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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.11.1996 – C-273/95
Generalanwalt Michael B. Elmer · ECLI:EU:C:1996:439
Schlußanträge des Generalanwalts
Michael B. Elmer
vom 14. November 1996
1 In der vorliegenden Rechtssache hat die Pretura circondariale Verona, Italien, dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung verschiedener Durchführungsbestimmungen zur Prämienregelung für Rohtabak zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Frage stellt sich in einem Rechtsstreit darüber, welcher Umrechnungskurs bei der Berechnung der Prämie anzuwenden ist, die einem Erzeuger von der Erzeugergemeinschaft auszuzahlen ist, die seinen Rohtabak an das fragliche Verarbeitungsunternehmen geliefert hat.
Die Grundverordnung
2 Nach der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (im folgenden: Grundverordnung) wird den Erzeugern von Rohtabak über die Verarbeitungsunternehmen eine Beihilfe in Form einer Prämie für die Lieferung von Tabakblättern an Verarbeitungsunternehmen gewährt.
3 Die Artikel 5, 6 Absatz 1 und 12 Absatz 1 der Grundverordnung lauten:
Artikel 5Die Gewährung der Prämie ist insbesondere an folgende Bedingungen geknüpft:...b)es müssen Qualitätsvorschriften eingehalten werden;c)der Erzeuger hat die Tabakblätter im Rahmen eines Anbauvertrags an das Erstverarbeitungsunternehmen zu liefern.
Artikel 6(1)Der Anbauvertrag enthält zumindest:die Verpflichtung des Erstverarbeitungsunternehmens, dem Tabakpflanzer bei der Lieferung zusätzlich zum Kaufpreis einen Betrag in Höhe der Prämie für die vertraglich festgesetzte und tatsächlich gelieferte Menge zu zahlen;die Verpflichtung des Tabakpflanzers, dem Erstverarbeitungsunternehmen Rohtabak zu liefern, der den Qualitätsanforderungen genügt....
Artikel 12(1)Um das Angebot zu konzentrieren und es qualitativ den Marktanforderungen anzupassen, wird eine Sonderbeihilfe in Höhe von 10 % der Prämie gewährt, wenn zwischen einem Erstverarbeitungsunternehmen und einer anerkannten Erzeugergemeinschaft Anbauverträge geschlossen werden und die Lieferung sich im Rahmen dieser Verträge auf die Gesamterzeugung der Mitglieder dieser Erzeugergemeinschaft erstrecken.
Die Durchführungsverordnung
4 Die Verordnung (EWG) Nr. 3478/92 der Kommission vom 1. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Prämienregelung für Rohtabak (im folgenden: Durchführungsverordnung) enthält folgende für die vorliegende Rechtssache wichtigen Bestimmungen:
... Für alle Erzeuger, die ihren Tabak während eines bestimmten Zeitraums an die Verarbeiter liefern, ist dieselbe Prämienhöhe in Landeswährung vorzusehen, in dem der zu Beginn des betreffenden Vermarktungszeitraums gültige Umrechnungskurs zugrunde gelegt wird (neunte Begründungserwägung)
Artikel 2...(2)Der Anbauvertrag wird nach Sortengruppen abgeschlossen. Er verpflichtet das Verarbeitungsunternehmen, die Vertragsmenge Tabakblätter abzunehmen, und den Erzeuger bzw. die Erzeugergemeinschaft, diese Menge im Rahmen seiner bzw. ihrer tatsächlichen Erzeugung dem Verarbeitungsunternehmen zu liefern.(3)Der Anbauvertrag muß mindestens folgende Angaben enthalten:...h)die Qualität, auf die sich der Preis bezieht,i)die vereinbarten Mindestqualitätsanforderungen,...k)die Frist für die Zahlung des Abnahmepreises, die einen Monat ab Ende jeder Lieferung nicht überschreiten darf.
...
Artikel 6Der an das Verarbeitungsunternehmen gelieferte Tabak muß von gesunder, handelsüblicher Qualität sein und darf keines der Beschaffenheitsmerkmale in Anhang II aufweisen. Die Vertragsparteien können strengere Qualitätsanforderungen vereinbaren....
