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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.04.1997 – C-309/95

Generalanwalt Georges Cosmas · ECLI:EU:C:1997:211

Schlussanträge des Generalanwalts

Georges Cosmas

vom 24. April 1997

Vorbemerkungen

1 Mit der vorliegenden Klage nach Artikel 173 des Vertrages begehrt die Kommission die Nichtigerklärung einer Entscheidung des Rates vom 22. Juni 1995 auf der Grundlage von Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Vertrages, in der der Rat die Gewährung einer Sonderbeihilfe der Französischen Republik für an der vorbeugenden Destillation von Tafelwein beteiligte Winzer für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt hat.

2 Diese Rechtssache gibt dem Gerichtshof Gelegenheit, seine Rechtsprechung zum dritten der in Artikel 173 Absatz 5 des Vertrages angeführten Kriterien für die Zulässigkeit einer Klage zu konkretisieren.

I — Rechtlicher Rahmen

3 Auf der Grundlage der Artikel 42 und 43 des Vertrages erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 822/87, mit der eine neue Kodifizierung der grundlegenden Bestimmungen über die gemeinsame Marktorganisation für Wein vorgenommen wurde.

4 Im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Wein sah die Verordnung Nr. 822/87 als stabilisierende Faktoren und als Sanierungsmaßnahmen für den betreffenden Markt unter anderen die Maßnahmen der vorbeugenden Destillation (Artikel 38) und der obligatorischen Destillation (Artikel 39) vor, die von der Kommission unter den Bedingungen und nach dem Verfahren der Artikel 38 und 39 zu erlassen sind.

5 Zu den Bedingungen der vorbeugenden Destillation bestimmt Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung Nr. 822/87:

(1) Wenn es sich angesichts der Erntevorausschätzungen oder zur Verbesserung der Qualität der auf den Markt gebrachten Erzeugnisse als erforderlich erweist, kann in jedem Wirtschaftsjahr zwischen dem 1. September und einem noch festzulegenden Zeitpunkt eine vorbeugende Destillation von Tafelwein und zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein eröffnet werden.

...

6 Artikel 38 Absatz 2 sieht vor, daß der Kaufpreis für den zur vorbeugenden Destillation gelieferten Wein 65 % des Orientierungspreises

beträgt. Die vorbeugende Destillation setzt die freiwillige Teilnahme des Erzeugers an diesem Verfahren voraus.

7 Die Verordnung (EWG) Nr. 2028/94 vom 8. August 1994 sah die vorbeugende Destillation bestimmter Weinmengen für das Wirtschaftsjahr 1994/95 vor.

8 Mit dieser Verordnung der Kommission sollte der Notwendigkeit der Sanierung und der ordnungsgemäßen Verwaltung des Tafelweinmarktes Rechnung getragen werden. Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 sah insbesondere vor, daß die Menge, die die Erzeuger zur Destillation anliefern konnten, auf 12 hl/ha begrenzt war. Für Frankreich entsprach diese Menge 1403000 hl.

9 Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2028/94 waren die unter dieser Destillation gezeichneten Verträge und Erklärungen der zuständigen Interventionsstelle bis zum 10. November 1994 zur Genehmigung vorzulegen. Die durch Vertrag und Erklärung gezeichneten und genehmigten Mengen waren gemäß Absatz 2 dieses Artikels der Brennerei bis spätestens 15. März 1995 zu liefern.

10 Gemäß Artikel 39 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 822/87 ordnet die Kommission die obligatorische Destillation an, wenn in einem Wirtschaftsjahr der Markt für Tafelwein und Wein, der zur Herstellung von Tafelwein geeignet ist, ein schweres Ungleichgewicht aufweist.

11 Der Preis bei der obligatorischen Destillation macht diese für die Erzeuger zu einer unbeliebten Maßnahme, weil er nämlich in der Nähe von 25 % des Richtpreises liegt. Die Erzeuger können von der zur obligatorischen Destillation abzuliefernden Menge die zur vorbeugenden Destillation abgelieferte Menge abziehen.

