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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.05.1997 – C-282/96

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1997:271

Zitiert von 1 Entscheidungen

In den verbundenen Rechtssachen C-282/96 und C-283/96

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater G. zur Hausen als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt J.-J. Evrard, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Französische Republik, vertreten durch C. de Salins, Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und R. Nadal, stellvertretender Sekretär des Auswärtigen in derselben Direktion, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 9, boulevard du Prince Henri, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der

Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren (ABl. L 78, S. 38) und aus

der Richtlinie 93/86/EWG der Kommission vom 4. Oktober 1993 zur Anpassung der Richtlinie 91/157/EWG an den technischen Fortschritt (ABl. L 264, S. 51)

verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen, oder daß sie diese Maßnahmen nicht mitgeteilt hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida sowie der Richter C. Gulmann (Berichterstatter), D. A. O. Edward, J.-R Puissochet und P. Jann,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Februar 1997,

folgendes

Urteil§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschriften, die am 21. August 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der

Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren (ABl. L 78, S. 38) und aus

der Richtlinie 93/86/EWG der Kommission vom 4. Oktober 1993 zur Anpassung der Richtlinie 91/157/EWG an den technischen Fortschritt (ABl. L 264, S. 51)

verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen, oder daß sie diese Maßnahmen nicht mitgeteilt hat.

2 Mit Beschluß vom 11. Februar 1997 hat der Präsident des Gerichtshofes diese beiden Rechtssachen zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden.

3 Gemäß Artikel 11 der Richtlinie 91/157 und Artikel 7 der Richtlinie 93/86 hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um den Richtlinien nachzukommen, vor dem 18. September 1992 bzw. spätestens am 31. Dezember 1993 zu treffen; außerdem hatten sie die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

4 Die Kommission stellte fest, daß diese Fristen abgelaufen waren und sie von Maßnahmen der Französischen Republik nicht in Kenntnis gesetzt worden war, und leitete Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 169 des Vertrages ein.

5 Mit Schreiben vom 21. Dezember 1992 in der Rechtssache C-282/96 und vom 10. Februar 1994 in der Rechtssache C-283/96 forderte sie die französische Regierung auf, ihr binnen zwei Monaten Erklärungen zum Fehlen von Maßnahmen zur Umsetzung der betroffenen Richtlinien im innerstaatlichen Recht zukommen zu lassen.

6 In der Rechtssache C-282/96 antwortete die französische Regierung mit Schreiben vom 11. März 1993, daß sich der Entwurf eines Dekrets zur Umsetzung der Richtlinie 91/157 in der ministeriellen Prüfung befinde und der Kommission sobald wie möglich zugeleitet werde. In der Rechtssache C-283/96 blieb das Schreiben der Kommission unbeantwortet.

7 Nachdem der Kommission keine amtliche Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinien mitgeteilt worden war, ließ sie der französischen Regierung am 25. Oktober 1993 in der Rechtssache C-282/96 und am 14. November 1994 in der Rechtssache C-283/96 mit Gründen versehene Stellungnahmen zugehen, mit denen diese dazu aufgefordert wurde, binnen zwei Monaten ab Zustellung der Stellungnahmen die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Stellungnahmen nachzukommen.

8 Da die französische Regierung den Stellungnahmen nicht nachkam, wurde ihr am 18. Mai 1995 mit Fernschreiben mitgeteilt, daß die Kommission sich gezwungen sehen werde, das Vertragsverletzungsverfahren fortzusetzen, wenn ihr nicht binnen zwanzig Tagen eine gebilligte Fassung der Regelungen oder ein endgültiger Entwurf zusammen mit einem Zeitplan für die Verabschiedung übermittelt werde.

9 Auf die mit Gründen versehenen Stellungnahmen und auf das Fernschreiben hin leitete die französische Regierung der Kommission mit Schreiben vom 13. Juni 1995 den Entwurf eines Dekrets über das Inverkehrbringen von Batterien und Akkumulatoren sowie über die Beseitigung von gebrauchten Batterien und Akkumulatoren zur Umsetzung der Richtlinie 91/157 und den Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 93/86 zu. In diesem Schreiben wurde außerdem angegeben, daß das Verfahren in dieser Sache nach den Erwartungen der französischen Regierung im Laufe des Jahres 1995 abgeschlossen werde.

10 Mit Schreiben vom 9. April 1996 teilte die französische Regierung der Kommission mit, daß der Entwurf für eine Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 93/86 fallengelassen werde und daß er inhaltlich dem Dekret zur Umsetzung der Richtlinie 91/157 als Anhang beigefügt werde. Aus diesem Schreiben ging auch hervor, daß sich dieser Dekretsentwurf im Stadium der Gegenzeichnung befand.

11 Nachdem die Kommission keine Mitteilung über eine abschließende Maßnahme der französischen Behörden erhalten hatte, hat sie am 20. August 1996 beschlossen, die vorliegenden Klagen zu erheben.

12 In ihrer Klagebeantwortung bestreitet die französische Regierung nicht, daß die streitigen Richtlinien nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen umgesetzt worden sind. Sie trägt lediglich vor, um die Umsetzung dieser Richtlinien sicherzustellen, sei der Entwurf eines Dekrets über das Inverkehrbringen von Batterien und Akkumulatoren sowie über deren Beseitigung ausgearbeitet und der Kommission übermittelt worden. Wegen der mit der Abfassung dieses Dekretsentwurfs verbundenen technischen Schwierigkeiten sei ein neuer Entwurf ausgearbeitet worden, der gegenwärtig Gegenstand einer weiteren Begutachtung sei.

13 Da die Umsetzung der streitigen Richtlinien nicht innerhalb der darin festgelegten Fristen erfolgt ist, sind die von der Kommission erhobenen Klagen als begründet anzusehen.

14 Es ist daher festzustellen, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 11 der Richtlinie 91/157 und aus Artikel 7 der Richtlinie 93/86 verstoßen hat, daß sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um diesen Richtlinien nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen erlassen hat.

Kosten

15 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Französische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen

aus Artikel 11 der Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren und

aus Artikel 7 der Richtlinie 93/86/EWG der Kommission vom 4. Oktober 1993 zur Anpassung der Richtlinie 91/157/EWG an den technischen Fortschritt

verstoßen, daß sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um diesen Richtlinien nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen erlassen hat.

2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.