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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.01.1997 – C-197/96

Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1997:25

Schlußanträge des Generalanwalts

Giuseppe Tesauro

vom 16. Januar 1997

1 Mit der vorliegenden Klage beantragt die Kommission die Feststellung, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (im folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, daß sie Artikel L 213-1 des Code du travail aufrechterhalten hat, der vorbehaltlich einiger Ausnahmen die Nachtarbeit von Frauen verbietet, während dieses Verbot nicht für männliche Arbeitnehmer gilt.

2 Der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, wie er in der Richtlinie vorgesehen ist, beinhaltet, daß keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts — insbesondere unter Bezugnahme auf den Eheoder Familienstand — erfolgen darf (Artikel 2 Absatz 1). Jedoch sind Ausnahmen zum Schutz der Frau, insbesondere bei Schwangerschaft und Mutterschaft, möglich (Artikel 2 Absatz 3).

Der vorliegend relevante Artikel 5 Absatz 1 lautet: Die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen einschließlich der Entlassungsbedingungen beinhaltet, daß Männern und Frauen dieselben Bedingungen ohne Diskriminierung auf Grund des Geschlechts gewährt werden. Zu diesem Zweck sind die Staaten verpflichtet, insbesondere die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz unvereinbaren Vorschriften beseitigt werden (Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a), und die mit diesem Grundsatz unvereinbaren Vorschriften, bei denen der Schutzgedanke, aus dem heraus sie ursprünglich entstanden sind, nicht mehr begründet ist, zu revidieren (Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c).

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie betrug die Frist für den Erlaß der erforderlichen Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten 30 Monate vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie. Eine erste Prüfung und gegebenenfalls eine erste Revision der betreffenden Vorschriften im Sinne insbesondere des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe c hatten die nationalen Behörden gemäß Artikel 9 Absatz 1 jedoch innerhalb von vier Jahren vorzunehmen; diese Frist ist am 14. Februar 1980 abgelaufen.

3 Im französischen Recht enthält Artikel L 213-1 des Code du travail ein grundsätzliches Verbot der Nachtarbeit von Frauen; diese Vorschrift bestimmt: Frauen dürfen in öffentlichen oder privaten, nichtkirchlichen oder kirchlichen Fabriken, Manufakturen, Bergwerken und Steinbrüchen, auf Baustellen, in Werkstätten und ihren Nebenbetrieben gleich welcher Art, selbst wenn es sich um Ausbildungs- oder Wohlfahrtsbetriebe handelt, sowie in Ämtern und Ministerien, in Einrichtungen oder Betrieben der freien Berufe, von bürgerlich-rechtlichen Gesellschaften, von Berufsgenossenschaften und Vereinigungen aller Art nicht in Nachtarbeit beschäftigt werden. Eine Reihe von später eingefügten Ausnahmen gilt für Frauen, die eine leitende Stellung oder eine verantwortliche Stellung mit technischem Charakter bekleiden, sowie für Frauen, die im Gesundheits- und Wohlfahrtswesen tätig sind und normalerweise keine manuelle Tätigkeit verrichten. Außerdem gilt das Nachtarbeitsverbot auch nicht, wenn das nationale Interesse dies aufgrund besonders schwerwiegender Umstände erfordert, und für Arbeitnehmerinnen, die in aufeinanderfolgenden Schichten arbeiten. Im letztgenannten Fall sind eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines allgemeinen oder besonderen Branchentarifvertrags und der Abschluß eines allgemeinen oder besonderen Unternehmens- oder Betriebsabkommens mit Genehmigung des Inspecteur du travail erforderlich. Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften wird mit Geldbußen geahndet.

Die soeben beschriebenen französischen Rechtsvorschriften ergingen in Durchführung des Übereinkommens Nr. 89 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) vom 9. Juli 1948. Dieses Übereinkommen — dessen Artikel 3 die Nachtarbeit von Frauen vorbehaltlich von Ausnahmen verbietet — wurde von Frankreich mit dem Gesetz Nr. 53-603 vom 7. Juli 1953 ratifiziert.

