Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.11.1996 – C-13/96
Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:1996:458
Schlußanträge des Generalanwalts
Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer
vom 28. November 1996
1 Mit der uns beschäftigenden Vorlagefrage wird der Gerichtshof ersucht, zu entscheiden, ob die Verpflichtung, auf Erzeugnissen, die einer Ökosteuer unterliegen, ein bestimmtes Kennzeichen anzubringen, eine technische Spezifikation oder eine technische Vorschrift im Sinne der Richtlinie 83/189/EWG, geändert durch die Richtlinie 88/182/EWG, darstellt.
2 Der belgische Conseil d'État hat diese Frage im Rahmen eines Rechtsstreits aufgeworfen, in dem die Bic Benelux SA (im folgenden: Bic) die Nichtigerklärung der belgischen Rechtsvorschriften beantragt, aufgrund deren Wegwerfrasierer mit Griff mit einer Ökosteuer belegt werden und infolgedessen nur mit einem entsprechenden Kennzeichen in den Verkehr gebracht werden dürfen.
3 Die Ökosteuer wurde in die belgische Rechtsordnung durch die Artikel 369 bis 401 des gewöhnlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vervollständigung der föderativen Struktur des Staates (im folgenden: Gesetz von 1993) aufgenommen; zur Durchführung dieser Vorschriften erging die Ministerialverordnung vom 24. Dezember 1993 mit Bestimmungen über die mit der Ökosteuer belegten Erzeugnisse (im folgenden: Ministerialverordnung).
Artikel 369 des Gesetzes von 1993 definiert den Begriff der Ökosteuer wie folgt:
Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes bedeutet
1. Ökosteuer: eine den speziellen Verbrauchsteuern gleichgestellte Steuer, mit der ein in den freien Verkehr gebrachtes Erzeugnis belegt wird, weil es als umweltbelastend angesehen wird...
Diese Ökosteuer wird auf Getränkeverpakkungen, Wegwerfartikel, Batterien, Behältnisse für bestimmte Industrieerzeugnisse, Schädlingsbekämpfungsmittel, phytopharmazeutische Erzeugnisse sowie Papier erhoben.
In Artikel 369 des Gesetzes von 1993 wird der Begriff Wegwerfartikel wie folgt bestimmt: Zur einmaligen Verwendung oder für eine begrenzte Zahl von Verwendungen bestimmter Gegenstand, der seinen Gebrauchswert entweder nach einmaliger Verwendung oder nach einer begrenzten Zahl von Verwendungen oder deswegen verliert, weil einer seiner Bestandteile verbraucht, entleert oder entladen wurde, ohne daß er, je nachdem, ersetzt, nachgefüllt oder wiederaufgeladen werden kann.
4 Artikel 376 Absatz 1 des Gesetzes von 1993 regelt die Belastung der Weltwegwerfartikel wie folgt:
Die nachstehend aufgeführten Wegwerfartikel — mit Ausnahme derjenigen, die für medizinische Zwecke bestimmt sind —, die zum Verbrauch in den Verkehr gebracht werden, werden mit einer Ökosteuer gemäß nachstehender Tabelle belegt:
ErzeugnisseÖkosteuerErmäßigte ÖkosteuerWegwerfrasierer10 Franken—Wegwerfphotoapparate300 Franken100 Franken
...
5 Seinerseits bestimmt Artikel 2 der Ministerialverordnung, daß für die Anwendung der Ökosteuer unter Wegwerfartikeln Wegwerfrasierer und Wegwerfphotoapparate und unter Wegwerfrasierern die sogenannten Sicherheitsrasierer, die keine Vorrichtung zum Auswechseln der Klingen aufweisen, zu verstehen sind. Auf die Frage von Bic nach der Auslegung dieser Bestimmungen führte der Finanzminister mit Schreiben vom 17. Januar 1994 aus, daß gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Ministerialverordnung vom 24. Dezember 1993 mit Bestimmungen über die mit der Ökosteuer belegten Erzeugnisse ... nur Wegwerfrasierer aus einem Stück (mit Griff) mit der Ökosteuer belegt sind. Nicht der Ökosteuer unterliegen infolgedessen Rasierer mit einem Griff, der sich von dem die Klinge umfassenden Halter trennen läßt, wobei die Klinge nach einmaligem oder mehrfachem Gebrauch durch eine andere Klinge ersetzt werden kann. Bei diesem Rasierertyp sind lediglich die Klinge und der sie umfassende Halter zum Wegwerfen bestimmt, nicht dagegen der Griff, in den sie eingefügt sind, im Unterschied zu den Sicherheitsrasierern, die in ihrer Gesamtheit zum Wegwerfen bestimmt sind.
