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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.05.1997 – C-353/95
Generalanwalt Georges Cosmas · ECLI:EU:C:1997:233
Schlußanträge des Generalanwalts
Georges Cosmas
vom 13. Mai 1997
In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof über ein Rechtsmittel zu entscheiden, das die belgische Gesellschaft Tiercé Ladbroke SA (nachstehend: Ladbroke) nach Artikel 49 der EWG-Satzung des Gerichtshofes gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 18. September 1995 eingelegt hat. Mit dem angefochtenen Urteil ist die Klage der Rechtsmittelführerin nach Artikel 173 EG-Vertrag (nachstehend: Vertrag) auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 18. Januar 1993 abgewiesen worden, mit der die Kommission die Beschwerde von Ladbroke (IV/34.013) nach den Artikeln 92 und 93 des Vertrages zurückgewiesen hatte, die gegen die Bedingungen der Entgegennahme von Wetten in Frankreich für Pferderennen in Belgien gerichtet war.
I — Sachverhalt und Verfahren
1 Der Sachverhalt ist ausgiebig in den Randnummern 1 bis 23 des angefochtenen Urteils dargestellt; hierauf möchte ich den Gerichtshof verweisen. Bei diesem Rechtsmittel brauche ich nur folgendes in die Erinnerung zu rufen: Am 18. Januar 1991 trafen der französische Pari Mutuel Urbain (nachstehend: französischer PMU) und der belgische Pari Mutuel Unifié Belge (nachstehend: belgischer PMU) eine Vereinbarung, der zufolge der französische PMU berechtigt war, in Frankreich im Namen des belgischen PMU Wetten auf Pferderennen in Belgien entgegenzunehmen.
2 Die Vereinbarung wurde auf dem Hintergrund der damals geltenden französischen Rechtsvorschriften und namentlich des Finanzgesetzes Nr. 64-1279 vom 23. Dezember 1964 für das Jahr 1965 abgeschlossen. Artikel 15 Absatz 3 dieses Gesetzes bestimmt, daß die Rennvereine (sociétés de courses), die berechtigt sind, Totalisatorwetten für Pferderennen außerhalb der Rennplätze zu veranstalten, ermächtigt werden können, in Frankreich Wetten für ausländische Pferderennen entgegenzunehmen. Die angenommenen Wetten werden gesammelt und dem Pool zugeführt, um dann nach den Vorschriften verteilt zu werden, die für den Verband oder die Verbände gelten, die in dem betreffenden Land mit der Veranstaltung von Totalisatorwetten betraut sind. Die Bestimmung legt weiter fest, daß von den angenommenen Wetten die gesetzlichen und steuerlichen Abzüge erfolgen, die in dem Land gelten, in dem die Pferderennen veranstaltet werden; das Ergebnis dieses Abgabenabzugs ist zwischen dem Land, in dem die Wetten angenommen werden, und dem Land, in dem die Pferderennen stattfinden, aufzuteilen. Bei dieser Aufteilung kann ein besonderer Anteil zur Deckung von Verwaltungskosten vorab abgezogen werden.
3 In Frankreich darf gemäß Artikel 18 des französischen Finanzgesetzes für 1967 das Gesamtaufkommen der verschiedenen gesetzlichen und steuerlichen Abzüge, die auf Einsätze bei Pferderennwetten erhoben werden können, 30 % nicht übersteigen. In Belgien können diese Abzüge vom Aufkommen der Pferderennwetten dagegen einen Höchstsatz von 35 % erreichen.
4 Auf dem Hintergrund dieser gesetzlichen Regelungen sieht die genannte Vereinbarung zwischen dem französischen und dem belgischen PMU vor, daß die Abgabe auf das Aufkommen der in Frankreich entgegengenommenen Wetten für belgische Pferderennen zum Satz von 35 % nach einem System verteilt wird, bei dem der erzielte Umsatz berücksichtigt wird. Hierfür sieht die Vereinbarung vier Teilbeträge vor. Den ersten Teilbetrag bildet ein Umsatz von weniger als 50 Millionen FF, bei dem die öffentlichen Abgabengläubiger in Frankreich 6,386 % und der belgische Partner 23,114 % erhalten. Beim zweiten Teilbetrag, der einem Umsatz von 50 bis 75 Millionen FF entspricht, steigt der französische Anteil auf 10,817%, und der belgische Anteil geht auf 16,183 % zurück. Der dritte Teilbetrag entspricht einem Umsatz von 75 bis 100 Millionen FF; der französische Anteil erreicht 15,238 % und der belgische Anteil 9,762 %. Bei einem Umsatz von mehr als 100 Millionen FF fällt der belgische Anteil schließlich auf 5,602 %, und der französische Anteil steigt auf 19,169 %.
5 Am 12. Juli 1991 reichte Ladbroke, die als Buchmacher in Belgien Quotenwetten (pari à la cote) für ausländische Pferderennen entgegennimmt, bei der Kommission u. a. gemäß den Artikeln 92 und 93 des Vertrages eine Beschwerde gegen den französischen PMU, den belgischen PMU und die Französische Republik ein. Mit dieser Beschwerde ersuchte Ladbroke die Kommission um die Feststellung, daß die Vereinbarung vom 18. März 1991 zwischen dem französischen PMU und dem belgischen PMU die Gewährung einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe von Frankreich an den belgischen PMU zur Folge habe, die auf jeden Fall der Kommission nicht gemeldet worden sei. Sie machte geltend, die Tatsache, daß der französische Staat, der französische PMU und die Rennvereine nur 9 % der Abgabe auf die Wetteinsätze für die belgischen Pferderennen und nicht, wie bei der Abgabe auf die Wetteinsätze für französische Rennen, 28 % erhielten, habe eine abgabenrechtliche Behandlung zur Folge, die eine rechtswidrige staatliche Beihilfe zugunsten des belgischen PMU darstelle, weil sie diesem zu Lasten des französischen Staates einen Vorteil verschaffe.
6 Der Teil der Beschwerde von Ladbroke, der die angebliche Gewährung einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe betraf, wurde durch Entscheidung der Kommission vom 18. Januar 1993 mit der Begründung zurückgewiesen, daß die genannte Vereinbarung zwischen den beiden PMUs keine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages enthalte.