12 Artikel 76 der Verordnung Nr. 822/87 legt fest, daß die Bestimmungen der Artikel 92, 93 und 94 des Vertrages auf den Weinmarkt anwendbar sind.

13 Dementsprechend sieht eine ausdrückliche Vorschrift der Verordnung Nr. 822/87 die Anwendung des Artikels 93 des Vertrages auf den Weinmarkt vor, wonach die Kommission und ausnahmsweise der Rat alle möglichen Formen staatlicher Beihilfen, die bereits bestehen oder eingeführt oder abgeändert werden sollen, auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu überprüfen haben. In Artikel 93 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 ist bestimmt:

Der Rat kann einstimmig auf Antrag eines Mitgliedstaates entscheiden, daß eine von diesem Staat gewährte oder geplante Beihilfe in Abweichung von Artikel 92 oder von den nach Artikel 94 erlassenen Verordnungen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gilt, wenn außergewöhnliche Umstände eine solche Entscheidung rechtfertigen. Hat die Kommission bezüglich dieser Beihilfe das in Unterabsatz 1 dieses Absatzes vorgesehene Verfahren bereits eingeleitet, so bewirkt der Antrag des betreffenden Staates an den Rat die Aussetzung dieses Verfahrens, bis der Rat sich geäußert hat.

Äußert sich der Rat nicht binnen drei Monaten nach Antragstellung, so entscheidet die Kommission.

II — Sachverhalt

14 Am 26. Juli 1994 befaßte die Kommission den Verwaltungsausschuß für Wein mit dem Entwurf einer Verordnung zur vorbeugenden Destillation für das Wirtschaftsjahr 1994/95.

15 Am 28. Juli 1994 fand im französischen Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei eine Sitzung statt, in deren Verlauf wegen der starken Preisunterschiede zwischen französischen, spanischen und portugiesischen Weinen eine Beihilfe für die französischen Winzer grundsätzlich beschlossen wurde.

16 Am 8. August 1994 eröffnete die Kommission mit der Verordnung Nr. 2028/94 die vorbeugende Destillation für das Wirtschaftsjahr 1994/95.

17 Am 17. August 1994 forderte die Kommission die Französische Republik auf, die von ihr beschlossene Beihilfe für die Winzer im Rahmen der Eröffnung der vorbeugenden Destillation bekanntzugeben.

18 Am 20. Oktober 1994 unterrichteten die französischen Behörden die Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages über die streitige Beihilfe.

19 Auf der Ratstagung vom 29. und 30. Mai 1995 beantragte die Französische Republik gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 3 die Genehmigung der Beihilfe für die französischen Winzer.

20 Am 22. Juni 1995 erließ der Rat die Entscheidung über die Gewährung einer zusätzlichen Beihilfe an die französischen Winzer für das Wirtschaftsjahr 1994/95, die sich auf 660 FF/ha belief und es damit den Erzeugern ermöglichte, einen Preis für die vorbeugende Destillation zu erzielen, der in der Nähe des Marktpreises für Wein in diesem Wirtschaftsjahr lag. Die Entscheidung war gemäß ihrem Artikel 2 an die Französische Republik gerichtet.

21 Die Entscheidung des Rates wurde nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, sondern der französischen Regierung durch Schreiben des Generalsekretärs des Rates vom 27. Juli 1995 bekanntgegeben.

22 Mit Schreiben vom 27. Juli 1995 übersandte der Generaldirektor im Namen des Generalsekretärs des Rates der Kommission beglaubigte Abschriften der Entscheidung und teilte ihr den Erlaß der Entscheidung durch den Rat mit. Zugleich ließ er diese wissen, daß der Präsident des Rates die Entscheidung ihrem Adressaten (der Französischen Republik) am gleichen Tage bekanntgegeben habe und sie mit dieser Bekanntgabe wirksam geworden sei.

