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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.01.1997 – C-114/94
Generalanwalt Georges Cosmas · ECLI:EU:C:1996:142
Schlußanträge des Generalanwalts
Georges Cosmas
vom 28. März 1996
I — Vorbemerkungen
1 Die vorliegende Rechtssache betrifft eine Streitigkeit, die während der Durchführung eines Vertrages entstanden ist, den die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 31. Januar 1990 mit der niederländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung Intelligente systemen, Database toepassingen, Elektronische diensten BV (im folgenden: IDE) geschlossen hat. Diese Rechtsstreitigkeit ist beim Gerichtshof aufgrund einer im Vertrag enthaltenen Schiedsklausel gemäß Artikel 181 EG-Vertrag anhängig gemacht worden.
2 Mit ihrer Klage begehrt die IDE die Zahlung des Restbetrags des Höchstzuschusses, der in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag vorgesehen ist, und die Zahlung von Schadensersatz. Mit ihrer Widerklage fordert die Kommission die Erstattung der von ihr an die IDE gezahlten Beträge zuzüglich Zinsen.
II — Rechtlicher Rahmen und Sachverhalt
A — Die Tatigkeit der Gemeinschaft, in deren Rahmen der Abschluß des Vertrages fällt
3 Am 17. Juli 1987 veröffentlichte die Kommission einen Aufruf zu Interessebekundungen für Pilot-/Demonstrationsprojekte zur Entwicklung des Gemeinschaftsmarktes für Informationsdienste.
4 Am 12. Juli 1988 veröffentlichte die Kommission eine Vorankündigung eines Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen für Pilot/Demonstrationsprojekte zur Entwicklung des Gemeinschaftsmarktes für Informationsdienste. Die Kommission sollte die Projekte im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel finanziell unterstützen. Die durchschnittliche finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft sollte zwischen 25 % und 35 % der Gesamtkosten der Projekte betragen. Zu den ausgewählten prioritären Bereichen zählte die Kommission intelligente Schnittstellen (intelligent interfaces) zwischen elektronischen Informationsquellen.
5 Im Juli 1988 billigte der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaften einen Aktionsplan zur Schaffung eines Marktes für Informationsdienste mit dem Namen Impact, wonach (Artikel 4 Absatz 2) die Vertragspartner einen wesentlichen Teil der Finanzierung, der mindestens 50 % der Gesamtkosten beträgt, zu übernehmen haben.
B — Der streitige Vertrag
6 Am 31. Januar 1990 schloß die Kommission mit der IDE einen Vertrag, der nach seinem Wortlaut die Entwicklung einer Software, d. h. eines Computerprogramms durch die IDE betraf; diese Software sollte aus einer intelligenten Schnittstelle (intelligent interface) zur einheitlichen und ergonomischen Abfrage verschiedener Informationsarten und dem Aufbau eines Netzes (network) bestehen, das den Zugang zu miteinander verknüpften elektronischen Informationsquellen nach den Spezifikationen des dem Vertrag beigefügten Technischen Anhangs ermöglichen sollte. Das Vorhaben sollte in Zusammenarbeit mit anderen Stellen der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, und die IDE sollte die Arbeiten der Beteiligten koordinieren.
7 Nach dem Vertrag schloß die Verpflichtung der IDE zur Entwicklung einer Software die Verpflichtung ein, in Zusammenarbeit mit dem niederländischen Forschungsinstitut TNO und der Universität Amsterdam einen toolkit (Satz von Hilfsprogrammen) zu entwickeln. Die Anpassung der Software an die spezifischen Erfordernisse der Informationsquellen und die Schaffung eines Netzes (network) sollten von einem Dutzend Stellen aus den einzelnen Mitgliedstaaten vorgenommen werden, die in der Mehrzahl Eigentümer von landwirtschaftliche Tätigkeiten betreffenden Datenbanken waren. Nach Angabe der Kommission machte die Entwicklung der Software etwa ein Drittel des Gesamtbudgets des Vorhabens aus; der Rest war für die Einrichtung und die Inbetriebnahme des Netzes vorgesehen. Aus technischer Sicht habe die Entwicklung des Netzes erst dann beginnen können, wenn die Eigentümer der Datenbanken in Besitz einer funktionsfähigen Version des toolkit gewesen seien.
8 Die Rechte und Pflichten der Vertragspartner sind im Vertrag und den Anhängen I, II und III zum Vertrag festgelegt.
9 Artikel 1, der die Überschrift Gegenstand des Vertrages trägt, lautet wie folgt:
Im Rahmen des IMPACT-Programms der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Entscheidung des Rates vom 26. Juli 1988) verpflichtet sich der Auftragnehmer hiermit, die im Anhang I beschriebenen und als Domain Independent Intelligent Information Services Network Interface — DISNET bezeichneten Arbeiten (im folgenden als Vorhaben bezeichnet) durchzuführen.
...
Die Abkürzung Disnet bedeutet bereichsunabhängige intelligente Schnittstelle zum Netz für Informationsdienste.
10 Artikel 2 mit der Überschrift Dauer bestimmt folgendes:
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Durchführung des Vorhabens innerhalb von 30 Monaten nach dem Beginn der Arbeiten, der im folgenden als Zeitpunkt des tatsächlichen Beginns bezeichnet wird, nach dem im Anhang I festgelegten Zeitplan durchzuführen.
Der Auftragnehmer hat der Kommission den tatsächlichen Zeitpunkt des Beginns innerhalb eines Monats nach Unterzeichnung des Vertrages schriftlich mitzuteilen.
11 In Artikel 3 mit der Überschrift Berichte und zu erbringende Leistungen ist folgendes geregelt:
3.1Der Auftragnehmer hat der Kommission — zusammen mit einer Aufstellung der Ausgaben im Laufe des vorangehenden Zeitraums — die folgenden Berichte vorzulegen, in denen der Stand der Arbeiten und die erzielten Ergebnisse festgehalten werden:einen ersten Bericht über den Stand der Arbeiten (3 Exemplare) innerhalb von 6 Monaten nach dem Zeitpunkt des tatsächlichen Beginns;einen zweiten Bericht über den Stand der Arbeiten (3 Exemplare) innerhalb von 12 Monaten nach dem Zeitpunkt des tatsächlichen Beginns;einen dritten Bericht über den Stand der Arbeiten (3 Exemplare) innerhalb von 18 Monaten nach dem Zeitpunkt des tatsächlichen Beginns;einen vierten Bericht über den Stand der Arbeiten (3 Exemplare) innerhalb von 24 Monaten nach dem Zeitpunkt des tatsächlichen Beginns.Außerdem hat der Auftragnehmer der Kommission folgende Berichte vorzulegen:einen Bericht über die Geschäftsführung (3 Exemplare) alle 3 Monate;druckfertige zur Veröffentlichung geeignete Berichte über den Stand der Arbeiten alle 12 Monate nach dem Zeitpunkt des tatsächlichen Beginns.
3.2Bei Abschluß der Arbeiten hat der Auftragnehmer den erfolgreichen Abschluß des Vorhabens in den Räumen der Kommission in Luxemburg oder an einem anderen für die Kommission annehmbaren Ort in einer Vorführung zu demonstrieren.
3.3Binnen zwei Monaten nach dem Abschluß, der Unterbrechung oder der Beendigung des in Anhang I dargestellten Arbeitsprogramms hat der Auftragnehmer der Kommission einen umfassenden Abschlußbericht über das gesamte Vorhaben vorzulegen. Diesem Bericht ist eine konsolidierte Aufstellung der Ausgaben mit endgültigen Belegen beizufügen; die Konten gelten damit als abgeschlossen.
3.4Zu erbringende Lieferungen sind alle erheblichen Ergebnisse des Vorhabens, die gemäß Anhang I vorzulegen sind.
12 Artikel 4 des Vertrages enthält die finanziellen Vorschriften:
4.1Die geschätzten Gesamtkosten des Vorhabens betragen 2349400 ECU (...) für die in Anhang I festgelegten Arbeiten.
4.2Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gewährt dem Auftragnehmer einen Zuschuß in Höhe von 38,74 % der bei der Durchführung der in Anhang I angegebenen Arbeiten tatsächlich entstandenen Kosten — unter Ausschluß von Steuern — in der von der Kommission geprüften und gebilligten Höhe; dieser Zuschuß wird auf keinen Fall höher als 909900 ECU sein. (...)
13 In Artikel 5, der die Überschrift Zahlungen trägt, wird der Zeitplan für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung durch die Kommission wie folgt festgelegt:
5.1Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft entrichtet ihren Zuschuß in Raten in Ecu wie folgt:a)einen Vorschuß in Höhe von 136485 ECU (15 % des Höchstzuschusses) binnen zwei Monaten nach der Unterrichtung der Kommission vom Zeitpunkt des tatsächlichen Beginns gemäß Artikel 2;b)regelmäßig wiederkehrende Zahlungen binnen zwei Monaten in bezug auf die Ausgabenaufstellungen nach Billigung der gemäß Artikel 3 dieses Vertrages vorzulegenden Berichte über den Stand der Arbeiten durch die Kommission; regelmäßig wiederkehrende Zahlungen werden nach Maßgabe des in Artikel 4.2 angegebenen Prozentsatzes berechnet, der auf die gebilligte Ausgabenaufstellung angewendet wird, und unter Abzug von 15 %; dieser Abzug gibt einen entsprechenden Teil des Vorschusses wieder; diese Zahlungen gelten bis zur Abnahme der in Anhang I spezifizierten entsprechenden zu liefernden Gegenstände als Vorschüsse;c)ein Betrag in Höhe von 20 % des gesamten Zuschusses wird zurückbehalten; der zurückbehaltene Betrag wird freigegeben, soweit dies erforderlich ist, um den noch offenstehenden Restbetrag des Zuschusses nach der Billigung aller Berichte und aller sonstigen nach diesem Vertrag zu liefernden Gegenstände sowie der konsolidierten Ausgabenaufstellung durch die Kommission zu zahlen;d)der Gesamtbetrag der Vorschüsse und der regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen darf nicht höher sein als der gesamte Zuschuß der Kommission abzüglich des Betrages, der zurückbehalten worden ist.
5.2Die Kommission kann die einzelnen Zahlungen nach Unterrichtung des Auftragnehmers verschieben oder ändern, wenn sich bei Prüfungen der in Artikel 3 und in Artikel 5 Absätze 3.4 vorgesehenen Belege und Informationen Unregelmäßigkeiten ergeben, und insbesondere, wenn die Arbeiten nicht nach dem Programm in Anhang I ausgeführt werden oder wenn die Aufstellung der Ausgaben den tatsächlich ausgeführten Arbeiten nicht entspricht oder von den Kostenschätzungen in Anhang I grundlegend abweicht. In solchen Fällen kann die Zahlung erst erfolgen, nachdem der Auftragnehmer zufriedenstellende Erklärungen vorgelegt hat. Ergibt sich bei einer Prüfung, daß dem Auftragnehmer Beträge zu Unrecht gezahlt worden sind, so hat dieser sie unverzüglich der Kommission zurückzuzahlen.
5.3Der Auftragnehmer hat die erfolgreiche Durchführung des Vorhabens nach Abschluß der Arbeiten, wie in Artikel 3.2 angegeben, den Vertretern der Kommission zu demonstrieren. Erfolgt diese Demonstration nicht, so kann die Kommission eine vollständige oder teilweise Rückzahlung der als Zuschuß gezahlten Beträge zuzüglich Zinsen aus diesen Beträgen fordern, wobei der Lauf der Zinsen einen Monat nach der Erhebung der Forderung durch die Kommission beginnt. Der angewendete Zinssatz entspricht dem Dreimonatsdurchschnitt des Zinssatzes zwischen Banken für Ecu plus 2 % am ersten Tag des Monats, in dem die Kommission ihre Forderung erhebt.
5.4(...)
14 In bezug auf Organisation und Durchführung der Arbeiten, wie der Titel des Artikels 6 lautet, ist folgendes bestimmt:
6.1 Fachliche und finanzielle Verantwortung
Der Auftragnehmer trägt die fachliche und finanzielle Verantwortung für die in Anhang I spezifizierten Arbeiten. Er stellt das Personal, die Einrichtungen, die Geräte und die Materialien zur Verfügung, die für die sachgerechte Durchführung des Vertrages erforderlich sind. Soweit die Arbeiten von Organisationen ausgeführt werden, die zu diesem Zweck mit dem Auftragnehmer zusammenarbeiten, ist der Auftragnehmer dafür verantwortlich, daß der Zuschuß der Gemeinschaft unter die beteiligten Organisationen gemäß dem Fortschritt der Arbeiten und der Beteiligung der jeweiligen Organisation aufgeteilt wird.
6.2 Beteiligung Dritter an der Durchführung des Vorhabens
6.2.1 Der Auftragnehmer kann die Durchführung eines Teils des in Anhang I beschriebenen Arbeitsprogramms Dritten übertragen, wobei es sich um natürliche oder juristische Personen handeln kann; dabei hat er nach dem in Artikel 6.2.2 festgelegten Verfahren vorzugehen. Er wird dadurch nicht von seinen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft aufgrund dieses Vertrages befreit, insbesondere was seine fachliche und finanzielle Verantwortung im Sinne von Artikel 6.1 angeht.
6.2.2 Die Entwürfe alle Subunternehmerverträge, nach denen der Auftragnehmer einen Teil des Arbeitsprogramms durch Dritte durchführen lassen will, sind der Kommission mit eingeschriebenem Brief zu übermitteln; diese kann, sofern sie innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang eines solchen Briefes tätig wird, die Genehmigung des Subunternehmervertrags ablehnen. Wird die Kommission nicht innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums tätig, so gilt der Subunternehmervertrag als von ihr genehmigt.
