Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.02.1997 – C-41/96
Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1997:97
Schlußanträge des Generalanwalts
Giuseppe Tesauro
vom 27. Februar 1997
1 Mit der in diesem Verfahren vom Landgericht Hamburg vorgelegten Frage wird der Gerichtshof erneut mit der Theorie der Lükkenlosigkeit befaßt, die von der deutschen Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Frage entwickelt wurde, ob Vertriebsbindungssysteme wirksam sind und Dritten entgegengehalten werden können.
Insbesondere möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof Aufschluß darüber erhalten, ob das Gemeinschaftsrecht einem Grundsatz des nationalen Rechts auf dem Gebiet des unlauteren Wettbewerbs entgegensteht, nach dem ein selektives Vertriebssystem auch gegenüber Außenseitern nur bindend ist, wenn es theoretisch und praktisch lückenlos ist, d. h. nur wenn die vertriebsgebundenen Erzeugnisse ausschließlich von gebundenen Händlern an Endverbraucher verkauft werden können und tatsächlich verkauft werden.
Der tatsächliche und rechtliche Kontext sowie die Vorabentscheidungsfrage
2 Um Tragweite und Sinn der Frage, die uns hier beschäftigt, besser zu verstehen, empfiehlt sich zunächst eine kurze Darstellung des dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts, des rechtlichen Rahmens und der einschlägigen Rechtsprechung sowie der Argumente, die die Parteien vor dem nationalen Gericht angeführt haben.
3 Die Volkswagen AG (im folgenden: VW), ein deutscher Kraftfahrzeughersteller, vertreibt ihre Kraftfahrzeuge innerhalb der Europäischen Union ausschließlich über Vertragshändler, die unmittelbar an den Endverbraucher verkaufen. In den Händlerverträgen, die von diesen Händlern geschlossen werden, wird diesen u. a. untersagt, an nicht zugelassene Wiederverkäufer fabrikneue Fahrzeuge zu verkaufen. Der Kläger des Ausgangsverfahren, der V. A. G. Händlerbeirat eV (im folgenden: V. A. G. Händlerbeirat), ist eine deutsche Vereinigung der VW-Vertragshändler.
Die beklagte SYD-Consult ist ein unabhängiger Kraftfahrzeughändler, der u. a. Neufahrzeuge der Marke VW verkauft. Sie bezieht die Fahrzeuge von einem deutschen Importeur, der seinerseits die Fahrzeuge von einem italienischen Händler zu Preisen erwirbt, die niedriger sind als die in Deutschland. Die SYD-Consult kann daher ihren Kunden Neufahrzeuge von VW zu Preisen anbieten, die vorteilhafter sind als die ihrer gebundenen Konkurrenten.
4 Der V. A. G. Händlerbeirat sah in diesem Verhalten einen Fall des unlauteren Wettbewerbs im Sinne des § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und erhob deshalb Unterlassungsklage gegen die SYD-Consult, mit der er ihr vorwarf, den Verstoß eines italienischen Händlers gegen seine vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertriebsbindungssystem von VW für sich ausgenutzt zu haben. Vor dem vorlegenden Gericht machte der V A. G. Händlerbeirat darüber hinaus geltend, daß dieses System mit dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft vereinbar sei, da es im Rahmen der Gruppenfreistellung nach der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 von der Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages ausgenommen sei.
5 Wie sich aus dem Vorlagebeschluß ergibt, verstößt nach der deutschen Rechtsprechung ein unabhängiger Händler, der vertriebsgebundene Waren verkauft, nur dann gegen Rechtsvorschriften über den unlauteren Wettbewerb, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Das System muß rechtsbeständig sowie theoretisch und praktisch lückenlos sein. Diese Rechtsprechung findet ihren Sinn darin, daß der Hersteller dem gebundenen Händler nur dann die Einhaltung der vertraglichen Bindung zumuten kann, wenn das System keine Lücken enthält, da sich der Vertragshändler andernfalls in unfairem Wettbewerb mit unabhängigen Händlern wiederfände.