23 Die angefochtene Entscheidung des Rates ist der Kommission am 1. August 1995 zugegangen.

III — Anträge der Parteien

24 Mit Klageschrift, die am 29. September 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Kommission Klage gegen die Entscheidung des Rates vom 22. Juni 1995 erhoben, mit der der Rat die Gewährung einer Beihilfe an die französischen Winzer genehmigt hatte.

25 Die Kommission beantragt: a) die streitige Entscheidung des Rates vom 22. Juni 1995 für nichtig zu erklären, b) dem Rat die Kosten aufzuerlegen, und c) der Französischen Republik ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

26 Der Rat hat mit besonderem Schriftsatz vom 6. November 1995 eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Der Gerichtshof hat am 18. Juni 1996 beschlossen, die Entscheidung hierüber dem Endurteil vorzubehalten.

27 Konkret beantragt der Rat: a) die Klage als unzulässig abzuweisen, b) hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen und c) der Kommission die Kosten aufzuerlegen. Die Französische Republik ist dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge des Rates beigetreten und hat schriftliche Erklärungen eingereicht.

IV — Zur Zulässigkeit

28 In dieser Rechtssache wird vorab die Frage der Zulässigkeit der Klage aufgeworfen. Der Rat, dem sich die Französische Republik anschließt, vertritt die Auffassung, daß die Klage der Kommission, die bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 29. September 1995 eingegangen ist, nicht fristgerecht erhoben worden sei; sie sei nämlich nach Ablauf der Frist von zwei Monaten ab dem Tag erhoben worden, an dem die Kommission volle Kenntnis von der streitigen Entscheidung erlangt habe (22. Juni 1995).

29 Zu diesem Punkt möchte ich auf folgendes hinweisen:

30 Gemäß Artikel 189 Absatz 4 des Vertrages ist die Entscheidung in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, die sie bezeichnet. Außerdem werden Entscheidungen gemäß Artikel 191 Absatz 3 denjenigen, für die sie bestimmt sind, bekanntgegeben und werden durch diese Bekanntgabe wirksam.

31 Zum anderen bestimmt Artikel 173 Absatz 5 des Vertrages, daß die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen binnen einer Frist von zwei Monaten zu erheben sind, die je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder von dem Zeitpunkt an zu laufen beginnt, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat. Nach Artikel 81 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes beginnen die Fristen für die Erhebung von Klagen gegen Maßnahmen der Organe am Tag nach der Bekanntgabe an den Betroffenen.

32 Schließlich bestimmt Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Geschäftsordnung des Rates u. a., daß der Generalsekretär die Entscheidungen des Rates denjenigen notifiziert, an die sie gerichtet sind, und den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Kommission Ausfertigungen der Entscheidungen übermittelt.

33 Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich, daß die Frist für die Erhebung einer Klage erstens bei veröffentlichungsbedürftigen Akten mit der Veröffentlichung, zweitens bei den nach den einschlägigen Vorschriften bekanntzugebenden Akten mit der Bekanntgabe und drittens in den Fällen, für die weder Veröffentlichung noch Bekanntgabe vorgeschrieben ist, mit der genauen Kenntnis des Aktes zu laufen beginnt.

34 Außerdem ergibt sich aus diesen Bestimmungen, daß die Entscheidungen denjenigen bekanntzugeben sind, für die sie bestimmt sind, und daß ihre Wirksamkeit von dieser Bekanntgabe abhängig ist. Die Bekanntgabe stellt keine Bedingung der Geltung des Aktes dar, sondern ist ein von ihm unabhängiger Tatbestand.

35 Im vorliegenden Fall bestimmt die angefochtene Entscheidung des Rates vom 22. Juni 1995 als Adressaten ausschließlich die Französische Republik und niemanden sonst (Artikel 2). Hätte daher die französische Regierung Klage erheben wollen, hätte die entsprechende Frist für sie erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung an sie zu laufen begonnen. Soweit es aber die Kommission betrifft, die in der angefochtenen Entscheidung nicht als Adressat bezeichnet ist, bedarf es keiner Bekanntgabe, um die Frist in Gang zu setzen. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem sie genaue Kenntnis von dem Akt erhält, wenn sich dies aus den Akten ergibt. Folglich ändert eine Ausfertigung der angefochtenen Entscheidung, die der Kommission nach Erlangung dieser genauen Kenntnis übermittelt wird, nichts an der Frist, deren Lauf bereits begonnen hat, und ebensowenig setzt sie eine neue Klagefrist in Gang.