Artikel 8(1)Der vom Verarbeitungsunternehmen an den Erzeuger zu zahlende Prämienbetrag ... berechne[t] sich nach dem Gewicht der Menge Tabakblätter der betroffenen Sorte, die den Mindestqualitätsanforderungen entspricht und vom Verarbeiter übernommen wurde...
Artikel 9(1)Der Erzeuger verliert — Fälle höherer Gewalt ausgenommen — seinen Prämienanspruch, wenn er seine gesamte Erzeugung nicht bis spätestens 15. Mai des auf das Erntejahr folgenden Jahres an das Erstverarbeitungsunternehmen geliefert hat....
Artikel 10Der der Prämie entsprechende Betrag wird dem Erzeuger vom Verarbeitungsunternehmen innerhalb eines Monats ab Ende jeder Vertragslieferung ausgezahlt...
Artikel 12(1)Die an die Erzeuger gezahlten Prämien werden dem Verarbeitungsunternehmen auf Antrag erstattet unter Vorlage einer Kontrollbescheinigung, die von den zuständigen Behörden nach Überprüfung aller Lieferungen einer Ernte an das betreffende Unternehmen für die einzelnen Sortengruppen erteilt wird.
Die Quotenverordnung
5 Die Verordnung (EWG) Nr. 3477/92 der Kommission vom 1. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung im Rohtabaksektor für die Ernten 1993 und 1994 (im folgenden: Quotenverordnung) enthält Vorschriften über die Festsetzung von Verarbeitungsquoten und die Erteilung von Anbaubescheinigungen und bestimmt in Artikel 2 dritter Gedankenstrich:
Artikel 2Im Sinne dieser Verordnung sind...Erzeuger: jede natürliche oder juristische Person oder jede Vereinigung dieser Personen, die im eigenen Namen und für eigene Rechnung von ihr bzw. ihren Mitgliedern erzeugten Tabak im Rahmen eines von ihr oder in ihrem Namen geschlossenen Anbauvertrags an ein Verarbeitungsunternehmen liefert.
Die Sonderbeihilfeverordnung
6 Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 84/93 der Kommission vom 19. Januar 1993 über die Sonderbeihilfe für Erzeugergemeinschaften im Rohtabaksektor (im folgenden: Sonderbeihilfeverordnung) bestimmt:
Artikel 2...(2)Die ... Vermarktung der Produktion über die Erzeugergemeinschaft erstreckt sich zumindest auf folgende Vorgänge:Abschluß von Anbauverträgen durch die Erzeugergemeinschaft im eigenen Namen und für eigene Rechnung über die gesamte Produktion ihrer Mitglieder,Bereitstellung der gesamten Produktion der Erzeugergemeinschaft nach ihrer Aufbereitung gemäß den gemeinsamen Normen im Hinblick auf ihre Lieferung an die Verarbeiten
Die Umrechnungsverordnung
7 Die Verordnung (EG) Nr. 3477/93 der Kommission vom 17. Dezember 1993 über die im Tabaksektor anzuwendenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurse (im folgenden: Umrechnungsverordnung) enthält folgende Bestimmung:
Artikel 1Die in Artikel 3 der [Grund-]Verordnung ... genannten Prämien und Prämienvorschüsse werden für die bis 31. Dezember des laufenden Jahres bzw. später getätigten Lieferungen mit dem landwirtschaftlichen Kurs in Landeswährung umgerechnet, der am 1. August des Erntejahres bzw. am 1. Januar des folgenden Jahres gilt.
Der Rechtsstreit vor dem nationalen Gericht
8 Die Impresa Agricola F. lli Buratti (im folgenden: Firma Buratti) ist ein Tabakerzeuger und Mitglied der Erzeugergemeinschaft Tabacchicoltori Associati Veneti soc. coop, ari (im folgenden: Erzeugergemeinschaft). Im Mai 1993 schloß die Erzeugergemeinschaft einen Anbauvertrag mit dem Verarbeitungsunternehmen Cooperativa Tabacchi Verona (im folgenden: Verarbeitungsunternehmen) über die von ihren Mitgliedern im Erntejahr 1993 produzierte Gesamtmenge der Sorte Bright.