6.2.3 Die Erfordernisse dieses Artikels gelten nicht für laufende Bestellungen von Materialien, Geräten und Dienstleistungen, die in Einklang mit dem in Anhang I wiedergegebenen Arbeitsprogramm erfolgen.
6.2.4 Hinsichtlich aller Rechte der Kommission und insbesondere hinsichtlich der Durchführung der Arbeiten oder fachlicher oder finanzieller Kontrollen hat der Auftragnehmer einem Subunternehmer die gleichen Verpflichtungen aufzuerlegen, wie sie für ihn aufgrund dieses Vertrages gelten würden, wenn er die Arbeiten selbst ausführen würde.
6.3 Informationspflicht
Der Auftragnehmer hat die Kommission unverzüglich in allen Einzelheiten über Zwischenfälle oder Ereignisse zu unterrichten, die sich nachteilig auf die Erfüllung dieses Vertrages auswirken können.
6.4 Fachliche und finanzielle Überwachung
6.4.1 Der Auftragnehmer hat der Kommission alle gegebenenfalls angeforderten Informationen über die Durchführung des in Anhang I beschriebenen Arbeitsprogramms während der auf den Abschluß oder die Einstellung der Durchführung dieses Programms folgenden fünf Jahre unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
6.4.2 Der Auftragnehmer hat der Kommission und dem Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften die fachlichen und finanziellen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung erforderlich sind, daß das Arbeitsprogramm durchgeführt wird oder durchgeführt worden ist; diese Unterlagen können, falls erforderlich, an dem Ort geprüft werden, an dem sie normalerweise aufbewahrt werden.
6.5 ...
15 Artikel 7 trägt die Überschrift Eigentum an den und Nutzung der Ergebnisse. Gemäß Anhang II, auf den Artikel 7 verweist, fallen Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse des Vorhabens dem Auftragnehmer zu, der Eigentümer dieser Ergebnisse wird.
16 Artikel 8 mit der Überschrift Haftung bestimmt folgendes:
8.1Der Auftragnehmer hat allein für Verluste, Schäden oder Verletzungen einzustehen, die er bei oder in Verbindung mit der Erfüllung dieses Vertrages erleidet.
8.2Der Auftragnehmer haftet allein für Verluste, Schäden oder Verletzungen seiner Beschäftigten oder Dritter, die sich aus der Erfüllung dieses Vertrages ergeben. Er hat die Kommission in vollem Umfang von Schadensersatz und eventueller Kostenerstattung freizustellen, die einem Dritten für Verluste, Schäden oder Verletzungen zugesprochen werden, die auf der Durchführung dieses Vertrages beruhen.
17 Artikel 9 mit der Überschrift Änderungen oder Ergänzungen bestimmt folgendes:
Änderungen oder Ergänzungen der Bestimmungen dieses Vertrages sind zwischen den Vertragsparteien schriftlich zu vereinbaren. Das Arbeitsprogramm und der Zeitplan gemäß Anhang I können durch Vereinbarung zwischen den Parteien entsprechend dem Arbeitsfortschritt geändert werden.
18 Artikel 10, der die Überschrift Kündigung des Vertrages bei Vertragsverletzungen durch den Auftragnehmer trägt, lautet wie folgt:
Erfüllt der Auftragnehmer eine oder mehrere Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht, so kann die Kommission dem Auftragnehmer per Einschreiben mit Rückschein eine Mahnung zustellen. Ist der Auftragnehmer einen Monat nach Zustellung dieses Schreibens seiner Verpflichtung immer noch nicht nachgekommen, so kann die Kommission den Vertrag ohne weitere Förmlichkeiten kündigen. Der Vertrag kann auch gekündigt werden, wenn der Auftragnehmer falsche Angaben gemacht hat, um den Zuschuß zu erhalten, und zu Recht für diese Angaben verantwortlich gemacht werden kann. In beiden Fällen hat der Auftragnehmer die Zuschüsse, die er erhalten hat, zuzüglich Zinsen vom Ende des oben genannten Zeitraums von einem Monat unverzüglich an die Kommission zurückzuzahlen. Der Zinssatz entspricht dem Dreimonatsdurchschnitt des Satzes zwischen Banken für Ecu plus 2 % am ersten Tag des Monats, in dem der genannte Zeitraum abläuft.
19 In Artikel 14 mit der Überschrift Anhänge ist folgendes bestimmt:
Die Anhänge I, II und III stellen einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages dar.
In Anhang I mit der Überschrift DISNET Technischer Anhang wird u. a. das Vorhaben im einzelnen beschrieben und ein Arbeitsprogramm vorgegeben; Anhang II bezieht sich auf Eigentum, kommerzielle Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse des Vorhabens; Anhang III schließlich enthält einen Vermerk über anrechenbare Kosten.
20 Artikel 16, der die Überschrift Anwendbares Recht und Gerichtsstand trägt, lautet wie folgt:
Für diesen Vertrag ebenso wie für alle darin nicht geregelten Rechte und Pflichten der Parteien gilt ausschließlich das Recht des Großherzogtums Luxemburg.
Kann eine einvernehmliche Streitbeilegung nicht erreicht werden, so ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften allein für die Beilegung eines Streits zwischen den Vertragsparteien über diesen Vertrag zuständig.
C — Die Entstehung des Rechtsstreits
21 Als Datum für den Beginn des Disnet-Vorhabens war der 15. März 1990 festgesetzt worden. Nach dem Vertrag hätten die Arbeiten am 15. September 1992 beendet sein müssen.
22 Nach dem ersten Halbjahresbericht lief das technische Programm so ab, wie es im Vertrag vorgesehen war, nach Angabe der Kommission traten aber bei den mit der IDE zusammenarbeitenden Organisationen gewisse Zeichen von Unsicherheit auf, weil die Zusammensetzung des Konsortiums nicht gleichbleibend war und die IDE außerdem diesen Organisationen nicht den entsprechenden Anteil am Gemeinschaftszuschuß gezahlt hatte.
23 Im Oktober 1991 stellte ein Sachverständiger, dessen Unparteilichkeit die IDE in Zweifel zieht, nach einer von ihm durchgeführten Prüfung in seinem auf den 3. Dezember 1991 datierten Bericht fest, daß das durchgeführte Vorhaben nicht im Einklang mit den Vertragsbedingungen stehe, und schlug der Kommission vor, ihre finanzielle Unterstützung auszusetzen.
24 Im Mai 1992 ordnete die Kommission eine finanzielle Prüfung des Vorhabens an. Nach dem Bericht der bestimmten vereidigten Buchprüfer vom 22. Juni 1992 hatte die IDE einen Teil der Arbeiten ungarischen Subunternehmern übertragen, ohne die entsprechende Genehmigung der Kommission einzuholen. Im selben Bericht, der die ersten achtzehn Monate der Durchführung des Vorhabens erfaßt, wurde die Richtigkeit des Ausgabenplans in Zweifel gezogen und aus diesem Grund eine Kürzung der angegebenen Ausgaben um 34 % vorgeschlagen.
25 Im März und April 1992 lud die Kommission die IDE nach Luxemburg zur Erörterung von Problemen ein, die ihrer Ansicht nach bei der Durchführung des Vertrages aufgetreten waren. In ihrer Korrespondenz mit der IDE verwies die Kommission auf die nicht gleichbleibende Zusammensetzung der Gruppe der mit der IDE zusammenarbeitenden Organisationen, auf die Verspätungen bei der Weitergabe der Arbeitsergebnisse an diese Organisationen, aber auch auf verschiedene technische Unzulänglichkeiten.
26 Nach diesen Schritten wurde der Technische Anhang des Vertrages geändert.
27 Am 12. Februar 1993 kamen die Kommission und die IDE überein, die Vertragsdauer um sechs Monate, d. h. bis zum 15. März 1993, zu verlängern.
28 Am 11. März 1993 übermittelte die IDE der Kommission die Software, zu deren Entwicklung sie sich verpflichtet hatte, und vertrat die Ansicht, daß sie alle ihre im Vertrag und in den Anhängen zum Vertrag aufgezählten Verpflichtungen erfüllt habe. Konkret übergab sie der Kommission drei Disketten mit der Bezeichnung Disnet final beta release 3a zusammen mit einigen schriftlichen Unterlagen.
29 Die Kommission äußerte in ihrem Schreiben vom 30. April 1993, daß das gelieferte Erzeugnis den Spezifikationen des Technischen Anhangs nicht entspreche. Außerdem habe die IDE an die mit ihr bei dem Vorhaben zusammenarbeitenden Mitglieder der Gruppe, deren Zusammensetzung sich ständig geändert habe, die diesen zukommenden Beträge nicht gezahlt, da sie — die Kommission — der IDE bereits 533456 ECU gezahlt habe. Die Kommission erklärte, daß sie nicht auf der Demonstration des Endproduktes bestehen werde, zum einen um zusätzliche Kosten zu vermeiden, zum anderen weil es ihrer Ansicht nach nicht offensichtlich sei, daß sich die ursprüngliche negative Beurteilung zum Positiven ändern würde. Darüber hinaus schlug sie zur Beilegung des Streits vor, ihren Zuschuß auf 75 % des im Vertrag vorgesehenen Höchstbetrags (d. h. auf 682425 ECU) zu kürzen und den Restbetrag (682425 ECU minus 533456 ECU, d. h. 148969 ECU) nur dann zu zahlen, wenn die IDE den Abschlußbericht und die abschließende Aufstellung der Ausgaben vorgelegt und nachgewiesen habe, daß sie alle ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber all den Organisationen erfüllt habe, mit denen sie bei der Durchführung des Vorhabens derzeit zusammenarbeite oder in der Vergangenheit zusammengearbeitet habe.
30 Die IDE lehnte den Vorschlag der Kommission am 31. Mai 1993 ab.
31 Mit Schreiben vom 17. Juni 1993 beschloß die Kommission unter Berufung auf die Vertragsbedingungen, die IDE zu einer Demonstration der erfolgreichen Durchführung des Vorhabens vor einem Bewertungsausschuß aufzufordern.
32 Die IDE erklärte sich zwar zu einer Demonstration des Vorhabens bereit, äußerte aber Vorbehalte, da die Kommission bereits zu erkennen gegeben habe, daß sie keinen Wert auf eine Demonstration der Ergebnisse des Disnet-Vorhabens lege.
33 Der Bewertungsausschuß bestand aus zwei Beamten der Kommission, die am Disnet-Vorhaben nicht beteiligt gewesen waren, und einem Sachverständigen, den — so die Kommission — die IDE vorgeschlagen hatte. Die Arbeiten des Ausschusses wurden außerdem von zwei Beobachtern verfolgt, von denen der eine im Auftrag der Kommission, der andere im Auftrag der IDE tätig wurde.
34 Die Demonstration wurde am 20. Juli 1993 durchgeführt. Gegenstand der Demonstration war die Version der Software, die der Kommission am 11. März 1993 zugeschickt worden war. Wie aus dem Bericht des Ausschusses hervorgeht, wurde jedoch auch eine neuere Version geprüft, die die IDE nach Ablauf des Vertrages vorgelegt hatte.
35 Aus dem Bericht der beiden zu dem Bewertungsausschuß gehörenden Beamten der Kommission vom 30. Juli 1993 und aus dem Bericht des von der Kommission bestimmten Beobachters vom 2. August 1993 geht hervor, daß die von der IDE präsentierte Software unabhängig davon, welche Version als die endgültige Version des durchgeführten Vorhabens angesehen wird, mangelhaft war.
36 Nach dem Bericht des Ausschusses a) entsprach diese Software nur zu 50 bis 75 % den Spezifikationen des Technischen Anhangs zum Vertrag und b) fehlte der das Netz betreffende Teil des Disnet-Vorhabens.
37 Nach Angabe der Kommission hat das dritte Mitglied des Bewertungsausschusses die Schlußfolgerungen des Berichts vom 30. Juli 1993 gebilligt. Der von der IDE bestimmte Beobachter hat im Gegensatz zu dem von der Kommission bestimmten Beobachter keinen Bericht mit seinen Schlußfolgerungen vorgelegt.
38 Am 7. September 1993 schickte die Kommission diese Berichte der IDE zu. Im Begleitschreiben bemerkte sie folgendes: a) Die IDE habe ihre Verpflichtungen aufgrund der technischen Spezifikationen des Vorhabens nicht erfüllt, b) der Abschlußbericht vom 17. Mai 1993, den die Kommission erhalten habe, sei nicht zufriedenstellend gewesen, c) die Aufstellung der Ausgaben für den fünften Halbjahreszeitraum sei nicht vertragsgemäß gewesen, d) sie habe die entsprechende Aufstellung für den sechsten Halbjahreszeitraum nicht erhalten und e) sie habe die erforderlichen Angaben für die Veranschlagung der Gesamtkosten des Vorhabens nicht erhalten. Die Kommission gab an, sie werde keine zusätzlichen Zahlungen leisten und prüfe die Möglichkeit, die bereits gezahlten Beträge zurückzufordern.
39 Am 15. und am 27. September 1993 teilte die IDE der Kommission ihre Vorbehalte hinsichtlich der Schlußfolgerungen im Bewertungsbericht mit, wobei sie geltend machte, daß die Demonstration unter besonders schwierigen Bedingungen stattgefunden habe, und einige fachliche Bewertungen des Ausschusses beanstandete.
III — Die Anträge der Parteien
40 Mit der am 15. April 1994 beim Gerichtshof eingereichten Klage fordert die IDE von der Kommission die Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen und den Ersatz des Schadens, den sie dadurch erlitten habe, daß die Kommission diese Verpflichtungen nicht erfüllt habe.
