Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge vom 26.09.1996 – C-69/95
ECLI:EU:C:1996:359
Schlussanträge des Gcneralanwalts
Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer
vom 26. September 1996
1 Italien hat mit Klage, die am 13. März 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 EG-Vertrag beantragt, die Entscheidung 94/871/EG der Kommission vom 21. Dezember 1994 über den Rechnungsabschluß der Mitglicdstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungsund Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL, Abteilung Garantie) im Haushaltsjahr 1991 finanzierten Ausgaben teilweise für nichtig zu erklären. Der italienische Staat begehrt diese teilweise Nichtigerklärung, weil die Kommission in der genannten Entscheidung einen Betrag von 103161493560 LIT nicht anerkannt hat, der den Ausgaben für den Erwerb individueller Referenzmengen in Rahmen eines von den italienischen Behörden durchgeführten Gemeinschaftsprogramms zur Umstrukturierung der Milcherzeugung entspricht.
2 Italien führt als Gründe für die Nichtigerklärung der Entscheidung 94/871 an: fehlende Begründung, Überschreitung der Befugnisse, Verstoß gegen die Artikel 1, 3 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 und Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1723/72 sowie gegen die Regelung im Milchsektor [Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 mit den späteren Änderungen dieser Verordnung sowie Verordnung (EWG) Nr. 1546/88].
Vor einer Prüfung der Gründe, die Italien für seinen Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 94/871 angeführt hat, ist der rechtliche Rahmen der Rechtssache darzustellen.
Rechtlicher Rahmen
3 Durch die Verordnung (EWG) Nr. 856/84 wurde die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse in der Weise geändert, daß eine Regelung über eine Zusatzabgabe eingeführt wurde,
die vom 2. April 1984 an galt. Dieser Kontrollmechanismus für die Milcherzeugung war wie folgt ausgestaltet:
Es wurde eine Globalmenge für die gesamte Gemeinschaft festgesetzt, die die Garantieschwelle für die Milcherzeugung darstellte.
Diese Menge wurde zwischen den Mitgliedstaaten anhand der Milchlieferungen des Kalenderjahres 1981 in ihrem jeweiligen Gebiet aufgeteilt und um 1 % erhöht mit Ausnahme der als Gemeinschaftsreserve bestimmten Menge, die eingerichtet wurde, um bestimmten Notwendigkeiten in einigen Mitgliedstaaten und bei einigen Erzeugern Rechnung zu tragen.
Jeder Mitgliedstaat teilte seine Garantiemenge unter seine Erzeuger auf, indem er diesen eine individuelle Referenzmenge zuwies, die gewöhnlich als Milchquote bezeichnet wird.
Bei Überschreitung der Referenzmenge mußten die Erzeuger eine Zusatzabgabe zahlen, die zur Finanzierung der Ausgaben für den Absatz dieser Überschüsse bestimmt war. Zur Zahlung der Abgabe waren je nach der von dem Mitgliedstaat getroffenen Wahl entweder der Erzeuger (Formel A) oder der Käufer der Milch, der die Abgabe auf den Erzeuger abwälzen konnte (Formel B), verpflichtet. Italien hatte sich für die Formel A entschieden.
4 Die Grundregeln für die Anwendung dieser Regelung über die Zusatzabgabe wurden in der Verordnung Nr. 857/84 des Rates niedergelegt. Nach dieser Verordnung konnten die Mitgliedstaaten die Jahre 1981, 1982 oder 1983 als Referenzzeitraum für die Berechnung der individuellen Quoten der Erzeuger wählen und außerdem mit Rücksicht auf die besondere Lage einiger ihrer Erzeuger eine nationale Reserve an Referenzmengen schaffen.
5 Diese Regelung über die Zusatzabgabe wurde zunächst für einen Zeitraum von 5 Jahren eingeführt, der am 1. April 1984 begann und bis zum Jahr 2000 verlängert worden ist. Die ursprünglich vorgesehenen Maßnahmen waren nicht ausreichend, um ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage von Milch und Milcherzeugnissen herzustellen. Deshalb erließen die Gemeinschaftsorgane neue Maßnahmen zur Verstärkung dieser Regelung, z. B. die zeitweise Herab- oder Aussetzung der garantierten Globalmengen für Milch oder die Zahlung einer Entschädigung für die Aufgabe der Erzeugung.
