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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.10.1996 – C-91/96

Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:1996:418

Schlussanträge des Generalanwalts

Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer

vom 24. Oktober 1996

1. In der vorliegenden Rechtssache hat der Gerichtshof über die von der Kommission am 22. März 1996 eingereichte Klage zu entscheiden, mit der gemäß Artikel 169 EG-Vertrag die Feststellung begehrt wird, daß die Griechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag sowie aus Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 92/118/EWG und aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 93/52/EWG verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat.

2. Nach den genannten Vorschriften waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um diesen Richtlinien vor dem 1. Januar 1994 nachzukommen, und die Kommission hiervon in Kenntnis zu setzen.

3. Da die Kommission am 1. Januar 1994 keine Information über die Anpassung des innerstaatlichen Rechts an die genannten Richtlinien erhalten hatte, richtete sie am 10. Februar 1994 ein Aufforderungsschreiben an die griechische Regierung, in dem sie auf diesen Informationsmangel hinwies, der Regierung vorwarf, gegen die Verpflichtungen aus dem Vertrag und den genannten Richtlinien verstoßen zu haben, und ihr eine Frist von zwei Monaten zur Stellungnahme setzte.

4. Nachdem sie hierauf innerhalb der gesetzten Frist keine Antwort von der griechischen Regierung erhalten hatte, erließ die Kommission am 21. September 1994 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie feststellte, nach den ihr vorliegenden Informationen habe die Griechische Republik weder ihr innerstaatliches Recht an die genannten Richtlinien angepaßt noch der Kommission irgendeine diesbezügliche Mitteilung zukommen lassen; dies stelle eine Vertragsverletzung dar, so daß sie die Griechische Republik auffordere, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Richtlinien innerhalb von zwei Monaten durchzuführen.

5. Da der Kommission mehr als ein Jahr später keine Information darüber vorlag, ob die Griechische Republik eine der genannten Richtlinien durchgeführt hatte, erhob sie die vorliegende Klage, die am 22. März 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes einging.

6. In ihrer Klagebeantwortung stellt die griechische Regierung die ihr vorgeworfene Vertragsverletzung nicht in Abrede, sondern verweist lediglich auf das Vorliegen von zwei Entwürfen von Präsidialdekreten, die dem Landwirtschaftsminister zur Unterschrift vorlägen und das nationale Recht an die Richtlinien anpaßten.

7. Aus der Klagebeantwortung der griechischen Regierung geht klar hervor, daß die Griechische Republik im Zeitpunkt der Klageerhebung durch die Kommission nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hatte, um diese Richtlinien in ihr nationales Recht umzusetzen, obwohl die Frist hierfür am 1. Januar 1994 abgelaufen war.

8. Der Klage ist daher stattzugeben, und gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung sind dem beklagten Mitgliedstaat die Kosten aufzuerlegen.

9. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor,

1) festzustellen, daß die Griechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag sowie aus Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 92/118/EWG und aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 93/52/EWG verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat,

2) der Griechischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.