41 Im einzelnen beantragt die IDE,
die Kommission zu verurteilen, ihr a) einen Betrag von 376500 ECU, b) ihre außergerichtlichen Kosten in Höhe von 37650 ECU und c) gesetzliche Zinsen ab 31. Mai 1993 bis zur vollständigen Zahlung zu zahlen sowie d) den sonstigen Schaden zu ersetzen, den die IDE durch das der Kommission zuzurechnende vertragswidrige Verhalten erlitten hat;
der Kommission gemäß Artikel 69 der Verfahrensordnung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
42 Die Kommission hat zunächst mit Schreiben vom 29. Juni 1994 und dann mit ihrer am 7. Juli 1994 beim Gerichtshof eingereichten Widerklage die Erstattung der an die IDE gezahlten Beträge zuzüglich Zinsen gefordert.
43 Die Kommission beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen;
die Klägerin zu verurteilen, der Kommission einen Betrag von 533456 ECU zuzüglich 7,97 % Zinsen pro Jahr zu zahlen;
der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
44 Was die Widerklageanträge der Kommission angeht, beantragt die IDE,
die Anträge der Kommission für unzulässig zu erklären oder zumindest als unbegründet abzuweisen und der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
IV — Zur Zulässigkeit der Widerklage
45 In dem Antrag, den die IDE in ihrem Schriftsatz zur Widerklagebeantwortung gestellt hat, wirft sie die Frage der Zulässigkeit der Widerklage der Kommission auf. Sie ist offenbar der Ansicht, daß der Gerichtshof für die Entscheidung über diese Widerklage nicht zuständig sei.
46 In dieser Frage wird auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes hingewiesen, wonach a) die Voraussetzungen der Zulässigkeit nach den Vorschriften des Vertrages beurteilt werden, d. h. die Frage seiner Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Widerklage und generell jede Frage der Zulässigkeit der Widerklage sich allein nach den Artikeln 42 EGKS-Vertrag, 181 EG-Vertrag und 153 E AG-Vertrag sowie der Verfahrensordnung des Gerichtshofes beurteilen, und wonach b) die Zuständigkeit des Gerichtshofes, über Klagen zu entscheiden, die auf einem von der Gemeinschaft geschlossenen Vertrag, der eine Schiedsklausel enthält, gestützt werden oder die in unmittelbarem Zusammenhang mit den sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen stehen, auch die Zuständigkeit des Gerichtshofes einschließt, über eine Widerklage zu entscheiden, wenn diese auf denselben Vertrag oder denselben Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt wird.
47 In Anbetracht dieser Rechtsprechung und aufgrund der Tatsache, daß der Antrag der Kommission auf dem Vertrag beruht, auf den sich auch die Klage bezieht, liegt es auf der Hand, daß der Gerichtshof auch für die Entscheidung über die Widerklage zuständig ist.
V — Zu den Hauptanträgen der Klage und der Widerklage
48 Mit ihrer Widerklage verlangt die Kommission unter Berufung auf Artikel 5.3 des Vertrages von der IDE die Erstattung der dieser gezahlten Beträge zuzüglich Zinsen. Zur Begründung dieser Forderung stützt sie sich in erster Linie auf das negative Ergebnis des Bewertungsausschusses, wonach das von der IDE gelieferte Produkt nicht allen Spezifikationen des Technischen Anhangs entspreche. Daß die IDE ihre Verpflichtung zur Lieferung eines Produkts, das allen Spezifikationen des Technischen Anhangs entspreche, nicht erfüllt habe, reiche als Begründung dafür aus, daß dem Klageantrag der Kommission stattgegeben werde. Das Vorbringen der Kommission in bezug auf andere Vertragsverletzungen der IDE sei als Hilfsvorbringen anzusehen.
49 Die IDE trägt vor, das Ergebnis des Bewertungsausschusses sei keine verläßliche Grundlage, zum einen weil dieser Ausschuß keine Gewähr für Objektivität biete, zum anderen weil die inhaltliche Bewertung, die der Ausschuß vorgenommen habe, falsch sei. Sie habe alle ihre Verpflichtungen erfüllt und fordere daher, die Kommission zu verpflichten, den Restbetrag des Zuschusses zuzüglich Zinsen zu zahlen und den sonstigen Schaden, den sie — die IDE — erlitten habe, zu ersetzen.
50 Nach alledem ist das jeweilige Vorbringen der Parteien wie folgt zu behandeln: Zunächst wird das Vorbringen zur Objektivität des Bewertungsausschusses geprüft. Anschließend wird das Vorbringen zu den Bedingungen und den Kriterien der Bewertung des gelieferten Produkts untersucht. Darauf wird die Untersuchung des jeweiligen Vorbringens zu der Frage folgen, inwieweit die IDE ihre Hauptverpflichtung erfüllt hat, nämlich die Verpflichtung zur Lieferung eines Produkts, das den vorgeschriebenen Spezifikationen entspricht, und schließlich wird das Vorbringen der Kommission zur Verletzung anderer vertraglicher Verpflichtungen durch die IDE und das Vorbringen der IDE zur Verletzung vertraglicher Verpflichtungen durch die Kommission behandelt.
A — Zur Objektivität des Bewertungsausschusses
51 Die IDE hat in den Schriftsätzen, die sie zur Entgegnung auf das Vorbringen der Kommission eingereicht hat (Nr. 11 des Schriftsatzes zur Klageerwiderung und Widerklagebeantwortung), aber auch in der mündlichen Verhandlung die Objektivität des Bewertungsausschusses aus folgenden Gründen in Zweifel gezogen: a) seine Bildung sei im Vertrag nicht vorgesehen gewesen, b) seine Zusammensetzung sei allein durch die Kommission bestimmt worden, c) seine Mitglieder hätten von der Kommission eine Vergütung erhalten, d) der Ausschuß sei voreingenommen für die Kommission tätig geworden, da er von dieser bestellt worden sei. Dies bedeutet, daß die IDE die Unparteilichkeit des aus drei Mitgliedern bestehenden Ausschusses anzweifelt, den die Kommission zur Bewertung der Ergebnisse des von der IDE gelieferten Disnet-Programms bestellt hat, und aus diesem Grund die Erstellung eines neuen Sachverständigengutachtens fordert.
52 Nach Artikel 5.3 des Vertrages hat der Auftragnehmer nach Abschluß der Arbeiten den Vertretern der Kommission die erfolgreiche Durchführung des Vorhabens zu demonstrieren. Nach dem Vertrag hat die Kommission das Recht, von der IDE nach dem Ende der Arbeiten im Rahmen des Disnet-Vorhabens diese Demonstration gegenüber ihren Vertretern zu verlangen.
53 Es ist richtig, daß der Vertrag nicht vorsieht, vor welcher Stelle diese Demonstration zu erfolgen hat. Aus dem Wortlaut des Vertrages, ausgelegt gemäß Artikel 1135 des im vorliegenden Fall anwendbaren Code civil des Großherzogtums Luxemburg, ergibt sich jedoch, daß die Bestimmung über die Demonstration in den Räumen der Kommission gegenüber den Vertretern, die von der Kommission bestellt waren, da sie diese vertreten sollten, bedeutet, daß diese Demonstration gegenüber Personen stattfinden sollte, die einen — sei es auch informellen — Bewertungsausschuß bilden und die unbedingt erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Bewertung des Gegenstands der Demonstration besitzen sollten.
54 Die Kommission behauptet, sie selbst habe zwei der drei Mitglieder des Ausschusses bestimmt, wobei es sich um Beamte der Kommission gehandelt habe; den dritten habe die IDE als unabhängigen Sachverständigen benannt. Die IDE hat kategorisch bestritten, daß sie das dritte Mitglied des Ausschusses benannt habe, und hat vorgetragen, die Kommission habe die Beteiligung einer von der IDE benannten Person an dem Ausschuß abgelehnt.
55 Da die Kommission aufgrund des Vertrages jedoch die Befugnis besitzt, alle Mitglieder des informellen Bewertungsausschusses zu bestimmen, hat der Umstand, ob die IDE ein Mitglied des Ausschusses bestimmt hat oder nicht, keine besondere Bedeutung.
56 Außerdem hat der Umstand, daß das dritte Mitglied des Ausschusses von der Kommission eine Vergütung erhalten hat, wie die IDE betont (Nr. 18 des Schriftsatzes zur Gegenerwiderung auf die Widerklage) für sich allein keine besondere Bedeutung, weil die Kommission nach dem Vertrag die Mitglieder des Ausschusses bestimmte und sie erst recht deren Vergütung zu zahlen hatte.
57 Darüber hinaus ist es unerheblich, ob die Mitglieder des Ausschusses bis jetzt am DISNET-Vorhaben beteiligt gewesen waren, da die Kommission die Mitglieder dieses Ausschusses nach dem Vertrag ohne Einschränkungen bestimmte.
58 Die Unparteilichkeit des Ausschusses kann folglich nicht allein aus dem Grund angezweifelt werden, daß die Kommission allein die Mitglieder bestimmte und ihre Vergütung zahlte.
59 Die Kommission trägt vor, zwei Mitglieder des Ausschusses hätten den Bericht abgefaßt und das dritte Mitglied, das, wie sie behauptet, von der IDE bestimmt worden sei, habe die Ergebnisse des Berichts mit Fernkopie gebilligt. Dies werde nämlich in dem Schreiben vom 30. Juli 1993 angegeben, das die zwei anderen Mitglieder des Ausschusses an den für die Überwachung des Disnet-Vorhabens zuständigen Beamten der Kommission geschickt hätten (Anlage XV zur Klageschrift).
60 Diesem Vorbringen hält die IDE entgegen, der Ausschuß sei voreingenommen zugunsten der Kommission tätig geworden, da ihr mit Schreiben des von der Kommission für das Programm bestimmten Verantwortlichen vom 30. April 1993 klar mitgeteilt worden sei, daß die Kommission kein Interesse mehr an der Demonstration des Endprodukts habe.
61 Dieses Vorbringen der IDE ist jedoch nicht bewiesen worden und daher zurückzuweisen.
62 Daß die Objektivität des Ausschusses nicht angezweifelt werden kann, ergibt sich auch daraus, daß von den Beobachtern der Demonstration, die die Vertragspartner als unabhängige Sachverständige bestimmt hatten, nur derjenige der Kommission einen entsprechenden, auf den 2. August 1993 datierten Bericht erstellt hat (Anlage III zum Klagebeantwortungsschriftsatz), in dem er die einschlägigen Schlußfolgerungen des Bewertungsausschusses bestätigt hat, während der von der IDE bestellte Beobachter keinen Bericht vorgelegt hat.
63 Der Vertreter der IDE hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, daß ihrem eigenen Beobachter nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, sich an der Diskussion zu beteiligen, und er aus diesem Grund keinen Bericht vorgelegt habe; einen solchen habe dagegen die IDE selbst vorgelegt, nachdem sie sich mit dem Beobachter unterhalten habe. Der Vertreter der Kommission hat dem jedoch entgegengehalten, daß sich aus dem Tonbandprotokoll der Unterhaltungen während der Demonstration das Gegenteil ergebe.
64 Das unbestimmte und nicht bewiesene Vorbringen der IDE, mit dem sie die Unparteilichkeit des Bewertungsausschusses in Zweifel zieht, ist folglich zurückzuweisen.
65 Außerdem ist im Einklang mit der vorstehenden Untersuchung auch der Antrag der IDE auf Erstellung eines Sachverständigengutachtens zurückzuweisen, da nicht dargetan worden ist, daß der Ausschuß allein deshalb parteiisch vorgegangen ist, weil die Kommission in Ausübung der ihr durch den Vertrag selbst eingeräumten Rechte die Mitglieder des Ausschusses bestimmt hat.
B — Voraussetzungen und Kriterien der Bewertung des gelieferten Produkts
66 Gemäß Artikel 3.2 des Vertrages hat der Auftragnehmer den erfolgreichen Abschluß des Vorhabens in den Räumen der Kommission in Luxemburg oder an einem anderen für die Kommission annehmbaren Ort in einer Vorführung zu demonstrieren.
67 Die IDE hat gefordert, daß der Bewertungsausschuß das gelieferte Produkt an einem Ort, zu einem Zeitpunkt und unter Voraussetzungen prüfen solle, mit denen sich die Kommission einverstanden erklärt habe. Konkret hat der Anwalt der IDE in seinem der Klageschrift als Anlage beigefügten Schreiben vom 12. Juli 1993 vorgeschlagen, daß die Demonstration in Luxemburg an einem bestimmten Ort erfolgen solle, der nach seiner Ansicht über eine dafür geeignete Infrastruktur verfügt. Er hat außerdem gefordert, daß eine Person seiner Wahl an den Arbeiten des Ausschusses als unabhängiger Sachverständiger teilnehmen solle. Die Kommission hat sich mit diesen Vorschlägen in ihrem Schreiben vom 14. Juli 1993 schließlich einverstanden erklärt.
68 Im selben Schreiben hat der Anwalt der IDE vorgeschlagen, das am 15. März 1993 gelieferte Produkt, aber auch eine spätere, verbesserte Version dieses Produkts zu prüfen. Die Kommission hat dies abgelehnt (siehe ihr Schreiben vom 16. Juli 1993); schließlich fand aber vor dem Ausschuß auch eine Demonstration einer späteren Version des ursprünglichen Produkts statt, wie der Ausschuß selbst in seinem Bericht bestätigt.