6 Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 konnten die Mitgliedstaaten als ein Mittel der Umstrukturierung der Milcherzeugung Entschädigungen für die Aufgabe der Erzeugung zahlen. Diese Art von Maßnahmen setzten auch die Gemeinschaftsbehörden als Mittel der Produktionsverringerung ein.
7 1990 änderte der Rat die Verordnung Nr. 857/84 durch den Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 1183/90 mit dem Ziel, ein Umstrukturierungsprogramm für Kleinerzeuger aufzustellen. Die Durchführungsmodalitäten dieses Programms wurden in der Verordnung (EWG) Nr. 2138/90 der Kommission zur Änderung der Verordnung Nr.1546/88 niedergelegt.
8 Durch das in der Verordnung Nr. 1183/90 vorgesehene Programm für die Umstrukturierung der Milchproduktion sollten den Kleinerzeugern zusätzliche Referenzmengen zur Verfügung gestellt werden, damit diese insgesamt eine den Markterfordernissen besser angepaßte Erzeugnismenge liefern. Konkret konnten zusätzliche Quoten diejenigen Erzeuger erhalten, deren individuelle tatsächlich verfügbare Referenzmenge zu Beginn des siebten Zwölfmonatszeitraums der Regelung über die Zusatzabgabe weniger als 60000 kg bzw. 100000 kg in den Berggebieten betrug. Diese Erzeuger mußten darauf verzichten, hinsichtlich ihrer ursprünglichen Quoten und der ihnen im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms zugeteilten zusätzlichen Referenzmengen ein anderes Programm zur Aufgabe der Milcherzeugung in Anspruch zu nehmen.
9 Angesichts der strengen Produktionskontrolle, die durch die Regelung über die Zusatzabgabe in die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse eingeführt wurde, konnten die für die Durchführung des Programms zur Umstrukturierung der Produktion erforderlichen Referenzmengen nicht durch die Erhöhung der Gesamtgarantiemenge für die Gemeinschaft oder der den einzelnen Mitgliedstaaten zugeteilten Mengen gebildet werden. Deshalb sah die Verordnung Nr. 1183/90 ein neues Gemeinschaftsprogramm für die Finanzierung der Aufgabe der Milcherzeugung vor, durch das die für die Durchführung des Programms zur Umstrukturierung der Produktion der Kleincrzeuger erforderlichen Referenzmengen frei werden sollten.
Die Gemeinschaft verpflichtete sich zur Finanzierung freiwerdender Quoten bis zu einer Höhe von 500000 t; diese Menge teilte die Kommission zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten entsprechend den von den Erzeugern eingereichten Anträgen auf; Italien wurden 164100 t zugewiesen. Innerhalb dieses Rahmens erhielten die Erzeuger, die sich bis zum 1. November 1990 zur vollständigen und endgültigen Aufgabe ihrer Milcherzeugung bis zum 1. April 1991 verpflichtet hatten, eine bis zum 1. Juli 1991 in einer einmaligen Zahlung anzuweisende Vergütung von 36 ECU je 100 kg Milch oder Milchäquivalent.
10 Bezüglich der von der Kommission verlangten Übernahme der Ausgaben für dieses Programm zur Umstrukturierung der Milcherzeugung ist daran zu erinnern, daß nach den Artikeln 2 und 3 der Verordnung Nr. 729/70 der EAGFL, Abteilung Garantie, die Erstattungen bei der Ausfuhr nach dritten Ländern und die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte finanziert, die nach Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte vorgenommen werden. Umgekehrt ist daraus zu schließen, daß die Finanzierung der Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte, die nicht unter Einhaltung der Gemeinschaftsregelung durchgeführt werden, vom EAGFL, Abteilung Garantie, nicht übernommen werden.
Der Gegenstand des Rechtsstreits
11 Die Kommission weist in ihrem zusammenfassenden Bericht über das Haushaltsjahr 1991 darauf hin, daß Italien im Rahmen desProgramms gemäß der Verordnung Nr. 1183/90 Quoten in Höhe von 163592 t im Wert von insgesamt 103161493560 LIT zurückgekauft habe. Die Kommission lehnt in diesem Bericht die Übernahme der Finanzierung dieser Ausgaben ab, da Italien zum damaligen Zeitpunkt die Milchquotenregelung nicht angewendet und somit auch die Referenzmengen noch nicht zugewiesen hat, was das Rückkaufprogramm überhaupt erst sinnvoll gemacht hätte, und da überdies die betreffenden Mengen nicht den in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 genannten Erzeugerkategorien zugeteilt wurden.
