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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.09.1996 – C-105/94

Generalanwalt Nial Fennelly · ECLI:EU:C:1996:350

Schlußanträge des Generalanwalts

Nial Fennelly

vom 26. September 1996

1 Und Noah sprach, wenn er sich zum Essen setzte, oft zu seiner Frau: Mir ist egal, wohin das Wasser geht, wenn es nur nicht in den Wein gelangt. Der Zusatz von Wasser zum Wein, vielleicht die einfachste aller Betrügereien im Weinhandel, ist naturgemäß auch eine der am schwersten zu entdeckenden. Dieses Vorabentscheidungsersuchen eines italienischen Gerichts betrifft die Vereinbarkeit der Anwendung eines bestimmten Tests zum Nachweis von zugesetztem Wasser durch die deutschen Behörden mit dem Gemeinschaftsrecht. Aufgrund der relativ knappen Informationen im Vorlagebeschluß und der zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens erreichten Übereinstimmung ergeben sich jedoch Zweifel am Bestehen einer wirklichen Rechtsstreitigkeit und, alternativ, an der Zulässigkeit zumindest mancher der vorgelegten Fragen.

I — Rechtlicher und tatsächlicher Rahmen

A — Die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften

2 Wein wird in Anhang II des Vertrages als ein landwirtschaftliches Erzeugnis im Sinne von Artikel 38 des Vertrages aufgeführt und unterliegt im Gemeinschaftsrecht seit langem einer gemeinsamen Marktorganisation. Die geltende Regelung findet sich derzeit in der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1972/87 des Rates vom 2. Juli 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein geänderten Fassung. Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung Nr. 822/87 verweist für die Definition u. a. von Wein auf den Anhang I dieser Verordnung. In Nr. 10 dieses Anhangs wird Wein wie folgt definiert:

Wein: das Erzeugnis, das ausschließlich durch vollständige oder teilweise alkoholische Gärung der frischen, auch eingemaischten Weintrauben oder des Traubenmostes gewonnen wird.

3 Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung Nr. 822/87 sieht vor, daß das Verwässern von Wein verboten [ist], sofern es vom Rat nicht gestattet wird. Artikel 73 Absatz 1 bestimmt (vorbehaltlich einer entsprechenden Möglichkeit für den Rat, hiervon abzuweichen), daß Weine, die Gegenstand von önologischen Verfahren waren, die in den Gemeinschaftsverordnungen oder — sofern diese nicht bestehen — in den einzelstaatlichen Vorschriften nicht zugelassen sind, nicht zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten oder abgegeben werden [dürfen]. Die gleichen Beschränkungen gelten für Weine, die nicht von gesunder oder handelsüblicher Beschaffenheit sind oder nicht den Definitionen entsprechen, die in Anhang I enthalten oder in Durchführung dieser Verordnung festgelegt sind.

4 In diesen Verboten kommen die früheren Bestimmungen der Verordnung Nr. 816/70 zum Ausdruck. Artikel 28 enthielt ursprünglich die Bedingungen, die Wein erfüllen mußte, bevor er zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch abgegeben werden durfte. An seine Stelle trat Artikel 28a, der durch Artikel 28 der Verordnung (EWG) Nr. 1160/76 des Rates vom 17. Mai 1976 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein eingefügt wurde. Gemäß Artikel 28a durften Weine, die Gegenstand von önologischen Verfahren waren, die in den Gemeinschaftsverordnungen oder — sofern diese nicht [bestanden] — in den einzelstaatlichen Vorschriften nicht zugelassen [waren] oder den Vorschriften dieser Verordnung oder den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften nicht [entsprachen], nicht zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten oder abgegeben werden. Nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1678/77 des Rates vom 19. Juli 1977 zur Ergänzung der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 durch Einführung neuer Bestimmungen über die önologischen Verfahren und Behandlungen waren nur die in dieser Verordnung, insbesondere in [dem durch Artikel 4 eingefügten] Anhang IIa, oder in anderen Gemeinschaftsvorschriften für Wein genannten önologischen Verfahren und Behandlungen zulässig. Nach Anhang IIa (in der geänderten Fassung) war der Zusatz von Wasser zum Wein zu keiner Zeit gestattet. In diesem Zusammenhang sieht Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1972/78 der Kommission vom 16. August 1978 zur Festsetzung der Durchführungsbestimmungen zu den önologischen Verfahren, die noch immer in Kraft ist, vor, daß Wein, der gemäß Artikel 28a der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch ungeeignet ist, ... von einem Erzeuger oder Händler nicht ohne triftigen Grund aufbewahrt werden [darf].Die Verordnung Nr. 1972/78 läßt, wenn feststeht, daß Wein zum menschlichen Verbrauch ungeeignet ist, die Wahl: Der Wein darf vernichtet oder transportiert werden, aber nur, um in eine Brennerei, eine Essigfabrik oder einen Betrieb verbracht zu werden, in dem er industriellen Zwecken zugeführt oder zu industriellen Erzeugnissen verarbeitet wird. Außerdem sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 1 Absatz 2 befugt, dem im vorgenannten Unterabsatz genannten Wein zur besseren Identifizierung Zusatzstoffe oder Indikatoren zusetzen zu lassen, um zu gewährleisten, daß dieser Wein nicht zu den Verbrauchern gelangt.

5 Gemäß Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung Nr. 822/87 (in der geänderten Fassung) legt die Kommission nach einem Verwaltungsausschußverfahren die Analysemethoden fest, nach denen die Bestandteile ... [von Wein] festgestellt werden können, sowie die Verfahren, die Auskunft darüber geben können, ob diese Erzeugnisse nicht zugelassenen önologischen Verfahren unterworfen worden sind. Artikel 74 Absatz 2 schreibt die Analysemethoden vor, die bei Fehlen harmonisierter Gemeinschaftsbestimmungen angewandt werden dürfen. Dies sind:

a) die Analysemethoden, die von der Generalversammlung des Internationalen Weinamts (IWO) anerkannt und auf dessen Veranlassung veröffentlicht sind; oder

b) wenn sich unter den in Buchstabe a) genannten Methoden keine angemessene Methode findet, so ist eine Analysemethode anzuwenden, die den von der Internationalen Normenorganisation (ISO) empfohlenen Normen entspricht; oder

c) im Falle des Fehlens der in Buchstaben a) und b) bezeichneten Methoden eine der nachstehend genannten Methoden aufgrund ihrer Genauigkeit, Wiederholbarkeit und Nachvollziehbarkeit:

eine von dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassene Analysemethode oder

erforderlichenfalls jede andere geeignete Analysemethode.

6 Artikel 79 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 bestimmt:

Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften auf dem Weinsektor zu gewährleisten. Sie bestimmen eine oder mehrere Stellen, denen die Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschrift obliegt.

Sie übermitteln der Kommission Namen und Anschrift

der Stellen im Sinne von Unterabsatz 1 und

der zur Durchführung amtlicher Analysen auf dem Weinsektor befugten Laboratorien.

Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten entsprechend.

7 Gestützt auf Artikel 74 der Verordnung Nr. 822/87 erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 vom 17. September 1990 zur Festlegung gemeinsamer Analysemethoden für den Weinsektor. Artikel 1 dieser Verordnung sieht zur Aufdeckung unzulässiger önologischer Verfahren eine Vielzahl offizieller gemeinschaftlicher Analysemethoden vor. Diese Methoden werden im umfangreichen Anhang dieser Verordnung ausführlich dargelegt. Artikel 2 enthält nähere Bestimmungen zu den Begriffen Wiederholbarkeit und Vergleichbarkeit. Artikel 3 erlaubt, im wesentlichen unter dem Vorbehalt der Genauigkeit, Wiederholbarkeit und Vergleichbarkeit, die Anwendung automatisierter Analysemethoden, bestimmt aber, daß bei Streitfällen die im Anhang aufgeführten Analysemethoden maßgebend sind. Der Anhang enthält jedoch keine Untersuchungsmethode dafür, ob dem Wein Wasser zugesetzt wurde.

8 Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2048/89 des Rates vom 19. Juni 1989 mit Grundregeln über die Kontrollen im Weinsektor verpflichtet die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des Weinsektors insbesondere in den im Anhang genannten Bereichen zu treffen. Der Anhang nennt u. a. önologische Verfahren ... und Überprüfung der Zusammensetzung der Erzeugnisse. Artikel 3 Absatz 2 bestimmt:

Die Kontrollen in den im Anhang genannten Bereichen werden entweder systematisch oder stichprobenartig durchgeführt. Bei den stichprobenartigen Kontrollen stellen die Mitgliedstaaten durch die Anzahl, die Art und die Häufigkeit der Kontrollen sicher, daß diese für ihr gesamtes Hoheitsgebiet repräsentativ und dem Volumen der dort vermarkteten oder zur Vermarktung vorrätig gehaltenen Erzeugnisse des Weinsektors angemessen sind.

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 sind die Laboratorien, die von den Mitgliedstaaten für die Vornahme der Analysen im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung bestimmt werden, ... unter den Laboratorien auszuwählen, die in Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 vorgesehen sind, also unter den vom Mitgliedstaat dort bestimmten Laboratorien. Nach Absatz 2 entsprechen die Analysemethoden ... denen des Artikels 74 der vorgenannten Verordnung.