69 In seinem bereits zitierten Schreiben vom 12. Juli 1993 führte der Anwalt der IDE einige grundlegende Punkte an, die Gegenstand der Demonstration sein sollten. Er nannte auch vier mögliche unterschiedliche Techniken für die Durchführung der Demonstration und wies auf eventuelle Schwierigkeiten technischer Art bei der Demonstration in Luxemburg hin.
70 Die Kommission unterstrich in ihrem bereits zitierten Schreiben vom 14. Juli 1993, daß der bestellte Ausschuß bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Bewertungskriterien die im Technischen Anhang enthaltenen anwende und daß die Bewertung sich auf die Gesichtspunkte konzentrieren solle, in bezug auf die der verantwortliche Beamte der Kommission, der die Entwicklung des Programms überwacht habe, in seinem (der Klageschrift als Anlage beigefügten) Schreiben an die IDE vom 30. April 1993 Einwände zum Ausdruck gebracht habe. Sie schloß ausdrücklich aus, daß die Bewertungskriterien einseitig von der IDE formuliert würden. Außerdem gab sie bestimmte fachliche Hinweise für die bestmögliche Demonstration des Produkts.
71 Der Anwalt der IDE forderte mit Schreiben vom 15. Juli 1993, daß in Luxemburg am Ort der Demonstration ein spezifisches Umfeld geschaffen werde, das dem Umfeld ähnele, das während des Installationsverfahrens in den Räumlichkeiten der bei der Ausarbeitung des Disnet zusammenarbeitenden Organisationen bestanden habe. Aus einem Schreiben der Kommission vom 16. Juli 1993 geht hervor, daß der IDE zur erfolgreichen Demonstration ihres Produkts technische Erleichterungen zugestanden wurden.
72 Wie im Bericht des Ausschusses bestätigt wird, wurde der IDE gestattet, am Tag vor der Demonstration die von ihr ausgearbeitete Software (Disnet) zu installieren. Außerdem gibt der Ausschuß in seinem Bericht an, daß er zu seinen Ergebnissen nach einer etwa fünfstündigen Demonstration gelangt sei, die die IDE am 20. Juli 1993 durchgeführt habe, und daß diese Zeit als ausreichend zur Demonstration des Endprodukts angesehen worden sei. Er weist weiter darauf hin, daß zu Beginn der Demonstration technische Probleme aufgetreten seien, daß die IDE aber trotz allem bereit gewesen sei, die Demonstration durchzuführen. Nach dem Beginn und im Laufe der Demonstration seien jedoch keine Vorfälle beobachtet worden, die auf das Netz zurückzuführen seien.
73 Allerdings habe die IDE während der Demonstration auf Probleme technischer Art, die auf den Ort der Demonstration und auf die Unzulänglichkeiten des örtlichen UNIX-Netzes und der Telekommunikationsverbindungen zurückzuführen sei, sowie auf andere Probleme hingewiesen, die sich auf die Demonstration negativ auswirkten (S. 4 ihrer Erklärungen vom 15. September 1993 zum Bericht des Ausschusses). Der Ausschuß hat diese Behauptungen jedoch zurückgewiesen und diese Probleme auf die mangelnde Anpassung des von der IDE gelieferten Produkts an das UNIX-Umfeld zurückgeführt. Er vertrat schließlich die Auffassung, daß diese Probleme keine Zweifel an der Verläßlichkeit der Prüfung begründen könnten.
74 Nach alledem ist das Vorbringen der IDE, daß die Demonstration unter außergewöhnlich ungünstigen Voraussetzungen stattgefunden habe, als unbegründet zurückzuweisen.
C — Zur Erfüllung der Hauptverpflichtung durch die IDE
1) Die entscheidenden Vertragsbedingungen
75 Aus dem Wortlaut des Vertrages und aus seinem Technischen Anhang geht hervor, daß es sich um einen synallagmatischen Vertrag zwischen der Kommission und der IDE handelt, wonach die Kommission sich zur Zahlung eines Betrages als Zuschuß für die Herstellung eines Werks, des Disnet-Programms, durch die IDE verpflichtete; dieses Werk sollte marktfähig und kommerziell nutzbar sein.
76 Die IDE sollte die Arbeiten einer Gruppe von Organisationen aus den Mitgliedstaaten koordinieren; das Produkt, d. h. das Resultat dieser Arbeiten, sollte Eigentum der IDE und der mit ihr zusammenarbeitenden Gruppe bleiben, wie in Anhang II im einzelnen ausgeführt wird.
77 Die Durchführung dieses Vorhabens, des Disnet, sollte unter der Kontrolle der Kommission erfolgen, und der Zuschuß sollte unter der Voraussetzung gezahlt werden, daß die IDE alle ihre Verpflichtungen erfüllt hatte. Dies ergibt sich ausdrücklich aus Artikel 5.1 (c) des Vertrages. Der Zuschuß sollte nicht die gesamten Kosten decken, sondern 38,4 % der tatsächlichen Kosten der Durchführung der Arbeiten entsprechen.
78 Die IDE macht geltend (Nr. 13 des Schriftsatzes zur Klageerwiderung und zur Widerklagebeantwortung), für die Kommission habe eine Verpflichtung und nicht nur die bloße Möglichkeit bestanden, den vereinbarten Gesamtbetrag zu zahlen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die IDE alle ihre sich aus dem Vertrag und seinen Anhängen ergebenden Verpflichtungen mit aller gebotenen Sorgfalt erfüllen würde.
2) Der Gegenstand der Leistung der IDE
79 Da nach Artikel 16 des Vertrages das Recht des Großherzogtums Luxemburg anwendbar ist, sind die Vorschriften dieses Rechts zu prüfen, die bestimmen, wie über Einwände im Zusammenhang mit der Auslegung von Bestimmungen des Vertrages zu entscheiden ist, die den Gegenstand der Leistung betreffen. Das erkennende Gericht kann nämlich aufgrund der Prüfung der Vertragsklauseln anhand der Artikel 1134 und 1135 des Code civil bestimmte Feststellungen hinsichtlich des Inhalts der Verpflichtungen der Vertragspartner treffen.
80 Die IDE hat sich verpflichtet, eine Domain Independent Intelligent Information Services Network Interface (bereichsunabhängige intelligente Schnittstelle zum Netz für Informationsdienste) d. h. die Disnet-Software, auszuarbeiten.
81 Nach dem Vertrag (Artikel 1) und dem Technischen Anhang war Gegenstand des Vertrages die Herstellung einer Software, d. h. eines Computerprogramms, das in verschiedenen Sektoren zu unterschiedlichen Verwendungszwecken einsetzbar sein sollte. Dies sollte durch die Einrichtung einer Netz-Interface erreicht werden, deren Schaffung den Zugang zu miteinander verbundenen elektronischen Informationsquellen erlauben sollte.
82 Im Technischen Anhang ist sowohl in seiner ursprünglichen Form als auch in seiner geänderten Form (S. 3 ff.) vorgesehen, daß es sich um folgende drei Endprodukte handeln soll: a) die Software Disnet, bei der es sich um ein kommerziell verwertbares Produkt handeln sollte und die mit den Systemen DOS, Windows III und UNIX betrieben werden kann; b) das Netz (network), das zwischen einer Reihe von Arbeitsrechnern (hosts) und europäischen Netzen (networks), die die Interface Disnet benutzen sollten, geschaffen werden sollte; c) die Anwendungen (applications), die durch die Verwendung der Interface Disnet durch eine Reihe von am Disnet-Vorhaben beteiligten Organisationen würden geschaffen werden können.
83 Aus der Gesamtheit der die Klage und die Widerklage betreffenden Schriftsätze, aber auch aus der mündlichen Verhandlung geht hervor, daß im vorliegenden Fall grundlegende Meinungsunterschiede hinsichtlich des Gegenstands des Vertrages und demzufolge darüber bestehen, ob das der Kommission von der IDE gelieferte Erzeugnis den im Technischen Anhang definierten Spezifikationen entspricht.
84 Die Kommission vertritt die Auffassung, das von der IDE gelieferte Produkt habe den Vertragsbedingungen nicht entsprochen, d. h. es habe nicht die vereinbarten Eigenschaften besessen, weil es nicht die erwartete Funktionsfähigkeit aufgewiesen habe und auch nicht kommerziell verwertbar gewesen sei, wie im Technischen Anhang vorgesehen sei, d. h. es sei kommerziell nicht so attraktiv gewesen, daß es auf dem Markt hätte verwertet werden können (Nrn. 7 ff. des Schriftsatzes zur Gegenerwiderung und zur Erwiderung auf die Widerklage).
85 Die IDE hat dieses Vorbringen zurückgewiesen und geltend gemacht, daß sie alle ihre Verpflichtungen erfüllt habe. Konkret behauptet sie, daß die drei Ziele des Vorhabens, das in der Schaffung des Disnet bestehe, erreicht worden seien: a) als toolbox, b) als network und c) als Basis für eine Vielzahl von praktischen Anwendungen (applications) durch die mit ihr zusammenarbeitenden Organisationen (S. 2 ff. des der Klageschrift als Anlage beigefügten Schreibens vom 2. Mai 1993, das die IDE an den von der Kommission bestimmten Verantwortlichen für die Überwachung des Vorhabens gerichtet hat).
86 Die IDE macht geltend (Nr. 9 des Schriftsatzes zur Gegenerwiderung auf die Widerklage), das von ihr gelieferte Produkt sei kommerziell so attraktiv gewesen, daß es auf dem Markt habe verwertet werden können; dies hätten auch die externen Beobachter anerkannt. In der mündlichen Verhandlung hat sie sogar vorgetragen, das gelieferte Produkt sei beispielhaft, avantgardistisch und kommerziell erfolgreich.
87 Außerdem vertritt die IDE unter Berufung auf den Technischen Anhang die Auffassung (Nr. 1 des Schriftsatzes zur Erwiderung und zur Widerklagebeantwortung), sie habe sich zur Lieferung einer Versuchsausgabe der toolbox (beta release toolbox) verpflichtet und nicht zu einer feststehenden und zum Verkauf auf dem Markt geeigneten Software, weil dies im Widerspruch zu dem Vertrag als solchem gestanden hätte.
88 Zur Bestätigung ihres Vorbringens, daß sie kein Produkt mit den oben genannten Merkmalen habe präsentieren sollen, wie die Kommission fordere, bringt die IDE das Argument vor, eine entsprechende Erhöhung des Gemeinschaftszuschusses sei nicht vorgesehen gewesen (Nr. 1 des Schriftsatzes zur Erwiderung und zur Widerklagebeantwortung).
89 In Anbetracht der vorstehenden Untersuchung in bezug auf die Produkte, zu deren Lieferung die IDE sich verpflichtet hatte, ist davon auszugehen, daß der Begriff kommerziell verwertbares Produkt, der im Technischen Anhang in bezug auf das Disnet verwendet wird, ein Produkt bedeutet, das so geartet ist (z. B. was Stabilität und erforderliche Funktionsfähigkeit angeht), daß es zur Verwertung auf dem Markt geeignet ist. Das Vorbringen der IDE, daß die Forderung nach der Lieferung einer stabilen und zum Verkauf auf dem Markt geeigneten Software im Widerspruch zum Vertrag selbst stünde, ist daher nicht begründet. Auch die von ihr behauptete Unzulänglichkeit der ihr von der Kommission zur Verfügung gestellten Mittel beweist nicht, daß ihr Vorbringen zu den Eigenschaften des Erzeugnisses, das sie präsentieren sollte, begründet ist. Im übrigen behauptet die IDE, daß das Endprodukt in der bereits verbesserten Form kommerziell erfolgreich sei.
90 Außerdem trägt die IDE vor, sie habe ein Pilot-/Demonstrationsvorhaben liefern sollen (Nr. 8 des Schriftsatzes zur Gegenerwiderung auf die Widerklage), und beruft sich dabei auf ein diesem Schriftsatz als Anlage beigefügtes Dokument der Kommission vom Dezember 1992, in der die Kommission das Disnet-Vorhaben als Pilot/Demonstrationsvorhaben bezeichne.
91 Die Bezeichnung des Disnet-Vorhabens als Pilot-/Demonstrationsvorhaben ist ohne besondere Bedeutung, da der Vertrag, und nur dieser, für die Vertragsparteien Gesetzeskraft hat. Die genauen Eigenschaften im einzelnen und die Beschreibung des Vorhabens im allgemeinen finden sich im Vertrag selbst und im Technischen Anhang; die Qualifizierung des Vorhabens durch die Kommission in irgendeinem anderen Dokument, das nicht mit dem Vertrag zusammenhängt, würde für eine Änderung der Verpflichtungen der Parteien nicht ausreichen.
92 Die IDE hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, es sei der Softwareentwicklung Rechnung zu tragen, bei der es sich um eine Gesamtheit außergewöhnlich komplexer Daten handele, die sich ständig weiterentwickelten. Ihre letzte Lieferung sei in einem besonders fortgeschrittenen Stadium mit ansteigender Tendenz gewesen, habe die vertraglichen Spezifikationen erfüllt und habe in Anbetracht dessen, daß der Vertrag am 31. Januar 1990 unterzeichnet worden sei, den technischen Entwicklungen entsprochen. Das Vorhaben sei in seinen Anfängen gewesen und sei in Form eines Netzes vollendet worden, das schließlich von der Gruppe der mit der IDE zusammenarbeitenden und aus allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft stammenden Organisationen geschaffen worden sei.
93 Dieses Vorbringen der IDE ist jedoch nicht begründet. Die Frage, ob die IDE alle ihre Verpflichtungen erfüllt hat, ist selbstverständlich auf der Grundlage der Bestimmungen des Vertrages zu beurteilen. Es ist folglich unerheblich, ob sie die Verpflichtungen zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt hat, der außerhalb des vertraglich festgelegten Zeitplans lag.