Mit der Entscheidung 94/871 über den Rechnungsabschluß des EAGFL für das Haushaltsjahr 1991 wurde die Übernahme der Finanzierung des von Italien durchgeführten Umstrukturierungsprogramms durch die Gemeinschaft endgültig abgelehnt.
12 Die italienische Regierung begehrt mit der vorliegenden Klage die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 94/871; sie weist die beiden Gründe zurück, die die Kommission für ihre Ablehnung der Übernahme der Kosten für die Durchführung des Programms zur Umstrukturierung der Milcherzeugung angeführt hat, nämlich: Nichtanwendung der Regelung über die Zusatzabgabe in Italien und keine Neuzuteilung der freigewordenen Quoten.
Die Italien vorgeworfene Nichtanwendung der Regelung über die Zusatzabgabe
13 Die Regelung über die Zusatzabgabe ist in Italien schrittweise und sehr unvollständig eingeführt worden. Von 1984, dem Jahr der Einführung dieses Kontrollmechanismus für die Milchproduktion, bis 1989 erließ Italien keine Maßnahmen zur Durchführung der Regelung über die Zusatzabgabe in seinem Gebiet, was nach dem Urteil des Gerichtshofes eine Vertragsverletzung war.
Der erste Versuch zur Anwendung dieses Mechanismus fand im Wirtschaftsjahr 1989/90 statt, als dem nationalen Verband der Milcherzeuger (Unalat) eine Gesamtquote und den unabhängigen Erzeugern individuelle Quoten zugewiesen wurden. Die von der Kommission durchgeführten Kontrollen zeigen jedoch, daß bis zum Wirtschaftsjahr 1992/93 die Durchführung der Regelung über die Zusatzabgabe weiterhin chaotisch war, wie auch die italienische Regierung einräumt. Die individuellen Erzeuger hatten in der Praxis immer noch keine individuellen Referenzmengen erhalten, seitens der italienischen Behörden gab es keinerlei Kontrolle hinsichtlich der Erhebung der Zusatzabgabe wegen Produktionsüberschreitung, die Angaben über die Milchproduktion waren noch nicht zuverlässig usw.
14 Nach Ansicht der italienischen Regierung spielt die Nichtanwendung der Regelung über die Zusatzabgabe in dem Zeitraum, in dem das Programm zur Umstrukturierung der Milcherzeugung galt (1990 und 1991), für die Übernahme der Kosten für dieses Programm durch den EAGFL keine Rolle. Zur Bekräftigung verweist die italienische Regierung darauf, daß die Kommission die mögliche Rechtswidrigkeit des Vorgehens Italiens während der Geltung des Umstrukturierungsprogramms nicht geltend gemacht habe, da sie die Quotenmenge festgesetzt habe, die Italien habe kaufen können (164100 t), und dem Vorhaben Italiens nicht entgegengetreten sei, die Gemeinschaftsfinanzierung durch nationale Mittel zu ergänzen, um sämtlichen Anträgen wegen endgültiger Produktionsaufgabe, die sich auf 592167 t belaufen hätten, zu entsprechen.
Außerdem seien die Folgen der unzutreffenden Anwendung der Regelung über die Zusatzabgabe in Italien durch die Erhöhung der diesem Staat zugewiesenen Gesamtquote und durch eine bedeutende finanzielle Berichtigung beseitigt worden, die das Ergebnis einer politischen Einigung gewesen sei, zu der man im Rat im Jahr 1994 gelangt sei. Daher wäre es nach Ansicht der italienischen Regierung ungerecht und unverhältnismäßig, aus diesem Verstoß noch weitere negative Konsequenzen zu ziehen.