7 Ladbroke erhob am 22. März 1993, wie bereits ausgeführt, beim Gericht erster Instanz Nichtigkeitsklage gegen diese Entscheidung der Kommission. Diese Klage wurde mit Urteil des Gerichts vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-471/93 abgewiesen.
8 Mit dem am 17. November 1995 gegen dieses Urteil eingelegten Rechtsmittel wird beantragt, unter Aufhebung dieses Urteils die ursprüngliche Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären und dieser sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die französische Regierung ist dem Rechtsstreit wie in erster Instanz als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission beigetreten.
II — Rechtsmittelgrund
9 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, weil das Gericht ihr Vorbringen, das in den Randnummern 35 und 36 dieses Urteils zusammengefaßt sei, nicht geprüft habe. Die Begründung des Urteils, daß eine Prüfung dieses Vorbringens nicht notwendig sei, weil der belgische PMU aus der Vereinbarung vom 18. März 1991 keinen wirtschaftlichen Vorteil ziehe und damit keine staatliche Beihilfe vorliege, sei fehlerhaft. Der Rechtsfehler, der dem Gericht anzulasten sei, liege in seiner Feststellung, daß der belgische PMU keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe.
A — Vorbringen der Beteiligten
10 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin gliedert sich in vier Teile, die den Gründen entsprechen, auf die das Gericht seine Schlußfolgerung gestützt hat, daß der belgische PMU aufgrund der betreffenden Vereinbarung keinen Vorteil erlangt habe. Die Kommission und die französische Regierung antworten ihrerseits getrennt auf das jeweilige Rechtsmittelvorbringen.
1. Erster Teil des Rechtsmittelgrundes
11 Die Rechtsmittelführerin wendet sich gegen Randnummer 58 des angefochtenen Urteils, die wie folgt lautet:
Dieses Vorbringen der Klägerin kann für sich allein die von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen nicht in Frage stellen. Zu den vom PMU beige in Frankreich erzielten Einnahmen aus den betreffenden Wetten ist zu sagen, daß diese, wenn die Wetten, wie die Klägerin vorträgt, ohne die streitige Vereinbarung zwischen den beiden PMUs nicht abgeschlossen worden wären, deshalb noch nicht als Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages qualifiziert werden können. Die Öffnung des französischen Marktes für die Entgegennahme von Wetten für Pferderennen, die es dem PMU beige ermöglicht, durch Einschaltung des französischen PMU Zugang zu den französischen Wettern zu haben und seine Einnahmen durch deren Wetteinsätze zu erhöhen, stellt nämlich eine Entscheidung des französischen Gesetzgebers über die Organisation des nationalen Marktes für die Entgegennahme von Wetten für Pferderennen und die Art und Weise dar, in der der französische PMU die ihm durch die nationalen Rechtsvorschriften über die Entgegennahme von Wetten für ausländische Pferderennen verliehenen ausschließlichen Rechte (siehe oben, Randnr. 1) ausübt. Folglich kann diese Entscheidung des französischen Gesetzgebers, die den Abschluß der streitigen Vereinbarung zwischen den beiden PMUs ermöglicht hat, als solche nicht im Hinblick auf Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages nur aus dem Grund in Frage gestellt werden, weil die Anwendung der fraglichen Vereinbarung eine Erhöhung der Einnahmen nicht nur des französischen PMU aus den ausländischen Rennen, sondern auch des PMU beige aus den Wetten für in Belgien veranstaltete Pferderennen, die dieser normalerweise selbst unmittelbar entgegennimmt, bewirken kann.
12 Die Rechtsmittelführerin bezweifelt nicht, daß ein Mitgliedstaat einem ausländischen Unternehmen Zugang zu seinem Markt gewähren könne, macht aber geltend, daß der wirtschaftliche Vorteil, den dieses Unternehmen durch den Zugang zum Markt erhalte, als staatliche Beihilfe betrachtet werden könne, wenn er einer Begünstigung unmittelbar durch den Staat oder durch die Übertragung von Mitteln an das Unternehmen aus einer anderen Quelle auf Veranlassung des Staates entspreche. Unter solchen Umständen gelte die Vermutung, daß diese Vorteile staatliche Beihilfen seien, falls nicht nachgewiesen werde, daß sie ihrem Wesen nach auf Gegenseitigkeit beruhten und das übliche Entgelt für Dienstleistungen dieses Unternehmens darstellten. Das Gericht habe deshalb einen Fehler begangen, weil es folgendes nicht geprüft habe: erstens zum einen, ob der an den belgischen PMU gezahlte Anteil an der Abgabe auf Pferderennwetten auf eine zwingende Abgabe nach den französischen öffentlichrechtlichen Vorschriften zurückzuführen sei, und zum anderen, ob die Einkünfte des belgischen PMU auf der Übertragung von Einnahmen beruhten, und zweitens für den Fall, daß die erste Frage zu bejahen sei, welcher Anteil an diesen Einnahmen, falls überhaupt, als Entgelt für Dienstleistungen gelten könne, die der belgische PMU dem französischen PMU erbracht habe. Sollte der Gerichtshof entscheiden, daß das Gericht insoweit einem Irrtum erlegen sei, sei das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft, und es bedürfe keiner weiteren Prüfung der übrigen mit dem Rechtsmittel vorgebrachten Rügen.
13 Die Kommission steht auf dem Standpunkt, daß die betreffende Abgabe keine staadichen Mittel darstelle. Sie stelle lediglich den Rest dessen dar, was der Totalisatorwettveranstalter an gewinnende Wetter auszahlen müsse. Nur die besonderen und allgemeinen Steuern, die der Totalisatorwettveranstalter zu entrichten habe, könnten als staatliche Mittel angesehen werden. Das Gericht habe ferner zu Recht entschieden, daß die betreffende Abgabe keine Zwangsabgabe für den belgischen PMU nach den französischen Rechtsvorschriften sei. Die Wetten würden in Frankreich im Namen des belgischen PMU entgegengenommen, und die Abgabe werde von diesem aufgrund der belgischen Rechtsvorschriften und nicht nach französischem Recht abgezogen. Die Kommission hebt ferner hervor, daß nicht der belgische PMU dem französischen PMU einen Dienst erweise; es sei vielmehr der französische PMU, der durch die Entgegennahme von Wetten dem belgischen PMU einen Dienst leiste und dafür eine Gebühr von 5,5 % erhalte.
