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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 04.03.1997 – C-46/96

ECLI:EU:C:1997:103

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache C-46/96

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Ministerialrat Ernst Röder, Bundesministerium für Wirtschaft, D—53107 Bonn, als Bevollmächtigten,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Anders Christian Jessen und Paul F. Nemitz, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Beistand: Rechtsanwälte Hans-Jürgen Rabe und Georg M. Berrisch, Hamburg, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung K(95) 3319 endg. der Kommission vom 29. November 1995 bezüglich einer Steuerbeihilfe im Bereich von Abschreibungen zugunsten deutscher Unternehmen

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten G. F. Mancini, J. C. Moitinho de Almeida, J. L. Murray und L. Sevón, der Richter J.-R Puissochet, G. Hirsch, P. Jann (Berichterstatter), H. Ragnemalm, M. Wathelet und R. Schintgen,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer

Kanzler: R. Grass

nach Anhörung des Generalanwalts,

folgenden

Beschluß

1 Die Bundesrepublik Deutschland hat mit Klageschrift, die am 15. Februar 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 EG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(95) 3319 endg. der Kommission vom 29. November 1995 bezüglich einer Steuerbeihilfe im Bereich von Abschreibungen zugunsten deutscher Unternehmen (im folgenden: streitige Entscheidung).

2 Mit am 18. März 1996 eingegangenem Schriftsatz hat die Kommission dem Gerichtshof mitgeteilt, daß sie die streitige Entscheidung durch Entscheidung 96/369/EG vom 13. März 1996 über eine steuerliche Beihilfe in Form einer Abschreibungsregelung zugunsten der deutschen Luftverkehrsunternehmen (ABl. L 146, S. 42) widerrufen habe.

3 Die Kommission führt aus, die streitige Entscheidung habe Fehler enthalten, die auf Ungenauigkeiten der Übersetzung zurückzuführen seien. Inhaltlich sei die neue Entscheidung vom 13. März 1996 jedoch mit der streitigen Entscheidung identisch. Die Kommission beantragt, die Hauptsache für erledigt zu erklären, da die Klage gegenstandslos geworden sei.

4 Mit am 29. April 1996 eingegangenem Schriftsatz äußert die Bundesrepublik Deutschland Zweifel, ob die Klage gegen die erste Entscheidung wirklich gegenstandslos geworden sei, da die zweite Entscheidung nach Angaben der Kommission inhaltlich mit der ersten identisch sei. Der Zwang, Klage gegen die zweite Entscheidung zu erheben, erscheint ihr unvereinbar mit dem Grundsatz der Prozeßökonomie.

5 Am 29. Mai 1996 hat die Bundesrepublik Deutschland dennoch Klage gegen die zweite Entscheidung der Kommission erhoben (anhängige Rechtssache C-182/96).

6 Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist festzustellen, daß die vorliegende Klage gegenstandslos geworden ist, da die streitige Entscheidung, deren Nichtigerklärung mit dieser Klage beantragt worden ist, von der Kommission widerrufen wurde. Daher hat sich die vorliegende Klage erledigt.

Kosten

7 Die deutsche Regierung beantragt für den Fall, daß die ursprüngliche Klage als gegenstandslos angesehen wird, der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

8 Erklärt der Gerichtshof die Hauptsache für erledigt, so entscheidet er gemäß Artikel 69 § 6 der Verfahrensordnung über die Kosten nach freiem Ermessen.

9 Da die Kommission nach eigenen Angaben die streitige Entscheidung wegen der von ihren eigenen Dienststellen begangenen Übersetzungsfehler widerrufen hat, erscheint es sachgerecht, ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

beschlossen:

1) Die Hauptsache ist erledigt.

2) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.