15 Ich halte diese Argumente der italienischen Regierung für nicht überzeugend.
16 Die Regelung über die Zusatzabgabe stellt einen Mechanismus dar, der von den Gemeinschaftsorganen zur Kontrolle der Produktionsüberschüsse in die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse aufgenommen wurde. Diese Regelung enthält wie oben dargelegt folgende grundlegende Bestandteile: eine Gesamtgarantiemenge auf Gemeinschaftsebene, jedem Mitgliedstaat zugewiesene Höchstmengen, jedem Erzeuger zugewiesene individuelle Referenzmengen und Zahlung einer Zusatzabgabe bei Überschreitung der Quote.
Diese Grundstruktur der Regelung über die Zusatzabgabe wird durch eine Reihe anderer zusätzlicher Maßnahmen ergänzt, die ihre Wirkungen flexibler machen und die Produktionskontrolle verstärken sollen. Logischerweise haben die zusätzlichen Maßnahmen nur dann einen Sinn und können die gewünschten Wirkungen erzielen, wenn die grundlegenden Elemente der Regelung in die Praxis umgesetzt worden sind.
17 Das durch die Verordnung Nr. 1183/90 eingeführte Programm für die Umstrukturierung der Milcherzeugung stellt eine Maßnahme dar, durch die eine größere Flexibilität der Auswirkungen der Regelung über die Zusatzabgabe auf die Kleinerzeuger erreicht werden soll. Die Anwendung dieser Maßnahme verlangt zwangsläufig die Anwendung der grundlegenden Elemente dieser Regelung. Daher kann ein Mitgliedstaat, im vorliegenden Fall Italien, der die Regelung über die Zusatzabgabe nicht ordnungsgemäß angewandt hat, da er den Erzeugern nicht einmal die individuellen Referenzmengen zugewiesen hat, nicht eine zusätzliche Maßnahme im Rahmen dieser Regelung wie das Programm für die Umstrukturierung der Erzeugung in Anspruch nehmen. Außerdem wäre es, wie die Kommission in ihrer Klagebeantwortung ausgeführt hat, eine ungerechtfertigte Vergeudung gemeinschaftlicher Mittel, Erzeugern ihre Quoten abzukaufen, wenn diese ihnen nicht vorher zugeteilt worden waren und nicht die Funktion einer Begrenzung der Milcherzeugung erfüllen.
18 Die Kommission hatte sich ursprünglich der Anwendung des Programms für die Umstrukturierung der Erzeugung durch die italienischen Behörden nicht widersetzt, da sie noch nicht die erforderlichen Kontrollen durchgeführt hatte, um festzustellen, ob Italien die grundlegenden Elemente der Regelung über die Zusatzabgabe ordnungsgemäß anwandte. Jedenfalls hindert die Haltung der Kommission sie nicht daran, nach der Durchführung der entsprechenden Kontrollen die Übernahme einer Ausgabe zu Lasten des EAGFL abzulehnen, wenn diese Kontrollen einen Verstoß gegen Gemeinschaftsbestimmungen zutage fördern.
19 Schließlich wirkt sich der Kompromiß, der durch die politische Einigung des Rates 1994 hinsichtlich der von Italien nicht erhobenen Zusatzabgabe (negative Ausgabe) erzielt wurde, nicht, wie die Kommission in ihrer Gegenerwiderung ausgeführt hat, auf die mögliche Anerkennung einer positiven Ausgabe wie die für den Erwerb von Quoten im Rahmen des Programms für die Umstrukturierung der Erzeugung aus.
Italien wies die freigewordenen Quoten nicht anderen Erzeugern zu
20 Die italienische Regierung räumt ausdrücklich ein, daß sie die durch die Zahlung von Entschädigungen für die endgültige Produktionsaufgabe frei gewordenen Quoten nicht neu zugeteilt hat. Nach der Verordnung Nr. 2138/90 mußten die Mitgliedstaaten die freigewordenen Quoten bis zum 1. Juni 1991 neu zuteilen.
21 Nach Ansicht des italienischen Staates ist das Versäumnis der Neuzuteilung der Quoten kein hinreichender Grund für die Entscheidung der Kommission, im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL den Betrag von 103161493560 LIT, den Italien den Erzeugern für die Aufgabe ihrer Produktion aufgrund des durch die Verordnung Nr. 1183/90 eingeführten Umstrukturierungsprogramms gezahlt hatte, nicht zu übernehmen. Die italienischen Behörden führten die in diesem Programm vorgesehene erste Maßnahme durch, nämlich den Freikauf von Quoten durch die Zahlung von Entschädigungen für die endgültige Aufgabe der Produktion, setzten aber die zweite Maßnahme nach diesem Programm, nämlich die Neuzuteilung dieser Quoten an die Kleinerzeuger, weiterhin aus. Die italienische Regierung führt zur Rechtfertigung hierfür drei Gründe an.
