Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.01.1997 – C-23/96
Generalanwalt Michael B. Elmer · ECLI:EU:C:1997:23
Schlußanträge des Generalanwalts
Michael B. Elmer
vom 16. Januar 1997
1. Im Rahmen des vorliegenden Vertragsverletzungsverfahrens hat die Kommission beantragt, festzustellen, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 91/507/EWG der Kommission vom 19. Juli 1991 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie des Rates 75/318/EWG zur Angleichung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die analytischen, toxikologisch-pharmakologischen und ärztlichen oder klinischen Vorschriften und Nachweise über Versuche mit Arzneimitteln (im folgenden: Richtlinie) nachzukommen.
2. Nach Artikel 2 der Richtlinie mußten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorschriften in Kraft setzen, um der Richtlinie spätestens bis zum 1. Januar 1992 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon unterrichten.
Da die Französische Republik die Kommission bei Ablauf dieser Frist nicht davon unterrichtet hatte, daß sie die Richtlinie umgesetzt hatte, leitete die Kommission durch ein Aufforderungsschreiben vom 20. Mai 1992 das Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 169 des Vertrages ein.
Die Ständige Vertretung Frankreichs bei den Europäischen Gemeinschaften erklärte mit Schreiben vom 20. Juli 1992, daß der Entwurf einer Rechtsverordnung derzeit ausgearbeitet werde.
Da die Kommission immer noch nicht über die Durchführung der Richtlinie unterrichtet worden war, gab sie am 4. Juli 1994 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie ausführte, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen habe, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Vorschriften erlassen habe.
Die französischen Behörden wiesen in einem Schreiben vom 12. September 1994 darauf hin, daß die Umsetzung der Richtlinie den Erlaß mehrerer Verordnungen erforderlich mache, die derzeit ausgearbeitet würden, und daß die Verspätung darauf beruhe, daß das einschlägige Gesetz in der letzten Sitzungsperiode des Parlaments geändert worden sei.
Die französischen Behörden gaben keinen Erlaß der Verordnung bekannt, und die Kommission hat deshalb am 26. Januar 1996 die vorliegende Klage erhoben.
3. Die Französische Republik hat im vorliegenden Fall nicht bestritten, daß sie verpflichtet ist, die Richtlinie umzusetzen. Sie hat in der Klagebeantwortung erklärt, daß die Umsetzung fünf Texte erforderlich mache: ein Gesetz, ein Dekret und drei Rechtsverordnungen, die derzeit alle ausgearbeitet würden. In der Gegenerwiderung hat die Regierung weiter mitgeteilt, daß das Gesetz Nr. 96/452 vom 28. Mai 1996 über verschiedene gesundheitspolizeiliche, soziale und statutarische Maßnahmen am 29. Mai 1996 veröffentlicht worden sei. Dieses Gesetz ändere den Code de la Santé publique, um den im Anhang der Richtlinie genannten Grundsatz der Genehmigung für das Inverkehrbringen in außergewöhnlichen Fällen einzuführen.
4. Die Kommission macht in ihrer Erwiderung geltend, die Klagebeantwortung der Französischen Republik bestätige die in der Klage geäußerte Vermutung, daß die Richtlinie nicht umgesetzt sei. Die Kommission hat aus diesen Gründen ihren Antrag auf Verurteilung der Französischen Republik aufrechterhalten.
5. Ich möchte darauf hinweisen, daß die Französische Republik nicht bestritten hat, daß die Richtlinie nicht innerhalb der in ihrem Artikel 2 festgesetzten Frist in das französische Recht umgesetzt worden ist. Deshalb ist festzustellen, daß die Französische Republik, wie die Kommission geltend gemacht hat, gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat.
6. Die Kommission hat beantragt, der Französischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Entscheidungsvorschlag
7. Aus diesen Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:
1) Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 91/507/EWG der Kommission vom 19. Juli 1991 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie des Rates 75/318/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die analytischen, toxikologisch-pharmakologischen und ärztlichen oder klinischen Vorschriften und Nachweise über Versuche mit Arzneimitteln nachzukommen.
2) Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.