6 Um die Erhebung der Steuer zu gewährleisten, bestimmt Artikel 391 des Gesetzes von 1993 folgendes:
Zur Kontrolle der Erhebung der Ökosteuer und zur Information der Verbraucher sind alle Behältnisse oder Erzeugnisse, die mit einer der in diesem Gesetz vorgesehenen Ökosteuern belegt sind, mit einem Kennzeichen zu versehen, das entweder die Tatsache, daß sie mit einer Ökosteuer belegt sind, und den Betrag der Ökosteuer oder den Grund der Steuerbefreiung oder den Pfandbetrag deutlich erkennen läßt. Der Finanzminister regelt die Anwendungsmodalitäten dieses Artikels; er kann insbesondere die Anbringung eines Stempels, einer Banderole, einer Kapsel, eines Plättchens, eines Etiketts o. ä. an jedem Behältnis, Erzeugnis oder jeder Verpackung anordnen.
Der König legt die Erzeugnisse fest, die von der Verpflichtung zur Angabe des Pfandbetrags befreit sind.
Artikel 11 und Anhang 1 der Ministerialverordnung regeln die Modalitäten der Anbringung des Kennzeichens bzw. der Steuermarkierung. Sie sehen ein besonderes Kennzeichen vor, das auf der Etikettierung sämtlicher mit der Ökosteuer belegten Erzeugnisse angebracht sein muß, verpflichten zur Angabe des Steuerbetrags und gestatten das Anbringen des Kennzeichens auf der Verpackung für den Fall, daß mehrere steuerpflichtige Erzeugnisse in einer einzigen Verpackung in den Verkehr gebracht werden.
7 Schließlich gestattet Artikel 18 der Ministerialverordnung im Rahmen der diplomatischen Befreiungen den steuerfreien Verkauf von mit der Ökosteuer belegten Erzeugnissen.
8 Es ist darauf hinzuweisen, daß im Zuge der Vorbereitung des Gesetzes von 1993 die Gesetzgebungsabteilung des Conseil d'État in ihrer zum Gesetzesentwurf abgegebenen Stellungnahme vom 14. April 1993 die Empfehlung aussprach, die genannten Vorschriften gemäß der Richtlinie 83/189 der Kommission vorzulegen, um zu erfahren, ob die Verpflichtung zur Anbringung von Kennzeichen oder Steuermarkierungen als technische Spezifikation angesehen werden konnte. Der belgische Staat trug diesem Vorschlag nicht Rechnung und erließ die Vorschriften, ohne sie zuvor der Kommission mitgeteilt zu haben.
9 Seit der Einführung der Ökosteuer gingen die Verkäufe von Bic, die in Belgien ausschließlich Wegwerfrasierer aus einem Stück auf den Markt bringt, erheblich zurück; aus diesem Grund bestritt Bic die Rechtmäßigkeit der diese Steuer einführenden belgischen Regelung auf verschiedenen Wegen, u. a. mit einer vor dem Conseil d'État gegen die Ministerialverordnung und das diese Verordnung auslegende Schreiben des Finanzministers erhobenen Nichtigkeitsklage. Die Firma stützte diese Klage insbesondere auf eine Verletzung der Artikel 30 und 95 EG-Vertrag und der Richtlinie 83/189.
10 Der Conseil d'État entschied, daß die belgischen Rechtsvorschriften nicht gegen Artikel 30 des Vertrages verstießen, der Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen verbietet. Weiterhin stellte er fest, daß die belgische Regelung ebensowenig gegen Artikel 95 des Vertrages verstoße, der diskriminierende inländische Abgaben verbietet. Dagegen äußerte er sich nicht zu einem anderen von Bic geltend gemachten Klagegrund, nämlich der Verletzung der Richtlinie 83/189, die nach Auffassung der Firma darin besteht, daß die Ministerialverordnung im Entwurfsstadium nicht der Kommission mitgeteilt worden war, obwohl es sich bei ihr um eine technische Vorschrift handele, da sie die Voraussetzungen für die Etikettierung oder Kennzeichnung der der Ökosteuer unterliegenden Erzeugnisse regele. Um über diese Frage entscheiden zu können, hielt es der Conseil d'État für erforderlich, dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Stellen die Verpflichtung, auf Erzeugnissen, die einer Steuer unterliegen, weil sie als umweltbelastend angesehen werden, vor ihrem Inverkehrbringen zum Verbrauch ein bestimmtes Kennzeichen anzubringen, und die Verpflichtung, ein anderes Kennzeichen auf diesen Erzeugnissen anzubringen, falls sie im Rahmen der Befreiung für Diplomaten steuerfrei geliefert werden, technische Spezifikationen im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinie 88/182/EWG vom 22. März 1988 oder technische Vorschriften im Sinne des Artikels 1 Nummer 5 dieser Richtlinie dar?
