Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 03.10.1996 – C-315/95
Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:1996:371
Schlußanträge des Generalanwalts
Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer
vom 3. Oktober 1996
1 Im vorliegenden Verfahren hat der Gerichtshof über die von der Kommission am 3. Oktober 1995 erhobene Klage zu entscheiden, mit der sie begehrt, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag und aus Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 93/48/EWG, Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 93/49/EWG, Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 93/52/EWG, Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 93/61/EWG und Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 93/85/EWG verstoßen hat, daß sie die zur Umsetzung dieser Richtlinien erforderlichen Bestimmungen nicht innerhalb der festgelegten Frist erlassen und in Kraft gesetzt sowie der Kommission mitgeteilt hat.
2 Nach dem Wortlaut der genannten Bestimmungen waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um diesen Richtlinien bis zum 31. Dezember 1993, 1. Januar 1994 bzw. 15. November 1993 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
3 Da die Kommission bis zum 1. Januar 1994 keine Mitteilung über die Anpassung des innerstaatlichen Rechts an die genannten Richtlinien erhalten hatte, übersandte sie der italienischen Regierung am 10. Februar 1994 ein Mahnschreiben, in dem sie auf diese fehlende Mitteilung hinwies und die Regierung aufforderte, ihr eine vollständige und detaillierte Übersicht über die nationalen Bestimmungen zukommen zu lassen, mit denen diese Richtlinien umgesetzt worden seien. Im gleichen Schreiben warf die Kommission der italienischen Regierung vor, gegen die durch den Vertrag und die genannten Richtlinien auferlegten Verpflichtungen verstoßen zu haben, und setzte ihr eine Frist von zwei Monaten zur Äußerung.
4 Da sie auf ihr Mahnschreiben keine Antwort erhalten hatte, gab die Kommission am 22. September 1994 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie feststellte, daß die Italienische Republik nach den ihr vorliegenden Informationen weder das innerstaatliche Recht an die genannten Richtlinien angepaßt noch ihr eine entsprechende Mitteilung übersandt habe; da sie dies als Vertragsverletzung ansah, forderte sie die Italienische Republik auf, innerhalb von zwei Monaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Richtlinien umzusetzen.
5 Am 3. Februar 1995 teilten die italienischen Stellen in einem Schreiben ihres Ständigen Vertreters mit, daß sie die erforderlichen Maßnahmen vorbereiteten, um diesen Richtlinien nachzukommen.
6 Da der Kommission im Oktober 1995 noch immer nichts über eine Umsetzung der genannten Richtlinien durch Italien bekannt geworden war, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
7 In ihrer Klagebeantwortung bestreitet die italienische Regierung die ihr vorgeworfene Vertragsverletzung nicht und beschränkt sich darauf, die schon während des vorprozessualen Verfahrens gemachten Ausführungen zu wiederholen, nach denen in Kürze die erforderlichen Bestimmungen erlassen würden, um das innerstaatliche Recht an diese Richtlinien anzupassen.
8 Später, am 27. Februar 1996, haben die italienischen Stellen der Kommission durch ein Schreiben ihres Ständigen Vertreters mitgeteilt, daß die Richtlinie 93/85 durch den Erlaß eines am 14. Februar 1996 veröffentlichten Ministerialdekrets vom 31. Januar 1996 in die interne Rechtsordnung einbezogen worden sei.
9 Im Hinblick auf dieses Schreiben hat die Kommission dem Gerichtshof nach einer enstprechenden Überprüfung erklärt, daß sie die Klage gemäß Artikel 78 der Verfahrensordnung teilweise — soweit sie die Richtlinie 93/85 betreffe — zurücknehme und sie im übrigen aufrechterhalte; sie hat also ihren Antrag beibehalten, gemäß Artikel 169 des Vertrages festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen in bezug auf die Umsetzung der Richtlinien 93/48, 93/49, 93/52 und 93/61 verstoßen hat.
10 Hinsichtlich der weiterhin geltend gemachten Vertragsverletzung geht aus der Klagebeantwortung der italienischen Regierung eindeutig hervor, daß die Bestimmungen der Richtlinien 93/48, 93/49, 93/52 und 93/61 im Februar 1996 noch immer nicht in das innerstaatliche Recht einbezogen worden waren, obwohl die Frist hierfür bei der ersten, zweiten und vierten Richtlinie am 31. Dezember 1993 und bei der dritten Richtlinie am 1. Januar 1994 abgelaufen war.
11 Somit ist der Klage stattzugeben, und dem beklagten Mitgliedstaat sind gemäß Artikel 69 §§ 2 Absatz 1 und 5 Absatz 1 der Verfahrensordnung die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen, da die teilweise Klagerücknahme der Kommission die Folge des Verhaltens der Beklagten ist, die erst nach Klageerhebung die zur Umsetzung der Richtlinie 93/85 erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.
12 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor,
1. festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 93/48/EWG, Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 93/49/EWG, Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 93/52/EWG und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 93/61/EWG verstoßen hat, daß sie die zur Umsetzung dieser Richtlinien erforderlichen Bestimmungen nicht innerhalb der festgelegten Frist erlassen und in Kraft gesetzt sowie der Kommission mitgeteilt hat;
2. der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.