Mit anderen Worten, nach dem Vorlagebeschluß ist ein selektives Vertriebssystem nach deutschem Recht nur dann bindend und kann auch Dritten nur dann entgegengehalten werden, wenn es in jeder Beziehung lückenlos ist; ist die Lückenlosigkeit gewährleistet, wird nämlich angenommen, daß sich der unabhängige Händler nur durch Ausnutzung des eventuellen Vertragsbruchs des gebundenen Händlers Erzeugnisse außerhalb des offiziellen Vertriebsnetzes verschaffen konnte.
6 Vor dem nationalen Gericht verteidigte sich die SYD-Consult damit, daß das Vertriebssystem von VW nicht lückenlos sei und daher nach der soeben dargestellten Rechtsprechung im vorliegenden Fall keiner der Tatbestände des unlauteren Wettbewerbs erfüllt sei.
Der V. A. G. Händlerbeirat hielt dagegen die angeführte deutsche Rechtsprechung für unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht; dies habe der Gerichtshof in seinem Urteil Cartier festgestellt. Nach diesem Urteil und wegen des grundsätzlichen Vorrangs des Gemeinschaftsrechts vor dem nationalen Recht dürfe daher keine Lückenlosigkeit mehr verlangt werden, um ein Vertriebsbindungssystem Dritten entgegenhalten zu können.
7 Infolgedessen hat das Landgericht Hamburg zur Auslegung dieses Urteils in bezug auf den vorliegenden Sachverhalt das bei ihm anhängige Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofes vom 13. Januar 1994 in der Rechtssache C-376/92, Metro-SB-Märkte GmbH & Co. KG/Cartier S. A., eine Anwendung des deutschen nationalen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit dem Grundsatz uneingeschränkter und einheitlicher Anwendung des Gemeinschaftsrechts, vereinbar, die wie folgt gekennzeichnet ist:
Außenseiter, die außerhalb eines durch eine Gruppenfreistellungsverordnung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag freigestellten Vertriebsbindungssystems vertriebsgebundene Erzeugnisse beziehen, können nur dann wegen Unterlassung des Vertriebs der vertriebsgebundenen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden, wenn — neben den weiteren Voraussetzungen des § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) — das Vertriebsbindungssystem lückenlos ist, wobei sich die Vorlagefrage ausdrücklich auf die Alternative bezieht, daß das Vertriebsbindungssystem nur theoretisch oder theoretisch und praktisch lückenlos sein muß.
Zur Vorlagefrage
8 Die Antwort, um die der Gerichtshof in diesem Verfahren ersucht wird, hängt also in erster Linie von der Auslegung des Urteils Cartier ab, das, ich wiederhole noch einmal, nach Ansicht des V. A. G. Händlerbeirats den Grundsatz der Lückenlosigkeit, insbesondere als Voraussetzung, um ein Vertriebsbindungssystem Dritten entgegenhalten zu können, für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erklärt hat.
Daher ist zunächst der wesentliche Inhalt dieses Urteils in Erinnerung zu rufen, in dem der Gerichtshof auf eine Vorlagefrage des Oberlandesgerichts Düsseldorf zum Grundsatz der Lückenlosigkeit in bezug auf das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft Stellung genommen hat.
9 In dem diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtsstreit standen sich die Firma Cartier, das für einige Arten von Luxuserzeugnissen weltweit führende Unternehmen, und eine Gesellschaft der Metro-Gruppe, eines unabhängigen Großhandelskonzerns, gegenüber. Metro gelang es, Cartiererzeugnisse außerhalb des selektiven Netzes, das Cartier (mit ausdrücklicher Genehmigung der Kommission) für den Vertrieb seiner Erzeugnisse errichtet hatte, (rechtmäßig) zu erwerben, und sie verkaufte sie in eigenen Verkaufsstellen zu Preisen, die unter denen der offiziellen Vertragshändler lagen.
