Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.04.1997 – C-105/96

Generalanwalt Nial Fennelly · ECLI:EU:C:1997:215

Schlussanträge des Generalanwalts

Nial Fennelly

vom 24. April 1997

1 Mit diesem Vorabentscheidungsersuchen wird der Gerichtshof gebeten, einige Bestimmungen des Gemeinsamen Zolltarifs (im folgenden: GZT) in seiner Fassung von 1986 auszulegen. Es wird die Frage aufgeworfen, ob einzelne Bestandteile eines elektrischen Geräts zur unterbrechungsfreien Stromversorgung von Computern unter eine einzige Position des GZT einzureihen sind, weil sie dazu bestimmt sind, gemeinsam verwendet zu werden, und wenn ja, unter welche.

I — Der rechtliche Rahmen

2 Die 1986 geltende Fassung des GZT ergibt sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 3331/85 des Rates vom 5. Dezember 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif. Die maßgebenden Tarifpositionen haben folgenden Wortlaut, wobei die Tarifstellen, deren Wiedergabe nicht erforderlich ist, weggelassen werden:

84.53 Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

...

Da es sich dabei um die konkrete Tarifposition handelt, auf die sich die Rechtsmittelführerin beruft, ist darüber hinaus ein Teil der Tarifnummer der für statistische Zwecke durch die Verordnung (EWG) Nr. 3631/85 der Kommission vom 23. Dezember 1985 zur Änderung des Warenverzeichnisses für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (NIMEXE) angenommenen Nomenklatur heranzuziehen. Die maßgebende Tarifstelle der Nimexe-Nummer lautet:

B andere:

I automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten:

...

b Maschinen der digitalen Technik:

...

2 andere:

...

cc periphere Einheiten, einschließlich der dazugehörenden Steuerungen und Anpassungseinheiten (direkt oder indirekt an die Zentraleinheit anschließbar):

...

33 andere

...

3 Die weiteren maßgebenden Positionen des GZT lauten:

85.01 Elektrische Generatoren; Elektromotoren; rotierende Umformer sowie Stromrichter (z. B. Gleichrichter); Transformatoren; Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen:

...

B. andere Maschinen und Geräte:

...

IL Stromrichter (z. B. Gleichrichter); Transformatoren; Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen

...

85.04 Elektrische Akkumulatoren:

...

90.28 Elektrische oder elektronische Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Prüfen, Kontrollieren, Regeln oder zum Analysieren

4 Abschnitt I des GZT in der Fassung von 1986 ist überschrieben mit Allgemeine Vorschriften und enthält in Teil A Allgemeine Tarifi erungs-Vorschriften zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs. Vorschrift 3 der Allgemeinen Vorschriften bestimmt:

Kommen für die Tarifierung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Tarifnummern in Betracht, so ist wie folgt zu verfahren:

...

b) Gemische (Mischungen), Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und Warenzusammenstellungen, die nach der Vorschrift 3 a) nicht tarifiert werden können, werden nach dem charakterbestimmenden Stoff oder Bestandteil tarifiert, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

II — Sachverhalt und Verfahren

5 Am 20. Mai 1986 führte Codiesel — Sociedade de Apoio Técnico à Indústria Ld.a, eine portugiesische Gesellschaft (im folgenden: Rechtsmittelführerin), bestimmte elektronische Ausrüstungsgegenstände aus Frankreich ein, und zwar ein System unterbrechungsfreier Stromversorgung (USV), das aus zwei einzelnen Schränken besteht.

6 In ihrer Zollanmeldung hatte die Rechtsmittelführerin beantragt, die Ware als andere elektronische Geräte zum Messen elektrischer Größen in die Position 9028180000 T des portugiesischen Tarifs einzureihen. Der Zollprüfer gab jedoch eine Stellungnahme dahin gehend ab, daß diese Ware in die Tarifposition 9028380000 D des portugiesischen Tarifs (für elektrische Geräte zum Messen und Kontrollieren) einzureihen sei. Letztlich sind beide Tarifpositionen irrelevant geworden.