11 Der Vorlagebeschluß wirft lediglich die Frage auf, ob die in der die Ökosteuer einführenden belgischen Regelung ausgesprochene Verpflichtung, ein Steuerkennzeichen anzubringen, mit der Richtlinie 83/189 vereinbar ist. Der Gerichtshof braucht sich daher nicht zur eventuellen Anwendbarkeit der Artikel 30 und 95 des Vertrages auf innerstaatliche Rechtsvorschriften wie die streitigen zu äußern.
Es erscheint mir angebracht, vor der Beantwortung der Vorlagefrage das durch die Richtlinie 83/189 im Hinblick auf technische Vorschriften und Regelungen geschaffene Informationssystem näher zu untersuchen.
Das Informationsverfahren gemäß der Richtlinie 83/189
12 Die Richtlinie 83/189 ist durch die Richtlinien 88/182 und 94/10/EG geändert worden. Da die belgischen Rechtsvorschriften zur Einführung der Ökosteuer 1993 erlassen wurden, ist ihre etwaige Natur als technische Vorschriften nach Maßgabe der Bestimmungen der Richtlinie 83/189 in der Fassung der Richtlinie 88/182 zu beurteilen. Die durch die Richtlinie 94/10 vorgenommenen Änderungen des Informationsverfahrens, die am 1. Juli 1995 in Kraft getreten sind, berühren die belgischen Vorschriften über die Ökosteuer nicht.
13 Die Richtlinie 83/189 hat ein Verfahren eingeführt, mit dem den durch die Unterschiede zwischen den Vorschriften der verschiedenen Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Erzeugung und Vermarktung von Waren bedingten technischen Behinderungen des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs vorgebeugt werden soll. Dieses vorbeugende Verfahren ergänzt das in den Artikeln 30 bis 36 EG-Vertrag ausgesprochene Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen sowie die Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick auf den freien Warenverkehr auf dem Binnenmarkt.
14 Artikel 1 der Richtlinie 83/189 enthält die Definitionen der wichtigsten in der Richtlinie verwendeten Begriffe. Obwohl die Begründungserwägungen von reglamentaciones técnicas sprechen, verwendet Artikel 1 diesen Begriff nicht, sondern unterscheidet, je nachdem, ob es sich um verbindliche Regeln handelt oder nicht, zwischen normas und reglamentos técnicos.
Die Artikel 2 bis 7 schaffen alsdann einen auf dem Gebiet der Normen anwendbaren Mechanismus für Informationen sowie für die Zusammenarbeit zwischen europäischen und nationalen Normungsgremien. Die Artikel 8 bis 10 führen ihrerseits ein Verfahren für den Informationsaustausch über technische Vorschriften ein; dieses Verfahren ist vorliegend von Interesse.
15 Artikel 8 der durch die Richtlinie 88/182 geänderten Richtlinie 83/189 verpflichtet die Mitgliedstaaten, der Kommission jeden Entwurf einer technischen Vorschrift vorzulegen, es sei denn, es handelt sich lediglich um die Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm; er lautet wie folgt:
(1)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, es sei denn, es handelt sich lediglich um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm, wobei es dann ausreicht mitzuteilen, um welche Norm es sich handelt; sie unterrichten die Kommission gleichzeitig in einer kurzen Mitteilung über die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor. Gegebenenfalls übermitteln die Mitgliedstaaten gleichzeitig den Wortlaut der hauptsächlich und unmittelbar betroffenen grundlegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, wenn deren Wortlaut für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfs einer technischen Vorschrift herangezogen werden muß.Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich von dem Entwurf; sie kann ihn auch dem in Artikel 5 genannten Ausschuß und gegebenenfalls dem für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ausschuß vorlegen....
Nach Artikel 10 der Richtlinie 83/189 besteht keine Mitteilungspflicht für technisehe Vorschriften, die aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen oder einer internationalen Übereinkunft erlassen wurden.
Die Kommission übermittelt die genannten Entwürfe unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und veröffentlicht überdies im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Liste sämtlicher ihr übermittelten Entwürfe, um es Privatpersonen zu erleichtern, hiervon Kenntnis zu nehmen.