36 Nach den Akten verfügten die Mitglieder des Rates und die der Kommission unstreitig seit dem 16. Juni 1995 über einen Entwurf der Entscheidung (Dokument 8100/95 Agri 62), der in dem Saal verfügbar war, in dem diese Tagung stattfand. Dieser Entwurf war Grundlage der angefochtenen Entscheidung, die am 22. Juni 1995 beschlossen wurde. Der Vergleich des Wortlauts des Entwurfs und der Entscheidung zeigt, daß dieser Entwurf einstimmig und ohne Abänderungen angenommen wurde. Außerdem räumt die Kommission ein (Nr. 7 ihrer schriftlichen Erklärungen zur Einrede der Unzulässigkeit), daß sie bei der Tagung des Agrar-Rates vom 19. bis 22. Juni 1995 anwesend war.

37 Der Klage ist als Anlage VI ein Schriftstück vom 23. Juni 1995 (Auszug des Tagungsprotokolls) beigefügt, das vom Generalsekretariat der Kommission aus Anlaß der Tagung im Anschluß an die Agrar-Tagung des Rates vom 19. bis 22. Juni 1995 in Brüssel erstellt wurde. Dieses Schriftstück und insbesondere seine Nummer 9 erwähnt die angefochtene Entscheidung unter Hinweis auf ihren Inhalt und weist darauf hin, daß die Tagung des Agrar-Rates zu einer einstimmigen Annahme (bei einer Enthaltung) des französischen Antrags geführt hat. Außerdem wird die Diskussion, die der angefochtenen Entscheidung vorausgegangen ist, geschildert, das Vorbringen der französischen Regierung dargestellt und darauf verwiesen, daß sowohl bestimmte Mitglicdstaatcn als auch das zuständige Kommissionsmitglied Zweifel geäußert hätten, ob eine positive Bescheidung des Antrags der Französischen Republik gerechtfertigt sei.

38 All dies läßt die Annahme zu, daß die Kommission spätestens am Tag der Erstellung dieses Tagungsprotokolls (23. Juni 1995) genaue Kenntnis von der angefochtenen Entscheidung hatte. Die Frist für die Erhebung einer Klage gegen die Entscheidung des Rates begann daher gegen die Kommission am darauffolgenden Tag (24. Juni 1995) zu laufen. Diese Frist endete zwei Monate später oder, wenn man zwei Tage Fristverlängerung aufgrund der Entfernung mitrechnet, am 26. August 1995.

39 Außerdem ist die angefochtene Entscheidung des Rates, wie ich bereits ausgeführt habe (Nrn. 21 bis 23 und 35 dieser Schlußanträge), der französischen Regierung am 27. Juli 1995 bekanntgemacht und am gleichen Tag der Kommission übermittelt worden, bei der sie am 1. August 1995 eingegangen ist (Eintragung in das Register unter Nr. SG[95]A/12870). Die Kommission meint, der Lauf der Klagefrist habe am 27. Juli 1995 begonnen, dem Tag also, an dem die angefochtene Entscheidung der Französischen Republik bekanntgemacht worden und damit wirksam geworden sei, so daß ihre am 29. September 1995 eingereichte Klage fristgerecht erhoben worden sei. Dieser Standpunkt ist indessen unzutreffend: Die Bekanntgabe an die Französische Republik hat die Frist nur dieser gegenüber in Gang gesetzt, denn nur sie war in der angefochtenen Entscheidung als Adressat bezeichnet. Gegenüber der Kommission aber, die in der angefochtenen Entscheidung nicht als Adressat genannt und der gegenüber eine Bekanntgabe nicht erforderlich war, begann die Frist gemäß Artikel 173 Absatz 5 von dem Tag an zu laufen, an dem sie eine genaue Kenntnis der Entscheidung erlangte, d. h. spätestens am 23. Juni 1995.

