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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.07.1997 – C-200/92

Generalanwalt Georges Cosmas · ECLI:EU:C:1997:359

Schlußanträge des Generalanwalts

Georges Cosmas

vom 15. Juli 1997

In der vorliegenden Rechtssache hat der Gerichtshof über das nach Artikel 49 der EWG-Satzung des Gerichtshofes eingelegte Rechtsmittel der Imperial Chemical Industries plc (nachstehend: ICI) wegen Aufhebung eines Urteils des Gerichts erster Instanz vom 10. März 1992 zu entscheiden. Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Klage abgewiesen, die die Rechtsmittelführerin gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag (nachstehend: Vertrag) gegen die sogenannte Polypropylen-Entscheidung der Kommission vom 23. April 1986 erhoben hatte. Diese Entscheidung betraf die Anwendung von Artikel 85 des Vertrages im Bereich der Herstellung von Polypropylen.

I — Sachverhalt und Verfahren vor dem Gericht erster Instanz

1 Bezüglich des Sachverhalts und des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil folgendes: Der westeuropäische Polypropylenmarkt wurde vor 1977 fast ausschließlich von zehn Herstellern beliefert, darunter ICI (zugleich Mitglied der großen Vier) mit einem Marktanteil zwischen ungefähr 10,6 % bis 11,4 %. Nach 1977 und dem Auslaufen der Patente der Firma Montedison traten sieben neue Erzeuger mit großen Produktionskapazitäten auf. Dem stand kein entsprechender Anstieg der Nachfrage gegenüber, so daß mindestens bis 1982 kein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage bestand. Allgemein war der Polypropylenmarkt während des größten Teils des Zeitraums von 1977 bis 1983 durch eine niedrige Rentabilität und/oder erhebliche Verluste gekennzeichnet.

2 Am 13. und 14. Oktober 1983 führten Beamte der Kommission im Rahmen ihrer Befugnisse aus Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (nachstehend: Verordnung Nr. 17) gleichzeitig Nachprüfungen bei einer Reihe von im Bereich der Polypropylenherstellung tätigen Unternehmen durch. Im Anschluß an diese Nachprüfungen richtete die Kommission Auskunftsverlangen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 an diese, aber auch an weitere Unternehmen mit ähnlichem Geschäftsgegenstand. Anhand des im Rahmen dieser Nachprüfungen und Auskunftsverlangen entdeckten Beweismaterials gelangte die Kommission zu der Auffassung, daß bestimmte Polypropylen-Hersteller, darunter die Rechtsmittelführerin, in der Zeit von 1977 bis 1983 gegen Artikel 85 EWG-Vertrag verstoßen hätten. Am 30. April 1984 beschloß sie deshalb, ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 einzuleiten, und übermittelte den beschuldigten Unternehmen Mitteilungen der Beschwerdepunkte.

3 Am Ende dieses Verfahrens erließ die Kommission am 23. April 1986 die oben genannte Entscheidung mit folgendem Tenor:

Artikel 1[Die Unternehmen!... ICI plc... haben gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstoßen, indem sie:...in Falle von Hoechst, ICI, Montepolimeri und Shell von etwa Mitte 1977 bis mindestens November 1983 ...an einer von Mitte 1977 stammenden Vereinbarung und abgestimmten Verhaltensweise beteiligt waren, durch die die Gemeinschaft mit Polypropylen beliefernden Hersteller:a)miteinander Verbindung hatten und sich regelmäßig (von Anfang 1981 an zweimal monatlich) in einer Reihe geheimer Sitzungen trafen, um ihre Geschäftspolitik zu erörtern und festzulegen;b)von Zeit zu Zeit für den Absatz ihrer Erzeugnisse in jedem Mitgliedstaat der EWG Ziel- (oder Mindest-)preise festlegten;c)verschiedene Maßnahmen trafen, um die Durchsetzung dieser Zielpreise zu erleichtern, (vor allem) unter anderem durch vorübergehende Absatzeinschränkungen, den Austausch von Einzelangaben über ihre Verkäufe, die Veranstaltung lokaler Sitzungen und ab Ende 1982 ein System der Kundenführerschaft zwecks Durchsetzung der Preiserhöhungen gegenüber Einzelkunden;d)gleichzeitige Preiserhöhungen vornahmen, um die besagten Ziele durchzusetzen;e)den Markt aufteilten, indem jedem Hersteller ein jährliches Absatzziel bzw. eine Quote (1979, 1980 und zumindest für einen Teil des Jahres 1983) zugeteilt wurde oder, falls es zu keiner endgültigen Vereinbarung für das ganze Jahr kam, die Hersteller aufgefordert wurden, ihre monatlichen Verkäufe unter Bezugnahme auf einen vorausgegangenen Zeitraum einzuschränken (1981, 1982).