94 Schließlich ist insbesondere auf einen Punkt hinzuweisen, in dem die Kommission und die IDE nicht übereinstimmen (Nr. 2 des Schriftsatzes zur Erwiderung und zur Widerklagebeantwortung). In der ursprünglichen Fassung des Technischen Anhangs (S. 2) heißt es u. a.: Ein Programm für die Abfrage in natürlicher Sprache, in dem eine begrenzte Syntax und ein begrenztes Vokabular verwendet wird, wird als zusätzliche Leistung geliefert; dagegen fehlen in der revidierten späteren Fassung der Begriff zusätzliche Leistung (as extra's) und die entsprechende Erläuterung. Meines Erachtens stellt diese Änderung in der Formulierung einen Punkt dar, der zeigt, daß die Parteien ausdrücklich den Willen geäußert haben, daß das Endprodukt auch ein Abfrageprogramm in natürlicher Sprache umfassen sollte, in dem eine beschränkte Syntax und ein beschränktes Vokabular verwendet wird.
95 Darüber hinaus hat die Kommission als Beleg für ihre Auffassung ein Dokument der IDE vorgelegt (Anlage II zum Schriftsatz zur Gegenerwiderung und zur Erwiderung auf die Widerklage), das die Überschrift System Design trägt und in dem in der Tat von einer Komponente natürliche Sprache als Bestandteil des gesamten Vorhabens die Rede ist.
96 Das Vorbringen der IDE, es sei im Vertrag nicht ausdrücklich vorgesehen gewesen, daß sie einen Programmteil für die Bearbeitung in natürlicher Sprache habe entwickeln sollen, ist folglich unbegründet. Wer diesen Programmteil letztlich entwickeln sollte, war in das Ermessen der IDE gestellt, wobei es genügte, daß das nach den Bestimmungen des Vertrages erwartete Ergebnis erreicht würde. Im übrigen trägt die IDE vor, daß dies schließlich geschehen sei, auch wenn die Kommission mit dem Endergebnis nicht zufrieden gewesen sei.
3) Der Abschlußbericht des Bewertungsausschusses
97 In seinem Abschlußbericht hat der Bewertungsausschuß zwar anerkannt, daß die theoretische Grundlage des Disnet eine Innovation dargestellt habe, an die man die größten Erwartungen geknüpft habe, er hat aber festgestellt, daß das präsentierte Endprodukt diese Erwartungen nicht erfüllt habe, d. h. den Spezifikationen des Technischen Anhangs nicht entsprochen habe. Diese Feststellung gelte unabhängig davon, welche Ausgabe des Disnet man auch berücksichtige.
98 Genauer gesagt hat die IDE nach Ansicht des Ausschusses nur ihre erste Verpflichtung — und auch diese nicht mit absolutem Erfolg — erfüllt, nämlich die Erstellung eines toolkit; dieser toolkit sei kein fertiges und kommerziell nutzbares Erzeugnis gewesen; er habe den erwarteten Zielen nur beschränkt entsprochen, insbesondere was die theoretische Grundlage und die Schnittstelle in natürlicher Sprache angehe; vielmehr sei das gelieferte Produkt nicht stabil gewesen und habe weiterer Verbesserungen bedurft.
99 Nach dem Abschlußbericht des Ausschusses hat die IDE es außerdem unterlassen, zwei Produkte zu liefern, die der Vertrag ebenfalls einschließt; sie hat nämlich weder das Netz noch die sektorspezifischen Anwendungen des toolkit ausgearbeitet.
100 Aufgrund dieser Gegegebenheiten ist der Ausschuß zu der Ansicht gelangt, daß das Disnet-Vorhaben nicht erfolgreich abgeschlossen worden sei und daß die Erfolgsrate zwischen 50 und 75 % der Spezifikationen des Technischen Anhangs schwanke.
101 Der von der Kommission bestimmte Sachverständige hat in seinem am 2. August 1993 vorgelegten (und der Klagebeantwortung als Anlage beigefügten) Bericht ähnliche Beanstandungen hinsichtlich der Ergebnisse der Demonstration geäußert.
102 Die IDE hat in ihrem späteren Bericht vom 15. September 1993 die Feststellungen im Bericht des Ausschusses und insbesondere die Kriterien beanstandet, nach denen dieser das ihm präsentierte Produkt bewertet hatte. Die IDE hat auch bestritten, daß sie zwei der drei im Vertrag vereinbarten Produkte nicht geliefert habe, nämlich die Schaffung des Netzes und die sektorspezifischen Anwendungen des toolkit, und hat vorgetragen, eine Demonstration auch dieser Komponenten hätte mehr Zeit erfordert; es bestand aber Übereinstimmung darüber, daß die Zeit, die letztlich dieser Demonstration gewidmet worden sei, ausreichend gewesen sei.
103 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß es dem Bericht des Bewertungsausschusses nicht an Objektivität fehlt und daß den Ergebnissen dieses Berichts beizupflichten ist, daß also die IDE ihre Verpflichtungen nicht erfüllt hat. Außerdem hat die IDE zur Stützung ihres Vorbringens keine entsprechenden Beweismittel vorgelegt, um die negative materielle Beurteilung des Ausschusses zu widerlegen, wonach das präsentierte Produkt nicht den Spezifikationen des Technischen Anhangs entsprach; auch hat der von der IDE bestimmte Sachverständige eine entgegenstehende Auffassung nicht schriftlich dargelegt.
4) Beurteilung in bezug auf die Verletzung der Hauptverpflichtung durch die IDE
104 Der zwischen der Kommission und der IDE geschlossene Vertrag bezweckte die Schaffung einer bereichsunabhängigen intelligenten Schnittstelle zum Netz für Informationsdienste, die kommerziell verwertbar sein sollte. Wie oben angegeben, ist im Technischen Anhang sowohl in seiner ursprünglichen als auch in seiner geänderten Fassung (S. 3 ff.) vorgesehen, daß es sich bei den Endprodukten, die das Demonstrationsvorhaben umfassen sollte, das die IDE der Kommission liefern würde, um folgende drei Produkte handeln sollte: a) das Disnet als toolkit, b) das Netz (network), das zwischen einer Reihe von hosts und von europäischen Netzen (networks) geschaffen werden sollte, die die Interface Disnet verwenden sollten, und c) die Anwendungen (applications), die eine Reihe von am Disnet-Vorhaben beteiligten Organisationen durch die Verwendung der Interface Disnet schaffen sollten. Die Leistung der IDE erstreckt sich also auf drei unterschiedliche Produkte, die wir nach ihrer Bedeutung für die Vollendung der Arbeiten als gleichwertig ansehen können.
105 Falls eine Demonstration des ausgearbeiteten Vorhabens überhaupt nicht erfolgt oder die durchgeführte Demonstration nicht erfolgreich ist, kann die Kommission nach Artikel 5.3 des Vertrages entweder die vollständige oder die teilweise Erstattung der als Zuschuß gezahlten Beträge zuzüglich Zinsen fordern. Aus dieser Bestimmung ergibt sich meines Erachtens folgendes:
a) Die Kommission kann die vollständige Erstattung der gezahlten Beträge nur dann verlangen, wenn entweder überhaupt keine Demonstration erfolgt ist oder wenn das schließlich präsentierte Produkt überhaupt nicht den Spezifikationen des Vertrages und des Technischen Anhangs entspricht (oder in einem Maße entspricht, das als unerheblich anzusehen ist).
b) Wird bei der Demonstration des Endprodukts festgestellt, daß das Vorhaben nur zum Teil den Spezifikationen des Vertrages entspricht, kann die Kommission nicht die vollständige, sondern nur die teilweise Erstattung der als Zuschuß gezahlten Beträge fordern. In diesem Fall hängt die genaue Höhe des Betrages, dessen Erstattung die Kommission verlangen kann, davon ab, inwieweit das präsentierte Produkt den Spezifikationen des Vertrages und des Technischen Anhangs entspricht.
106 Nach dem Abschlußbericht des Bewertungsausschusses hat die IDE nur das erste der drei Produkte vorgelegt, die sie zu liefern hatte. Darüber hinaus schwankte die Erfolgsrate des fertiggestellten Produkts, d. h. des Disnet-toolkit, der Gegenstand der Demonstration darstellte, zwischen 50 und 75 % der Spezifikationen des Technischen Anhangs. Aufgrund dessen kann die Kommission nicht die Erstattung des gesamten von ihr gezahlten Zuschußbetrags verlangen, sondern nur eines Teils dieses Betrages.
107 Gemäß Artikel 4.2 des Vertrages sollte der Zuschuß der Kommission zur Durchführung des Disnet-Vorhabens sich auf 909900 ECU belaufen. Bei dem von der IDE vorgelegten Werk fehlten zwei der drei Produkte. Allein aufgrund dieses Umstands ist der Gemeinschaftszuschuß folglich um zwei Drittel zu kürzen. Soweit das demonstrierte Endprodukt den vertraglichen Spezifikationen — sei es auch nur teilweise — entsprach, hat die IDE außerdem Anspruch auf einen entsprechenden Teil des Gemeinschaftszuschusses. Da das Ausmaß, in dem das von der IDE präsentierte Produkt den Spezifikationen des Technischen Anhangs entsprach, zwischen 50 und 75 % schwankte, müssen der IDE 75 % des dem ersten Teil des Disnet-Vorhabens entsprechenden Betrages des Gemeinschaftszuschusses verbleiben; den restlichen bereits erhaltenen Betrag hat sie zu erstatten.
108 Da ich davon ausgegangen bin, daß die drei Endprodukte in ihrer Bedeutung für die Durchführung des gesamten Vorhabens gleichwertig sind, würde aus diesem Grund ein Betrag in Höhe eines Drittels von 909900 ECU, d. h. von 303300 ECU, der Ausarbeitung jedes einzelnen Endprodukts entsprechen. In Anbetracht dessen und da die Erfolgsrate des gelieferten Erzeugnisses sich nach der für die IDE günstigsten Bewertung auf 75 % belief, darf die IDE nur den Betrag behalten, der verbleibt, wenn von den 303300 ECU, die dem ersten der drei Produkte des Vorhabens entsprachen, 25 % abgezogen werden (d. h. 75825 ECU). Die IDE hat folglich Anspruch auf einen Betrag von 227475 ECU (303300 ECU minus 75825 ECU) und hat der Kommission einen Betrag von 305981 ECU (533456 ECU minus 227475 ECU) zuzüglich Zinsen zu erstatten. Der gemäß Artikel 5.3 a. E. bestimmte Zinssatz beläuft sich nach Angaben der Kommission (deren diesbezügliches Vorbringen von der IDE nicht bestritten wird) auf 7,97 % pro Jahr. Ferner beginnen die Zinsen einen Monat nach dem Tag (29. Juni 1994) zu laufen, an dem die Kommission ihre Forderung auf Erstattung der bereits gezahlten Beträge erhoben hat, d. h. ab 29. Juli 1994.
D — Verletzung anderer vertraglicher Verpflichtungen
109 Der Vollständigkeit halber wird das Hilfsvorbringen der Kommission zur Verletzung anderer vertraglicher Verpflichtungen durch die IDE geprüft.
110 Mit diesem Vorbringen begründet die Kommission zum einen hilfsweise ihre Widerklage auf Erstattung der bereits gezahlten Beträge; zum andern weist sie das Vorbringen der IDE zurück, die geltend macht, sie habe alle ihre Verpflichtungen erfüllt und die Kommission habe ihr aus diesem Grunde den Restbetrag des Zuschusses zu zahlen. Ich werde auch das Vorbringen der IDE zu den Verstößen der Kommission gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen prüfen.
1) Verletzung der Verpflichtungen der IDE zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung und Information der Kommission
111 Nach Artikel 3.1 des Vertrages hatte der Auftragnehmer, d. h. die IDE, während der gesamten Dauer der Arbeiten der Kommission in regelmäßigen Zeitabständen Berichte über den Stand der Arbeiten und die erzielten Ergebnisse sowie Aufstellungen über die im vorangehenden Zeitraum getätigten Ausgaben vorzulegen.
112 Die Kommission macht geltend, sie habe dem Fortgang des Vorhabens nicht folgen können, weil die IDE gegen ihre Verpflichtung verstoßen habe, sie — die Kommission —, wie im Vertrag vorgesehen, zu informieren. Konkret macht sie in einem Schreiben vom 7. September 1993 an die IDE (Anlage XV zur Klageschrift) geltend, die Aufstellung der Ausgaben für die Zeit vom 15. März 1992 bis zum 15. September 1992, die sie erhalten habe, habe nicht den Anforderungen des Vertrages entsprochen und habe von ihr nicht akzeptiert werden können, weil sie gegen den dem Vertrag beigefügten Anhang III verstoßen habe. Sie habe seitdem keine berichtigte neue Fassung dieser Aufstellung erhalten.
113 Im selben Schreiben gibt die Kommission an, sie habe keine Aufstellung der Ausgaben für die Zeit vom 15. September 1992 bis zum 15. März 1993 erhalten.
114 Aus den (dem Klagebeantwortungsschriftsatz als Anlagen I und II beigefügten) Berichten, die im Auftrag der Kommission zum einen von einem unabhängigen Sachverständigen und zum andern von einem Wirtschaftsprüfungsbüro erstellt worden sind, ergibt sich, daß während der Durchführung des Vorhabens durch die IDE gewisse Unregelmäßigkeiten bei der Geschäftsführung festgestellt worden sind.
