Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.01.1997 – C-225/95

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1997:4

Schlußanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 9. Januar 1997

A — Einführung

1. In den vorliegenden Rechtssachen verlangen die Kläger, allesamt griechische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Griechenland, vom griechischen Staat Ersatz für immaterielle Schäden in Höhe von jeweils 10 Mio DR. Sie begründen dies unter anderem damit, daß der griechische Staat es unterlassen habe, die Richtlinie 89/48/EWG ordnungsgemäß umzusetzen. Das deshalb angerufene Verwaltungsgericht Athen hat dem Gerichtshof zwei Fragen nach dem Inhalt dieser Richtlinien und eine Frage nach dem Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung der Umsetzungsverpflichtung und dem Schaden, den die Kläger angeblich erlitten haben, vorgelegt.

B — Stellungnahme

2. Aus den Feststellungen des vorlegenden Gerichts folgt, daß die Kläger weder in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft als ihrem Herkunftsstaat gearbeitet, noch studiert, noch ein Diplom bzw. einen Berufsabschluß erworben haben.

3. Wie sich aus der genannten Richtlinie ergibt, gilt diese nur für Angehörige eines Mitgliedstaats, die als Selbständige oder abhängig Beschäftigte einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen. Außerdem ergibt sich aus dem zehnten Erwägungsgrund, daß die Richtlinie nicht auf eine Änderung der Bestimmungen abzielt, die für alle Personen gelten, die einen Beruf im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausüben.

4. Demnach ist der Anwendungsbereich der Richtlinie 89/48 in dem dem Vorabentscheidungsersuchen zugrundeliegenden Rechtsstreit nicht eröffnet. Auf die gestellten Fragen brauche ich daher nicht näher einzugehen.

C — Schlußantrag

5. Ich schlage deshalb vor, auf die Fragen des vorlegenden Gerichts folgendermaßen zu antworten:

Die aufgrund der Artikel 49, 57 Absatz 1 und 66 EG-Vertrag erlassene Richtlinie 89/48/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, findet keine Anwendung auf Sachverhalte, die keinen gemeinschaftsrechtlichen Bezug aufweisen.