Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.12.1996 – C-357/95

Generalanwalt Nial Fennelly · ECLI:EU:C:1996:469

Zitiert 2 Entscheidungen

Schlussanträge des Generalanwalts

Nial Fennelly

vom 5. Dezember 1996

1 Das angefochtene Urteil berührt eine Reihe wichtiger Grundsatzfragen, insbesondere die Frage, ob ein Uranerzeuger von der Kommission verlangen kann, daß sie die Euratom-Versorgungsagentur anweist, bestimmte Vorschriften des Euratom-Vertrags anzuwenden, die angeblich in Vergessenheit geraten sind, und ob die Kommission haftbar gemacht werden kann, wenn sie eine derartige Anweisung verweigert. Aus Gründen, die ich noch darlegen werde, halte ich es nicht für erforderlich, daß sich der Gerichtshof in dem vorliegenden Verfahren mit diesen Fragen befaßt.

I — Rechtlicher Rahmen

2 Der Vertrag beruht auf dem Gedanken, daß die Kernenergie eine unentbehrliche Hilfsquelle für die Entwicklung und Belebung der Wirtschaft und für den friedlichen Fortschritt darstellt (erste Begründungserwägung der Präambel). Aufgabe der Atomgemeinschaft ist es, durch die Schaffung der für die schnelle Bildung und Entwicklung von Kernindustrien erforderlichen Voraussetzungen zur Hebung der Lebenshaltung in den Mitgliedstaaten und zur Entwicklung der Beziehungen mit den anderen Ländern beizutragen (Artikel 1). Zu diesem Zweck hat die Gemeinschaft nach Maßgabe des Vertrages gemäß Artikel 2 Buchstaben d und g für regelmäßige und gerechte Versorgung aller Benutzer der Gemeinschaft mit Erzen und Kernbrennstoffen Sorge zu tragen und ausgedehnte Absatzmärkte und den Zugang zu den besten technischen Mitteln sicherzustellen, und zwar durch die Schaffung eines gemeinsamen Marktes für die besonderen auf dem Kerngebiet verwendeten Stoffe und Ausrüstungen, durch den freien Kapitalverkehr für Investitionen auf dem Kerngebiet und durch die Freiheit der Beschäftigung für die Fachkräfte innerhalb der Gemeinschaft.

3 Titel II Kapitel VI des Vertrages (im folgenden: Kapitel VI) enthält die Bestimmungen über die Versorgung. Artikel 52 Absatz 1 lautet: Die Versorgung mit Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen [] wird ... nach dem Grundsatz des gleichen Zugangs zu den Versorgungsquellen durch eine gemeinsame Versorgungspolitik sichergestellt. Nach Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe a ist jedes Gebaren verboten, das darauf abzielt, einzelnen Verbrauchern eine bevorzugte Stellung zu sichern. Gemäß Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe b wird eine Versorgungsagentur (im folgenden: Agentur) geschaffen, die über ein Bezugsrecht für Erze, Ausgangsstoffe und besondere spaltbare Stoffe, die im Gebiet der Mitgliedstaaten erzeugt werden, sowie über das ausschließliche Recht verfügt, Verträge über die Lieferung von Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen aus Ländern innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft abzuschließen.

4 Artikel 53 des Vertrages lautet:

Die Agentur steht unter der Aufsicht der Kommission; diese erteilt ihr Richtlinien, hat gegen ihre Entscheidungen ein Einspruchsrecht und ernennt ihren Generaldirektor sowie ihren stellvertretenden Generaldirektor.

Jede ausdrückliche oder stillschweigende Handlung der Agentur bei Ausübung ihres Bezugsrechts oder ihres ausschließlichen Rechts zum Abschluß von Lieferverträgen kann durch die Beteiligten der Kommission unterbreitet werden, die hierüber innerhalb eines Monats zu entscheiden hat.

5 Die Abschnitte 2 und 3 des Kapitels VI enthalten Bestimmungen über Kernstoffe aus dem Aufkommen der Gemeinschaft bzw. von außerhalb der Gemeinschaft. Für die erstgenannten Stoffe erstreckt sich gemäß Artikel 57 Absatz 1 das Bezugsrecht der Agentur auf den Erwerb des Eigentumsrechts; nach Artikel 57 Absatz 2 [übt] die Agentur ... ihr Bezugsrecht durch den Abschluß von Verträgen mit den Erzeugern von Erzen, Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen aus, wobei die Erzeuger verpflichtet sind, der Agentur die von ihnen in der Gemeinschaft erzeugten Kernstoffe anzubieten. Artikel 59 definiert die Bedingungen, unter denen ein Erzeuger die Kernstoffe verarbeiten oder ausführen kann, auf die die Agentur ihr Bezugsrecht nicht ausübt.

6 Artikel 60, der hier von zentraler Bedeutung ist, lautet:

Die Verbraucher teilen der Agentur in regelmäßigen Abständen ihren Bedarf mit; sie geben dabei die Mengen, die physikalische und chemische Beschaffenheit, den Herkunftsort, die Verwendung, die einzelnen Lieferfristen und die Preisbestimmungen an, die als Klauseln und Bedingungen in den von ihnen gewünschten Liefervertrag aufzunehmen wären.

Ebenso teilen die Erzeuger der Agentur die Angebote, die sie machen können, mit; sie geben dabei alle Einzelheiten, insbesondere die Laufzeit der Verträge, an, die für die Aufstellung ihrer Produktionsprogramme erforderlich sind. Die Laufzeit dieser Verträge darf zehn Jahre nicht überschreiten, es sei denn, daß die Kommission zustimmt.

Die Agentur teilt den Verbrauchern die Angebote und den Umfang der bei ihr eingegangenen Nachfragen mit und fordert sie auf, innerhalb einer bestimmten Frist Aufträge zu erteilen.

Ist die Agentur im Besitz aller Aufträge, so teilt sie die Bedingungen mit, unter denen sie diese ausführen kann.

Kann die Agentur nicht alle eingegangenen Aufträge vollständig ausführen, so verteilt sie die Stoffe nach dem Verhältnis der Aufträge zu jedem Angebot, vorbehaltlich der Artikel 68 und 69.

Eine Vollzugsordnung der Agentur, die der Billigung der Kommission bedarf, regelt im einzelnen, wie Angebote und Nachfragen einander gegenüberzustellen sind.

7 Die Agentur ist nach Artikel 61 verpflichtet, alle Aufträge auszuführen, es sei denn, daß rechtliche oder sachliche Hindernisse ihrer Ausführung entgegenstehen.

8 Nach Artikel 64 hat die Agentur ... das ausschließliche Recht, Abkommen oder Übereinkünfte mit dem Hauptzweck der Lieferung von Erzen, Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen aus dem Aufkommen außerhalb der Gemeinschaft abzuschließen. Nach Artikel 65 Absatz 1 findet Artikel 60 auf die Nachfragen der Verbraucher und die Verträge zwischen den Verbrauchern und der Agentur für solche Lieferungen Anwendung nach Absatz 2 dieses Artikels kann die Agentur jedoch den Herkunftsort der Stoffe bestimmen, soweit sie dem Verbraucher Lieferungsbedingungen zukommen läßt, die mindestens ebenso günstig sind wie die in dem Auftrag angegebenen.

9 Artikel 66 Absatz 1 sieht folgendes vor:

Stellt die Kommission auf Antrag der beteiligten Verbraucher fest, daß die Agentur nicht oder nur zu mißbräuchlichen Preisen in der Lage ist, die bestellten Stoffe ganz oder zum Teil innerhalb einer angemessenen Frist zu liefern, so sind die Verbraucher berechtigt, unmittelbar Verträge über Lieferungen aus dem Aufkommen außerhalb der Gemeinschaft zu schließen, soweit die Verträge in den wesentlichen Punkten dem in ihrer Bestellung angegebenen Bedarf entsprechen.

Das Recht, Kernstoffe einzuführen, wird auf ein Jahr gewährt; es kann jedoch verlängert werden. Solche Einfuhren werden unmittelbar von der Kommission überwacht.

10 Abschnitt 4 des Kapitels VI betrifft die Preise. Nach Artikel 67 ergeben sich die Preise aus der Gegenüberstellung von Angebot und Nachfrage nach Maßgabe des Artikels 60. Nach Artikel 68 kann die Kommission unter bestimmten Voraussetzungen die Preise festsetzen, während Artikel 69 hierzu den Rat auf Vorschlag der Kommission ermächtigt. Artikel 68 verbietet ferner ein Preisgebaren, das darauf abzielt, einzelnen Verbrauchern ... eine bevorzugte Stellung zu verschaffen.

11 Die in Artikel 60 Absatz 6 vorgesehene Vollzugsordnung, die im einzelnen regelt, wie Angebote und Nachfragen für Kernstoff einander gegenüberzustellen sind, wurde von der Agentur am 5. Mai 1960 erlassen und von der Kommission am selben Tag gebilligt. Einige Änderungen hierzu wurden am 16. Juli 1975 erlassen Artikel 5bis der geänderten Vollzugsordnung ermächtigt die Verbraucher von Kernstoffen, sich unmittelbar an die Erzeuger zu wenden und frei mit dem Erzeuger ihrer Wahl den Liefervertrag auszuhandeln, wobei jedoch die Agentur berechtigt ist, den jeweils ausgehandelten Vertrag abzuschließen oder den Abschluß zu verweigern.

II — Sachlicher und rechtlicher Hintergrund

12 Die Empresa Nacional de Urânio SA (im folgenden: ENU) ist ein Kleinerzeuger von Uran in Portugal. Mangels industrieller Kernreaktoren in Portugal muß das Unternehmen seine gesamte Produktion ausführen. Die ENU forderte die Agentur zweimal, nämlich 1987 und 1988, auf, ihr Bezugsrecht nach Artikel 57 des Vertrages für einen Bestand von 350 Tonnen Urankonzentrat der ENU auszuüben.

13 Der Sachverhalt, der zur Klage der ENU gegen die Kommission führte, wird wie folgt in den Randnummern 6 bis 9 des angefochtenen Urteils dargestellt:

6 In [einer] Sitzung am 24. Oktober 1989 schlug die Agentur vor, eine pragmatische Lösung [für den Absatz der Uranbestände der ENU] in Übereinstimmung mit den Verbrauchern, d. h. durch Einsatz der Überzeugungskraft und nicht von Zwang, zu finden. Mit Schreiben vom 25. Oktober 1989, das sie in Abschrift auch der Kommission zuleitete, forderte die ENU die Agentur erneut auf, gemäß den Vorschriften des Vertrages tätig zu werden.

7. Auf dieses Schreiben vom 25. Oktober 1989 antwortete das für Energiefragen und für die Agentur zuständige Mitglied der Kommission Cardoso e Cunha der ENU mit Schreiben vom 8. Dezember 1989, daß er die Auffassung teile, daß die Versorgungspolitik der Agentur künftig eine besondere Regelung umfassen muß, die es erlaubt, Fälle wie diesen zu lösen, und daß er die Agentur aufgefordert habe, zur konkreten Verwirklichung der Handlungsvorschläge überzugehen, die sie in diesem Sinne vorgelegt hatte. Außerdem erklärte die Kommission auf eine ihr im Europäischen Parlament in der Sitzungsperiode April 1990 schriftlich gestellte Frage, daß sie sich im Rahmen des Euratom-Vertrags verpflichtet hat, für das Problem, das sich beim Absatz der portugiesischen Uranerzeugung stellt, ... eine Lösung zu suchen (Frage 190/90).