9 Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung Nr. 822/87 sieht vor, daß Wein innerhalb der Gemeinschaft nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn er mit einem amtlichen Begleitdokument befördert wird. Die näheren Bestimmungen zu diesem Dokument sind jetzt in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 der Kommission vom 26. Juli 1993 über die Begleitpapiere für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor zu führenden Ein- und Ausgangsbücher enthalten, die zur Zeit der Ereignisse, die zu dieser Vorlage geführt haben, nicht in Kraft war. Diese Bestimmungen gleichen jedoch den früheren Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 986/89 der Kommission vom 10. April 1989 über die Begleitpapiere für den Transport von Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor zu führenden Ein- und Ausgangsbücher in der geänderten Fassung. In Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 986/89 hieß es: Jede Beförderung von nicht abgefüllten und unter Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages fallenden Weinbauerzeugnissen in einer Menge von mehr als 60 Litern erfolgt im Zollgebiet der Gemeinschaft [vom 1. Januar 1991 an] mit einem zugelassenen Geschäftspapier ... Dieses Papier war nach Maßgabe des Musters und der Anweisungen in den Anhängen I und II zu erstellen und mußte (bei der Beförderung von nicht zur Abgabe an den Endverbraucher abgefüllten Erzeugnissen) u. a. Angaben über den vorhandenen Alkoholgehalt enthalten. Außerdem war in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehen:

Jede natürliche oder juristische Person, jede Personenvereinigung und jeder Geschäftsvermittler, soweit sie oder er ihren Sitz auf dem Zollgebiet der Gemeinschaft haben oder dort wohnhaft sind, die eine Beförderung eines Weinbauerzeugnisses vornimmt oder vornehmen läßt, hat unter ihrer bzw. seiner Verantwortung

ein zugelassenes Geschäftspapier ... auszustellen.

B — Sachverhalt und Verfahren vor dem vorlegenden Gericht

10 Der Vorlagebeschluß in der vorliegenden Rechtssache stammt vom Tribunale civile e penale Ravenna, sezione civile; aus ihm ergibt sich, daß die Firma Angelo Celestini (im folgenden: Klägerin) mit Klageschrift, die am 23. Juni 1993 zugestellt wurde, beim vorlegenden Gericht eine Klage gegen die Firma Saar-Sektkellerei Faber (im folgenden: Beklagte) erhoben hat, mit der sie beantragt,

a) festzustellen, daß die Beklagte der Klägerin nach Artikel 2043 Codice civile haftet, weil sie die von der Klägerin an sie gerichtete Weinlieferung mit der auf Analysen nach der Sauerstoffisotopenmethode (Kernresonanz) gestützten Begründung, es handele sich um verwässerten Wein, abgelehnt hat, ohne gegen die Maßnahme der deutschen Verwaltungsbehörde vorzugehen, und

b) die Klägerin zu ermächtigen, die Maßnahme der deutschen Verwaltungsbehörde unbeachtet zu lassen, und es ihr zu gestatten, den Teil des Erzeugnisses, der nicht destilliert wurde, auf der Grundlage der durchgeführten Analyse als Tafelwein zu vermarkten, um weiteren Schaden zusätzlich zu dem aufgrund der Destillation bereits entstandenen zu verhindern.

11 Das vorlegende Gericht gibt sodann das Vorbringen der Klägerin wieder, wonach die von den deutschen Behörden vorliegend angewandte Analysemethode der Kernresonanz nicht zu den in der Gemeinschaftsregelung (Verordnung [EWG] Nr. 2676/90) ausdrücklich vorgesehenen Analysemethoden gehöre, weshalb sowohl das Verhalten der genannten Verwaltungsbehörde als auch das der beklagten Firma rechtswidrig sei. Das vorlegende Gericht stellt fest, daß geklärt werden müsse, ob die angewandte Analysemethode rechtmäßig sei. Dazu führt es aus: Falls die Rechtmäßigkeit der beanstandeten Analysemethode festgestellt werden sollte, hätte dies die vollständige Abweisung der Klageansprüche zur Folge, sowohl bezüglich des von der Beklagten begehrten Schadensersatzes als auch bezüglich des Antrags, die Maßnahme der deutschen Verwaltungsbehörde unbeachtet lassen zu können mit der daraus folgenden Zurverfügungstellung der für unverkäuflich erklärten Weinmengen. Deshalb hat es beschlossen, in Übereinstimmung mit den [drei] von der Klägerin aufgeworfenen Fragen den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung zu ersuchen. Diese Fragen lauten wie folgt:

1) Ist Artikel 30 E WG-Vertrag so auszulegen, daß er einem Mitgliedstaat den Erlaß einer Maßnahme verbietet, die die Einfuhr und Vermarktung einer Partie Wein aus einem anderen Mitgliedstaat im Inland verhindert, wenn dieser Wein von vorschriftsmäßigen Analysezertifikaten, die von im Ursprungsmitgliedsland ordnungsgemäß zugelassenen Forschungsinstituten ausgestellt wurden, begleitet wird, in denen die volle Übereinstimmung des Weines mit der anwendbaren Gemeinschaftsregelung bescheinigt wird?

2) Darf der Einfuhrmitgliedstaat im Fall der Frage 1 nach Artikel 36 EWG-Vertrag die Ergebnisse der im Ausfuhrmitgliedstaat durchgeführten Weinanalysen unbeachtet lassen und sich für befugt halten, die Einhaltung der in diesem Artikel genannten grundlegenden Erfordernisse durch Anwendung einer auf einen Sauerstoffisotopentest gestützten, in Frage 3 beschriebenen Weinanalysemethode zu gewährleisten?

3) Dürfen nach Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 im Hinblick auf die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 die Ergebnisse einer Analyse, die isoliert an einer Partie Wein nach der Sauerstoffisotopen-16/18-Test bezeichneten Methode durchgeführt wird, als rechtmäßig und zuverlässig, weil genau, wiederholbar und nachvollziehbar im Sinne dieses Artikels 74, angesehen werden, wenn a) es keine Datenbank gibt, in der die Merkmale des Weines eines bestimmten Gebietes über mehrere Weinjahrgänge hinweg systematisch gesammelt werden und so eine geeignete Vergleichsbasis darstellen können, und b) zur Stützung nur die Analysewerte von Magnesium, Asche usw. herangezogen werden, die aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten Analysen u. a. uneinheitlich und widersprüchlich erscheinen?

12 Unter Heranziehung der mit dem Vorlagebeschluß übersandten Unterlagen und der bei ihm eingereichten Erklärungen kann der Gerichtshof meiner Ansicht nach zusätzlich folgende Tatsachen und Einzelheiten in bezug auf das Ausgangsverfahren vorbehaltlich der Tatsache berücksichtigen, daß die Feststellung aller tatsächlichen Fragen letztlich dem vorlegenden Gericht obliegt.

13 Im Januar 1991 schloß die Klägerin, eine Weinerzeugerin mit Sitz in Barbiano, Italien, einen Vertrag über die Lieferung von 60000 hl weißem Tafelwein und 10000 hl rotem Tafelwein an die Beklagte, die ihren Hauptsitz in Trier, Deutschland, hat und auf die Herstellung von Schaumweinen spezialisiert ist. In dieser Rechtssache geht es nur um den Rotwein. Dieser wurde in zwei gleich großen Partien geliefert. Die Lieferung der ersten Partie erfolgte ohne Zwischenfälle und war, soweit sich dies aus den verfügbaren Fakten ergibt, in Deutschland nicht Gegenstand besonderer Kontrollen.

14 Die zweite Partie wurde in einem versiegelten Tankschiff transportiert. Welches genau die Analysezertifikate waren, die diese Partie begleiteten, bleibt unklar. In den schriftlichen Erklärungen der Klägerin, die die einzige Informationsquelle darstellen, ist die Rede davon, daß nach der (oben erwähnten) Analyse durch die deutschen Behörden im Juli 1991 mehrere Analysen durchgeführt worden seien. Eine davon, die den Erklärungen der Klägerin als Anlage 4 beigefügt ist, ist in der mündlichen Verhandlung von Italien als ein klassisches Zollbegleitdokument bezeichnet worden. Die Anlage 4 trägt offenbar (die Kopie ist kaum lesbar) das Datum des 4. Juli 1991. Sie wird als Analysebericht (Relazione di analisi) Nr. 327/91 bezeichnet und wurde von Enot. Alvise TOFFOLETTO unterzeichnet. Unter den Analyseergebnissen sind der Alkoholgehalt in Volumenprozent (9,25 %) und, worauf der Vertreter Italiens hingewiesen hat, der Aschegehalt (2,32 g/l) angegeben. Dem Datum der Anlage 4 zufolge kann dieses Dokument die Waren begleitet haben. Bevor ich näher auf dieses Dokument eingehe, muß ich die Anlagen 5 und 6 zu den Erklärungen der Klägerin erwähnen. Diese Zertifikate stammen augenscheinlich vom Onochemischen Laboratorium Verona. Beide datieren vom 21. März 1991. Ein Zertifikat betrifft eine Untersuchung auf hinzugefügten Zukker und das andere das quantitative Vorhandensein einer Reihe von Chemikalien, aber weder von Wasser noch von Alkohol.

15 Die zweite Partie wurde von den deutschen Behörden insoweit kontrolliert, als eine Reihe von Stichproben des Weines vom Chemischen Untersuchungsamt Trier (CUT) untersucht wurden. Die Umstände, die zu dieser Untersuchung führten, sind dem Gerichtshof erstmals in der mündlichen Verhandlung erläutert worden. Der Bevollmächtigte Deutschlands war bemüht, darauf hinzuweisen, daß die Beanstandung durch die deutschen Behörden nicht in erster Linie auf der im CUT durchgeführten Untersuchung beruht habe. Vielmehr sei der Wein zunächst mit traditionellen Methoden geprüft worden. Mit 9,1 % (in Anlage 4 sind 9,25 % angegeben) sei der Alkoholgehalt zu niedrig gewesen, ebenso der Gehalt an Magnesium, Asche und Restextrakt. Außerdem hätten vier von fünf Prüfern den Wein als wässrig und dünn abgelehnt. Die Isotopenmethode sei nur zur Stützung dieser Ergebnisse angewandt worden. Unter den vom CUT mit Unterstützung eines Instituts in Jülich, Deutschland, durchgeführten Tests sei einer gewesen, der sich auf eine Analysemethode gestützt habe, die im folgenden der Einfachheit halber als Kernresonanz- oder Sauerstoff-16/18 -Test oder -Methode bezeichnet wird. Ausweislich des Berichts des CUT ergab der Kernresonanztest, daß dem Wein Wasser hinzugefügt worden war, woraufhin der Wein offenbar auf Anweisung der Staatsanwaltschaft am 24. Juli 1991 sichergestellt wurde.