115 Erstens ist in dem Bericht vom 3. Dezember 1991 für die ersten achtzehn Monate der Durchführung des Vertrages, den der von der Kommission bestimmte Sachverständige erstellt hat (S. 7 und 8), von erheblichen Abweichungen vom ursprünglichen Ausgabenplan, aber auch in bezug auf die Gesamtentwicklung des Vorhabens die Rede, die nicht den vertraglichen Verpflichtungen der IDE entsprochen habe. In demselben Dokument wird auch angegeben, daß Mitglieder des Konsortiums behauptet hätten, daß die Fristen für die Durchführung des Vorhabens und die Kosten nicht ordnungsgemäß veranschlagt worden seien. Diese Feststellungen führten zu der Einschätzung, daß eine große Gefahr bestehe, daß das Vorhaben nicht innerhalb der vereinbarten Fristen abgeschlossen werden würde, und daß eine Neubestimmung seiner Ziele insoweit erforderlich sei, als weder die vereinbarten Fristen noch das zur Verfügung stehende Budget ausreichend seien. Im übrigen wurde vorgeschlagen, daß die Kommission die Zahlung ihres Zuschusses insoweit aussetzen solle, als die IDE keine klare Strategie für eine Ersatzlösung präsentiert habe.
116 Zweitens betraf der Bericht des Wirtschaftsprüfungsbüros vom 22. Juni 1992 die Prüfung des Fortgangs des Vorhabens in den Zeitabschnitten 1, 2 und 3 (15. März 1990 bis 15. September 1991). Die Durchführung der Prüfung begann am 18. Mai 1992. Nach dem erstellten Bericht hat die IDE die für diese Zeiträume geführten Rechnungsbücher nicht vorgelegt, wurden Vorbehalte hinsichtlich der Richtigkeit der vorgelegten Ausgabenaufstellungen geäußert und wurde eine Kürzung der Ausgaben um 34 % vorgeschlagen.
117 Die IDE bezweifelt die Richtigkeit der Ergebnisse der Bewertung des Wirtschaftsprüfungsbüros (Nr. 8 des Schriftsatzes zur Erwiderung und zur Widerklagebeantwortung) und macht geltend, sie habe alle ihre Ausgaben im einzelnen verbucht und die Aufzeichnungen der Ausgaben nach Stunden während der Dauer des Vorhabens auf dem neuesten Stand gehalten.
118 Die IDE hat jedoch für alle Sechsmonatszeiträume der Durchführung der Arbeiten keine Ausgabenaufstellungen vorgelegt und folglich nicht nachgewiesen, daß sie ihre diesbezüglichen Verpflichtungen aus Artikel 3.1 des Vertrages erfüllt hat. Die negative Beurteilung des Zustands der Buchführung der IDE, die das von der Kommission bestimmte Büro abgegeben hat, beweist, daß das Vorbringen der Kommission begründet ist, während die Behauptung des Gegenteils durch die IDE nicht bewiesen worden ist.
2) Nichtvorlage eines vollständigen Abschlußberichts für das gesamte Vorhaben und einer konsolidierten Ausgabenaufstellung durch die IDE gegenüber der Kommission
119 Gemäß Artikel 3.3 des Vertrages sollte der Auftragnehmer, d. h. die IDE, binnen zwei Monaten nach Abschluß der Arbeiten der Kommission einen umfassenden Abschlußbericht über das gesamte Vorhaben zusammen mit einer konsolidierten Ausgabenaufstellung mit endgültigen Belegen vorlegen.
120 Die Kommission trägt vor, der umfassende Abschlußbericht über die Durchführung des Vorhabens vom 17. Mai 1993, den die IDE vorgelegt habe, entspreche nicht den Anforderungen des Vertrages, weil in ihm die Ziele und die Ergebnisse des Vorhabens nicht klar dargestellt würden und weil er Bewertungen enthalte, die im Widerspruch zu den Teilberichten stünden (siehe ihr der Klageschrift als Anlage beigefügtes Schreiben vom 7. September 1993 an die IDE).
121 Außerdem behauptet die Kommission, sie habe die konsolidierte Aufstellung der Ausgaben zusammen mit den erforderlichen Belegen nicht erhalten. Diese Gründe hätten sie dazu veranlaßt, die Zahlung ihres Zuschusses an die IDE zu unterbrechen.
122 Die IDE hält dem entgegen (Nr. 16 des Schriftsatzes zur Erwiderung und Widerklagebeantwortung), die Anpassung der bereits vorgelegten Aufstellungen der Ausgaben und die Vorlage des vollständigen Abschlußberichts hätten wenig Sinn, da die Kommission bereits recht früh ihre Absicht habe erkennen lassen, den Restbetrag ihres Zuschusses nicht zu zahlen. Die IDE hat sich jedoch bereit erklärt, diese Unterlagen vorzulegen.
123 Da die IDE binnen zwei Monaten ab Lieferung ihrer Arbeiten den vollständigen Abschlußbericht für die gesamten Arbeiten, die abschließende Abrechnung der Ausgaben und die endgültigen Belege nicht vorgelegt hat, ist nachgewiesen, daß sie ihre diesbezüglichen Verpflichtungen aus Artikel 3.3 des Vertrages nicht erfüllt hat.
3) Änderungen in der Zusammensetzung der Gruppe der mit der IDE zusammenarbeitenden Organisationen ohne Genehmigung der Kommission
124 Nach Artikel 6.1 des Vertrages kann der Auftragnehmer die Durchführung eines Teils des Arbeitsprogramms unter der Voraussetzung Dritten übertragen, daß die Entwürfe aller Subunternehmerverträge der Kommission mit eingeschriebenem Brief übermittelt werden; diese kann die Genehmigung des Subunternehmervertrags innerhalb von 15 Tagen nach Eingang dieses Briefes ablehnen. Wird die Kommission innerhalb des genannten Zeitraums nicht tätig, so gilt der Subunternehmervertrag als durch sie genehmigt.
125 Die Kommission macht geltend, die IDE habe gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstoßen, da a) sie Subunternehmerverträge ohne vorherige Genehmigung geschlossen habe und b) für die Durchführung eines Teils des Arbeitsprogramms ungarische Firmen eingesetzt habe.
126 Auf das Vorbringen der Kommission, während der Durchführung des Vorhabens hätten sich fortwährend Änderungen der Zusammensetzung der Gruppe der mit der IDE zusammenarbeitenden Organisationen ergeben, räumt die IDE ein, daß in der Tat Änderungen eingetreten seien, weist aber jede Verantwortung dafür von sich. Diese Änderungen seien — so erklärt sie (siehe S. 7 des oben genannten Schreibens an die Kommission vom 2. Mai 1993) — entweder auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen gewesen, die einige Mitglieder des ursprünglichen Konsortiums dazu veranlaßt hätten, sich zurückzuziehen, oder auf das inkonsequente Verhalten der ursprünglich mitarbeitenden Organisationen.
127 Die IDE betont jedoch, daß die Kommission diese Änderungen gemäß Artikel 6.2.2 des Vertrages ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt habe und daß alle Rechte und Pflichten der ausscheidenden Partner auf ihre neuen Vertragspartner übergegangen seien. Dies beweise, daß es ein Problem weder mit der Genehmigung der Subunternehmerverträge durch die Kommission noch mit der Überwachung der gesamten Arbeiten gegeben habe, die sie als Koordinatorin der Arbeiten sicherzustellen gehabt habe.
128 Aus keiner Bestimmung des Vertrages ergibt sich eine Verpflichtung der IDE, die Zusammensetzung des Konsortiums vom Anfang bis zum Ende der Durchführung des Vorhabens unverändert zu lassen. Die IDE konnte also die Zusammensetzung der Gruppe der mit ihr zusammenarbeitenden Organisationen aus in ihrem eigenen Ermessen stehenden Gründen mit ausdrücklicher oder stillschweigender Billigung der Kommission ändern. Das entgegenstehende Vorbringen der Kommission ist folglich nicht begründet.
129 Die Kommission trägt vor, die IDE habe ohne ihre Genehmigung unerlaubterweise Subunternehmerverträge mit ungarischen Unternehmen geschlossen (S. 9 des Klagebeantwortungsschriftsatzes). Das Programm Impact betreffe den Gemeinschaftsmarkt für Informationsdienste und aus diesem Grund verstoße der Abschluß von Subunternehmerverträgen mit ungarischen Gesellschaften durch die IDE gegen deren vertragliche Verpflichtungen.
130 Der streitige Vertrag ist gemäß Artikel 1 zwischen der Kommission und der IDE im Rahmen des Gemeinschaftsprogramms Impact auf der Grundlage der Entscheidung des Rates vom 26. Juli 1988 geschlossen worden. Diese Entscheidung betrifft die Durchführung eines Aktionsplans zur Schaffung eines Binnenmarkts für Informationsdienste. Aus den Begründungserwägungen und den Vorschriften der Entscheidung geht hervor, daß dieser Aktionsplan sich an Organisationen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften mit dem Ziel der Schaffung eines Gemeinschaftsmarkts für Informationsdienste richtet.
131 Darüber hinaus sollte die IDE auch nach dem Technischen Anhang (S. 3 der ursprünglichen und S. 2 der geänderten Fassung) bei der Durchführung des Disnet-Vorhabens eng mit einer Reihe von Organisationen aus sieben (in der ursprünglichen Fassung) oder zehn (in der geänderten Fassung des Technischen Anhangs) Mitgliedstaaten zusammenarbeiten. Wie die Kommission zu Recht geltend macht, wird durch den Technischen Anhang also ausgeschlossen, daß nicht in der Gemeinschaft niedergelassene Firmen an dem Konsortium für die Durchführung des Disnet-Vorhabens beteiligt werden.
132 Die IDE behauptet, sie habe nur einige ungarische Arbeitnehmer eingesetzt und nach ungarischem Recht müsse die vorübergehende Einstellung von Arbeitnehmern einer bestimmten Stelle mitgeteilt werden, die sie registriere (Nr. 17 des Schriftsatzes zur Gegenerwiderung auf die Widerklage). Zur Widerlegung des Vorbringens der Kommission, daß sie nach dem Vertrag nicht zulässige Subunternehmerverträge geschlossen habe, trägt die IDE vor, sie habe die nach Artikel 6 des Vertrages erforderlichen Mitteilungen über die geschlossenen Subunternehmerverträge gemacht, und legt ein Einschreiben vor, das sich auf sechs neue mit ihr zusammenarbeitende Unternehmen bezieht, nicht aber auf den streitigen Subunternehmervertrag mit dem ungarischen Unternehmen (Anlage VIII zum Schriftsatz zur Widerklagebeantwortung und zur Erwiderung).
133 Das Vorbringen der Kommission ist nur in bezug auf ein ungarisches Unternehmen durch eine Fotokopie des Vertrages vom 29. August 1990 nachgewiesen, die die Kommission vorgelegt hat (Anlage VI des Schriftsatzes zur Gegenerwiderung und zur Erwiderung auf die Widerklage). Gegenstand dieses Vertrages war die Durchführung eines Teils des Disnet-Vorhabens, der die Abfrage in natürlicher Sprache (natural language) betraf. Die Behauptung der IDE, sie habe keinen Vertrag mit einem ungarischen Unternehmen geschlossen, ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
4) Die Beziehungen der IDE zu den übrigen Mitgliedern des Konsortiums
134 Nach Artikel 6.1 des Vertrages trägt der Auftragnehmer die technische und finanzielle Verantwortung für die Arbeiten und stellt das Personal, die Einrichtungen, die Geräte und die Materialien zur Verfügung, die für die sachgerechte Erfüllung des Vertrages erforderlich sind. Soweit die Arbeiten von Organisationen ausgeführt werden, die zu diesem Zweck mit dem Auftragnehmer zusammenarbeiten, ist der Auftragnehmer dafür verantwortlich, daß der Zuschuß der Gemeinschaft unter die beteiligten Organisationen gemäß dem Fortschritt der Arbeiten und der Beteiligung der jeweiligen Organisation aufgeteilt wird.
135 Nach dem Technischen Anhang (S. 16 der ursprünglichen und S. 10 der geänderten Fassung) umfaßt die Durchführung des Vorhabens zwei Stadien, zwei Einheiten: a) die Ausarbeitung der intelligenten Schnittstelle (intelligent interface) und b) die Integration (integration) dieser Schnittstelle in eine Reihe von Anwendungen in verschiedenen Sektoren und mit verschiedenen Funktionen.
136 Gemäß dem Technischen Anhang sollten diese beiden Einheiten normalerweise nacheinander realisiert werden. Sobald die intelligente Schnittstelle fertiggestellt sein würde, sollte sie also für konkrete Anwendungen eingesetzt werden können. Da dies jedoch viel Zeit erfordern würde, während die für das Vorhaben Impact I vorgesehene Zeitspanne zwei Jahre betrug, sollten einige Tätigkeiten des zweiten Stadiums parallel nach dem Beginn des ersten Stadiums beginnen, damit die Teilnehmer sich auf die jeweilige Anwendung und Integration der intelligenten Schnittstelle als toolkit nach ihren eigenen spezifischen Anforderungen an die Schnittstelle zwischen Nutzern (special human interfacing needs) vorbereiten könnten.
137 Die Kommission trägt vor, die IDE habe es unter Verstoß gegen Artikel 6.1 und gegen die Bestimmungen des Technischen Anhangs und obwohl sie die fachliche Verantwortung für die Durchführung der Arbeiten getragen habe, unterlassen, ihren Partnern rechtzeitig eine funktionsfähige Version des toolkit zu schicken. Diese Unterlassung habe die Partner daran gehindert, die Arbeiten zur Anpassung des toolkit an die spezifischen Anforderungen ihrer eigenen Datenbanken rechtzeitig zu beginnen.
