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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 03.10.1996 – C-380/95

Sechste Kammer · ECLI:EU:C:1996:372

In der Rechtssache C-380/95

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Maria Condou-Durande, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Griechische Republik, vertreten durch Aikaterini Samoni-Rantou, Hilfs-Sonderrechtsberaterin in der Sonderabteilung des Außenministeriums für Rechtsfragen der Europäischen Gemeinschaften, und Nana Dafniou, Sekretärin in derselben Abteilung, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Griechische Botschaft, 117, Val Sainte-Croix, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der genannten Richtlinie nachzukommen,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. N. Kakouris, der Richter G. Hirsch (Berichterstatter), G. F. Mancini, P. J. G. Kapteyn und H. Ragnemalm,

Generalanwalt: P. Léger

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Juni 1996,

folgendes

Urteil§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 5. Dezember 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230, S. 1; im folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der genannten Richtlinie nachzukommen.

2 Nach Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Richtlinie spätestens zwei Jahre nach ihrer Bekanntgabe, d. h. bis zum 26. Juli 1993, nachzukommen.

3 Die Griechische Republik bestreitet nicht, daß sie die Richtlinie innerhalb der festgesetzten Frist nicht umgesetzt hat. Sie macht jedoch geltend, daß vom Landwirtschaftsministerium bereits der Entwurf eines Präsidialdekrets erstellt worden sei und daß dieser nach seiner endgültigen Ausarbeitung zunächst an den Staatsrat und sodann zur Unterzeichnung an den Präsidenten der Republik weitergeleitet werde.

4 Da die Richtlinie innerhalb der durch ihren Artikel 23 festgesetzten Frist nicht in nationales Recht umgesetzt worden ist, ist die von der Kommission insoweit erhobene Klage als begründet anzusehen.

5 Daher ist festzustellen, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 23 der Richtlinie verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.

Kosten

6 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Griechische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Griechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 23 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln verstoßen, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der genannten Richtlinie nachzukommen.

2) Die Griechische Republik trägt die Kosten.