16 Nach der Übermittlung haben die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Richtlinie 83/189 die Möglichkeit, die Vereinbarkeit des Entwurfs einer technischen Vorschrift mit dem Gemeinschaftsrecht zu prüfen und gegebenenfalls binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Übermittlung eine ausführliche Stellungnahme abzugeben. Diese Frist erweitert sich auf sechs Monate, wenn eine ausführliche Stellungnahme abgegeben wurde, und auf zwölf Monate, wenn die Kommission dem Staat ihre Absicht mitteilt, den Erlaß gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften für den betreffenden Bereich vorzuschlagen. Die Mitteilung und die Pflicht zur Beibehaltung des Status quo während einer bestimmten Frist ermöglichen der Kommission und den Mitgliedstaaten die Prüfung, ob der Entwurf einer technischen Vorschrift mit dem Vertrag unvereinbare Handelshemmnisse schafft oder Handelsbeschränkungen bewirkt, die durch den Erlaß gemeinschaftsrechtlicher Harmonisierungsvorschriften verhindert werden müssen. Überdies können Kommission und Mitgliedstaaten dem Staat, der Autor des Entwurfs ist, Änderungen der von ihm vorgesehenen nationalen Maßnahmen vorschlagen; der Staat ist jedoch nicht verpflichtet, diese zu berücksichtigen, und behält in vollem Umfang die Befugnis bei, die technische Vorschrift nach Ablauf der für die Beibehaltung des Status quo vorgesehenen Frist zu erlassen.
17 Diese Status-quo-Verpflichtung gilt nach Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie nicht, wenn ein Mitgliedstaat in einer schwerwiegenden und unvorhersehbaren Situation genötigt ist, in kürzester Frist technische Vorschriften auszuarbeiten, um grundlegende soziale Interessen wie die Gesundheit von Mensch und Tier, die Erhaltung von Pflanzen oder die Sicherheit zu schützen.
18 Die Rechtsprechung des Gerichtshofes hat die Anwendung des Informationsverfahrens wesentlich verstärkt, indem sie in der Rechtssache CIA Security International den Artikeln 8 und 9 der Richtlinie 83/189 unmittelbare Wirkung zuerkannt und entschieden hat, daß technische Vorschriften, die in ihrem Entwurfsstadium nicht mitgeteilt worden waren, den einzelnen nicht entgegengehalten werden können.
Die Vorlagefrage
19 Mit seiner Vorlagefrage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof, zu entscheiden, ob die in den belgischen Rechtsvorschriften vorgesehene Verpflichtung, auf den der Ökosteuer unterliegenden Erzeugnissen ein Kennzeichen anzubringen, eine technische Spezifikation oder eine dem Informationsverfahren der Richtlinie 83/189 unterworfene technische Vorschrift darstellt.
20 Die französische Regierung und Bic führen in ihren schriftlichen Erklärungen aus, diese Kennzeichnungspflicht stelle eine technische Spezifikation dar und die belgischen Vorschriften, durch die sie eingeführt worden sei, seien technische Vorschriften, die gemäß der Richtlinie 83/189 hätten mitgeteilt werden müssen. Sie stützen diese Auffassung auf das Urteil in der Rechtssache Kommission/Deutschland, in dem der Gerichtshof eine deutsche Regelung, die die für die Kennzeichnung von Arzneimitteln geltenden Verpflichtungen, insbesondere die Möglichkeit, den 30. Juni oder den 31. Dezember als Verfalldatum anzugeben, auf sterile medizinische Instrumente ausdehnte, als technische Vorschrift angesehen hat.
21 Demgegenüber sind die Kommission und die belgische Regierung der Ansicht, die Kennzeichnungspflicht für der Ökosteuer unterliegende Erzeugnisse stelle keine technische Spezifikation dar, so daß die belgische Regelung keine der Anwendung der Richtlinie 83/189 unterliegende technische Vorschrift sei. Nach Auffassung der Kommission ist diese Regelung steuerrechtlicher Natur; die Kennzeichnungspflicht stelle eine Begleitmaßnahme dar. Die mit steuerlichen Maßnahmen verbundenen technischen Spezifikationen seien durch die die Richtlinie 83/189 abändernde Richtlinie 94/10 in den Geltungsbereich der erstgenannten Richtlinie einbezogen worden; da die belgische Regelung dem Inkrafttreten der letztgenannten Richtlinie zeitlich vorausgegangen sei, habe die Mitteilungspflicht für sie nicht gegolten.
Die belgische Regierung führt aus, die belgische Regelung diene dem Schutz der Umwelt durch ein steuerrechtliches System, nämlich das der Ökosteuer. Die Richtlinie 83/189 gelte nur für produktbezogene Regelungen, die den freien Warenverkehr unmittelbar behinderten. Die umweltrechtlichen Maßnahmen der Mitgliedstaaten hätten bis zur Änderung der Richtlinie 83/189 durch die Richtlinie 94/10 nicht als technische Spezifikationen oder technische Vorschriften angesehen werden können. Der belgische Staat sei daher nicht verpflichtet gewesen, die streitige Regelung mitzuteilen, da diese vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 94/10 erlassen worden sei.