Für die Entscheidung des Rechtsstreits, zu dem die Weigerung von Cartier geführt hatte, für die von Metro verkauften Uhren Garantieleistungen zu erbringen, kam der Lückenhaftigkeit des Vertriebsbindungssystems von Cartier entscheidende Bedeutung zu. Das vorlegende Gericht war nämlich der Ansicht, daß die eventuelle Unvereinbarkeit dieses Systems (aufgrund seiner Lückenhaftigkeit) mit Artikel 85 des Vertrages auch bedeuten würde, daß die Garantieeinschränkung für die außerhalb des offiziellen Netzes verkauften Erzeugnisse rechtswidrig wäre. Das nationale Gericht legte daher dem Gerichtshof die Frage zur Entscheidung vor, ob die Lückenlosigkeit des betreffenden Systems eine Voraussetzung für seine Gültigkeit im Sinne des Artikels 85 Absätze 1 und 2 des Vertrages sei.
10 Der Gerichtshof stellte zunächst die praktischen Folgen der Anwendung des betreffenden Grundsatzes im deutschen Recht dar. Er wies darauf hin, daß das Kriterium der Lückenlosigkeit neben seiner verfahrensrechtlichen Bedeutung, die bei Vorliegen eines lückenlosen Systems zu einer Umkehr der Beweislast zugunsten des Herstellers führe, der gegen einen Außenseiter wegen unlauterem Wettbewerb vorgehe, auch eine materiell-rechtliche Bedeutung habe: Wenn das System lückenlos sei, könne der Hersteller nämlich gegen den gebundenen Händler vorgehen, um ihn zur Einhaltung seiner vertraglichen Verpflichtungen zu zwingen, während er bei Lücken im System, durch die freie Händler in Wettbewerb mit den gebundenen Händlern träten, von letzteren nicht mehr die Einhaltung dieser Verpflichtungen verlangen könne.
Speziell zur Frage des vorlegenden Gerichts hat der Gerichtshof festgestellt, daß nach dem Gemeinschaftsrecht die Lückenlosigkeit keine Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit eines selektiven Vertriebssystems sei. Insbesondere könne das im Vertrag niedergelegte Verbot von Vereinbarungen nicht von einer einem nationalen Recht eigenen Voraussetzung wie der der Lückenlosigkeit abhängen, die im deutschen Recht entwickelt und den Rechtsordnungen fast aller übrigen Mitgliedstaaten fremd sei. Die Unanwendbarkeit des Artikels 85 Absätze 1 und 2 des Vertrages auf ein Vertriebsbindungssystem könne daher nicht allein deswegen in Frage gestellt werden, weil der Hersteller die Lückenlosigkeit dieses Systems nicht gewährleisten könne. Eine andere Lösung würde, so immer noch der Gerichtshof, die paradoxe Folge [haben], daß die starrsten und geschlossensten Vertriebssysteme ... günstiger behandelt würden als die flexibleren und dem Parallelhandel stärker geöffneten Vertriebssysteme. Jedenfalls könne man vom Hersteller nicht verlangen, die Lückenlosigkeit seines Vertriebsnetzes überall zu gewährleisten, weil die Rechtsvorschriften bestimmter Drittstaaten die Erreichung dieses Zieles behindern oder unmöglich machen könnten.
11 Entgegen dem Standpunkt des V. A. G. Händlerbeirats (den dieser vor dem nationalen Gericht und in seinen Erklärungen vor dem Gerichtshof vertreten hat) bin ich nicht der Meinung, daß das genannte Urteil den Grundsatz der Lückenlosigkeit für mit dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft unvereinbar erklärt hat. Der Gerichtshof hat dort auf eine klare Frage des vorlegenden Gerichts nur festgestellt, daß die Gültigkeit eines Vertriebsbindungssystems im Sinne des Artikels 85 des Vertrages nicht von der Lükkenlosigkeit dieses Systems abhängig sein könne.