9 Der Vorlagebeschluß enthält keine Angaben über die tatsächlichen Umstände der Lieferung des Tabaks. Aus den schriftlichen Erklärungen in dieser Rechtssache geht jedoch hervor, daß die Mitglieder der Erzeugergemeinschaft den Tabak von August 1993 bis Januar 1994 in einem der Erzeugergemeinschaft von dem Verarbeitungsunternehmen kostenlos zur Verfügung gestellten Lager ablieferten. Es wurden Ablieferungsbescheinigungen mit einer Reihe von tatsächlichen Angaben über den Tabak ausgestellt. Die Ablieferungsbescheinigungen enthielten weiter folgenden Vermerk: Das ... Verarbeitungsunternehmen erklärt, daß die vorliegende Bescheinigung keine Abnahme des Tabaks bedeutet. Die Vereinbarung zwischen der Erzeugergemeinschaft und dem Verarbeitungsunternehmen über die Einteilung des Tabaks in Gruppen wurde am 28. Januar 1994 unterschrieben. Den Mehrwertsteuererklärungen des Verarbeitungsunternehmens zufolge fand der Übergang des Eigentums an dem fraglichen Tabak auf das Verarbeitungsunternehmen am 7. und am 31. Januar 1994 statt.
10 Das Verarbeitungsunternehmen zahlte der Erzeugergemeinschaft die Prämie unter Anwendung des Umrechnungskurses vom 1. August 1993 und begründete die Wahl dieses Kurses damit, daß bei Lieferungen aufgrund eines von einer Erzeugergemeinschaft geschlossenen Anbauvertrags nicht der Zeitpunkt der Vertragslieferung, sondern der Zeitpunkt der Ablieferung bei der Erzeugergemeinschaft maßgeblich sei.
11 Die Firma Buratti, die 1993 88529 kg Tabak bei der Erzeugergemeinschaft abgeliefert hatte, erhielt dafür von dieser eine Prämie, die ebenfalls nach dem landwirtschaftlichen Umrechnungskurs vom 1. August 1993 umgerechnet wurde. Die Firma Buratti ist jedoch der Auffassung, daß bei der Umrechnung der Prämie der landwirtschaftliche Umrechnungskurs vom 1. Januar 1994 anzuwenden sei, da der Tabak erst im Januar 1994 an das Verarbeitungsunternehmen geliefert worden sei. Sie erhob deshalb Klage bei der Pretura circondariale Verona gegen die Erzeugergemeinschaft und beantragte die Zahlung des Differenzbetrags zwischen den Prämien, die sich zum einen bei Berechnung zu dem von der Erzeugergemeinschaft angewandten Umrechnungskurs vom 1. August 1993 und zum anderen bei Anwendung des höheren Umrechnungskurses vom 1. Januar 1994 ergeben.
Die Vorabentscheidungsfrage
12 Die Pretura circondariale Verona hat dem Gerichtshof mit Beschlüssen vom 27. Juli und vom 4. September 1995 folgende Frage vorgelegt:
Sind die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3478/92 und insbesondere deren Artikel 10 und 11 dahin auszulegen, daß der Betrag der Verarbeitungsprämie zu dem im Zeitpunkt der Lieferung des Tabaks durch die Erzeugergemeinschaft an das Verarbeitungsunternehmen geltenden landwirtschaftlichen Kurs umzurechnen ist, oder ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der einzelne Erzeuger die Erzeugnisse bei der Erzeugergemeinschaft abliefert, und wie ist der Begriff Vertragslieferung im Sinne dieser Vorschriften zu verstehen?