8. In der Sitzung vom 12. Dezember 1989 übergab die Agentur — wie sich aus den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien ergibt — der ENU ihre Skizze praktischer Lösungen für den Bereich portugiesisches Uran der Versorgungspolitik, von der Cardoso e Cunha in seinem zitierten Schreiben vom 8. Dezember 1989 unter der Bezeichnung besondere Regelung sprach. Diese Skizze sah folgendes vor:

a) Die vorgeschlagene Lösung würde darin bestehen, das portugiesische Uran auf die Elektrizitätsgesellschaften nach folgenden Grundsätzen zu verteilen:

Die Politik der Agentur in bezug auf die Präferenz für die gemeinschaftliche Uranerzeugung wäre im Verhältnis zu den nationalen Politiken komplementär;

sie würde ohne Diskriminierung für alle Erzeuger gelten, die bei der Agentur einen entsprechenden Antrag stellen würden;

sie würde nur für bestehende Minen gelten (Produktionskapazität am 1. Januar 1990);

sie wäre darauf gerichtet, daß der Betrieb dieser Minen in Zeiten der Rezession aufrechterhalten wird;

die Aufteilung des verfügbaren Urans aus der Gemeinschaft würde auf einen möglichst objektiven Verteilungsschlüssel gestützt;

die Erzeuger, die das System in Anspruch nehmen, müßten einen Gestehungspreis nachweisen, der unter dem jährlichen Durchschnittspreis liegt, den die Verbraucher in der Gemeinschaft im Rahmen der Mehrjahresverträge (mehrjähriger Durchschnittspreis der Agentur) für das laufende Jahr zahlen.

b) Die Modalitäten der Aufteilung und der Bestimmung der den Erzeugern gezahlten Preise könnten wie folgt aussehen:

Das Uran würde im Verhältnis der in den Kernkraftwerken im industriellen oder kommerziellen Betrieb installierten Leistungen aufgeteilt;

der dem Erzeuger gezahlte Preis (Preis frei Konversionsanlage in der Gemeinschaft nach Wahl) wäre der indexierte Gestehungspreis des Erzeugers zuzüglich 10 % (der Gestehungspreis wird durch eine Wirtschaftsprüferfirma bescheinigt und alle drei Jahre überprüft);

sollte der Marktpreis höher als der Gestehungspreis des Erzeugers zuzüglich 10 % sein, würde das System nicht mehr gelten.

9. Die ENU erklärte sich damit einverstanden, daß die Agentur die besondere Regelung, die diese ihr in der Sitzung vom 12. Dezember 1989 übergeben hatte, anwende, um das Problem des Absatzes ihrer Uranerzeugung zu regeln. Sowohl in dieser Sitzung als auch in ihren Schreiben vom 31. Januar und vom 9. April 1990 teilte die ENU der Agentur jedoch ihre Zweifel an der Wirksamkeit dieses in der vorstehenden Randnummer wiedergegebenen Plans insoweit mit, als dieser für die Verbraucher in der Gemeinschaft im Rahmen des Kapitels VI des Vertrages die in ihm vorgesehenen Handlungsmodalitäten nicht zwingend vorschreibe.

14 Am 2. Mai 1990 teilte die Agentur der ENU mit, daß die Verbraucher nicht zu der von ihr vorgeschlagenen Lösung bereit seien. Nach verschiedenen Gesprächen und einem umfangreichen Schriftwechsel mit der Agentur und der Kommission forderte die ENU die Kommission mit Schreiben vom 21. Dezember 1990 gemäß Artikel 53 Absatz 2 und Artikel 148 E AG-Vertrag auf,

a) die Agentur gemäß Artikel 53 EAG-Vertrag anzuweisen ..., die ordnungsgemäße Funktionsweise der durch Kapitel VI EAG-Vertrag geschaffenen Mechanismen wieder herzustellen, indem die Einhaltung der Bestimmungen über die gemeinsame Versorgungspolitik gewährleistet wird ...;

b) unverzüglich zu untersuchen, wie sich die Verbraucher der Gemeinschaft ohne vorherige Überprüfung der Kommission nach Artikel 66 EAG-Vertrag ungehindert auf ausländischen Märkten mit Uran versorgen konnten, obwohl die gesamte Produktion der ENU zu angemessenen Preisen zur Verfügung stand ..., die sich aus dieser Untersuchung ergebenden Maßnahmen zu ergreifen und die zuwiderhandelnden Unternehmen direkt oder über die Agentur darüber zu informieren, daß letztere bei erneuten Importen und gleichzeitiger Verfügbarkeit der ENU-Produktion gegen diese Unternehmen vorgehen wird ...;

c) mit der ENU einen angemessenen Schadensersatz ... auszuhandeln ..., um die Ausfälle auszugleichen, die ihr durch die rechtswidrige Unterlassung der Ausübung der Gemeinschaftskompetenzen durch die Kommission und die Versorgungsagentur entstanden sind;

d) ... für die Erfüllung ihrer von der Versorgungsagentur bislang mißachteten Entscheidung zu sorgen und die Agentur anzuweisen, unverzüglich eine Sonderregelung zu schaffen, die der ENU eine schnelle Lösung ihrer Absatzprobleme mit Uran ermöglicht, und die Agentur bei der Anwendung dieser Regelung zu unterstützen ...;

e) die Agentur daher ... anzuweisen ..., die an sie gerichtete Entscheidung umzusetzen und für das Problem der ENU eine zufriedenstellende Lösung zu finden — unbeschadet einer Anwendung des Vertrages, die es ermöglicht, künftige Schwierigkeiten abzuwenden.

15 Da eine Antwort der Kommission ausblieb, erhob die ENU am 3. April 1991 nach Artikel 148 des Vertrages Klage auf Feststellung, daß es die Kommission unterlassen hat, die von ihr nach Artikel 53 des Vertrages beantragte Entscheidung zu erlassen und an sie zu richten. In Randnummer 29 seines Urteils vom 16. Februar 1993 prüft der Gerichtshof zunächst, ob die Klägerin, wie sie vorträgt, der Kommission mit diesem Schreiben eine stillschweigende Handlung der Agentur unterbreitet hat. Weiter heißt es in dem Urteil:

30. Hierzu ist erstens festzustellen, daß die Klägerin die Agentur aufgefordert hat, ihr Bezugsrecht im Sinne von Artikel 57 EAG-Vertrag hinsichtlich ihrer Uranerzeugung auszuüben, und daß die von der Agentur während mehrerer Jahre eingenommene Haltung einer stillschweigenden Ablehnung dieses Antrags gleichkommt, obwohl sie ihre Absicht kundgetan hatte, eine positive Lösung für das Problem der Klägerin zu finden.

31. Zweitens ist festzustellen, daß die Kommission als Antwort auf den erwähnten Antrag, der auch an sie gerichtet worden war, der Klägerin mit Schreiben vom 8. Dezember 1989 mitteilte, sie teile den Standpunkt, daß die Versorgungspolitik der Agentur eine besondere Regelung umfassen müsse, die es ermögliche, Fälle wie den der Klägerin zu lösen, und daß sie die Agentur aufgefordert habe, die Handlungsvorschläge, die sie in diesem Sinne vorgelegt habe, konkret zu verwirklichen.

32. Vor diesem Hintergrund ist das Schreiben der Klägerin an die Kommission vom 21. Dezember 1990 unter dem Blickwinkel des Artikels 53 Absatz 2 EAG-Vertrag rechtlich zu qualifizieren.

33. Unter diese Bestimmung fallen nicht die verschiedenartigen Anträge im Zusammenhang mit der Politik, die die Agentur nach Ansicht der Klägerin verfolgen soll, und der Antrag, der die Erörterung der Höhe des von der Klägerin geforderten Schadensersatzes betrifft.

34. Soweit hingegen förmlich bei der Kommission gemäß Artikel 53 Absatz 2 EAG-Vertrag beantragt wird, namentlich die Agentur anzuweisen, eine besondere Regelung zu schaffen, die die sofortige Lösung des Problems des Uranabsatzes der Klägerin erlaubt, ist das Schreiben so zu verstehen, daß mit ihm der Kommission die stillschweigende Weigerung der Agentur, ihr Bezugsrecht hinsichtlich der Uranerzeugung der Klägerin auszuüben, unterbreitet wird.

16 Im Tenor seines Urteils stellt der Gerichtshof fest: Die Kommission hat es unter Verstoß gegen Artikel 53 Absatz 2 EAG-Vertrag unterlassen, eine Entscheidung über den Antrag zu erlassen, den die Klägerin nach dieser Bestimmung bei ihr gestellt hatte.

17 Um dem Urteil des Gerichtshofes nachzukommen, erließ die Kommission die Entscheidung 93/428/Euratom vom 19. Juli 1993 zur Anwendung von Artikel 53 Absatz 2 EAG-Vertrag (im folgenden: [angefochtene] Entscheidung). Unter dem Titel Rechtliche Würdigung werden in der Entscheidung alle fünf Punkte des ENU-Schreibens vom 21. Dezember 1990 zurückgewiesen. Die Antworten der Kommission lassen sich wie folgt zusammenfassen:

a) [Die Vollzugsordnung der Agentur] enthält ein Verfahren zur Gegenüberstellung von Angebot und Nachfrage. [Sie] berücksichtigt die jeweiligen Versorgungsbedingungen und ermöglicht die direkte Aushandlung von Verträgen zwischen Verbrauchern und Lieferanten. Diese müssen von der Agentur mitunterzeichnet werden, die auf diesem Wege von ihrem Bezugsrecht und ihrem Recht auf die Aushandlung von Verträgen Gebraucht macht. [Eine] ordnungsgemäße Funktionsweise der in Kapitel VI EAG-Vertrag vorgesehenen Mechanismen [ist] durch die oben genannte [Vollzugsordnung] der Euratom-Versorgungsagentur gewährleistet...

b) Laut Artikel 5[bis] der [Vollzugsordnung] der Euratom-Versorgungsagentur vom 5. Mai 1960 haben die Verbraucher in der Gemeinschaft das Recht, mit Lieferanten ihrer Wahl innerund außerhalb der Gemeinschaft zu verhandeln, d. h. weder der EAG-Vertrag noch die oben genannte Verordnung schreiben eine Gemeinschaftspräferenz vor. Artikel 66 EAG-Vertrag kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung ... Es besteht daher kein Anlaß, gegen Verbraucher in der Gemeinschaft vorzugehen, die ihren Bedarf außerhalb der Gemeinschaft decken...

c) Im Rahmen der [bei dem Gericht erster Instanz anhängigen] Haftungsklage ... wird ... Antrag auf Zahlung von Schadensersatz gestellt.

d) und e) ... Laut Schreiben des für die Versorgungsagentur zuständigen Mitglieds der Kommission vom 8. Dezember 1989 sollte die Politik der Gemeinschaft im Bereich der Versorgung mit nuklearen Brennstoffen eine Sonderregelung umfassen, die den Zielen des EAG-Vertrags und den geltenden Vorschriften entsprechen muß. Es wurde bereits darauf hingewiesen, daß die Verbraucher in der Gemeinschaft nach den einschlägigen Vorschriften berechtigt sind, mit Lieferanten ihrer Wahl zu verhandeln. Eine Gemeinschaftspräferenz ist weder im EAG-Vertrag noch im abgeleiteten Gemeinschaftsrecht vorgesehen, so daß die Agentur nicht dazu verpflichtet ist, den Verbrauchern in der Gemeinschaft die Abnahme der gemeinschaftlichen Produktion aufzuerlegen, bevor diese Verträge mit Lieferanten in Drittländern abschließen können.