Das heißt meines Erachtens nur, daß das Erfordernis der Lückenlosigkeit eines Vertriebssystems, an das das nationale Recht bestimmte Verfahrens- oder materiellrechtliche Folgen auf dem Gebiet des unlauteren Wettbewerbs knüpft, nur auf innerstaatlicher Ebene wirksam und somit zumindest grundsätzlich für die Rechtswirksamkeit des (ansonsten mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbaren) Systems im Hinblick auf Artikel 85 des Vertrages ohne Bedeutung ist. Das Urteil fügt dem nichts hinzu; es unter dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechts als eine Verurteilung des Erfordernisses der Lückenlosigkeit auszulegen, erscheint daher willkürlich.
12 Auch unabhängig von dem, was sich aus dem Urteil Cartier herauslesen läßt, meine ich entgegen der Ansicht des V. A. G. Händlerbeirats nicht, daß der Grundsatz der Lückenlosigkeit, wie er in der deutschen Rechtsprechung entwickelt worden ist, im Widerspruch zum Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft steht.
Nach Auffassung des V. A. G. Händlerbeirats kann — sofern man davon ausgehe, daß das Vertriebssystem von VW, auch wenn es nicht lückenlos sei, gemeinschaftsrechtlich in jeder Hinsicht wirksam sei — ein innerstaatlicher Rechtsgrundsatz, nach dem wie im vorliegenden Fall die Durchsetzbarkeit des Systems von dessen Lückenlosigkeit abhänge, unmöglich nicht als Verstoß gegen den Vorrang des Gemeinschaftsrechts angesehen werden, durch den jedenfalls dem Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages über Freistellungen seine praktische Wirksamkeit genommen werde. Der V. A. G. Händlerbeirat beruft sich hierbei auf das Urteil Walt Wilhelm und macht geltend, daß der betreffende Grundsatz, der nur der deutschen Rechtsordnung eigen sei, im Widerspruch zu dem Erfordernis der einheitlichen Anwendung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts innerhalb der Gemeinschaft stehe.
13 Ich möchte mit dem Hinweis beginnen, daß die gemeinschaftsrechtliche Vorschrift, die ein Vertriebssystem entweder einzeln wie im Fall Cartier oder im Rahmen einer Gruppe wie im vorliegenden Fall von der Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages ausnimmt, eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung nur erlaubt. Der allgemeinen Regelung liegt das Kriterium einer Wettbewerbsordnung des Marktes zugrunde, und sie duldet damit nicht nur Paralleleinfuhren, d. h. die Lückenhaftigkeit des Systems, sondern hält diese für nützlich. Die Ausnahmeregelung schreibt deshalb nicht etwas vor, sondern erlaubt dem Hersteller in Abweichung von der allgemeinen Wettbewerbsregelung nur, durch eine Vereinbarung mit dem Händler die Lückenlosigkeit des Systems herbeizuführen, ohne daß dies bedeutet (zumindest nicht zwangsläufig), daß jene Schlupflöcher des Vertriebssystems ausgeschlossen sind, die als wettbewerbsbelebend angesehen und deshalbgeduldet werden und in einigen Fällen vom Gemeinschaftsrecht sogar vorgeschrieben werden.
Somit versteht es sich von selbst, daß die Anwendung eines innerstaatlichen Grundsatzes, der die Begründetheit einer Klage eines Herstellers (oder Vertragshändlers) gegen einen unabhängigen Händler (der vertriebsgebundene Waren rechtmäßig erworben hat) wegen unlauteren Wettbewerbs davon abhängig macht, ob der Hersteller (oder Händler) den Nachweis erbringen kann, daß das System lückenlos ist, durchaus nicht gegen die Erfordernisse und Gebote des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft verstößt und Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auch nicht seine praktische Wirksamkeit nimmt. Der genannte Grundsatz ist vielmehr, viel einfacher, ohne Bedeutung: Er bleibt nämlich, wie der Gerichtshof im Urteil Cartier bereits ausgeführt hat, ein Grundsatz des innerstaatlichen Rechts, der auf dem Gebiet des unlauteren Wettbewerbs wirksam ist und das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft nicht unmittelbar betrifft.