13 Der in der Frage genannte Artikel 11 Absatz 1 Ziffer i der Durchführungsverordnung wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1993 aufgehoben und durch den zitierten Artikel 1 der Umrechnungsverordnung ersetzt, der einen entsprechenden Inhalt hat. Nach dieser Vorschrift werden die Prämien für die bis 31. Dezember des laufenden Jahres bzw. später getätigten Lieferungen zu dem landwirtschaftlichen Kurs von ECU in Landeswährung umgerechnet, der am 1. August des Erntejahres bzw. am 1. Januar des folgenden Jahres gilt.
14 Das vorlegende Gericht möchte somit in Wirklichkeit wissen, ob der Begriff Lieferungen in Artikel 1 der Umrechnungsverordnung in einem Fall, in dem zwischen dem Erzeuger und dem Verarbeitungsunternehmen eine Erzeugergemeinschaft steht, die Lieferung des Tabaks durch die Erzeugergemeinschaft an das Verarbeitungsunternehmen bezeichnet oder die Ablieferung des Tabaks durch den einzelnen Erzeuger bei der Erzeugergemeinschaft. Das vorlegende Gericht möchte in diesem Zusammenhang weiter wissen, wie der Begriff Vertragslieferung in Artikel 10 der Durchführungsverordnung auszulegen ist.
Verfahren vor dem Gerichtshof
15 Nur die Kommission und die Firma Buratti haben in dieser Rechtssache Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht. Sie haben ausgeführt, nach Wortlaut und Systematik der Vorschriften sei der entscheidende Zeitpunkt dafür, welcher Umrechnungskurs anzuwenden sei, der Zeitpunkt der Lieferung des Tabaks an das Verarbeitungsunternehmen, unabhängig davon, ob diese Lieferung von einem einzelnen Erzeuger oder von einer Erzeugergemeinschaft vorgenommen werde. Die Kommission hat weiter vorgetragen, daß der Begriff Vertragslieferung in Artikel 10 der Durchführungsverordnung ein gemeinschaftsrechtlicher Begriff sei, dessen Bedeutung unabhängig vom nationalen Recht zu bestimmen sei. Er bezeichne die körperliche Übergabe des Tabaks an ein Verarbeitungsunternehmen gemäß dem Anbauvertrag. Die Firma Buratti hat geltend gemacht, daß die Vertragslieferung die körperliche Lieferung zur Erfüllung der Lieferverpflichtung nach dem Anbauvertrag sei, die von dem Erzeuger oder der Erzeugergemeinschaft vorgenommen werde, die den Anbauvertrag unterzeichnet und damit die Lieferverpflichtung übernommen hätten.
Stellungnahme
16 Die Vorabentscheidungsfrage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen einer Erzeugergemeinschaft und einem Erzeuger über die Höhe einer Prämienzahlung der Erzeugergemeinschaft an den Erzeuger. Die Frage, die das nationale Gericht dem Gerichtshof vorgelegt hat, betrifft jedoch das Problem der Berechnung der Prämie im Verhältnis zwischen einem Verarbeitungsunternehmen und einer Erzeugergemeinschaft. Wenn das nationale Gericht es als wichtig für den Rechtsstreit, den es zu entscheiden hat, angesehen hat, eine solche Frage vorzulegen, darf man wohl davon ausgehen, daß es der Auffassung ist, daß die Höhe der der Erzeugergemeinschaft im vorliegenden Fall vom Verarbeitungsunternehmen zu zahlenden Prämie von der Höhe der Prämie abhängt, die die Erzeugergemeinschaft dem Erzeuger zu zahlen hat.
