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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.07.1996 – C-228/94
ECLI:EU:C:1996:288
In der Rechtssache C-228/94
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom High Court of Justice of England and Wales, Queen's Bench Division (Vereinigtes Königreich), in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Stanley Charles Atkins
gegen
Wrekin District Council,
Department of Transport,
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten C. N. Kakouris und D. A. O. Edward, der Richter G. E Mancini, J. C. Moitinho de Almeida, P. J. G. Kapteyn (Berichterstatter), P. Jann, H. Ragnemalm und L. Sevón,
Generalanwalt: M. B. Elmer
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
von Herrn Atkins, vertreten durch Lord Lester of Herne Hill, QC, und Barrister D. Rose,
des Wrekin District Council, vertreten durch S. Isaacs, QC, und Barrister N. Caiver,
der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Braviner vom Treasury Solicitor's Department als Bevollmächtigten im Beistand von D. Pannick, QC, und Barrister N. Paines,
der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat E. Röder, Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigten,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Docksey und N. Khan, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Herrn Atkins, vertreten durch Lord Lester of Herne Hill und D. Rose, des Wrekin District Council, vertreten durch A. Moses, QC, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch D. Pannick und N. Paines, sowie der Kommission, vertreten durch C. Docksey und N. Khan, in der Sitzung vom 13. Juli 1995,
aufgrund des Beschlusses vom 16. November 1995 über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Herrn Atkins, vertreten durch Lord Lester of Herne Hill und D. Rose, des Wrekin District Council, vertreten durch S. Isaacs, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch D. Pannick und N. Paines, der schwedischen Regierung, vertreten durch L. Nordling, rättschef in der Außenhandelsabteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte, sowie der Kommission, vertreten durch N. Khan, in der Sitzung vom 19. März 1996,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. April 1996,
folgendes
Urteil§
1 Der High Court of Justice of England and Wales, Queen's Bench Division, hat mit Beschluß vom 23. Mai 1994, beim Gerichtshof eingegangen am 8. August 1994, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen einer Klage, die Herr Atkins beim High Court erhoben hat, da er glaubt, Opfer einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geworden zu sein, weil ihm mit 63 Jahren Fahrtvergünstigungen für Öffentliche Verkehrsmittel gemäß der vom Wrekin District Council verwalteten Regelung verweigert worden seien, während eine Frau gleichen Alters Anspruch darauf gehabt hätte.
3 Im Vereinigten Königreich ermächtigt Section 93 des Transport Act 1985 (im folgenden: Gesetz von 1985) die örtlichen Behörden, eine Regelung über Fahrtvergünstigungen zu erlassen, nach der bestimmte Personengruppen berechtigt sind, die öffentlichen Verkehrsmittel unentgeltlich oder zu ermäßigten Fahrpreisen zu benutzen.
4 Section 93 (7) des Gesetzes von 1985 lautet:
Folgenden Personen können aufgrund einer solchen Regelung Fahrtvergünstigungen gewährt werden:
a) Männern, die das 65. Lebensjahr, und Frauen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben;
b) Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
c) Personen, die das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und eine ganztägige Ausbildung absolvieren;
d) Blinden, d. h. Personen, die in einem Maße erblindet sind, daß sie außerstande sind, Arbeiten auszuführen, für die Sehvermögen erforderlich ist;
e) Personen, die an einer Behinderung oder Verletzung leiden, die ihre Gehfähigkeit nach Auffassung der Behörde oder einer anderen für die Durchführung der Regelung zuständigen Behörde erheblich einschränkt;
f) anderen durch Ministerialverordnung festgelegten Personengruppen.
5 Durch eine Verordnung gemäß Section 93 (7) (f) des Gesetzes von 1985 sind weitere Personengruppen festgelegt worden, denen eine Regelung über Fahrtvergünstigungen zugute kommen kann. Es handelt sich um geistig Behinderte, Personen, denen die Fahrerlaubnis aus medizinischen Gründen versagt worden ist, Personen, die taub oder stumm sind oder nicht beide Arme gebrauchen können, sowie solche, die diese Personen auf der Fahrt begleiten.