16 Der Klägerin wurde von der Beklagten am 13. August 1991 durch Telefax schriftlich die Sicherstellung des Weines mitgeteilt, und sie wurde aufgefordert, sich über dessen Rückführung nach Italien Gedanken zu machen. Die Klägerin beauftragte ein Speziallaboratorium in Faenza, Italien, mit der Durchführung einer neuen Untersuchung, während die Beklagte am 7. Oktober 1991 mehrere Weinproben zur Untersuchung an das in Deutschland ansässige Fresenius-Institut schickte. Am 31. Juli 1991 kam das Laboratorium in Faenza ohne Anwendung des Kernresonanztests zu dem Ergebnis, daß der Wein kein zugesetztes Wasser enthalte. Am 3. Januar 1992 erklärte das Fresenius-Institut, daß es nicht über die erforderliche Erfahrung verfüge, um die Richtigkeit der Kernresonanzmethode nachzuprüfen. Das Institut stellte außerdem fest, daß sich das CUT (wie Deutschland in der mündlich Verhandlung bestätigt hat) auch auf andere, traditionellere Indikatoren wie sensorische Prüfungen, den niedrigen Alkoholgehalt des Weines und den Gehalt an Magnesium und Asche gestützt habe. Seiner Ansicht nach reichten diese Indikatoren nicht aus, um den Nachweis der Wässerung des Weines zu liefern.

17 Mit Schreiben vom 21. Januar 1992 forderte die Klägerin die Beklagte auf, Schritte im Hinblick auf die Freigabe des Weines zu unternehmen. Die Beklagte beschloß jedoch, die Meinung zweier weiterer Laboratorien einzuholen, die die Kernresonanzmethode mit folgendem Ergebnis anwandten: Am 12. Februar 1992 stellte sich die Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt in Österreich auf den Standpunkt, daß der Wein nicht verkehrsfähig sei, während das Laboratorium Eurofins in Frankreich am 13. Februar 1992 zu dem Ergebnis kam, daß der Isotopengehalt der übersandten Probe auf den Zusatz von exogenem Wasser in der Größenordnung von 15 % hinweise. Sodann beantragte die Beklagte bei den deutschen Behörden die Rückführung des Weines nach Italien. Entsprechend diesem Antrag forderte das Landwirtschaftsministerium Rheinland-Pfalz die Beklagte am 5. März 1992 auf, eine italienische Brennerei zu benennen, an die der Wein zum Zweck der Destillierung gesandt werden könne. Die Klägerin benannte mit Schreiben vom 11. Mai 1992 eine Brennerei, und am 9. Juli 1992 wurde der Wein von den deutschen Behörden nach Italien zurückgeschickt. Von dem Wein wurde jedoch, zumindest nach dem Vorbringen der Kommission, nur ein Teil destilliert, während der Rest mit Billigung der italienischen Zollbehörden ohne Etikettierung, Versiegelung oder eine besondere Markierung in die Keller der Klägerin zurückkehrte.

II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen

18 Schriftliche Erklärungen haben die Klägerin, die Beklagte, die Italienische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Kommission eingereicht. Mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs waren sie alle in der mündlichen Verhandlung vertreten. Die Bundesrepublik Deutschland war ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vertreten. Da sie selbst keine schriftlichen Erklärungen eingereicht hatte, hat sie sich weitgehend auf die schriftlichen Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Kommission bezogen.

III — Rechtliche Würdigung

A — Zulässigkeit der vorgelegten Fragen

19 Die Kommission, in der mündlichen Verhandlung unterstützt durch Deutschland, stellt die Zulässigkeit der Vorlage durch das nationale Gericht in Frage. Sie trägt hierfür vier Argumente vor: i) Unzuständigkeit des vorlegenden Gerichts; ii) zu ungenaue und unvollständige Beschreibung des der Vorlage zugrunde liegenden Sachverhalts und der Rechtslage durch das vorlegende Gericht; iii) offenbar künstlicher Charakter des Verfahrens vor dem vorlegenden Gericht; iv) offenbare Irrelevanz der vorgelegten Fragen für die Streitigkeit, die zu dem Ausgangsverfahren geführt hat.

20 Bezüglich der Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts weist die Kommission auf die außervertragliche Natur des Verfahrens hin und argumentiert, daß gemäß Artikel 2 des Brüsseler Übereinkommens die deutschen Gerichte als die Gerichte des Wohnsitzes der Beklagten zuständig seien. Die Kommission räumt ein, daß es nach dem italienischen Zivilverfahrensrecht Sache des Beklagten sei, die Zuständigkeit der italienischen Gerichte zu rügen, und daß vorliegend keine solche Rüge erfolgt sei. Sie trägt jedoch vor, daß die offensichtliche Unzulässigkeit der Vorlage in dieser Rechtssache nicht bestritten werden könne und daß der Umstand, daß die Beklagte die Zuständigkeit des italienischen Gerichts nicht gerügt habe, den konstruierten Charakter der Streitigkeit unterstreiche.

21 Artikel 177 des Vertrages handelt nur von der Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Vorabentscheidung. Die Aufgabenverteilung zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, die nach Artikel 177 vorlegen können (und in bestimmten Fällen müssen), erlaubt es dem Gerichtshof meiner Ansicht nach nicht, die Frage aufzuwerfen, ob ein nationales Gericht, das sich zu einer Vorlage nach Artikel 177 entschlossen hat, rechtlich seine Zuständigkeit hätte verneinen sollen. Ob die nationalen Gerichte zuständig sind, ihnen unterbreitete Rechtsstreitigkeiten zuzulassen und über sie zu entscheiden, ist gemäß der zwischen ihnen und dem Gerichtshof bestehenden Aufgabenverteilung eine Frage, über die die nationalen Gerichte nach nationalrechtlichen Vorschriften zu entscheiden haben. Der Gerichtshof kann nicht die Zuständigkeit nationaler Gerichte in ihrem eigenen Bereich in Frage stellen. Er hat in der Rechtssache Balocchi, in der die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts für Steuerstreitigkeiten beanstandet wurde, folgendes ausgeführt:

Der Gerichtshof [ist] nicht befugt ..., nachzuprüfen, ob die Entscheidung, durch die er angerufen worden ist, den nationalrechtlichen Vorschriften über die Gerichtsorganisation und das gerichtliche Verfahren entspricht.

Der Gerichtshof ist daher an die von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Vorlageentscheidung gebunden, solange sie nicht aufgrund eines im nationalen Recht eventuell vorgesehenen Rechtsbehelfs aufgehoben worden ist.

Ferner hat der Gerichtshof im Urteil Bosman festgestellt: Betreffen ... die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden. Beurteilt ein vorlegendes Gericht seine eigene Zuständigkeit ganz offensichtlich extrem weit, kann es jedoch sein, daß, wie die Kommission und Deutschland im vorliegenden Fall tatsächlich vorgetragen haben, der Gerichtshof mit der Möglichkeit rechnen sollte, daß eine sich daraus ergebende Vorlage faktisch einen Mißbrauch des Vorlageverfahrens nach Artikel 177 darstellt. Augenscheinlich ist es von einer gewissen Bedeutung, daß das italienische Gericht im Ausgangsverfahren infolge des Umstands, daß es sich um Vorgänge in Deutschland handelt, über die Zulässigkeit der in Deutschland von einer deutschen Verwaltungsbehörde vorgenommenen H andlung zu entscheiden hat. Derartige Zuständigkeitsfragen fallen jedoch nicht unter das Gemeinschaftsrecht, es sei denn, sie stellen sich in Form einer Auslegungsfrage im Rahmen des Brüsseler Übereinkommens.

22 Die Kommission trägt sodann vor, daß die der Vorlage zugrunde liegende Klage in dieser Rechtssache rein künstlich sei. Sie führt drei Gründe für ihre Ansicht an, daß vorliegend der vom Gerichtshof im Urteil Foglia I aufgestellte Grundsatz anzuwenden sei. Erstens verweist sie auf den hohen Grad an Übereinstimmung in den Ansichten zwischen den Parteien sowohl in bezug auf die streitigen Fragen als auch in bezug auf die Entscheidung, dem Gerichtshof Fragen vorzulegen. Zweitens bestehe der wahre Gegenstand des Ausgangsverfahrens nicht im Antrag der Klägerin auf Schadensersatz von der Beklagten, sondern vielmehr darin, die Rechtmäßigkeit der deutschen Entscheidung, daß der Wein zum menschlichen Verbrauch ungeeignet sei, in Frage zu stellen. Drittens belegt das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem vorlegenden Gericht vom 15. Oktober 1993, zumindest nach Ansicht der Kommission, das Bestehen einer Vereinbarung zwischen den Parteien in der Frage, ob eine Vorlage von Fragen an den Gerichtshof wünschenswert sei.