40 Daraus ergibt sich, daß die am 29. September 1995, also nach Ablauf der zweimonatigen Frist, eingereichte Klage nach Fristablauf erhoben worden und daher rechtens abzuweisen ist, wie dies der Rat und die französische Regierung richtig vorgebracht haben.

V — Zu den Nichtigkeitsgründen

41 Unabhängig von der Frage der verspäteten Klageerhebung prüfe ich im folgenden kurz die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe, die ihrer Art nach denen gleichen, die die Kommission in der Rechtssache Kommission/Rat geltend gemacht hatte, in der der Gerichtshof durch Urteil vom 29. Februar 1996 entschieden hat. Dieses Urteil enthält ausreichend Material, um die Fragen der Begründetheit zu klären, die die Klage in dieser Rechtssache aufwirft.

A — Zum ersten Nichtigkeitsgrund: Falsche Anwendung von Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Vertrages

42 Mit ihrem ersten und wichtigsten Klagegrund macht die Kommission eine falsche Anwendung von Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Vertrages geltend, der zwar nicht nur im Rahmen des Kapitels über den Wettbewerb Anwendung finde, der aber nicht bewirken könne, daß Beihilfen, die anderen Bestimmungen des Vertrages als den Artikeln 92 bis 94 entgegenstünden, als rechtmäßig betrachtet würden. Die Kommission macht Unzuständigkeit und Verfahrensmißbrauch geltend, da die streitige Bestimmung des Artikels 93 Absatz 2 Unterabsatz 3 als Grundlage für Abweichungen vom Mechanismus der gemeinsamen Marktorganisation für Wein herangezogen werde.

43 In seinem Urteil Kommission/Rat hat der Gerichtshof einen ganz ähnlichen Klagegrund zurückgewiesen aus diesem Grund hat die Kommission in ihrer Erwiderung erklärt, daß sie im Rahmen des ersten Klagegrundes nur die Rüge aufrechterhalte, der Rat habe die Grenzen des ihm nach Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 3 eingeräumten Beurteilungsspielraums überschritten. Ich bin daher der Meinung, daß der Gerichtshof den ersten von der Kommission geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zu prüfen braucht.

B — Zum zweiten Nichtigkeitsgrund: Offensichtlich falsche Beurteilung des Sachverhalts

44 Mit ihrem zweiten, zunächst nur hilfsweise vorgebrachten Nichtigkeitsgrund macht die Kommission geltend, daß die außergewöhnlichen Umstände, die neben anderen Voraussetzungen gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Vertrages vorliegen müßten, damit eine Beihilfe, die ein Mitgliedstaat gewähre oder plane, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden könne, im konkreten Fall nicht vorgelegen hätten. Der Rat habe einen unangemessenen Gebrauch von der ihm nach Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 3 zustehenden Ermessensbefugnis gemacht, da er in der streitigen Entscheidung den Sachverhalt falsch beurteilt habe. Aus diesem Grund sei die streitige Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit der Begründung für nichtig zu erklären.

45 Gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 3 verfügt der Rat über ein weites Ermessen bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit seines Eingreifens (Der Rat kann einstimmig ... entscheiden ...) und entscheidet selbst, ob die außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die unerläßliche Voraussetzung für eine Entscheidung sind, in der festgestellt wird, daß eine gewährte oder geplante staatliche Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen ist; dies gilt selbst dann, wenn die Kommission in dem Verfahren nach Artikel 93 Absatz 3 entschieden hat, daß die Beihilfe nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar war.