7 Der Zollagent der Rechtsmittelführerin, der mit dieser Stellungnahme nicht einverstanden war, änderte gleichwohl die von ihm zuvor angegebene Tarifposition in 8453890900 C ab, und zwar aus folgenden Gründen:

Das zur Zollabfertigung angemeldete Gerät ist unvergleichlich komplexer und viel teurer als ein Regler, da es im wesentlichen aus einem Gleichrichter-/Ladegerät, einer Batteriengruppe und einem statischen Bypass-Stromwender besteht; seine Haupttätigkeit ist folgende: Das Netz liefert dem Computer Energie durch das Gleichrichter-/Ladegerät und den Wechselrichter. Das Gleichrichter-/Ladegerät stellt zugleich die Aufrechterhaltung der Ladung der Batteriengruppe sicher. Die Gleichspannung wird am Ausgang des Gleichrichters auf den korrekten Wert der Spannung der Pufferladung der Batteriengruppe gebracht. Im Rahmen ihrer Autonomie liefert die Batteriengruppe die Energie, die für den Wechselrichter notwendig ist, um die kritische Ladung einzuspeisen, ohne daß eine Schwankung der Ausgangsspannung auftritt. Die Spannung der Batteriengruppe nimmt bis zum Endwert ihrer Entladung kontinuierlich ab. Sobald die Spannung des Netzes auf ihre normalen Werte (oder in den Toleranzbereich) zurückfällt, speist das Gleichrichter-/Ladegerät erneut den Wechselrichter und stellt die Wiederaufladung der Batteriengruppe bei gleichbleibender Spannung sicher.

Der Zollprüfer erhielt seine Stellungnahme jedoch aufrecht, die schließlich vom Nachprüferausschuß (Conferência dos Reverificadores) bestätigt wurde. Die Zollverwaltung Lissabon (Delegação Aduaneira de Alverca) reihte die Ware dementsprechend unter die portugiesische Position 9028380000 D ein.

8 Die Rechtsmittelführerin legte Einspruch ein, und das Tribunal Técnico-Aduaneiro de 1.a Instância reihte die fragliche Ware in zwei Positionen ein: Der als Alpes 100 bezeichnete Schrank wurde in die Tarifstelle 85.01 B II f der NIMEXE als Stromrichter, der die Akkumulatorenbatterie enthaltende Schrank in die Tarifstelle 85.04 B I als andere Blei-Akkumulatoren eingereiht. Das Tribunal Técnico-Aduaneiro de 2.a Instância bestätigte im Rechtsmittelverfahren diese zweifache Einreihung mit Urteil vom 26. Juni 1988 auf der Grundlage folgender Erwägungen:

Die Ware, um die es geht, besteht aus zwei Schränken, von denen einer einen Gleichrichter, einen Wechselrichter und einen Stromwender mit statischem Kontaktschalter und der andere eine Akkumulatorenbatterie enthält. Beim ersten Schrank erfolgt eine Zuführung von Wechselstrom durch zwei Netze, die als Netz 1 und Netz 2 bezeichnet werden. Der Gleichrichter wandelt den Wechselstrom des Netzes 1 in Gleichstrom um, der den Wechselrichter speist und bewirkt, daß die Akkumulatorenbatterie aufgeladen bleibt, während der Wechselstrom des Netzes 2 die Stromverbraucher in Fällen zeitweiliger Überlastung direkt oder unter Zwischenschaltung eines Transformators durch die vom Kontaktschalter vorgenommene Inversion der Stromkreise versorgt. Der Wechselrichter wandelt den Gleichstrom in Wechselstrom um und verleiht ihm dabei die für das ordnungsgemäße Funktionieren von Mikrocomputern und anderen Geräten mit sensibler Elektronik notwendige regelmäßige Frequenz und Spannung. Der Gleichrichter erfüllt ebenso wie der Wechselrichter Funktionen, die zu den Funktionen der im Titel V und der Erläuterung zur Tarifnummer 85.01 genannten Stromrichter gehören, wobei die Aufzählung in diesem Titel nur beispielhaft erfolgt. Was den zweiten Schrank betrifft, stellt die Akkumulatorenbatterie eine alternative Quelle gespeicherter Energie dar, die dazu bestimmt ist, den Wechselrichter im Fall eines Kurzschlusses oder Versagens des Netzes 1 zu versorgen. Da die Batterien von den — auch ohne sie vollständigen — versorgten Geräten unabhängig sind, müssen sie gesondert tarifiert werden, außer wenn sie in die Geräte eingebaut sind. Es geht nicht um Stromversorgungseinheiten im Sinne des Abschnitts D.6 der Erläuterungen zur Tarifnummer 84.53, da es sich nicht um integrierende Bestandteile des Datenverarbeitungssystems handelt, deren Funktion darin besteht, ständig und unter Kontrolle des Systems den von jeder Einheit dieses Systems benötigten und für sie geeigneten Strom zu liefern.

