Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.06.1997 – C-375/95
Generalanwalt Antonio La Pergola · ECLI:EU:C:1997:328
Schlußanträge des Generalanwalts
Antonio La Pergola
vom 26. Juni 1997
1 Mit der vorliegenden Klage ersucht die Kommission den Gerichtshof um die Feststellung, daß die griechische Besteuerungsregelung für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Gebrauchtfahrzeuge zum privaten Gebrauch gegen Artikel 95 EG-Vertrag verstößt.
2 Um eines besseren Verständnisses der Rügen und des Verteidigungsvorbringens der Griechischen Republik willen möchte ich zunächst die griechischen Rechtsvorschriften in Erinnerung rufen.
Die griechischen Rechtsvorschriften belegen Kraftfahrzeuge, die für den privaten Gebrauch bestimmt sind, mit zwei verschiedenen Steuern: der Sonderverbrauchsteuer und der einmaligen zusätzlichen Sonderabgabe. Die Sonderverbrauchsteuer wurde durch das Gesetz Nr. 363/1976, später geändert durch das Gesetz Nr. 1676/1986, eingeführt. Sie wird beim ersten Erwerb oder bei Einfuhr des Fahrzeugs im Neuzustand erhoben; ihr Satz ist vom Hubraum des Fahrzeugs abhängig; Steuerbemessungsgrundlage ist der Nettoverkaufspreis. Wird ein in Griechenland bereits zugelassenes Fahrzeug als Gebrauchtfahrzeug verkauft, wird die Steuer nicht mehr erhoben. Wohl aber gilt sie für die Einfuhr eines Gebrauchtfahrzeugs. Die Grundlage der Besteuerung entspricht dem ursprünglichen Preis des Neufahrzeugs, der je Jahr des Fahrzeugalters um 5 % sinkt. Die Ermäßigung beträgt höchstens 20 %.
Das Gesetz Nr. 1858/1989 — mit dem Titel Bestimmungen über die Sonderverbrauchsteuer auf Personenkraftwagen und andere Vorschriften — sah für Kraftfahrzeuge mit neuer oder umweltschonender Technik, die durch Ministerialerlaß festgelegte Kriterien erfüllen, eine Ermäßigung der Sonderverbrauchsteuer vor. Für eingeführte Gebrauchtfahrzeuge gilt diese Ermäßigung indessen nicht, auch wenn sie die genannten Kriterien erfüllen.
Die einmalige zusätzliche Sonderabgabe wurde während des vorprozessualen Verfahrens geändert. In ihrer ersten Fassung wurde sie gemäß Artikel 3 des Gesetzes Nr. 363/1976 bei der Erstzulassung des Fahrzeugs erhoben und war dem Betrag nach nur vom Hubraum abhängig. Eingeführte Gebrauchtfahrzeuge waren der Steuer unterworfen wie neue Fahrzeuge, d. h., daß keine Ermäßigung vorgesehen war, um ihrem Zustand als Gebrauchtwagen Rechnung zu tragen. Nach Übermittlung der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission wurden durch das Gesetz Nr. 2187/1994 Änderungen der streitigen Abgabe vorgenommen. Der Satz der Abgabe ist vom Hubraum abhängig, während die Bemessungsgrundlage für eingeführte Gebrauchtfahrzeuge nach den gleichen Kriterien wie bei der Sonderverbrauchsteuer errechnet wird, d. h. unter Berücksichtigung des Preises des neuen Modells, abzüglich 5 % je Jahr, höchstens aber von 20 %.
3 Die Kommission betrachtet diese Rechtsvorschriften als Verstoß gegen Artikel 95 des Vertrages; dieser lautet:
Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.
Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen.
Nach Durchführung des vorprozessualen Verfahrens gemäß Artikel 169 des Vertrages hat die Kommission beim Gerichtshof Klage auf Feststellung erhoben, daß die Griechische Republik gegen den Vertrag verstoßen hat.