138 Konkret beruft sich die Kommission als Beweis für ihr Vorbringen auf ein Schreiben eines der Mitglieder des mit der IDE zusammenarbeitenden Konsortiums vom 4. Juni 1993 an die IDE (Anlage V des Schriftsatzes zur Gegenerwiderung und zur Erwiderung auf die Widerklage), in dem die Versäumnisse der IDE im Zusammenhang mit der Lieferung der Software, die dieses Mitglied in die Lage versetzen sollte, mit seinen eigenen Arbeiten zu beginnen, ausführlich beschrieben werden.
139 Die Kommission verweist auch auf das Protokoll der Besprechung der siebzehn Partner der IDE im Rahmen des Disnet-Vorhabens, die am 18. Mai 1993 in Luxemburg stattfand (Anlage III des Schriftsatzes zur Gegenerwiderung und zur Erwiderung auf die Widerklage); nach diesem Protokoll traten beim Fortgang der Arbeiten nicht gerechtfertigte Verzögerungen von seiten der IDE auf. Im selben Dokument wird darüber hinaus angegeben, daß die Partner der IDE erst im Februar 1993 einen kompletten toolkit erhalten hätten (release of the toolbox), der im November 1992 hätte bereitstehen sollen, und daß im Juli 1993 nur wenige Partner funktionsfähige Anwendungen dieses toolkit hätten schaffen können.
140 Die IDE behauptet dagegen, sie habe ein Jahr vor Ablauf der für die Durchführung des gesamten Vorhabens festgelegten Frist eine funktionsfähige Version des toolkit versandt, die sie den übrigen Mitgliedern des Konsortiums habe zugehen lassen sollen, damit diese mit der Durchführung des ihnen zugewiesenen Teils des Vorhabens hätten beginnen können.
141 Daneben trägt die IDE vor, durch unvorhergesehene zusätzliche Arbeiten in Verbindung mit dem Programmteil Bearbeitung mit natürlicher Sprache, den Telekommunikationsverbindungen und den damit verknüpften Funktionen sei der Zeitplan für die Durchführung ihrer Arbeiten zu stark belastet worden.
142 Ob die IDE ein Jahr vor Ablauf der für die Durchführung des gesamten Vorhabens festgelegten Frist den übrigen Mitgliedern des Konsortiums eine funktionsfähige Version des toolkit zugeschickt hat oder nicht oder ob ein Jahr eine ausreichende Zeitspanne für die Durchführung des ihnen zugewiesenen Teils der Arbeiten durch diese Mitglieder ist, ist Beweisgegenstand. Die IDE erbringt keinen Beweis für ihr diesbezügliches Vorbringen und wir müssen uns mit der Beurteilung begnügen, die in dem oben genannten Protokoll der Besprechung ihrer Partner festgehalten ist.
143 Die Kommission macht außerdem geltend, die IDE habe gegen ihre Verpflichtung verstoßen, den Gemeinschaftszuschuß auf ihre Partner zu verteilen, d. h. sie habe ihre Verpflichtungen finanzieller Art aus Artikel 6.1 verletzt.
144 Als Beweis für ihr Vorbringen hat die Kommission a) das bereits genannte Protokoll der Besprechung über den Stand des DISNET-Vorhabens vom 18. Mai 1993, in dem ausgeführt wird (Randnr. 3.3), daß die IDE den ihren Partnern zustehenden Teil des Gemeinschaftszuschusses nicht gezahlt habe und außerdem b) Schreiben an die IDE mit Beschwerden zweier Mitglieder des mit dieser zusammenarbeitenden Konsortiums vorgelegt (Anlagen IV und V des Schriftsatzes zur Gegenerwiderung und zur Erwiderung auf die Widerklage). Im ersten auf den 29. September 1993 datierten Schreiben teilt die Gesellschaft der IDE mit, sie werde das Produkt, das sie der IDE schulde, nicht liefern, bevor ihr der ihr zustehende Teil des Gemeinschaftszuschusses gezahlt worden sei. Im zweiten auf den 4. Juni 1993 datierten Schreiben ist ebenfalls von der Nichtzahlung der geschuldeten Beträge aus dem Gemeinschaftszuschuß die Rede.
145 Die IDE bestreitet, gegen ihre Verpflichtung verstoßen zu haben, ihren Partnern den ihnen zustehenden Teil des Gemeinschaftszuschusses auszuzahlen, und legt in diesem Zusammenhang eine Reihe von Belegen vor (Anlage XI zum Schriftsatz zur Erwiderung und zur Beantwortung der Widerklage). Durch diese Belege wird jedoch lediglich bewiesen, daß es ein Kontokorrent gab, das ihre Geschäfte mit ihren Partnern betraf. Darüber hinaus hat sie ihr Verhalten mit der Behauptung gerechtfertigt (Nr. 16 des Schriftsatzes zur Gegenerwiderung auf die Widerklage), daß die anderen Mitglieder des mit ihr zusammenarbeitenden Konsortiums überhaupt keinen Betrag erhalten hätten, weil die gezahlten Vorschüsse mit den Kosten verrechnet worden seien, die sie selbst für die Rechnung aller übernommen habe und, auf jeden Fall, weil die Kommission ihr den Zuschuß nicht in voller Höhe gezahlt habe.
146 Insbesondere die von zwei Mitgliedern des Konsortiums geäußerten Beschwerden sieht die IDE als nicht begründet an und macht geltend, in einem Fall sei das geschuldete Programm nicht geliefert worden, während im anderen Fall die Beträge, die hätten gezahlt werden können, mit den Ausgaben für die Ausbildung verrechnet worden seien, die ein Mitarbeiter dieser Organisation habe erhalten müssen, damit er seine Aufgaben im Rahmen der Realisierung des Programms habe erfüllen können.
147 Was die IDE im vorliegenden Fall vorträgt, beweist somit — abgesehen davon, daß es widersprüchlich ist — ihr Vorbringen nicht im vollen Umfang; dieses Vorbringen ist daher zurückzuweisen.
5) Von der IDE behauptete Vertragsverletzungen der Kommission
148 Gemäß Artikel 6.3 des Vertrages hat der Auftragnehmer die Kommission unverzüglich in allen Einzelheiten über Zwischenfälle oder Ereignisse zu unterrichten, die sich nachteilig auf die Erfüllung dieses Vertrages auswirken können.
149 Die IDE macht geltend (S. 3 des bereits zitierten Schreibens an die Kommission vom 2. Mai 1993), die Kommission habe ihre Pflichten verletzt, weil sie trotz der wiederholten Hinweise der IDE auf Probleme, die sich bei der Durchführung des Vorhabens aufgrund der Notwendigkeit, zusätzliche unvorhergesehene Arbeiten durchzuführen, ergeben hätten, mit der Folge nicht geantwortet habe, daß bei der Abfassung der für die Gemeinschaft bestimmten Berichte über das Disnet-Vorhaben Verzögerungen eingetreten seien.
150 In dem Vertrag zwischen der Kommission und der IDE war für die Kommission keine konkrete Verpflichtung vorgesehen, dann Maßnahmen zu ergreifen, wenn ihre Vertragspartnerin sie von Schwierigkeiten technischer Art bei der weiteren Durchführung des Programms in Kenntnis gesetzt hatte.
151 Allgemeiner gesagt ist nach dem Geist des Vertrages für die Durchführung des Vorhabens allein die IDE als Vertragspartnerin der Gemeinschaft verantwortlich; dies ist in den Artikeln 1 und 6.1 ausdrücklich geregelt.
152 Das Vorbringen der IDE, die Kommission habe gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen, ist folglich unbegründet. Darüber hinaus findet auch ihr Vorbringen, daß die Versäumnisse der Kommission sie daran gehindert hätten, ihre Verpflichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen, keine Stütze im Vertrag und ist ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen.
153 Auch wenn das Vorbringen der IDE ein vertragswidriges Verhalten nicht belegt, d. h. auch wenn es keine Stütze im Vertrag findet, läßt es doch die Frage offen, inwieweit es die Aufteilung der Haftung durch das Gericht rechtfertigt; diese Frage wird weiter unten geprüft werden.
VI — Zu den übrigen Anträgen in der Klageschrift
154 Für den Fall, daß der Gerichtshof dem Hauptantrag in der Klageschrift der IDE stattgeben und die Kommission verpflichten sollte, den Restbetrag ihres Zuschusses zu zahlen, werden im folgenden sogleich die übrigen Anträge in der Klageschrift geprüft.
1) Der Antrag auf Erstattung der außergerichtlichen Auslagen
155 Die IDE fordert die Zahlung eines Betrages von 37650 ECU für außergerichtliche Auslagen, die ihr, wie sie ausführt, für Rechtsbeistand entstanden seien.
156 Da die IDE die Beweislast für ihre Behauptung trifft, daß sie die oben genannten Ausgaben getätigt hat, sie dafür aber keine Belege vorgelegt hat, ist ihr diesbezüglicher Antrag als unbewiesen zurückzuweisen.
2) Der Antrag auf Zahlung von Zinsen
157 Die IDE fordert die Zahlung der gesetzlichen Zinsen vom 31. Mai 1993 an, dem Tag, an dem sie den Vorschlag der Kommission, den der IDE geschuldeten Betrag des Zuschusses zu kürzen, schriftlich abgelehnt und die Zahlung des gesamten Betrages in Höhe von 376435 ECU gefordert hat.
158 Aufgrund des rein akzessorischen Charakters dieses Antrags wären der IDE notwendigerweise die gesetzlichen Zinsen zuzusprechen, wenn ihrem Hauptantrag stattgegeben würde.
3) Der Antrag auf Zahlung von Schadensersatz
159 Es folgt die Prüfung der Zulässigkeit und der Begründetheit des Antrags der IDE auf Zahlung von Schadensersatz für den Schaden, den sie durch das von ihr als vertragswidrig bezeichnete Verhalten der Kommission erlitten hat, das darin besteht, daß nicht der gesamte nach dem Vertrag geschuldete Zuschuß gezahlt worden ist.
a) Zur Zulässigkeit
160 In ihrem verfahrenseinleitenden Schriftsatz fordert die IDE die Zahlung von Schadensersatz für den Schaden, den sie erlitten habe, a) weil sie am Rande des Konkurses gestanden habe, da sie sich in einer schwierigen Lage auf dem Markt befunden habe, den guten Ruf (goodwill), den sie gehabt habe, verloren habe, ihre kommerziellen Aktivitäten eingeschränkt habe und gezwungen gewesen sei, eine Reihe von Vermögensgegenständen (eine Immobilie und Kraftfahrzeuge) zu niedrigen Preisen zu verkaufen, b) weil sie den größten Teil ihres Personals entlassen habe, was zu einer Stagnation ihrer Tätigkeit, aber auch zu schadenstiftenden Verzögerungen aufgrund der Notwendigkeit der Einarbeitung neuen Personals geführt habe, und c) weil sie die negativen Folgen der Abwertung des ECU gegenüber dem holländischen Gulden getroffen hätten. Die IDE hat sich jedoch vorbehalten, die genaue Höhe ihres Schadens zu einem späteren Zeitpunkt im einzelnen zu beziffern.
161 Später hat die IDE in ihrer Erwiderung die Beträge wie folgt beziffert: a) 27332,61 ECU für den Zwangsverkauf einer Immobilie des Unternehmens zu einem sehr niedrigen Preis und für den Umzug, zu dem sie gezwungen gewesen sei, b) 3188,80 ECU wegen des Verkaufs von zwei Kraftfahrzeugen der Gesellschaft, c) 54554,35 ECU, weil sie den überwiegenden Teil ihres Personals entlassen habe und neues Personal habe einarbeiten müssen, und d) 68331,52 ECU, weil sich ihr Auftreten auf dem Markt erheblich verzögert habe, mit der Folge, daß sie Kunden und Goodwill verloren habe. Sie hat es jedoch unterlassen, ihren Schaden infolge der Abwertung des ECU gegenüber dem holländischen Gulden zu beziffern.
162 Da die IDE es unterlassen hat, ihren Schaden in der Klageschrift zu beziffern, stellt sich die Frage, ob ihr Antrag zulässig ist. Diese Frage kann der Gerichtshof von Amts wegen prüfen, wobei er sich natürlich auf die Vorschriften stützt, die für das Verfahren vor dem Gerichtshof gelten, da davon auszugehen ist, daß die Klausel in Artikel 16 des streitigen Vertrages über die Anwendung luxemburgischen Rechts nur auf die Vorschriften des materiellen Rechts verweist.
163 Gemäß Artikel 38 § 1 Buchstabe d der Verfahrensordnung des Gerichtshofes muß die Klageschrift u. a. die Anträge des Klägers enthalten. Der Gerichtshof hat entschieden, daß dann, wenn der Kläger in der Klageschrift einen Feststellungsantrag stellt, der den aus der angefochtenen Maßnahme etwa entstehenden Schaden zum Gegenstand hat, wenn er diesen Antrag dann im Laufe des schriftlichen und mündlichen Verfahrens präzisiert und den Schaden beziffert, der Antrag auf Schadensersatz in der Erwiderung als Präzisierung des in der Klageschrift gestellten Antrags und damit als zulässig angesehen werden kann.