Unter diesen Bedingungen kann eine Sonderregelung nur in ernsthaften und fortgesetzten Bemühungen der Versorgungsagentur bestehen, die Verbraucher in der Gemeinschaft zur Abnahme der ENU-Produktion zu veranlassen. Daß sich die Agentur darum seit 1987 bemüht, ist unbestritten.

18 In Artikel 1 des verfügenden Teils der Entscheidung heißt es: Die von der Empresa Nacional de Urânio in ihrem Schreiben vom 21. Dezember 1990 gestellten Anträge werden abgewiesen. Artikel 2 nennt die Gesellschaft, an die die Entscheidung gerichtet ist.

19 Mit Klageschrift, die am 27. September 1993 bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz eingegangen ist, hat die ENU die Nichtigerklärung der Entscheidung 93/428/Euratom der Kommission beantragt (Rechtssache T-523/93). Diese Rechtssache wurde mit der Schadensersatzklage verbunden, die die ENU zuvor gemäß Artikel 188 Absatz 2 des Vertrages gegen die Kommission erhoben hatte (Rechtssache T-458/93).

20 Das Urteil des Gerichts erster Instanz in den beiden Rechtssachen ist am 15. September 1995 ergangen. Soweit für das vorliegende Rechtsmittelverfahren von Belang, kam das Gericht bezüglich der Nichtigerklärung der vorgenannten Entscheidung in der Frage der Rechtmäßigkeit der von der Kommission beschlossenen Ablehnung des Antrags der Klägerin hinsichtlich der Garantie für den Absatz ihrer Uranerzeugung zu folgendem Ergebnis:

61. [Der] Vertrag [enthält] keine Vorschrift, die den bevorzugten Absatz der Erzeugung aus der Gemeinschaft ausdrücklich oder stillschweigend garantiert. Im Gegenteil wird im Rahmen des Systems der Zusammenfassung der Angebote der Erzeuger in der Gemeinschaft und der Nachfragen der Verbraucher in der Gemeinschaft bei der Agentur, das diese in die Lage versetzen soll, die regelmäßige und gerechte Versorgung aller Verbraucher sicherzustellen, keine Unterscheidung nach dem Ursprung der Erzeugnisse vorgenommen. Gemäß Artikel 65 Absatz 1 des Vertrages findet Artikel 60, der das Verfahren der Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen betrifft, nämlich auf die Nachfragen der Verbraucher und die Verträge zwischen den Verbrauchern und der Agentur Anwendung, soweit es sich um die Lieferung von Erzen, Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen aus dem Aufkommen außerhalb der Gemeinschaft handelt.

62. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin gilt die für die Verbraucher in der Gemeinschaft aufgrund von Artikel 60 Absatz 1 des Vertrages bestehende Verpflichtung, der Agentur ihren Bedarf mitzuteilen und dabei insbesondere unter den in den vorgesehenen Lieferverträgen vereinbarten Einzelheiten die Herkunftsorte anzugeben, daher auch für nicht aus der Gemeinschaft stammende Erzeugnisse, für die somit im allgemeinen dieselben Modalitäten der Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen gelten wie für die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft. Insbesondere kann die Agentur nach Artikel 65 Absatz 2 des Vertrages den Herkunftsort der Stoffe nur insoweit bestimmen, als sie dem Verbraucher Lieferungsbedingungen bietet, die mindestens ebenso günstig sind wie die in dem Auftrag angegebenen. Darüber hinaus ist sie gemäß Artikel 61 Absatz 1 verpflichtet, alle Aufträge auszuführen, es sei denn, daß rechtliche oder sachliche Hindernisse ihrer Ausführung entgegenstehen, so daß sie, wenn derartige Hindernisse nicht vorliegen, nicht befugt ist, der Einfuhr von Erzen zu einem wettbewerbsfähigeren Preis zu widersprechen, um den Absatz der Gemeinschaftserzeugung zu einem höheren Preis sicherzustellen, selbst wenn dieser nicht mißbräuchlich im Sinne von Artikel 66 ist. In diesem Zusammenhang ist Artikel 59 des Vertrages auszulegen, der ausdrücklich den Fall vorsieht, daß die Agentur ihr Bezugsrecht entweder auf die gesamte oder auf einen Teil der Gemeinschaftsproduktion nicht ausübt, und damit bestätigt, daß die Agentur nicht verpflichtet ist, den Absatz der Erze und Kernbrennstoffe aus dem Aufkommen der Gemeinschaft, die ihr gemäß Artikel 60 Absatz 2 angeboten worden sind, zu gewährleisten.

63. In diesem Zusammenhang ist der von der Klägerin vertretenen Auffassung, daß der Vertrag den Absatz der zu einem angemessenen Preis angebotenen Erzeugnisse aus der Gemeinschaft insoweit garantiere, als er den Verbrauchern nur unter den in Artikel 66 des Vertrages festgelegten Voraussetzungen, d. h., wenn die Gemeinschaftserzeugung nicht ausreichend ist oder die von den Erzeugern in der Gemeinschaft angewendeten Preise mißbräuchlich sind, erlaube, sich außerhalb der Gemeinschaft einzudecken, nicht zu folgen. Artikel 60 des Vertrages grenzt nämlich die Fälle ab, in denen es gerade erlaubt ist, von dem gewöhnlichen Verfahren gemäß Artikel 60 des Vertrages abzuweichen, der die Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen vorsieht, wodurch die Agentur in die Lage versetzt werden soll, ihre ausschließlichen Rechte auszuüben, um die Sicherheit der Versorgung zu gewährleisten. Artikel 66 schließt ein Eingreifen der Agentur aus. Er sieht im wesentlichen vor, daß die Verbraucher dann, wenn die Kommission feststellt, daß die Agentur nicht in der Lage ist, die Verbraucher innerhalb einer angemessenen Frist zu beliefern, oder dies nur zu mißbräuchlichen Preisen tun kann, berechtigt sind, unmittelbar Verträge über Lieferungen aus dem Aufkommen außerhalb der Gemeinschaft zu schließen, und zwar für die Dauer eines Jahres, wobei eine Verlängerung möglich ist. Im Gesamtzusammenhang des Kapitels VI kann das Kriterium der mißbräuchlichen Preise, das in Artikel 66 speziell zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs eines außergewöhnlichen Verfahrens formuliert wird, im System des Vertrages nicht so ausgelegt werden, als solle es auch eine Präferenz zugunsten der Gemeinschaftserzeugnisse sogar im Rahmen des allgemeinen Verfahrens gemäß Artikel 60 sicherstellen. Außerdem ist die Auffassung der Klägerin, Einfuhren von Erzen oder sonstigen Kernbrennstoffen fielen unter das Verfahren des Artikels 66, der eine Zuständigkeit der Agentur ausschließe, unvereinbar mit Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit den in der vorangehenden Randnummer geprüften Artikeln 60, 61 und 65, die grundsätzlich das ausschließliche Recht der Agentur sanktionieren, derartige Verträge abzuschließen, und die Befugnisse der Agentur bei Ausübung dieser ausschließlichen Zuständigkeit abgrenzen.

64. Darüber hinaus führt die Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen, die nach Artikel 60 für die Lieferung von Erzen und sonstigen Kernbrennstoffen unabhängig von ihrer Herkunft gilt (siehe oben, Randnrn. 61 und 62), im allgemeinen nach dem Gesetz von Angebot und Nachfrage zur Festsetzung der Preise, ohne daß die Agentur auf die Höhe der Preise einwirkt. Artikel 67 des Vertrages bestimmt nämlich: Soweit in diesem Vertrag keine Ausnahmen vorgesehen sind, ergeben sich die Preise aus der Gegenüberstellung von Angebot und Nachfrage nach Maßgabe des Artikels 60; widersprechende innerstaatliche Vorschriften der Mitgliedstaaten sind unzulässig. In diesem Zusammenhang darf die Agentur nach Artikel 69 Absatz 2 des Vertrages den Verbrauchern einen Preisausgleich lediglich vorschlagen, nicht aber vorschreiben. In diesem Rahmen könnte die Agentur Einfuhren von Erzen oder sonstigen Kernbrennstoffen zu niedrigeren als den von den Erzeugern in der Gemeinschaft geforderten Preisen daher nur dann entgegentreten, wenn durch diese Einfuhren die Verwirklichung der Ziele des Vertrages beeinträchtigt werden könnte, und zwar insbesondere durch ihre Auswirkungen auf die Versorgungsquellen. Eine derartige Gefahr könnte nämlich im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des Vertrages als ein rechtliches Hindernis angesehen werden, das der Ausführung eines Auftrags entgegensteht. Sie würde die Agentur von ihrer Verpflichtung entbinden, alle Aufträge auszuführen oder alle Verträge abzuschließen, die ihr in der Praxis im Rahmen des vereinfachten Verfahrens gemäß Artikel 5bis der Verordnung unterbreitet werden, und zwar unabhängig von der Herkunft der Erzeugnisse, sofern sie zu einem günstigeren Preis angeboten werden. Die durch den Vertrag im Rahmen des Versorgungssystems geschaffenen Preisfestsetzungsmechanismen bestätigen somit, daß dieses System es nicht zuläßt, Erzen und sonstigen Kernbrennstoffen aus dem Aufkommen der Gemeinschaft eine Vorzugsbehandlung zukommen zu lassen, wenn sie zu höheren als den Weltmarktpreisen angeboten werden, solange keine besonderen Umstände vorliegen, die geeignet sind, die mit dem Kapitel VI angestrebte Verwirklichung der Ziele des Vertrages zu behindern, es sei denn, daß der Rat gemäß Artikel 69 des Vertrages tätig wird.

65. Ferner würden durch die von der Klägerin vertretene Auslegung der oben genannten Vorschriften des Vertrages, die dazu führen würde, daß die gesamte Gemeinschaftserzeugung zu Preisen, die in einem angemessenen Verhältnis zum Gestehungspreis stehen, systematisch mit Vorrang abgesetzt würde, bevor Einfuhren von Kernbrennstoffen zu für die Verbraucher interessanteren Preisen zugelassen würden, die Industrien in der Gemeinschaft benachteiligt, die Nuklearerzeugnisse verwenden, und die Entwicklung dieser Industrien entgegen der der Gemeinschaft in Artikel 1 des Vertrages zugewiesenen Aufgabe gehemmt. Aus allen diesen Gründen liefe die Anerkennung einer systematischen Gemeinschaftspräferenz zugunsten der Erzeuger von Nuklearerzen den Zielen des Vertrages zuwider.