23 Die in den Urteilen Foglia I und Foglia II aufgestellten Grundsätze müssen sehr behutsam angewendet werden, da sie nicht nur die Gültigkeit des Beschlusses eines nationalen Gerichts, sondern auch die Redlichkeit der Parteien des Ausgangsverfahrens in Frage stellen. Der wesentliche Sachverhalt dieser Rechtssachen ist wohlbekannt. Herr Foglia, ein italienischer Weinhändler, hatte mit Frau Novello, einer italienischen Kundin, einen Kaufvertrag über Wein geschlossen, der an eine Adresse in Frankreich geliefert werden sollte. Der Vertrag enthielt jedoch von Anfang an die Klausel, daß von den italienischen oder französischen Behörden erhobene Abgaben, die mit der Regelung des freien Warenverkehrs zwischen den beiden Staaten unvereinbar oder die zumindest nicht geschuldet sind, nicht zu Lasten der Käuferin gingen. Auf die Einfuhr des Weines nach Frankreich wurden verschiedene Abgaben erhoben, deren Bezahlung Frau Novello sodann hauptsächlich unter Berufung auf Artikel 95 des Vertrages verweigerte. Dies führte zur Klageerhebung durch Herrn Foglia in Italien und schließlich zu einer Vorlage an den Gerichtshof. Der Gerichtshof hat festgestellt, daß die Parteien die Klausel vereinbart hätten, um das italienische Gericht zu einer Stellungnahme in dieser Frage [zu] veranlassen. Unter Hinweis auf den künstlichen Charakter dieser Konstruktion hat der Gerichtshof ausgeführt, daß ihm in Artikel 177 die Funktion anvertraut ist, jedem Gericht in der Gemeinschaft die Elemente der Auslegung des Gemeinschaftsrechts zur Verfügung zu stellen, die zur Entscheidung wirklicher, bei ihm anhängiger Rechtsstreitigkeiten erforderlich sind. Er hat daher entschieden, daß er für die Entscheidung über die vom nationalen Gericht gestellten Fragen nicht zuständig [ist]. Daraufhin richtete das nationale Gericht ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof. Dieser hat in der zweiten Rechtssache ausgeführt, daß es in erster Linie zwar Aufgabe der nationalen Gerichte sei, die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zu beurteilen, daß ihr Beurteilungsermessen aber nicht unbeschränkt sei. Insbesondere hat er betont, daß Artikel 177 dem Gerichtshof nicht die Aufgabe zuweist, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben, sondern daß er nach diesen Vorschriften einen Beitrag zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten zu leisten hat, und weiter ausgeführt:

Daher wäre der Gerichtshof nicht für die Beantwortung von Auslegungsfragen zuständig, die ihm im Rahmen konstruierter Verfahren vorgelegt würden, mit deren Hilfe die Parteien den Gerichtshof zur Stellungnahme zu gemeinschaftsrechtlichen Fragen veranlassen wollen, deren Beantwortung für die Entscheidung eines Rechtsstreits nicht objektiv erforderlich ist.

24 Wie Generalanwalt Lenz in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache Bosman ausgeführt hat, liegt den Urteilen des Gerichtshofes in den Rechtssachen Foglia die Erwägung zugrunde, daß keine Vorabentscheidungen ergehen sollten, wenn das Verfahren nach Artikel 177 mißbraucht werde. Diesen Grundsatz sollte der Gerichtshof meiner Ansicht nach sehr sparsam und mit größter Vorsicht anwenden. Zwar ergibt sich bei sorgfältiger Durchsicht der Verfahrensakten und aus den von den Parteien vorliegend eingereichten Erklärungen, daß zwischen den Standpunkten der Klägerin und der Beklagten eine bedeutsame Übereinstimmung im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer Vorlage und den erwünschten Ausgang dieser Vorlage besteht. Außerdem ist zu bemerken, daß, obwohl es die Handlung der deutschen Behörden war, die die Erfüllung des Vertrages verhinderte, keine Partei gewillt war, gegen diese Handlung vorzugehen und ihre Rechtmäßigkeit vor den entsprechenden deutschen Gerichten anzufechten. Es scheint, als hätten die Parteien ein gemeinsames Interesse am Verkauf italienischen Weines in Deutschland und sogar daran, die Geeignetheit des Sauerstoff-16/18-Tests zu bestreiten. Sie haben aber keinen Vertrag konstruiert, der später ein Gericht in einem Mitgliedstaat veranlassen sollte, ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Vereinbarkeit bestimmter Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats mit dem Gemeinschaftsrecht vorzulegen. Statt dessen hat die Klägerin in Italien eine Schadensersatzklage nach Artikel 2043 des italienischen Codice civile gegen die Beklagte erhoben, deren Erfolg offenbar, zumindest bis zu einem gewissen Grade, von der Gültigkeit der in Deutschland angewandten Untersuchungsmethode abhängt. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie habe die Zuständigkeit des italienischen Gerichts nicht gerügt, weil sie davon überzeugt sei, daß sie den Rechtsstreit letztlich gewinnen werde. Sie hat außerdem erklärt, daß angesichts der Tatsache, daß bei deutschen Gerichten zur Zeit weitere Rechtssachen (offenbar ohne Beteiligung der Beklagten) anhängig seien, die die Beschlagnahme italienischer Weine durch die deutschen Behörden auf der Grundlage von Ergebnissen beträfen, die mit dem Sauerstoff-16/18-Test gewonnen worden seien, gegenwärtig ein Bedürfnis besteht, durch ein Urteil des Gerichtshofes Klarheit in dieser Angelegenheit zu schaffen.

25 Es besteht ein Unterschied zwischen einer Vorlage in Form eines Testfalls, der aus einer wirklichen Rechtsstreitigkeit entsteht, und einer künstlich konstruierten Vorlage. Ich bin davon überzeugt, daß diese Rechtssache in die erstgenannte Gruppe fällt. Entscheidend ist für mich dabei der Umstand, daß es in den Rechtssachen Foglia klar war, daß die Parteien bewußt durch Vertragsbestimmungen, die das italienische Gericht zu der gewünschten Vorlage veranlassen sollten, eine künstliche Rechtsstreitigkeit geschaffen hatten, während bei der vorliegenden Rechtssache eine solche Feststellung nicht getroffen werden kann. Ich schlage dem Gerichtshof daher nicht vor, seine Zuständigkeit mit der Begründung zu verneinen, daß die Rechtsstreitigkeit des Ausgangsverfahrens, die zu der Vorlage geführt hat, einen Versuch darstellt, das Verfahren nach Artikel 177 zu mißbrauchen.

26 Als Nächstes ist zu prüfen, ob das vorlegende Gericht in seinem Vorlagebeschluß genügend Informationen geliefert hat, damit der Gerichtshof die vorgelegten Fragen sinnvoll beantworten kann. Die Kommission trägt vor, die Sachverhaltsdarstellung sowie die Zusammenfassung der Rechtsfragen und des Verfahrens durch das vorlegende Gericht in dem Beschluß seien allzu kurz und könnten nicht den genauen rechtlichen Kontext darstellen, der das nationale Gericht zu seiner Vorlage veranlaßt habe. Unter Hinweis u. a. auf die Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen Lourenço Dias, Meilicke und Telemarsicabruzzo trägt die Kommission vor, daß die Vorlage in dieser Rechtssache nicht die Erforderlichkeit einer Auslegung des Gemeinschaftsrechts darlege, die für das vorlegende Gericht von Nutzen sei. Da diese Frage eng mit dem vierten Argument der Kommission zur Zulässigkeit zusammenhängt, wonach die Vorlagefragen offenbar in keinem Zusammenhang mit der Rechtsstreitigkeit des Ausgangsverfahrens stehen, werde ich beide gemeinsam prüfen. Die Kommission behauptet, daß die Frage der Rechtmäßigkeit der deutschen Maßnahmen offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der eigentlichen Streitigkeit stehe.

27 Ich würde zwar der Feststellung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht widersprechen, daß der Vorlagebeschluß in dieser Rechtssache nicht von beispielhafter Klarheit ist, doch glaube ich nicht, daß er so wenig Informationen enthält, daß er es dem Gerichtshof unmöglich macht, die tragenden Gründe festzustellen. Es hat sich gezeigt, daß es möglich ist, die zugrundeliegenden Tatsachen unter Zuhilfenahme der Erklärungen der Parteien und durch Einsichtnahme in die dem Vorlagebeschluß beigefügten Akten so genau festzustellen, daß dem vorlegenden Gericht Hinweise gegeben werden können. Wie der Gerichtshof im Urteil Foglia II ausgeführt hat, verpflichtet der Geist der Zusammenarbeit, in dem die dem innerstaatlichen Gericht und dem Gerichtshof durch Artikel 177 jeweils zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen sind, den Gerichtshof, den eigenen Verantwortungsbereich des innerstaatlichen Gerichts zu respektieren. In der Rechtssache Bosman hat Generalanwalt Lenz festgestellt, daß der nationale Richter am besten beurteilen kann, ob er einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes bedarf, und daß der Gerichtshof ... von dieser Einschätzung nur in begründeten Ausnahmefällen abweichen [sollte]. Was meiner Ansicht nach erforderlich ist, ist eine Beurteilung der Frage, ob ausreichend Einzelheiten angegeben wurden, damit der Gerichtshof sinnvolle Antworten geben kann.

28 Im Hinblick auf die Erheblichkeit der vorgelegten Fragen für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens teile ich, insbesondere was den zweiten Klageantrag betrifft, einige der Zweifel der Kommission bezüglich der Zulässigkeit dieser Fragen. Selbst für den Fall, daß das vorlegende Gericht auf der Grundlage von Antworten des Gerichtshofes auf die Vorlagefragen zu dem Ergebnis käme, daß die deutschen Behörden gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen haben, indem sie den gelieferten Wein dem Kernresonanztest unterwarfen, hat dieses Gericht nicht genau dargelegt, wie dies den gegen die Beklagte erhobenen Anspruch stützen könnte. Das vorlegende Gericht hat nur ausgeführt, daß die gesamte Klage abzuweisen sei, wenn die Antworten des Gerichtshofes dahin lauteten, daß der angewandte Test mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei. Im Rahmen ihres Schadensersatzantrags beruft sich die Klägerin auf das angeblich rechtswidrige Unterlassen der Beklagten, in Deutschland gegen die deutschen Verwaltungsbehörden gerichtlich vorzugehen. In seinen Schlußanträgen in der Rechtssache Foglia I hat Generalanwalt Warner keinen Grund gesehen, die Möglichkeit auszuschließen, daß in Verfahren zwischen Privatpersonen vor dem Gericht eines Mitgliedstaats eine Frage nach der Vereinbarkeit von Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats mit dem Gemeinschaftsrecht aufgeworfen wird. Tatsächlich ist er davon ausgegangen, daß das nationale Gericht auf die Frage eingehen [muß]. Natürlich, so führte er aus, erzeuge sein Urteil ... jedoch Rechtskraftwirkungen nur zwischen den Parteien des Rechtsstreits und könne den Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften angegriffen wurden, nicht binden. Es ist Sache des nationalen Gerichts, im Lichte dieser Erläuterung der Grenzen seiner Befugnisse die Folgen einer solchen etwaigen Unvereinbarkeit für die Parteien des Rechtsstreits zu beurteilen.