17 Ich möchte in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, daß die Grundverordnung offensichtlich von dem Fall ausgeht, daß der Rohtabak dem Verarbeitungsunternehmen von einem Erzeuger geliefert wird. So bestimmen z. B. die Artikel 5 und 6 der Grundverordnung, daß die Prämie unter der Bedingung gewährt wird, daß die Lieferung gemäß einem Anbauvertrag erfolgt, der zwischen einem Erzeuger und einem Verarbeitungsunternehmen geschlossen wurde. Aus Artikel 12 der Grundverordnung ergibt sich jedoch, daß ein Anreiz zur Bildung von Erzeugergemeinschaften geschaffen werden sollte, die Lieferungen an die Verarbeitungsunternehmen vornehmen können. Danach wird eine Sonderbeihilfe in Höhe von 10 % der Prämie gewährt, wenn der Anbauvertrag zwischen einem Verarbeitungsunternehmen und einer Erzeugergemeinschaft geschlossen wird. Für den Fall, daß zwischen dem Erzeuger und dem Verarbeitungsunternehmen eine Erzeugergemeinschaft steht, sind die Bestimmungen der Verordnung, in denen der Begriff Erzeuger verwendet wird, so zu verstehen, daß sie einen Erzeuger oder eine Erzeugergemeinschaft bezeichnen. Dies ergibt sich nicht nur aus Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung, der die Frage regelt, zwischen wem der Anbauvertrag geschlossen wird, sondern auch aus Artikel 2 Absatz 3 der Quotenverordnung, der den Begriff Erzeuger so definiert, daß er auch Erzeugergemeinschaften umfaßt.
18 Wenn Artikel 1 der Umrechnungsverordnung bestimmt, daß der entscheidende Zeitpunkt dafür, welcher Umrechnungskurs anwendbar ist, der Zeitpunkt der Lieferung des Rohtabaks durch den Erzeuger an das Verarbeitungsunternehmen ist, ist dies, entsprechend für den Fall, daß zwischen dem Erzeuger und dem Verarbeitungsunternehmen eine Erzeugergemeinschaft steht, dahin zu verstehen, daß die Bestimmung auf den Zeitpunkt der Lieferung durch die Erzeugergemeinschaft an das Verarbeitungsunternehmen abstellt. Dies wird im übrigen durch die Formulierung des Artikels 2 Absatz 2 der Sonderbeihilfeverordnung unterstrichen, die auf der gleichen Linie liegt, wenn sie vom Abschluß von Anbauverträgen durch die Erzeugergemeinschaft im eigenen Namen und für eigene Rechnung über die gesamte Produktion ihrer Mitglieder bzw. von der Bereitstellung der gesamten Produktion der [Mitglieder der] Erzeugergemeinschaft ... im Hinblick auf ihre Lieferung an die Verarbei-ter spricht. Die gleichbedeutenden Ausdrücke Vertragslieferung in Artikel 10 der Durchführungsverordnung und Lieferungen in Artikel 1 der Umrechnungsverordnung sind also dahin zu verstehen, daß sie die Lieferung von Rohtabak durch eine Erzeugergemeinschaft an ein Verarbeitungsunternehmen, nicht jedoch die Bereitstellung von Rohtabak durch den Erzeuger an die Erzeugergemeinschaft bezeichnen.
19 Dieses Ergebnis wird im übrigen dadurch bestätigt, daß Artikel 10 der Durchführungsverordnung den Begriff Vertragslieferung im Zusammenhang mit der Festsetzung der Frist für die Bezahlung des der Prämie entsprechenden Betrages verwendet. Der Vertrag, auf den dadurch hingewiesen wird, ist notwendigerweise der zwischen der Erzeugergemeinschaft und dem Verarbeitungsunternehmen geschlossene Anbauvertrag, von dem in Artikel 5 Buchstabe c und in Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung sowie in Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Durchrührungsverordnung die Rede ist.
20 Wenn in Artikel 10 der Durchführungsverordnung — und nur dort — der Begriff Vertragslieferung verwendet wird, so ist dies im Zusammenhang damit zu sehen, daß diese Vorschrift die Frist für die Bezahlung des der Prämie entsprechenden Betrages festsetzt. Wäre dieser Begriff nicht verwendet worden, so könnte das Mißverständnis aufkommen, daß die Prämie auch dann zu zahlen ist, wenn die gelieferte Ware nicht dem entspricht, was im Anbauvertrag vereinbart wurde. Der Zusatz Vertrags- stellt somit nur klar, daß das Verarbeitungsunternehmen keine Prämie für eine mangelhafte Ware zu bezahlen braucht.