46 In seinem Urteil Kommission/Rat hat der Gerichtshof ausgeführt, daß sich das Ermessen, über das der Rat verfügt, wenn er bei der Durchführung der Agrarpolitik der Gemeinschaft einen komplexen wirtschaftlichen Sachverhalt beurteilen muß, nicht ausschließlich auf die Art und Tragweite der zu erlassenden Bestimmungen bezieht, sondern in bestimmtem Umfang auch auf die Feststellung der Grunddaten insbesondere in dem Sinne, daß es dem Rat freisteht, sich gegebenenfalls auf globale Feststellungen zu stützen. Bei der Kontrolle der Ausübung einer solchen Befugnis muß sich der Richter auf die Prüfung beschränken, ob sie mit einem offensichtlichen Fehler oder einem Ermessensmißbrauch behaftet ist oder ob die fragliche Behörde die Grenzen ihres Ermessens offensichtlich überschritten hat. Ferner zeigt nach Auffassung des Gerichtshofes schon der Wortlaut von Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 3, daß der Rat, wenn er entscheidet, daß außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, eine Beihilfe in Abweichung von Artikel 92 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen, einen komplexen wirtschaftlichen Sachverhalt zu beurteilen hat.

47 In der vorliegenden Sache bin ich der Auffassung, daß der Rat einen komplexen wirtschaftlichen Sachverhalt zu beurteilen hatte und daß das ihm zu diesem Zweck eingeräumte Ermessen sich nicht nur auf die Art und Tragweite der zu erlassenden Bestimmungen, sondern auch auf die Feststellung der Grunddaten bezog. Diese Befugnis erlaubte es dem Rat, sich auf globale Feststellungen zu stützen. Er durfte mit anderen Worten eine Reihe von Gesichtspunkten zusammen prüfen, um festzustellen, ob außergewöhnliche Umstände vorlägen.

48 Da die Organisation des Weinmarktes, wie der Gerichtshof anerkannt hat, seit vielen Jahren durch ein ständiges strukturelles Ungleichgewicht gekennzeichnet ist, das umgestaltet werden soll, durfte sich der Rat nicht nur auf Daten stützen, die die Eröffnung des Wirtschaftsjahres 1994/95 betrafen, sondern durfte auch die Zahlen des Jahres 1995 berücksichtigen. Das ergibt sich insbesondere aus der dritten Begründungserwägung der streitigen Entscheidung, die, obwohl sie erwähnt, daß die Lage des Weinmarktes zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht so außergewöhnlich sei, daß ein Rückgriff auf die obligatorische Destillation erforderlich geworden sei, doch davon ausgeht, daß eine ordentliche Durchführung der vorbeugenden Destillation in allen Erzeugerländern bedeutungsvoll für einen Markt sei, der durch den regelmäßigen Rückgang der Nachfrage gekennzeichnet sei. Der Rat durfte ebenfalls globale Zahlen berücksichtigen, die zum einen die Lage in der Gemeinschaft und nicht nur die für den französischen Markt, zum anderen sämtliche Weine und nicht nur Tafelweine betrafen, auf die sich die Destillationsmaßnahme der Kommission und die Beihilfe der französischen Regierung bezogen. Schließlich durfte meines Erachtens der Rat bei seiner Beurteilung die Entwicklung der institutionellen Preise in nationaler Währung bei der Prüfung der Frage berücksichtigen, ob diese für französische Winzer im Vergleich zu denen anderer Mitgliedstaaten so nachteilig war, daß der Erlaß einer Sondermaßnahme erforderlich war.

49 Gewiß halte ich die Begründung der angefochtenen Entscheidung in der zweiten Begründungserwägung nicht schon von sich aus für legitim, wenn dort ausgeführt wird, daß es sich um einen Sektor handele, dessen Verordnungsrahmen für eine Reform anstehe, mit der Instrumente für eine dauerhafte Sanierung des Marktes geschaffen werden sollten. Dieser Umstand kann nicht als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Artikels 93 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Vertrages behandelt werden, weil nämlich eine maßlose Ausdehnung dieses Begriffes ihn wegen der damit verbundenen, übertrieben extensiven Auslegung unbrauchbar machen würde. Wir würden mit anderen Worten seinen Inhalt ändern, was dazu führen würde, daß diesem relativ ungenauen Rechtsbegriff nur noch theoretischer Wert ohne zwingenden sachlichen Gehalt zukäme, so daß er keine besondere praktische Brauchbarkeit mehr hätte.