29 Die Pflicht zur Zusammenarbeit, die das Verhältnis zwischen nationalen Gerichten und dem Gerichtshof in Verfahren nach Artikel 177 beherrscht, verpflichtet den Gerichtshof meiner Meinung nach dazu, die Beantwortung vorgelegter Fragen nur unter solchen Umständen abzulehnen, unter denen ganz klar ist, daß vernünftigerweise keine wirklich zweckmäßige Antwort gegeben werden kann. So gesehen und stets vorbehaltlich der Einschränkung, daß der Gerichtshof in Verfahren nach Artikel 177 weder den Vertrag auf einen Einzelfall anwenden noch, wie er es im Verfahren nach den Artikeln 169 und 170 zu tun berufen ist, über die Vereinbarkeit einer Maßnahme des innerstaatlichen Rechts mit dem Vertrag entscheiden [kann], bin ich überzeugt, daß es sich bei dieser Vorlage nicht so verhält, daß die Rechtslage und der Sachverhalt, auf die sich das nationale Gericht bezieht, ... nicht hinreichend genau erläutert werden, so daß dem Gerichtshof eine sachdienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts nicht möglich [ist]. Ich bin daher nicht der Meinung, daß das Vorabentscheidungsersuchen offensichtlich unzulässig ist, und schlage daher dem Gerichtshof vor, die mit dem Ersuchen vorgelegten Fragen zu beantworten.

B — Prüfung der Vorlagefragen

30 Ich stimme der Kommission darin zu, daß die drei vom nationalen Gericht vorgelegten Fragen im wesentlichen zwei verschiedene gemeinschaftsrechtliche Fragen aufwerfen. Erstens, ist die auf eine Untersuchung, die von einem Mitgliedstaat durchgeführt wurde, gestützte Erklärung einer mit dem entsprechenden gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Begleitdokument gelieferten Partie Wein mit Ursprung in einem anderen Mitgliedstaat als zum menschlichen Verbrauch ungeeignet mit Artikel 30 des Vertrages vereinbar, und, wenn nicht, kann sie nach Artikel 36 gerechtfertigt sein? Zweitens, ist die Anwendung des Kernresonanztests durch einen Mitgliedstaat zur Bestimmung der Geeignetheit von Wein zum menschlichen Verbrauch mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar?

i) Das Verhältnis zwischen Weinkontrollen und dem freien Warenverkehr

31 Die Klägerin, unterstützt durch Italien, trägt vor, der Umstand, daß die deutschen Behörden in der vorliegenden Rechtssache die in Italien durchgeführten Kontrollen nicht respektiert hätten, stelle einen Verstoß gegen den sich aus Artikel 30 des Vertrages ergebenden allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung nationaler Kontrollen dar. Dies gelte insbesondere dann, wenn, wie vorliegend, die untersuchten Proben aus Italien in versiegelten Behältern abtransportiert worden seien. Außerdem behauptet die Klägerin, ohne hierfür allerdings Beweis anzutreten, daß die Untersuchung, der ihr Wein unterzogen worden sei, nur ein Beispiel für die systematische Untersuchung italienischen Weines sei, die von deutschen Behörden unter Verstoß gegen Artikel 30 vorgenommen werde.

32 Die Klägerin trägt weiter vor, die Handlungen der deutschen Behörden könnten nicht nach Artikel 36 des Vertrages aus Gründen des angeblichen Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen gerechtfertigt sein, weil sie unter Umständen erfolgt seien, unter denen für die Weigerung, das Ergebnis der im Ausfuhrland durchgeführten Untersuchungen zu akzeptieren, keine Rechtfertigung gegeben worden sei. Sowohl die Klägerin als auch Italien vertreten die Auffassung, daß die in Italien durchgeführten Untersuchungen des fraglichen Weines zumindest eine Vermutung dafür geschaffen hätten, daß der Wein mit den Gemeinschaftsverordnungen in Einklang stehe; diese Vermutung könne nicht durch eine Untersuchung entkräftet werden, die in Deutschland nach einer Methode vorgenommen worden sei, die gemäß diesen Verordnungen nicht anerkannt sei.

33 Die Klägerin räumt ein, daß ein Einfuhrmitgliedstaat, wenn Zweifel an den Ergebnissen einer ersten Untersuchung aufkommen, weitere Untersuchungen durchführen darf, doch sollten diese Untersuchungen ihrer Ansicht nach nur auf offizielle Analysemethoden gestützt sein. Italien hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, daß die Gültigkeit der Ergebnisse eines in einem Mitgliedstaat durchgeführten offiziellen Tests nicht aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten nichtoffiziellen Tests in Frage gestellt werden könne.

34 Das Vereinigte Königreich, das sorgfältige und eingehende schriftliche Erklärungen eingereicht hat, führt aus, daß die Erzeugung und Vermarktung von Wein den Vorschriften einer sehr detailliert geregelten gemeinsamen Marktorganisation unterliege; eines der Ziele dieser Marktorganisation bestehe darin, die Vermarktung von Weinen zu verhindern, die entweder eine Gefahr für die Gesundheit der Verbraucher darstellten oder von schlechter Qualität seien. Aus den Verordnungen Nrn. 822/87 und 2048/89 ergebe sich klar, daß Wein, der Gegenstand eines nicht zugelassenen önologischen Verfahrens gewesen sei, für den menschlichen Verbrauch nicht geeignet sei, und weiter, daß der Zusatz von Wasser zum Wein ein solches nicht zugelassenes Verfahren darstelle. Würden solche Verfahren angewandt, so hätten die entsprechenden Behörden jedes Mitgliedstaats sicherzustellen, daß der verwässerte Wein nicht zum Verbraucher gelange. Nach der Verordnung Nr. 2048/89 treffe diese Verpflichtung nicht nur den Erzeugungsmitgliedstaat, sondern jeden Mitgliedstaat, in dem sich der Wein zur Zeit befinde. Außerdem sei der Erzeugungsmitgliedstaat nach den Gemeinschafts-Verordnungen nicht verpflichtet, für seinen Wein besondere Analysezertifikate auszustellen; auch sei danach der Einfuhrmitgliedstaat nicht verpflichtet, eine Bescheinigung, die tatsächlich im Ursprungsmitgliedstaat ausgestellt worden sei, als Beweis für die Übereinstimmung mit diesen Verordnungen anzuerkennen. Das einzige Dokument, das nach dem Gemeinschaftsrecht im freien Verkehr in der Gemeinschaft befindlichen Wein begleiten müsse, sei das in Artikel 3 der Verordnung Nr. 2238/93 verlangte, für das keine besondere Analyse zu erfolgen habe. Das Vereinigte Königreich kommt zu dem Ergebnis, daß es für sich keinen Verstoß gegen Artikel 30 des Vertrages darstelle, wenn die Behörden in einem Einfuhrmitgliedstaat Wein einer Qualitätskontrolle unterziehen.

35 Das Vereinigte Königreich vertritt jedoch nicht die Ansicht, daß eine von den entsprechenden Behörden in einem Erzeugungsmitgliedstaat ausgestellte Bescheinigung so wertlos sei, daß sie von einem Einfuhrmitgliedstaat ignoriert werden könne. Vielmehr sei solchen Bescheinigungen normalerweise voll Rechnung zu tragen, doch werde es immer Fälle geben, in denen eine zweite Analyse gerechtfertigt sei. Das Vereinigte Königreich nennt vier Beispiele: i) begründeter Verdacht, daß der Wein Gegenstand eines nicht zugelassenen önologischen Verfahrens war; ii) die Zweitanalyse erfolgt als Teil einer systematisch oder stichprobenartig durchgeführten Kontrolle; iii) der Einfuhrmitgliedstaat möchte zusätzlich zu den Tests, die im Erzeugungsmitgliedstaat durchgeführt wurden, weitere Tests durchführen; iv) ein Mitgliedstaat möchte in Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften eine verfeinerte oder verläßlichere Analysemethode anwenden. Das Vereinigte Königreich bemerkt, auf der Grundlage der im Vorlagebeschluß enthaltenen Angaben sei offensichtlich, daß in Italien kein spezieller Test zum Nachweis von exogenem Wasser durchgeführt worden sei. Da die von den deutschen Behörden angewandten Tests ergeben hätten, daß Wasser zugesetzt worden sei, sei diesen Behörden nichts anderes übrig geblieben, als die Vermarktung des betreffenden Weines zu verhindern.

36 Unter Hinweis auf das Urteil Kommission/Frankreich trägt das Vereinigte Königreich vor, daß die Mitgliedstaaten zwar auf den ersten Blick zulässige Kontrollen von Wein in einer Weise vornehmen könnten, die faktisch gegen Artikel 30 des Vertrages verstoße; jedoch rechtfertige der bloße Umstand, daß Untersuchungen systematisch vorgenommen würden, diesen Schluß nicht. Der Gerichtshof habe im Urteil Kommission/Frankreich nicht die Anwendung systematischer Untersuchungen italienischer Weine durch die französischen Behörden an sich beanstandet, sondern vielmehr, daß diese Weine einem breit angelegten und gründlichen Programm systematischer Analysen unterzogen worden seien, ohne daß konkrete Tatsachen vorgelegen hätten, die den Verdacht eines Betruges oder einer Ordnungswidrigkeit ... gerechtfertigt hätten, und ohne daß innerhalb Frankreichs beförderter französischer Wein ähnlich häufig untersucht worden wäre.

37 In der mündlichen Verhandlung hat sich Deutschland für den Fall, daß der Gerichtshof die Vorlagefragen des nationalen Gerichts für zulässig halten sollte, hinsichtlich der auf die erste und die zweite Frage zu gebenden Antworten den Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Kommission angeschlossen. Der Bevollmächtigte Deutschlands hat erklärt, daß zumindest ein deutsches Gericht das Ergebnis einer Weinanalyse unter Verwendung des Kernresonanztests bereits als zuverlässig anerkannt habe. Weiter hat er ausgeführt, daß bei verwässertem Wein genaue Ergebnisse nur dann zu erzielen seien, wenn auch eine nicht verwässerte Partie des gleichen Weines untersucht werde.