4 Insoweit ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof im Urteil Stoeckel, in dem er sich zu dem in Rede stehenden Verbot zu äußern hatte, für Recht erkannt hat, daß Artikel 5 der Richtlinie 76/207 hinreichend bestimmt ist, um die Mitgliedstaaten zu verpflichten, das Verbot der Nachtarbeit von Frauen — auch wenn davon Ausnahmen bestehen — nicht als gesetzlichen Grundsatz aufzustellen, wenn es kein Verbot der Nachtarbeit von Männern gibt.

Der Gerichtshof hat zunächst bekräftigt, daß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie unmittelbare Wirkung hat und daher von einzelnen vor den nationalen Gerichten unmittelbar geltend gemacht werden kann, und sodann im wesentlichen ausgeführt, daß das in den französischen Rechtsvorschriften vorgesehene Nachtarbeitsverbot auch mit den oben erwähnten Ausnahmen mit der Richtlinie unvereinbar ist, soweit es nur für Frauen gilt. Folglich könnte das Übereinkommen Nr. 89 nach der Auffassung des Gerichtshofes keinesfalls als geeignet angesehen werden, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, wie er sich aus Artikel 5 der Richtlinie ergibt, zu rechtfertigen.

5 In der späteren Rechtssache Levy, die dieselben nationalen Rechtsvorschriften betraf, wurde der Gerichtshof jedoch — ausdrücklich — ersucht, sich unter Berücksichtigung von Artikel 234 des Vertrages zur Frage des Verhältnisses zwischen der Anwendung der vorliegend in Rede stehenden Gemeinschaftsregelung und der Einhaltung der Verpflichtungen aus einer vor Inkrafttreten des EWG-Vertrags geschlossenen Übereinkunft — wie dies beim Übereinkommen Nr. 89 der IAO der Fall ist — zu äußern. Der Gerichtshof hat auf die ihm vorgelegte Frage geantwortet, daß das nationale Gericht verpflichtet ist, für die volle Beachtung des Artikels 5 der Richtlinie 76/207 zu sorgen, indem es jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet läßt, es sei denn, daß die Anwendung dieser Bestimmung zur Erfüllung von Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats erforderlich ist, die sich aus einer vor Inkrafttreten des EWG-Vertrags mit dritten Staaten geschlossenen Übereinkunft ergeben.

Mit anderen Worten hat der Gerichtshof somit anerkannt, daß Artikel 234 des Vertrages es dem nationalen Gericht gestattet, die Verpflichtungen aus Artikel 5 der Richtlinie so lange unbeachtet zu lassen, bis die festgestellte Unvereinbarkeit beseitigt ist.

6 In der Zwischenzeit hatte die französische Regierung aufgrund des Urteils Stoeckel das Übereinkommen Nr. 89 der IAO am 26. Februar 1992 gekündigt. Diese Kündigung wurde genau ein Jahr später, also zum 26. Februar 1993, wirksam.

7 Dies ist der Zusammenhang, in den das vorliegende Verfahren eingebettet ist. Die Kommission hat das Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich erst eingeleitet, nachdem dessen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen Nr. 89 der IAO entfallen waren. Die schriftliche Aufforderung zur Äußerung wurde am 2. März 1994 an die französische Regierung gerichtet; am 8. November 1994 folgte ihr die mit Gründen versehene Stellungnahme nach. Da die französische Regierung dieser Stellungnahme nicht innerhalb der festgesetzten Frist von zwei Monaten nachgekommen ist, hat die Kommission am 6. Juni 1996 die vorliegende Klage erhoben.