22 Für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 83/189 definiert ihr Artikel 1 in der Fassung der Richtlinie 88/182 die Begriffe technische Spezifikation und technische Vorschrift. Gemäß Nummer 1 dieser Bestimmung ist unter technischer Spezifikation zu verstehen:
Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale eines Erzeugnisses vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Festlegungen über Terminologie, Bildzeichen, Prüfung und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung oder Beschriftung sowie Produktionsmethoden und-verfahren für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 des Vertrages, für Nahrungs- und Futtermittel sowie für Arzneimittel im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 65/65/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/21/EWG.
Seinerseits definiert Artikel 1 Nummer 5 den Begriff der technischen Vorschrift wie folgt:
Technische Spezifikationen einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung de jure oder de facto für die Vermarktung oder Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich ist, ausgenommen die von den örtlichen Behörden festgelegten technischen Spezifikationen.
23 Der Gerichtshof hat sich in einer Reihe von Urteilen zur Eigenschaft verschiedener nationaler Bestimmungen als technischer Vorschriften geäußert, wenn auch stets ohne gründliche Untersuchung des in der Richtlinie 83/189 festgelegten Begriffes. In diesem Sinne hat er u. a. folgende Regelungen als technische Vorschriften angesehen:
die deutsche Regelung, die die für die Etikettierung von Medikamenten geltenden Verpflichtungen auf sterile medizinische Instrumente erstreckte
die niederländische Regelung, die für Erzeugung und Vermarktung neuer Arten von Margarine und Substitutionserzeugnissen Bedingungen vorschrieb, die von den für normale Margarinearten geltenden abwichen
die Regelung betreffend die — für Genehmigung und Vermarktung der betroffenen Erzeugnisse in Belgien geforderten — Voraussetzungen hinsichtlich des Nachweises der Qualität und des ordnungsgemäßen Funktionierens von Alarmsystemen und-zentralen
die italienischen Vorschriften über die qualitative Eignung von Gewässern für die Aufzucht von Muscheln, über Erzeugung und Vermarktung von Muscheln sowie über bestimmte, für Arzneispezialitäten aus Rinderorganen und -gewebe geltende Sicherheitsvoraussetzungen.
Dagegen hat der Gerichtshof entschieden, daß die belgischen Bestimmungen, die die Voraussetzungen für die Errichtung von Sicherheitsunternehmen regelten, keine technischen Vorschriften im Sinne der Richtlinie 83/189 darstellten, da sie nicht auf die Merkmale der Erzeugnisse Bezug nahmen.
24 Angesichts der Bestimmungen der Richtlinie 83/189 und der Rechtsprechung des Gerichtshofes meine ich, daß unter technischen Vorschriften alle Praktiken sowie Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zu verstehen sind, die Erzeugung und Vermarktung von Waren bestimmten Bedingungen unterwerfen.
25 Um darüber entscheiden zu können, ob die belgische Regelung, die für die Vermarktung der der Ökosteuer unterliegenden Erzeugnisse die Anbringung eines Kennzeichens verlangt, angesichts ihres obligatorischen Charakters eine technische Spezifikation und demzufolge eine technische Vorschrift im Sinne der Richtlinie 83/189 ist, bedarf es einer Untersuchung des Wesens und der Merkmale dieser Regelung.
26 Das belgische Gesetz und die belgische Ministerialverordnung, die die Ökosteuer einführen, sind steuerrechtliche Normen, die in die Erzeugung und Vermarktung von Waren nur insoweit eingreifen, als Artikel 391 des Gesetzes und die ihn durchführenden Bestimmungen der Ministerialverordnung die Anbringung eines Kennzeichens auf den der Ökosteuer unterliegenden Erzeugnissen fordert. Gegebenenfalls könnte daher lediglich diese Kennzeichnungspflicht eine technische Vorschrift darstellen.
27 Das Erfordernis einer Kennzeichnung oder Markierung stellt, wie die Kommission ausführt, eine steuerliche Begleitmaßnahme dar, die die Einziehung der Ökosteuer sichern soll; es ist daher steuerrechtlicher Natur. Überdies hat die Kennzeichnung zusätzlich die Funktion, den Verbraucher darüber zu unterrichten, daß das Erzeugnis einer Ökosteuer unterliegt, weil es sich nachteilig auf die Umwelt auswirkt. Ich meine jedoch, daß diese Unterrichtung des Verbrauchers nichts an der steuerrechtlichen Natur der Kennzeichnungspflicht ändert.