38 Die Kommission weist darauf hin, daß es schwierig sei, ohne verfügbare Details die Frage zu erörtern, ob die einzelnen deutschen Regeln für die Untersuchung von Wein mit Artikel 30 des Vertrages vereinbar seien. Außerdem verweist sie auf die Gemeinschaftsvorschriften für den Weinsektor und führt aus, daß Kontrollen durch die deutschen Behörden nach den Gemeinschaftsvorschriften selbst dann gerechtfertigt sein könnten, wenn sich aus ihrer Anwendung eine Behinderung des Handels ergebe. Insbesondere ermächtigten diese Vorschriften zur Anwendung systematischer Qualitätskontrollen des Weines. Daher seien die Artikel 30 und 36 des Vertrages auf die fraglichen Kontrollen nicht unmittelbar anwendbar; deren Gültigkeit sei anhand der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zu beurteilen. Die Einfuhrmitgliedstaaten seien befugt, den Wein auf der Grundlage geeigneter Kontrollen, die den Beweis lieferten, daß eingeführter Wein verwässert worden sei, sicherzustellen und seine Vermarktung zu verhindern.

39 Zunächst ist zu prüfen, ob die Artikel 30 und 36 des Vertrages einschlägig sind. Die rechtliche Einordnung von Wein als landwirtschaftliches Erzeugnis schließt die Anwendung der im Vertrag enthaltenen Bestimmungen über den freien Warenverkehr nicht aus. Nach Artikel 38 Absatz 2 des Vertrages finden die Vorschriften für die Errichtung des Gemeinsamen Marktes ... auf die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Anwendung, soweit in den Artikeln 39 bis 46 nicht etwas anderes bestimmt ist. Im Urteil Charmasson hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit einer nationalen Marktorganisation ausgeführt, daß aus dieser Vorschrift ... — insbesondere im Zusammenhang mit Artikel 42 — [folgt], daß die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, unter die Vorschriften über die Errichtung des Gemeinsamen Marktes fallen. Im Urteil Commissionnaires Réunis betrafen die vorgelegten Fragen die Auslegung und die Gültigkeit des Artikels 31 Absatz 2 der Verordnung Nr. 816/70, wonach die Mitgliedstaaten unter bestimmten besonderen Umständen Maßnahmen zur Begrenzung der Einfuhren aus einem anderen Mitgliedstaat treffen durften. Das Vorabentscheidungsersuchen erfolgte im Zusammenhang mit dem Erlaß eines französischen Dekrets, durch das eine Abgabe auf Einfuhren italienischer Weine eingeführt wurde. Der Gerichtshof hat entschieden, daß die Artikel 39 bis 46 keine Bestimmung enthalten, die die Einführung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle auf den Binnenhandel der Gemeinschaft zuläßt, und daß sich aus der Gesamtheit dieser Bestimmungen und aus ihren wechselseitigen Beziehungen ergibt ..., daß die den Gemeinschaftsorganen im Hinblick auf die gemeinsame Agrarpolitik eingeräumten weitreichenden Befugnisse namentlich sektorieller und regionaler Art — jedenfalls seit Ablauf der Übergangszeit — unter dem Gesichtspunkt der Einheit des Marktes und unter Ausschluß jeglicher Maßnahme ausgeübt werden müssen, die die Abschaffung der Zölle und der mengenmäßigen Beschränkungen oder der Abgaben oder Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten gefährden könnte.

40 Der Verstoß gegen die Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr, um den es im Urteil Commissionnaires Réunis ging, lag auf der Hand, und die Bedeutung des Urteils liegt hauptsächlich darin begründet, daß es feststellt, daß der Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen diesen Bestimmungen unterliegt. In Anbetracht des Ermessens, das der Gerichtshof dem Rat bezüglich der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik durch Errichtung gemeinsamer Agrarmarktorganisationen zugestanden hat, könnte jedoch, wie Generalanwalt Capotorti es ausgedrückt hat, ein Erfordernis bestehen, bei der Einführung solcher gemeinsamer Regeln eine Sonderregelung zu erlassen, die ... von einer strikten Geltung der allgemeinen Regeln des Gemeinsamen Marktes [abweicht]. In der vorliegenden Rechtssache ist jedoch darauf hinzuweisen, daß weder in den Vorlagefragen des nationalen Gerichts noch in den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen Zweifel an der Vereinbarkeit einer der verschiedenen, möglicherweise relevanten Bestimmungen der Gemeinschaftsregelung für Wein mit dem Vertrag aufgetaucht sind. Für die Ermittlung von Auslegungskriterien, die für das nationale Gericht hilfreich sind, halte ich es für erforderlich, in einem ersten Schritt die einschlägigen Bestimmungen dieser Regelung auszulegen, bevor in einem zweiten Schritt die Bedeutung der Artikel 30 urid 36 des Vertrages gewürdigt wird.

41 Daß das Verbot nicht zugelassener önologischer Verfahren ein zentraler Punkt in der gemeinsamen Organisation des Gemeinschaftsmarktes für Wein sein sollte, ist meiner Ansicht nach nicht überraschend, wenn sowohl die wirtschaftliche als auch die kulturelle Bedeutung von Wein in der Gemeinschaft berücksichtigt werden. Ich kann es nicht besser formulieren als Generalanwalt Trabucchi in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache Arnaud, in denen er festgestellt hat, daß Natur und Kunst ... berufen [sind], bei der Hervorbringung eines Produktes zusammenzuwirken, das seit seinem Erscheinen in der Kulturgeschichte noch immer zu den meistgepriesenen Erzeugnissen gehört. Wie das Vereinigte Königreich vorträgt, besteht eines der Ziele der Verordnung Nr. 822/87 darin, im Interesse der Verhinderung der Vermarktung von qualitativ minderwertigen Weinen und des Schutzes der Gesundheit der Verbraucher zu gewährleisten, daß nur Weine, die entsprechend den zugelassenen önologischen Verfahren erzeugt worden sind, in der Gemeinschaft vermarktet werden. Der Zusatz von Wasser zum Wein mag zwar keine offensichtliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen, doch ist das Verwässern die wahrscheinlich am weitesten verbreitete Betrügerei, die zum Nachteil von arglosen Verbrauchern und konkurrierenden Weinerzeugern begangen werden kann. Daher überrascht es kaum, daß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung Nr. 822/87 unzweideutig bestimmt, daß der Zusatz von Wasser zum Wein ... verboten [ist], und daß das Verwässern von Wein ein nicht zugelassenes önologisches Verfahren im Sinne von Artikel 73 ist. Nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 1972/78 muß verwässerter Wein entweder vernichtet oder ausschließlich zur Destillation verwendet werden. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Vernichtung oder industrielle Verwendung solchen Weines, wie in Artikel 79 der Verordnung Nr. 822/87 vorgesehen, zu gewährleisten.

42 Die Verordnung Nr. 2048/89, die die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (Artikel 3 Absatz 1), um die Einhaltung der korrekten önologischen Verfahren zu gewährleisten, beschränkt diese Pflicht nicht auf gelegentliche Kontrollen, sondern erlaubt ausdrücklich systematische Stichproben (Artikel 3 Absatz 2). Diese Verpflichtungen sind, wie das Vereinigte Königreich darlegt, nicht auf die Erzeugungsmitgliedstaaten beschränkt, sondern gelten ohne Ausnahme für alle Mitgliedstaaten. Für diese Schlußfolgerung spricht in der Tat die Rechtsnatur der Verordnung, wie sie in Artikel 189 des Vertrages geregelt ist. Außerdem ergibt sich nach meiner Überzeugung diese Schlußfolgerung eindeutig u. a. aus dem Wortlaut von Artikel 3, den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 2048/89, die z.B. auf die unberechenbaren ... Folgen von Betrugsfällen für Verbraucher und Erzeuger hinweisen (vgl. zehnte Begründungserwägung), aus Vorschriften wie Artikel 4 über Kontrollstellen, die nicht auf weinerzeugende Mitgliedstaaten beschränkt sind, und aus Artikel 5, wonach jeder Mitgliedstaat alle zweckdienlichen Maßnahmen [zu treffen hat], um den Bediensteten seiner zuständigen Stelle(n) die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern. Überdies sieht Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung Nr. 822/87 zwar vor, daß Wein innerhalb der Gemeinschaft nur mit einem von der Verwaltung kontrollierten Begleitdokument in den Verkehr gebracht werden [darf], doch haben die Behörden in den Ursprungsmitgliedstaaten nach den detaillierten Bestimmungen über den Inhalt dieses Dokuments, die zur Zeit der im Ausgangsverfahren maßgeblichen Ereignisse anwendbar waren (siehe Verordnung Nr. 986/89, auf die oben, in Nr. 9, verwiesen wird), keine bestimmte Untersuchung vorzunehmen, bevor sie das betreffende Dokument ausstellen. Die Verpflichtung eines Händlers, sich im Ursprungsmitgliedstaat ein derartiges Dokument ausstellen zu lassen, kann meiner Meinung nach nicht dahin ausgelegt werden, daß sie das Recht des Einfuhrmitgliedstaats zur Vornahme von Qualitätskontrollen beschneidet.

43 Ich glaube nicht, daß dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung nationaler Kontrollen, der sich nach Ansicht der Klägerin und Italiens aus Artikel 30 des Vertrages ergibt, in der vorliegenden Rechtssache besondere Bedeutung zukommt. Wie ich oben in Nummer 40 ausgeführt habe, ist in dieser Rechtssache nicht vorgetragen worden, daß die einschlägigen Bestimmungen der Gemeinschaftsregelung für Wein gegen den freien Warenverkehr verstoßen. Die Bestimmungen, soweit sie relevant sind, sollen in unparteiischer Weise die Qualität aller Weine, ob eingeführt oder nicht, gewährleisten, die zum menschlichen Verbrauch abgegeben werden.

