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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.03.1997 – C-26/96
Generalanwalt Dámaso Ruiz Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:1997:112
Schlußanträge des Generalanwalts
Dámaso Ruiz Jarabo Colomer
vom 6. März 1997
1 In der vorliegenden Rechtssache hat der Gerichtshof die vom Finanzgericht Hamburg zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage nach der Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1531/88 des Rates vom 31. Mai 1988 zur Erhebung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kaliumpermanganat mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des auf diese Einfuhren erhobenen vorläufigen Antidumpingzolls zu beantworten.
2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Rotexchemie International Handels GmbH & Co. (im folgenden: Rotexchemie) und dem Hauptzollamt Hamburg, in dem es um die Nacherhebung von Antidumpingzöllen auf Einfuhren von Kaliumpermanganat mit Ursprung in China geht.
3 In der Zeit vom 21. Juli 1988 bis zum 31. Oktober 1989 führte Rotexchemie insgesamt 667000 kg Kaliumpermanganat des KNCodes 2841 6000 0100 zur Abfertigung zum freien Verkehr ein. In dreißig Zollanmeldungen bei verschiedenen Hamburger Zollstellen gab sie Taiwan als Ursprungsland des Kaliumpermanganats an, so daß ein Drittlandszollsatz von 6,9 % erhoben wurde.
4 Das Zollfahndungsamt Hamburg stellte aufgrund von Ermittlungen fest, daß das eingeführte Kaliumpermanganat nicht aus Taiwan, sondern aus der Volksrepublik China stammte. Deshalb forderte das Hauptzollamt mit Steueränderungsbescheid vom 26. März 1991 für die 30 Partien Kaliumpermanganat Antidumpingzoll in Höhe von 1495170 DM von Rotexchemie nach. Den hiergegen am 6. April 1991 erhobenen Einspruch von Rotexchemie wiesen die deutschen Zollbehörden mit Einspruchsentscheidung vom 7. Februar 1994, zugestellt am 11. Februar 1994, zurück.
5 Nach Zurückweisung ihres Einspruchs erhob Rotexchemie Klage beim Finanzgericht Hamburg und berief sich auf die Ungültigkeit der Verordnung Nr. 1531/88, auf deren Grundlage die Nacherhebung der Antidumpingzölle erfolgt war. Sie räumte zwar ein, daß das eingeführte Kaliumpermanganat aus China stammte, vertrat jedoch die Auffassung, daß die Ungültigkeit der Verordnung Nr. 1531/88 u. a. darauf beruhe, daß bei der Feststellung des Normalwerts von Kaliumpermanganat und daher bei der Festsetzung des Betrages des auf Einfuhren dieser Ware aus China anwendbaren gemeinschaftlichen Antidumpingzolls zu Unrecht die Vereinigten Staaten als Vergleichsland mit Marktwirtschaft ausgewählt worden seien.
6 In Anbetracht des Vortrags von Rotexchemie hat das deutsche Gericht es im Hinblick auf die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits für erforderlich gehalten, dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist die Verordnung (EWG) Nr. 1531/88 des Rates vom 31. Mai 1988 gültig?
7 Bevor ich auf die möglichen Gründe für die Ungültigkeit der Verordnung Nr. 1531/88 eingehe, möchte ich erläutern, welche Schritte die Gemeinschaft gegen die bei Einfuhren von Kaliumpermanganat festgestellten Dumpingpraktiken eingeleitet hat.
Antidumpingverfahren bei Einfuhren von Kaliumpermanganat
8 Kaliumpermanganat ist ein starkes Oxydationsmittel, das u. a. bei der Aufbereitung von Trink- und Abwasser, der Veredelung und Säuberung metallischer Oberflächen, der Herstellung und Aufbereitung chemischer Stoffe, der radioaktiven Dekontaminierung, der Geruchsbekämpfung, beim Bleichen und bei Sonderbehandlungen in der Textilindustrie Verwendung findet. Es wird auch in der Aquakultur und als Desinfektionsmittel in der Landwirtschaft und in der Tiermedizin verwendet.
9 Die weltweite Produktion dieses Oxydationsmittels konzentrierte sich zum großen Teil in den Planwirtschaftsländern. Gegen die Ausfuhren von Kaliumpermanganat aus diesen Ländern in die Gemeinschaft wurden zahlreiche handelspolitische Schutzmaßnahmen getroffen.
Anlaß für diese Maßnahmen war ein Antrag der Gemeinschaftsindustrie, der die Kommission im Januar 1986 zur Einleitung eines Antidumpingverfahrens bezüglich der Einfuhren von Kaliumpermanganat aus der Tschechoslowakei, der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik China veranlaßte. Dieses Verfahren führte zum Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 2495/86, die einen vorläufigen Antidumpingzoll auf diese Einfuhren von Kaliumpermanganat vorsah. Mit dem Beschluß 86/589/EWG nahm die Kommission die Preisverpflichtungen der chinesischen Firma Sinochem und der tschechoslowakischen und deutschen Produzenten an. Deshalb wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 3661/86 ein endgültiger Antidumpingzoll nur auf die Einfuhren von Kaliumpermanganat aus China bis auf diejenigen der Firma Sinochem eingeführt.
10 1987 lieferte die Gemeinschaftsindustrie der Kommission Beweise dafür, daß die chinesische Firma Sinochem durch die Ausfuhr von Kaliumpermanganat nach Frankreich und Spanien zu sehr niedrigen Preisen gegen die vereinbarten Verpflichtungen verstoßen hatte. Nachdem die Kommission festgestellt hatte, daß diese Informationen zutrafen, führte sie mit der Verordnung (EWG) Nr. 360/88 einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kaliumpermanganat mit Ursprung in China einschließlich der Produktion und/oder Ausfuhren der Firma Sinochem ein. Gleichzeitig leitete die Kommission ein neues Antidumpingverfahren ein, das zum Erlaß der Verordnung Nr. 1531/88 führte, deren Gültigkeit in der vorliegenden Rechtssache in Frage steht und mit der der auf die Einfuhren aus der Volksrepublik China erhobene vorläufige Antidumpingzoll in einen endgültigen Antidumpingzoll umgewandelt wurde.
11 Im Dezember 1992 wurde eine Mitteilung über das Außerkrafttreten des geltenden Antidumpingzolls für Einfuhren von Kaliumpermanganat mit Ursprung in China veröffentlicht. Die Gemeinschaftshersteller stellten bei der Kommission einen Antrag auf Überprüfung; diese leitete ein neues Verfahren ein, das zum Erlaß der Verordnung (EG) Nr. 2819/94 führte, mit der ein neuer endgültiger Antidumpingzoll auf Einfuhren von Kaliumpermanganat mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt worden ist.
12 1989 erbrachte die Gemeinschaftsindustrie Beweise dafür, daß der tschechoslowakische Hersteller sich nicht an die vereinbarte Preisverpflichtung gehalten hatte; die Kommission leitete ein Verfahren ein, das zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls durch die Verordnung (EWG) Nr. 2535/89 führte, der mit der 1995 außer Kraft getretenen Verordnung (EWG) Nr. 385/90 in einen endgültigen Antidumpingzoll umgewandelt wurde. Ebenso leitete die Kommission 1990 eine Untersuchung über Einfuhren von Kaliumpermanganat mit Ursprung in der Sowjetunion ein; im Verlauf dieser mit dem Beschluß 91/24/EWG eingestellten Untersuchung wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 1537/90 ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.
Die Vorabentscheidungsfrage
13 Das Finanzgericht Hamburg ersucht den Gerichtshof, über die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1531/88 zu entscheiden. Ergänzend zu dieser allgemeinen Frage nach der Gültigkeit dieser Verordnung erörtert es ausführlich vier Gründe, die diese Gültigkeit möglicherweise beeinträchtigen könnten. Das nationale Gericht führt aus, daß es begründete Zweifel habe, ob die Vereinigten Staaten zu Recht als Vergleichsland mit Marktwirtschaft zur Feststellung des Normalwerts des aus China eingeführten Kaliumpermanganats ausgewählt worden seien. Bezüglich der drei übrigen von Rotexchemie geltend gemachten Rügen, die sich auf die Feststellung der Schädigung der Gemeinschaftsindustrie, auf das fehlende Interesse der Gemeinschaft und die Höhe des Antidumpingzolls beziehen, ist das Finanzgericht Hamburg der Ansicht, daß sie die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1531/88 nicht beeinträchtigten.
14 Da sich die vom nationalen Gericht gestellte Frage ganz allgemein auf die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1531/88 bezieht und die Beteiligten, die in der vorliegenden Rechtssache Erklärungen eingereicht haben, die Bedeutung dieser vier Rügen, die im Ausgangsrechtsstreit geltend gemacht wurden, erörtert haben, halte ich es für erforderlich, daß der Gerichtshof auf alle diese Rügen und nicht nur auf die Rüge eingeht, die die größten Zweifel des Finanzgerichts Hamburg ausgelöst hat. Der Gerichtshof ist bereit gewesen, die möglichen Ungültigkeitsgründe, auf die sich die Parteien des Ausgangsrechtsstreits berufen haben, auch dann zu prüfen, wenn das nationale Gericht die Gültigkeit einer Verordnung in allgemeiner Form in Frage gestellt hat, ohne auf diese Rügen Bezug zu nehmen, und dasselbe müßte auch gelten, wenn das nationale Gericht einige der die Ungültigkeit betreffenden Rügen in mehr oder weniger scharfer Form als irrelevant zurückgewiesen hat.
Im folgenden werde ich diese Gründe, die die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1531/88 beeinträchtigen könnten, im einzelnen prüfen, dabei jedoch besonders auf die Rüge eingehen, die die größten Zweifel des nationalen Gerichts ausgelöst hat.
Die Feststellung des Normalwerts
15 Die Verordnung Nr. 1531/88 stellt eine entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 (im folgenden: Grundverordnung) erlassene Durchführungsregelung dar.
16 Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung gilt eine Ware ... als Gegenstand eines Dumpings, wenn ihr Ausfuhrpreis nach der Gemeinschaft niedriger ist als der Normalwert der gleichartigen Ware. Wird die Ware aus Ländern ohne Marktwirtschaft eingeführt, so wird der Normalwert mit Hilfe der in Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung festgelegten Kriterien bestimmt; dieser lautet wie folgt:
(5) Im Falle von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft ... wird der Normalwert auf angemessene und nicht unvertretbare Weise auf einer der folgenden Grundlagen bestimmt:
a) der Preise, zu denen die gleichartige Ware eines Drittlandes mit Marktwirtschaft
i) zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt dieses Landes oder
ii) an andere Länder einschließlich der Gemeinschaft tatsächlich verkauft wird,
oder
b) des rechnerisch ermittelten Wertes der gleichartigen Ware in einem Drittland mit Marktwirtschaft
oder,
c) falls weder die nach Buchstabe a ermittelten Preise noch der nach Buchstabe b rechnerisch ermittelte Wert eine angemessene Grundlage darstellen, so ist der tatsächlich für die gleichartige Ware in der Gemeinschaft gezahlte oder zu zahlende Preis zugrunde zu legen und erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne zu berichtigen.
17 Nach der Bestimmung des Normalwerts wird der Ausfuhrpreis festgesetzt, und es werden beide miteinander verglichen, wobei die erforderlichen Berichtigungen vorgenommen werden, um ein richtiges Ergebnis zu erhalten. Aus diesem Vergleich ergibt sich gegebenenfalls die in Artikel 2 Absatz 13 Buchstabe a der Grundverordnung definierte Dumpingspanne als der Betrag ..., um den der Normalwert über dem Ausfuhrpreis liegt.
18 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist es das Ziel von Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung, die Berücksichtigung der Preise und Kosten in einem Land ohne Marktwirtschaft zu verhindern, die normalerweise nicht das Ergebnis der auf den Markt einwirkenden Kräfte sind. Auf die Methode der Zugrundelegung eines Vergleichslandes mit Marktwirtschaft muß man bei der Berechnung des Normalwerts von Ausfuhren aus Ländern mit Planwirtschaft zwar notgedrungen zurückgreifen, jedoch sind mit ihrer Anwendung unzweifelhaft Schwierigkeiten verbunden. Deshalb sieht Artikel 2 Absatz 5 vor, daß der Normalwert in diesen Fällen auf angemessene und nicht unvertretbare Weise bestimmt wird, so daß der Gerichtshof folgerichtig festgestellt hat, daß die Auswahl des Vergleichslandes in den Spielraum fällt, über den die Organe bei der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte verfügen.
Allerdings hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, daß die Ausübung dieses Ermessens der gerichtlichen Nachprüfung nicht entzogen ist, obwohl sich diese Nachprüfung auf die Feststellung beschränken muß, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der umstrittenen Auswahl zugrunde gelegt wurde, zutreffend ermittelt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen. Das bedeutet, daß hinsichtlich der Auswahl des Vergleichslandes zu prüfen ist, ob die Organe bei der Ermittlung der Geeignetheit des ausgewählten Landes wesentliche Umstände außer acht gelassen haben und ob der Akteninhalt so sorgfältig geprüft worden ist, daß davon ausgegangen werden kann, daß der Normalwert auf angemessene und nicht unvertretbare Weise bestimmt worden ist.
19 Die Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte scheint auch die von den Organen in der Praxis entwickelten Kriterien für die Auswahl des Vergleichslandes mit Marktwirtschaft zu bestätigen. Im Rahmen dieser Praxis verlangt die Kommission, daß es im Vergleichsland eine gleichartige Ware, ähnliche Produktionsmengen und Herstellungsmethoden sowie mit den Zugangsbedingungen des betreffenden Ausfuhrlandes vergleichbare Zugangsbedingungen zu den Rohstoffen gibt und daß die Preisbildung nach den Regeln einer Marktwirtschaft erfolgt.
20 In der vorliegenden Rechtssache stammte das ausgeführte Kaliumpermanganat aus der Volksrepublik China, also aus einem Land ohne Marktwirtschaft. Daher wurde der Normalwert des Kaliumpermanganats in der Verordnung Nr. 1531/88 in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung bestimmt. Ebenso wie in den anderen Antidumping-Verordnungen, die sich auf Einfuhren von Kaliumpermanganat aus Ländern mit Planwirtschaft bezogen, wurden die Vereinigten Staaten als Vergleichsland mit Marktwirtschaft ausgewählt, um den Normalwert dieser Ware zu bestimmen.
21 Die Kommission rechtfertigte die Berechnung des Normalwerts aufgrund der auf dem Inlandsmarkt der Vereinigten Staaten praktizierten Inlandspreise mit verschiedenen Argumenten, die in den Begründungserwägungen 7 bis 9 der Verordnung Nr. 2495/86 und in den Begründungserwägungen 10 und 11 der Verordnung Nr. 1531/88 zusammengefaßt sind. Unter den Gründen, auf die sich die Kommission in diesen Verordnungen beruft, sind folgende hervorzuheben:
Die Vereinigten Staaten waren von den Gemeinschaftsherstellern, die den Antrag gestellt hatten, als Vergleichsland vorgeschlagen worden. Einige Ausführer wendeten ein, daß es in den Vereinigten Staaten nur einen einzigen Hersteller — die Carus Chemical Company — gebe, schlugen jedoch kein anderes Vergleichsland vor.
Der chinesische Ausführer beantragte, den Normalwert auf der Grundlage der Produktionskosten in Thailand rechnerisch zu ermitteln. Dies lehnte die Kommission ab, da in Thailand kein Kaliumpermanganat hergestellt werde und da dieses Berechnungsverfahren in der Grundverordnung nicht vorgesehen sei.
Die Verkaufspreise für Kaliumpermanganat seien auf dem Markt der Vereinigten Staaten niedriger als in Indien, dem einzigen anderen Marktwirtschaftsland, in dem diese Ware hergestellt werde.
In den Vereinigten Staaten gebe es keine Preiskontrolle, und es herrsche wegen hoher Kaliumpermanganatimporte aus dritten Ländern ein ausreichender Wettbewerb.
Die Kommission habe festgestellt, daß die von dem einzigen amerikanischen Hersteller praktizierten Preise diesem einen angemessenen, aber nicht übermäßigen Gewinn gewährleisteten.
22 Rotexchemie und das nationale Gericht bezweifeln, daß die Auswahl der Vereinigten Staaten als Vergleichsland den Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung entspricht, wonach der Normalwert auf der Grundlage der Preise bestimmt wird, zu denen die gleichartige Ware eines Drittlandes mit Marktwirtschaft zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt dieses Landes tatsächlich verkauft wird.
23 Diese Zweifel an der Richtigkeit der Auswahl der Vereinigten Staaten beruhen erstens auf den Eigenschaften des Inlandsmarktes für Kaliumpermanganat in den Vereinigten Staaten. Nach Ansicht der Rotexchemie und des nationalen Gerichts gibt es in den Vereinigten Staaten nur einen einzigen Hersteller, der keinerlei Wettbewerb unterliege und der überdies von handelspolitischen Schutzmaßnahmen profitiere, die die Behörden der Vereinigten Staaten erlassen hätten, und zwar konkret von den auf die Einfuhren aus China und Spanien erhobenen Antidumpingzöllen. Die Höhe der auf die chinesischen Einfuhren erhobenen Antidumpingzölle und der Umstand, daß möglicherweise auf Einfuhren aus Spanien ein Antidumpingzoll erhoben werde, erlaube es dem US-Hersteller, auf dem eigenen Inlandsmarkt Verkaufspreise für Kaliumpermanganat zu erzielen, die die Preise des einzigen Gemeinschaftsherstellers überstiegen. Folglich könnten die Vereinigten Staaten nicht als Vergleichsland zur Bestimmung des Normalwerts des aus China in die Gemeinschaft eingeführten Kaliumpermanganats herangezogen werden, weil auf dem Markt der Vereinigten Staaten einige Voraussetzungen für einen echten Wettbewerb fehlten.
24 Außerdem stellt das nationale Gericht die Gründe in Frage, die die Kommission dafür angeführt hat, daß sie zur Ermittlung des Normalwerts des aus China in die Gemeinschaft eingeführten Kaliumpermanganats die Vereinigten Staaten und nicht Indien und Brasilien als Vergleichsländer mit Marktwirtschaft herangezogen hat.
25 In Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Bestimmung des Normalwerts von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft bin ich der Auffassung, daß diese Argumente die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1531/88 nicht beeinträchtigen können.
26 Erstens ergab sich die Auswahl der Vereinigten Staaten als Vergleichsland zwangsläufig aus der grundlegenden Tatsache, daß es sich bei den Vereinigten Staaten um das einzige Land mit Marktwirtschaft handelte, in dem 1987 (also in dem Kalenderjahr, das die Kommission ihren Ermittlungen im Hinblick auf den Erlaß der Verordnung Nr. 1531/88 zugrunde gelegt hatte) in erheblichem Umfang Kaliumpermanganat hergestellt wurde.
27 In der Verordnung Nr. 2495/86 war Indien als ein weiteres Land mit Marktwirtschaft erwähnt, in dem Kaliumpermanganat hergestellt wurde. Die Gemeinschaftsorgane wählten jedoch die Vereinigten Staaten und nicht Indien als Vergleichsland aus, weil die Preise für Kaliumpermanganat in Indien über den auf dem Inlandsmarkt der Vereinigten Staaten praktizierten Preisen lagen, weil weder ein Einführer aus der Gemeinschaft noch eine chinesische Exportfirma Indien als Vergleichsland vorgeschlagen hatten und weil es in Indien keine industrielle Produktion gab und dort außerdem 1985 (in dem Jahr, auf das sich die im Hinblick auf den Erlaß der Verordnung Nr. 2495/86 durchgeführte Untersuchung erstreckte) nur 36 t hergestellt worden waren.
28 Die Daten über die Kaliumpermanganatproduktion in Indien wurden der Kommission von dem Gemeinschaftshersteller mitgeteilt, der den Antrag gestellt hatte, und die Gemeinschaftsorgane gingen zu Recht davon aus, daß die Einführer von chinesischem Kaliumpermanganat sie davon in Kenntnis gesetzt hätten, falls sich diese Tatsachen in der Zeit von 1985 bis 1987 geändert hätten. Da dies nicht geschehen war, bestand für die Gemeinschaftsorgane kein Anlaß, im Hinblick auf den Erlaß der Verordnung Nr. 1531/88 die indische Kaliumpermanganatproduktion genau zu untersuchen.
Jedenfalls eignete sich Indien wegen des nichtindustriellen Charakters seiner Produktion, wegen des hohen Verkaufspreises auf seinem Inlandsmarkt und der im Vergleich zu den Ausfuhren Chinas in die Gemeinschaft (1 8501 im Jahr 1987) geringen Produktionsmenge (361 im Jahr 1985) offensichtlich nicht als Vergleichsland zur Bestimmung des Normalwerts des in die Gemeinschaft eingeführten chinesischen Kaliumpermanganats.
29 Im Verlauf des Verfahrens, das zum Erlaß der Verordnung Nr. 2819/94 geführt hat, mit der ein neuer Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kaliumpermanganat aus China eingeführt wurde, erfuhr die Kommission von der Existenz einer Produktionsanlage für diese Ware in Brasilien. Die Begründungserwägung 29 dieser Verordnung in ihrer deutschen (In den anderen Ländern schließlich wurde die Produktion eingestellt [Brasilien], noch nicht aufgenommen...) und französischen (dans d'autres pays, la production a été interrompue [Brésil] ou n'a pas encore commencé ...) Fassung erweckt den Eindruck, als sei vor 1994 in Brasilien Kaliumpermanganat hergestellt worden. Dies ist jedoch nicht der Fall, denn die Produktionsanlage in Brasilien war 1994 noch nicht in Betrieb und war auch vorher nicht in Betrieb gewesen, wie sich der englischen Originalfassung (Finally, production in other countries is not operational [Brazil] or has not yet started ...) und der spanischen Fassung (Finalmente, la producción en otros países no es operativa [Brasil], todavía no ha empezado ...) entnehmen läßt.
30 Aus alledem ergibt sich ganz klar, daß die Vereinigten Staaten tatsächlich das einzige Land mit Marktwirtschaft waren, auf das die Gemeinschaftsorgane gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung bei der Bestimmung des Normalwerts des chinesischen Kaliumpermanganats zurückgreifen konnten.
31 Zweitens waren auf dem Inlandsmarkt der Vereinigten Staaten einige Mindestvoraussetzungen für den Wettbewerb erfüllt, die gewährleisteten, daß sich der Preis für Kaliumpermanganat nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen bilden konnte.
32 Rotexchemie und das Finanzgericht Hamburg sind allerdings der Auffassung, daß die Preise für Kaliumpermanganat in den Vereinigten Staaten nicht das Ergebnis marktwirtschaftlicher Kräfte seien, da es dort nur einen einzigen Hersteller, die Firma Carus Chemical Company, gebe, der sehr hohe Preise praktizieren könne, weil er dem Wettbewerb nicht ausgesetzt sei. Ihrer Ansicht nach beläuft sich der von den Behörden der Vereinigten Staaten auf die Einfuhren von Kaliumpermanganat aus China erhobene Antidumpingzoll auf 39,5 %; dieser hohe Prozentsatz begründe die Vermutung, daß damit nicht nur dem Dumping der chinesischen Hersteller begegnet werden solle, sondern daß auch die nationale Produktion geschützt werden solle. Dies bestätige auch der Umstand, daß seit 1984 auf Einfuhren von Kaliumpermanganat aus Spanien ein Antidumpingzoll erhoben werde, der sich 1986 auf 16,16 % belaufen habe.
33 Diese Argumente von Rotexchemie und des Finanzgerichts Hamburg überzeugen nicht.
34 Obwohl es in den Vereinigten Staaten nur einen einzigen Hersteller von Kaliumpermanganat gibt, herscht auf dem Markt der Vereinigten Staaten durchaus ein Wettbewerb, der auf Einfuhren aus Drittländern zurückzuführen ist; diese sind von gleicher Qualität wie die nationale Produktion, weil Permanganat ein chemischer Grundstoff ist. Die Kommission und der Rat haben zwar nicht die genaue Menge dieser Einfuhren angegeben, da es sich um eine vertrauliche Information des US-Herstellers handele, jedoch haben sie sie als bedeutend bezeichnet. Hierfür spricht auch die Angabe in der Begründungserwägung 29 der Verordnung Nr. 2819/94, wonach die Einfuhren vom 1. Juli 1992 bis zum 30. Juni 1993 einen Marktanteil von etwa 25 bis 30 % erreichten.
35 Der einzige US-Hersteller hatte auch mit dem Wettbewerb durch andere Oxydationsmittel wie Ozon und Sauerstoff zu rechnen, die bei zahlreichen Anwendungen mit Kaliumpermanganat konkurrieren. Dies wirkt sich auf die Preise von Kaliumpermanganat aus und zwang den amerikanischen Hersteller dazu, im Verhältnis zu den Herstellungskosten angemessene Preise beizubehalten.
In ihrer Antwort auf die schriftliche Frage des Gerichtshofes und in der mündlichen Verhandlung haben die Kommission und der Rat ferner angegeben, daß die Preise des US-Herstellers auf dem amerikanischen Markt entgegen den im Beschluß des Finanzgerichts Hamburg enthaltenen Angaben unter denen des Herstellers in der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt gelegen hätten.
36 Zum anderen steht der Umstand, daß ein Staat Antidumpingzölle erhebt, seiner Auswahl als Vergleichsland nicht entgegen, wenn dadurch nur angemessene Wettbewerbsbedingungen garantiert werden sollen. Dies ist bei den von den Vereinigten Staaten auf die chinesischen Permanganateinfuhren erhobenen Antidumpingzöllen wohl der Fall, die 1987 39,8% betrugen; es gibt keinerlei Beweise dafür, daß mit diesen Antidumpingzöllen protektionistische Ziele verfolgt worden wären, die über den Ausgleich des Schadens hinausgegangen wären, der der nationalen Produktion durch die Dumpingpraktiken der chinesischen Hersteller von Kaliumpermanganat entstanden ist.
37 Was die auf Einfuhren aus Spanien erhobenen Antidumpingzölle in Höhe von 16,6 % angeht, so wurden diese nach Angaben der spanischen Regierung 1987 von den US-Behörden nicht erhoben und in den folgenden Jahren erheblich gesenkt. Außerdem gab es noch Einfuhren aus anderen Ländern wie der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, auf die keine Antidumpingzölle erhoben wurden.
38 Aufgrund dieser Tatsachen kam die Kommission zu Recht zu dem Ergebnis, daß die Verkaufspreise für Kaliumpermanganat auf dem Markt der Vereinigten Staaten den Regeln des freien Wettbewerbs unterlagen und es dem einzigen einheimischen Hersteller erlaubten, einen angemessenen, jedoch nicht übermäßigen Gewinn zu erzielen. Es liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, daß die Kommission bei der Auswahl des Vergleichslandes mit Marktwirtschaft wesentliche Gesichtspunkte außer acht gelassen hätte oder daß sie den Akteninhalt nicht mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft hätte.
39 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß die Prüfung der Verordnung Nr. 1531/88 nichts ergeben hat, was ihre Gültigkeit deshalb beeinträchtigen könnte, weil der Normalwert des Kaliumpermanganats nach dem Verkaufspreis dieser Ware in den Vereinigten Staaten bestimmt wurde.
Die Schädigung der Gemeinschaftsindustrie
40 Dumping ist nur dann unzulässig, wenn der Gemeinschaftsproduktion ein bedeutender Schaden entsteht oder zu entstehen droht. Deshalb muß die Kommission, nachdem sie das Bestehen einer Dumpingspanne festgestellt hat, prüfen, ob die gedumpten Einfuhren die Gemeinschaftsindustrie, die eine gleichartige Ware herstellt, schädigen. Deshalb heißt es in Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung wie folgt:
(1)Das Vorliegen einer Schädigung kann nur festgestellt werden, wenn die gedumpten ... Einfuhren wegen des Dumpings ... eine Schädigung hervorrufen, das heißt, eine bedeutende Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachen oder zu verursachen drohen oder die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich verzögern.
41 Zur Feststellung der Schädigung muß geprüft werden, ob die gedumpte Ware und die nationale Produktion gleich sind, ob tatsächlich eine Schädigung im Sinne der in Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung genannten Kriterien vorliegt, ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem Dumping und der Schädigung besteht und ob die betroffenen Hersteller einen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bilden.
42 Artikel 4 Absatz 5 der Grundverordnung bestimmt, daß unter Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sämtliche Erzeuger der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft oder diejenigen unter ihnen zu verstehen [sind], deren Gesamterzeugung einen größeren Anteil an der gesamten Gemeinschaftserzeugung dieser Ware ausmacht.
43 Im vorliegenden Verfahren hat Rotexchemie lediglich beanstandet, daß der einzige Gemeinschaftserzeuger, die spanische Firma Asturquimica SA, als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft berücksichtigt worden sei, der durch die Dumpingpraktiken der chinesischen Hersteller von Kaliumpermanganat betroffen sei. Ihrer Ansicht nach ist in Artikel 4 Absatz 5 der Grundverordnung von Erzeugern die Rede, so daß ein einziger Erzeuger nicht den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Hinblick auf die Erhebung von Antidumpingzöllen darstellen könne. Ließe man dies zu, so würden die Antidumpingzölle den Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt beseitigen und dafür sorgen, daß eine marktbeherrschende Stellung des Gemeinschaftserzeugers geschaffen werde und daß sich die Preise so herausbildeten, daß seine Rentabilität gewährleistet sei.
44 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie das Finanzgericht Hamburg sowie der Rat und die Kommission in ihren gemeinsamen Erklärungen ausgeführt haben, setzt der in Artikel 4 Absatz 5 der Grundverordnung definierte Begriff Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht die Existenz mehrerer Erzeuger in der Gemeinschaft voraus. Wenn es nur einen Hersteller von Kaliumpermanganat in der Gemeinschaft gibt, stellt dieser zwangsläufig die gesamte Gemeinschaftserzeugung dar, und es gibt keinen Grund, ihn nicht durch Antidumpingzölle vor gedumpten Einfuhren zu schützen, wie es durch die Verordnung Nr. 1531/88 geschehen ist. Die Praxis der Gemeinschaftsorgane spricht für dieses Ergebnis, und aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich nichts Gegenteiliges.
Außerdem hat die Erhebung von Antidumpingzöllen auf eine Ware, für die es nur einen einzigen Gemeinschaftshersteller gibt, keine negativen Auswirkungen auf den freien Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt, da Antidumpingzölle nur einen Ausgleich schaffen sollen für unlautere Handelspraktiken wie Dumping, denn gerade das Dumping verfälscht ja die Wettbewerbsbedingungen.
45 Die Begründungserwägungen 16 bis 22 der Verordnung Nr. 1531/88 enthalten eine ordnungsgemäße Begründung für die Schädigung des aus einem einzigen Unternehmen bestehenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für Kaliumpermanganat, so daß sich nichts ergibt, was die Gültigkeit dieser Verordnung beeinträchtigen könnte.
Das Gemeinschaftsinteresse
46 Abgesehen vom Vorliegen des Dumpings und vom Nachweis der Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft können vorläufige und endgültige Antidumpingzölle gemäß Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung nur erhoben werden, wenn dies den Interessen der Gemeinschaft entspricht.
Diese dritte Voraussetzung wird in der Grundverordnung nicht konkretisiert, in der nicht festgelegt ist, welche Kriterien zu berücksichtigen sind, um zu bestimmen, ob die Interessen der Gemeinschaft für oder gegen die Erhebung von Antidumpingzöllen sprechen. Dadurch bleibt der Kommission und dem Rat ein weites Ermessen, was zu einer Praxis geführt hat, bei der im wesentlichen zwei gegensätzliche Faktoren gegeneinander abgewogen werden, nämlich das Interesse der Verbraucher, Abnehmer und Verarbeiter in der Gemeinschaft daran, diese Waren zum niedrigstmöglichen Preis zu erhalten, und die Notwendigkeit, die Gemeinschaftshersteller gegen Dumpingpraktiken zu schützen, um einen lauteren Wettbewerb in dem betreffenden Wirtschaftszweig zu gewährleisten, der die Lebensfähigkeit der Gemeinschaftserzeugung erhält.
47 Im Ausgangsrechtsstreit bestreitet Rotexchemie das Interesse der Gemeinschaft an der Erhebung eines Antidumpingzolls nur auf die Einfuhren von Kaliumpermanganat aus China mit der Begründung, daß die Preise für diese Ware innerhalb der Gemeinschaft wegen der Einfuhren aus der Tschechoslowakei und der Deutschen Demokratischen Republik weiterhin niedrig geblieben seien.
48 Dieses Vorbringen ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Der Rat hat nämlich in der Begründungserwägung 23 der Verordnung Nr. 1531/88 das Interesse der Gemeinschaft an der Erhebung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kaliumpermanganat aus China ausreichend begründet. Diese Gründe, die bereits in den Begründungserwägungen 22 bis 24 der Verordnung Nr. 2495/86 angedeutet waren, wurden in der Verordnung Nr. 2819/94 zur Einführung eines neuen Antidumpingzolls auf dieselbe Ware näher erläutert.
Der Rat war der Ansicht, daß ein Interesse der Gemeinschaft an der Erhebung von Antidumpingzöllen gegen die Einfuhren von Kaliumpermanganat vorliege, weil die Gemeinschaftsindustrie wegen der durch diese Einfuhren verursachten niedrigen Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt ernsthaften Schwierigkeiten gegenüberstehe. Ohne diese handelspolitische Schutzmaßnahme könne der Gemeinschaftshersteller sich nicht auf dem Markt halten und seine Produktivität steigern, was negative Auswirkungen auf die Beschäftigung hätte. Andererseits habe die Erhebung eines Antidumpingzolls für die Abnehmer der Waren, in denen Kaliumpermanganat verwendet werde, nur geringe Auswirkungen auf das Preisniveau.
49 Schließlich wurde mit der Verordnung Nr. 1531/88 ein Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Permanganat mit Ursprung in China eingeführt, weil das chinesische Unternehmen Sinochem gegen die Preisvereinbarung verstoßen hatte, die es mit den Gemeinschaftsorganen getroffen hatte und die im Beschluß 86/589 ihren Niederschlag gefunden hatte; dadurch wurde die endgültige Vereinnahmung der durch die Verordnung Nr. 2495/86 eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle verhindert. Den Gemeinschaftsorganen war bis zu diesem Zeitpunkt nichts von einem Verstoß der tschechoslowakischen und deutschen Hersteller gegen die Preisvereinbarungen bekannt geworden, an denen sich diese ebenfalls beteiligt hatten. 1989 informierte die Gemeinschaftsindustrie die Kommission über den Verstoß des tschechoslowakischen Ausführers gegen die Preisvereinbarung; daraufhin wurde mit der Verordnung Nr. 2535/89 ein vorläufiger Antidumpingzoll erhoben, der mit der Verordnung Nr. 385/90 in einen endgültigen Antidumpingzoll umgewandelt wurde.
50 Daher hatte die Gemeinschaft zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verordnung Nr. 1531/88 erlassen wurde, nur ein Interesse an der Erhebung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhren von Kaliumpermanganat aus China, die zu sehr niedrigen Preisen in die Gemeinschaft gelangten. Wenn die Preise für Kaliumpermanganat auf dem Gemeinschaftsmarkt nach der Erhebung der Antidumpingzölle, die mit der Verordnung Nr. 1531/88 auf die chinesischen Einfuhren eingeführt worden waren, nicht stiegen, dann deshalb, weil chinesisches Kaliumpermanganat mit falschen Ursprungsangaben eingeführt wurde, um die Zahlung der Antidumpingzölle zu umgehen. So wurde im Ausgangsfall als Ursprungsland des von Rotexchemie eingeführten Kaliumpermanganats Taiwan angegeben, wo es keine Produktion gibt. Nach Angaben der Kommission handelt es sich dabei nicht um einen Einzelfall, da 1988 und 1989 ungefähr 667 t chinesisches Kaliumpermanganat entdeckt wurden, die mit falschen Ursprungsangaben in die Gemeinschaft eingeführt worden waren.
51 Nach alledem bin ich der Auffassung, daß der Rat das Interesse der Gemeinschaft an der Erhebung des in der Verordnung Nr. 1531/88 vorgesehenen Antidumpingzolls ordnungsgemäß begründet hat.
Die Höhe des Antidumpingzolls
52 Die Festsetzung der Höhe des Antidumpingzolls ist in Artikel 13 der Grundverordnung wie folgt geregelt:
(1)Sowohl vorläufige als auch endgültige Antidumping ... zolle werden durch Verordnungen festgesetzt.
(2)Diese Verordnungen geben insbesondere Aufschluß über den Betrag und die Art des festgesetzten Zolls, die betroffene Ware, das Ursprungs- oder Ausfuhrland, den Namen des Lieferanten, soweit dies durchführbar ist, sowie die Gründe, auf die sie sich stützen.
(3)Die betreffenden Zölle dürfen nicht die vorläufig ermittelte oder endgültig festgestellte Dumpingspanne ... übersteigen. Sie sollten niedriger sein, wenn ein geringerer Zoll ausreicht, um die Schädigung zu beseitigen.
53 Artikel 16 Absatz 1 der Grundverordnung sieht vor: Kann ein Einführer nachweisen, daß der erhobene Zoll die ... Dumpingspanne ... unter Berücksichtigung der Anwendung gewogener Durchschnitte übersteigt, so wird der Mehrbetrag erstattet.
54 Bezüglich der Einfuhren von Kaliumpermanganat aus China heißt es in der Begründungserwägung 15 der Verordnung Nr. 1531/88, daß die Dumpingspanne im gewogenen Durchschnitt 30 % erreicht. Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung sieht vor, daß die Höhe des auf die Einfuhren von Kaliumpermanganat aus China erhobenen Antidumpingzolls ... entweder der Differenz zwischen dem Nettopreis je Kilogramm frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, und dem Betrag von 2,25 ECU oder 20 % dieses Preises, netto je Kilogramm frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, sofern letzterer Betrag der höhere Betrag ist, [entspricht].
Diese Art von Antidumpingzoll ergibt sich aus der Kombination eines Wertzolls in Höhe von 20 % mit einem Gleitzoll, der der Differenz zwischen dem Einfuhrpreis und dem Betrag von 2,25 ECU je Kilogramm entspricht. In jedem Fall wird der höhere dieser beiden Zollsätze erhoben, so daß der Zoll immer mindestens 20 % betragen wird.
55 Rotexchemie ist der Ansicht, daß die auf ihre Einfuhren von Kaliumpermanganat aus China erhobenen Antidumpingzölle in Höhe von 92 % weit über der Dumpingspanne von 30 % gelegen hätten, die der Rat in der Verordnung Nr. 1531/88 festgesetzt habe. Deshalb widerspreche die Festsetzung der Höhe des in dieser Verordnung vorgesehenen Antidumpingzolls Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung, wonach die Dumpingspanne eine Höchstgrenze für die Antidumpingzölle darstelle.
56 Dieses Vorbringen von Rotexchemie halte ich für unbegründet, wie auch das Finanzgericht Hamburg sowie die Kommission und der Rat ausführen. Tatsächlich hat der Gerichtshof den Gemeinschaftsorganen in seiner Rechtsprechung ein weites Ermessen bei der Bestimmung der Methoden zur Berechnung von Antidumpingzöllen zuerkannt.
In der Praxis erheben die Gemeinschaftsorgane drei Arten von Antidumpingzöllen, nämlich Stückzölle, Wertzölle und Gleitzölle. In der Verordnung Nr. 1531/88 haben sich die Gemeinschaftsorgane für eine Kombination aus einem Wertzoll in Höhe von 20 % und einem Gleitzoll entschieden, der sich nach einem Mindestpreis bestimmt. Der Wertzoll liegt unter der in der Verordnung Nr. 1531/88 festgestellten Dumpingspanne von 30 %. Der Gleitzoll, der der Differenz zwischen dem Ausfuhrpreis für chinesisches Kaliumpermanganat und dem Bezugspreis von 2,25 ECU je Kilogramm entspricht, wurde vorgesehen, um Einfuhren zu erheblich niedrigeren Preisen als den zum Zeitpunkt der Untersuchung der Kommission praktizierten zu verhindern. Der Mindestpreis wurde so bestimmt, daß er erheblich unter der Dumpingspanne lag, jedoch dem Gemeinschaftshersteller eine ausreichende Rentabilität sicherte. Bei diesem Gleitzoll stellt die Dumpingspanne im Gegensatz zum Wertzoll keine Höchstgrenze dar, da ein erheblicher Verfall der Ausfuhrpreise für chinesisches Permanganat wie im vorliegenden Fall zur Erhebung eines die Dumpingspanne übersteigenden Zolles führen kann. Deshalb liegt der Nutzen eines Gleitzolls, wie er in der Verordnung Nr. 1531/88 vorgesehen ist, gerade in seiner Flexibilität, um bei einem Verfall der Einfuhrpreise das Dumping ausgleichen zu können, ohne eine neue Gemeinschaftsverordnung erlassen zu müssen.
57 Daher bin ich der Auffassung, daß die Gemeinschaftsorgane den Ermessensspielraum nicht überschritten haben, den die Gemeinschaftsrechtsprechung ihnen bei der Festsetzung der Höhe von Antidumpingzöllen zuerkennt, und daß die Prüfung nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1531/88 beeinträchtigen könnte.
Ergebnis
58 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Finanzgericht Hamburg vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:
Die Prüfung der vorliegenden Rechtssache hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1531/88 des Rates vom 31. Mai 1988 zur Erhebung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kaliumpermanganat mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des auf diese Einfuhren erhobenen vorläufigen Antidumpingzolls beeinträchtigen könnte.