28 Es ist daran zu erinnern, daß die Verwendung steuerbezogener Markierungen ein häufig zur Sicherung der Erhebung von Sondersteuern eingesetztes Mittel darstellt, und zwar im Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 92/12/EWG, wonach ... die Mitgliedstaaten vorsehen [können], daß die Waren, die in ihrem Hoheitsgebiet in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden sollen, mit Steuerzeichen oder mit zu steuerlichen Zwecken verwendeten nationalen Erkennungszeichen versehen werden.
Gemäß ihrem Artikel 3 Absatz 1 findet die Richtlinie 92/12 auf Mineralöle, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabakwaren Anwendung; Absatz 3 dieses Artikels räumt jedoch den Mitgliedstaaten die Befugnis ein, Steuern auf andere Waren einzuführen oder beizubehalten, sofern diese Steuern im Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen. Die von Belgien eingeführte Ökosteuer ist eine Sondersteuer, die sich unter diesen Tatbestand subsumieren läßt; die Verpflichtung, die steuerpflichtigen Erzeugnisse zu kennzeichnen, zieht keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich.
29 Ungeachtet ihrer Natur als steuerliche Begleitmaßnahme wirkt sich die Verpflichtung zur Anbringung eines Kennzeichens unzweifelhaft auf die Vermarktung der Waren aus, da die der Ökosteuer unterliegenden Erzeugnisse nur verkauft werden können, wenn sie mit der Steuermarke versehen sind, die die Entrichtung der Steuer sowie deren Betrag oder gegebenenfalls die Steuerbefreiung belegt. Meines Erachtens stellt diese Kennzeichnungspflicht eine an eine steuerliche Maßnahme, die Umweltzwecken dient, geknüpfte technische Spezifikation dar.
30 Dieses Ergebnis wird nicht durch das Vorbringen der belgischen Regierung in Frage gestellt, daß dem Umweltschutz dienende Maßnahmen wie die vorliegende Ökosteuer außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 83/189 lägen, die auf produktbezogene technische Vorschriften beschränkt sei, die aufgrund nach Artikel 100a erlassener gemeinschaftsrechtlicher Normen harmonisiert werden könnten.
Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Die technischen Spezifikationen bilden zwar die Grundlage der sich auf Erzeugung und Vermarktung von Waren beziehenden Normen, können aber auch Nebenbestandteile von Regelungen anderer Art sein, die andere Ziele verfolgen. Vorliegend stellt die Kennzeichnungspflicht eine im Rahmen einer steuerlichen Regelung getroffene akzessorische Maßnahme dar, die dem Umweltschutz dient. Daher kann sich der Anwendungsbereich der Richtlinie 83/189 nicht auf diejenigen technischen Spezifikationen beschränken, die in nationalen Vorschriften enthalten sind, deren Harmonisierung auf der rechtlichen Grundlage des Artikels 100a erfolgen müßte. Technische Spezifikationen und Vorschriften, die sich als Nebenbestandteile nationaler Regelungen erweisen, die sich nicht unmittelbar auf Erzeugung und Vermarktung von Waren beziehen, können den innergemeinschaftlichen Handel erschweren, woraus sich folgerichtig ergibt, daß sie dem Informationsverfahren der Richtlinie 83/189 unterliegen, damit ihre Vereinbarkeit mit dem Vertrag geprüft werden kann oder damit die Kommission die Notwendigkeit entdeckt, auf dem fraglichen Gebiet gemeinschaftsrechtliche Vorschriften zu erlassen.
31 An steuerliche Maßnahmen geknüpfte technische Spezifikationen, die durch einem Mitgliedstaat zuzurechnende Handlungen für verbindlich erklärt wurden, werden de facto zu technischen Vorschriften, die seit der Änderung der Richtlinie 83/189 durch die Richtlinie 94/10 unzweifelhaft der Kommission mitzuteilen sind. Die letztgenannte Richtlinie hat den Begriff der technischen Vorschrift, wie er in der Richtlinie 83/189 ursprünglich festgelegt worden war, im Lichte der im -Laufe der Anwendung des Informationsverfahrens erworbenen praktischen Erfahrungen erweitert und näher bestimmt. So zählt Artikel 1 Nummer 9 Absatz 2 der Richtlinie 83/189 in der Fassung der Richtlinie 94/10 einige Fälle von technischen De-facto-Vorschriften auf und stellt fest:
Technische De-facto-Vorschriften sind insbesondere:
...
die technischen Spezifikationen bzw. sonstigen Vorschriften, die mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden sind, die auf den Verbrauch der Erzeugnisse Einfluß haben, indem sie die Einhaltung dieser technischen Spezifikationen bzw. sonstigen Vorschriften fördern; dies gilt nicht für technische Spezifikationen bzw. sonstige Vorschriften, die die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit betreffen.
