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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.06.1997 – C-261/96

Generalanwalt Micheal B. Elmer · ECLI:EU:C:1997:295

Schlußanträge des Generalanwalts

Micheal B. Elmer

vom 12. Juni 1997

1 In der vorliegenden Rechtssache hat die Corte d'appello Venedig (Italien) eine Frage nach der Auslegung von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet (im folgenden: Verordnung), zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Rechtlicher Rahmen des Rechtsstreits

2 Die Verordnung enthält u. a. folgende Bestimmungen:

Artikel 2Stellen die zuständigen Behörden fest, daß die nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet wurden, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, vom Abgabenschuldner ganz oder teilweise nicht angefordert worden sind, so fordern sie die nicht erhobenen Abgaben nach.Die Abgaben können jedoch nicht mehr nachgefordert werden, wenn seit der buchmäßigen Erfassung des ursprünglich vom Abgabenschuldner angeforderten Betrages oder, sofern eine buchmäßige Erfassung unterblieben ist, seit dem Tag, an dem die Zollschuld für die betreffende Ware entstanden ist, drei Jahre verstrichen sind....

Artikel 11Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1980 in Kraft.

Der Rechtsstreit vor dem nationalen Gericht und die Vorlagefrage

3 Die Conserchimica Srl (Klägerin) erwarb von Mai 1978 bis Oktober 1980 bei italienischen Importeuren Erdölerzeugnisse, die im Rahmen eines abgabenbegünstigten Verfahrens eingeführt worden waren. Sie verkaufte diese Erzeugnisse an Dritte weiter.

4 Nachdem die Amministrazione delle Finanze dello Stato der Klägerin von Februar 1981 bis Mai 1984 mehrere Abgabenbescheide zugestellt hatte, erließ sie am 28. April 1986 gegen diese einen Abgabenvollstreckungsbescheid, mit dem sie von ihr unter Hinweis darauf, daß sie nicht im Besitz der für den Erwerb unter Abgabenbegünstigung eingeführter Waren notwendigen schriftlichen Bewilligung gewesen sei, die Nachentrichtung der Mehrwertsteuer und der Zölle verlangte.

5 Die Klägerin erhob gegen diesen Abgabenvollstreckungsbescheid Klage beim Tribunale Venedig, das nach der Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof die Klage gegen die Amministrazione delle Finanze dello Stato abwies.

6 Die Klägerin legte gegen die Entscheidung des Tribunale Venedig Berufung bei der Corte d'appello Venedig ein und machte u. a. geltend, daß der Abgabenvollstreckungsbescheid nicht innerhalb der in Artikel 2 der Verordnung festgesetzten Frist von drei Jahren für die Nacherhebung von Eingangsund Ausfuhrabgaben erlassen worden sei.

7 Die Corte d'appello Venedig hat mit Beschluß vom 9. Mai 1996 den Vorgang gemäß Artikel 177 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrages dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit dem Ersuchen vom Vorabentscheidung über folgende Frage übersandt:

Findet Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979, der eine Frist von drei Jahren für die Nacherhebung nicht entrichteter Eingangsabgaben vorsieht, auch auf vor dem 1. Juli 1980, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung gemäß deren Artikel 11, verwirklichte Abgabentatbestände Anwendung?

Stellungnahme

8 Die Klägerin macht geltend, die Dreijahresfrist des Artikels 2 der Verordnung habe mit deren Inkrafttreten die Fünfjahresfrist, die vorher nach nationalem Recht gegolten habe, auch ersetzt, soweit es sich um Fristen handele, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits begonnen hätten.

9 Die italienische Regierung führt aus, daß der Gerichtshof die Frage bereits in seinen Urteilen vom 12. November 1981 in den verbundenen Rechtssachen 212/80 bis 217/80, Salumi u. a., und vom 9. Dezember 1982 in der Rechtssache 82/82, Italgrani, beantwortet habe, in denen er festgestellt habe, daß die Verordnung keine Anwendung auf Eingangs- und Ausfuhrabgaben finde, die vor ihrem Inkrafttreten am 1. Juli 1980 festgesetzt worden seien.

10 Die Kommission führt aus, daß es in den Rechtssachen Salumi u. a. um Abgaben gegangen sei, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung festgesetzt worden seien, während das vorliegende Verfahren Abgaben betreffe, die nicht vor dem Inkrafttreten der Verordnung festgesetzt worden seien, deren Tatbestand jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt verwirklicht gewesen sei. Die Begründung des Gerichtshofes in den Rechtssachen Salumi u. a. lasse sich jedoch vollständig auch auf das vorliegende Verfahren übertragen.

11 Es sei bemerkt, daß, wie die Kommission ausführt, die vorliegende Rechtssache im Gegensatz zu den Rechtssachen Salumi u. a. und der Rechtssache Italgrani Abgaben betrifft, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung festgesetzt wurden. Die Abgaben beziehen sich jedoch auf Vorgänge vor dem Inkrafttreten der Verordnung.

