Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 29.04.1997 – C-366/95
Generalanwalt Antonio La Pergola · ECLI:EU:C:1997:223
Schlußanträge des Generalanwalts
Antonio La Pergola
vom 29. April 1997
1 Die Vorlagefragen des Højesteret betreffen die Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze über die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Gemeinschaftsbeihilfen und insbesondere die Tragweite des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache Deutsche Milchkontor. Genauer gesagt wird der Gerichtshof ersucht, klarzustellen, ob bei Vorliegen von Umständen, wie sie dem den Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits bildenden Fall zugrunde liegen, die Rückforderungspflicht gegenüber solchen Beteiligten entfallen kann, die die Leistung gutgläubig empfangen oder darauf vertraut haben, daß die Beihilfen rechtmäßig waren.
2 Der Sachverhalt, der Anlaß zu den dem Gerichtshof gestellten Fragen gegeben hat, läßt sich kurz wie folgt beschreiben.
Die Beklagten des Ausgangsverfahrens sind dänische Unternehmen, die mit Rindfleisch handeln, und in der Zeit von 1985 bis 1989 hatten sie bei der Slagtergården Bindslev A/S (nachstehend: Slagtergården) erhebliche Mengen an ground beef zum Zweck der Ausfuhr in arabische Länder erworben. Bei der Ausfuhr forderten und erhielten sie von den zuständigen dänischen Behörden aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts die Zahlung einer differenzierten Ausfuhrerstattung. Die Erstattungen — es ist nützlich, sich dies in Erinnerung zu rufen — bestehen aus Gemeinschaftsbeihilfen bei der Ausfuhr und werden gerade deswegen als differenziert bezeichnet, weil ihr je nach Bestimmungsland unterschiedlich berechneter Betrag an den auf dem Zielmarkt praktizierten Preis angepaßt wird. Wesentlicher Zweck der Regelung ist nämlich, den Absatz von Gemeinschaftserzeugnissen auf den Märkten der Drittländer zu erleichtern, indem der Ausführer einen Ausgleich für die etwaige Differenz zwischen dem Marktpreis der Gemeinschaft und dem — im allgemeinen niedrigeren — Preis erhält, der woanders praktiziert wird.
Im vorliegenden Fall bestimmte sich der Betrag der Erstattung nach dem Anteil an Rindfleisch, den das zusammengesetzte Erzeugnis gemäß den von den Beklagten bei der Stellung ihres Antrags abgegebenen Erklärungen aufwies. Laboruntersuchungen, die 1989 im Mittleren Osten durchgeführt wurden, offenbarten jedoch, daß das ground beef, für das der Betroffene die Ausfuhrerstattung erhalten hatte, in Wirklichkeit Schweinefleisch enthielt. Aufgrund dieser Information führten die dänischen Zollbehörden gründliche Kontrollen beim Erzeuger, der Firma Slagtergården, durch. Diese Kontrollen zeigten, daß sich die Zusammensetzung des Erzeugnisses von derjenigen unterschied, die die Beklagten in ihrem Antrag auf Ausfuhrerstattungen angegeben hatten. Der Rindfleischanteil betrug nämlich 28 %, während die ausführenden Unternehmen Erstattungen erhalten hatten, die auf der Grundlage von auf 60 % bezifferten Angaben berechnet waren. Der Betrag der erstatteten Beihilfen war somit erheblich höher als der tatsächlich geschuldete Betrag. Wie aus dem Vorlagebeschluß hervorgeht, wird dies nicht bestritten.
Der Erzeuger wurde strafrechtlich verfolgt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig forderten die dänischen Behörden von den Ausfuhrunternehmen die Rückzahlung der zu Unrecht gewährten Erstattungen. Das Gericht erster Instanz gab jedoch dem Antrag der Unternehmen statt, und zwar im wesentlichen mit der Begründung, diese seien gutgläubig gewesen, während die nicht geschuldete Zahlung in Wirklichkeit auf die Unzulänglichkeit der von den Behörden vorgesehenen Kontrollen zurückzuführen sei; diese Behörden hätten daher das Risiko zu tragen.