...

Artikel 3Gegen die in dieser Entscheidung genannten Unternehmen werden wegen des in Artikel 1 festgestellten Verstoßes folgende Geldbußen festgesetzt:...viii)ICI pic, eine Geldbuße von 10000000 ECU bzw. 6447970 UKL.

4 Vierzehn der fünfzehn Unternehmen, an die die genannte Entscheidung gerichtet war, darunter die Rechtsmittelführerin, haben Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung der Kommission erhoben. In der mündlichen Verhandlung, die vom 10. Dezember 1990 bis zum 15. Dezember 1990 vor dem Gericht stattfand, haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

5 Mit gesondertem Schriftsatz, der am 4. März 1992 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat ICI nach Abschluß des mündlichen und schriftlichen Verfahrens, jedoch noch vor Verkündung der Entscheidung beim Gericht beantragt, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Zur Begründung dieses Antrags hat sie sich auf bestimmte tatsächliche Umstände berufen, die ihr nach ihrem Vorbringen erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung, genauer: nach Erlaß des Urteils des Gerichts vom 27. Februar 1992 in den Rechtssachen BASF u. a./Kommission (nachstehend: PVC-Sachen) bekanntgeworden sind. ICI hat geltend gemacht, aus diesen Umständen ergäben sich wesentliche formelle Mängel der angefochtenen Entscheidung der Kommission, zu deren Prüfung die Durchführung einer erneuten Beweisaufnahme erforderlich sei.

Mit dem genannten Urteil vom 10. März 1992 hat das Gericht nach erneuter Anhörung des Generalanwalts den Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zurückgewiesen und zugleich die verhängte Geldbuße unter Abweisung der Klage im übrigen herabgesetzt.

6 Gegen dieses klageabweisende Urteil hat die Rechtsmittelführerin vor dem Gerichtshof Rechtsmittel mit dem Antrag eingelegt, das angefochtene Urteil aufzuheben und festzustellen, daß die Polypropylen-Entscheidung der Kommission inexistent sei, hilfsweise, sie für nichtig zu erklären, weiter hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen. Zugleich beantragt sie, der Kommission die Kosten aufzuerlegen. In ihrer Rechtsmittelbegründung stellt IGI klar, daß sie nach dem PVC-Urteil des Gerichtshofes nicht länger geltend mache, die Polypropylen-Entscheidung sei inexistent, daß sie aber ihre Rüge der Nichtigkeit der Entscheidung aufrechterhalte.

Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

Zugunsten der Rechtsmittelführerin ist die Firma DSM NV dem Rechtsstreit als Streithelferin beigetreten.

II — Zulässigkeit der Streithilfe

7 Für die Zulässigkeit der Streithilfe der DSM in dieser Rechtssache gelten im Grundsatz die gleichen Erwägungen, die ich im entsprechenden Abschnitt meiner Schlußanträge in der Rechtssache Hüls/Kommission dargelegt habe. Diese Untersuchung führt zu folgenden Ergebnissen:

Die Streithilfe von DSM könnte im vorliegenden Fall zwar insoweit als zum Teil zulässig angesehen werden, als die Streithelferin die Rechtsmittelführerin in ihrem Antrag unterstützt, das Urteil des Gerichts aufzuheben und festzustellen daß die Polypropylen-Entscheidung inexistent sei. Die übrigen Anträge der Streithelferin und ihr Vorbringen zur Unterstützung sonstiger Anträge der Rechtsmittelführerin sind auf jeden Fall unzulässig und brauchen daher nicht in der Sache geprüft zu werden.

Im vorliegenden Fall hat aber die Rechtsmittelführerin in ihrer Erwiderung ihr Vorbringen zur Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung fallengelassen, d. h. ihre Anträge dahin gehend beschränkt, daß sie nur noch die Nichtigerklärung und nicht mehr die Feststellung der Inexistenz der streitigen Entscheidung begehrt. Demzufolge ist die Streithilfe von DSM mangels berechtigten Interesses unzulässig geworden.

III — Die maßgeblichen Vorschriften und das PVC-Urteil des Gerichtshofes

Ich verweise hierzu auf die Nummern 19 bis 23 meiner Schlußanträge in der Rechtssache Hüls/Kommission.

IV — Das angefochtene Urteil

8 Das Gericht hat die mit Schriftsatz der Rechtsmittelführerin vom 4. März 1992 gestellten Anträge mit folgender Begründung zurückgewiesen (Randnr. 401 des angefochtenen Urteils):

Es ist darauf hinzuweisen, daß das Urteil des Gerichts vom 27. Februar 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-78/89, T-84/89 bis T-86/89, T-89/89, T-91/89, T-92/89, T-94/89, T-96/89, T-98/89, T-102/89 und T-104/89 (BASF u. a./Kommission, Slg. 1992, II-315) als solches keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren rechtfertigt. Das Gericht stellt fest, daß ein Rechtsakt, der zugestellt und veröffentlicht worden ist, als gültig anzusehen ist. Es ist daher Sache desjenigen, der die formelle Gültigkeit eines Rechtsakts anzweifelt oder sich auf dessen Inexistenz beruft, dem Gericht Gründe vorzutragen, die den Anschein der Gültigkeit des förmlich zugestellten und veröffentlichten Rechtsakts in Frage stellen. Im vorliegenden Fall haben die Klägerinnen in dieser Rechtssache keinerlei Indizien vorgebracht, die die Annahme stützen könnten, daß die zugestellte und veröffentlichte Entscheidung nicht von den Mitgliedern der Kommission als Kollegium gebilligt oder erlassen worden sei. Insbesondere haben die Klägerinnen im Gegensatz zu den PVC-Verfahren (Urteil vom 27. Februar 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-79/89, T-84/89 bis T-86/89, T-89/89, T-91/89, T-92/89, T-94/89, T-96/89, T-98/89, T-102/89 und T-104/89, a. a. O., Randnr. 32 ff.) im vorliegenden Verfahren keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß der Grundsatz der Unantastbarkeit eines beschlossenen Rechtsakts durch eine Abänderung des Wortlauts der Entscheidung nach der Sitzung der Kommissionsmitglieder, in der sie erlassen worden ist, verletzt wurde.

V — Die Rechtsmittelgründe

A — Vorbringen der Beteiligten

a) Rügen der Rechtsmittelführerin

9 ICI beruft sich in ihren Schriftsätzen erstens auf Mängel des Verfahrens vor dem Gericht und zweitens auf Verstöße gegen Gemeinschaftsrecht, die das Gericht bei der Entscheidung der Rechtssache begangen haben soll. Das Gericht habe insbesondere durch die Weigerung, entsprechend ihrem Antrag die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen und weitere prozeßleitende Maßnahmen anzuordnen, gegen materielle und formelle Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verstoßen und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. ICI ist der Ansicht, das angefochtene Urteil beruhe, soweit es den Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ablehne, auf einer rechtsfehlerhaften Begründung. Das Gericht sei auf jeden Fall verpflichtet gewesen, ihren mit Schriftsatz vom 4. März 1992 gestellten Anträgen stattzugeben, weil sie auf Tatsachen und Gründe gestützt gewesen seien, die für die Entscheidung des Rechtsstreits von entscheidender Bedeutung gewesen seien und in einem früheren Abschnitt des Verfahrens nicht hätten vorgebracht werden können. Mit seiner ablehnenden Antwort auf diesen Schriftsatz habe das Gericht seine Pflicht verletzt, die ihm durch die Verfahrensordnung verliehenen Befugnisse richtig auszuüben.

10 Hilfsweise bringt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht hätte die angefochtene Entscheidung wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften von Amts wegen für nichtig erklären müssen. Außerdem sei der Gerichtshof, da diese wesentlichen Verfahrensmängel zu den Nichtigkeitsgründen gehörten, die von Amts wegen zu beachten seien, verpflichtet, diese von Amts wegen zu prüfen und die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um selbst darüber entscheiden zu können. Rechtsirrig sei namentlich die Begründung in Randnummer 401 des angefochtenen Urteils, mit der ihr Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und Anordnung weiterer prozeßleitender Maßnahmen abgelehnt worden sei.