50 Die Kommission bestreitet das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, weil die Marktpreise für Tafelweine in Frankreich im Lauf dieses Wirtschaftsjahres im Verhältnis zum vorangegangenen Wirtschaftsjahr 1993/94 gestiegen seien. Während des gesamten Wirtschaftsjahres 1994/95 hätten die Marktpreise für französische Weine über dem Orientierungspreis gelegen, während die Marktpreise für italienische und spanische Weine darunter gelegen hätten. Außergewöhnliche Umstände hätten auch deshalb nicht vorgelegen, weil die von den Mitgliedstaaten genehmigten Verträge über die vorläufige Destillation im Vergleich zu den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren niedrigere Mengen umfaßt hätten. Mithin habe es keinen außergewöhnlichen Rückgang oder eine außergewöhnlich ungünstige Entwicklung der Einkommen gegeben, die den Erlaß der angefochtenen Entscheidung hätten rechtfertigen können.

51 Dazu möchte ich folgendes sagen. Zunächst zeigt der Rückgriff auf die Maßnahme der Destillation, wenn nicht einen Widerstreit zwischen zwei gleichwertigen Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik nach Artikel 39 des Vertrages, so doch zumindest einen Versuch, diese miteinander zu versöhnen. Nach Artikel 39 Absatz 1 ist es nämlich Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik, b) ... der landwirtschaftlichen Bevölkerung ... eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten und c) die Märkte zu stabilisieren. Der Gerichtshof hat hierzu wiederholt die Auffassung vertreten, daß die Gemeinschaftsorgane bei der Verfolgung der verschiedenen in Artikel 39 des Vertrages genannten Ziele für den ständigen Ausgleich sorgen müssen, den etwaige Widersprüche zwischen diesen Zielen, wenn sie isoliert betrachtet werden, erforderlich machen können, und gegebenenfalls dem einen oder anderen von ihnen den zeitweiligen Vorrang einräumen müssen, den die Tatsachen oder Umstände gebieten, im Hinblick auf die sie ihre Entscheidungen erlassen.

52 Meines Erachtens hat der Rat mit der angefochtenen Entscheidung versucht, einen Ausgleich zwischen diesen beiden sich widersprechenden Zielen des Artikels 39 des Vertrages im Rahmen des Weinmarktes zu schaffen, und er war auch angesichts des ihm zustehenden weiten Ermessens das zuständige Organ, um zu beurteilen, ob die gegenwärtigen Funktionsstörungen des Marktes innerhalb eines Mitgliedstaats und die hieraus folgenden ungünstigen Auswirkungen den Erlaß einer Gegenmaßnahme ad hoc rechtfertigten.

53 So heißt es in der vierten Begründungserwägung der streitigen Entscheidung, daß die französischen Winzer erhebliche Anstrengungen zur Verringerung der Erzeugung durch Senkung der Erträge bei Tafelwein unternommen hätten und deswegen einen erheblichen Rückgang ihrer Einkünfte hätten hinnehmen müssen.

54 Außerdem erhalten nach der fünften Begründungserwägung die französischen Winzer einen geringen Ankaufspreis für den zur vorbeugenden Destillation abzuliefernden Wein, der wesentlich abschreckender ist als der für die Winzer anderer Erzeugerländer.