9 Das Tribunal Tributário de 2.a Instância bestätigte am 31. Mai 1994 das (im Vorlagebeschluß als angefochtener Verwaltungsakt beschriebene) Urteil des Tribunal Técnico-Aduaneiro de 2.a Instância und entschied, daß es der Rechtsmittelführerin nicht gelungen sei, sich der gesetzlichen Beweislast für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zu entledigen. Daraufhin legte die Rechtsmittelführerin schließlich Rechtsmittel zum Supremo Tribunal Administrativo (im folgenden: nationales Gericht) ein.

10 Vor dem nationalen Gericht machte sie u. a. geltend, die Schränke bilden ein Ganzes, dessen einzige und unteilbare Funktion in der Regulierung und Sicherstellung der Energieversorgung von Computern besteht, und gemäß der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 3 b in Verbindung mit der Vorschrift 3 zu Abschnitt XVI des GZT müsse die Tarifierung unter Berücksichtigung der Haupttätigkeit der Ware erfolgen.

11 Das nationale Gericht führt in seinem Vorlagebeschluß folgendes aus: Die grundlegende Frage ist die, ob der angefochtene Verwaltungsakt das Gesetz dadurch verletzt hat, daß er die Entscheidung bestätigte, mit der das Tribunal Técnico-Aduaneiro de 1.a Instância die in Rede stehende Ware tarifiert hat. In der Erwägung, daß das bei ihm anhängige Verfahren die Meinungsverschiedenheit über die richtige Tarifierung der eingeführten Ware widerspiegele — da sie in Portugal nacheinander in vier verschiedene Tarifpositionen eingereiht worden sei —, hat es das nationale Gericht für erforderlich gehalten, dem Gerichtshof folgende Fragen vorzulegen:

1) Ist die fragliche Ware unter Berücksichtigung der in Abschnitt 3 des vorliegenden Urteils als erwiesen angesehenen Tatsachen, namentlich derer, die auf den Seiten 7 bis 12 unter A bis D und L aufgeführt sind, und der anwendbaren Gemeinschaftsvorschriften zugleich in zwei Tarifpositionen einzureihen, wie es das Tribunal Técnico de 1.a Instância getan hat, dessen Entscheidung vom Tribunal Técnico de 2.a Instância und vom Tribunal Tributário de 2.a Instância bestätigt wurde?

2) Falls nicht, wie ist die Ware zu tarifieren?

III — Erklärungen

12 Die Rechtsmittelführerin, die Portugiesische Republik und die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Der Gerichtshof hat gemäß Artikel 104 § 4 der Verfahrensordnung beschlossen, auf eine mündliche Verhandlung, die nicht verlangt worden ist, zu verzichten.

13 Die Rechtsmittelführerin verweist auf die Ergebnisse des technischen Sachverständigengutachtens, das sie zur Verwendung im nationalen Verfahren in Auftrag gegeben hatte, das erstens feststelle, daß der Gleichrichter-Teil des Gerätes nicht ohne die Batterien funktionieren könne, zweitens, daß es sich bei dem Gerät nicht um einen Regler handele, da seine Leistung nicht das Ergebnis eines Vorgangs sei, bei dem tatsächlich etwas geregelt werde, und schließlich, daß das Gerät kein Wechselrichter sei, da es weder Wechselstrom in Gleichstrom noch Gleichstrom in Wechselstrom umwandle. Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin stimmen diese Ergebnisse sowohl mit der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 3 b als auch mit der Vorschrift 3 zu Abschnitt XVI des GZT in der Fassung von 1986 überein, wonach die Einreihung von Waren, die aus verschiedenen Bestandteilen bestehen, von dem Stoff oder Bestandteil abhänge, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleihe, nämlich im vorliegenden Fall von demjenigen, der das Gerät in die Lage versetze, die ständige Energiezufuhr zu kontrollieren und sicherzustellen.