22 Erstens werde nach der Verordnung Nr. 1183/90 die unmittelbare Neuzuteilung der freigewordenen Quoten zwar unterstützt, aber nicht als wesentlich angesehen, da es nach dieser Bestimmung möglich sei, die Quoten, die nicht nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien zugeteilt werden könnten, in der nationalen Reserve zu belassen.
23 Zweitens habe die besorgniserregende Lage des italienischen Milchsektors keine Neuzuteilung der Quoten erlaubt. 1991 habe die Milchproduktion die Italien zugeteilte Menge bei weitem überschritten, und die Neuzuteilung der freigewordenen Quoten im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms hätte diesen Zustand noch verschärft. Deshalb hätten die italienischen Behörden diese Maßnahme bis zur tatsächlichen Durchführung der Regelung über die Zusatzausgabe ausgesetzt. Dieses Vorgehen sei mit dem Ziel der genannten Regelung vereinbar, zumal wenn man berücksichtige, daß die Entschädigungen an Erzeuger gezahlt worden seien, die die Erzeugung tatsächlich eingestellt hätten.
24 Schließlich habe die Kommission Italien nachträglich zur vorübergehenden Aussetzung der Neuzuteilung der Quoten an Kleinerzeuger ermächtigt, die durch ein späteres Programm für die Aufgabe der Milchproduktion frei geworden seien, das durch die Verordnungen (EWG) Nrn. 1637/91 und 3950/92 eingeführt worden sei.
25 Die von der italienischen Regierung zur Stützung ihrer Auffassung vorgetragenen Argumente können nicht überzeugen.
26 Das Programm für die Umstrukturierung der Produktion gemäß der Verordnung Nr. 1183/90 sollte nicht die Milcherzeugung verringern, sondern die Produktionsstrukturen der Klcinerzcuger verbessern. Deshalb umfaßte das Programm eine Regelung für den Freikauf von Quoten, die Zahlung von Entschädigungen für die endgültige Produktionsaufgabe und die Neuzuteilung der erworbenen Quoten unter die Kleinerzeuger innerhalb einer bestimmten Frist. Es steht außer Frage, daß die Finanzierung der Produktionsaufgabe nur dem Zweck diente, die zusätzlichen Quoten zu erhalten, die die Kleinerzeuger benötigten, da die strenge Beschränkung der Produktion aufgrund der Regelung über die Zusatzabgabe eine Erhöhung der Gesamtgarantiemenge nicht erlaubte. Die Neuzuteilung von Quoten ist das grundlegende Ziel des Umstrukturierungsprogramms, und die Finanzierung der Produktionsaufgabe ist das Mittel, das zur Erreichung dieses Zieles festgelegt worden ist.
27 Andere Gemeinschaftsbestimmungen im Rahmen der Regelung über die Zusatzabgabe enthalten Programme für die Produktionsaufgabe, die allein einer Verringerung der Milchproduktion dienen. Dies trifft jedoch für das durch die Verordnung Nr. 1183/90 eingeführte Umstrukturierungsprogramm nicht zu, das sich hinsichtlich der Menge produzierter Milch grundsätzlich neutral verhält.
28 Aufgrund dessen halte ich es für offenkundig, daß Italien gegen Artikel 3 c der Verordnung Nr. 857/84 und gegen Artikel 3b der Verordnung Nr. 1546/88 verstoßen hat, indem es die freigewordenen Quoten nicht fristgerecht zugeteilt hat.
29 Die chaotische Anwendung der Regelung über die Zusatzabgabe in Italien, die 1991 dazu führte, daß die diesem Mitgliedstaat von den Gemeinschaftsbehörden zugeteilte höchstzulässige Produktionsmenge für Milch weit überschritten wurde, rechtfertigte nicht das Vorgehen der italienischen Behörden, die Neuzuteilung der Quoten einseitig auszusetzen, die nach dem Programm für die Umstrukturierung der Milchproduktion gemäß der Verordnung Nr. 1183/90 frei geworden waren. Jedenfalls hätten die italienischen Behörden der Kommission die Schwere der Probleme im Milchsektor in Italien darlegen und die Aussetzung der Neuzuteilung der freigewordenen Quoten beantragen müssen, da die Kommission in der Verordnung Nr. 2138/90 eine Frist für die Durchführung dieser Maßnahme festgelegt hatte. Tatsächlich erlaubte die Kommission eine solche Aussetzung im Rahmen späterer Programme zur Umstrukturierung der Milchproduktion.