4 Ich befasse mich zunächst mit der Sonderverbrauchsteuer. Die Kommission hält sie für eine Diskriminierung und damit für einen Verstoß gegen Artikel 95, weil sie eingeführte Gebrauchtfahrzeuge steuerlich stärker belaste als entsprechende einheimische, d. h. in Griechenland bereits zugelassene und dann auf diesem Markt wiederverkaufte Fahrzeuge, gleichgültig, ob sie im griechischen Hoheitsgebiet hergestellt oder als Neufahrzeuge eingeführt worden seien. Das klagende Organ wendet sich insbesondere gegen die Berechnungsmodalitäten der Bemessungsgrundlage der Steuer, die fiktiv nach Maßgabe des Preises für das Neufahrzeug mit einer Ermäßigung von 5 % je Jahr des Fahrzeugalters ermittelt werde. Die Kommission führt hierzu mehrere Argumente an. Der tatsächliche jährliche Wertverlust eines Fahrzeugs in Griechenland liegt ihrer Meinung nach eindeutig über 5 %. Außerdem sei der Wertverlust eines Kraftfahrzeugs nicht linear, sondern in den ersten Jahren ausgeprägter. Außerdem begrenze die griechische Regelung den Wertverlust eines Fahrzeugs willkürlich auf 20 %, weil über das vierte Jahr hinaus keine zusätzliche Ermäßigung vorgesehen sei. Die Berechnungsmethode der Steuer für eingeführte Gebrauchtfahrzeuge werde somit wegen der Besteuerungsgrundlage beanstandet, die über dem wirklichen Wert des Fahrzeugs liege. Das Fahrzeug werde daher mit einer Steuer belegt, deren Betrag höher sei als der Steuerbetrag, der noch im Wert eines entsprechenden und bereits auf dem griechischen Markt befindlichen Fahrzeugs enthalten sei.
Die griechische Regierung steht demgegenüber auf dem Standpunkt, daß ihr Besteuerungssystem nicht die griechischen gegenüber den aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Waren begünstige. Die Besteuerungsgrundlage für eingeführte Gebrauchtfahrzeuge entspreche aus zwei Gründen ihrem tatsächlichen Wertverlust: Die durchschnittliche Lebensdauer von Kraftfahrzeugen sei in Griechenland höher als anderswo; der Referenzpreis für den Steuerbetrag sei der des Herstellungsjahres des Fahrzeugs und nicht der zum Zeitpunkt der Einfuhr geltende. Außerdem sei das System gerechtfertigt, weil es die Benutzung alter Fahrzeuge eindämme, die umweltschädlich und gefährlich für den Straßenverkehr seien.
5 Die Lösung in diesem Rechtsstreit ergibt sich, wie die Kommission zu Recht bemerkt, aus den Urteilen Kommission/Dänemark und Nunes Tadeu, in denen sich der Gerichtshof bereits mit der Vereinbarkeit innerstaatlicher Steuervorschriften für eingeführte Gebrauchtfahrzeuge mit Artikel 95 zu befassen hatte. In diesen Urteilen hat der Gerichtshof klar den Grundsatz festgelegt, daß bei der steuerlichen Neutralität nach dieser Vertragsbestimmung nicht nur der Satz der inländischen Abgabe, die inländische und eingeführte Waren unmittelbar oder mittelbar belastet, sondern auch ihre Bemessungsgrundlage und die Einzelheiten ihrer Erhebung zu berücksichtigen seien. Insbesondere für Gebrauchtfahrzeuge hat der Gerichtshof entschieden, daß der Steuerbetrag unter Berücksichtigung des tatsächlichen Wertverlustes des Fahrzeugs zu ermitteln sei. Wie Generalanwalt Jacobs in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache Nunes Tadeu ausgeführt hat, muß [d]ie Steuer auf ein eingeführtes Gebrauchtfahrzeug ... nach seinem tatsächlichen Wert festgesetzt werden, weil die auf einer gleichartigen inländischen Ware lastende Steuer unvermeidlich von deren tatsächlichem Wert abhängt.
Wenn ich die griechischen Rechtsvorschriften anhand dieser Kriterien prüfe, so gelange ich zu der Überzeugung, daß die streitige Steuer ohne jeden Zweifel diskriminierend ist. Im vorliegenden Fall berücksichtigt nämlich die Bemessungsgrundlage nicht den tatsächlichen Wert, sondern wird fiktiv anhand des um 5 % je Jahr des Gebrauchs verminderten Preises für ein Neufahrzeug ermittelt.