14 Portugal vertritt die Ansicht, die beanstandete Tarifierung sei aufrechtzuerhalten. Es trägt vor, die betreffende Ware sei ihrem wesentlichen Charakter nach nicht in eine einzige Tarifposition einzureihen, da die Batterien von dem Gerät zur Stromversorgung unabhängig seien und dieses als solches vollständig sei, weshalb es gesondert tarifiert werden könne.

15 Die Kommission weist in einer Vorbemerkung darauf hin, daß der Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag nicht befugt sei, das Gemeinschaftsrecht auf konkrete Sachverhalte anzuwenden. Nach ihrer Auffassung sind die vorgelegten Fragen folglich umzuformulieren. Sie trägt vor, es stellten sich im wesentlichen die drei folgenden Fragen. 1. Ist Abschnitt XVI des GZT in der Fassung von 1986 so auszulegen, daß er Bestimmungen enthält, die die Tarifierung einer Ware der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art als eine funktionale Einheit in eine einzige Tarifposition oder -stelle erlaubt? 2. Sind, falls die erste umformulierte Frage zu verneinen ist, die Tarifstellen 85.01 B II f und 85.04 B I so auszulegen, daß sie eine derartige Ware erfassen? 3. Unter welche andere Tarifposition oder -stelle ist die Ware einzureihen, falls die zweite umformulierte Frage zu verneinen ist?

16 Damit verschiedene Waren in eine Position des GZT (jedenfalls in der Fassung von 1986) eingereiht werden können, muß die Zusammenstellung der Waren nach Ansicht der Kommission eine einzelne und spezifische Funktion erfüllen, die sich ihrerseits im maßgeblichen Schema widerspiegelt, nämlich in den Kapiteln 84 oder 85 des GZT. Sie meint jedoch, daß die in Rede stehende Kombinationsfunktion, nämlich die, eine unterbrechungsfreie Stromversorgung sicherzustellen, nicht zu den in diesem Schema enthaltenen Funktionen gehöre. Zudem unterscheide sich diese Funktion nicht grundlegend von der des Schrankes mit dem Gleichrichter, dem Wechselrichter und dem Stromwender mit statischem Kontaktschalter (im folgenden: Schrank A), bei dem nach Auffassung der Kommission daher davon auszugehen ist, daß er ein als solches vollständiges Gerät darstellt. Zu ihrer zweiten umformulierten Frage trägt die Kommission insbesondere unter Hinweis auf die anwendbaren Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (im folgenden: RZZ) vor, daß die Tarifstelle 85.01 B II f der NIMEXE (nämlich Stromrichter [z. B. Gleichrichter]) so auszulegen sei, daß sie den Schrank A erfaßt. Was den die Akkumulatorenbatterie enthaltenden Schrank (im folgenden: Schrank B) angeht, so vertritt die Kommission die Meinung, daß sowohl der Text als auch die begleitende Erläuterung des RZZ zur Tarifstelle 85.04 B I des GZT (nämlich Blei-Akkumulatoren) seine Einreihung in diese Tarifstelle stützten.

IV — Würdigung

17 Artikel 177 EG-Vertrag hat den Zweck, die einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Aus der Zuständigkeits-Verteilung zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten in Vorlageverfahren nach Artikel 177 ergibt sich, daß es Sache des vorlegenden Gerichts ist, die maßgebenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen oder Regeln anzuwenden, die der Gerichtshof in der bei ihm anhängigen konkreten Rechtssache ausgelegt hat. Unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache, in der die erste Vorlagefrage offensichtlich auf eine Feststellung des Gerichtshofes gerichtet ist, ob der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig ist, stimme ich der von der Kommission vorgeschlagenen Umformulierung der Fragen zu.

18 Die Kommission führt insbesondere unter Hinweis auf die maßgebenden Erläuterungen des R2Z aus, daß, obgleich der wesentliche Charakter eines USV-Systems darin bestehe, die unterbrechungsfreie Stromversorgung sicherzustellen, Waren, wie sie die Rechtsmittelführerin eingeführt habe, nicht unter Bezugnahme auf diesen Charakter eingereiht werden dürften, da sich dieser nicht im Schema der Kapitel 84 und 85 des GZT in der Fassung von 1986 widerspiegele. Ich denke nicht, daß ein derart absoluter Standpunkt in der vorliegenden Rechtssache angemessen ist. Nach meiner Meinung ist die Allgemeine Tarifierungs-Vorschrift 3 b relevant, und deren mögliche Anwendung ist daher zu untersuchen.