Die französische Regierung verweist ihrerseits auf die kennzeichnenden Merkmale des französischen Systems der Veranstaltung von Wetten. Bei Pferderennwetten dürfe kein gewerblicher Gewinn erzielt werden; Ziel sei vielmehr, Mittel für die allgemeine Verbesserung der Pferdezucht aufzubringen. Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin könne keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Gerichts aufkommen lassen, das angemessen begründet sei, weil eine staatliche Beihilfe des französischen Staates an den belgischen PMU im vorliegenden Fall nicht festzustellen sei.
2. Zweiter Teil des Rechtsmittelgrundes
14 Die Rechtsmittelführerin greift Randnummer 59 des angefochtenen Urteils an, die folgenden Inhalt hat:
Was sodann das Vorbringen der Klägerin angeht, mit dem sie den Umstand beanstandet, daß die beiden Arten von Wetten in Frankreich nicht in gleicher Weise behandelt werden, so ist, selbst wenn sich die Klägerin, die nicht auf dem französischen Markt der Entgegennahme von Wetten für Pferderennen tätig ist, darüber beschweren könnte,daß einem Dritten ein sich aus einer unterschiedlichen steuerrechtlichen Behandlung ergebender Vorteil gewährt werde, der praktisch nur diejenigen beeinträchtigen könnte, die sich auf diesem Markt betätigen dürfen, im vorliegenden Fall also den französischen PMU, dieses Vorbringen der Klägerin ebenfalls nicht geeignet, die Richtigkeit der Beurteilungen der Kommission in Frage zu stellen, wonach die Einnahmen, die der PMU beige in Anwendung der streitigen Vereinbarung letztlich aus der betreffenden Abgabe erziele, prozentual den Einnahmen entsprechen, die er aus dieser Abgabe erzielt hätte, wenn die Wetten für die belgischen Rennen unmittelbar von ihm entgegengenommen worden wären. Denn da die Klägerin in ihrer Beschwerde und im Verfahren vor dem Gericht nichts vorgetragen hat, was die Feststellung erlauben würde, daß der Kommission im Rahmen des von ihr vorgenommenen Vergleichs zwischen dem Prozentsatz der vom PMU beige in Frankreich und in Belgien erzielten Einnahmen bei der Feststellung des Sachverhalts oder der Beurteilung der Angaben zu den Sätzen der verschiedenen Abzüge und Steuern, denen in Belgien und in Frankreich der Wetteinsatz für die in Belgien durchgeführten Pferderennen unterliegt, ein offensichtlicher Fehler unterlaufen ist, vertritt das Gericht die Auffassung, daß die angefochtene Entscheidung, soweit in ihr die Annahme ausgeschlossen wird, daß der PMU beige einen tatsächlichen Vorteil aus der Anwendung der streitigen Vereinbarung ziehe, nicht das Ergebnis einer fehlerhaften Beurteilung ist, die ihre Nichtigerklärung rechtfertigen würde (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85, Deufil/Kommission, Slg. 1987, 901, Randnrn. 12 und 13, vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87 Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnr. 45, vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 40, und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 29).
15 Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin hätte das Gericht nicht prüfen sollen, ob der Kommission bei ihrer Tatsachenermittlung ein offensichtlicher Fehler unterlaufen sei, sondern, ob die Kommission Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages ordnungsgemäß auf den von ihr untersuchten Fall angewandt habe. Bei der Auslegung dieser Vertragsbestimmung habe die Kommission kein Ermessen, das eine Untersuchung rechtfertigen könnte, ob ihr bei ihrer Beurteilung ein offensichtlicher Fehler unterlaufen sei.
Es sei rechtsfehlerhaft, die Beträge, die der belgische PMU bei in Frankreich angenommenen Wetten für Pferderennen in Belgien erhalte, mit den entsprechenden Beträgen zu vergleichen, die er erhalten hätte, wenn die Wetten für dieselben Rennen in Belgien entgegengenommen worden wären. Richtigerweise hätten die Abgaben auf in Frankreich abgeschlossene Wetten für Pferderennen außerhalb von Frankreich mit den Abgaben auf in Frankreich abgeschlossene Wetten für Rennen in Frankreich verglichen werden müssen. Ein Mitgliedstaat, der die Regelungs ge walt über eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit beanspruche, sei verpflichtet, diese Tätigkeit insgesamt dem gleichen System zu unterwerfen.
16 Die Kommission und die französische Regierung halten demgegenüber den Vergleich zwischen den Einnahmen des belgischen PMU in Belgien und denen in Frankreich für das richtige Kriterium einer Anwendung des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrages im vorliegenden Fall. Außerdem sei es, da die Wirtschaftsvorgänge bei Pferderennen und bei Totalisatorwetten erhebliche Unterschiede aufwiesen, keineswegs zwingend, die Einnahmen aus in Frankreich entgegengenommenen Wetten für Rennen in Frankreich und für Rennen in Belgien ein und derselben Besteuerung zu unterwerfen.
3. Dritter Teil des Rechtsmittelgrundes
17 Die Rechtsmittelfuhrerin bezweifelt die Richtigkeit der Randnummer 60 des angefochtenen Urteils, die folgendermaßen lautet:
Außerdem kann nicht angenommen werden, daß die Kommission, als sie bei der Prüfung des Vorhandenseins eines tatsächlichen Vorteils für den PMU beige die vom PMU in Frankreich erzielten Einnahmen mit denen verglichen hat, die er erzielen würde, wenn er selbst die Wetten für die belgischen Rennen entgegennehmen würde, einen Rechtsirrtum im Hinblick auf die Vorschriften des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrages begangen hat. Denn nach Artikel 15 Absatz 3 des französischen Finanzgesetzes für das Jahr 1965 (siehe oben, Randnr. 4), der die Entgegennahme von Wetten für im Ausland stattfindende Rennen in Frankreich erlaubt, unterliegen diese Wetten den gesetzlichen Steuern, die in dem Land, in dem diese Rennen durchgeführt werden, gelten. Daher war die Kommission zu Recht der Ansicht, daß das Vorliegen eines etwaigen Vorteils, wie er von Ladbroke in ihrer Beschwerde gerügt wurde, unter Berücksichtigung der Tatsache geprüft werden müsse, daß sich die Behandlung der dem PMU beige in Frankreich zustehenden Abgabe normalerweise nach den gesetzlichen Steuerabzügen zu richten habe, wonach dem PMU beige ein Anteil an dieser Abgabe zustehe, der dem Anteil entspreche, der ihm in dem Land, in dem die betreffenden Pferderennen stattfinden, also in Belgien, grundsätzlich zukomme.