6 Die örtlichen Behörden haben festzulegen, für welche Personengruppen eine solche Regelung über Fahrtvergünstigungen gilt. Die Regelung, die der Wrekin District Council aufgrund der genannten Bestimmungen eingeführt hat, gilt für Behinderte sowie für Männer ab dem vollendeten 65. und für Frauen ab dem vollendeten 60. Lebensjahr; diese Altersgrenzen entsprechen dem gesetzlichen Rentenalter, das im Vereinigten Königreich für die Gewährung der Altersrenten und Ruhestandsbezüge vorgesehen ist.
7 Da das nationale Gericht der Auffassung ist, daß der bei ihm anhängige Rechtsstreit Fragen nach der Auslegung bestimmter Vorschriften der Richtlinie 79/7 aufwerfe, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Fällt die vom Beklagten zu 1 verwaltete Regelung über Fahrtvergünstigungen unter Artikel 3 der Richtlinie 79/7/EWG?
2. Ist, falls die erste Frage zu bejahen ist, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG unter den Umständen des vorliegenden Falles anwendbar?
3. Können sich, falls ein Verstoß gegen die Richtlinie 79/7/EWG gegeben ist, Personen, die vor Erlaß des Urteils des Gerichtshofes weder Klage erhoben noch einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben, zur Untermauerung eines Schadensersatzanspruchs für vor diesem Erlaß liegende Zeiträume auf die unmittelbare Wirkung dieser Richtlinie berufen?
Zur ersten Frage
8 Mit seiner ersten Frage möchte der High Court im wesentlichen wissen, ob Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 so auszulegen ist, daß eine Regelung, wie sie in Section 93 (7) des Gesetzes von 1985 vorgesehen ist und vom Wrekin District Council eingeführt wurde und verwaltet wird, nach der bestimmten Personengruppen, insbesondere bestimmten älteren Personen, Fahrtvergünstigungen für öffentliche Verkehrsmittel gewährt werden, in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt.
9 Nach dem Wortlaut ihres Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a findet die Richtlinie 79/7 auf die gesetzlichen Systeme Anwendung, die Schutz gegen die Risiken Krankheit, Invalidität, Alter, Arbeitsunfall, Berufskrankheit und Arbeitslosigkeit bieten. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b findet sie außerdem Anwendung auf Sozialhilferegelungen, soweit sie die unter Buchstabe a genannten Systeme ergänzen oder ersetzen sollen.
10 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, fällt eine Leistung nur dann in den Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7, wenn sie ein gesetzliches System des Schutzes gegen eines der aufgeführten Risiken oder Teil eines solchen Systems ist oder eine Form der Sozialhilfe mit dem gleichen Ziel darstellt (vgl. insbesondere Urteil vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache C-137/94, Richardson, Slg. 1995, I-3407, Randnr. 8).
11 Der Gerichtshof hat außerdem ausgeführt, daß zwar die Modalitäten der Gewährung einer Leistung für deren Einordnung unter die Richtlinie 79/7 nicht entscheidend sind, daß aber eine solche Leistung nur dann in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, wenn sie unmittelbar und effektiv mit dem Schutz gegen eines der in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten Risiken zusammenhängt (vgl. Urteil Richardson, a. a. O., Randnr. 9).
12 Es ist festzustellen, daß eine Leistung, wie sie in Section 93 (7) des Gesetzes von 1985 vorgesehen ist und aufgrund der vom Wrekin District Council eingeführten und verwalteten Regelung gewährt wird, diese Voraussetzungen nicht erfüllt.
13 Zwar ist sie, da sie in einer Gesetzesbestimmung vorgesehen ist, Teil eines gesetzlichen Systems, auch wenn sie nur aufgrund von Bestimmungen gewährt wird, die die örtlichen Behörden erlassen haben.
14 Der von der Regierung des Vereinigten Königreichs angeführte Umstand, daß die örtlichen Behörden nicht verpflichtet seien, eine solche Regelung einzuführen, und daß sie über einen gewissen Ermessensspielraum verfügten, um die von ihr Begünstigten und ihre Modalitäten festzulegen, kann ihr den Charakter eines gesetzlichen Systems im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 nicht nehmen.