Das vorlegende Gericht, das über die vom dänischen Landwirtschaftsministerium eingelegte Berufung zu entscheiden hat, hat den Gerichtshof um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersucht:
1. A.Schließen die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beihilfen ergeben und denen zufolge dem Interesse der Gemeinschaft voll Rechnung zu tragen ist, es aus, daß das maßgebliche nationale Recht als Kriterien für den Ausschluß der Rückforderung einer zu Unrecht gezahlten Beihilfe auf folgendes abstellt:auf den guten Glauben des Beihilfeempfängers und damit auf den Schutz des berechtigten Vertrauens,darauf, daß seit der Zahlung der Beihilfen fünf bis zehn Jahre vergangen sind, weswegen es für die Beihilfeempfänger eine besondere Belastung darstellen würde, die Beihilfebeträge jetzt zurückzahlen zu müssen,darauf, daß die zu Unrecht erfolgte Zahlung der Beihilfen auf außergewöhnliche Umstände in Form von schweren Betrügereien und strafbarem Verhalten eines Dritten zurückzuführen ist,darauf, daß die kontrollierende Behörde — wie dem Exportunternehmen bekannt war — tägliche Kontrollen an der Produktionsstätte ausführte, ohne die Betrügereien aufzudecken und/oder dagegen vorzugehen,darauf, daß die zahlende Behörde während des gesamten Zahlungszeitraums Kenntnis davon hatte, daß der Wert des Kontrollsystems von der Richtigkeit der eigenen Angaben des Kontrollierten abhängig ist, es jedoch gleichwohl unterließ, Einsicht in die Rezepturen oder in die Unterlagen des Herstellers über den Kauf der Ausgangserzeugnisse zu verlangen,wenn davon auszugehen ist, daß diese Kriterien auch im Zusammenhang mit der Rückforderung von rein nationalen Beihilfen gelten?B.Ist die Frage genauso zu beantworten, wenn nach nationalem Recht auch berücksichtigt wird, daß es im übrigen für die Exportunternehmen keinerlei Veranlassung gab, daran zu zweifeln, daß das ausgeführte Erzeugnis erstattungsfähig war?
2. Schließen die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beihilfen ergeben und denen zufolge dem Interesse der Gemeinschaft voll Rechnung zu tragen ist, es aus, daß ein Exportunternehmen als gutgläubig angesehen und damit der Verpflichtung zur Rückzahlung der Beihilfe enthoben wird, wenn das Exportunternehmen sich nicht gegenüber dem Hersteller vertraglich das Recht vorbehalten hat, an der Produktionsstätte eigene Produktionskontrollen durchzuführen, um sicherzustellen, daß die Erzeugnisse in Übereinstimmung mit der vom Ausführer unterschriebenen Erklärung zusammengesetzt sind, wenn davon ausgegangen wird,
daß der Hersteller von der zahlenden Behörde eine Ausfuhrgenehmigung erhalten hatte,
daß das Exportunternehmen ein Handelsunternehmen war, das mit den Waren nicht in Berührung kam,
daß dem Exportunternehmen bekannt war, daß die Kontrollbehörde tägliche Kontrollen an der Produktionsstätte durchführte, und
daß der Preis für Fertigerzeugnisse derselben Art und Beschaffenheit bei den Herstellern in Dänemark und im Ausland derselbe war?
3 Können Dritte, etwa ein Beihilfeempfänger, sich auf ein etwaiges Versäumnis der kontrollierenden Behörde berufen, mit dem Ergebnis, daß die Rückforderung einer bereits gezahlten Erstattung aufgrund einer Gesamtbeurteilung der Sache ausgeschlossen wäre?
Zur ersten Vorlagefrage
3. Die erste Frage zielt im wesentlichen darauf ab, ob das erkennende Gericht im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem die Rückerstattung von zu Unrecht gezahlten Gemeinschaftsbeihilfen beantragt wird, bestimmten Besonderheiten des Sachverhalts, die nach dänischem Recht bei der Regelung entsprechender Rückerstattungsforderungen rein nationalen Ursprungs berücksichtigt werden, mit der Folge Rechnung tragen kann, daß die Verpflichtung zur Rückerstattung ausgeschlossen wird.