19 Nach der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 3 b ist diese Vorschrift anzuwenden, wenn die Vorschrift 3 a nicht weiterhilft. Nach Vorschrift 3 a geht die Tarifnummer mit der genaueren Warenbezeichnung ... den Tarifnummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor, während nach Vorschrift 3 b Gemische (Mischungen), Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen ... nach dem charakterbestimmenden Stoff oder Bestandteil tarifiert [werden], wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann (Hervorhebung von mir). Für die Auslegung dieser Vorschrift können die entsprechenden Erläuterungen des RZZ eine Anleitung geben. Zusammengesetzte Waren werden dort definiert als die Waren, deren Bestandteile zu einem praktisch untrennbaren Ganzen verbunden sind, sowie als diejenigen, deren Bestandteile abtrennbar sind, vorausgesetzt, daß diese Bestandteile zueinander passen und sich ergänzen und daß ihre Zusammensetzung ein Ganzes bildet, dessen Bestandteile einzeln schwer verkauft werden können. Nach der Kommentierung des RZZ ist das Merkmal, das den Charakter einer Ware bestimmt, je nach der Art der Ware verschieden und kann sich aus der Beschaffenheit des Stoffes oder der Bestandteile, aus ihrem Umfang, ihrer Menge, ihrem Gewicht, ihrem Wert oder der Bedeutung eines Stoffes in Bezug auf die Verwendung der Ware ergeben.

20 Dieser Ansatz findet sich häufig in der Rechtsprechung des Gerichtshofes, alierdings ohne besondere Hervorhebung der Bedeutung des verwendeten Materials. So hat der Gerichtshof in der Rechtssache ELBA/Hauptzollamt Berlin-Packhof, in der er mit der Einreihung von u. a. zur Verwendung an Weihnachtsbäumen bestimmten Kunststoffgestellen mit blinkenden Leuchtkreisen befaßt war, entschieden: Es läßt sich ... nicht behaupten, charakterbestimmend für die Wäre im Sinne der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift[en] ... sei das verwendete Material; charakterbestimmend sei vielmehr, daß sie unabhängig von der stofflichen Beschaffenheit des Gestells dazu bestimmt ist, als Dekorationszwecken dienender Beleuchtungskörper verwendet zu werden. In der Rechtssache Sportex/Oberfinanzdirektion Hamburg, in der der Gerichtshof über die Einreihung einer als Kohlenstoffaser-Prepregs bezeichneten Ware zu entscheiden hatte, hat er ausgeführt, zur Tarifierung müsse auf die Allgemeine Tarifi erungs-Vorschrift 3 b zurückgegriffen werden, falls die unterschiedlichen Tarifstellen, in die die Ware sonst eingereiht werden könnte, eine allgemeine Warenbezeichnung enthielten. Nach Vorschrift 3 b, so hat er entschieden, ist zur Tarifierung einer Ware festzustellen, welcher von den Stoffen, aus denen sie besteht, für diese Ware charakterbestimmend ist. Hierzu ist zu prüfen, ob die Ware auch ohne den einen oder anderen ihrer Bestandteile ihre charakteristischen Eigenschaften behalten würde.

21 Obwohl, wie die Kommission vorträgt, das Schema des GZT in der Fassung von 1986 keine Tarifposition oder -stelle aufweist, die die Funktion der Sicherstellung unterbrechungsfreier Stromversorgung erfaßt, bin ich überzeugt, daß das im Lichte der Allgemeinen Vorschriften ausgelegte Schema die Einreihung einer Ware unter Bezugnahme auf eine solche Funktion gestattet. Daher ist nach meiner Auffassung erstens zu bestimmen, welchen wesentlichen Zweck ein USV-System hat, und zweitens, welche Tarifposition des GZT diesen wesentlichen Zweck am genauesten bezeichnet.

