Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 20.03.1997 – C-294/96

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1997:182

In der Rechtssache C-294/96

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Hendrik van Lier und Jean-Francis Pasquier, zum Juristischen Dienst abgeordneter nationaler Beamter, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Königreich Belgien, vertreten durch Jan Devadder, Conseiller général im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Belgische Botschaft, 4, rue des Girondins, Luxemburg,

Beklagter,

wegen Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169, S. 1) nachzukommen,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida (Berichterstatter), der Richter L. Sevón, D. A. O. Edward, J.-P. Puissochet und P. Jann,

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Februar 1997,

folgendes

Urteil§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 9. September 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169, S. 1; im folgenden: Richtlinie) nachzukommen.

2 Die Richtlinie sieht in Artikel 22 vor, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, um der Richtlinie bis spätestens 1. Juli 1994 nachzukommen, und daß sie die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis setzen.

3 Da die Kommission keine Mitteilung über vom Königreich Belgien erlassene Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie erhalten hatte, forderte sie die belgische Regierung mit Schreiben vom 20. Januar 1995 auf, sich binnen zwei Monaten zu äußern.

4 Nachdem keine Antwort auf das Aufforderungsschreiben bei der Kommission eingegangen war, richtete diese am 26. Januar 1996 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Königreich Belgien und forderte es auf, binnen zwei Monaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dieser Stellungnahme nachzukommen.

5 Da die Kommission keine Mitteilung über Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie erhalten hat, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

6 Das Königreich Belgien bestreitet nicht, daß die Richtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist umgesetzt worden sei. Es macht lediglich geltend, daß eine Arbeitsgruppe dabei sei, den Entwurf einer zu diesem Zweck erarbeiteten Königlichen Verordnung fertigzustellen.

7 Da die Umsetzung der Richtlinie nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfolgt ist, ist die von der Kommission insoweit erhobene Klage als begründet anzusehen.

8 Daher ist festzustellen, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 22 der Richtlinie verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Kosten

9 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Kommission hat beantragt, dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen. Da dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 22 der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte verstoßen, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2) Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.