Ich werde mich zunächst mit dem Problem befassen, ob dem guten Glauben des Beklagten des Rückerstattungsverfahrens irgendeine Bedeutung beigemessen werden kann, was diesen Punkt betrifft, so stimmen die Beklagten des Ausgangsverfahrens, die Kommission sowie die deutsche und die französische Regierung, auch wenn sie zur Sache selbst unterschiedliche Lösungen vorschlagen, darin überein, daß dieser spezifische Aspekt der Rückerstattungspflicht vom Gemeinschaftsrecht nicht geregelt werde. Ihrer Ansicht nach wurde die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge erst durch die Verordnung (EG) Nr. 2945/94 der Kommission vom 2. Dezember 1994 einheidich geregelt, die jedoch auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar sei. Gemäß dem Urteil Deutsche Milchkontor sei die vor dem vorlegenden Gericht anhängige Klage ausschließlich nach den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts zu beurteilen, wobei jedoch, wie der Gerichtshof in dem genannten Urteil festgestellt habe, die im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten nicht darauf hinauslaufen dürfen, daß die Verwirklichung der Gemeinschaftsregelung praktisch unmöglich wird, und das nationale Recht im Vergleich zu den Verfahren, in denen über gleichartige, rein nationale Streitigkeiten entschieden wird, ohne Diskriminierung anzuwenden ist.
Diese Auffassung vermag ich jedoch nicht zu teilen. Der gute Glaube ist nämlich hier als subjektive Befindlichkeit des Empfängers zu verstehen, d. h. als mangelnde Kenntnis davon, daß die empfangene Leistung nicht geschuldet war. Dies vorausgeschickt, geht es vorliegend darum, ob die Rückforderungspflicht in der Rechtsordnung objektiv definiert ist, ob sie sich also ausschließlich aus dem objektiven Umstand ergibt, daß der erhaltene Betrag nicht geschuldet war, oder ob ihr Bestehen noch von einer weiteren, sagen wir, subjektiven Voraussetzung abhängt, nämlich daß der Empfänger sich bewußt war, eine nicht geschuldete Beihilfe empfangen zu haben. Es handelt sich mit anderen Worten darum, ob sich die Regelung des subjektiven Aspekts der Rückerstattungspflicht aus dem Gemeinschaftsrecht selbst ergibt oder ob insoweit auf die einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts verwiesen wird. Wie ich für meinen Teil glaube, muß aus der Gesamtheit der vor dem Erlaß der Verordnung Nr. 2945/94 geltenden Normen des Gemeinschaftsrechts abgeleitet werden, daß die Wiedereinziehung von Ausfuhrerstattungen stets ohne Rücksicht auf irgendwelche subjektiven Gegebenheiten geregelt war. Es trifft zu, daß die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Rückzahlung zu Unrecht geleisteter Erstattungen den Fall des Ausführers, der gutgläubig nicht geschuldete Geldbeträge in Empfang genommen hat, nicht ausdrücklich ins Auge gefaßt haben. Das Fehlen derartiger Bestimmungen stellt jedoch keine Lücke der in Rede stehenden Regelung dar; es drückt vielmehr die klare Entscheidung des Gemeinschaftsgesetzgebers aus, im Rahmen von Rückforderungsklagen dem subjektiven Aspekt keinerlei Bedeutung beizumessen. Dieses Ergebnis steht im übrigen in Einklang mit der Ratio, die der Ausfuhrerstattung zugrunde liegt. Wie der Gerichtshof in anderen Rechtssachen hervorgehoben hat, liegt diesem Rechtsinstitut der Zweck zugrunde, den Absatz von Gemeinschaftserzeugnissen auf den Weltmärkten zu fördern. Zu diesem Zweck wird dem Ausführer ein Geldbetrag gezahlt, der den etwaigen Unterschied zwischen dem Gemeinschaftspreis und dem auf sonstigen Märkten praktizierten Preis ausgleichen soll. Die von der zahlenden Stelle zugewiesene Summe ist nämlich genau auf den Betrag dieser Differenz ausgerichtet, und der Anspruch des Ausführers auf die Erstattung kann lediglich im Hinblick hierauf Bestand haben. Dies ist die Ratio der in Rede stehenden Regelung: Die zu Unrecht empfangenen Erstattungsbeträge sind zurückzuzahlen; wurden sie im voraus gewährt, so hat der Empfänger eine Sicherheit zu leisten, die gegebenenfalls die Rückzahlung zu gewährleisten hat. Diese Rückerstattung wird in jedem Fall geschuldet, unabhängig von irgendwelchen Feststellungen über den subjektiven Zustand des Empfängers. Die Rückforderung ist in der Tat nicht als Strafe für irgendein rechtswidriges Verhalten gedacht, sondern dient lediglich der Erstattung eines objektiv nicht gerechtfertigten Betrages. Im übrigen erscheint es mir bezeichnend, daß der Betroffene auch dann gehalten ist, die Differenz zwischen dem erhaltenen Betrag und demjenigen, auf den er einen rechtmäßigen Anspruch hatte, zu erstatten, wenn die Waren infolge höherer Gewalt das im Antrag genannte Bestimmungsland nicht erreichen, sondern statt dessen in ein Land ausgeführt wurden, für das die Ausfuhrerstattung niedriger war. Der Gerichtshof hat sich zu diesem Punkt kürzlich klar in seinem Urteil Anglo Irish Beef geäußert, indem er feststellte, daß der Empfänger auch im Fall höherer Gewalt keinen Anspruch darauf hat, den ihm im voraus gezahlten Betrag zu behalten.
