Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 29.05.1997 – C-52/96
Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:1997:262
Schlußanträge des Generalanwalts
Philippe Léger
vom 29. Mai 1997
1 Die Kommission macht mit der vorliegenden, auf Artikel 169 EG-Vertrag gestützten Klage geltend, daß das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und aus Artikel 5 EG-Vertrag verstoßen habe, daß es nicht die erforderlichen nationalen Maßnahmen erlassen habe, um sicherzustellen, daß die Beamten der Europäischen Gemeinschaften ihre Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften übertragen könnten. Sie beantragt ferner, der spanischen Regierung die Kosten aufzuerlegen.
2 Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts lautet:
Ein Beamter, der in den Dienst der Gemeinschaft tritt
nach Ausscheiden aus dem Dienst bei einer Verwaltung, einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung,
oder
nach dem Ausüben einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit,
kann bei seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit entweder den versicherungsmathematischen Gegenwert oder den pauschalen Rückkaufwert der Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund der genannten Tätigkeit erworben hat, an die Gemeinschaften zahlen lassen.
In diesem Fall bestimmt das Organ, bei dem der Beamte im Dienst steht, unter Berücksichtigung der Besoldungsgruppe, in der er als Beamter auf Lebenszeit ernannt worden ist, die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die es ihm nach seiner eigenen Regelung für die frühere Dienstzeit unter Zugrundelegung des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts anrechnet.
3 Das Statut hat allgemeine Geltung, [es] ist in allen [seinen] Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Es gilt also in Spanien seit dem 1. Januar 1986. Wegen des technischen Charakters der Materie setzt die Durchführung der in Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts geregelten Verpflichtung voraus, daß die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 des Vertrages geeignete Durchführungsmaßnahmen besonderer Art treffen.
4 Das Königreich Spanien traf eine Reihe von Maßnahmen zur Durchführung der streitigen Bestimmung in seiner internen Rechtsordnung. So erließ es das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Bezieher staatlicher Altersrenten und Pensionen, das am 27. Mai 1987 verkündet wurde.
5 Da die spanische Regierung erkannte, daß dieses Gesetz nicht ausreichte, um das Funktionieren der fraglichen Regelung zu gewährleisten, übermittelte sie der Kommission ab 1989 mehrere Entwürfe für Königliche Dekrete, die insoweit detaillierte Maßnahmen enthielten.
6 Die Kommission stellte fest, daß diese Maßnahmen nicht über das Entwurfsstadium hinausgelangt waren, und richtete am 27. Oktober 1992 gemäß Artikel 169 des Vertrages ein Mahnschreiben an das Königreich Spanien.
7 Nachdem die Kommission auf dieses Schreiben keine offizielle Antwort erhalten hatte, übermittelte sie am 13. Dezember 1993 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, die sich auf das Fehlen der für die Durchführung von Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts erforderlichen nationalen Maßnahmen bezog.
8 Obwohl es zwischen den spanischen Behörden und der Kommission zu zahlreichen schriftlichen und mündlichen Kontakten über den Inhalt der Änderungen kam, die die Kommission zur Sicherstellung der Übereinstimmung der spanischen Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht für erforderlich hielt, erteilten die spanischen Stellen keine offizielle Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme.
9 Da die Kommission festgestellt hat, daß kein Königliches Dekret erlassen worden war, durch das Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts in der nationalen Rechtsordnung umgesetzt worden wäre, hat sie am 21. Februar 1996 die vorliegende Klage erhoben.
10 Das Königreich Spanien führt aus, daß angesichts der Komplexität der Materie und der praktischen Schwierigkeiten festzustellen sei, daß die spanischen Behörden in ständigem Kontakt mit der Kommission alle geeigneten Maßnahmen getroffen hätten, um die sich insoweit ergebenden Probleme möglichst rasch zu lösen und damit die in Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts geregelte Verpflichtung zu erfüllen. Es räumt jedoch ein, daß es nicht gemäß Artikel 5 des Vertrages geeignete Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art erlassen habe, um die streitige Bestimmung mit Wirkung vom 1. Januar 1986 durchzuführen.
11 Demnach ist festzustellen, daß die spanische Regierung gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts und aus Artikel 5 des Vertrages verstoßen hat.
12 Die Mitgliedstaaten können sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände ihrer internen Rechtsordnung berufen, um damit die Nichtbeachtung von Verpflichtungen zu rechtfertigen, die in einer Gemeinschaftsverordnung festgelegt sind.
13 Der Klage der Kommission ist demnach stattzugeben.
Ergebnis
14 Ich schlage daher vor, festzustellen, daß das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und aus Artikel 5 EG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um Artikel 11 Absatz 2 nachzukommen. Ich schlage ferner vor, dem Königreich Spanien gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung die Kosten aufzuerlegen.