12 In den Rechtssachen Salumi u. a. hat der Gerichtshof ausgeführt:

Zwar ist bei Verfahrensvorschriften im allgemeinen davon auszugehen, daß sie auf alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar sind; dies gilt jedoch nicht für materiellrechtliche Vorschriften. Diese werden vielmehr im allgemeinen so ausgelegt, daß sie für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte nur gelten, wenn aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, daß ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist. [Randnr. 9]

Diese Auslegung gewährleistet die Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, nach denen die Gemeinschaftsgesetzgebung klar und für die Betroffenen vorhersehbar sein muß. Der Gerichtshof hat die Bedeutung dieser Grundsätze wiederholt hervorgehoben, insbesondere in den Urteilen vom 25. Januar 1979 in den Rechtssachen 98/78 (Racke, Slg. 1979, 69) und 99/78 (Decker, Slg. 1979, 101), in denen er entschieden hat, daß der Grundsatz der Rechtssicherheit es im allgemeinen verbietet, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen; dies könne ausnahmsweise nur dann anders sein, wenn das angestrebte Ziel es verlange und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet sei. [Randnr. 10]

Insoweit ist zunächst zu bemerken, daß die in Rede stehende Verordnung eine Gesamtregelung der Nacherhebung der Eingangsund Ausfuhrabgaben bezweckt, die sich aus der Anwendung der gemeinsamen Agrarpolitik oder der Bestimmungen des Vertrages über die Zollunion ergeben. Diese Verordnung, die die einschlägigen nationalen Regelungen durch eine Gemeinschaftsregelung ersetzt, enthält sowohl Verfahrens- als auch materielle Bestimmungen, die ein einheitliches Ganzes bilden und deren Einzelbestimmungen hinsichtlich ihrer zeitlichen Geltung nicht isoliert betrachtet werden dürfen. [Randnr. 11]

Somit kann den Bestimmungen der Verordnung keine Rückwirkung beigelegt werden, es sei denn, hinreichend klare Anhaltspunkte sprächen für eine solche Annahme. Es ist jedoch festzustellen, daß sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Aufbau der Verordnung ein Argument für eine Rückwirkung ergibt; beide führen im Gegenteil zu der Annahme, daß die Verordnung nur für die Zukunft gilt. [Randnr. 12]

Dies ergibt sich zunächst bereits aus dem Wortlaut der Verordnungsbestimmungen, die die Verpflichtung oder das Verbot enthalten, nicht erhobene Abgaben nachzufordern, und somit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung schon eingeleitete Verfahren nicht betreffen können. Es folgt weiterhin aus der Zeitspanne, die zwischen dem Erlaß der Verordnung am 24. Juli 1979 und ihrem Inkrafttreten am 1. Juli 1980 verstrichen ist; diese Zeitspanne zeigt, daß der Rat die Durchführung der Gemeinschaftsregelung nicht für dringend hielt. [Randnr. 13]

Wollte man die Verordnung auf alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bei den nationalen Gerichten anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwenden, so hinge die Frage, ob nationales oder Gemeinschaftsrecht anwendbar ist, ferner vom Verhalten der nationalen Behörden ab, genauer von der Schnelligkeit, mit der sie ein gerichtliches Verfahren einleiten und zum Abschluß bringen. Dies könnte zu einer ungerechtfertigten Ungleich'behandlung solcher Vorgänge führen, die unter vergleichbaren Umständen stattgefunden haben, und wäre mit den Grundsätzen von Gleichheit und Gerechtigkeit unvereinbar. Für die Bestimmung des zeitlichen Geltungsbereichs der Verordnung ist somit auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Festsetzung der Abgaben abzustellen. [Randnr. 14]

Aus allen diesen Erwägungen folgt, daß die Verordnung nur Eingangs- oder Ausfuhrvorgänge betrifft, für die Abgabenfestsetzung nach dem 1. Juli 1980 erfolgt ist. [Randnr. 15]

13 Meines Erachtens gelten diese Ausführungen auch für die vorliegende Rechtssache, die ja die Nacherhebung von Abgaben betrifft, die im Zusammenhang mit dem Erwerb der fraglichen Erzeugnisse durch die Klägerin vor dem Inkrafttreten der Verordnung zu entrichten gewesen wären. Ich verweise auf folgende Feststellung im Urteil des Gerichtshofes vom 1. April 1993 in den Rechtssachen Lageder u. a.:

Diese Verordnung war indessen zu der Zeit, die für die Ausgangsverfahren von Bedeutung ist, nicht in Kraft, und sie kann deshalb nicht auf diesen Sachverhalt angewandt werden (vgl. Urteil vom 12. November 1981 in den Rechtssachen 212/80 bis 217/80, Meridionale Industria Salumi u. a., Slg. 1981, 2735, Randnr. 15).

Entscheidungsvorschlag

14 Vor diesem Hintergrund schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Frage der Corte d'appello Venedig wie folgt zu antworten:

Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, ist so auszulegen, daß diese Bestimmung keine Anwendung auf die Nacherhebung von Abgaben findet, die für Vorgänge vor dem 1. Juli 1980 zu entrichten gewesen wären.