15 Ebensowenig kann der vom Wrekin District Council angeführte Umstand, daß das fragliche System formell nicht Teil einer nationalen Regelung über die soziale Sicherheit sei und nicht in die Zuständigkeit des Department of Social Security falle, dieses System dem Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7 entziehen (vgl. Urteil Richardson, a. a. O., Randnr. 13).
16 Es ist jedoch festzustellen, daß eine Leistung, wie sie in Section 93 (7) des Gesetzes von 1985 vorgesehen ist, die darin besteht, daß Fahrtvergünstigungen für öffentliche Verkehrsmittel verschiedenen Personengruppen gewährt werden können, darunter Personen, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben, bestimmte junge oder behinderte Personen sowie jede andere Personengruppe, die durch Ministerialverordnung festgelegt werden kann, nicht unmittelbar und effektiv gegen eines der in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 aufgeführten Risiken schützt.
17 Der Zweck einer solchen Leistung besteht nämlich darin, den Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln bestimmten Personengruppen zu erleichtern, bei denen aus unterschiedlichen Gründen ein erhöhtes Bedürfnis für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel anerkannt wird, da sie sich aus denselben Gründen in einer weniger günstigen finanziellen und materiellen Lage befinden.
18 Alter und Invalidität, die zu den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 aufgeführten Risiken gehören, sind somit nur zwei der Kriterien, die berücksichtigt werden können, um die Personengruppen festzulegen, denen eine solche Regelung über Fahrtvergünstigungen für öffentliche Verkehrsmittel zugute kommen kann.
19 Der Umstand, daß sich der Leistungsempfänger tatsächlich in einer der in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 genannten Situationen befindet, reicht jedoch nicht aus, um diese Leistung als solche in den Anwendungsbereich der Richtlinie einzubeziehen (vgl. Urteil vom 16. Juli 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-63/91 und C-64/91, Jackson und Cresswell, Slg. 1992, I-4737, Randnrn. 18 und 19).
20 Die von der Kommission angeführte Tatsache, daß die vom Wrekin District Council aufgrund der Ermächtigung in Section 93 (7) des Gesetzes von 1985 eingeführte örtliche Regelung nur Personengruppen begünstige, die sich tatsächlich in einer solchen Situation befänden, kann diese Schlußfolgerung nicht beeinträchtigen. Würde man nämlich einer solchen Tatsache Bedeutung beimessen, so liefe dies darauf hinaus, daß bestimmte örtliche Regelungen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7 einbezogen würden und andere nicht, obwohl sie alle aufgrund derselben gesetzlichen Ermächtigung eingeführt wurden, wonach zum Kreis der nach diesen Regelungen Begünstigten ausschließlich oder nicht ausschließlich Personengruppen zählen, die sich in einer der in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie genannten Situationen befinden.
21 Fällt somit eine Regelung über Fahrtvergünstigungen für öffentliche Verkehrsmittel, wie sie in Section 93 (7) des Gesetzes von 1985 vorgesehen ist und vom Wrekin District Council eingeführt wurde und verwaltet wird, nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie gemäß deren Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a, so kann sie auch nicht nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b darunter fallen, wonach die Richtlinie nur auf Sozialhilferegelungen Anwendung findet, soweit sie die unter Buchstabe a genannten Systeme ergänzen oder ersetzen sollen.
22 Die Kommission macht allerdings geltend, der Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7 gehe über das Gebiet der sozialen Sicherheit und der Sozialhilfe hinaus und erstrecke sich auf die soziale Sicherung insgesamt. Die Richtlinie finde daher auch auf Maßnahmen der sozialen Sicherung wie die Fahrtvergünstigungen für öffentliche Verkehrsmittel Anwendung, sofern diese solchen Personen gewährt würden, die von einem der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Risiken betroffen seien.
23 Die Kommission trägt hierzu insbesondere vor, daß Artikel 1 der Richtlinie 79/7 neben dem Gebiet der sozialen Sicherheit alle anderen in Artikel 3 vorgesehenen Bestandteile der sozialen Sicherung erfasse und daß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a auf die gesetzlichen Systeme Bezug nehme, die einen Schutz gegen die dort genannten Risiken böten, ohne anzugeben, daß diese Systeme zur sozialen Sicherheit gehören müßten.
