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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.05.1997 – C-312/96

Sechste Kammer · ECLI:EU:C:1997:274

In der Rechtssache C-312/96

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Hendrik van Lier als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Französische Republik, vertreten durch Catherine de Salins, Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und Philippe Martinet, Sekretär für Auswärtige Angelegenheiten in derselben Direktion, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 9, boulevard du Prince Henri, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (ABl. L 199, S. 1), insbesondere Artikel 34, verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, hilfsweise, indem sie die Kommission nicht unverzüglich vom Erlaß dieser Vorschriften in Kenntnis gesetzt hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. F. Mancini sowie der Richter J. L. Murray, C. N. Kakouris, P. J. G. Kapteyn und H. Ragnemalm (Berichterstatter),

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. März 1997,

folgendes

Urteil§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 24. September 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (ABl. L 199, S. 1), insbesondere Artikel 34, verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, hilfsweise, indem sie die Kommission nicht unverzüglich vom Erlaß dieser Vorschrift in Kenntnis gesetzt hat.

2 Nach Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 93/36 mußten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um dieser Richtlinie vor dem 14. Juni 1994 nachzukommen, und die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis setzen.

3 Da die Kommission von der französischen Regierung keine Mitteilung über die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 93/36 erhalten hatte, forderte sie die Regierung gemäß Artikel 169 Absatz 1 des Vertrages mit Schreiben vom 9. August 1994 auf, sich innerhalb von zwei Monaten zu äußern.

4 Da eine Antwort ausblieb, richtete die Kommission am 10. Mai 1995 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die französische Regierung, mit der sie sie aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Stellungnahme zu treffen.

5 Mit Schreiben vom 17. August 1995 teilten die französischen Behörden der Kommission mit, daß ein Gesetzentwurf im Senat eingebracht worden sei.

6 Da die Kommission keine Mitteilung darüber erhielt, daß das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen sei, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

7 Die Französische Republik bestreitet nicht die ihr zur Last gelegte Vertragsverletzung und kündigt lediglich den baldigen Erlaß eines Gesetzes und von Durchführungsdekreten zur Behebung der Vertragsverletzung an.

8 Da die Richtlinie 93/36 nicht innerhalb der in ihr gesetzten Frist umgesetzt worden ist, ist die Klage der Kommission begründet.

9 Demgemäß ist festzustellen, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 93/36 verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Kosten

10 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Französische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Französische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge verstoßen, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.