55 Diese Begründungserwägungen stellen meines Erachtens eine rechtmäßige Begründung dar. Ich meine insbesondere, daß der Rat mit der Erwägung, daß die französischen Winzer infolge ihrer Anstrengungen zur Verringerung der Erzeugung und der Erträge bei Tafelwein einen erheblichen Rückgang ihrer Einkünfte hätten hinnehmen müssen, keine offensichtlich falsche Beurteilung vorgenommen hat. Dieser Zustand war, wie der Rat, ohne daß die Kommission dem widersprochen hätte, dargelegt hat, darauf zurückzuführen, daß die französischen Winzer für die vorbeugende Destillation wegen der Entwertung der spanischen und der italienischen Währung, die bis Ende des Jahres 1994 anhielt, einen sehr viel niedrigeren Preis als die spanischen oder italienischen Winzer erhielten. Konkret war dem Rat zufolge die Entwicklung der Agrarpreise in nationaler Währung von Beginn des Wirtschaftsjahres 1992/93 an bis zum Sommer 1994 für die französischen Winzer sehr ungünstig. Die italienischen und spanischen Winzer erhielten Ankaufspreise für die vorbeugende Destillation, die um 35 % bzw. 27 % gestiegen waren, während das Preisniveau für die französischen Winzer im Vergleich zum vorangegangenen Wirtschaftsjahr stabil geblieben war.

56 Ich bin daher der Auffassung, daß der Rat keine offensichtlich falsche Beurteilung des Sachverhalts vorgenommen hat, als er mit der angefochtenen Entscheidung der für die französischen Winzer ungünstigen Situation begegnen wollte. Der Rat wollte mit anderen Worten dieser Situation mit korrigierenden Maßnahmen abhelfen, deren Erlaß in dem Verordnungsrahmen für diesen Sektor (Verordnung Nr. 822/87) nicht vorgesehen war.

57 Außerdem werden in der achten Begründungserwägung außergewöhnliche Umstände angeführt, die es zulassen, die Beihilfe der französischen Regierung für die französischen Winzer als Ausnahme in dem für die Bereinigung des festgestellten Ungleichgewichts unbedingt erforderlichen Umfang und Zeitraum für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu halten.

58 Man kann daher meines Erachtens nicht davon ausgehen, daß der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler beging, als er sich mit besonderem Augenmerk auf das Ziel der Sicherstellung eines angemessenen Einkommens für die Winzer auf den Standpunkt stellte, daß die streitige Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei, weil sie jedenfalls keine wirkliche und dauerhafte Störung der gemeinsamen Marktorganisation für Wein hervorrufen würde.

59 Ich bin demzufolge der Meinung, daß die vom Rat angeführten Gesichtspunkte außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikels 93 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Vertrages sind. Außerdem hat der Rat nach meiner Auffassung bei der ihm obliegenden Würdigung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte das ihm zustehende Ermessen in angemessener Weise ausgeübt und keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Der zweite von der Kommission vorgebrachte Nichtigkeitsgrund ist daher zurückzuweisen.

C — Zum dritten Nichtigkeitsgrund: Unzureichende Begründung

60 Mit dem dritten und letzten Klagegrund rügt die Kommission eine verkürzte, lückenhafte und fehlerhafte Begründung der Entscheidung.

61 Da der Gerichtshof seinerzeit den zweiten, auf die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung gerichteten Klagegrund, der Rat habe einen offensichdichen Fehler begangen, als er die Ansicht vertreten habe, daß außergewöhnliche Umstände im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 3 vorlägen, zurückgewiesen hat, ist der Klagegrund nur insoweit zu prüfen, als mit ihm Begründungslücken gerügt werden.

62 Die Begründung der angefochtenen Entscheidung zeigt, wenn auch knapp, so doch klar und eindeutig, daß die Beihilfe ausnahmsweise wegen außergewöhnlicher Umstände für den unbedingt erforderlichen Umfang und Zeitraum als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden konnte. Diese Begründung läßt den vom Organ verfolgten Zweck, nämlich die Sicherstellung eines angemessenen Einkommens für die französischen Winzer, in seinen wesentlichen Zügen erkennen. Der dritte Nichtigkeitsgrund ist damit meines Erachtens zurückzuweisen.

VI — Ergebnis

63 Ich schlage daher dem Gerichtshof vor,

1. die Klage der Kommission abzuweisen;

2. die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.