Es liegt auf der Hand, daß dieses Berechnungssystem zu einer Überbewertung des eingeführten Gebrauchtfahrzeugs führt: Zum einen widerspricht der auf 5 % je Jahr begrenzte Wertverlust der Erfahrung, die im Gegenteil zeigt, daß Gebrauchtfahrzeuge sehr viel stärker an Wert verlieren, als es die griechischen Vorschriften vorsehen. Zum anderen ist die Begrenzung des Wertverlustes auf einen Höchstsatz von 20 % völlig ungerechtfertigt und geht von der unwahrscheinlichen Annahme aus, daß Fahrzeuge in Griechenland nach dem vierten Jahr nicht mehr an Wert verlieren. Während also die Belastung eines einheimischen Gebrauchtfahrzeugs mit seinem Wertverlust abnimmt, werden eingeführte Gebrauchtfahrzeuge einer Steuer unterworfen, deren Grundlage ein fiktiver und offensichtlich über dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs liegender Besteuerungswert ist. Das führt zu der — vom Gerichtshof ausdrücklich als Verstoß gegen Artikel 95 bewerteten — Konsequenz, daß der erhobene Betrag höher ist als der Abgabenbetrag, der noch im Wert im Inland bereits zugelassener gleichartiger Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist. Angesichts dieser Rechtsprechung — die mir ein für die Lösung im vorliegenden Rechtsstreit entscheidender Schlüssel zu sein scheint — läßt sich mit Gewißheit die Feststellung treffen, daß die streitige Steuer gegen Artikel 95 des Vertrages verstößt.
6 Diese Schlußfolgerung hält meines Erachtens auch den Argumenten stand, die die griechische Regierung zur Rechtfertigung ihres Besteuerungssystems vorgebracht hat. Die streitigen Vorschriften sollen die Benutzung alter Fahrzeuge eindämmen, die gefährlich für den Straßenverkehr und in hohem Maße umweltschädlich seien. Es bedarf eigentlich kaum des Hinweises, daß diese Zielsetzung auf keinen Fall eine Verletzung des in Artikel 95 des Vertrages verankerten Grundsatzes der steuerlichen Neutralität rechtfertigen kann. Selbst wenn man einräumen möchte, daß die streitigen Vorschriften von der Absicht getragen sind, die Umwelt zu schützen, kann doch nicht bestritten werden, daß die Steuer keineswegs in gleicher Weise für einheimische und für eingeführte Waren gilt, sondern letztere stärker belastet und daher im Sinne des Artikels 95 diskriminiert.
7 Gegen Artikel 95 des Vertrages verstoßen auch die Vorschriften des Gesetzes Nr. 1858/1989, die die Senkung der Sätze der Sonderverbrauchsteuer bei umweltschonend ausgerüsteten Fahrzeugen vorsehen, diesen Steuervorteil indessen eingeführten Gebrauchtfahrzeugen dieser Kategorie nicht zugestehen. Die Diskriminierung in diesem Fall liegt auf der Hand und beruht darauf, daß eingeführte Fahrzeuge nicht in den Genuß ermäßigter Sätze kommen. Die griechische Regierung bestreitet übrigens den ihr angelasteten Verstoß nicht, sondern beschränkt sich auf den Hinweis, daß die diskriminierende Behandlung auf Schwierigkeiten bei der Schaffung eines Kontrollsystems zurückzuführen sei, mit dem die Übereinstimmung eingeführter Gebrauchtfahrzeuge mit den technischen Erfordernissen geprüft werden könne, die Voraussetzung für die Ermäßigung der Steuersätze sei. Diese Schwierigkeiten lassen natürlich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die beanstandete Vertragsverletzung nicht entfallen.
