Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.03.1997 – C-223/96
Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:1997:181
Schlußanträge des Generalanwalts
Philippe Léger
vom 20. März 1997
1 Mit am 26. Juni 1996 bei der Kanzlei eingereichter Klageschrift beantragt die Kommission gemäß Artikel 169 EG-Vertrag,
(1) festzustellen, daß Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle verstoßen hat, daß sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder diese Maßnahmen nicht mitgeteilt hat;
(2) der Französischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
2 Nach Artikel 2 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um der Richtlinie spätestens zum 1. April 1993 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon zu unterrichten.
3 Nachdem die Kommission keine Mitteilung oder sonstige Informationen der französischen Regierung erhalten hatte, leitete die Kommission das Vertragsverletzungsverfahren mit einem Mahnschreiben ein, mit dem die französische Regierung aufgefordert wurde, sich binnen zwei Monaten zu äußern.
4 Die französischen Behörden teilten der Kommission daraufhin mit Schreiben vom 4. November 1993 und vom 1. April 1994 den Stand der geltenden französischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie mit, wobei sie angaben, daß zur Umsetzung des Artikels 12 der Richtlinie ein Dekret betreffend die Sammlung, die Beförderung, den Handel mit und das Makeln von Abfällen gerade ausgearbeitet werde.
5 Nachdem die Kommission keine neue Mitteilung über die Vervollständigung der Umsetzung der Richtlinie im französischen Recht erhalten hatte, gab sie am 3. August 1995 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie die Französische Republik aufforderte, binnen zwei Monaten ab Notifizierung der Stellungnahme die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
6 Mit Schreiben vom 30. Oktober 1995 versicherte die französische Regierung, daß das Verfahren zum Erlaß des Dekrets, durch das die Umsetzung der Richtlinie abgeschlossen werde, Fortschritte mache.
7 Nachdem die Kommission keine weitere Mitteilung der französischen Behörden erhalten hatte, hat sie die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie geltend macht, nach den Artikeln 189 Absatz 3 und 5 Absatz 1 EG-Vertrag seien die Mitgliedstaaten, an die sich eine Richtlinie richte, verpflichtet, die Ergebnisse, die die Richtlinie vorsehe, innerhalb der in ihr angegebenen Frist zu erreichen, nämlich die Umsetzung der Vorschriften der Richtlinie im französischen Recht in der Weise, daß die Richtlinie vom Ablauf der Umsetzungsfrist an ihre volle Wirkung entfalte.
8 In ihrer Klagebeantwortung macht die französische Regierung geltend, die Klage sei wegen der ungenauen Formulierung der gegen sie gerichteten Vorwürfe sowohl im vorprozessualen Verfahren als auch in der Klageschrift unzulässig. Hilfsweise räumt sie ein — wobei sie den Gerichtshof vom Stand der Umsetzung der Richtlinie im französischen Recht unterrichtet —, daß der streitige Artikel 12 noch durch ein Dekret umgesetzt werden müsse, das vor dem Jahresende 1996 unterzeichnet und veröffentlicht werden solle.
9 Die Kommission widerspricht der Einrede der Unzulässigkeit. In ihrer Erwiderung macht sie geltend, das vorprozessuale Verfahren sei gemäß dem Ziel abgelaufen, das mit ihm nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes verfolgt werde und das darin bestehe, dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit zu geben, seinen Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht nachzukommen und sich gegenüber den Rügen der Kommission zu verteidigen. In diesem Zusammenhang hätten die französischen Behörden im Stadium der Mahnung — während die Kommission mangels einer Mitteilung durch diese Behörden noch nicht gewußt habe, ob die Richtlinie Gegenstand von Umsetzungsmaßnahmen gewesen sei — die erlassenen Maßnahmen anführen und der Kommission mitteilen können, daß nur Artikel 12 noch Maßnahmen zur Vollendung der Umsetzung erforderlich mache. Sie — die Kommission — habe demzufolge dieses Anerkenntnis der französischen Regierung in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme berücksichtigt, die dadurch, daß ausdrücklich auf das Schreiben der französischen Regierung Bezug genommen worden sei, in dem die noch zu ergreifenden Maßnahmen angekündigt worden seien, hinreichend genau gewesen sei.
10 Die französische Regierung vertritt in ihrer Gegenerwiderung die Auffassung, das Vorbringen der Kommission, mit dem diese die Einrede der Unzulässigkeit zurückweisen wolle, stütze vielmehr die Auffassung der französischen Regierung. Es sei nämlich widersinnig, wenn die Kommission nur auf die Schreiben des angegriffenen Mitgliedstaats Bezug nehmen könne, um zu begründen, daß sie den Gegenstand der Klage ganz richtig definiert habe.
11 Die von der französischen Regierung erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist zurückzuweisen.
12 Zum einen waren die französischen Behörden — wie die Kommission dargelegt hat — sich der ihnen zur Last gelegten Vertragsverletzung sowohl während des vorprozessualen Verfahrens als auch im Verfahren vor dem Gerichtshof in vollem Umfang bewußt, da sie sich mit der Versicherung verteidigt haben, daß das Verfahren zum Erlaß des Dekrets zur Umsetzung des streitigen Artikels 12, den sie damit eindeutig als die Vorschrift identifiziert hatten, die in ihrer nationalen Rechtsordnung noch nicht umgesetzt worden war, ordnungsgemäß verlaufe. Die Kommission hat im übrigen in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme eindeutig darauf Bezug genommen, daß ... die französischen Behörden dabei sind, die erforderlichen Maßnahmen vorzubereiten, die noch zu erlassen sind, um der betroffenen Richtlinie nachzukommen, womit unmißverständlich der von den französischen Behörden erwähnte Dekretsentwurf gemeint ist.
13 Zum anderen erstreckt sich die zur Last gelegte Vertragsverletzung auch auf die Nichtmitteilung der Umsetzungsmaßnahmen innerhalb der in Artikel 2 der Richtlinie vorgeschriebenen Frist.
14 Die Kommission hat somit den Gegenstand der zur Last gelegten Vertragsverletzung sowohl im Laufe der vorprozessualen Phase als auch im Rahmen ihrer Klage eindeutig dargelegt.
15 Unstreitig hatte die Französische Republik innerhalb der vorgeschriebenen Frist weder die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie mitgeteilt noch das Verfahren zum Erlaß dieser Maßnahmen abgeschlossen.
16 Der Klage der Kommission ist daher stattzugeben; der unterlegenen Partei sind gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Ergebnis
17 Ich schlage Ihnen daher vor,
1) festzustellen, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle verstoßen hat, daß sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder diese Maßnahmen nicht mitgeteilt hat;
2) der Französischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.