14 Allerdings ist auf Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung Nr. 123/85 hinzuweisen, auf den sich die Gruppenfreistellung des VW-Vertriebssystems von dem Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages stützt. Diese Bestimmung macht die Freistellung ausdrücklich davon abhängig, daß das System Verkäufe über Vermittler zuläßt, wobei unter Vermittlern die Verkäufer verstanden werden, die dem offiziellen System nicht angehören, aber schriftlich bevollmächtigt sind. Die Freistellung im Bereich des Vertriebs von Kraftfahrzeugen hängt somit u. a. von der Möglichkeit des Verkaufs an Bevollmächtigte der Endverbraucher und damit letztlich von Paralleleinfuhren ab, die die natürliche Folge davon sind.
Daraus folgt klar, daß die Lückenlosigkeit eines Vertriebsbindungssystems für Kraftfahrzeuge — wie auch immer die theoretische und/oder praktische Ausgestaltung, die mit dem Begriff der Lückenlosigkeit im innerstaatlichen Recht eventuell verbunden ist, sein mag und welche Wirkungen damit auch immer verknüpft sind — in keinem Fall zu einem Verbot von Paralleleinfuhren führen kann, die Vermittler, auch wenn sie dem Vertriebsnetz nicht angehören, aufgrund einer schriftlichen Vollmacht von Endverbrauchern durchgeführt haben.
15 Würde daher der Grundsatz der Lückenlosigkeit in der Weise ausgelegt und angewandt, daß der Erfolg der Unterlassungsklage von dem Nachweis seitens des Herstellers oder des Vertragshändlers abhinge, daß das System vollständig lückenlos in dem Sinne sei, daß auch die Geschäftstätigkeit von Vermittlern gemäß Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung Nr. 123/85 verboten (oder zumindest ausgeschlossen) wäre, wäre das betreffende System jedenfalls ganz offenkundig nicht freistellbar, da es im Widerspruch zu der Verordnung und erst recht zu Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages stände.
In einem solchen Fall müßte jedoch richtigerweise jede Möglichkeit, gegen Dritte wegen unlauteren Wettbewerbs vorzugehen, ausgeschlossen werden, da es an dem Erfordernis eines Vertragsbruchs des Vertragshändlers fehlen würde: und dies natürlich in bezug auf die Freistellungsverordnung, die den Maßstab für die Rechtmäßigkeit des einzelnen Vertriebsvertrags unter dem hier interessierenden Aspekt darstellen müßte. Allerdings enthält der Vorlagebeschluß keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß die von dem vorlegenden Gericht angeführten Außenseiter, die sich außerhalb eines Vertriebsbindungssystems befinden, auch die Bevollmächtigten der Endverbraucher umfaßten.
Somit ist festzustellen, daß die Voraussetzung der Lückenlosigkeit für die Wirksamkeit eines Vertriebsbindungssystems im Hinblick auf Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages grundsätzlich ohne Bedeutung und jedenfalls nicht unvereinbar mit dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft ist.
16 Aufgrund dieser Erwägungen möchte ich dem Gerichtshof daher vorschlagen, auf die vom Landgericht Hamburg vorgelegte Frage wie folgt zu antworten:
Das Gemeinschaftsrecht steht der Anwendung eines nationalen Rechtsgrundsatzes auf dem Gebiet des unlauteren Wettbewerbs, nach dem ein Vertriebsbindungssystem eine bindende Wirkung gegenüber Dritten nur dann hat, wenn es lückenlos ist, nicht entgegen.