Im Ergebnis hat der Gemeinschaftsgesetzgeber die Rückzahlung zu Unrecht empfangener Erstattungen als eine objektive Verpflichtung rein erstattungsrechtlicher Natur ausgestaltet, die von jeder Schuld oder Zurechenbarkeit des betroffenen Rechtssubjekts unabhängig ist. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil Plange festgestellt hat, stellt [die Gewährung der Erstattung] für den Wirtschaftsteilnehmer einen Vorteil dar, der gerechtfertigt ist, wenn bestimmte Bedingungen sowohl hinsichtlich der Eigenschaften des ausgeführten Erzeugnisses als auch hinsichtlich der Ausfuhrmodalitäten erfüllt sind. Weiter heißt es dort: Stellt sich aufgrund von Kontrollen heraus, daß dies nicht der Fall war, so steht der Erstattungsbetrag dem Exporteur nicht zu, und er muß ihn zurückzahlen, wenn er ihm ... bereits ausgezahlt worden war. Damit eine Rückzahlung verlangt werden kann, ist es daher nicht erforderlich, daß der betreffende Wirtschaftsteilnehmer betrügerische Handlungen oder ihm vorwerfbare Fehler begangen hat.
Die Rückforderung zu Unrecht gewährter Erstattungen ist daher unabhängig vom guten oder bösen Glauben des Betroffenen geboten: Die nationalen Rechtsordnungen können in keiner Weise die streng objektive Tragweite ändern, die das Gemeinschaftsrecht dem Rückerstattungsanspruch zuerkennt.
4 Auch wenn man von all diesen Überlegungen absieht, glaube ich jedenfalls nicht, daß sich der Ausführer, der zur Rückzahlung der ihm zu Unrecht gewährten Ausruhrerstattungen aufgefordert wird, in einer Situation, wie sie im Vorlagebeschluß beschrieben wird, auf seinen guten Glauben berufen kann, um sich der Rückzahlungspflicht zu entziehen. Insoweit genügt die Überlegung, daß der Irrtum, dem der Betroffene angeblich erlegen ist, die Zusammensetzung der Erzeugnisse betrifft, die in den Genuß der Erstattung gelangt sind. Es ist aber der Ausführer selbst, der, um die Beihilfe erhalten zu können, anzugeben hat: a) die Bezeichnung der Erzeugnisse nach der für die Ausfuhrerstattungen verwendeten Nomenklatur; b) die Eigenmasse der Erzeugnisse oder gegebenenfalls die zur Berechnung der Ausfuhrerstattung zu berücksichtigende und in den entsprechenden Mengeneinheiten ausgedrückte Menge; c) die Zusammensetzung der betreffenden Erzeugnisse oder einen Hinweis auf diese Zusammensetzung, sofern dies zur Berechnung der Ausfuhrerstattung erforderlich ist.
