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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.06.1997 – C-329/96

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1997:333

In der Rechtssache C-329/96

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Maria Condou Durande, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Griechische Republik, vertreten durch Evi Skandalou, juristische Mitarbeiterin erster Klasse in der Abteilung des Außenministeriums für Rechtsfragen der Europäischen Gemeinschaften, und Nana Daphniou, juristische Mitarbeiterin zweiter Klasse in dieser Abteilung, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Griechische Botschaft, 117, Val Sainte-Croix, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die Griechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen bzw. der Kommission mitgeteilt hat, um dieser Richtlinie nachzukommen,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida sowie der Richter L. Sevón, C. Gulmann (Berichterstatter), D. A. O. Edward und P. Jann,

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. April 1997,

folgendes

Urteil§

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 8. Oktober 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Griechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7; im folgenden: die Richtlinie) verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen bzw. der Kommission mitgeteilt hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2 Nach Artikel 23 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um dieser Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Da die Richtlinie den griechischen Behörden am 5. Juni 1992 bekanntgegeben wurde, lief die Frist für ihre Durchführung am 5. Juni 1994 ab.

3 Nachdem die Kommission den Ablauf dieser Frist festgestellt und keine Mitteilung über die Umsetzung der Richtlinie in die griechische Rechtsordnung erhalten hatte, leitete sie das Verfahren zur Feststellung einer Vertragsverletzung nach Artikel 169 des Vertrages ein. Mit Schreiben vom 9. August 1994 forderte sie die griechische Regierung auf, sich innerhalb von zwei Monaten zu äußern.

4 Da die griechische Regierung auf dieses Schreiben nicht antwortete, richtete die Kommission am 21. Juni 1995 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an sie, in der sie sie aufforderte, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Stellungnahme nachzukommen.

5 Nachdem die Kommission von der Griechischen Republik keine Mitteilung über Umsetzungsmaßnahmen erhalten hatte, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

6 Die Griechische Republik bestreitet in ihrer Klagebeantwortung nicht, daß die Richtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist umgesetzt worden ist. Sie trägt lediglich vor, die verspätete Umsetzung der Richtlinie sei durch gesetzgebungstechnische Probleme bedingt.

7 Da die Umsetzung der Richtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgt ist, ist die von der Kommission erhobene Klage als begründet anzusehen.

8 Demnach ist festzustellen, daß die Griechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 23 der Richtlinie verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.

Kosten

9 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Griechische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Griechische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 23 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verstoßen, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2) Die Griechische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.