Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.03.1997 – C-357/96

Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:1997:183

Schlußanträge des Generalanwalts

Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer

vom 20. März 1997

1. Mit der vorliegenden, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag erhobenen Klage begehrt die Kommission vom Gerichtshof die Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 94/15/EG der Kommission vom 15. April 1994 zur ersten Anpassung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt an den technischen Fortschritt verstoßen hat, daß es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Im vorprozessualen Verfahren richtete die Kommission an die belgische Regierung ein Aufforderungsschreiben (vom 9. August 1994) und eine mit Gründen versehene Stellungnahme (vom 4. März 1996), mit denen sie ermahnt wurde, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um der Richtlinie nachzukommen. Die belgische Regierung antwortete auf keines der beiden Schreiben, so daß die Kommission am 30. Oktober 1996 beim Gerichtshof Klage erhoben hat.

3. Die belgische Regierung bestreitet in ihrer beim Gerichtshof eingereichten Stellungnahme die ihr vorgeworfene Vertragsverletzung nicht und räumt ein, ihr innerstaatliches Recht nicht binnen der in Artikel 2 der Richtlinie festgelegten Frist, die am 30. Juni 1994 ablief, an die Richtlinie angepaßt zu haben. Sie erklärt jedoch, daß sie die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen so bald wie möglich erlassen wolle.

4. Da die Vertragsverletzung, die die Kommission dem Königreich Belgien vorwirft, offensichtlich ist, ist der Klage stattzugeben.

5. Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung sind dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, wie es die Klägerin beantragt hat.

Ergebnis

6. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, der Klage der Kommission stattzugeben und

1. festzustellen, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der festgelegten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 94/15/EG der Kommission vom 15. April 1994 zur ersten Anpassung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt an den technischen Fortschritt nachzukommen;

2. dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.