32 Die Richtlinie 94/10 hat ferner in die Richtlinie 83/189 zwei Bestimmungen eingefügt, die für mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbundene technische Vorschriften eine besondere Regelung vorsehen. Es handelt sich um Artikel 8 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Richtlinie 83/189 in der Fassung der Richtlinie 94/10, wonach die ausführlichen Bemerkungen oder Stellungnahmen der Kommission oder der Mitgliedstaaten sich nur auf den Aspekt der Maßnahme, der möglicherweise ein Handelshemmnis darstellt, nicht aber auf den steuerlichen oder finanziellen Aspekt beziehen [können], sowie um Artikel 10 Absatz 4, wonach die Stillhaltepflicht des Artikels 9 nicht für diesen Typ von technischen Vorschriften gilt.
33 Im vorliegenden Fall wurde die Kennzeichnungspflicht für der Ökosteuer unterliegende Erzeugnisse durch zwei belgische Regelungen eingeführt, die 1993 ergangen sind, also vor dem 1. Juli 1995, dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 94/10. Infolgedessen stellen diese belgischen Regelungen lediglich dann vor ihrem Erlaß der Kommission mitzuteilende technische Vorschriften dar, wenn man annimmt, daß der Begriff der technischen Vorschrift, so wie ihn die Richtlinie 83/189 in der Fassung der Richtlinie 88/182 festgelegt hatte, bereits die mit steuerlichen Maßnahmen verbundenen technischen Spezifikationen erfaßt und die Richtlinie 94/10 sich darauf beschränkt hat, diesen Begriff zu präzisieren, ohne ihn jedoch zu ändern oder zu erweitern.
Diese extensive Auslegung der ursprünglichen Fassung des Begriffes der technischen Vorschrift im Sinne der Richtlinie 83/189 findet eine gewisse Stütze im Wortlaut von Artikel 1 Nummer 9 der Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 94/10. So behält Absatz 1 dieser Vorschrift mit einigen Erweiterungen und Präzisierungen den ursprünglich durch die Richtlinie 83/189 festgelegten Begriff der technischen Vorschrift bei, der zwischen technischen Vorschriften de jure und de facto unterscheidet; außerdem wird ein zweiter Absatz eingefügt, der eine nicht erschöpfende Aufzählung der Fälle von technischen De-facto-Vorschriften enthält, darunter den Fall der mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbundenen Vorschriften, die auf den Verbrauch der Erzeugnisse Einfluß haben. Man könnte meinen, dieser zweite Absatz kläre lediglich durch Aufzählung von Beispielen den Begriff der technischen De-facto-Vorschrift im Lichte der bei der Anwendung des Informationsverfahrens gewonnenen praktischen Erfahrungen, ohne ihn jedoch zu erweitern oder zu ändern. Bei dieser Auslegung wären die belgischen Bestimmungen über die Ökosteuer als technische De-facto-Vorschriften anzusehen, die der Kommission hätten mitgeteilt werden müssen.
34 Meiner Auffassung nach führen indessen eine Reihe von Überlegungen dazu, diese extensive Auslegung des ursprünglichen Begriffes der technischen Vorschrift im Sinne der Richtlinie 83/189 zu verwerfen; sie veranlassen mich zu dem Schluß, daß mit steuerlichen Maßnahmen verbundene technische Vorschriften nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 83/189 fielen, solange diese nicht durch die Richtlinie 94/10 geändert worden war.
35 Erstens fanden nach Auskunft der Kommission während der Ausarbeitung der Richtlinie 94/10 umfassende Debatten und wichtige Diskussionen darüber statt, ob es zweckmäßig wäre, die Anwendung des durch die Richtlinie 83/189 eingeführten Informationsverfahrens auf mit steuerlichen und finanziellen Maßnahmen verbundene technische Vorschriften zu erstrecken. In diesem Sinne heißt es in der zweiten Begründungserwägung der Richtlinie 94/10, es sei angebracht, den Anwendungsbereich der Richtlinie 83/189 zu erweitern, während in der zwölften Begründungserwägung von der Notwendigkeit die Rede ist, den Begriff der technischen De-facto-Vorschrift zu klären.