30 Die Möglichkeit, die freigewordenen Quoten in der nationalen Reserve zu belassen, wurde in der Verordnung Nr. 1183/90 als Ausnahme für den Fall vorgesehen, daß nicht sämtliche Quoten neu zugeteilt werden konnten. Kein Mitgliedstaat konnte daher diese Ausnahme in eine allgemeine Regel verwandeln, wie es Italien getan hat.
31 Außerdem hätte die zutreffende Anwendung des Programms für die Umstrukturierung der Produktion die kritische Situation im italienischen Milchsektor nicht verschärft, da die Wirkungen des Programms hinsichtlich der Gesamtmenge an erzeugter Milch neutral waren; es konnten nämlich nur die Quoten neu zugeteilt werden, die vorher freigeworden waren.
Der Rechnungsabschluß des EAGFL
32 Die bisherigen Erwägungen haben klar gezeigt, daß Italien an Erzeuger, die ihre Erzeugung aufgaben, Entschädigungen in Höhe von 103161493560 LIT gezahlt hat, ohne daß die in der einschlägigen Gcmeinschaftsregelung festgelegten Voraussetzungen erfüllt gewesen wären. Der italienische Staat wandte die Regelung über die Zusatzabgabc tatsächlich nicht an, in die als Ergänzung das Programm für die Umstrukturierung der Milchproduktion aufgenommen worden war. Außerdem erfüllten die italienischen Behörden nicht die besonderen Bestimmungen, denen dieses Programm unterlag, indem sie die freigewordenen Quoten nicht innerhalb der festgelegten Frist neu zuteilten.
33 Es besteht ein umfangreiche Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den Prinzipien für die Durchführung des Rechnungsabschlusses des EAGFL, wonach die Kommission nach den Artikeln 2 und 3 der Verordnung... Nr. 729/70... nur die Beträge zu Lasten des EAGFL übernehmen darf, die gemäß den in den verschiedenen Agrarsektoren geltenden Vorschriften gezahlt worden sind. In Fällen, in denen das Gemeinschaftsrecht die Zahlung einer Beihilfe nur unter der Voraussetzung erlaubt, daß bestimmte Nachweis- oder Kontrollförmlichkeiten erfüllt sind, entspricht eine unter Verstoß gegen diese Voraussetzung gezahlte Beihilfe nicht dem Gemeinschaftsrecht, und die damit verbundene Ausgabe darf deshalb nicht zu Lasten des EAGFL übernommen werden.
34 Diese enge Auslegung der Voraussetzungen für die Übernahme der Ausgaben zu Lasten des EAGFL folgt auch aus der Zielsetzung der Verordnung Nr. 729/70. Da die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik die Gleichheit zwischen den Marktbürgern der Mitgliedstaaten gewährleisten muß, können nationale Behörden eines Mitgliedstaats nicht über eine weite Auslegung einer Vorschrift die Marktbürger dieses Staates gegenüber denjenigen anderer Mitgliedstaaten begünstigen.
35 Da Italien nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Programms für die Umstrukturierung der Milchproduktion gemäß den Verordnungen Nrn. 1183/90 und 2138/90 beachtet hat, hat die Kommission unter Berücksichtigung der Vorschriften über den Rechnungsabschluß des EAGFL zu Recht die Übernahme der Finanzierung des Betrages von 103161493560 LIT abgelehnt, die Italien an Erzeuger gezahlt hatte, die sich zur endgültigen Aufgabe ihrer Milchproduktion verpflichtet hatten.
36 Infolgedessen schlage ich dem Gerichtshof vor, die von Italien angeführten Gründe für die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 94/871 zurückzuweisen und diesem Mitgliedstaat gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung die Kosten aufzugeben.
Antrag
37 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor:
1) die Klage abzuweisen;
2) der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.