18 Die Rechtsmittelfuhrerin rügt, daß das Gericht nicht erkläre, wieso die Kommission sich berechtigterweise auf Artikel 15 des französischen Finanzgesetzes für 1965 gestützt habe. Die Frage, ob eine nationale Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstelle, müsse auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts und nicht nach nationalen Rechtsvorschriften entschieden werden. Folglich sei der Hinweis auf den Inhalt von Vorschriften des französischen Rechts keine ausreichende Grundlage für die Annahme, daß die unterschiedliche Behandlung der Einnahmen des französischen und der des belgischen PMU nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 92 des Vertrages falle.
19 Die Kommission erwidert, da mit der Beschwerde staatliche Beihilfen durch besondere Steuermaßnahmen gerügt worden seien, habe das in Frankreich geltende Steuersystem geprüft werden müssen, um feststellen zu können, ob die Ausnahmen von diesem System tatsächlich auf staatliche Beihilfen hinausliefen.
4. Vierter Teil des Rechtsmittelgrundes
20 Die Rechtsmittelführerin wendet sich gegen Randnummer 62 des angefochtenen Urteils, die folgenden Inhalt hat:
Die Behandlung der Abgabe auf die Wetten für belgische Rennen in Frankreich gemäß Artikel 15 des französischen Finanzgesetzes für das Jahr 1965, die dazu führt, daß dem PMU belge ein Anteil an dieser Abgabe zufließt, der mit dem vergleichbar ist, den er bei Anwendung der belgischen gesetzlichen Steuerabzüge erhalten würde, kann nämlich keinen staatlichen Beihilfemechanismus darstellen, da eine solche Behandlung keine Maßnahme ist, die vom Aufbau des allgemeinen Systems abweicht, sondern im Gegenteil mit diesem allgemeinen System in Einklang steht, das gerade dadurch gekennzeichnet ist, daß die Einsätze für die im Ausland stattfindenden Rennen den gesetzlichen Steuerabzügen des jeweiligen Landes unterliegen, in dem die betreffenden Pferderennen durchgeführt werden.
21 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, entgegen der Beurteilung des Gerichts hätte als allgemeines System gesetzlicher Abgaben auf Totalisatorwetten in Frankreich dasjenige herangezogen werden müssen, das auf den französischen PMU bei der Entgegennahme von Wetten auf Pferderennen in Frankreich Anwendung finde. Vor dem Inkrafttreten der französischen Verordnung Nr. 91-118 sei darüber hinaus Artikel 15 des französischen Finanzgesetzes für 1965 nicht angewandt worden. Das einzige und somit das allgemeine Abgabensystem sei das für Pferderennen im französischen Hoheitsgebiet gewesen. Folglich bedeute ein 1991 eingeführtes neues Abgabensystem, das sich von dem für französische Rennen unterscheide, nicht etwa, daß das abweichende System zum allgemeinen System werde, insbesondere dann nicht, wenn es nur für ein Unternehmen gelte. Zwar sei nichts dagegen einzuwenden, wenn ein Mitgliedstaat der Doppelbesteuerung Rechnung tragende Erleichterungen festlege, um sicherzustellen, daß eine grenzüberschreitende Tätigkeit nicht höher besteuert werde als eine gleichwertige Tätigkeit, die im Hoheitsgebiet nur eines Mitgliedstaats ausgeübt werde. Gleichwohl könne eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von in Frankreich entgegengenommenen Wetten für französische Rennen und von in Frankreich entgegengenommenen gleichwertigen Wetten für belgische Rennen nicht als Doppelbesteuerungserleichterung betrachtet werden, da die belgischen Behörden keine Steuern auf die Einnahmen des belgischen PMU aus in Frankreich angenommenen Wetten erhöben.
22 Die Kommission und die französische Regierung legen dar, daß die französische Verordnung Nr. 91-118 dem allgemeinen System des Artikels 15 Absatz 3 des französischen Finanzgesetzes für 1965 folge. Dieser Artikel lege die allgemeinen Grundsätze für die Veranstaltung von Totalisatorwetten fest, denen zufolge alle Wetteinsätze von einem einzigen Veranstalter in einem Pool zusammengefaßt und die Einnahmen gleichmäßig an alle Gewinner verteilt würden. Bei Befolgung dieser Grundsätze müßten die gesetzlichen und steuerlichen Vorschriften in bezug auf die Durchführung der Totalisatorwette für alle Wetten, zumindest was die Gewinner angehe, gleich sein. Folglich müßten alle Pferdewetten den gesetzlichen und steuerlichen Vorschriften des Mitgliedstaats unterliegen, in dem die Totalisatorwette (und damit das Rennen) veranstaltet werde und in dem, wie anzunehmen, die meisten Wetter ansässig seien. Die französische Verordnung Nr. 91-118 folge den leitenden Grundsätzen dieses allgemeinen Systems. Daß der belgische PMU das einzige Totalisatorunternehmen sei, auf das die Vorschriften des Artikels 15 des französischen Finanzgesetzes für 1965 Anwendung fänden — weil nämlich belgische Rennen die einzigen Rennen außerhalb Frankreichs seien, für die Wetten in Frankreich über den französischen PMU plaziert werden könnten —, bedeute ihrer Meinung nach nicht, daß das für ihn geltende System gegen das vorstehend beschriebene allgemeine System verstoße.
Schließlich sei das Vorbringen der Rechtsmittelführerin in diesem Punkt widersprüchlich. Während sie nämlich einräume, daß die Doppelbesteuerungserleichterung sicherstellen solle, daß eine grenzüberschreitende Tätigkeit nicht höher besteuert werde als eine gleichwertige Tätigkeit, die im Hoheitsgebiet nur eines Mitgliedstaats ausgeübt werde, weigere sie sich, anzuerkennen, daß im vorliegenden Fall eine vergleichbare Erleichterung ordnungsgemäß festgelegt worden sei. Das französische System der Besteuerung des belgischen PMU stelle lediglich sicher, daß dieses Unternehmen die gleiche steuerliche Behandlung erfahre, die es erhalten hätte, wenn die Wetten in Belgien und nicht in Frankreich entgegengenommen worden wären.
B — Stellungnahme zu diesem Vorbringen
23 Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages lautet: Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Daher ist grundsätzlich eine Beihilfe verboten, wenn sie die folgenden drei gemeinsamen Merkmale aufweist: sie muß vom Staat ausgehen, sie muß ein oder mehrere Unternehmen begünstigen, und sie muß den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Im vorliegenden Fall hat das Gericht entschieden, daß die Zurückweisung der Beschwerde, die die Rechtsmittelführerin bei der Kommission erhoben hatte, völlig rechtmäßig war, weil das vorgelegte Beweismaterial keine Begünstigung des belgischen PMU, gegen den die Beschwerde gerichtet war, durch den französischen Staat erkennen ließ.
24 Zunächst sollte darauf hingewiesen werden, daß der von der Rechtsmittelführerin vorgebrachte Rechtsmittelgrund eine reine Rechtsfrage betrifft und demnach zulässig ist. Außerdem ist zu beachten, daß diese Frage wegen der besonderen Natur der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falles eine Reihe von Schwierigkeiten aufweist. Deshalb ist folgendes zu berücksichtigen.
25 Erstens stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen es eine Beihilfe eines Mitgliedstaats an ein Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat überhaupt geben kann. Man könnte einwenden, daß eine solche Form der Beihilfe undenkbar sei, weil es grundsätzlich wenig wahrscheinlich sei, daß ein Mitgliedstaat ausländische Unternehmen rechtswidrig auf Kosten gleichwertiger einheimischer Unternehmen begünstigen möchte. Nach dem Buchstaben des Gesetzes hängt indessen das Verbot staatlicher Beihilfen nach dem Vertrag nicht von einem derartigen Erfordernis der Landeszugehörigkeit ab. Außerdem ist dieses Verbot objektiver Art; es bezieht sich auf Beihilfen ..., die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen ... den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, unabhängig davon, ob diese Verzerrung vom Mitgliedstaat beabsichtigt wurde. Folglich ist ein Fall staatlicher Beihilfe an ein Unternehmen, das von ausländischem Recht und ausländischen Interessen beherrscht wird, zumindest theoretisch durchaus möglich.
26 Zweitens könnten sich Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit der Beschwerde der Rechtsmittelführerin daraus ergeben, daß sie eine nach belgischem Recht gegründete Aktiengesellschaft ist, die in Belgien und nicht auf dem französischen Markt für Pferderennwetten tätig ist, der im vorliegenden Fall der relevante Markt ist, zu dem die Rechtsmittelführerin aber keinen Zugang und an dem sie kein gleichwertiges Interesse hat. Es könnte daher bezweifelt werden, ob eine Gesellschaft berechtigt ist, über die steuerliche Begünstigung eines Dritten Beschwerde zu führen, die auf den ersten Blick nur die Interessen solcher Unternehmen berühren dürfte, die berechtigt sind, der gleichen Tätigkeit nachzugehen wie die Gesellschaft, die angeblich steuerlich begünstigt wird, nicht aber die Interessen der Beschwerdeführerin. Das Gericht hat das Problem in Randnummer 59 seines Urteils erwähnt, brauchte aber seinen Standpunkt hierzu nicht kundzutun. Es wäre, wenn schon der belgische PMU im Vergleich mit den Wirtschaftsteilnehmern, die die gleiche Tätigkeit in Frankreich ausüben, rechtswidrig steuerlich begünstigt würde, doch logischer gewesen, wenn diese als die unmittelbar Betroffenen die Frage der Kommission vorgelegt hätten, nicht aber die Rechtsmittelführerin, die auf dem französischen Markt gar nicht tätig ist.
Auf dem Hintergrund der weiten Auslegung, die der Gerichtshof dem Thema der staatlichen Beihilfen hat angedeihen lassen, bin ich allerdings der Auffassung, daß man der Rechtsmittelführerin das Recht nicht absprechen kann, die betreffende Beschwerde zu erheben, wenn man die — wenn auch nur mittelbaren — Auswirkungen der Vereinbarung vom 18. März 1991 zwischen dem französischen und dem belgischen PMU auf ihre finanzielle Situation bedenkt. Mit dem Verbot in Artikel 92 will der Vertrag jeder Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung zuvorkommen, ob diese nun innerhalb des Marktes des Mitgliedstaats, der sich anschickt, rechtswidrige Beihilfen zu gewähren, oder wie im vorliegenden Fall außerhalb dieses Marktes droht. Folglich fällt ein Fall von Wettbewerbsverzerrung zu Lasten eines belgischen Unternehmens in den Anwendungsbereich dieses Artikels. Der Grund hierfür ist die mittelbare und rechtswidrige Stärkung eines anderen belgischen Unternehmens auf dem belgischen Markt, wenn der Vorteil für dieses Unternehmen aufgrund seiner günstigeren Behandlung durch Frankreich auf dem französischen Markt im Vergleich zu den auf diesem Markt tätigen Gesellschaften entsteht, auch wenn zu diesen nicht das beschwerdeführende Unternehmen gehört, das einen Schaden erlitten haben will.
Zu den Fehlern, die das Gericht in seinem Urteil der Rechtsmittelführerin zufolge begangen haben soll, möchte ich folgendes ausführen:
1. Zum ersten Teil des Rechtsmittelgrundes
27 Die Rechtsmittelführerin hat vor dem Gericht als erstes vorgetragen, daß die Kommission bei der Prüfung ihrer Beschwerde zunächst hätte untersuchen müssen, ob die Einnahmen des belgischen PMU aus seiner Beteiligung am französischen Markt in Form eines bestimmten Prozentsatzes der Abgaben auf die abgeschlossenen Wetten letztlich nicht aus staatlichen Mitteln stammten. Wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte dies zu der Vermutung führen müssen, daß eine staatliche Beihilfe gewährt worden sei, falls nicht bewiesen worden wäre, daß die vom belgischen PMU erhaltenen Beträge eine Gegenleistung, d. h. das Entgelt für geleistete Dienste, seien. Dies sei zudem der einzig ordnungsgemäße Weg der Behandlung des mit der Beschwerde vorgetragenen Beweismaterials gewesen, den aber die Kommission nicht eingeschlagen habe, weshalb ihre Entscheidung hätte aufgehoben werden müssen. Da das Gericht diese wichtige Rüge nicht behandelt habe, müsse sein Urteil aufgehoben werden.
28 Diese Rüge geht meines Erachtens fehl. Die Feststellung einer staatlichen Beihilfe setzt voraus, daß erstens ein wirtschaftlicher Vorteil für das begünstigte Unternehmen vorliegt und daß zweitens dieser Vorteil vom Staat oder aus staatlichen Mitteln stammt. Diese Voraussetzungen müssen beide vorliegen. Folglich hat das Gericht zutreffend entschieden, daß die Kommission die Zurückweisung der Beschwerde allein darauf stützen durfte, daß das Unternehmen, dem Beihilfe gewährt worden sein sollte, keine Begünstigung erfahren habe. Auf jeden Fall ließ sich die ablehnende Haltung der Kommission gegenüber der Beschwerde ausschließlich auf das Fehlen einer der beiden kumulativen Voraussetzungen für die Feststellung einer staatlichen Beihilfe stützen. Mithin bedurfte es keiner ausführlichen Untersuchung der Beträge, die der belgische PMU als seinen Anteil an den Abgaben auf Rennwetten erhalten hatte, hinsichtlich ihrer Rechtsnatur, ob sie also staatliche Mittel waren, mit anderen Worten aus einer Zwangsabgabe aufgrund des öffentlichen französischen Rechts stammten, von der ein Teil unmittelbar an den belgischen PMU überwiesen wurde die Kommission konnte ihre Zurückweisung der Beschwerde zutreffend auf das Fehlen einer Begünstigung des belgischen PMU durch Frankreich stützen, vorausgesetzt natürlich, daß diese Begründung rechtmäßig und angemessen ist. Folgerichtig hat das Gericht, da es festgestellt hat, daß die betreffende Begründung allem Anschein nach rechtmäßig und angemessen war, eine gesonderte Prüfung der übrigen Rügen der Rechtsmittelführerin zu Recht nicht vorgenommen, falls seine Feststellung zu der Rechtsfrage, ob eine Begünstigung des belgischen PMU stattgefunden hat, nicht rechtsfehlerhaft ist, was ich nun prüfen möchte.
2. Zu den übrigen Teilen des Rechtsmittelgrundes
29 Den Randnummern 59 bis 62 des angefochtenen Urteils läßt sich bei richtigem Verständnis folgendes entnehmen: Das Gericht ging davon aus, daß die Begründung der Kommission, der zufolge keine Begünstigung des belgischen PMU vorliege, weil die Einnahmen aus in Frankreich abgeschlossenen Wetten aufgrund der in Rede stehenden Vereinbarung den Einnahmen entsprächen, die er erzielt hätte, wenn er die Wetten für die belgischen Rennen selbst entgegennehmen würde, dem Buchstaben und dem Geist des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrages entspricht. Das Gericht stellte sich auf den Standpunkt, daß dies das angemessene Kriterium für die Prüfung der Frage sei, ob ein tatsächlicher Vorteil für den belgischen PMU vorliege, da die geltenden französischen Rechtsvorschriften normalerweise vorsähen, daß bei Wetten für ausländische Rennen dieselben gesetzlichen und steuerlichen Abzüge gälten, wie sie in dem Land, in dem die Rennen stattfänden, zur Anwendung gelangten. Folglich könne die betreffende Vereinbarung nicht als Zuwendung eines Vorteils betrachtet werden, weil eine solche Behandlung nicht vom Aufbau des allgemeinen Systems für in Frankreich entgegengenommene Wetten aufgrund der französischen Rechtsvorschriften abweiche, sondern im Gegenteil mit diesem allgemeinen System in Einklang steht, das gerade dadurch gekennzeichnet ist, daß die Einsätze für die im Ausland stattfindenden Rennen den gesetzlichen Steuerabzügen des jeweiligen Landes unterliegen, in dem die betreffenden Pferderennen durchgeführt werden. Diese Begründung könne nicht deshalb angezweifelt werden, weil in Frankreich entgegengenommene Wetten für belgische Pferderennen und in Frankreich entgegengenommene Wetten für Pferderennen in Frankreich nach französischem Recht nicht in gleicher Weise behandelt würden, sondern unterschiedlichen gesetzlichen und steuerlichen Abzügen unterlägen.
30 Ich möchte zunächst darauf hinweisen, daß die Formulierung des Urteilssatzes, der Artikel 92 Absatz 1 betrifft, etwas elliptisch wirkt. Wenn es um die Begünstigung eines Unternehmens oder um die Zuwendung eines wirtschaftlichen Vorteils an das Unternehmen geht, wird ein Vergleich zwischen der Behandlung des angeblich begünstigten Unternehmens und der Behandlung anderer Unternehmen stillschweigend vorausgesetzt. Man muß mit anderen Worten den für diesen Vergleich maßgeblichen Bezugspunkt festlegen, um festzustellen, ob ein Vorteil vorliegt.
Für den Begriff Vorteil gibt es zwei mögliche Definitionen, die sich in den meisten Fällen als synonym erweisen. Ein Vorteil kann allgemein definiert in einer Rechtswohltat bestehen, die nicht zu den Wohltaten gehört, die unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs möglich wären. Nach der anderen, vielleicht sichereren Methode wäre eine Vorteilszuwendung im Zusammenhang mit der Behandlung solcher Wirtschaftsteilnehmer (Wettbewerber) zu suchen, die in der gleichen rechtlichen und tatsächlichen Lage wie das angeblich begünstigte Unternehmen sind und der gleichen Tätigkeit wie dieses nachgehen. In diesem Licht erweist sich das Verbot staatlicher Beihilfen als Ergebnis des allgemeinen Gleichheitssatzes und der aus ihm abgeleiteten Regel, daß für gleiche Sachverhalte derselbe Rechtssatz gelten sollte.