36 Diese zweifache Zielsetzung der Richtlinie 94/10, nämlich den Anwendungsbereich der Richtlinie 83/189 zu erweitern und zu klären, läßt sich anhand der Umgestaltung feststellen, die sie in dieser Hinsicht am Begriff der technischen Vorschrift vornimmt und die ihren Niederschlag im wesentlichen in drei Punkten findet:
Zwar wird dem Begriff der technischen Vorschrift weiterhin der Tatbestand der technischen Spezifikation zugrunde gelegt, doch kann es sich auch um eine sonstige Vorschrift handeln, welcher Begriff in Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie 83/189 in der Fassung der Richtlinie 94/10 wie folgt definiert wird: eine Vorschrift für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation ist und insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen wird und die seinen Lebenszyklus nach dem Inverkehrbringen betrifft, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses bzw. seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können.
In die Definition der technischen Vorschrift, wie sie in Artikel 1 Nummer 9 der Richtlinie 83/189 in der Fassung der Richtlinie 94/10 niedergelegt ist, werden einbezogen: [die] Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses verboten wird.
In Artikel 1 Nummer 9 der Richtlinie 83/189 wurde ein zweiter Absatz zu dem Zweck eingefügt, den Anwendungsbereich des Begriffes der technischen De-facto-Vorschrift zu klären und abzugrenzen; bei der Anwendung dieses Begriffes waren Probleme aufgetaucht, da er in der ursprünglichen Fassung der Richtlinie 83/189 nicht näher bestimmt worden war. Die Richtlinie 94/10 zählt Beispiele für technische De-facto-Vorschriften auf, darunter die Vorschriften, die mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden sind.
37 Zweitens hatte sich, wie die Kommission darlegt, in den Jahren der praktischen Anwendung des Informationsverfahrens die Vorstellung herausgebildet, es bestehe keine Mitteilungspflicht für mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbundene technische Vorschriften.
38 Schließlich stellen die steuerlichen und finanziellen Maßnahmen, die zusätzlich Bestimmungen enthalten, die sich auf die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Waren auswirken, eine besondere Art von technischen Vorschriften dar, die anderen Regeln unterliegt als sonstige technische Vorschriften. So hat die Richtlinie 94/10 in den Artikel 10 einen Absatz 4 eingefügt, dem zufolge diese Art von Vorschriften mitgeteilt werden muß, wobei jedoch ihr Erlaß nicht der Stillhaltepflicht des Artikels 9 unterliegt. Überdies bestimmt der ebenfalls durch die Richtlinie 94/10 eingefügte letzte Unterabsatz von Artikel 8 Absatz 1, daß die etwaigen ausführlichen Stellungnahmen zu technischen Vorschriften, die mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden sind, sich nur auf deren eventuellen Einfluß auf den Warenaustausch beziehen dürfen, nicht jedoch auf steuerliche oder finanzielle Fragen.
Solche spezifischen Bestimmungen, wie sie die Richtlinie 94/10 für die mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbundenen technischen Vorschriften eingeführt hat, fanden sich weder in der ursprünglichen Fassung der Richtlinie 83/189 noch in der sich aus der Richtlinie 88/182 ergebenden Fassung. Diese Tatsache beweist meines Erachtens, daß diese Art von technischen Vorschriften bis zum Inkrafttreten der Richtlinie 94/10 nicht dem Informationsverfahren unterworfen war. Die gegenteilige Auffassung — die Richtlinie 83/189 sei seit ihrem Erlaß auf diese Art von technischen Vorschriften anwendbar gewesen — wäre unlogisch, da sie voraussetzen würde, daß die Richtlinie 94/10, die das Informationsverfahren stärken sollte, für die mit steuerlichen Maßnahmen verbundenen technischen Vorschriften eine weniger strenge Regelung eingeführt hat, als diejenige, die sich aus der ursprünglichen Fassung der Richtlinie 83/189 ergibt.
39 Aus diesen Gründen bin ich der Auffassung, daß die Verpflichtung, ein Kennzeichen oder eine Steuermarke auf den der Ökosteuer unterliegenden Erzeugnissen anzubringen, vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 94/10 keine technische Spezifikation darstellte, so daß die belgischen Bestimmungen über diese Steuer nicht als unter die Richtlinie 83/189 in der Fassung der Richtlinie 88/182 fallende technische Vorschriften angesehen werden können.
Ergebnis
40 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:
Artikel 1 Nummern 1 und 5 der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinie 88/182/EWG ist dahin auszulegen, daß weder die Verpflichtung, ein Kennzeichen oder eine Steuermarke an Erzeugnissen anzubringen, die als umweltbelastend angesehen werden und deshalb einer vor ihrem Inverkehrbringen zum Zwecke des Verbrauchs zu entrichtenden Steuer unterliegen, noch die Verpflichtung, ein anderes Kennzeichen an diesen Erzeugnissen anzubringen, wenn sie im Rahmen der diplomatischen Befreiungen steuerfrei geliefert werden, technische Spezifikationen oder technische Vorschriften darstellen.