44 Selbstverständlich ist ein Weinerzeuger durch nichts daran gehindert, einen Wein, den er ausführen will, im Erzeugungsmitgliedstaat freiwillig untersuchen zu lassen. In dieser Rechtssache hat das vorlegende Gericht (offenbar auf der Grundlage der ihm von der Klägerin vorgelegten Informationen) angenommen, daß ein rechtmäßig zugelassenes Forschungsinstitut in Italien bestätigt hatte, daß der Wein den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften voll entspricht. In den Gemeinschaftsverordnungen ist jedoch keine derartige Bestätigung vorgesehen, und keines der beim Gerichtshof eingereichten Dokumente enthält eine Bestätigung der behaupteten Entsprechung. Außerdem war der Vertreter der Klägerin auf die ausdrückliche Frage, ob der fragliche Wein von einer Bescheinigung dahin gehend begleitet gewesen sei, daß kein Wasser hinzugefügt worden sei, nicht in der Lage eine präzise Antwort zu geben. Die Bescheinigungen, auf die er sich in der mündlichen Verhandlung gestützt hat, nämlich die den schriftlichen Erklärungen der Klägerin beigefügten, enthalten keinen Hinweis auf eine solche Untersuchung.

45 In Wirklichkeit erscheint es klar, daß in Italien kein besonderer Test für den Zusatz von Wasser durchgeführt wurde, und dem Wein wurde auch nicht die Geeignetheit für den menschlichen Verbrauch bescheinigt. Überdies hat sich aufgrund des Umstands, daß der Wein in einem versiegelten Behälter nach Deutschland transportiert wurde, die Gefahr nicht verringert, daß der Wein vor Abfüllung in den Behälter doch noch verwässert wurde. Aus den unten näher ausgeführten Gründen glaube ich nicht, daß es im Gemeinschaftsrecht eine Grundlage dafür gibt, den nationalen Behörden das Recht zur Durchführung von Kontrollen, wie sie in der vorliegenden Rechtssache vorgenommen wurden, abzustreiten. Damit ist natürlich noch nicht die Frage beantwortet, ob die tatsächlich angewandten Kontrollen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar waren. Dies ist eine Frage, die die Anwendung des Gemeinschaftsrechts betrifft und die im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nur vom vorlegenden Gericht entschieden werden kann, das imstande ist, die erforderlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen.

46 Der Gerichtshof kann dem vorlegenden Gericht Kriterien liefern, die für dessen Entscheidung hilfreich sind, und er sollte dies in dieser Rechtssache meiner Meinung nach auch tun. Zunächst wäre jedoch festzustellen, daß, wenn die von Deutschland in der mündlichen Verhandlung gegebene Beschreibung der in dieser Rechtssache durchgeführten Tests zuträfe, die deutschen Behörden meiner Ansicht nach befugt waren, weitere Untersuchungen der Qualität des Weines vorzunehmen. Außerdem bin ich der Ansicht, daß, selbst wenn ein zugelassenes italienisches Laboratorium die fragliche Partie vor dem Transport des Weines auf Zusatz von Wasser untersucht, keinen Beweis für dieses nicht zugelassene önologische Verfahren gefunden und darüber eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt hätte, die deutschen Behörden — z. B. entweder für eine stichprobenartige Untersuchung oder infolge des begründeten Verdachts eines Betruges oder einer Ordnungswidrigkeit — auch dann noch befugt gewesen wären, in Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Gemeinschaftsverordnungen eine zweite Untersuchung durchzuführen; nach Artikel 30 des Vertrages wären sie unter solchen Umständen verpflichtet gewesen, von der Geeignetheit des Weines zum menschlichen Verbrauch auszugehen, wenn und solange sich kein Beweis für das Gegenteil ergeben hat. Eine enge Zusammenarbeit zwischen den betreffenden nationalen Behörden wäre unter solchen Umständen besonders wichtig, und die Durchführung unabhängiger Untersuchungen wäre wahrscheinlich unerläßlich.

47 Die Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr gelten auch dann, wenn im Ursprungsmitgliedstaat keine Untersuchung hinsichtlich des Zusatzes von Wasser durchgeführt wurde. In bezug auf önologische Kontrollen hat der Gerichtshof im Urteil Kommission/Frankreich, nachdem er anerkannt hat, daß die damals geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für Wein den nationalen Behörden die Verpflichtung übertragen, die Einhaltung der Gemeinschaftsregelung zu gewährleisten, ... [und daß] Kontrollen durch Analysen ein nützliches Mittel zur Aufdeckung von Verstößen gegen die in Rede stehende Regelung darstellen [können], ausgeführt, daß die vorgenommenen Kontrollen ... zur Erreichung der genannten Ziele erforderlich sein [müssen] und ... keine Hindernisse für die Einfuhr schaffen [dürfen], die zu diesen Zielen außer Verhältnis stehen. Der Gerichtshof hat in dieser Rechtssache bemerkt, daß die französischen Behörden in einem Monat jede Weinsendung aus Italien und während eines weiteren Zeitraums drei von vier Sendungen untersucht hatten, ohne daß konkrete Tatsachen vorgelegen hätten, die den Verdacht eines Betrugs oder einer Ordnungswidrigkeit in speziellen Fällen gerechtfertigt hätten, wobei die Häufigkeit dieser Analysen ... deutlich diejenige der gelegentlichen Kontrollen [überstieg], die an Transporten von französischem Wein im Innern des Landes vorgenommen werden, und unstreitig ... auch die italienischen Behörden Kontrollen [vornahmen], um sowohl die Übereinstimmung der in Italien erzeugten Weine mit dem Gemeinschaftsrecht als auch den Schutz der Verbraucher, der Gesundheit und des Lebens von Menschen sicherzustellen. Der Gerichtshof hat unter diesen Umständen entschieden, daß die französischen Behörden ... nicht berechtigt [waren], systematische Kontrollen im Wege der Analyse vorzunehmen, und ... sich, sofern kein durch konkrete Anhaltspunkte in Einzelfällen begründeter Verdacht vorlag, auf Stichprobenkontrollen beschränken [mußten].

48 Ich bin der Ansicht, daß die bereits angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Untersuchung von Wein, auch wenn sie nicht den Nachweis von exogenem Wasser betrifft, relevante Hinweise für die Zulässigkeit nationaler Untersuchungsmethoden und -verfahren enthält. Im Urteil Gallet hat der Gerichtshof z. B. festgestellt, daß zum Zwecke der Berechnung des reduzierten Trockenextraktes von Wein traditionell die sogenannte 100o-Methode angewandt worden sei. Obwohl die damals geltende Gemeinschaftsverordnung nur die densimetrische Methode vorsah, hat der Gerichtshof bemerkt, daß die festgelegten Analysemethoden nicht abschließend seien, und ausgeführt: Somit enthält die Verordnung keine erschöpfende Regelung, sondern beläßt den Mitgliedstaaten die Befugnis, andere Analysemethoden zur Bestimmung ... [der] Weinbestandteile heranzuziehen. Das Urteil Gallet gehörte zu einer Reihe von Urteilen zu der Frage, welche Analysemethoden zum Nachweis der Überalkoholisierung zu verwenden waren. In seinem früheren Urteil in der Rechtssache Arnaud war der Gerichtshof zur gleichen Schlußfolgerung gelangt, hatte aber darauf hingewiesen, daß die gesetzliche Vermutung der Überalkoholisierung als nationales Kontrollinstrument ... unzulässig [wäre], falls der Rückgriff auf sie Weine aus anderen Mitgliedstaaten zu benachteiligen geeignet gewesen wäre und somit eine durch Artikel 30 E WG-Vertrag ... verbotene Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung darstellen würde. Um einen solchen Konflikt zu verhindern, fuhr der Gerichtshof fort: Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn für Weine aus einem anderen Mitgliedstaat nicht im gleichen Maße und unter den gleichen Bedingungen wie für einheimische Weine die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit eröffnet würde, die Vermutung zu widerlegen. Dies ist ein Grundsatz, der meiner Ansicht nach generell angewandt werden sollte und der insbesondere in der vorliegenden Rechtssache relevant ist. Wendet eine mitgliedstaatliche Stelle einen Test an, der zulässig ist, weil die Gemeinschaftsverordnungen auf diesem Gebiet nicht erschöpfend sind, müssen ihre Verwaltungsbehörden den im Ursprungsmitgliedstaat durch oder für den Weinerzeuger geführten Gegenbeweis zulassen. Daraus folgt, daß die Behörden bereit sein müssen, diesen Beweis zu berücksichtigen, bevor sie zu ihrer Schlußfolgerung gelangen. Anders gesagt, sie müssen ein faires Verfahren einhalten. Sind sie danach jedoch weiterhin der Überzeugung, daß der Wein Gegenstand rechtswidriger önologischer Verfahren war und somit zum menschlichen Verbrauch ungeeignet ist, müssen sie vorbehaltlich einer gerichtlichen Nachprüfung seine Sicherstellung veranlassen.

49 In der vorliegenden Rechtssache tragen die Klägerin und Italien außerdem vor, daß die deutschen Behörden italienische Weine systematisch untersuchten, doch ist über diese bloße Behauptung hinaus weder im Vorlagebeschluß noch in den Erklärungen der Klägerin ein Beweis für deren Richtigkeit enthalten. Die Verfahrensakten sind nicht geeignet, den Vortrag zu stützen, da die erste Partie des fraglichen Rotweins offenbar keinen Kontrollen unterworfen wurde. Der Bevollmächtigte Deutschlands hat erklärt, daß zumindest das CUT sowohl einheimische als auch eingeführte Weine untersuche. Mangels Beweisen kann der Gerichtshof für die Antworten an das vorlegende Gericht nicht davon ausgehen, daß Deutschland italienische Weine systematischen Kontrollen unterwirft.

