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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 23.01.1997 – C-314/95

Sechste Kammer · ECLI:EU:C:1997:36

In der Rechtssache C-314/95

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Eugenio de March als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gomez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch Umberto Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Außenministeriums, als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato Pier Giorgio Ferri, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien des Rates 92/45/EWG (Abl. L 268, S. 35), 92/46/EWG (ABl. L 268, S. 1), 92/65/EWG (ABl. L 268, S. 54), 92/88/EWG (ABl. L 321, S. 24), 92/116/EWG (ABl. 1993, L 62, S. 1), 92/117/EWG (ABl. 1993, L 62, S. 38) und 92/118/EWG (ABl. 1993, L 62, S. 49) sowie aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. F. Mancini, der Richter J. L. Murray, C. N. Kakouris (Berichterstatter), G. Hirsch und H. Ragnemalm,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. September 1996,

folgendes

Urteil§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 3. Oktober 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien

92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABl. L 268, S. 35),

92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (ABl. L 268, S. 1),

92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268, S. 54),

92/88/EWG des Rates vom 26. Oktober 1992 zur Änderung der Richtlinie 74/63/EWG über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung (ABl. L 321, S. 24),

92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 71/118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch (ABl. 1993, L 62, S. 1),

92/117/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen (ABl. 1993, L 62, S. 38) und

92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und — in bezug auf Krankheitserreger — der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. 1993, L 62, S. 49), sowie aus dem Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen.

2 Gemäß den Artikeln 23, 32, 29, 3, 17 bzw. 20 der Richtlinien 92/45, 92/46, 92/65, 92/116, 92/117 und 92/118 hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um diesen Richtlinien grundsätzlich vor dem 1. Januar 1994 nachzukommen, und die Kommission davon unverzüglich zu unterrichten. Die Richtlinie 92/88 war gemäß ihrem Artikel 2 spätestens am 31. Dezember 1993 umzusetzen.

3 Da die Kommission nach Ablauf der festgesetzten Fristen keine Mitteilung über eine Umsetzung der fraglichen Richtlinien in italienisches Recht erhalten hatte, leitete sie mit Schreiben vom 10. Februar 1994 das Verfahren gemäß Artikel 169 des Vertrages ein und forderte die italienische Regierung auf, sich binnen zwei Monaten zu äußern.

4 Mit Schreiben vom 24. März 1994 übermittelten die italienischen Behörden der Kommission den Text des Gesetzes Nr. 146 vom 22. Februar 1994 über die Bestimmungen zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich für Italien aus seiner Zugehörigkeit zu den Europäischen Gemeinschaften ergeben, und antworteten, sie bereiteten die für die Umsetzung der Richtlinien erforderlichen Maßnahmen vor.

5 Da die Kommission danach keine weiteren Mitteilungen erhielt, übersandte sie der italienischen Regierung am 22. September 1994 eine mit Gründen versehene Stellungnahme mit der Aufforderung, die notwendigen Maßnahmen zu erlassen, um den fraglichen Richtlinien binnen zwei Monaten nachzukommen.

6 Mit Schreiben vom 28. Oktober 1994 antworteten die italienischen Behörden, die Richtlinien seien in dem Gesetz Nr. 146 erwähnt. Ihre Nichtumsetzung beruhe zum Teil auf einer Verzögerung bei der Ausfertigung und der Verkündung dieses Gesetzes. Die Umsetzungsmaßnahmen würden jedoch so rasch wie möglich erlassen.

7 Da die Kommission keine weiteren Mitteilungen über die Umsetzung der fraglichen Richtlinien erhielt, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

8 Die Kommission weist in ihrer Klageschrift darauf hin, daß die Italienische Republik gemäß den Artikeln 5 und 189 EG-Vertrag verpflichtet gewesen sei, die fraglichen Richtlinien innerhalb der vorgeschriebenen Fristen vollständig umzusetzen. Diese Verpflichtung werde in den genannten spezifischen Bestimmungen jeder Richtlinie ausdrücklich wiederholt. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes könne sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung von Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die sich aus den Gemeinschaftsrichtlinien ergäben.

9 Die Italienische Republik stellt diese Verpflichtung nicht in Abrede. Sie führt aus, sie bemühe sich, das Verfahren für den Erlaß der Maßnahmen zur Durchführung der fraglichen Richtlinien zu beschleunigen, um diesen in Kürze nachzukommen.

10 Da die Richtlinien 92/45, 92/46, 92/65, 92/88, 92/116, 92/117 und 92/118 nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen umgesetzt worden sind, ist der Klage der Kommission stattzugeben.

11 Folglich ist festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 23 der Richtlinie 92/45, Artikel 32 der Richtlinie 92/46, Artikel 29 der Richtlinie 92/65, Artikel 2 der Richtlinie 92/88, Artikel 3 der Richtlinie 92/116, Artikel 17 der Richtlinie 92/117 und Artikel 20 der Richtlinie 92/118 verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen.

Kosten

12 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus

Artikel 23 der Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch,

Artikel 32 der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis,

Artikel 29 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen,

Artikel 2 der Richtlinie 92/88/EWG des Rates vom 26. Oktober 1992 zur Änderung der Richtlinie 74/63/EWG über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung,

Artikel 3 der Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 71/118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch,

Artikel 17 der Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen und

Artikel 20 der Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und — in bezug auf Krankheitserreger — der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen,

verstoßen, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.