Die Rechtsordnung erlegt somit dem Ausführer eine Meldepflicht auf, also eine Verpflichtung zur Abgabe richtiger Erklärungen, und zwar um so mehr, als die Nachprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe sowie die Festsetzung ihres Betrages gerade auf der Grundlage der von den Betroffenen abgegebenen Erklärungen erfolgen. Ein etwaiger Irrtum über die Zusammensetzung der Waren — der die Behörden veranlaßt hat, eine höhere als die tatsächlich geschuldete Erstattung zu gewähren — ist daher als unentschuldbarer Irrtum anzusehen, da er sich auf Tatsachen bezieht, die nach der Rechtsordnung in die Kontrollsphäre des Ausführers fallen. Es ist daher unerheblich, ob der Betroffene, konkret gesehen, die tatsächliche Zusammensetzung der Waren nicht kannte. Worauf es ankommt, ist, daß er sie in jedem Fall hätte kennen müssen.
Die im Ausgangsverfahren beklagten Unternehmen machen jedoch geltend, im vorliegenden Fall handele es sich bei den Personen, denen die Beihilfe zugute gekommen sei, um Handelsunternehmen. Der Betrug sei vom Erzeuger begangen worden, und es wäre unverhältnismäßig, dem Ausführer, dem keinerlei Möglichkeit zur Kontrolle der Beschaffenheit der Waren zur Verfügung gestanden habe, eingehende Laboruntersuchungen zu dem Zweck zuzumuten, die Richtigkeit der gegenüber der zuständigen Behörde abgegebenen Erklärungen festzustellen. Dieses Vorbringen überzeugt jedoch nicht. Die Erstattungen kommen nämlich dem Ausführer zugute und werden aufgrund seiner Erklärungen gewährt. Ich sehe daher nicht, wer sonst die Richtigkeit der den Behörden vorgelegten Bescheinigungen gewährleisten sollte. Alles in allem erscheint es mir vernünftig und angemessen, die Gefahr einer etwaigen Unrichtigkeit der Bescheinigungen den Erklärenden tragen zu lassen, dem auch die Beihilfe zugute kommt.
5 Weiterhin kann dem Umstand keine Bedeutung beigemessen werden, daß die mangelnde Übereinstimmung der Waren mit der vom Exporteur abgegebenen Erklärung auf das betrügerische Verhalten eines Dritten, des Erzeugers, zurückzuführen war, eines Verhaltens also, an dem der Exporteur selbst in keiner Weise beteiligt war. Wie der Gerichtshof bei anderer Gelegenheit ausgeführt hat, können in dem Bereich, um den es hier geht, [d]ie Gutgläubigkeit des Exporteurs sowie die Tatsache, daß er an dem Betrug nicht beteiligt gewesen ist, [nicht] ... berücksichtigt werden. Diese gefestigte Haltung der Rechtsprechung findet ihre Erklärung darin, daß der Erstattungsanspruch an streng objektive Kriterien gebunden ist. Wie Generalanwalt Gulmann in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache Boterlux ausführte, [spielt der] gute Glaube des Exporteurs ... in diesem Zusammenhang keine Rolle ... Der Exporteur ist dafür verantwortlich, daß die Voraussetzungen erfüllt sind, und damit trägt grundsätzlich er das Risiko, daß sie nicht erfüllt sind. Deshalb hat der Gerichtshof stets entschieden, daß ein etwaiges betrügerisches Verhalten des Dritten im Rahmen der Vertragsbeziehungen, die im Zusammenhang mit einer erstattungsfähigen Ausfuhr bestehen, zu den normalen Geschäftsrisiken [gehört]. Wie es im Urteil Theodorakis heißt, ist es Sache des Betroffenen, dem es im übrigen völlig freisteht, seine Geschäftspartner nach seinem Interesse zu wählen, geeignete Vorkehrungen zu treffen, indem er entsprechende Klauseln in den Vertrag aufnimmt oder eine besondere Versicherung abschließt. Hat sich der Vertragspartner betrügerisch verhalten, so hat der Ausführer deshalb keinen Anspruch darauf, die Erstattung zu behalten, die ihm nicht zustand; er kann sich vor dem nationalen Gericht höchstens auf den vertraglichen oder außervertraglichen Schutz berufen, den ihm seine Rechtsordnung gegenüber der anderen vertragschließenden Partei gewährt, nicht jedoch die ihm zu Unrecht gewährte Beihilfe behalten.