8 Damit gelange ich nun zu den Rechtsvorschriften, mit denen die einmalige zusätzliche Sonderabgabe eingeführt wurde und die später, wie bereits gesagt, nach Übermittlung der mit Gründen versehenen Stellungnahme abgeändert wurden. Die Kommission beanstandet in ihrer Klageschrift sowohl die alte als auch die neue Fassung. Bezüglich der erstgenannten Fassung verweist das klagende Organ in seiner Klageschrift auf die Darlegungen in der mit Gründen versehenen Stellungnahme. Ausgehend von der Feststellung, daß die Steuer aus einem festen, je nach Hubraum verschiedenen und mit dem Wert des Fahrzeugs ansteigenden Betrag bestand, sah die Kommission eine Diskriminierung darin, daß eingeführte Gebrauchtfahrzeuge wie Neufahrzeuge besteuert wurden, ohne daß ihr Wertverlust berücksichtigt wurde, und daß im Gegensatz dazu der Betrag der im Preis einheimischer Gebrauchtfahrzeuge enthaltenen Steuer proportional zu ihrem Wert abnahm. Folglich war der Kauf eingeführter Gebrauchtfahrzeuge weniger günstig als der von Gebrauchtfahrzeugen, die bereits auf dem einheimischen Markt waren. Zu den durch das Gesetz Nr. 2187/1994 erfolgten Änderungen bemerkt die Kommission, daß der Betrag der streitigen Abgabe künftig nach analogen Modalitäten wie bei der Sonderverbrauchsteuer berechnet werde. Mithin müßten ihnen gegenüber die gleichen Beanstandungen wie bei dieser erhoben werden.
9 Bevor ich mich in der Sache äußere, halte ich es für notwendig, mich mit dem vorgreif -lichen Aspekt der Zulässigkeit der Rügen der Klägerin zu befassen. Was die vor der durch das Gesetz Nr. 2187/1994 erfolgten Änderung geltenden Rechtsvorschriften anbelangt, trägt nämlich die Kommission ihre Rügen in Form einer Verweisung auf die mit Gründen versehene Stellungnahme vor. In anderen Rechtssachen ist aber der Gerichtshof davon ausgegangen, daß diese Vorgehensweise gegen Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofes in Verbindung mit Artikel 38 § 1 Buchstaben c und d der Verfahrensordnung verstößt, denen zufolge die Klageschrift u. a. den Streitgegenstand, die Anträge und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muß. Insbesondere im Urteil Kommission/Deutschland stellt der Gerichtshof klar, daß eine Klageschrift diesen Anforderungen nicht [entspricht], wenn die Rügen der Kommission darin nicht genau bezeichnet sind, sondern eine Verurteilung nur aus all den im Aufforderungsschreiben und in der mit Gründen versehenen Stellungnahme aufgeführten Gründen begehrt wird.
Andererseits läßt sich nicht sagen, daß sich die Verweisung auf die mit Gründen versehene Stellungnahme in unserem Fall auf bestimmte Randaspekte der zu entscheidenden Frage bezieht oder nur dazu dienen soll, die Bedeutung der Rügen der Klägerin klarzustellen — gerade für diesen Fall hat Generalanwalt Tesauro in seinen Schlußanträgen vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache Kommission/Griechenland eine Verweisung auf die Akten des vorprozessualen Verfahrens für möglich gehalten. Die Verweisung ist hier nämlich umfassend und bezieht sich auf das gesamte tatsächliche und rechtliche Vorbringen, das die Unvereinbarkeit von Vertrag und streitigen nationalen Rechtsvorschriften belegen soll. Aufgrund dieser Rechtsprechung bin ich daher der Meinung, daß die Klage der Kommission, soweit sie sich auf die einmalige zusätzliche Sonderabgabe in der alten Fassung bezieht, unzulässig ist.
Ich möchte nicht verhehlen, daß diese Lösung unter dem Blickwinkel der materiellen Gerechtigkeit wenig befriedigend ist, um so mehr, als in der Sache eine Zuwiderhandlung der Griechischen Republik für mich offensichtlich ist und außerdem eine Beachtung der Erfordernisse, wie sie die genannten Bestimmungen aufstellen, dem klagenden Organ keine große Mühe bei der Abfassung der Klageschrift abverlangt hätte. Die Vorschrift ist indessen eindeutig und ebenso ihre Auslegung durch den Gerichtshof; mir scheint es daher nicht möglich zu sein, insoweit in der Sache zu entscheiden, ohne die erwähnte Rechtsprechung zu ändern.
10 Damit bleibt zu prüfen, ob die Rügen der Kommission gegenüber den neuen griechischen Rechtsvorschriften zulässig sind. Das Gesetz Nr. 2187/1994 liegt nämlich zeitlich später als die Übermittlung der mit Gründen versehenen Stellungnahme, und die entsprechenden Rügen sind während des vorprozessualen Verfahrens nicht erhoben worden. Nach ständiger Rechtsprechung müssen aber die in der Klageschrift erhobenen Rügen mit denen in der mit Gründen versehenen Stellungnahme übereinstimmen; Gesetzesänderungen, die nach der mit Gründen versehenen Stellungnahme erfolgen, können daher nicht berücksichtigt werden.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung könnte ein Aspekt der Unzulässigkeit dieses Teils der Klage zutage treten. Diese Rechtsprechung darf indessen wohl nicht absolut verstanden werden. Der Gerichtshof hat nämlich selbst eingeräumt, daß es bei einer Gesetzesänderung zwischen Abschluß des vorprozessualen Verfahrens und Klageerhebung für die Zulässigkeit der neuen Rügen genügt, daß die Regelung, die mit den im vorprozessualen Verfahren beanstandeten Rechtsvorschriften eingeführt wurde, durch die neuen Maßnahmen, die der Mitgliedstaat nach der mit Gründen versehenen Stellungnahme erlassen hat und die mit der Klage angegriffen werden, insgesamt aufrechterhalten worden ist. Dies gilt deshalb, weil der Gerichtshof — meiner Meinung nach — das Interesse des Mitgliedstaats schützen wollte, der sich nicht grundlegend neue und anders gelagerte Rügen vorhalten lassen muß, zu denen er vorher keine Stellung beziehen konnte. Geschütztes Interesse sind daher die Rechte der Verteidigung. Im Lichte dieser Erwägungen bin ich nun der Auffassung, daß die Klage im vorliegenden Fall als zulässig angesehen werden darf. Das Gesetz Nr. 2187/1994 führt zwar neue Kriterien für die Ermittlung des Steuerbetrags ein. Im Kern werfen jedoch sowohl die alten als auch die neuen Rechtsvorschriften das gleiche Problem der Unvereinbarkeit mit Artikel 95 auf. Die einen wie die anderen sehen Modalitäten für die Berechnung des Steuerbetrags vor, die den wirklichen Wert des eingeführten Fahrzeugs, insbesondere den mit seinem Zustand als Gebrauchtfahrzeug zusammenhängenden Wertverlust, nicht berücksichtigen. Ich möchte ferner darauf hinweisen, daß die neuen Rechtsvorschriften ähnliche Kriterien wie die bereits bei der Ermittlung des Steuerbetrags bei der Sonderverbrauchsteuer geltenden eingeführt haben. Die beklagte Regierung hatte ausreichend Gelegenheit, ihren Standpunkt zu diesen Kriterien im vorprozessualen Verfahren wie auch beim Gerichtshof vorzutragen; nicht zufällig hat sie in ihrer Klagebeantwortung bezüglich der hier geprüften Abgabe auf ihre Äußerungen zur Sonderverbrauchsteuer verwiesen. Dies zeigt meines Erachtens, daß die Verteidigungsrechte der Griechischen Republik nicht ernsthaft beeinträchtigt worden sind. Meiner Meinung nach ist daher die Klage insoweit zulässig, als sie gegen das Gesetz Nr. 2187/1994 gerichtet ist.
11 In der Sache behauptet die Kommission, daß die Modalitäten der Festlegung des Betrages der streitigen Abgabe, soweit sie sich aus dem Gesetz Nr. 2187/1994 ergeben, gegen Artikel 95 des Vertrages verstoßen. Dieser Auffassung ist meines Erachtens zu folgen. Diese Modalitäten entsprechen nämlich den bei der Sonderverbrauchsteuer vorgesehenen und sind daher unter Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität aus den gleichen Gründen diskriminierend, die ich bei der Prüfung dieser Steuer dargelegt habe.
Ergebnis
12 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor,
1. die Klage, soweit mit ihr die einmalige zusätzliche Sonderabgabe in ihrer Fassung gemäß Artikel 3 des Gesetzes Nr. 363/1976 beanstandet wird, für unzulässig zu erklären;
2. der Klage im übrigen stattzugeben und der Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen.