Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 03.07.1997 – C-97/96

Generalanwalt Georges Cosmas · ECLI:EU:C:1997:341

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

Schlußanträge des Generalanwalts

Georges Cosmas

vom 3. Juli 1997

I — Einleitung

1 In der vorliegenden Rechtssache wird der Gerichtshof ersucht, über eine vom Oberlandesgericht Düsseldorf zur Vorabentscheidung nach Artikel 177 EWG-Vertrag vorgelegte Frage zu entscheiden. Diese Frage betrifft die Auslegung von Artikel 6 der Ersten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie vom 9. März 1968 (im folgenden: die Richtlinie).

II — Rechtslage

2 Artikel 6 der Richtlinie bestimmt:

Die Mitgliedstaaten drohen geeignete Maßregeln für den Fall an,

daß die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f) vorgeschriebene Offenlegung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unterbleibt;

daß die in Artikel 4 vorgesehenen obligatorischen Angaben auf den Geschäftspapieren fehlen.

3 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie enthält folgende Bestimmungen:

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sich die Pflicht zur Offenlegung hinsichtlich der Gesellschaften mindestens auf folgende Urkunden und Angaben erstreckt: ... die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für jedes Geschäftsjahr. In das Dokument, das die Bilanz enthält, sind die Personalien derjenigen aufzunehmen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften einen Bestätigungsvermerk zu der Bilanz zu erteilen haben. Für die in Artikel 1 genannten Gesellschaften mit beschränkter Haftung des deutschen ... Rechts ... wird die Pflicht zur Anwendung dieser Bestimmung jedoch bis zum Zeitpunkt der Anwendung einer Richtlinie aufgeschoben, die ... Vorschriften über die Koordinierung des Inhalts der Bilanzen und der Gewinn- und Verlustrechnungen enthält

... Der Rat erläßt die genannte Richtlinie innerhalb von zwei Jahren nach der Annahme der vorliegenden Richtlinie.

III — Sachverhalt

4 Mit Schreiben vom 14. Juni 1991 ersuchte der Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens, der Verband deutscher Daihatsu-Händler e. V. (im folgenden: Beschwerdeführer), das Amtsgericht — Registergericht — Düsseldorf um Übermittlung der Bilanzen der Daihatsu Deutschland GmbH (im folgenden: Beschwerdegegnerin) für die Jahre 1989 und 1990. Das Gericht lehnte den Antrag unter Hinweis darauf ab, daß die vom Beschwerdeführer angeforderten Bilanzen nicht vorlägen und daß die Beschwerdegegnerin rechtlich nicht zur Vorlage dieser Dokumente gezwungen werden könne, da das Amtsgericht weder von Amts wegen derartige Zwangsmaßnahmen durchführen könne noch auf Antrag des Beschwerdeführers, da dieser insoweit nicht antragsberechtigt sei.

5 Gegen diese ablehnende Entscheidung legte der Beschwerdeführer erfolglos Beschwerde und sodann eine weitere — ebenfalls erfolglose — Beschwerde beim vorlegenden Gericht ein mit dem Antrag, dem zuständigen Registergericht aufzugeben, die Beschwerdegegnerin anzuhalten, die seit 1989 nicht vorgelegten Jahresabschlüsse gemäß § 325 Absatz 1 HGB einzureichen. Er beantragte ferner, das Amtslöschungsverfahren gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 Löschungsgesetz einzuleiten.

6 Das Oberlandesgericht Düsseldorf verweist in seiner Vorlage an den Gerichtshof darauf, daß die erwähnten Anträge des Beschwerdeführers nach geltendem deutschem Recht keinen Erfolg haben könnten. Zum einen könne § 2 Absatz 1 Löschungsgesetz nämlich nicht in Anspruch genommen werden, um die Beschwerdegegnerin zu löschen, und zum anderen erkenne das HGB dem Händlerverband nicht das Recht zu, von den zuständigen staatlichen Stellen zu verlangen, daß sie die Beschwerdegegnerin zur Offenlegung ihrer Bilanzen zwingen. Zwar sehe § 335 HGB die Festsetzung von Zwangsgeld bis zu 10000 DM für den Fall der Nichtoffenlegung des Jahresabschlusses vor; allerdings werde dieses Zwangsgeld vom Registergericht nicht von Amts wegen verhängt, sondern nur auf Antrag eines Gesellschafters, Gläubigers oder des Gesamtbetriebsrats bzw. Betriebsrats der Gesellschaft. Der Beschwerdeführer zähle somit nicht zu den Antragsberechtigten.

7 An dieser Stelle beginnt für das vorlegende Gericht das Problem, das Fragen der Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften betrifft, für die der Gerichtshof um Beistand ersucht wird. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist der deutsche Gesetzgeber seiner Pflicht zur Umsetzung der Ersten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie insoweit nicht nachgekommen, als er nicht die geeigneten Maßregeln im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie getroffen hat, um die Gesellschaften zur Offenlegung ihrer Bilanzen oder ihres entsprechenden Jahresabschlusses für jedes Geschäftsjahr zu zwingen. Fraglich erscheint dem vorlegenden Gericht allerdings, ob die betreffende Bestimmung des Artikels 6 der Richtlinie unmittelbare Wirkung im innerstaatlichen Recht entfaltet, so daß der Beschwerdeführer sich im Ausgangsverfahren auf sie als Grundlage für die von ihm gestellten Anträge berufen kann.

IV — Die Vorlagefrage

8 Deshalb hat das Oberlandesgericht Düsseldorf folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Stellt Artikel 6 der Ersten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie vom 9. März 1968 eine unmittelbar wirkende Vorschrift dar, wenn nach deutschem Recht als (einzige) Maßregel zur Erzwingung der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses einer GmbH die Festsetzung von Zwangsgeld bis zu 10000 DM durch das Registergericht vorgesehen ist, das Registergericht aber nur einschreitet auf Antrag eines Gesellschafters, Gläubigers oder des Gesamtbetriebsrats bzw. Betriebsrats der Gesellschaft, und bewirkt eine etwaige unmittelbare Geltung der Richtlinienbestimmung, daß über den nach deutschem Recht zur Antragstellung befugten Personenkreis hinaus jedermann die Festsetzung von Zwangsgeld beantragen kann oder daß dieses Recht zumindest einem Händlerverband zusteht, der satzungsgemäß die Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen hat, welche in vertraglicher Beziehung stehen zu der gegen die Offenlegungspflicht verstoßenden GmbH?

V — Beantwortung der Frage

9 Aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts weist die Rechtsfrage, die das vorlegende Gericht beschäftigt, die folgenden zwei Aspekte auf. Zum einen erhebt sich die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland in ihrem innerstaatlichen Recht die geeigneten Maßnahmen getroffen hat, um ihren Verpflichtungen aus Artikel 6 der Ersten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie nachzukommen. Zum anderen hat der Gerichtshof im Fall einer Verneinung der ersten Frage — und nur dann — darüber zu entscheiden, ob eine Privatperson wie der Beschwerdeführer in dem beim Oberlandesgericht anhängigen Verfahren sich unmittelbar auf Artikel 6 der Ersten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie berufen kann, um von der zuständigen nationalen Stelle zu verlangen, daß diese gegenüber dem Unternehmen, das seine Bilanz nicht offengelegt hat, eine Sanktion verhängt, wenn diese Privatperson nach nationalem Recht nicht zu den Antragsberechtigten gehört.

A — Zur Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland geeignete Maßregeln für den Fall der Nichtoffenlegung des Jahresabschlusses vorgesehen hat

10 a)Die Bundesrepublik Deutschland macht erstens geltend, die in Artikel 6 der Richtlinie aufgestellte Verpflichtung zum Erlaß geeigneter Maßregeln als Sanktion für die unterbliebene Offenlegung der Bilanzen oder Jahresabschlüsse sei für Nichtoffenlegungsfälle wie den vorliegenden noch nicht wirksam geworden. Sie verweist insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie, auf den der angeführte Artikel 6 der Richtlinie im übrigen verweise und durch den für die Gesellschaften mit beschränkter Haftung des deutschen Rechts eine Ausnahmeregelung getroffen worden sei. Hinsichtlich der Letztgenannten wird die Pflicht zur Offenlegung bis zum Zeitpunkt der Anwendung einer Richtlinie aufgeschoben, die ... Vorschriften über die Koordinierung des Inhalts der Bilanzen und der Gewinn- und Verlustrechnungen enthält ... Der Rat erläßt die genannte Richtlinie innerhalb von zwei Jahren nach der Annahme der vorliegenden Richtlinie. Eine Richtlinie dieses Inhalts sei bisher nicht erlassen worden.

11 Dieser Ansatz ist meines Erachtens rechtsfehlerhaft. Die maßgebliche Regelung wurde durch das Inkrafttreten der Vierten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie vervollständigt, so daß auch die in Artikel 2 und 6 der Ersten Richtlinie angeführten Verpflichtungen der Mitgliedstaaten voll wirksam geworden sind. Anders als von der Bundesrepublik Deutschland dargestellt, hat die Vierte Richtlinie die in Artikel 2 der Ersten Richtlinie enthaltene Rechtslücke ausgefüllt. In der Präambel der Vierten Richtlinie wird auf die streitigen Vorschriften der Ersten Richtlinie verwiesen; insbesondere wird festgestellt, daß die Richtlinie 78/660 die Koordinierung der einzelstaatlichen Vorschriften über die Gliederung, den Inhalt und die Offenlegung des Jahresabschlusses, insbesondere bei der Aktiengesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bezweckt, unter Hinweis darauf, daß die Notwendigkeit und die Dringlichkeit einer solchen Koordinierung ... durch Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 68/151/EWG anerkannt und bestätigt [wurden]. Außerdem heißt es in Artikel 47 der Vierten Richtlinie: Der ordnungsgemäß gebilligte Jahresabschluß und der Lagebericht sowie der Bericht der mit der Abschlußprüfung beauftragten Person sind nach den in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Richtlinie 68/151/EWG vorgesehenen Verfahren offenzulegen.

12 Daraus folgt, daß die Vierte Richtlinie diejenige Richtlinie ist, von deren Inkrafttreten das Wirksamwerden der Pflicht zur Offenlegung der Bilanz und des Jahresabschlusses abhängt. Durch die mit der Vierten Richtlinie erfolgte Einfügung einer Vorschrift über die Koordinierung des Inhalts der Bilanzen und der Gewinn- und Verlustrechnungen in die Gemeinschaftsrechtsordnung wurde Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f der Ersten Richtlinie auch in bezug auf die deutschen Gesellschaften mit beschränkter Haftung voll wirksam. Folglich obliegt der Bundesrepublik Deutschland die in Artikel 6 der Ersten Richtlinie niedergelegte Pflicht zum Erlaß geeigneter Maßregeln für den Fall, daß die Offenlegung der Bilanz und des Jahresabschlusses unterbleibt.

13 b)Zweitens macht die Bundesrepublik Deutschland geltend, die Sanktionsregelung des erwähnten § 335 HGB, wonach nur ein beschränkter Personenkreis berechtigt sei, gegen eine Gesellschaft, die den Offenlegungsvorschriften nicht nachgekommen sei, die Festsetzung von Zwangsgeld bis zu 10000 DM zu beantragen, stehe im Einklang mit der ihr durch die Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere durch Artikel 6 der Ersten Richdinie, auferlegten Verpflichtung. Zur Unterstützung dieses Vorbringens beruft sich die Bundesrepublik Deutschland darauf, daß die maßgeblichen Gemeinschaftsvorschriften nicht den Schutz aller natürlichen und juristischen Personen, die im Verhältnis zur Kapitalgesellschaft Dritte seien, bezweckten, sondern nur den Schutz ihrer Gläubiger, einschließlich ihrer Arbeitnehmer. Das Zwangsgeld nach § 335 HGB werde daher zu Recht nicht von Amts wegen festgesetzt, sondern nur auf Antrag eines engen und beschränkten Personenkreises, zu dem natürliche oder juristische Personen, die im Verhältnis zur Gesellschaft Dritte seien, nicht gehörten.

14 Dieses Vorbringen ist meines Erachtens fehlerhaft. Ausgehend von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages, auf dessen Grundlage die Erste und die Vierte Richtlinie erlassen wurden, ist darauf hinzuweisen, daß dieser allgemein auf den Schutz ... der Gesellschafter sowie Dritter verweist, ohne bei den Dritten verschiedene Gruppen zu unterscheiden. Somit gehören zu den Dritten per definitionem — abgesehen von den Gläubigern, die die deutsche Gesetzgebung ohnehin erfaßt — auch andere Gruppen von Berechtigten.

Ferner heißt es in der Präambel der Ersten Richtlinie: Die Offenlegung muß es Dritten erlauben, sich über die wesentlichen Urkunden der Gesellschaft sowie einige sie betreffende Angaben ... zu unterrichten. Aus dieser Formulierung ergibt sich, daß die erwähnte Offenlegungspflicht die Unterrichtung derjenigen Personen bezweckt, die die Situation der Gesellschaft und deren Pläne nicht genug kennen, eben damit sie beurteilen können, ob die Aufnahme irgendeiner Rechtsbeziehung zu ihr zweckmäßig ist. Die genannten Vorschriften bezwecken also die größtmögliche Transparenz in der Tätigkeit der Gesellschaften; aus diesem Grund sehen sie die allgemeine Offenlegung einer Reihe von Angaben vor, aus denen ein jeder Schlußfolgerungen hinsichtlich ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Situation ziehen kann.

15 Folglich läuft eine Einschränkung des Personenkreises, der aus dieser Transparenz Nutzen ziehen kann, dem Buchstaben und dem Geist dieser Vorschriften zuwider; der Gemeinschaftsgesetzgeber gelangte meines Erachtens zu Recht zu der Erkenntnis, daß eine erschöpfende Aufzählung der Berechtigten wegen der Vielfalt der zwischen Gesellschaften und anderen juristischen oder natürlichen Personen denkbaren gewerblichen und kommerziellen Beziehungen unmöglich ist. Aus diesem Grund bin ich der Auffassung, daß nach der — wie ich meine — zutreffendsten Auslegung des Artikels 6 der Ersten Richtlinie der Kreis derjenigen, die die Verhängung von Sanktionen wegen Nichtoffenlegung beantragen können, mit dem besonders weiten Kreis der Personen gleichzusetzen ist, deren Anspruch auf Transparenz sowohl Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages als auch die Erste Richtlinie gewährleisten wollen.

16 Ich glaube, daß gerade der Sachverhalt des beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits ein besonders typisches Beispiel darstellt, aus dem sich die Notwendigkeit einer größtmöglichen Ausweitung des Kreises derjenigen ergibt, die ein rechtliches Interesse daran haben, auf die Einhaltung der Offenlegungspflicht durch die Gesellschaften hinzuwirken. Es ist verständlich und richtig, daß die Handelsvertreter einer Gesellschaft an deren wirtschaftlicher Lage interessiert sind, da ihre berufliche Existenz im wesentlichen mit dieser verknüpft ist. Im übrigen scheint mir klar zu sein, daß diese Personen zur Kategorie der Dritten gehören, deren Interessen sowohl Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages als auch die Artikel 2 und 6 der Ersten Richtlinie zu gewährleisten trachten.

17 Das deutsche Recht schützt den Anspruch dieser Personen auf Unterrichtung über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft, die sie geschäftlich vertreten, nicht, da es kein Verfahren zur Erzwingung der Offenlegung des Jahresabschlusses durch die betreffende Gesellschaft gibt, auf das sie zurückgreifen könnten. Aufgrund dessen bin ich der Auffassung, daß die Bundesrepublik Deutschland ihren Verpflichtungen aus den genannten Artikeln der Ersten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie nicht nachgekommen ist.

18 Diesen Ausführungen ließen sich Erwägungen in bezug auf die Natur und die Funktion der Sanktionen im Gemeinschaftsrecht anfügen. Zunächst einmal ist der Hinweis angebracht, daß auch dann, wenn die Erste Richtlinie nicht die spezielle Pflicht zum Erlaß der geeigneten Maßregeln gegenüber den Gesellschaften enthielte, die gegen die Vorschriften über die Veröffentlichung ihrer Jahresabschlüsse verstoßen — wie sie in Artikel 6 niedergelegt ist —, sich eine entsprechende Verpflichtung der Mitgliedstaaten mittelbar aus Artikel 5 des Vertrages wie auch aus dem verbindlichen Charakter der Gemeinschaftsvorschriften ganz allgemein ergäbe. So hat die Rechtsprechung anerkannt, daß die Mitgliedstaaten aufgrund von Artikel 5 EWG-Vertrag verpflichtet [sind], gegen Personen, die das Gemeinschaftsrecht verletzen, dieselben Sanktionen zu verhängen wie gegen Personen, die das nationale Recht verletzen.

19 Da Artikel 2 der Richtlinie von den Mitgliedstaaten verlangt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit sich die Pflicht zur Offenlegung hinsichtlich der Gesellschaften auch auf den Jahresabschluß erstreckt, gehört hierzu meines Erachtens auch die Pflicht zur Einführung einer Sanktionsregelung. Die Anwendung einer Rechtsvorschrift steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Existenz einer staatlichen Erzwingungsregelung, die präventiv oder repressiv die Einhaltung der betreffenden Vorschrift gewährleistet. Der Umstand, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber sich nicht damit begnügt hat, die Verpflichtung zum Erlaß der erforderlichen Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten aufzustellen, sondern auch die Verhängung geeigneter Sanktionen verlangt, belegt die Bedeutung, die er diesen Sanktionen im Hinblick auf die spezielle Frage der Offenlegung des Jahresabschlusses beimißt.

20 Die Rechtsprechung nennt ferner die Kriterien, anhand deren zu prüfen ist, ob eine Sanktion geeignet ist. Aufschlußreich ist das Urteil vom 21. September 1989 (Kommission/Griechenland), in dessen Randnummer 24 es heißt:

Dabei müssen die Mitgliedstaaten, denen allerdings die Wahl der Sanktionen verbleibt, namentlich darauf achten, daß Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht nach ähnlichen sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden wie nach Art und Schwere gleichartige Verstöße gegen nationales Recht, wobei die Sanktion jedenfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein muß (Hervorhebung durch mich).

21 Wie sich aus dem Tatbestand des dem Gerichtshof vorgelegten Vorabentscheidungsersuchens ergibt, erwies sich die Sanktion des § 335 HGB keineswegs als wirksam, da sie die Beschwerdegegnerin nicht davon abhielt, ihren Jahresabschluß geheimzuhalten, und auch nicht das dem Beschwerdeführer durch das Gemeinschaftsrecht garantierte Recht auf Transparenz gewährleistet. Diese Feststellung genügt meines Erachtens schon als Beleg dafür, daß die genannte deutsche Vorschrift keine Sanktion eingeführt hat, die den Geboten des Artikels 6 der Ersten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie entspricht.

22 c)Was das Erfordernis angeht, dem vorlegenden Gericht auf die Vorlagefrage eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits nützliche Antwort auf die Vorlagefrage zu geben, ist meines Erachtens noch auf folgendes hinzuweisen: Angesichts dessen, daß § 335 HGB keine nationale Maßnahme ist, mit der die Gebote der Ersten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie richtig in die deutsche Rechtsordnung umgesetzt worden wären, hat das nationale Gericht zu prüfen, ob das innerstaatliche Recht andere materielle oder verfahrensrechtliche Vorschriften enthält, deren Auslegung im Lichte des Gemeinschaftsrechts die von dieser Richtlinie verfolgten Ziele verwirklichen könnte. Diese durch den Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor dem entsprechenden nationalen Recht begründete Pflicht des nationalen Gerichts ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes festgeschrieben. Was die vorliegende Rechtssache angeht, ist somit zu prüfen, ob andere nationale Rechtsvorschriften sich in der Weise auslegen und anwenden lassen, daß sie die in Artikel 2 oder 6 der Ersten Richtlinie verlangten erforderlichen Maßnahmen oder geeigneten Maßregeln darstellen. Ein nützliches Kriterium, um zu beurteilen, inwieweit diese Vorschriften als Maßnahmen zur richtigen Umsetzung der Ersten Richtlinie angesehen werden können, stellt ihre Zweckmäßigkeit dar, d. h. die Frage, ob ihre Anwendung in der vorliegenden Rechtssache geeignet ist, die Beschwerdegegnerin zur Offenlegung ihres Jahresabschlusses zu zwingen und dem Interesse des Beschwerdeführers an der Durchsetzung dieses Zwanges Rechnung zu tragen.

23 Anderenfalls erlangt der zweite Teil meiner Antwort Bedeutung, der die Frage betrifft, ob Artikel 6 der Ersten Richtlinie einem breiteren Personenkreis als dem von § 335 HGB erfaßten direkt das Recht zuerkennt, die Verhängung von Sanktionen gegenüber Gesellschaften zu betreiben, die ihren Jahresabschluß nicht offengelegt haben, oder jedenfalls die Erzwingung der Offenlegung durch diese Gesellschaften zu betreiben.

B — Zur Frage, ob Artikel 6 der Richtlinie 68/151 auch Personen, die nach ihrem nationalen Recht nicht antragsberechtigt sind, das Recht gibt, die Verhängung von Sanktionen zu beantragen

24 Nach ständiger Rechtsprechung entfalten die Bestimmungen einer Richtlinie nur dann unmittelbare Wirkung in der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten, an die sie gerichtet sind, wenn sie inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen. Die deutsche und die französische Regierung — letztere ist nur in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof aufgetreten, ohne zuvor schriftliche Erklärungen eingereicht zu haben — tragen vor, die streitigen Vorschriften der Richtlinie wiesen diese Merkmale nicht auf; demzufolge verliehen sie Personen, die nicht unter die geltenden deutschen Rechtsvorschriften fielen, nicht aus sich heraus das Recht, die Verhängung von Sanktionen gegenüber Gesellschaften zu betreiben, die die Verpflichtung zur Offenlegung ihres Jahresabschlusses nicht erfüllt hätten. Artikel 6 der Ersten Richtlinie verlange von den Mitgliedstaaten lediglich den Erlaß der geeigneten Maßregeln, während er Art, Schwere und Umfang dieser Sanktionen in ihr freies Ermessen stelle. Da der nationale Gesetzgeber ein Zwangsgeld in bestimmter Höhe vorgesehen habe, dessen Verhängung nur ein beschränkter Personenkreis beantragen könne, sei eine Berufung auf die Bestimmungen des Artikels 6 der Ersten Richtlinie mit dem Ziel, diesen Personenkreis zu erweitern, somit nicht statthaft. Das Zwangsgeld des § 335 HGB sei nur bestimmten Antragsberechtigten zur Verfügung gestellt worden, ohne daß dies bedeute, daß der deutsche Gesetzgeber diese Sanktion darüber hinaus auch als für Fälle geeignet angesehen hätte, in denen die Wahrung der Transparenz der Kapitalgesellschaften für andere Personen von Interesse sei. Die Erweiterung des Kreises der Antragsberechtigten über Artikel 6 der Ersten Richtlinie würde somit darauf hinauslaufen, daß bei der Beurteilung der Geeignetheit einer Maßregel der Gerichtshof an die Stelle des nationalen Gesetzgebers träte, was mit der Natur und dem Zweck der streitigen Vorschrift wie auch der Gemeinschaftsrichtlinien ganz allgemein nicht zu vereinbaren sei.

25 Die spanische Regierung vertritt in ihren schriftlichen Erklärungen ebenso wie in ihren mündlichen Ausführungen vor dem Gerichtshof gerade die entgegengesetzte Auffassung. Die Unbedingtheit des Artikels 6 der Ersten Richtlinie ergebe sich daraus, daß für die Begründung der darin enthaltenen Verpflichtung keine weiteren Umsetzungsmaßnahmen erforderlich seien. Darüber hinaus sei die vom Gemeinschaftsgesetzgeber gewählte Formulierung hinreichend genau. Nach ständiger Rechtsprechung nehme der dem nationalen Gesetzgeber eingeräumte Handlungsspielraum bei der Festlegung des durch eine Richtlinienbestimmung vorgeschriebenen Zieles dieser nicht ihre Unmittelbarkeit und Unbedingtheit. Unabhängig davon, ob die jeweiligen Maßregeln für die Erreichung der Ziele der Ersten Richtlinie geeignet seien, sei die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Erlaß von Maßregeln für den Fall der Nichtveröffentlichung des Jahresabschlusses der Gesellschaften genau und unbedingt und habe in der deutschen Rechtsordnung unmittelbare Wirkung.

26 Was mich angeht, so neige ich der von der deutschen Regierung vertretenen Auffassung zu. Insbesondere bin ich der Meinung, daß der Handlungsspielraum der Bundesrepublik Deutschland in bezug auf die Wahl der Sanktionen für die Kapitalgesellschaften, die der Offenlegungspflicht nicht nachkommen, übermäßig eingeschränkt oder gar aufgehoben würde, wenn der streitigen Vorschrift unmittelbare Wirkung zuerkannt würde.

27 Aber selbst wenn angenommen würde, daß die streitige Vorschrift der Ersten Richtlinie genau und unbedingt ist, stünde in jedem Fall der unmittelbaren Ableitung eines allgemeinen Rechts aus der Gemeinschaftsvorschrift, wonach jeder Dritte die Verhängung von Sanktionen gegenüber Gesellschaften wegen deren Nichterfüllung der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses beantragen kann, meines Erachtens eine ebenfalls ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes entgegen, nämlich diejenige, mit der die unmittelbare horizontale Wirkung der Richtlinien zurückgewiesen und die Möglichkeit, sich gegenüber Privatpersonen auf eine Richtlinie zu berufen, ausgeschlossen wird. Diese Auffassung wird von der deutschen und der französischen Regierung unterstützt, während sie von der spanischen Regierung nicht geteilt wird; nach deren Auffassung geht es im vorliegenden Fall nicht um eine Frage der horizontalen Wirkung. Sie macht insbesondere geltend, anders als im Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf ausdrücklich dargestellt, habe der bei diesem Gericht anhängige Rechtsstreit keinen rein privatrechtlichen Charakter. In diesem Rechtsstreit stünden sich der beschwerdeführende Händlerverband auf der einen und eine staatliche deutsche Stelle auf der anderen Seite gegenüber, so daß das streitige Rechtsverhältnis dem öffentlichen Recht angehöre. Das streitige Rechtsmittel sei gegenüber dem Registergericht eingelegt worden, d. h., es richte sich nicht gegen eine andere Privatperson, im vorliegenden Fall gegen die Beschwerdegegnerin; es habe nicht die Auferlegung der Offenlegungspflicht, sondern die Anweisung an das zuständige deutsche Verwaltungsorgan zum Gegenstand, gegenüber der Gesellschaft, die ihren Jahresabschluß nicht offengelegt habe, die geeigneten Maßregeln zu ergreifen. Dementsprechend erlege Artikel 6 der Ersten Richtlinie nicht direkt bestimmten Kategorien von Gesellschaften eine Offenlegungspflicht auf. Eine unmittelbare horizontale Wirkung könne es nur in den Fällen geben, in denen eine Richtlinie Privatpersonen direkt zu bestimmten Verhaltensweisen verpflichte, und zwar in einem Rechtsstreit zwischen zwei Privatpersonen. Im Fall von Dreiecksverhältnissen — wie im Ausgangsverfahren —, d. h., wenn eine Privatperson eine öffentliche Stelle wegen des Verhaltens einer anderen Privatperson anrufe, fehle es dagegen am zweiseitigen oder privatrechtlichen Charakter des Rechtsstreits, so daß von einer horizontalen Wirkung keine Rede sein könne.

28 Dieser Auffassung kann meines Erachtens nicht gefolgt werden. Es erscheint mir angebracht, an die Gründe zu erinnern, die den Gerichtshof dazu veranlaßt haben, den Richtlinien keine horizontale Wirkung zuzubilligen. In den Randnummern 16 und 17 des bereits erwähnten Urteils El Corte Inglés heißt es wie folgt:

Die Rechtsprechung zu der Möglichkeit, gegenüber den staatlichen Stellen Richtlinien in Anspruch zu nehmen, beruht auf dem verbindlichen Charakter der Richtlinien, der nur gegenüber den Mitgliedstaaten besteht, an die sie gerichtet sind; sie soll verhindern, daß ein Staat aus seiner Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts Nutzen ziehen kann ... Bei einer Ausdehnung dieser Rechtsprechung auf den Bereich der Beziehungen zwischen einzelnen würde der Gemeinschaft die Befugnis zuerkannt, mit unmittelbarer Wirkung Verpflichtungen zu Lasten einzelner zu schaffen, obwohl sie dazu ausschließlich in den Fällen berechtigt ist, in denen sie die Befugnis zum Erlaß von Verordnungen oder Entscheidungen besitzt...

29 Wenn der Auffassung der spanischen Regierung gefolgt würde, würde dies darauf hinauslaufen, daß die Erste Richtlinie selbst den Kapitalgesellschaften Verpflichtungen auferlegen würde, unabhängig vom Inhalt der nationalen Regelung. Eine solche Entwicklung widerspräche sowohl den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsprechung als auch dem gegenwärtigen institutionellen Gleichgewicht des Gemeinschaftsrechts. Eine Richtlinie kann in keinem Fall einer Privatperson direkt ein Verhalten vorschreiben, ohne daß hierzu eine nationale Regelung zwischengeschaltet würde.

30 Auch der Umstand, daß der Antrag auf Verhängung einer Sanktion sich nicht direkt gegen die Gesellschaft richtet, die ihren Jahresabschluß nicht offengelegt hat, sondern gegen die zuständige Behörde, von der die Verhängung einer Sanktion zu Lasten der betreffenden Gesellschaft verlangt wird, darf nicht täuschen. Das Hauptanliegen des Beschwerdeführers besteht darin, den Staatsapparat dazu zu bewegen, die Beschwerdegegnerin zur Offenlegung ihres Jahresabschlusses zu zwingen. Daß der Beschwerdeführer sich des staatlichen Zwangsmechanismus bedienen muß, um die Erfüllung der Verpflichtung dieser Gesellschaft zu erreichen, ist eine unmittelbare Folge des in jedem heutigen Rechtssystem geltenden allgemeinen Grundsatzes, dem zufolge der einzelne nicht zur Selbsthilfe berechtigt ist, da das Gewaltmonopol beim Staat liegt. Die Einschaltung der staatlichen Behörden, die nur das Zwangsmittel bereitstellen, beseitigt somit weder den zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin bestehenden Rechtsstreit, noch verwandelt sie diesen, wie von der spanischen Regierung vorgetragen, in ein Dreiecksverhältnis.

31 Der Hauptzweck der Ersten Richtlinie besteht, wie bereits erwähnt, darin, die Offenlegung bestimmter Unterlagen der Kapitalgesellschaften zu gewährleisten. Wenn diese Richtlinie den Privatpersonen, die sich auf sie berufen, ein Recht zuerkennen würde, geschähe dies im Interesse der Verwirklichung dieser Offenlegung, nicht aber der Verhängung von Sanktionen gegenüber denjenigen, die hiergegen verstoßen. Die Sanktion kann nicht Selbstzweck einer Rechtsvorschrift sein; sie ist nicht autonom, sondern steht im Zusammenhang mit einer Verhaltenspflicht, deren Erfüllung sie gewährleisten soll.

32 Da die durch die Erste Richtlinie aufgestellte Verhaltenspflicht (Offenlegung des Jahresabschlusses) sich auf Privatpersonen bezieht und keine unmittelbaren Wirkungen in der innerstaatlichen Rechtsordnung haben kann, kann somit automatisch auch der Vorschrift dieser Richtlinie, die die mit einem Verstoß gegen diese Verpflichtung einhergehenden Sanktionen betrifft, definitionsgemäß keine unmittelbare Wirkung zukommen, da sie anderenfalls darauf hinauslaufen würde, direkt und ohne Rückgriff auf eine nationale Rechtsvorschrift Privatpersonen eine bestimmte Verpflichtung aufzuerlegen.

33 In der mündlichen Verhandlung hat sich die spanische Regierung schließlich auf die Schlußanträge des Generalanwalts Mischo vom 11. November 1989 in der Rechtssache C-221/88, und zwar insbesondere auf die Passage, in der auf die Rechtssache Fratelli Costanzo Bezug genommen wird, berufen, um daraus zu schließen, daß unterschieden werden müsse zwischen dem Fall, in dem die Anwendung einer Richtlinie nachteilige Folgen für den einzelnen habe, und demjenigen der horizontalen Wirkung der Richtlinie. Anders gesagt, bedeute der Umstand, daß die Befriedigung des Anspruchs eines Berechtigten, der sich aus der unmittelbaren vertikalen Wirkung der Richtlinie ergebe, auch nachteilige Auswirkungen auf andere Privatpersonen habe, nicht, daß die Richtlinie auf letztere unmittelbar angewandt worden wäre. Die spanische Regierung überträgt diese Überlegung auf die vorliegende Rechtssache und schließt daraus, daß im Fall einer Anerkennung des Anspruchs des Beschwerdeführers gegen die zuständige deutsche Stelle auf Erlaß der erforderlichen Maßnahmen, um die Beschwerdegegnerin zur Offenlegung ihres Jahresabschlusses zu zwingen, dieser Zwang eine lediglich mittelbare nachteilige Folge der unmittelbaren vertikalen Wirkung der Richtlinie sei und keine direkte Anwendung der Richtlinie zu Lasten dieser Gesellschaft darstelle.

34 Ich halte die zwischen der Rechtssache Fratelli Costanzo und der vorliegenden Rechtssache gezogene Parallele nicht für zutreffend. In jener Rechtssache ging es um ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, in dem die anzuwendende nationale Regelung den betreffenden Bestimmungen einer Gemeinschaftsrichtlinie widersprach. Der Gerichtshof hat entschieden, daß in Anbetracht dessen, daß der öffentliche Auftraggeber die gemeinschaftsrechtliche Regelung nicht beachtet hatte, ein einzelner sich vor dem nationalen Gericht auf diese Regel berufen konnte, um die Vergabe des Auftrags anzufechten. Somit läßt sich feststellen, daß in jener Rechtssache der einzelne sich ausschließlich gegen eine öffentliche Stelle im Rahmen eines rein öffentlichrechtlichen Rechtsstreits gewandt hatte, um die Feststellung eines ihm von Gemeinschaftsrechts wegen zustehenden Rechts zu erreichen, mit dem Ziel der Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags an ihn. Dieses ihm zustehende Recht ist nicht notwendigerweise unmittelbar mit einer Verpflichtung einer anderen Privatperson verbunden, auch wenn die Verwirklichung des Rechts, d. h. die Vergabe des Auftrags, in irgendeiner Weise den Mitbewerber berührt, der den Auftrag erhalten hätte, wenn das durch die Richtlinie vorgeschriebene Verfahren nicht ordnungsgemäß angewandt worden wäre. Diese Auswirkung zu Lasten eines anderen Mitbewerbers oder anderer Mitbewerber ist mittelbar und ein Reflex der Erfüllung des Anspruchs, den die Richtlinie einem Berechtigten verleiht; sie bedeutet keine direkte Verpflichtung zu Lasten dritter Mitbewerber und ist letztlich nicht direkt auf die Richtlinie zurückzuführen, sondern auf die Auswirkungen des rechtswidrigen Verhaltens der nationalen Behörden. Im übrigen sind derartige Reflexwirkungen der Erfüllung des einem einzelnen zustehenden öffentlichrechtlichen Anspruchs — wie etwa ein aus der unmittelbaren vertikalen Wirkung der Richtlinien fließendes Recht — auf Dritte ein normales Phänomen, das unmittelbar mit der Komplexität und der Interdependenz der Rechtsverhältnisse zusammenhängt, somit ein spezifisch rechtliches Phänomen. Die Frage der unmittelbaren horizontalen Wirkung stellt sich, wenn diese Folgen sich nicht als bloße mittelbare Reflexwirkungen darstellen, sondern als direkte Verpflichtungen zu Lasten einzelner, die ausschließlich auf die Anwendung der Richdinie zurückzuführen sind.

Dies ist meines Erachtens in der vorliegenden Rechtssache der Fall. Welches Recht dem Beschwerdeführer auch zuerkannt würde, es würde notwendig einer korrelierenden, einem einzelnen auferlegten Verpflichtung entsprechen und sich darin erschöpfen, nämlich der Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, ihre Jahresabschlüsse zu veröffentlichen; diese Verpflichtung wäre direkt auf die Richtlinie zurückzuführen und nicht auf das Verhalten der staatlichen deutschen Stellen im Hinblick darauf, einem öffentlichrechtlichen Anspruch des Beschwerdeführers nachzukommen.

IV — Vorschlag

35 Aufgrund dessen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorabentscheidungsfrage wie folgt zu beantworten:

Ein Zwangsgeld, dessen Verhängung nur von einem Gesellschafter, einem Gläubiger oder dem Gesamtbetriebsrat bzw. dem Betriebsrat der Gesellschaft beantragt werden kann, stellt keine geeignete Maßregel im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 68/151/EWG für den Fall dar, daß die Offenlegung des Jahresabschlusses einer Kapitalgesellschaft unterbleibt; mangels einer anderen nationalen Vorschrift, die, ausgelegt im Lichte des Gemeinschaftsrechts, ein Instrument zur ordnungsgemäßen Umsetzung der genannten Richtlinie darstellen würde, kann Artikel 6 der Richtlinie jedoch nicht in Anspruch genommen werden, um anderen als den in der betreffenden Vorschrift des nationalen Rechts ausdrücklich genannten Personen das Recht zuzuerkennen, die Verhängung des nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Zwangsgeldes zu betreiben.