6 Nach wie vor im Rahmen der ersten Vorlagefrage ersucht das vorlegende Gericht um Entscheidung darüber, ob die Rückerstattung der zu Unrecht gewährten Beihilfen kraft des vom innerstaatlichen Recht anerkannten Grundsatzes ausgeschlossen sein kann, wonach die Rückforderung das berechtigte Vertrauen des durch die Beihilfen Begünstigten verletzt. Das ist im Licht der im Vorlagebeschluß enthaltenen Angaben zu verneinen. Zunächst ist daran zu erinnern, daß der Schutz des berechtigten Vertrauens nach ständiger Rechtsprechung zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört. Was auf das Gemeinschaftsrecht gestützte Rückforderungsansprüche betrifft, so muß daher derjenige Grundsatz Anwendung finden, der in dieser Rechtsordnung gilt, nicht aber die entsprechenden Rechtsinstitute der verschiedenen nationalen Rechtsordnungen. Diese Auffassung ermöglicht es, eine unterschiedliche Behandlung aller derjenigen Fälle zu vermeiden, die grundsätzlich der gleichen Regelung unterliegen.
Dies vorausgeschickt, weise ich darauf hin, daß der Gerichtshof kürzlich klargestellt hat, daß die Bestimmungen über die Ausfuhrerstattung eine berechtigte Hoffnung nur darauf begründen [können], daß der Erstattungsanspruch unter den vorgesehenen Grenzen gewährt wird. Jeder durchschnittlich umsichtige Wirtschaftsteilnehmer ist aber in der Lage, zur Kenntnis zu nehmen, daß das System der Ausfuhrbeihilfen einen Anspruch auf Erstattung ausschließlich für den Fall einräumt, daß die objektiven Voraussetzungen für deren Gewährung vorliegen. Ebenso klar steht fest, daß der Ausführer gehalten ist, den Teil der Beihilfe, auf den er keinen Anspruch hatte, zurückzuerstatten.
Es ist daher nicht ersichtlich, welche Erwartung der Betroffene im vorliegenden Fall hegen konnte. Insofern scheint mir die Feststellung entscheidend zu sein, daß das Vertrauen nur dann Schutz verdient, wenn es gerechtfertigt ist. Es ist also erforderlich, daß der Begünstigte unverschuldet auf die scheinbare Gültigkeit der Beihilfe vertraut hat. Die Gemeinschaftsrechtsordnung gewährt mit anderen Worten nur einem schuldlosen Vertrauen Schutz. Der Gerichtshof hat, wenn es um staatliche Beihilfen ging, mehrfach den Grundsatz betont, daß das Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe nur dann gerechtfertigt ist, wenn diese in Einklang mit den Verfahrensvorschriften von Artikel 93 des Vertrages gewährt wurde. Dies deswegen, weil es [e]inem sorgfältigen Gewerbetreibenden ... regelmäßig möglich [ist], sich zu vergewissern, daß dieses Verfahren eingehalten wurde. Meines Erachtens drückt diese Haltung der Rechtsprechung, was den Bereich des berechtigten Vertrauens betrifft, einen Grundsatz von allgemeiner Tragweite aus und stellt daher einen entscheidenden Schlüssel für die Lösung des vorliegenden Falles dar. Die Ratio, von der der Gerichtshof in jenen Entscheidungen ausgegangen ist, liegt darin, daß der Begünstigte aufgrund der allgemeinen Sorgfaltspflicht gehalten ist, sich von der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens zu überzeugen, das zur Gewährung der Beihilfe geführt hat. Ein unverschuldetes Vertrauen ist somit nicht denkbar, wenn die Rechtswidrigkeit der Beihilfe auf einer Verletzung von Verfahrensvorschriften beruht, die einen leicht feststellbaren Mangel darstellt, in bezug auf den der Betroffene mit der Behauptung fehlender Kenntnis nicht gehört werden kann.
Im vorliegenden Fall können sich aber die Ausführer auf keinerlei schutzwürdige Erwartungen berufen, und zwar aus dem einfachen Grund, weil die Rechtswidrigkeit der Beihilfe mit Umständen zusammenhängt, die die Betroffenen zwar nicht kannten, aber in jedem Fall hätten kennen müssen. Das scheint mir schwerlich bestreitbar zu sein. Aus dem Vorlagebeschluß geht in der Tat hervor, daß die Ausführer nicht geschuldete Erstattungen bezogen haben, weil sie erklärt hatten, Waren mit einem bestimmten Anteil an Rindfleisch zu exportieren, der jedoch höher war als der tatsächliche Anteil. Nun ist es zwar durchaus denkbar, daß sie die tatsächliche Zusammensetzung des Erzeugnisses nicht kannten; es steht jedoch fest, daß sie diese hätten kennen können und müssen. Es ist daher ausgeschlossen, daß sich die Ausführer auf ein unverschuldetes Nichtwissen berufen können, das im Zusammenhang mit Umständen des Sachverhalts steht, die in den Bereich ihrer Erklärungspflicht fallen; diese Pflicht ist, wie kaum betont werden muß, selbstverständlich als Verpflichtung zur Abgabe zutreffender Erklärungen zu verstehen, mit der Folge, daß die Erklärenden das Risiko einer etwaigen Unrichtigkeit tragen.
Ebensowenig vermag der Umstand, daß die zuständigen Behörden Kontrollen am Produktionsort durchgeführt, hierbei jedoch keine Unregelmäßigkeiten festgestellt haben, ein berechtigtes Vertrauen zu begründen. Denn auch wenn die Behörde die Kontrollaufgaben nicht sorgfältig erfüllt hat, so hat doch der Gerichtshof mehrfach festgestellt, daß eine gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßende Praxis eines Mitgliedstaates bei einem Wirtschaftsteilnehmer, dem die so geschaffene Lage zugute kommt, kein berechtigtes Vertrauen begründen kann. Wie das Urteil in der Rechtssache Corman ausführt, stellen die Kontrollaufgaben der Mitgliedstaaten Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft [dar] und [können] allein die Gemeinschaftsbehörden die Konsequenzen aus einer etwaigen Pflichtverletzung ziehen ... Weiter heißt es dort: Die in diesem Rahmen vorgenommenen Kontrollen bezwecken oder bewirken nicht, daß der Zuschlagsempfänger in irgendeiner Form von seinen Verpflichtungen aus der Ausschreibung entbunden wird. Die Lehre, die aus dieser Auffassung der Rechtsprechung zu ziehen ist, besteht darin, daß die Durchführung von Kontrollen seitens der Mitgliedstaaten den Exporteur nicht von seiner Verpflichtung entbindet, die Richtigkeit der eigenen Erklärungen zu prüfen. Die genannten Kontrollen verfolgen nämlich nicht den Zweck, den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Gewißheit darüber zu verschaffen, daß die Erzeugnisse den Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausfuhrerstattung genügen. Es handelt sich also nicht um eine den Ausführern eingeräumte Garantie. Somit ist ausgeschlossen, daß diese aus dem Verhalten der Kontrollbehörden irgendwelche Erwartungen ableiten können.
7 Das vorlegende Gericht fragt den Gerichtshof weiterhin, ob die Wiedereinziehung der zu Unrecht gezahlten Erstattungen deshalb ausgeschlossen sein kann, weil wegen des erheblichen Zeitraums, der zwischen der Gewährung der Beihilfe und ihrer Rückforderung verstrichen ist, die Rückforderung für den Begünstigten in besonderer Weise nachteilig ist. Das ist meines Erachtens zu verneinen. Die nationalen Gerichte können naturgemäß auf Rückerstattungsklagen die Vorschriften über die Verjährung anwenden, die nach ihrer heimischen Rechtsordnung für entsprechende, auf innerstaatlichem Recht beruhende Vermögensansprüche gelten. Außerhalb dieser Vorschriften spielt jedoch die Zeitspanne, die die Gewährung der Beihilfe von deren etwaiger Rückerstattung trennt, überhaupt keine Rolle. Im übrigen verwirklicht jede Rückerstattung eines Geldbetrags den Tatbestand der Vermögensminderung und stellt für den Betroffenen eine nachteilige Maßnahme dar. Ich glaube nicht, daß man den innerstaatlichen Gerichten die Befugnis einräumen kann, nach ihrem Ermessen zwischen Fällen zu unterscheiden, in denen die Rückforderung eine normale, und solchen, in denen sie eine übermäßige Belastung darstellt.