66. Nach alledem stehen die Angebote der Erzeuger in der Gemeinschaft im System des Vertrages im allgemeinen im Wettbewerb mit den Angeboten von außerhalb der Gemeinschaft. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist die Agentur — wenn keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die die Verwirklichung der Ziele des Vertrages beeinträchtigen können — folglich nicht befugt, ihr Bezugsrecht auszuüben, wenn der von dem Erzeuger in der Gemeinschaft geforderte Preis zu hoch ist, als daß er dem Erzeuger Absatzmöglichkeiten auf dem Markt bieten würde. Im übrigen läßt es das durch Kapitel VI des Vertrages geschaffene Preisfestsetzungssystem, soweit im Vertrag keine Ausnahmen vorgesehen sind, grundsätzlich nicht zu, die Verbraucher zum Kauf von Erzen aus dem Aufkommen der Gemeinschaft zu einem höheren als dem sich aus der Gegenüberstellung von Angebot und Nachfrage ergebenden Marktpreis zu verpflichten. Konkret folgt daraus, daß der Agentur gegebenenfalls, wenn keine rechtlichen Hindernisse vorliegen, die der Ausführung eines Auftrags gemäß Artikel 61 Absatz 1 des Vertrages entgegenstehen, die Gemeinschaftpräferenz zugunsten der Erzeuger in der Gemeinschaft nur dann durchsetzen und zu diesem Zweck einer Einfuhr widersprechen könnte, wenn der von den Erzeugern in der Gemeinschaft geforderte Preis ebenso hoch wie oder niedriger als der Preis wäre, der entweder in dem der Agentur von dem Verbraucher nach dem Verfahren des Artikels 60 Absätze 1 bis 5 mitgeteilten Auftrag oder in der Praxis in dem zuvor der Agentur zur Unterschrift zum Abschluß gemäß Artikel 5bis der Verordnung vorgelegten Vertrag angegeben ist oder wenn ihre Angebote mit Vorteilen für den Verbraucher verbunden wären, die einen eventuellen Preisunterschied ausgleichen könnten.

67. Außerdem ist die Agentur, selbst dann, wenn sie befugt ist, ihr Bezugsrecht auf in der Gemeinschaft erzeugte Erze auszuüben — wenn diese zu preislichen Bedingungen angeboten werden, die für die Verbraucher ebenso günstig sind wie die von den Wettbewerbern insbesondere bei Erzen aus dem Aufkommen außerhalb der Gemeinschaft angebotenen Bedingungen — nicht verpflichtet, dem Absatz der Gemeinschaftserzeugung den Vorzug einzuräumen, da durch das Versorgungssystem des Vertrages der Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz zugunsten der Erzeuger nicht sanktioniert wird, wie bereits dargelegt worden ist (siehe oben, Randnrn. 61 und 62). Insbesondere darf die Agentur ihre ausschließlichen Rechte zum Absatz des von einem Erzeuger in der Gemeinschaft angebotenen Natururans und damit zur Aufrechterhaltung der Tätigkeit seines Betriebs im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft nur im Zusammenhang mit der Verfolgung der im Vertrag festgelegten Ziele ausüben. Da es sich um Entscheidungen auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Handelspolitik sowie der Kernenergiepolitik handelt, verfügt die Agentur im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse über einen weiten Ermessensspielraum. Die Kontrolle durch das Gericht muß sich somit auf jeden Fall darauf beschränken, ob ein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder ein Ermessensmißbrauch vorliegt (siehe u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Randnrn. 51 und 89 bis 91).

68. Außerdem eröffnen die Vorschriften des Kapitels VI, die es gegebenenfalls zulassen würden, von dem durch den Vertrag geschaffenen kommerziellen Mechanismus der Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen abzuweichen (siehe oben, Randnrn. 62 bis 64), der Agentur und der Kommission oder dem Rat nur eine Möglichkeit. Um insbesondere die geographische Diversifizierung der externen Versorgungsquellen sicherzustellen, steht es daher im Ermessen der Agentur — durch die Ausübung ihres ausschließlichen Rechts, Verträge über die Lieferung von Erzen und sonstigen Kernbrennstoffen in der Weise abzuschließen, daß die Sicherheit der Versorgung nach dem Grundsatz des gleichen Zugangs zu den Versorgungsquellen entsprechend der ihr durch den Vertrag übertragenen Aufgabe sichergestellt wird —, Uraneinfuhren entgegenzutreten, die diese Diversifizierung beeinträchtigen würden. Das gleiche gilt für die Befugnis der Kommission bei der Durchführung von Artikel 72 Absatz 2 des Vertrages, wonach sie die Einrichtung von Sicherheitsbeständen beschließen kann, wobei die Art und Weise der Finanzierung dieser Bestände vom Rat gebilligt werden muß. Schließlich verfügt der Rat nach Artikel 69 über die Befugnis, Preise festzusetzen, und zwar unter Abweichung von Artikel 67, durch den ein kommerzieller Preisbestimmungsmechanismus eingeführt wird, der auf die Gegenüberstellung von Angebot und Nachfrage nach Maßgabe des Artikels 60 gestützt ist.

69. In Anbetracht des gerade dargestellten rechtlichen Rahmens ist festzustellen, daß die Klägerin im vorliegenden Fall keinen besonderen Umstand anführt, der zum einen ein rechtliches Hindernis für die Versorgung der Verbraucher in der Gemeinschaft mit Erzen aus dem Aufkommen außerhalb der Gemeinschaft darstellen könnte und zum anderen die Agentur verpflichten könnte, in Hinblick auf die vom Vertrag verfolgten Ziele ihr Bezugsrecht auf die Produktion der Klägerin auszuüben. Unter diesem Gesichtspunkt haben die Agentur und die Kommission dadurch, daß sie annehmen, daß die Gefahren, die nach Angabe der Klägerin für die Fortführung des Betriebs ihrer Natururanminen bestehen, deren Produktion etwa 1,5 % des Verbrauchs in der Gemeinschaft ausmacht, die Garantie einer regelmäßigen und gerechten Versorgung der Verbraucher in der Gemeinschaft nicht beeinträchtigten, die. Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten.

...

71. Unter diesen Voraussetzungen kann das Gericht — ohne daß es notwendig wäre, über die Rechtmäßigkeit des durch Artikel 5bis der Verordnung eingeführten vereinfachten Verfahrens der Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen zu entscheiden — nur feststellen, daß die Weigerung der Kommission, dem Verlangen der Klägerin nachzukommen, daß die Agentur ihr Bezugsrecht und ihr ausschließliches Recht, Verträge über die Lieferung von Erzen abzuschließen, in der Weise ausüben solle, daß der Absatz der Uranerzeugung der Klägerin gewährleistet wird, im Hinblick auf das durch den Vertrag geschaffene Versorgungssystem in keiner Weise rechtsfehlerhaft ist.

21 Das Gericht erster Instanz wies auch den Antrag der ENU zurück, die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die beantragte Verwirklichung der besonderen Regelung verweigert. Das Gericht kam insoweit im wesentlichen zu folgendem Ergebnis:

82. Dem Vorbringen der Klägerin zur angeblichen Verbindlichkeit der besonderen Regelung ist nicht zu folgen. Zunächst ist festzustellen, daß das Schreiben von Herrn Cardoso e Cunha vom 8. Dezember 1989 in keinem Fall dahin ausgelegt werden kann, daß es auf eine an die Agentur gerichtete Richtlinie verweist. Der Form nach ist in diesem Schreiben davon die Rede, welchen Kurs das zuständige Mitglied der Kommission im Rahmen seines Zuständigkeitsbereichs hinsichtlich der Tätigkeit der Agentur einzuschlagen beabsichtigt. Es handelt sich also um eine Mitteilung politischer Art, die zur Aufnahme von Verhandlungen führen soll, aufgrund deren sich eventuell Verpflichtungen der Unternehmen ergeben könnten. Dieses Schreiben bezieht sich folglich nicht auf eine Richtlinie, die die Kommission als Kollegialorgan zuvor aufgrund von Artikel 53 Absatz 1 des Vertrages erlassen hat. Darüber hinaus kann die damit an die Agentur gerichtete Aufforderung durch ihren materiellen Inhalt der besonderen Regelung keinen zwingenden Charakter geben. Das Schreiben beschränkt sich auf die Angabe, daß sein Verfasser die Agentur aufgefordert [hat], zur konkreten Verwirklichung der Handlungsvorschläge überzugehen, die sie in diesem Sinne vorgelegt hatte, und enthält damit keinen Hinweis darauf, ob die vorgeschlagenen Lösungen verbindlich sind oder nicht. Diese Auslegung wird durch die Formulierung der besonderen Regelung als solche bestätigt, die sich als eine Gesamtheit von nicht verbindlichen Vorschlägen darstellt, was insbesondere durch die Verwendung des Konditionals belegt wird ... Durch sein Tätigwerden wollte das zuständige Kommissionsmitglied daher den in der besonderen Regelung vorgeschlagenen Lösungen keine Verbindlichkeit verleihen.

22 Demgemäß wies das Gericht die Schadensersatzklage wie folgt ab:

Da das beanstandete Verhalten der Agentur und die Weigerung der Kommission, den ihr von der Klägerin vorgelegten Anträgen stattzugeben, nicht rechtsfehlerhaft sind, wie oben bereits entschieden worden ist, ist die Schadensersatzklage daher auf jeden Fall als nicht begründet abzuweisen, ohne daß über ihre Zulässigkeit entschieden zu werden braucht.

III — Untersuchung

a) Das Rechtsmittel gegen die Abweisung der Nichtigkeitsklage

i) Die Weigerung der Kommission, die Agentur anzuweisen, den Mechanismus des Kapitels VI des Vertrages wiederherzustellen

23 In ihrem Rechtsmittel erklärt die ENU, das Gericht erster Instanz habe nicht zwischen den unterschiedlichen Gegenständen der beiden Klagen gegen die Kommission unterschieden; daher habe das Gericht die Nichtigkeitsklage mit einer Begründung abgewiesen, die nur für die Schadensersatzklage gelte. Gegenstand der vorherigen Klage sei die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission über die Ablehnung des ENU-Antrags, wonach die Kommission die Agentur anzuweisen habe, das ordnungsgemäße Funktionieren der in Kapitel VI des Vertrages niedergelegten Mechanismen wiederherzustellen und eine Sonderreglung zu schaffen, die der ENU eine sofortige Lösung ihrer Absatzprobleme mit Uran ermöglichte. Die ENU führt weiter aus, als Wirtschaftsteilnehmer auf dem gemeinsamen Markt für Kernstoffe habe sie zu Recht verlangen können, daß die Agentur und die Kommission für die Anwendung der Vertragsbestimmungen sorgten. Daher habe das Gericht erster Instanz nicht zu prüfen brauchen, ob der Vertrag den Absatz der ENU-Uranerzeugung garantiere oder ob er die Agentur und/oder die Kommission verpflichte, den Absatz dieser Erzeugung zu gewährleisten.

24 Die ENU spezifiziert sodann die Fragen, die das Gericht erster Instanz ihrer Ansicht nach hätte prüfen müssen, und führt aus, daß das Kapitel VI des Vertrages von den Erzeugern (außer der ENU) und Verbrauchern der Gemeinschaft, den Mitgliedstaaten, der Agentur und der Kommission nicht angewandt worden sei. Ferner vertritt sie, wie bereits vor dem Gericht erster Instanz, die Auffassung, daß die Vollzugsordnung der Agentur von 1960 in der geänderten Fassung von 1975 nicht das Kapitel VI des Vertrages beachte und daß die Weigerung der Kommission, von der Agentur die Anwendung der besonderen Regelung zu verlangen, das berechtigte Vertrauen und den guten Glauben der ENU ebenso wie die Verpflichtung der Kommission und der Agentur verletze, für einen weiten Absatz der Uranerzeugung der Gemeinschaft zu sorgen.

25 Das von der ENU beanstandete Vorgehen des Gerichts erster Instanz ergibt sich wie folgt aus Randnummer 20 des Urteils:

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der oben genannten Entscheidung, soweit durch diese die Anträge abgelehnt werden, die sie in ihrem Schreiben vom 21. Dezember 1990 ... aufgrund von Artikel 53 Absatz 2 des Vertrages gestellt hatte, um das Problem des Absatzes ihrer Uranerzeugung zu lösen. Für die Prüfung der vorliegenden Klage lassen sich diese Anträge wie folgt gliedern. Um zu erreichen, daß die Agentur ihr Bezugsrecht hinsichtlich dieser Erzeugung und ihr ausschließliches Recht, Verträge über die Lieferung von Erzen abzuschließen, gemäß den Vorschriften des Vertrages ausübe, forderte die Klägerin die Kommission im wesentlichen auf, die Agentur anzuweisen, das ordnungsgemäße Funktionieren der in Kapitel VI des Vertrages niedergelegten Mechanismen wiederherzustellen und zum anderen nach denselben Vorschriften der freien Versorgung der Verbraucher in der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaft ein Ende zu machen, obwohl die Erzeugung der Klägerin zu einem nicht mißbräuchlichen Preis verfügbar ist (A). Außerdem verlangte die Klägerin zur Lösung des dringlichen Problems des Absatzes ihrer Uranbestände, daß die Kommission die Agentur anweisen solle, in ihrer Versorgungspolitik die besondere Regelung für portugiesisches Uran anzuwenden ... (B).

26 Das Gericht erster Instanz ging demnach davon aus, daß alle Anträge in dem Schreiben der ENU vom 21. Dezember 1990 ordnungsgemäß aufgrund des Artikels 53 Absatz 2 des Vertrages gestellt worden waren und daß die alleinige Entscheidung zur Ablehnung dieser Anträge praktisch als eine Reihe getrennter Entscheidungen zu behandeln ist, die zum Zwecke der gerichtlichen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage zusammengefaßt sind. Aus dem Wortlaut der angefochtenen Entscheidung geht hervor, daß jeder der Anträge getrennt in einem Abschnitt mit dem Titel Rechtliche Würdigung geprüft wurde, dem die Bemerkung vorangestellt war, daß die Kommission nach Artikel 149 E AG-Vertrag die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen zu treffen [hat]. Wenn der verfügende Teil der angefochtenen Entscheidung die Anträge unterschiedslos zurückwies, läßt sich daher meines Erachtens nicht notwendigerweise folgern, daß die Ablehnung jedes einzelnen Antrags durch die Kommission so zu behandeln ist, als ob es sich um verschiedene getrennte Entscheidungen handeln würde, von denen jede der gerichtlichen Überprüfung im Rahmen einer Nichtigkeitsklage unterliegt. Einige Aspekte der Entscheidung können sich auf Fragen beziehen, die der Kommission ordnungsgemäß nach Artikel 53 Absatz 2 unterbreitet wurden, andere nicht.

27 Vor Prüfung dieser Vorfrage bezüglich der Tragweite der angefochtenen Entscheidung ist jedoch zu untersuchen, inwieweit der Gerichtshof befugt ist, im Rechtsmittelverfahren die Frage der teilweisen Unzulässigkeit des erstinstanzlichen Antrags zu prüfen, die vor dem Gericht erster Instanz nicht aufgeworfen worden war; diese Frage ergibt sich hier bei dem ENU-Antrag, die Kommission möge die Agentur anweisen, das Funktionieren des Kapitels VI wiederherzustellen. Gemäß Artikel 52 der E AG-Satzung des Gerichtshofes kann ein Rechtsmittel nur auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, sowie auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden. Ferner bestimmt Artikel 113 §2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes: Das Rechtsmittel kann den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand nicht verändern. In seinem Urteil Brazzelli Lualdi u. a. hat der Gerichtshof folgendes festgestellt: Könnte eine Partei vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, könnte sie den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem Rechtsstreit befassen, der weiter reicht als derjenige, den das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind daher die Befugnisse des Gerichtshofes auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt.

28 Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz sollte meines Erachtens möglich sein, wenn die Zuständigkeit des Gerichtshofes in Rede steht; wie oben erwähnt, ist die Unzuständigkeit des Gerichts erster Instanz der erste Rechtsmittelgrund. Wahrend es der Kommission aufgrund des Artikels 113 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes verwehrt ist, im Rechtsmittelverfahren die Unzulässigkeit des vorgenannten erstinstanzlichen Klagegrundes geltend zu machen, berührt diese Bestimmung nicht die Befugnis des Gerichtshofes, diese Frage von Amts wegen gemäß Artikel 92 § 2 der Verfahrensordnung zu prüfen.

29 In der Rechtssache Amylum prüfte der Gerichtshof das Argument, der Rat sei nicht befugt, die in Rede stehende Verordnung zu erlassen, obwohl dieses Argument verspätet vorgetragen worden war; dort heißt es: Da sich das Angriffsmittel jedoch auf die Zuständigkeit des Urhebers des angefochtenen Rechtsaktes bezieht, hält es der Gerichtshof für geboten, die Gründe aufzuzeigen, weshalb der Rat [für den Erlaß] zuständig war. Im vorliegenden Fall ist der angefochtene Rechtsakt das Urteil des Gerichts erster Instanz. In meinen Schlußanträgen in der Rechtssache Kommission/Frankreich habe ich die Auffassung vertreten, daß Fragen im Zusammenhang mit der Zuständigkeit des Gerichtshofes zum ordre public gehören und daher von Amts wegen zu prüfen sind. Derselbe Grundsatz gilt wohl auch für die Frage der Zuständigkeit des Gerichtshofes im Rechtsmittelverfahren; der Umstand, daß das Gericht erster Instanz eine Frage entschieden hat, die als unzulässig hätte zurückgewiesen werden müssen, nämlich hier die Frage der Gültigkeit der Weigerung der Kommission, die Agentur anzuweisen, die ordnungsmäßige Funktionsweise der durch Kapitel VI EAG-Vertrag geschaffenen Mechanismen wiederherzustellen, kann nicht bewirken, daß der Gerichtshof zuständig wird, um über diese Frage im Rechtsmittelverfahren zu befinden. So hat der Gerichtshof in der Rechtssache Rendo u. a./Kommission von Amts wegen die Frage geprüft, ob der Rechtsmittelführer kein Interesse mehr an der Einlegung oder Aufrechterhaltung des Rechtsmittels aufgrund einer später eingetretenen Tatsache hat, die dem Ersturteil seinen für ihn beeinträchtigenden Charakter nehmen kann. Im Fall Rendo wurde zwar die Zulässigkeit der Klagegründe vor dem Gericht erster Instanz nicht bestritten, dieser Fall zeigt aber, daß der Gerichtshof Fragen seiner eigenen Zuständigkeit im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen prüfen kann und auch soll.

30 Im Zusammenhang mit Nichtigkeitsklagen vertritt der Gerichtshof seit langem die Auffassung, daß eine ablehnende Entscheidung der Kommission nach der Art des Antrags zu beurteilen [ist], der durch sie beschieden wird. Artikel 53 Absatz 1 des Vertrages läßt die weitgehende Aufsichtsbefugnis der Kommission gegenüber der Tätigkeit der Agentur erkennen. Absatz 2 dieses Artikels ist begrenzter; er erlaubt es den Wirtschaftsteilnehmern des Kernstoffmarktes, der Kommission eine bestimmte Art von Handlungen der Agentur zu unterbreiten, nämlich Handlungen der Agentur bei Ausübung ihres Bezugsrechts oder ihres ausschließlichen Rechts zum Abschluß von Lieferverträgen. Demnach fällt nur die Ausübung dieser Rechte durch die Agentur oder die Weigerung, dieselben auszuüben, unter diese Bestimmung. Gibt die Kommission der Beschwerde des Betroffenen statt, so erteilt sie der Agentur eine entsprechende Richtlinie gemäß Artikel 53 Absatz 1; weist sie die Beschwerde zurück, so richtet sie eine entsprechende Entscheidung an den Betroffenen. Eine derartige ablehnende Entscheidung konnte zu gegebener Zeit nach Maßgabe des Artikels 146 Absatz 2 des Vertrages, der mit Artikel 173 Absatz 2 E WG-Vertrag identisch war, vor dem Gerichtshof angefochten werden.

31 Die Kommission kann in ihrer ablehnenden Entscheidung sowohl zu der Ordnungsmäßigkeit der Ausübung des Bezugsrechts und des Rechts zum Abschluß von Lieferverträgen durch die Agentur als auch zu allgemeineren wirtschaftspolitischen Fragen Stellung nehmen. Eine Entscheidung, mit der die Kommission eine Beschwerde zurückweist, die gemäß Artikel 53 Absatz 2 eingelegt wurde, kann somit Faktoren enthalten, die die Rechtslage des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht beeinträchtigen. Eine Entscheidung der Kommission aufgrund dieser Bestimmung kann meines Erachtens nicht mit einer Nichtigkeitsklage nach dem Vertrag unter Anführung von Gründen angefochten werden, die auch solche Faktoren berühren; andernfalls würde nämlich den Wirtschaftsteilnehmern ein weiterreichendes Recht auf gerichtliche Überprüfung eingeräumt, als es in Artikel 146 des Vertrages vorgesehen ist.

32 Diese Auffassung liegt meiner Ansicht nach den Schlußanträgen des Generalanwalts und dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-107/91 zugrunde, in der die Parteien dieselben waren wie in dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren. Die genannte Rechtssache ergab sich daraus, daß die Kommission keine Entscheidung aufgrund des Schreibens vom 21. Dezember 1990 erlassen hatte, um das es auch im vorliegenden Verfahren geht. Generalanwalt Gulmann definierte den Gegenstand dieser Rechtssache in derselben Weise wie die ENU in dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren, nämlich dahin gehend, daß es die Kommission unterlassen habe, die Agentur anzuweisen, den Bestimmungen des Kapitels VI des Vertrages nachzukommen und die besondere Regelung zu verwirklichen; er vertrat sodann folgende Auffassung:

Meines Erachtens ergibt sich schon aus dem Wortlaut [von Artikel 53 Absatz 2], daß die Betroffenen der Kommission nur konkrete Handlungen der Agentur, und zwar nur solche unterbreiten können, die das Bezugsrecht oder das ausschließliche Recht zum Abschluß von Lieferverträgen aufgrund des Vertrages betreffen.

...

Ich meine, daß die allgemeine Versorgungspolitik der Agentur keine konkrete Handlung ist, die der Kommission gemäß Artikel 53 Absatz 2 unterbreitet werden kann. Zwar möchte die Klägerin über eine Änderung der Versorgungspolitik der Agentur erreichen, daß diese zu einem bestimmten Zeitpunkt von ihrem Bezugsrecht Gebrauch macht, um bei der Klägerin Uran zu kaufen, die Klägerin macht jedoch gerade nicht geltend, daß die Agentur gegen eine konkrete Verpflichtung zur Ausübung ihres Bezugsrechts verstoßen habe.