31 Wenn auch theoretisch betrachtet die vorstehenden Unterscheidungen hinreichend klar zu sein scheinen, so ist doch ihre Anwendung in der Praxis in Fällen wie dem vorliegenden nicht selbstverständlich. Womit kann die Behandlung des belgischen PMU letztlich verglichen werden, um feststellen zu können, ob sie vorteilhaft ist oder nicht? Das Gericht ist der Kommission gefolgt und hat als Kriterium den Vergleich der Einkünfte des belgischen PMU mit den hypothetischen Einkünften gebilligt, die er erzielt hätte, wenn die gleichen Wetten dort entgegengenommen worden wären, wo die Rennen stattgefunden haben, also in Belgien. Die Rechtsmittelführerin ist demgegenüber der Ansicht, daß der Anteil an den Abgaben an den französischen Staat auf Wetten für französische Pferderennen und der an den Abgaben auf Wetten für Pferderennen in Belgien miteinander zu vergleichen seien. Es stellt sich mit anderen Worten die Frage, welche Tätigkeit der des belgischen PMU auf dem französischen Markt für Pferderennwetten letztlich entspricht, damit sich feststellen läßt, ob die Behandlung des belgischen PMU günstiger ist, als dies allgemein bei dieser Tätigkeit der Fall ist.
32 Das Gericht ist der Auffassung, daß diese Tätigkeit im Angebot von Totalisatorwetten für ausländische Pferderennen auf dem französischen Markt besteht. Diese Tätigkeit fällt unter die allgemeine Regelung des französischen Rechts, wonach die Abzüge von Wetten für ausländische Pferderennen denjenigen des Landes entsprechen, in dem das betreffende Rennen stattfindet. Daher ist das Gericht, da es nicht feststellen konnte, daß die Behandlung des belgischen PMU von dieser allgemeinen Regelung abgewichen wäre (weil nämlich der belgische PMU 23 % einer Wette für ein belgisches Pferderennen erhielt, was ungefähr dem entspricht, was er bei Entgegennahme dieser Wette in Belgien erhalten hätte), zu der Schlußfolgerung gelangt, daß ein Vorteil für das Unternehmen nicht vorliege.
33 Ich bin der Auffassung, daß der vorstehende Vergleich ein Indiz dafür liefert, daß der belgische PMU im vorliegenden Fall keine Begünstigung erfuhr. Gleichwohl läßt sich meines Erachtens dieses Argument leicht durch den Hinweis widerlegen, daß der Prozentsatz, der nach der Vereinbarung vom 18. März 1991 an den belgischen PMU geht, nicht fest ist, sondern je nach Gesamtumfang der jährlich plazierten Wetten schwankt. Muß man daher sagen, daß in hypothetischen Fällen von Wetten über 50, 75 oder 100 Millionen FF, wenn also der Prozentsatz des Gewinns des belgischen PMU erheblich niedriger wird, ein Abweichen vom allgemeinen System nach den französischen Vorschriften und damit eine benachteiligende Behandlung des belgischen PMU vorliegt? Außerdem läßt sich meines Erachtens nicht behaupten, daß die Unterschiedlichkeit der französischen staatlichen Abgaben auf Wetten für französische und für belgische Pferderennen, wie die Rechtsmittelführerin meint, im vorliegenden Fall unerheblich sei, weil die Einkünfte des belgischen PMU genauso hoch wären, wenn die Wetten in Belgien entgegengenommen worden wären. Da die betreffenden Wetten auf dem französischen Markt entgegengenommen wurden, kann sich das Argument, daß sie einem geringeren staatlichen Abzug unterliegen als entsprechende Wetten für französische Pferderennen, unter gewissen Umständen als entscheidend für die Feststellung einer rechtswidrigen Beihilfe erweisen. Auf jeden Fall muß der Unterschied in der Höhe staatlicher Abzüge, wenn die Beihilfe nicht unter Artikel 92 des Vertrages fallen soll, zu rechtfertigen sein. Eine solche Rechtfertigung kann aber meines Erachtens nicht der Vergleich zwischen den Einkünften des belgischen PMU in Frankreich und seinen (hypothetischen) Einkünften in Belgien sein.
34 Ich meine daher, daß die zutreffende Antwort auf diese Rechtsfrage anderswo und nicht allein anhand des Kriteriums gesucht werden muß, dem das Gericht gefolgt ist und das auf einem Vergleich der Prozentsätze beruht, die der belgische PMU in Frankreich und in Belgien bei denselben Pferderennen und aufgrund der geltenden französischen Rechtsvorschriften, insbesondere des Artikels 15 des französischen Finanzgesetzes für 1965, bezogen hat. Und damit stellt der von der Kommission vorgenommene und vom Gericht gebilligte Vergleich zwischen den Beträgen, die der belgische PMU in Frankreich bezogen hat, und den Beträgen, die er bei Entgegennahme der Wette in Belgien bezogen hätte, keine angemessene Begründung dafür dar, daß diese Gesellschaft keine günstigere Behandlung durch den französischen Staat erfahren hätte.
35 Andererseits muß auch geprüft werden, ob die Argumentation der Rechtsmittelführerin zutrifft, die als ausschließliches und absolutes Kriterium den Vergleich zwischen den französischen staatlichen Abzügen bei Wetten für französische Pferderennen einerseits und für belgische Pferderennen andererseits verwendet. Diese Argumentation beruht auf dem Standpunkt, daß das Angebot zur Annahme von Wetten für französische Pferderennen die gleiche Tätigkeit darstellt wie die Veranstaltung von Wetten für belgische Pferderennen und daß folglich die gesetzliche Abgabenregelung exakt die gleiche sein muß. Da Wetten in Frankreich in erster Linie für Pferderennen in Frankreich veranstaltet -worden sind (die Öffnung des Marktes für Pferderennen in Belgien stellt die einzige Ausnahme dar), müßte das, was für französische Pferderennen gilt, auch im Fall der Vereinbarung zwischen dem französischen und dem belgischen PMU angewandt werden. Nimmt daher der französische Staat bei den Einnahmen des belgischen PMU eindeutig geringere Abzüge vor als beim französischen PMU in bezug auf Wetten für französische Pferderennen, so gewährt er damit dem belgischen PMU nach Meinung der Rechtsmittelführerin eine staatliche Beihilfe.
36 Obwohl dieses Vorbringen eine gewisse Folgerichtigkeit aufweist, bin ich doch der Auffassung, daß ihm im vorliegenden Fall nicht gefolgt werden sollte, weil hier die besondere Natur von Wetten für belgische Pferderennen und deren Unterschiede im Vergleich zu entsprechenden Wetten für französische Rennen übersehen werden. Hier wird meines Erachtens eine übertrieben restriktive Theorie der Regelungsaufgabe der Staatsgewalt vertreten, die dieser jeden Spielraum für eine Anpassung von Rechtsnormen an die besonderen Erfordernisse jeder Sachlage nimmt. Das ist letztlich darauf zurückzuführen, daß die beiden Kategorien von Wetten nicht ganz dieselben sind; mithin kann nicht angenommen werden, daß — als Folge der unterschiedlichen Regelung unterschiedlicher Situationen — ein Vorteil im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrages vorliegt.
37 Ich bin in dieser Frage der Auffassung, daß die Gründe, aus denen die Kommission die Beschwerde der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen und die sie in der fraglichen Entscheidung, wie im angefochtenen Urteil dargestellt (Randnrn. 14 bis 18), formuliert hat, rechtmäßig und hinreichend klar sind. Die Kommission hat insbesondere zu Recht darauf hingewiesen, daß erstens das System des staatlichen Abzugs bei Wetten für französische Rennen nicht auf den Fall von Wetten für Pferderennen in Belgien übertragbar sei, weil es ausschließlich französische Beiträge enthalte, wie z. B. die für den Fonds für die französische Pferdezucht. Zweitens könne die Aufteilung des Abzugs auf die berechtigten Veranstalter bei Wetten für französische und für belgische Pferderennen nicht auf der gleichen Grundlage erfolgen, weil die Höhe des Abzugs in beiden Fällen nicht dieselbe sei.
38 Folglich ist die Kommission, obwohl sie einräumt, daß ein Unterschied zwischen den französischen staatlichen Abzügen bei Wetten für französische Pferderennen und solchen bei Wetten für belgische Pferderennen bestehe — der allerdings in jedem Fall nicht so groß ist, wie die Rechtsmittelführerin meint —, mit Recht zu dem Schluß gelangt, daß dieser Unterschied nicht per se für die Feststellung einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe zugunsten des belgischen PMU ausreicht. Der entscheidende Grund, auf den die Zurückweisung der Rügen in bezug auf staatliche Beihilfe zurückzuführen ist, kann sicherlich, wie bereits ausgeführt, nicht der Vergleich zwischen den Einkünften des belgischen PMU aus einer in Frankreich entgegengenommenen Wette und den Einkünften sein, die möglicherweise erzielt worden wären, wenn die gleiche Wette in Belgien entgegengenommen worden wäre. Der angeführte Unterschied bei den französischen staatlichen Abzügen ist durch die besondere Natur der Wettannahme für Pferderennen in Belgien im Vergleich zur Wettannahme für französische Pferderennen gerechtfertigt, aber auch durch den Umstand, daß die in Rede stehende Vereinbarung zwischen dem französischen und dem belgischen PMU insgesamt gesehen nicht zu einer eindeutigen Begünstigung des belgischen Veranstalters führt. Wie sich aus Randnummer 17 des angefochtenen Urteils ergibt, hat die Kommission insbesondere die Vereinbarung als Ganzes geprüft und dabei festgestellt, daß der Vorteil, der dem belgischen PMU anscheinend in der ersten Phase der Anwendung der Vereinbarung gewährt werde, in den weiteren Phasen verschwinde. Außerdem gehe, wenn die Wetteinnahmen 100 Millionen FF überstiegen, der Löwenanteil an der Abgabe an den französischen Staat, und der Prozentsatz dieses Anteils am gesamten Wettaufkommen (19,169) sei höher als der entsprechende Prozentsatz bei Wetten für französische Pferderennen (13). Die Kommission kommt daher zu dem Ergebnis, daß die betreffende Vereinbarung insgesamt betrachtet nicht ungerechtfertigt oder übertrieben günstig für eine der Parteien, d. h. den belgischen PMU, sei. Der Unterschied bei den Prozentsätzen der zwischen den Berechtigten aufgeteilten Abzüge mag mit anderen Worten geschäftlichen oder finanziellen Zwecken dienen, die unmittelbar mit der vorstehend beschriebenen besonderen Natur der Vereinbarung zusammenhängen, ohne daß der belgische PMU einseitig und gegen jede vertragliche oder geschäftliche Logik begünstigt würde.
39 Zusammenfassend hat daher die Kommission zutreffend festgestellt, daß erstens die französischen staatlichen Abzüge bei Wetten für französische Pferderennen und für belgische Pferderennen nicht genau übereinstimmen durften und konnten und daß zweitens die betreffende Vereinbarung zwischen dem französischen und dem belgischen PMU insgesamt betrachtet dem Letztgenannten keinen Vorteil verschaffte, der als staatliche Beihilfe zu werten gewesen wäre; folgerichtig ist die Beschwerde der Rechtsmittelführerin durch die angefochtene Entscheidung zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen worden. Zutreffend hat damit das Gericht die Klage von Ladbroke durch das angefochtene Urteil, wenn auch mit ausführlicherer Begründung, abgewiesen; folglich ist das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen.
III — Ergebnis
Nach alldem schlage ich dem Gerichtshof vor,
1. das Rechtsmittel der Tiercé Ladbroke SA insgesamt zurückzuweisen;
2. die Verfahrenskosten der Rechtsmittelführerin aufzuerlegen.