Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 06.02.1997 – C-205/96
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1997:63
In der Rechtssache C-205/96
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Juristischen Hauptberater Richard Wainwright und Jean-Francis Pasquier, zum Juristischen Dienst abgeordneter nationaler Beamter, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Königreich Belgien, vertreten durch Raymonde Foucart, Generaldirektorin im Juristischen Dienst des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Belgische Botschaft, 4, rue des Girondins, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. L 167, S. 17) nachzukommen,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida (Berichterstatter), der Richter C. Gulmann und D. A. O. Edward,
Generalanwalt: N. Fennelly
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. Dezember 1996,
folgendes
Urteil§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 18. Juni 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. L 167, S. 17; im folgenden: Richtlinie) nachzukommen.
2 Nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 1993 die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um der Richtlinie nachzukommen. Sie mußten die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis setzen und diese Umsetzungsvorschriften ab 1. Januar 1994 anwenden.
3 Da die Kommission keine Mitteilung über Umsetzungsmaßnahmen des Königreichs Belgien erhalten hatte und auch nicht über sonstige Informationen verfügte, die ihr den Schluß gestattet hätten, daß das Königreich Belgien seiner Verpflichtung zum Erlaß der erforderlichen Vorschriften nachgekommen war, forderte sie die belgische Regierung mit Schreiben vom 3. Dezember 1993 gemäß Artikel 169 Absatz 1 des Vertrages auf, sich hierzu innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu äußern.
4 Mit Schreiben vom 23. Februar 1994 teilten die belgischen Behörden der Kommission mit, daß sie im Begriff seien, die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen vorzubereiten, daß es aber aufgrund des institutionellen Systems in Belgien nicht möglich gewesen sei, die in der Richtlinie festgelegte Umsetzungsfrist einzuhalten.
5 Da die Kommission in der Folgezeit keine Mitteilung über den Erlaß solcher Umsetzungsmaßnahmen erhielt, richtete sie mit Schreiben vom 28. Juni 1995 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Königreich Belgien und forderte es auf, innerhalb von zwei Monaten die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der Richtlinie nachzukommen.
6 Mit Schreiben vom 11. März 1996 teilten die belgischen Behörden der Kommission mit, daß die Entwürfe der Königlichen Verordnung und der Ministerialverordnung, mit denen die Richtlinie umgesetzt werden solle, ganz fertiggestellt seien, aber aufgrund von Umständen, die mit dem belgischen institutionellen System zusammenhingen, noch nicht hätten verabschiedet werden können.
7 Da die Kommission keine weitere Mitteilung der belgischen Behörden erhielt, hat sie die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt, daß Richtlinien nach Artikel 189 Absatz 3 des Vertrages für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet würden, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich seien.
8 In seiner Klagebeantwortung führt das Königreich Belgien aus, daß die Entwürfe der zur Umsetzung der Richtlinie vorgesehenen Königlichen Verordnung und Ministerialverordnung fertiggestellt seien; die Verzögerungen beim Erlaß dieser Verordnungen seien durch die Komplexität der in diesem Bereich geltenden institutionellen Vorschriften zu erklären. So fielen bestimmte Aspekte der Richtlinie in den Kompetenzbereich der Regionen, während für andere der Bundesstaat zuständig sei.
9 Erstens ist festzustellen, daß die belgische Regierung nicht bestreitet, daß die zur Umsetzung der Richtlinie in das innerstaatliche Recht erforderlichen Maßnahmen noch nicht in Kraft getreten sind.
10 Zweitens ist darauf hinzuweisen, daß sich ein Mitgliedstaat nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. z. B. Urteil vom 7. November 1996 in der Rechtssache C-262/95, Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-5729, Randnr. 17).
11 Unter diesen Umständen ist die Klage der Kommission als begründet anzusehen.
12 Folglich ist festzustellen, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.
Kosten
13 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission einen entsprechenden Antrag gestellt hat und das Königreich Belgien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Das Königreich Belgien hat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln verstoßen, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2) Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.