22 Der wesentliche Zweck eines USV-Systems besteht darin, die ständige und gleichmäßige Stromversorgung sicherzustellen. Im gegenwärtigen Zeitalter der Informationstechnologie werden solche Systeme häufig, jedoch nicht unveränderlich, dazu verwendet, Computernetze zu versorgen und Daten vor zufälliger Beschädigung oder Löschung zu schützen. Ich teile die Ansicht der Kommission, daß solche Systeme als solche nicht als Bestandteile automatischer Datenverarbeitungs- maschinen gemäß der GZT-Position 84.53 angesehen werden können. Die Kommission verweist zu Recht auf die Feststellung des Tribunal Técnico-Aduaneiro de 2.a Instância, daß es bei der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ware nicht um Stromversorgungseinheiten im Sinne des Abschnitts D.6 der Erläuterungen zur Tarifnummer 84.53 [geht], da es sich nicht um integrierende Bestandteile des Datenverarbeitungssystems handelt, deren Funktion darin besteht, ständig und unter Kontrolle des Systems den von jeder Einheit dieses Systems benötigten und für sie geeigneten Strom zu liefern (Hervorhebung von mir). Es muß jedoch letztlich dem nationalen Gericht überlassen bleiben, insoweit die abschließende tatsächliche Entscheidung zu treffen.

23 Im Hinblick darauf, daß es sich bei den Bestandteilen, um die es im vorliegenden Fall geht, nicht um Bestandteile eines Datenverarbeitungssystems handelt, bleibt zu prüfen, wie sie zu tarifieren sind. Obwohl die Akkumulatorenbatterie in einem USV-System eine wichtige Rolle spielt, steht fest, daß sie nicht dessen wesentlichen Charakter bestimmt. Sie gestattet das Speichern von Energie, kann jedoch nicht die Aufgabe des Gerätes im Schrank A (nämlich des Gleichrichters, des Wechselrichters und des Stromwenders mit statischem Kontaktschalter) erfüllen. Ihre Aufgabe besteht statt dessen darin, sicherzustellen, daß die Teile eines USV-Systems im Schrank A bei einem Stromausfall weiterarbeiten; somit kommt den Akkumulatoren eine gegenüber der des Schrankes A nur untergeordnete Rolle zu.

24 Ich bin daher der Überzeugung, daß der wesentliche Charakter eines Systems unterbrechungsfreier Stromversorgung durch die Zusammenstellung von Gleichrichter, Wechselrichter und Stromwender mit statischem Kontaktschalter bestimmt wird. Ich stimme dem Vorbringen der Kommission zu, daß die GZT-Position 90.28 (nämlich Elektrische oder elektronische Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Prüfen, Kontrollieren, Regeln oder zum Analysieren) nicht auf Geräte wie das, um das es bei diesem Vorabentscheidungsersuchen geht, angewendet werden sollte. Unter diesen Umständen bin ich der Meinung, daß die Bestandteile eines Systems unterbrechungsfreier Stromversorgung als Stromrichter (z. B. Gleichrichter); Transformatoren; Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen im Sinne der Tarif stelle 85.01 B II des GZT in der Fassung von 1986 (und damit 85.01 B II f der NIMEXE) anzusehen ist.

V — Ergebnis

25 Im Lichte der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Supremo Tribunal Administrativo vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1) Nach der Verordnung (EWG) Nr. 3331/85 des Rates vom 5. Dezember 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif kann der aus einer Akkumulatorenbatterie bestehende Teil eines elektrischen Gerätes zur unterbrechungsfreien Stromversorgung nicht anders eingereiht werden als der aus einem Gleichrichter, einem Wechselrichter und einem Stromwender mit statischem Kontaktschalter bestehende Teil, der im Einklang mit der Vorschrift 3 b der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs als für dieses System charakterbestimmend anzusehen ist.

2) Wird der wesentliche Charakter einer Ware, die ein System unterbrechungsfreier Stromversorgung enthält, unter Bezugnahme auf die durch ihren Gleichrichter, ihren Wechselrichter und ihren Stromwender mit statischem Kontaktschalter sichergestellte Funktion bestimmt, sind Einfuhren, die diese Bestandteile umfassen, im Hinblick auf die in der Verordnung (EWG) Nr. 3331/85 des Rates enthaltene Fassung des Gemeinsamen Zolltarifs als zur Tarifstelle 85.01 B II gehörend anzusehen.