Zur zweiten Vorlagefrage
8 Die bisherigen Überlegungen gestatten es meines Erachtens, auch die zweite Vorlagefrage zu beantworten. Bei der Formulierung der Frage ist das vorlegende Gericht nämlich davon ausgegangen, daß der gutgläubige Begünstigte nicht verpflichtet sei, die zu Unrecht erhaltenen Beträge zurückzuerstatten; es ersucht den Gerichtshof um Klärung des Begriffes des guten Glaubens. Insbesondere wird gefragt, ob der Begünstigte in Fällen -wie dem, der dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegt, als gutgläubig und somit von der Verpflichtung zur Rückzahlung der zu Unrecht gewährten Erstattungen befreit angesehen werden kann. Der Ausführer ist aber aus den oben genannten Gründen in jedem Fall gehalten, den Teil der Beihilfen zurückzuerstatten, auf den er keinen Anspruch hatte; sein etwaiger guter Glaube ist insofern, wie bereits ausgeführt, völlig unerheblich. Jedenfalls habe ich bereits bei den Untersuchungen zur ersten Frage die Gründe dafür dargelegt, aus denen in dem uns beschäftigenden Fall der Tatbestand des guten Glaubens nicht gegeben ist. Dieser setzt nämlich einen entschuldbaren Irrtum voraus; ein solcher liegt hier nicht vor, da der Irrtum ein Tatbestandsmerkmal — die Zusammensetzung des Erzeugnisses — betrifft, das der Betroffene bei Aufbietung normaler Sorgfalt hätte kennen müssen.
Zur dritten Vorlagefrage
9 Die dritte Frage des vorlegenden Gerichts betrifft die Folgen, die sich daraus ergeben, daß die Verwaltung es versäumt hat, die in Rede stehenden Ausfuhrvorgänge sorgfältig zu überprüfen. Auch diese Frage habe ich bereits beantwortet: Der Ausführer kann sich nicht auf die etwaige Fahrlässigkeit der für die Kontrolle zuständigen Behörde berufen, um sich der Verpflichtung der Rückzahlung der zu Unrecht empfangenen Erstattungen zu entziehen. Hat diese Fahrlässigkeit dem Betroffenen einen wirtschaftlichen Nachteil verursacht, so kann er allenfalls von der Behörde den Ersatz des erlittenen Schadens verlangen, wohlgemerkt unter der Voraussetzung, daß die Bedingungen vorliegen, an die das innerstaatliche Recht eine erfolgreiche Schadensersatzklage knüpft.
Ergebnis
10 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Fragen des Højesteret wie folgt zu beantworten:
Die Gemeinschaftsrechtsordnung, namentlich die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen hat die Rückzahlung zu Unrecht gewährter Ausfuhrerstattungen als Herausgabeverpflichtung ausgestaltet. Die Rückzahlungspflicht beruht auf der objektiven Feststellung, daß kein Anspruch auf die Erstattung bestand; unerheblich ist hierbei, ob der Ausführer gutgläubig war, ob im konkreten Fall ein Dritter betrügerisch gehandelt hat oder ob zwischen Zahlung und Rückforderung eine erhebliche Zeitspanne verstrichen ist, wobei im zuletzt genannten Fall den nationalen Gerichten die Befugnis vorbehalten bleibt, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Verjährung analoger Vermögensansprüche anzuwenden.
Ein Ausführer kann nicht als gutgläubig angesehen werden, wenn er nicht geschuldete Ausfuhrerstattungen auf der Grundlage unrichtiger Erklärungen über die Zusammensetzung des Erzeugnisses erhalten hat, die er selbst der Behörde gegenüber abgegeben hat.
Eine etwaige Fahrlässigkeit der Verwaltung bei der Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben läßt kein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der dem Betroffenen gewährten Ausfuhrerstattungen entstehen. Ein umsichtiger Wirtschaftsteilnehmer muß nämlich in der Lage sein, sich zu vergewissern, ob die ausgeführte Ware die Merkmale aufweist, die der Ausführer selbst in seinem Antrag auf Gewährung von Ausfuhrerstattungen angegeben hat.