Die Kommission trägt im wesentlichen vor, nachdem die französische Regierung das Übereinkommen Nr. 89 der IAO gekündigt habe und diese Kündigung wirksam geworden sei, stelle die Aufrechterhaltung des Artikels L 213-1 des Code du travail einen Verstoß gegen Artikel 5 der Richtlinie dar. Sie beantragt daher, diesen Verstoß festzustellen.

8 Die französische Regierung bestreitet die ihr vorgeworfene Vertragsverletzung; sie macht geltend, da Frankreich nicht mehr an das Übereinkommen Nr. 89 der IAO gebunden sei, sei das nationale Gericht in Anbetracht dessen, daß Artikel 5 eine Vorschrift mit unmittelbarer Wirkung sei, nunmehr verpflichtet, die streitige nationale Vorschrift unangewendet zu lassen. Dies ergebe sich überdies ausdrücklich aus einer ministeriellen Stellungnahme zu einer parlamentarischen Anfrage, die im Journal officiel de la République française veröffentlicht worden sei. Außerdem sei ein 1992 vorgelegter Gesetzentwurf von den Sozialpartnern abgelehnt worden; die Sozialpartner seien daher aufgefordert worden, selbst die Einführung von Garantien und Gegenleistungen in den Wirtschaftszweigen auszuhandeln, in denen die Nachtarbeit am meisten verbreitet sei. Jedenfalls bestätige die einschlägige Praxis, daß Artikel L 213-1 des Code du travail tatsächlich nicht mehr angewandt werde.

Nach Ansicht der französischen Regierung besteht daher in bezug auf die Arbeitsbedingungen, insbesondere hinsichtlich der Nachtarbeit, keine Diskriminierung zwischen Männern und Frauen mehr, weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht.

9 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Insoweit genügt nämlich der Hinweis, daß sich nach ständiger Rechtsprechung die Unvereinbarkeit von nationalem Recht mit dem EG-Vertrag, auch soweit dieser unmittelbar anwendbar ist, letztlich nur durch verbindliche nationale Bestimmungen ausräumen [läßt], die denselben rechtlichen Rang haben wie die zu ändernden Bestimmungen. Eine bloße Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist, kann nicht als rechtswirksame Erfüllung der Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag angesehen werden. Diese Feststellung gilt, man muß es kaum erwähnen, mit Sicherheit für eine einfache ministerielle Antwort auf eine parlamentarische Anfrage, auch wenn sie veröffentlicht worden ist; dies gilt erst recht, wenn man bedenkt, daß, wie sich aus dieser Antwort ergibt, jedenfalls immer das nationale Gericht angerufen werden muß, um die Nichtanwendung der nationalen Vorschrift zu erreichen, die die Nachtarbeit von Frauen verbietet, und damit in den Genuß der Rechte aus Artikel 5 der Richtlinie zu kommen.

Hinzu kommt, daß, wie der Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat, die Vorschriften einer Richtlinie in der Weise umgesetzt werden [müssen], daß sie unzweifelhaft verbindlich und so konkret, bestimmt und klar sind, daß sie dem Erfordernis der Rechtssicherheit genügen. Diesen Anforderungen kommt ganz offensichtlich in den Fällen eine noch größere Bedeutung zu, in denen die betreffende Richtlinie dem einzelnen Rechte verleihen soll; in diesen Fällen müssen die Begünstigten nämlich in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen.

10 Die angeführte Rechtsprechung zeigt klar, daß die Argumente und Rechtfertigungsgründe, die von der französischen Regierung ersichtlich mit schwacher Überzeugung vorgetragen worden sind, für die Feststellung der von der Kommission geltend gemachten Vertragsverletzung unerheblich sind.

11 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich daher dem Gerichtshof vor,

festzustellen, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 verstoßen hat, daß sie Artikel L 213-1 des Code du travail aufrechterhalten hat, der vorbehaltlich einiger Ausnahmen die Nachtarbeit von Frauen verbietet, während dieses Verbot nicht für männliche Arbeitnehmer gilt;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.