33 Der Gerichtshof bemühte sich auch um die Feststellung der Kriterien für die Ordnungsmäßigkeit eines Antrags der ENU nach Maßgabe des Artikels 53 Absatz 2. Nach Prüfung des Arguments der Kommission, die ENU sei nicht nach Artikel 148 des Vertrages klagebefugt, stellte der Gerichtshof fest, daß Gegenstand der von der Klägerin beantragten Entscheidung die Lösung des konkreten Problems [hätte] sein sollen, das diese der Agentur und der Kommission unterbreitet hatte ... Daher hätte [die Entscheidung der Kommission] selbst dann, wenn sie an die Agentur gerichtet worden wäre, die Klägerin unmittelbar und individuell betroffen. Der Gerichtshof vertrat auch die Auffassung, daß der Antrag der ENU nur insoweit unter Artikel 53 Absatz 2 des Vertrages fiel, als förmlich bei der Kommission ... beantragt wird, namentlich die Agentur anzuweisen, eine besondere Regelung zu schaffen, die die sofortige Lösung des Problems des Uranabsatzes der Klägerin erlaubt. Er schloß daraus, daß die Untätigkeitsklage der ENU gegen die Kommission nur in bezug auf die stillschweigende Weigerung der Agentur, ihr Bezugsrecht hinsichtlich der Uranerzeugung der Klägerin auszuüben, zulässig war.

34 Andererseits erklärte der Gerichtshof ausdrücklich, daß die verschiedenartigen Anträge im Zusammenhang mit der Politik, die die Agentur ... verfolgen soll, einschließlich des Antrags bezüglich der Anwendung des Kapitels VI des Vertrages, und der Antrag, der die ... Höhe des ... Schadensersatzes betrifft, nicht unter Artikel 53 Absatz 2 fallen. Obgleich dies nicht ausschlaggebend ist, sei bemerkt, daß in der Randnummer 38 und im Tenor des Urteils in den Sprachen, in denen das Urteil vorliegt, jeweils nur von einem einzigen Antrag die Rede ist, den die Kommission nicht beschieden hat, während das Schreiben der ENU vom 21. Dezember 1990 zweifellos eine Reihe verschiedener Anträge enthielt.

35 Somit hat der Gerichtshof stillschweigend die von der ENU im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels vertretene Auffassung zurückgewiesen, ihre Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmer des Kernsektors verleihe ihr eine Stellung, die ausreiche, um die angebliche Nichtanwendung des Kapitels VI durch die Agentur und die Kommission anzufechten, selbst wenn die Ablehnung ihres entsprechenden Antrags durch die Kommission ihre Rechtslage nicht beeinträchtigt habe. Die Weigerung des Gerichtshofes, Artikel 53 Absatz 2 des Vertrages weiter auszulegen, beruht auf dem bekannten Grundgedanken, daß nur solche Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen, Handlungen oder Entscheidungen [sind], gegen die die Nichtigkeitsklage gegeben ist.

36 Die im vorliegenden Fall angefochtene Entscheidung nennt ausdrücklich Artikel 53 Absatz 2 des Vertrages als Rechtsgrundlage; um dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-107/91 nachzukommen, hätte die Kommission nur den Teil des Schreibens der ENU vom 21. Dezember 1990 beantworten können, der sich, auf die Weigerung der Agentur bezog, ihr Bezugsrecht bezüglich der Uranerzeugung der ENU auszuüben. Daß die Kommission auf jeden der Anträge der ENU einging, ist vielleicht aufgrund der gegebenen Umstände verständlich in Anbetracht der eingehend vorgetragenen Argumente und des sowohl von der Kommission als auch von der Agentur zum Ausdruck gebrachten Willens, der ENU bei dem Absatz ihres unverkauften Urankonzentrats behilflich zu sein. Daher bezieht sich Artikel 1 des verfügenden Teils der angefochtenen Entscheidung im Gegensatz zum Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-107/91 auf mehrere Anträge anstatt auf einen Antrag.

37 Trotz des Wortlauts von Artikel 1 des verfügenden Teils der Entscheidung bin ich der Auffassung, daß die Rechtliche Würdigung der angefochtenen Entscheidung als Angabe von Gründen anzusehen ist, die nicht in ihrer Gesamtheit einen Bestandteil und der gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Teil der von der Kommission nach Artikel 53 Absatz 2 erlassenen Entscheidung darstellt. Ich folge hier dem Schluß, den das Gericht erster Instanz in der Rechtssache Nederlandse Bankiersvereniging aus dem Urteil IBM/Kommission in dem Sinne gezogen hat, daß unabhängig davon, auf welchen Gründen eine Maßnahme beruht, nur ihr Tenor Rechtswirkungen erzeugen und damit eine Beschwer darstellen [kann]. Was die von der Kommission in den Gründen der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Würdigungen angeht, so ... unterlägen [sie] der Überprüfung durch den Gemeinschaftsrichter nur, soweit sie als Begründung für eine beschwerende Maßnahme den tragenden Grund ihres Tenors darstellten.

38 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der verfügende Teil der angefochtenen Entscheidung meines Erachtens dahin auszulegen, daß er sich auf die Weigerung der Kommission beschränkt, die Agentur anzuweisen, die besondere Regelung zu verwirklichen; den Grund hierfür hat der Gerichtshof in der Rechtssache C-107/91 aufgezeigt, nämlich den Zusammenhang dieser Weigerung mit der Ausübung des Bezugsrechts durch die Agentur. Das Vorbringen der ENU bezüglich der Weigerung der Kommission, die Agentur anzuweisen, die besondere Regelung zu verwirklichen, wird nachstehend geprüft (unter ü).

39 Somit schlage ich dem Gerichtshof vor, den Teil des Rechtsmittels als unzulässig zurückzuweisen, der sich auf den vom Gericht erster Instanz zurückgewiesenen ENU-Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung in bezug auf die Weigerung der Kommission, der Agentur die Anwendung von Kapitel VI des Vertrages aufzugeben, sowie die angebliche Rechtswidrigkeit der Vollzugsordnung der Agentur bezieht. Mein Vorschlag beruht auf einem anderen Grund als demjenigen, der dem Urteil des Gerichts erster Instanz zugrunde lag die Auslegung der Tragweite von Artikel 53 Absatz 2 des Vertrages durch den Gerichtshof in der Rechtssache C-107/91 ist jedoch klar und trifft eindeutig auf den vorliegenden Fall zu; ihr ist meines Erachtens zu folgen.

40 Für den Fall, daß der Gerichtshof diesem Vorschlag nicht folgt, ist die Begründetheit des Rechtsmittels der ENU zu prüfen, soweit es sich auf die Ablehnung des Antrags der ENU zu Kapitel VI des Vertrages durch die Kommission bezieht. Die ENU trägt im wesentlichen vor, die Bestimmungen des Kapitels VI würden nicht eingehalten und die Vollzugsordnung der Agentur von 1960 in der geänderten Fassung von 1975 sei mit dem Vertrag unvereinbar. Im Ergebnis bezeichnet die ENU die angebliche systematische Verletzung des Artikels 66 des Vertrages als einen fundamentalen Punkt für die Entscheidung des Rechtsstreits. Nach Ansicht der ENU wird sie nicht dadurch beschwert, daß Verträge zwischen Erzeugern und Verbrauchern unmittelbar abgeschlossen würden, da sie dies nicht daran hindern würde, ihre Produktion in der Gemeinschaft abzusetzen, in der nur 25 % des Bedarfs durch einheimisches Uran gedeckt werden könnten. Sie werde vielmehr beschwert und am Absatz ihrer Erzeugung gehindert, weil Kernstoffe unter Verletzung des Artikels 66 frei von außerhalb der Gemeinschaft eingeführt würden. Dies wurde in der mündlichen Verhandlung bestätigt, wobei die ENU einräumte, daß sie nur dann ihre Erzeugung absetzen könne, wenn Artikel 60 in Verbindung mit Artikel 66 angewandt würde, so daß die Uraneinfuhr effektiv untersagt wäre, wenn eine Gemeinschaftserzeugung zur Verfügung stehe.

41 Die ENU erklärt, Artikel 60 gelte nur für Aufträge von Verbrauchern der Gemeinschaft in bezug auf Kernstoffe von außerhalb der Gemeinschaft, nicht aber für Angebote dieser Stoffe. Ihres Erachtens gilt Artikel 60 nur für Angebote und Aufträge von Gemeinschaftserzeugern und -Verbrauchern, und nur diese Angebote und Aufträge werden ihrer Meinung nach gemäß dieser Bestimmung einander gegenübergestellt. Artikel 60 könne, wie die ENU weiter ausführt, natürlich nicht für Angebote von Erzeugern in Drittländern im Rahmen des Kapitels VI gelten, dessen Bestimmungen nur für die Wirtschaftsteilnehmer der Gemeinschaft bindend seien. Wenn die Gemeinschaftserzeugung nicht ausreiche, um den Bedarf der Gemeinschaftsverbraucher zu decken, könne und müsse — nach Artikel 61 — die Agentur nach einer Pro-rata-Verteilung der verfügbaren (Gemeinschafts-) Erzeugung gemäß Artikel 64 auf die Einfuhr von Kernstoffen zurückgreifen, wobei diese eingeführten Stoffe aber nicht im Wettbewerb mit der Gemeinschaftserzeugung stünden. Es sei also bei Artikel 65 davon auszugehen, daß er auf eingeführtes Uran nur die Bestimmungen des Artikels 60 anwende, die die Aufträge von Verbrauchern und die Lieferung von Stoffen beträfen, d. h. die Absätze 1, 4 und 5. Die übrigen Absätze, die die Angebote von Gemeinschaftserzeugern und die Gegenüberstellung von Angebot und Nachfrage regelten, könnten nicht auf Kernstoffe von außerhalb der Gemeinschaft angewandt werden.

42 Aus dieser Sicht ergibt sich, daß Artikel 60 nicht zwischen Verbraucheraufträgen für Gemeinschaftserzeugnisse und eingeführte Erzeugnisse, jedoch zwischen Angeboten von Gemeinschaftserzeugnissen und eingeführten Erzeugnissen unterscheidet, da nur die Gemeinschaftserzeugung für die Gegenüberstellung berücksichtigt werden könnte. Es ergibt sich ferner, daß Artikel 66 die direkte Einfuhr von auswärtigen Kernstorfen durch die Verbraucher verbietet, abgesehen von Ausnahmesituationen, in denen die Kommission solche Einfuhren für einen begrenzten Zeitraum genehmigen kann. Es wurde im Rahmen dieses Rechtsmittelverfahrens nicht erklärt, daß die Agentur ihr Bezugsrecht unter allen Umständen ausüben müsse, sondern nur im Fall einer Minderproduktion der Gemeinschaft im Vergleich zum Verbrauch (die zweifellos gegeben ist).

43 Ich stimme der Feststellung zu, daß dieser Punkt grundlegend ist; es ergibt sich nämlich klar sowohl aus dem Vorbringen der ENU in diesem Rechtsmittelverfahren als auch aus dem angefochtenen Urteil, daß die gesamte Darlegung der Rechtsmittelführerin auf der angeblichen Gemeinschaftspräferenz und dem damit verbundenen Verbot der Einfuhr von auswärtigem Uran beruht, wenn ein Gemeinschaftsangebot zu einem nicht mißbräuchlichen Preis vorhanden ist.

44 Das Vorbringen der ENU erscheint mir nicht überzeugend. Natürlich können Erzeuger in Drittstaaten nicht wie Gemeinschaftserzeuger gezwungen werden, ihre gesamte Produktion der Agentur anzubieten, doch ist daraus nicht zu folgern, daß Artikel 60 nicht auf Angebote von Kernstoffen Anwendung findet, die solche Erzeuger Verbrauchern der Gemeinschaft unterbreiten wollen. Grundsätzlich wendet Artikel 65 den gesamten Artikel 60 und nicht nur einzelne Absätze, die zufällig zur These der ENU passen, auf die Nachfrage von Verbrauchern nach Lieferungen von außerhalb der Gemeinschaft und auf Verträge zwischen Verbrauchern und der Agentur über solche Lieferungen an. Das Bezugsrecht und das ausschließliche Abschlußrecht für die Gemeinschaftserzeugung sowie das ausschließliche Recht zum Abschluß von Verträgen über die Einfuhr von Kernstorfen sind nur Mittel zur Erreichung desselben Zieles, der Agentur die Überwachung der gesamten Produktion von Kernstorfen in der Gemeinschaft und der Verwendung der gesamten Kernstorfe für friedliche Zwecke im Gebiet der Gemeinschaft zu ermöglichen, gleichgültig ob es sich dabei um einheimische oder eingeführte Stoffe handelt. Die ENU hat keinen Grund angeführt, warum eine Bestimmung des Artikels 60, die für die Nachfrage von Verbrauchern und die betreffenden Verträge gelten kann, keine Anwendung finden soll; zudem wäre das Wort Verträge in Artikel 65 Absatz 1 überflüssig, wenn Artikel 60 nicht bedeuten würde, daß die Nachfrage der Gemeinschaft dem Einfuhrangebot gegenüberzustellen ist.

45 Ich stimme hier der Meinung von Generalanwalt Roemer in der Rechtssache Kommission/Frankreich zu, wonach das System des Artikels 60 ... im wesentlichen die Gegenüberstellung von Angebot und Bedarf an Erzen, Ausgangsstoffen usw. durch die Versorgungsagentur regelt. Somit verlöre Artikel 65 viel von seiner nützlichen Wirkung, wenn er dahin ausgelegt würde, daß die Agentur die gesamte Nachfrage der Gemeinschaftsverbraucher nur einem Teil des Angebots gegenüberstellen muß, zu dem diese Verbraucher über die Agentur Zugang haben können. Dadurch, daß die Verbraucher nach Artikel 60 in ihrer Bedarfsmitteilung an die Agentur den Herkunftsort angeben müssen, kann die Agentur auch andererseits die ihr nach Artikel 65 Absatz 2 zustehende Befugnis ausüben, die geographische Herkunft der Lieferungen zu bestimmen; die Umstände, die zu der Rechtssache Kernkraftwerke Lippe-Ems geführt haben, zeigen, daß die Agentur dies als notwendigen Faktor für die Handhabung der Versorgungspolitik der Gemeinschaft ansieht.

46 Es sei auch noch bemerkt, daß die nach Meinung der ENU selektiv vorzunehmende Anwendung des Artikels 60 auf eingeführte Erzeugnisse zu gewissen Anomalien führen würde, selbst wenn die betreffenden Bestimmungen wörtlich genommen würden. So müßte die Agentur nach Artikel 60 Absatz 4, der nach Ansicht der ENU auf Einfuhren anzuwenden ist, die Bedingungen mitteilen, unter denen sie die in ihrem Besitz befindlichen Aufträge ausführen kann; da die ENU Absatz 3 ausschließen würde, hätte die Agentur jedoch keine Aufträge für eingeführte Stoffe erhalten. Ferner wären den Verbrauchern nach der Auslegung der ENU nicht die Angebote und der Umfang der Nachfragen mitgeteilt worden, die bei der Agentur für eingeführte Stoffe eingegangen sind, was mir aber wesentlich erscheint, um dem Grundsatz des gleichen Zugangs gerecht zu werden.

47 Die ENU argumentiert ferner anhand von Artikel 66, die Verbraucher der Gemeinschaft könnten die Gemeinschaftsproduktion nur ablehnen und somit Lieferungen der Agentur von außerhalb der Gemeinschaft rechtfertigen, wenn der Preis, zu dem die Gemeinschaftsproduktion angeboten werde, mißbräuchlich sei. Es zeigt sich aber, daß sich Artikel 66 nur auf den Fall bezieht, daß die Agentur — selbst nach einem gegebenenfalls erforderlichen Rückgriff auf die Einfuhr von Kernstoffen nach Artikel 64 — nicht in der Lage ist, die von den betroffenen Verbrauchern angeforderten Stoffe zu liefern; diese Bestimmung erfaßt daher keineswegs die Verteilung der Lieferungen nach Artikel 60. Jedenfalls hat die ENU nicht dargetan, daß die Agentur unter Verstoß gegen die Artikel 64 und 66 tatsächlich einem Verbraucher der Gemeinschaft gestattet hat, unmittelbar Verträge über Lieferungen aus dem Aufkommen außerhalb der Gemeinschaft ohne ihre Beteiligung zu schließen.

48 In den übrigen einschlägigen Bestimmungen des Vertrages ist keine Spur des Vorrangs der Gemeinschaftserzeugung von Kernstoffen vor eingeführten Stoffen zu finden, auf den sich die ENU in so hohem Maße stützt. So bestimmt z. B. Artikel 67, der nicht in Abschnitt 2 des Titels II steht und somit sowohl für Kernstoffe der Gemeinschaft als auch für eingeführte Stoffe gelten dürfte, daß sich die Preise aus der Gegenüberstellung von Angebot und Nachfrage nach Maßgabe des Artikels 60 ergeben. Nichts spricht dafür, daß der Vertrag eine Zweiklassenstruktur der Preise schaffen wollte, die entstünde, wenn die Gemeinschaftsproduktion automatisch vorgezogen würde, wie die ENU behauptet, und die praktisch dazu führen würde, daß die Erzeugung der ENU unmittelbar oder mittelbar zu subventionieren wäre. Eine Gemeinschaftspräferenz widerspräche auch grundsätzlich der für die Agentur in Artikel 72 Absatz 1 ausdrücklich geschaffenen Möglichkeit, aus den innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft zur Verfügung stehenden Mengen die notwendigen Handelsbestände anzulegen, um die Versorgung oder die laufenden Lieferungen der Gemeinschaft zu erleichtern.

49 Ich möchte hinzufügen, daß sich die französische Regierung in ihrer Gegenerwiderung in der Rechtssache Kommission/Frankreich beschwert hat, daß die Agentur keine Gemeinschaftspräferenz geschaffen habe, um die Gemeinschaftserzeuger auf der Grundlage der Preisgleichheit mit auswärtigen Lieferanten in einer von Überschüssen gekennzeichneten Marktlage zu schützen, und den Verbrauchern erlaubt habe, Kernstoffe aus Drittländern anstelle der verfügbaren französischen Produktion zu kaufen. In seinem Urteil ging der Gerichtshof nicht ausdrücklich auf dieses Argument ein, sondern erwähnte nur den Beitrag der Agentur zur Verwirklichung der Ziele des Vertrages.

50 Man kann sich auch schwerlich des Eindrucks erwehren, daß die Verfasser des Vertrages angesichts der Marktlage für Kernstoffe im Jahr 1957 besondere Bestimmungen eingerührt hätten, wenn sie, wie die ENU behauptet, die Absicht gehabt hätten, eine Benachteiligung der außergemeinschaftlichen Produktion vorzusehen. Die Kernindustrie steckte in den Mitgliedstaaten, vielleicht mit Ausnahme Frankreichs, noch in den Kinderschuhen, und das Aufkommen von Erzen und Ausgangsstoffen im Gemeinschaftsgebiet war noch größtenteils unbekannt. Ich halte es für höchst unwahrscheinlich, daß im Vertrag der Vorrang der Gemeinschaftserzeugung geschaffen werden sollte, auf den sich die ENU berufen will; es wäre nämlich reichlich vermessen oder verfrüht gewesen, eine solche Präferenz auf angereichertes Uran anzuwenden, da die Gemeinschaft damals vollständig auf Lieferungen aus den Vereinigten Staaten angewiesen war. Erst 1984 konnte ein Kommentator ohne nähere Angaben behaupten, daß Frankreich der einzige nennenswerte Uranerzeuger in der Gemeinschaft ist und selbst dieses Land nicht mehr als einen Bruchteil seines Bedarfs aus seiner Erzgewinnung decken kann. Es erscheint mir nicht plausibel, daß die Mitgliedstaaten im Jahr 1957 mit der Schaffung eines Versorgungssystems einverstanden gewesen wären, das die in einem einzigen Mitgliedstaat ansässigen Erzeuger des Grundstoffs begünstigen sollte, ohne den die Gemeinschaft nicht funktionieren konnte.

51 Die ENU berief sich auch auf die Gemeinschaftspräferenz als allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, den der Gerichtshof in der Rechtssache Beus aufgestellt habe. Erstens enthält der Vertrag keine Bestimmung, die dies zum Grundsatz zugunsten der Uranerzeugung der Gemeinschaft erhebt, vergleichbar etwa mit Artikel 44 Absatz 2 EG-Vertrag für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse. Zweitens äußert sich dieser Grundsatz üblicherweise durch Abgaben bei der Einfuhr und Beihilfen bei der Ausfuhr, um den Unterschied zwischen den Gemeinschaftspreisen und den Weltmarktpreisen auszugleichen anstatt die Gemeinschaftserzeugung durch Ausgleichsabgaben bei der Einfuhr zu begünstigen, setzte der gemeinsame Zolltarif für Kernerzeugnisse, der am 1. Januar 1959 in Kraft trat, die Zollsätze für Spalt- und Brutstoffe und Radioisotope auf Null fest.

52 Es sollte auch nicht vergessen werden, daß Kernstoffe ein äußerst sensibles Erzeugnis sind, dem strategische Bedeutung für die Wirtschaft der Mitgliedstaaten und in manchen Fällen auch für deren Verteidigungsvorkehrungen zukommt, so daß diese Erzeugung nicht ohne weiteres mit anderen Produkten, wie landwirtschaftlichen oder industriellen Erzeugnissen, verglichen werden kann. Die Kernstoffe sind das Rohmaterial für den gesamten Kernzyklus und die verschiedenen damit verbundenen Tatigkeitsarten (Umwandlung, Anreicherung, Brennstoffherstellung und Wiederaufbereitung). Meines Erachtens kann der Vertrag nicht dahin ausgelegt werden, daß er der Kernindustrie der Gemeinschaft wegen der höheren Preise, die die Gemeinschaftserzeuger nach Ansicht der ENU verlangen könnten, auf all diesen Gebieten einen Wettbewerbsnachteil auferlegt.

53 In einem Punkt räumt die ENU ein, daß die Agentur Einfuhren tätigen könne, um Aufträgen nachzukommen, aber sie argumentiert, daß die Agentur als echter europäischer öffentlicher Dienstleistungserbringer mit allgemeiner Verantwortung für das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes nicht auf unnütze Einfuhren zurückgreifen dürfe, wenn eine Gemeinschaftserzeugung verfügbar sei. Dies würde ihrer Ansicht nach der Verpflichtung der Gemeinschaft zuwiderlaufen, ausgedehnte Absatzmärkte nach Artikel 2 Buchstabe g des Vertrages sicherzustellen. Selbst wenn Urankonzentrate als besondere Stoffe angesehen werden könnten, bei denen sich die Gemeinschaft um ausgedehnte Absatzmärkte zu bemühen hat, könnte diese Verpflichtung nur nach Maßgabe des Vertrages erfüllt werden; es gibt meines Erachtens keine Bestimmung, die hierbei eine Gemeinschaftspräferenz vorsieht. Außerdem würde eine Einfuhrbeschränkung für Rohstoffe die Wettbewerbsfähigkeit bei der Herstellung der übrigen besonderen Stoffe mindern und somit dem Ziel der Sicherstellung ausgedehnter Absatzmärkte für diese Stoffe zuwiderlaufen. Schließlich ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses allgemeine Ziel, das unter die Errichtung eines gemeinsamen Marktes auf dem Kerngebiet (Kapitel IX) und nicht unter die Versorgungspolitik anhand des Aufkommens innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft (Kapitel VI) fällt, so auszulegen wäre, daß es die Verpflichtungen ändert, die sich für die Agentur aus den besonderen Bestimmungen des letztgenannten Kapitels ergeben.