164 Durch die Klageschrift, die die IDE eingereicht hat, ist ihr Antrag von Beginn an ausreichend definiert worden. Dies bedeutet, daß die Stellung des Antrags auf Zahlung von Schadensersatz in ihrem verfahrenseinleitenden Schriftsatz ohne genaue Bezifferung des Schadens — diese erfolgt in der Gegenerwiderung — den Antrag deshalb nicht unzulässig macht, mit Ausnahme des Teils, der sich auf den Schaden infolge der Abwertung des ECU gegenüber dem holländischen Gulden bezieht, der nicht beziffert worden ist.
b) Zur Begründetheit
165 Zur Begründetheit des Antrags trägt die Kommission vor, a) für den Schaden, den die IDE erlitten habe, habe diese selbst einzustehen, weil dies in Artikel 8.1 des Vertrages ausdrücklich bestimmt sei, und b) es fehle der Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden der IDE und irgendeinem Verhalten der Kommission (S. 6 und 7 des Klagebeanwortungsschriftsatzes). Aus diesen Gründen beantragt die Kommission die Abweisung des Antrags der IDE.
166 Zum ersten Argument der Kommission wird angemerkt, daß die IDE nach Artikel 8.1 des Vertrages allein für Schäden oder Verluste einzustehen hat, die sie bei oder in Verbindung mit der Erfüllung des Vertrages erleidet. Diese Bestimmung bezieht sich jedoch auf einen Schaden, der aufgrund eines außerhalb des Vertrages liegenden schadenstiftenden Ereignisses eintritt. Im vorliegenden Fall begehrt die IDE den Ersatz des Schadens, den sie angeblich dadurch erlitten hat, daß die Kommission ihre vertragliche Hauptverpflichtung, der IDE den gesamten vereinbarten Zuschuß zu zahlen, nicht erfüllt hat. Der Vertrag schließt in einem solchen Fall die Haftung der Kommission natürlich nicht a priori aus.
167 Will man bejahen, daß eine Verpflichtung der Kommission zur Leistung von Schadensersatz an die IDE vorliegt, so müssen die drei Voraussetzungen der vertraglichen Haftung vorliegen: a) Die Kommission muß eine ihrer vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt haben, b) die IDE muß einen Schaden erlitten haben und c) es muß ein Kausalzusammenhang zwischen dem vertragswidrigen Verhalten der Kommission und dem von der IDE erlittenen Schaden bestehen.
168 Die erste Voraussetzung ist nicht erfüllt, da die Kommission keine vertragliche Verpflichtung verletzt hat. Auch wenn der Gerichtshof das Gegenteil bejahen sollte, wäre auch die zweite Voraussetzung nicht erfüllt, da die IDE zwar ihren Schaden beschreibt und seine Höhe beziffert, aber keine Beweise für den Schaden und seine Höhe vorgelegt hat. Dieses Fehlen von Beweisen macht es unmöglich, zu entscheiden, inwieweit ein Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden der IDE und dem Verhalten der Kommission besteht.
169 Im Ergebnis gilt folgendes: Auch wenn dem Hauptklageantrag der IDE stattgegeben werden sollte, die Kommission zur Zahlung des Restbetrages des Zuschusses zu verpflichten, ist ihr weiterer Antrag auf Zahlung von Schadensersatz zum einen als unbegründet und zum anderen als nicht bewiesen abzuweisen.
VII — Die Möglichkeit einer Verteilung der Haftung zwischen der Kommission und der IDE
170 Es wird jetzt die Frage geprüft, ob dann, wenn der Gerichtshof der oben vorgeschlagenen Auslegung des Artikels 5.3 des Vertrages nicht folgt, dennoch eine Verteilung der Haftung zwischen den beiden Parteien, der Kommission und der IDE, möglich ist.
A — Die Voraussetzungen der Haftungsverteilung
171 Nach dem Recht der vertraglichen Haftung hat der Vertragspartner, der seine vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nur zum Teil erfüllt hat, den Schaden zu ersetzen, der seinem Vertragspartner durch die vollständige oder teilweise Nichterfüllung entstanden ist. Im einzelnen ist in den Artikeln 1147 und 1148 des luxemburgischen Code civil bestimmt, wann der Schuldner von seiner Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen befreit ist.
172 Lehre und Rechtsprechung in Frankreich folgern daraus analog, daß das Problem der Haftungsverteilung auf der Grundlage der Artikel des französischen Code civil zu lösen ist, die einen ganz ähnlichen Inhalt wie die oben genannten Artikel haben. Konkret wird gefordert: a) Es muß eine Verpflichtung zum Schadensersatz bestehen, b) derjenige, der Schadensersatz fordert, muß durch sein schuldhaftes Verhalten (seine Handlungen oder Unterlassungen) zur Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Schuldners beigetragen haben und c) es muß ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Gläubigers und der Entstehung oder der Vergrößerung des von ihm erlittenen Schadens bestehen.
173 Falls das Verhalten des Geschädigten einen Fall höherer Gewalt darstellt, d. h. unvorhersehbar und unvermeidlich ist, genügt auch eine nicht schuldhafte Handlung oder Unterlassung zur Befreiung des Schuldners von der Haftung. Wenn aber bewiesen ist, daß ein weder unvorhersehbares noch unvermeidliches Verhalten des Gläubigers vorliegt, das zum Schadensumfang beigetragen hat, so kann dies zu einer teilweisen Befreiung des Schuldners von der Haftung führen, wenn dieses Verhalten schuldhaft ist.
174 In den meisten Fällen hat dieses Verhalten (Handlung oder Unterlassung) des Gläubigers den Charakter einer schuldhaften Handlung, am häufigsten den einer Unbesonnenheit oder irgendeiner Fahrlässigkeit. Wenn dieser auf einem schuldhaften Verhalten beruhende Umstand die Entstehung des Schadens jedoch nicht ausgelöst, sondern nur dazu beigetragen hat, leiten die Gerichte daraus die teilweise Befreiung des Schuldners von der Haftung ab. In der Rechtsprechung wird in einem Vertragsverhältnis die teilweise Befreiung des Schuldners von der Haftung anscheinend dann nicht bejaht, wenn kein schuldhaftes Verhalten des Gläubigers vorliegt. Ist ein schuldhaftes Verhalten des Gläubigers nachgewiesen, das zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, so entscheidet das erkennende Gericht über die Verteilung der Haftung entweder nach der jeweiligen Schwere des Verschuldens des Schuldners und des Gläubigers oder nach dem jeweiligen Kausalzusammenhang mit der Entstehung des Schadens. Die Beurteilung des erkennenden Gerichts hinsichtlich des Vorliegens und der Schwere des schuldhaften Verhaltens und der Verteilung der Haftung ist folglich nicht überprüfbar.
175 In den Fällen, in denen den Schuldner die Verpflichtung trifft, ein bestimmtes Ergebnis zu erreichen (obligation de résultat), d. h. daß er verpflichtet ist, ein bestimmtes Erzeugnis zu liefern, erfolgt die Verteilung der Haftung, wenn kein nachgewiesenes Verschulden seinerseits vorliegt, auf der Grundlage des Kausalzusammenhangs mit dem schuldhaften Verhalten des Gläubigers, aber die Gerichte neigen auch dazu, die Schwere des Verschuldens zu berücksichtigen.
B — Die vorgeschlagene Lösung
176 Wie ich bereits ausgeführt habe, ist zwischen der Kommission und der IDE ein gegenseitiger Vertrag geschlossen worden, wonach die Kommission sich verpflichtet hat, einen Betrag als Zuschuß zur Durchführung von Arbeiten durch die IDE, nämlich die Ausarbeitung des Disnet, zu zahlen. Wir haben es also mit einem Vertrag zu tun, bei dem der Schuldner, im vorliegenden Fall die IDE, zur Erreichung eines bestimmten Zieles verpflichtet ist (obligation de résultat), d. h. als Hauptverpflichtung ein bestimmtes Erzeugnis zu liefern hat. Außerdem hatte der Auftragnehmer eine Reihe von Nebenverpflichtungen zu erfüllen, die er, wie dargelegt worden ist, nicht erfüllt hat.
177 Die Kommission hat der IDE einen großen Teil des geschuldeten Zuschusses gezahlt. Der nicht erfolgreiche Abschluß der Arbeiten hat sie zu der Entscheidung veranlaßt, gemäß Artikel 5.3 des Vertrages die Erstattung der Vorschüsse zuzüglich Zinsen zu fordern.
178 Im vorliegenden Fall liegt ein Schaden der Kommission vor und es entsteht eine entsprechende Schadensersatzverpflichtung der IDE, weil die Kommission dadurch, daß sie den größten Teil des Zuschusses gezahlt hat, ohne daß die Gegenleistung der Vertragspartnerin die vereinbarte Leistung darstellt, einen Schaden erlitten hat. Es besteht also ein Kausalzusammenhang zwisehen dem Schaden der Kommission und der Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch die IDE.
179 Daraus läßt sich jedoch nicht der Schluß ziehen, daß die Kommission durch ihr schuldhaftes Verhalten (ihre Handlungen oder Unterlassungen) zu der für ihren Schaden ursächlichen Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch die IDE beigetragen hat. Es fehlt also der erforderliche Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Kommission und der das schadenstiftende Ereignis darstellenden Nichterfüllung der Verpflichtung durch die IDE. Darüber hinaus hat die Kommission mit den von ihr geleisteten Zuschußvorauszahlungen letztlich die Erreichung des Zieles des Vorhabens angestrebt, und es wäre nicht begründet, wenn wir daraus den Schluß zögen, daß ihr ein schuldhaftes Verhalten zur Last zu legen ist, das die Verteilung der Haftung zwischen ihr und der IDE rechtfertigen würde.
180 Die IDE macht ein wesentliches Versäumnis der Kommission geltend. Sie behauptet, das ihr von der Kommission zur Verfügung gestellte Budget für die Durchführung der vereinbarten Arbeiten sei nicht ausreichend gewesen, weil es nicht den Ausgaben entsprochen habe, die für die Durchführung der Arbeiten, die die Kommission von ihr verlangt habe, erforderlich gewesen seien (Nr. 1 des Schriftsatzes zur Erwiderung und zur Widerklagebeantwortung). Daneben gibt die IDE an, die nicht vorgesehenen zusätzlichen Arbeiten im Zusammenhang mit dem Programmteil für die Bearbeitung in natürlicher Sprache und den Telekommunikationsverbindungen sowie den damit verknüpften Funktionen hätten das ursprüngliche Budget zu stark belastet (S. 3 des bereits zitierten Schreibens an die Kommission vom 2. Mai 1993).
181 Dieses Vorbringen der IDE, mit dem ein schuldhaftes Verhalten der Kommission bewiesen werden soll, ist jedoch unbegründet. Die IDE mußte insoweit, als sie einen Entwurf für den Abschluß eines Vertrages mit der Kommission über einen Zuschuß der Kommission zu den Arbeiten vorgelegt hat, die die IDE durchführen sollte, alle Parameter berücksichtigen, aufgrund deren sich das Vorhaben eventuell als kostspieliger erweisen würde, und folglich von Anfang an die Anpassung der im Vertrag festgelegten Beträge fordern, d. h. der Gesamtkosten der Durchführung des Vorhabens und des entsprechenden Zuschusses der Kommission. Allein aus diesem Umstand folgt jedoch kein schuldhaftes Verhalten der Kommission, das die IDE daran gehindert hätte, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, und das bei der Verteilung der Haftung zwischen den Vertragsparteien zu berücksichtigen wäre.
182 Obwohl die Kommission, wie sie betont, häufig Hinweise darauf gehabt hat, daß die IDE ihre Verpflichtungen nur mangelhaft erfüllte, und durch die Berichte der von ihr selbst bestimmten Sachverständigen, vor allem durch den Bericht vom 3. Dezember 1991 (Anlage I zum Klagebeantwortungsschriftsatz), Kenntnis davon hatte, daß das gesamte Programm nicht wie vereinbart ablief, hat sie offensichtlich nicht früher Maßnahmen ergriffen und insbesondere nicht den Vertrag gekündigt, wozu sie nach Artikel 10 berechtigt war; sie hat abgewartet, bis die IDE schließlich das gesamte Vorhaben durchgeführt haben würde.
183 Es wäre jedoch nicht berechtigt, daraus den Schluß zu ziehen, daß im vorliegenden Fall ein Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch die IDE und dem sich daraus ergebenden Schaden der Kommission und dem Verhalten besteht, das die Kommission gezeigt hat, das darin bestand, ihren Zuschuß trotz der mangelhaften Erfüllung der Verpflichtungen seitens ihrer Vertragspartnerin weiter zu zahlen.
184 Ich bin folglich der Auffassung, daß im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Haftungsverteilung nicht vorliegen, da die Kommission kein schuldhaftes Verhalten an den Tag gelegt hat, das zur Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen seitens der IDE beigetragen hätte, auf der der Schaden beruht, den die Kommission erlitten hat.
VIII — Die Verfahrenskosten
185 Nach Artikel 69 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof beschließen, daß die Parteien jeweils ihre eigenen Kosten tragen, wenn sie teils obsic gen, teils unterliegen. Da den Anträgen der Kommission, wie ich bereits dargelegt habe, nur teilweise stattzugeben ist, müssen dl; Parteien jeweils ihre eigenen Kosten tragen.
IX — Vorschlag
186 Aus allen vorstehenden Gründen schlage ich dem Gerichtshof daher vor,
1) die Klage der IDE abzuweisen;
2) der Widerklage der Kommission teilweise stattzugeben und die Klägerin IDE dazu zu verurteilen, der Kommission einen Betrag in Höhe von 305981 ECU zuzüglich 7,97 % Zinsen pro Jahr zu zahlen, wobei die Zinsen einen Monat nach dem Datum (29. Juni 1994) zu laufen beginnen, an dem die Kommission die Erstattung der bereits gezahlten Beträge gefordert hat, d. h. ab 29. Juli 1994;
3) zu beschließen, daß die Parteien jeweils ihre eigenen Kosten tragen.