50 Es erscheint wahrscheinlich, daß Deutschland inländische und eingeführte Weine stichprobenartigen Kontrollen unterzieht. Auch wenn der spezielle Test, um den es im Ausgangsverfahren geht, nicht Teil solcher üblichen Kontrollen wäre, bestand jedoch offenbar, wie bereits geschildert (siehe oben, Nr. 15), eine vernünftige Grundlage dafür, an der Qualität der zweiten Partie Wein, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, zu zweifeln. Ein Mitgliedstaat, der aus plausiblen Gründen eine Partie Wein, gleichgültig, ob eingeführt oder nicht, weiteren Kontrollen unterzieht, handelt nicht unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht. Selbst wenn solche Kontrollen formal ein Hindernis für den freien Warenverkehr darstellen, handelt es sich um ein Hindernis, das in meinen Augen zur Erreichung der genannten Ziele der Gemeinschaftsvorschriften für Wein erforderlich ist.

51 Folglich empfehle ich dem Gerichtshof, die ersten beiden Fragen gemeinsam und allgemein dahin zu beantworten, daß die Mitgliedstaaten berechtigt sind, eingeführte Weine stichprobenartigen Kontrollen zu unterziehen, insbesondere, aber nicht nur, wenn eine plausible Grundlage für den Verdacht besteht, daß der Wein Gegenstand nicht zugelassener önologischer Verfahren wie des Zusatzes von Wasser war. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zuvor kein spezieller Test für exogenes Wasser durchgeführt wurde. Die Mitgliedstaaten, in deren Gebiet sich eingeführter Wein befindet, sind aufgrund der Vorschriften über den freien Warenverkehr nicht verpflichtet, die Ergebnisse einer im Ursprungsmitgliedstaat des Weines durchgeführten speziellen Analyse zu akzeptieren. Sie dürfen sich jedoch nur dann weigern, diese Ergebnisse zu akzeptieren, wenn entweder Gründe dafür vorliegen, die Genauigkeit der im Ursprungsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigung(en) in Frage zu stellen, oder wenn sie eingeführten Wein denselben Standards unterwerfen, wie sie üblicherweise auf im Inland erzeugte Weine angewandt werden, und wenn den von den fraglichen Kontrollen betroffenen Unternehmen die Gelegenheit gegeben wird, jeden dem freien Verkehr von Wein abträglichen Befund zu widerlegen.

52 In dieser Hinsicht ist auch die Bemerkung wichtig, daß die Mitgliedstaaten verpflichtet sind (Artikel 4 der Verordnung Nr. 2048/89), zuständige Stellen mit der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des Weinsektors zu beauftragen. Außerdem müssen die Laboratorien, deren sich diese Stellen bei der Durchführung von Analysen bedienen, von den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung Nr. 822/87 ausgewählt werden. Insbesondere aus den Artikeln 9 und 10 der Verordnung Nr. 2048/89 ergibt sich, daß, wenn die zuständigen Stellen in einem Mitgliedstaat den begründeten Verdacht haben, daß eine Weinladung aus einem anderen Mitgliedstaat nicht mit den Vorschriften des Weinsektors übereinstimmt oder daß die Beschaffung oder die Vermarktung eines solchen Erzeugnisses auf einer Betrugshandlung beruht, sie die entsprechenden Stellen im Ursprungsmitgliedstaat und die Kommission unterrichten müssen. Ferner dürfen die zu kontrollierenden Personen diese Kontrollen in keiner Weise behindern und müssen sie jederzeit erleichtern.

ii) Die Vereinbarkeit des Sauerstoff-16/18-Tests mit dem Gemeinschaftsrecht

53 Mit der dritten Frage bittet das vorlegende Gericht den Gerichtshof praktisch, zu entscheiden, ob die Anwendung des Sauerstoff-16/18-Tests die in Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 822/87 und Artikel 5 der Verordnung Nr. 2676/90 aufgestellten Kriterien der Genauigkeit, Wiederholbarkeit und Nachvollziehbarkeit bzw. Vergleichbarkeit erfüllt. Ein Blick auf den Anhang der Verordnung Nr. 2676/90 zeigt, daß es sich dabei um naturwissenschaftliche Kriterien handelt. Eine Entscheidung darüber, ob dieser Test die Kriterien in rechtlicher Hinsicht erfüllt, kann nur auf der Grundlage von entsprechenden wissenschaftlichen Beweisen und von Tatsachenfeststellungen getroffen werden, die auf diese Beweise gestützt sind. In einem Fall wie dem, um den es im Ausgangsverfahren geht, ist es Sache des nationalen Gerichts, solche Feststellungen zu treffen. Ich glaube nicht, daß der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht eine bestimmte Antwort auf diese Frage geben kann, da er ganz offensichtlich nicht die Funktion hat, in Verfahren nach Artikel 177 solche Tatsachenfeststellungen zu treffen.

54 In allen in dieser Rechtssache eingereichten Erklärungen ist eingeräumt worden, daß der Kernresonanztest bis heute weder auf Gemeinschafts-noch auf internationaler Ebene als offizieller Test anerkannt ist. Da der Test vom CUT angewandt wurde und nach dem Vorbringen Deutschlands bereits von einem deutschen Gericht gebilligt wurde, kann vernünftigerweise angenommen werden, daß seine Zweckmäßigkeit in diesem Mitgliedstaat anerkannt ist. Unter diesen Umständen ist der Test, wenn er die in Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung Nr. 822/87 verlangten Kriterien der Genauigkeit, Wiederholbarkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Diese Entscheidung zu treffen, ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, das die Tatsachen festzustellen hat.

55 Das vorlegende Gericht verweist auf die Erforderlichkeit einer unterstützenden Datenbank und des Zugriffs auf andere unterstützende Angaben als potentiell wichtige Erfordernisse für die Anwendung des Kernresonanztests. Es könnte sein, daß darin ein stillschweigender Hinweis auf die Umstände liegt, unter denen der Test in Deutschland tatsächlich durchgeführt wurde. Mir scheint aber, daß, wenn die Sauerstoff-16/18-Methode im Rahmen nationaler Kontrollen von Wein nur angewandt wird, um auf andere Tests gestützte Befunde zu untermauern (wie dies nach den Angaben des Bevollmächtigten Deutschlands in der mündlichen Verhandlung im Ausgangsverfahren tatsächlich der Fall gewesen ist), können die mit diesem Test erzielten Ergebnisse nicht isoliert von den Ergebnissen dieser anderen Tests betrachtet werden. Da es außerdem keinen international anerkannten Test für den Nachweis gibt, daß dem Wein Wasser zugesetzt wurde, stimme ich der Kommission darin zu, daß nicht ein einzelner Test als entscheidend angesehen werden kann. Weisen jedoch die Ergebnisse einer Reihe von Tests alle auf dieselbe Schlußfolgerung hin, so glaube ich nicht, daß eine zuständige Stelle in einem Mitgliedstaat nur deshalb daran gehindert wäre, zu vermuten, daß Wasser zugesetzt wurde, weil einer der angewandten Tests die Sauerstoff-16/18-Methode war. Eine Vermutung kann natürlich stets widerlegt werden. Wenn in einem Einzelfall das Unternehmen, von dessen Wein aufgrund der Ergebnisse eines Sauerstoff-16/18-Tests angenommen wird, daß er verwässert wurde, den betreffenden Untersuchungsstellen Beweise dafür vorlegt, daß die Grundlage, auf der sie diesen Test ausgeführt haben, fehlerhaft war, dann sollte sich die Vermutung, daß verwässert wurde, umkehren, natürlich vorbehaltlich der individuellen Umstände des Falles und insbesondere der Genauigkeit, Wiederholbarkeit und Nachvollziehbarkeit der anderen Tests, die von diesen Stellen angewandt wurden.

56 Dies sind jedoch alles Fragen, die das vorlegende Gericht zu entscheiden hat. Dennoch halte ich den weiteren Hinweis für angebracht, daß, da das CUT, die betreffenden Ministerialbehörden des Landes Rheinland-Pfalz und Deutschland nicht Parteien des Ausgangsverfahrens sind, es sich meiner Ansicht nach schwer vorstellen läßt, wie das vorlegende Gericht bezüglich der Einzelheiten der im Sommer 1991 in Deutschland angewandten Testmethoden und der dabei erzielten Ergebnisse zuverlässige Feststellungen treffen kann, wenn es nicht zumindest bereit ist, die für die Tests Verantwortlichen in die Beweisaufnahme mit einzubeziehen.

IV — Ergebnis

57 Ich schlage dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Tribunale civile e penale Ravenna wie folgt zu antworten:

1) Die Artikel 30 und 36 EG-Vertrag hindern einen Mitgliedstaat nicht daran, in einem anderen Mitgliedstaat erzeugten Wein zu untersuchen, auch wenn der Wein von vorschriftsmäßigen Analysezertifikaten, die von im Ursprungsmitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassenen Forschungsinstituten ausgestellt wurden, begleitet wird, sofern die Untersuchungsmethoden und -verfahren in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden und insbesondere sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht die gleichen sind wie diejenigen, die auf im erstgenannten Mitgliedstaat erzeugten Wein angewandt werden.

2) Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob der Sauerstoffi sotopen-O16/O18-Test den Erfordernissen des Artikels 74 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein im Hinblick auf Genauigkeit, Wiederholbarkeit und Nachvollziehbarkeit entspricht, und die bei ihm anhängige Rechtssache unter Berücksichtigung aller verfügbaren Informationen einschließlich anderer Beweise in bezug auf den untersuchten Wein zu entscheiden. Jede von einem Mitgliedstaat aufgrund der Ergebnisse eines solchen Tests geäußerte Vermutung muß von den betroffenen Unternehmen widerlegt werden können. Bleibt ein Mitgliedstaat aufgrund dieser Ergebnisse jedoch trotz der (eventuell) beigebrachten Gegenbeweise davon überzeugt, daß eine Partie Wein verwässert wurde, so ist er verpflichtet, zu verhindern, daß dieser Wein zum menschlichen Verbrauch abgegeben wird, sofern der Test die Kriterien des Artikels 74 Absatz 2 Buchstabe c erfüllt. Solche Entscheidungen müssen jedoch einer geeigneten gerichtlichen Nachprüfung unterliegen.