54 Nach Ansicht der ENU wäre der Vertrag höchst ungerecht und unausgewogen, wenn er die Gemeinschaftserzeuger verpflichten würde, ihre gesamte Erzeugung den Gemeinschaftsverbrauchern zur Verfügung zu stellen, ohne daß im Gegenzug eine Gemeinschaftspräferenz geschaffen würde. Die Gemeinschaft wurde geschaffen, um in erster Linie die Erzeugung von Kernenergie zu fördern, die eine unentbehrliche Hilfsquelle für die Entwicklung und Belebung der Wirtschaft und für den friedlichen Fortschritt darstellt, wie in der ersten Begründungserwägung der Präambel ausgeführt wird; sie soll allgemein die Wirtschaft der Gemeinschaft fördern, und die Beschränkungen des Vertrages für den Absatz von Kernstoffen, die in der Gemeinschaft hergestellt werden, machen den strategischen Charakter dieser Stoffe und nicht eine Absicht deutlich, die Verbraucher gegenüber den Erzeugern zu bevorzugen. Angesichts eines Weltmarkts, auf dem das Uranangebot die Nachfrage übersteigt, ist diese Beschränkung im übrigen für die Verbraucher praktisch von keinem besonderen Vorteil, während im entgegengesetzten Fall, d. h. bei einer das Angebot übersteigenden Nachfrage auf dem Weltmarkt, der Absatz der Gemeinschaftserzeugung praktisch in jedem Fall sichergestellt wäre.

55 Die ENU hat sich auch auf die Notwendigkeit berufen, die Gemeinschaftserzeugung per se als Vertragsziel zu schützen. Meines Erachtens kann das mit dem Rechtsmittel angefochtene Urteil aus den in seiner Randnummer 69 genannten Gründen nicht auf dieser Grundlage gerügt werden. Es ist auch klar, daß die Verpflichtungen der Gemeinschaft in dieser Hinsicht begrenzt sind und daß ein Mitgliedstaat höchstens zu Schürfmaßnahmen und zur Erzgewinnung verpflichtet ist, wenn die Erzeugungsmöglichkeiten wirtschaftlich auf lange Sicht gerechtfertigt erscheinen (Artikel 70 Absatz 4 des Vertrages; Hervorhebung von mir), sofern ihm nicht unterstellt werden soll, daß er auf das Recht des gleichen Zugangs verzichtet hat. Die ENU hat nicht dargetan, inwiefern dem Allgemeininteresse der Gemeinschaft besser gedient wäre, wenn das gesamte im Gemeinschaftsgebiet verfügbare Uran gewonnen würde, als wenn man von den preisgünstigen Angeboten auf dem Weltmarkt Gebrauch machte.

56 Demnach gilt die in Artikel 60 vorgesehene Gegenüberstellung von Angebot und Nachfrage gleichermaßen für die Gemeinschaftsproduktion und für eingeführte Erzeugnisse, und es gibt keine Gemeinschaftspräferenz, die einen vorrangigen Absatz der Gemeinschaftsproduktion garantiert. Folglich braucht nicht geprüft zu werden, ob das Urteil des Gerichts erster Instanz aufzuheben ist, weil es die Weigerung der Kommission für Rechtens hielt, die Agentur anzuweisen, den Mechanismus des Kapitels VI des Vertrages wiederherzustellen, da eine solche Anweisung, wie die ENU selbst eingeräumt hat, die Rechtslage der Rechtsmittelführerin nur dann beeinträchtigen würde, wenn der Vertrag eine derartige Gemeinschaftspräferenz vorsähe.

57 Falls der Gerichtshof beschließt, die Begründetheit dieses Rechtsmittelgrundes zu prüfen, schlage ich daher vor, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

ii) Die Weigerung der Kommission, die Agentur anzuweisen, die besondere Regelung zu verwirklichen

58 Die ENU ficht die Feststellung des Gerichts erster Instanz an, daß die besondere Regelung für die Agentur nicht zwingend war, und erklärt, die Kommission hätte daher die Agentur anweisen müssen, diese Regelung gemäß dem Antrag der ENU zu verwirklichen. Die ENU bemerkt ferner, das zuständige Kommissionsmitglied habe den Plan gebilligt und die Kommission habe sich sowohl gegenüber der portugiesischen Regierung als auch gegenüber dem Europäischen Parlament verpflichtet, eine zufriedenstellende Lösung für den Uranabsatz der ENU zu finden; die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Artikel 2 Buchstabe g und Kapitel VI des Vertrages und verletze ihr berechtigtes Vertrauen sowie Treu und Glauben.

59 Um darzutun, daß die Agentur verpflichtet gewesen sei, die besondere Regelung zu verwirklichen, beruft sich die ENU auf Artikel 2 Buchstabe g des Vertrages und den angeblichen Vorrang des in der Gemeinschaft erzeugten Urans. Letzteres habe ich oben schon recht eingehend geprüft. Die ENU legt indessen nicht dar, inwiefern eine allgemeine Verpflichtung zur Schaffung eines gemeinsamen Marktes für besondere Stoffe der Kommission eine spezielle Verpflichtung begründen könnte, die Agentur anzuweisen, eine besondere Regelung zugunsten der ENU zu verwirklichen, oder inwiefern die Agentur aufgrund dieser allgemeinen Verpflichtung unter den gegebenen Umständen ihr Bezugsrecht auszuüben hätte. Das Schreiben vom 8. Dezember 1989, in dem das zuständige Kommissionsmitglied den Standpunkt teilt, daß die Versorgungspolitik der Agentur uma vertente especial für die Lösung von Fällen wie desjenigen der ENU umfassen sollte — was meines Erachtens unter den gegebenen Umständen nicht mehr bedeutet, als daß portugiesischem Uran besonders Rechnung getragen wird —, läßt sich seinem Wortlaut nach nicht in der Weise auslegen, daß es eine Anweisung an die Agentur zur Ausübung ihres Bezugsrechts darstellt. Der Gerichtshof hat auch in seinem Urteil in der Rechtssache C-107/91 ausdrücklich festgestellt, daß das Schreiben des Kommissionsmitglieds vom 8. Dezember 1989 nicht abschließend zum Antrag der Klägerin Stellung genommen hat. Außerdem hat die ENU, wie das Gericht erster Instanz im Rahmen der sachlichen Untersuchung, die vom Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren nicht zu überprüfen ist, festgestellt hat, selbst anerkannt, daß der Plan der Agentur für die Verbraucher in der Gemeinschaft ... die in ihm vorgesehenen Handlungsmodalitäten nicht zwingend vorschreibe.

60 Auch das Vorbringen der ENU zum Schutz ihres Vertrauens und zum Grundsatz von Treu und Glauben ist nicht stichhaltig. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes wurde zwar als Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung anerkannt, so daß ein derartiger Verstoß eine Verletzung des Vertrages oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm ... darstellt, es wurde jedoch in keiner Weise vor dem Gerichtshof dargetan, daß die ENU jemals veranlaßt war, zu glauben, der Plan sei zwingend. Außerdem hat die ENU nicht dargetan, daß die Weigerung der Kommission, der Agentur die Ausführung des Plans aufzugeben, den Grundsatz von Treu und Glauben beeinträchtigen konnte, soweit dieser in dem hier vorliegenden Verfahren als relevant angesehen werden kann.

61 Die ENU hat kein Argument vorgetragen, das die Ergebnisse des Gerichts erster Instanz bezüglich des im wesentlichen nicht zwingenden und politischen Charakters der besonderen Regelung widerlegen könnte. Ich stimme in vollem Maße dem Prüfungsergebnis des Gerichts in Randnummer 82 seines Urteils zu und schlage daher vor, diesen Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

b) Das Rechtsmittel gegen die Abweisung der Schadensersatzklage

62 Die Kommission hat die Zulässigkeit der Schadensersatzklage der ENU aus zwei Gründen bestritten. Sie führt erstens aus, die Klage sei ein Verfahrensmißbrauch, da die ENU bei einem Erfolg ihrer Nichtigkeitsklage ihr Ziel erreichen würde, das im Absatz ihres Urans liege. Sie bemerkt ferner, daß die Agentur rechtsfähig sei und die Klage daher gegen die Agentur und nicht gegen die Kommission hätte gerichtet werden müssen, soweit ein behaupteter Schaden der Agentur zugeschrieben werden könne, so daß die Klage unzulässig sei. Das Gericht erster Instanz hat die Schadensersatzklage als unbegründet abgewiesen, ohne auf die Frage der Zulässigkeit einzugehen.

63 Wenn der Gerichtshof meinem Vorschlag folgt, das Rechtsmittel der ENU bezüglich der Nichtigkeitsklage zurückzuweisen, braucht nicht entschieden zu werden, ob die Nichtigerklärung tatsächlich ein geeignetes Mittel darstellt. Auf jeden Fall kann die Frage nach der gegenwärtigen Aktenlage nicht entschieden werden, da die ENU nicht den Umfang des Schadens angegeben hat, den sie angeblich wegen des Verhaltens der Agentur und der Kommission erlitten hat. Das zweite Verteidigungsmittel der Kommission zur Begründung der Unzulässigkeit wurde vor dem Gericht erster Instanz erst in der Gegenerwiderung vorgebracht und wäre daher nach Maßgabe von Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts vermutlich unzulässig gewesen. Ich schlage vor, dem Gericht zu folgen und somit zuerst die Begründetheit der Schadensersatzklage zu prüfen.

64 Die ENU stützt sich im Rechtsmittelverfahren im wesentlichen auf die angebliche Verpflichtung der Agentur zur Ausübung ihres Bezugsrechts in der Sachlage, die zu dem Rechtsstreit geführt hat, wobei diese Verpflichtung ihrerseits von dem Bestehen einer Gemeinschaftspräferenz abhängt, die der Erzeugung der ENU zugute käme.

65 Ich habe bereits unter den Nummern 44 bis 57 dieser Schlußanträge die Argumente der ENU geprüft und zurückgewiesen, die auf einer angeblichen Gemeinschaftspräferenz für die Uranerzeugung der Gemeinschaft beruhen. Da keine rechtswidrige Handlung und kein rechtswidriges Gebaren der Agentur oder der Kommission vorliegen, die die Rechtslage der ENU beeinträchtigen könnten, kann ich mich ohne Schwierigkeit den Ergebnissen des Gerichts erster Instanz in dieser Frage anschließen, die in Randnummer 91 des angefochtenen Urteils enthalten sind. Daher schlage ich vor, das Rechtsmittel bezüglich der Schadensersatzklage in der Rechtssache T-458/93 als unbegründet zurückzuweisen.

IV — Ergebnis

66 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor,

1) das Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-523/93 bezüglich des Antrags der Rechtsmittelführerin auf Anwendung des Kapitels VI des Vertrages als unzulässig und im übrigen als unbegründet zurückzuweisen;

2) das Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-458/93 als unbegründet zurückzuweisen;

3) der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.