21 Wenn eine Lieferung somit, um die Prämienzahlung auszulösen, vertragsmäßig sein muß, könnte man sich fragen, ob der Begriff der Lieferung auch als Lieferung im vertragsrechtlichen Sinne zu verstehen ist. Meiner Meinung nach kann jedoch nicht angenommen werden, daß die Gemeinschaftsvorschriften es den Vertragsparteien haben überlassen wollen, nach eigenem Gutdünken durch ihre Absprache über den Lieferzeitpunkt selbst zu bestimmen, wann die Prämie ausbezahlt werden muß. Kaufrechtliche Lieferklauseln besagen z. B. oft, daß die Lieferung durch die Übergabe der Ware an einen Transporteur stattfindet und damit lange bevor der Käufer (das Verarbeitungsunternehmen) sie in Besitz genommen hat, was notwendig ist, damit er sie bearbeiten kann. Versteht man den Begriff Lieferung in der Verordnung so, daß er auf kaufrechtliche Vorschriften verweist, die ja noch nicht auf Gemeinschaftsebene harmonisiert worden sind, so würde sich ein Unterschied bei der Anwendung der Marktordnung von einem Mitgliedstaat zum anderen ergeben. Nach Artikel 189 des Vertrages hat die Verordnung jedoch allgemeine Geltung, ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. In allen Mitgliedstaaten muß derselbe Zeitpunkt für den Umrechnungskurs gelten. Der Begriff Lieferung muß somit ein gemeinschaftsrechtlicher Begriff sein und einen Inhalt haben, der vom nationalen Recht unabhängig ist.
22 Wenn die Lieferung des Rohtabaks ein tatsächlicher Umstand ist, der die Pflicht des Verarbeitungsunternehmens zur Bezahlung des der Prämie entsprechenden Betrages auslöst, liegt es meines Erachtens sehr nahe, den Begriff Lieferung, wie die Kommission vorgeschlagen hat, als Übergabe an das Verarbeitungsunternehmen zu verstehen. Der Ausdruck Übergabe kann meines Erachtens auch bestimmte Fälle umfassen, in denen sich der Tabak in einer Situation befindet, die eindeutig damit gleichzustellen ist, so daß es ein Formalismus wäre, den Fall anders zu behandeln als den, in dem die Übergabe erfolgt ist, z. B. wenn die Übergabe an ein Unternehmen erfolgt, das den Tabak als Zulieferer für das Verarbeitungsunternehmen verarbeiten soll. Da der Übergabezeitpunkt im allgemeinen auch der Zeitpunkt sein wird, zu dem das Recht des Verkäufers (des Erzeugers, der Erzeugergemeinschaft), die Auslieferung wegen der Verhältnisse des Käufers zu verweigern, endet, wird diese Auslegung sicherstellen, daß die Prämie erst dann ausgezahlt wird, wenn das Verarbeitungsunternehmen die Verfügungsgewalt über den Tabak erlangt hat, was eine Voraussetzung dafür ist, daß die Verarbeitung vorgenommen werden kann, die zu einem Mehrwert des Tabaks führt, so daß das Verarbeitungsunternehmen durch den Verkauf seines Erzeugnisses die Einnahmen erzielen kann, die die Deckung des Kaufpreises gewährleisten, den es an den Erzeuger oder die Erzeugergemeinschaft hat zahlen müssen.
Entscheidungsvorschlag
23 Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die von der Pretura circondariale Verona vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:
Die Begriffe Vertragslieferung in Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3478/92 der Kommission vom 1. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Prämienregelung für Rohtabak und Lieferungen in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 3477/93 der Kommission vom 17. Dezember 1993 über die im Tabaksektor anzuwendenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurse verweisen in dem Fall, daß ein Verarbeitungsunternehmen einen Anbauvertrag mit einer Erzeugergemeinschaft geschlossen hat, auf den Zeitpunkt, zu dem die Übergabe des dem Anbauvertrag entsprechenden Rohtabaks an das Verarbeitungsunternehmen erfolgt.