24 Der Auffassung der Kommission kann nicht gefolgt werden.
25 Angesichts des eindeutigen Wortlauts des Titels der Richtlinie 79/7, ihrer verschiedenen Begründungserwägungen und ihres Artikels 1, die alle klarstellen, daß die Richtlinie die schrittweise Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit bezweckt, kann der Hinweis auf die sonstigen Bestandteile der sozialen Sicherung im Sinne von Artikel 3 nicht anders ausgelegt werden, als daß er sich auf Sozialhilferegelungen bezieht, die im allgemeinen nicht zum Gebiet der sozialen Sicherheit gehören (vgl. hierzu z. B. Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung [EWG] Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983, ABl. L 230, S. 6, geänderten und aktualisierten Fassung).
26 Außerdem ist festzustellen, daß selbst die Sozialhilferegelungen, auf die der Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7 doch ausdrücklich ausgedehnt worden ist, erst dann in diesen Anwendungsbereich fallen, wenn sie Personen begünstigen, die sich in einer der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannten Situationen befinden, jedoch nur, sofern sie die in dieser Bestimmung genannten Systeme ergänzen oder ersetzen sollen.
27 Schließlich wird entgegen der Behauptung der Kommission die von ihr vertretene Auslegung nicht durch den Richtlinienvorschlag, den sie dem Rat am 31. Dezember 1976 vorgelegt hat (ABl. 1977, C 34, S. 3), gestützt.
28 Dieser Vorschlag zielte zwar in den Artikeln 1 und 4 ausschließlich auf den Bereich der sozialen Sicherheit ab, ohne ausdrücklich auf die sonstigen Bestandteile der sozialen Sicherung zu verweisen; er gab aber in Artikel 2 eine Begriffsbestimmung der sozialen Sicherheit, die die Systeme zum Schutz gegen die dort aufgeführten Risiken und die Sozialhilferegelungen umfaßte.
29 Demnach ist anzunehmen, daß der Umstand, daß die Richtlinie 79/7 nach ihrem Artikel 1 darauf abzielt, die schrittweise Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen nicht nur auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit, sondern auch auf dem Gebiet der sonstigen Bestandteile der sozialen Sicherung im Sinne von Artikel 3 zu gewährleisten, dadurch zu erklären ist, daß die Richtlinie in ihrer endgültigen Fassung in Artikel 3 Absatz 1 eindeutig zwischen den gesetzlichen Systemen, die Schutz gegen eines der in Buchstabe a aufgeführten Risiken bieten, und den Sozialhilferegelungen unterscheidet.
30 Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, daß die Mehrzahl der Sprachfassungen von Artikel 1 der Richtlinie ausdrücklich den Singular verwendet, um klarzustellen, daß die Richtlinie die schrittweise Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit und der sonstigen Bestandteile der sozialen Sicherung im Sinne von Artikel 3 zum Ziel hat.
31 Somit ist auf die erste Frage des High Court of Justice zu antworten, daß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 so auszulegen ist, daß eine Regelung, wie sie in Section 93 (7) des Gesetzes von 1985 vorgesehen ist und vom Wrekin District Council eingeführt wurde und verwaltet wird, nach der bestimmten Personengruppen, insbesondere bestimmten älteren Personen, Fahrtvergünstigungen für öffentliche Verkehrsmittel gewährt werden, nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt.
Zur zweiten und zur dritten Frage
32 Unter Berücksichtigung der Antwort auf die erste Frage brauchen die zweite und die dritte Frage nicht beantwortet zu werden.
Kosten
33 Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs, der deutschen und der schwedischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom High Court of Justice of England and Wales, Queen's Bench Division, mit Beschluß vom 23. Mai 1994 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist so auszulegen, daß eine Regelung, wie sie in Section 93 (7) des Transport Act 1985 vorgesehen ist und vom Wrekin District Council eingeführt wurde und verwaltet wird, nach der bestimmten Personengruppen, insbesondere bestimmten älteren Personen, Fahrtvergünstigungen für öffentliche Verkehrsmittel gewährt werden, nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt.