Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.03.1997 – C-313/96
Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1997:157
Schlußanträge des Generalanwalts
Francis G. Jacobs
vom 13. März 1997
1 In diesen drei verbundenen Rechtssachen begehrt die Kommission gemäß Artikel 169 EG-Vertrag die Feststellung, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um bestimmte Richtlinien der Kommission über gefährliche Stoffe umzusetzen.
2 Die Rechtssache C-356/96 betrifft die Richtlinie 91/410/EWG der Kommission vom 22. Juli 1991 zur vierzehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe.
3 Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/410 bestimmt:
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 1. August 1992 die Rechtsund Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richdinie nachzukommen und setzen die Kommission unmittelbar davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften spätestens ab 1. November 1992 an.
4 Die Rechtssache C-313/96 betrifft die Richtlinie 93/21/EWG der Kommission vom 27. April 1993 zur achtzehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 67/548/EWG des Rates.
5 Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 93/21 bestimmt:
Die Mitgliedstaaten setzen bis spätestens 1. Juli 1994 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie nachzukommen; ausgenommen davon sind die Vorschriften für bewegliche Gasbehälter, die Butan, Propan oder Flüssiggas enthalten. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
6 Die Rechtssache C-358/96 betrifft die Richtlinie 93/90/EWG der Kommission vom 29. Oktober 1993 betreffend das in Artikel 13 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 67/548/EWG des Rates genannte Stoffverzeichnis.
7 Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 93/90 bestimmt:
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. November 1993 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
8 Belgien hat nicht bestritten, die Umsetzung der Richtlinien versäumt zu haben, und trägt in seiner Klagebeantwortung in allen drei Rechtssachen vor, daß die erforderlichen Maßnahmen in Kürze getroffen würden.
9 Demnach hat die Kommission einen Anspruch auf die begehrten Feststellungen.
Ergebnis
10 Ich bin daher der Auffassung, der Gerichtshof sollte
1. feststellen, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um folgende Richtlinien umzusetzen:
91/410/EWG der Kommission vom 22. Juli 1991 zur vierzehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe,
93/21/EWG der Kommission vom 27. April 1993 zur achtzehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, und
93/90/EWG der Kommission vom 29. Oktober 1993 betreffend das in Artikel 13 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 67/548/EWG des Rates genannte Stoffverzeichnis;
2. dem Königreich Belgien die Kosten des Verfahrens auferlegen.