Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 07.11.1996 – C-297/95
Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1996:428
Schlußanträge des Generalanwalts
Giuseppe Tesauro
vom 7. November 1996
1. Mit ihrer gemäß Artikel 169 des Vertrages erhobenen Klage begehrt die Kommission vom Gerichtshof, festzustellen, daß die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser nachzukommen.
In diesem Fall genügt die Feststellung, daß die deutsche Regierung die ihr vorgeworfene Vertragsverletzung nicht in Abrede stellt. In der Klagebeantwortung hat sie nämlich die — auf die mit der Aufteilung der Gesetzgebungszuständigkeit zwischen Bund und Ländern verbundenen Schwierigkeiten zurückgehende — Verzögerung bei der Umsetzung eingeräumt und erklärt, daß mit der (zumindest teilweisen) Umsetzung der fraglichen Richtlinie spätestens im Laufe des Jahres 1996 gerechnet werden könne.
2. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, der Klage stattzugeben und dem beklagten Staat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.