11 ICI macht zunächst geltend, das Gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß sie sich zur Begründung ihrer Anträge auf das PVC-Urteil des Gerichts gestützt habe. Kernpunkt ihres Schriftsatzes sei nicht das PVC-Urteil, sondern seien die Äußerungen der Vertreter der Kommission in der mündlichen Verhandlung dieser Rechtssachen gewesen. Diesen Äußerungen sei zu entnehmen gewesen, daß die Kommission beim Erlaß der PVC-Entscheidung und anderer verwandter Entscheidungen einschließlich der Polypropylen-Entscheidung bewußt eine Reihe von Verfahrensvorschriften mißachtet habe.

12 Außerdem sei die Begründung des Gerichts, wonach die Rechtsmittelführerin keinerlei Indizien vorgebracht habe, die die Annahme stützen könnten, daß die zugestellte und veröffentlichte Entscheidung nicht von den Mitgliedern der Kommission als Kollegium gebilligt oder erlassen worden sei, insofern unzutreffend, als die besagten Äußerungen der Vertreter der Kommission in der mündlichen Verhandlung der PVC-Sachen klar gezeigt hätten, daß die Kommission das Verfahren nach Artikel 12 ihrer Geschäftsordnung beim Erlaß von Entscheidungen nicht länger beachte. Ebendiese Vertreter der Kommission hätten die Praxis der Kommission verteidigt, nach Erlaß von Entscheidungen deren Inhalt zu ändern und eines der Kommissionsmitglieder zu ermächtigen, ihre Entscheidungen in bestimmten maßgebenden Sprachen abzufassen. Es habe daher hinreichender Grund für die Annahme bestanden, daß solche Unregelmäßigkeiten auch beim Erlaß der Polypropylen-Entscheidung vorgekommen seien.

13 Nach Meinung der Rechtsmittelführerin ist die Begründung des angefochtenen Urteils auch insoweit fehlerhaft, als dort ausgeführt werde, daß es Sache desjenigen sei, der sich auf die formelle Ungültigkeit oder die Inexistenz eines Rechtsakts berufe, dem Gericht Gründe vorzutragen, die dieses in die Lage versetzten, hinter den Anschein der Gültigkeit der Entscheidung zu sehen, der nur auf deren förmlicher Zustellung und Veröffentlichung beruhe. Diese Schlußfolgerung ist nach Auffassung von ICI rechtsfehlerhaft. Da das Beweismaterial, das das Vorliegen von Verfahrensmängeln der Polypropylen-Entscheidung belege, ausschließlich im Besitz der Kommission sei und ICI hierzu keinen Zugang habe, verstoße es gegen die Grundsätze der Lauterkeit, der Gleichbehandlung der Parteien und der Rechtssicherheit, die Anfechtung der Gültigkeit einer Entscheidung zu verhindern, weil die Klägerinnen das relevante Beweismaterial hierfür nicht rechtzeitig in Erfahrung hätten bringen können. Auf jeden Fall habe das in ihrem Schriftsatz vom 4. März 1992 angeführte Beweismaterial ausgereicht, um Zweifel am Anschein der Gültigkeit der Entscheidung aufkommen zu lassen.

14 In bezug auf die Feststellung des angefochtenen Urteils, die Rechtsmittelführerin habe vor dem Gericht erster Instanz keinerlei Indizien dafür vorgebracht, daß der Grundsatz der Unantastbarkeit eines beschlossenen Rechtsakts... verletzt wurde, räumt ICI ein, daß sie zwar keinen Beweis dafür angetreten habe, daß der Inhalt der Entscheidung nach ihrem Erlaß abgeändert worden sei. Dieses Versäumnis könne aber dadurch erklärt werden, daß der Wortlaut der ihr zugestellten Polyproplen-Entscheidung anders als in den PVC-Sachen keine offensichtlichen Änderungen und Abweichungen habe erkennen lassen. Dennoch könne der Verdacht, daß tatsächlich Änderungen vorgenommen worden seien, sowohl aus Zugeständnissen der Vertreter der Kommission in den PVC-Sachen als auch aus dem Umstand hergeleitet werden, daß zwischen dem Erlaß der Entscheidung (23. April 1986) und ihrer Zustellung (22. Mai 1986) eine große Zeitspanne liege. Auf jeden Fall habe, wenn man die Feststellungen des Gerichtshofes im PVC-Urteil zugrundelege, das Fehlen von Beweisen für eine Änderung der fraglichen Entscheidung eine Zurückweisung ihres Antrags auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht gerechtfertigt, weil entscheidend die Frage gewesen sei, ob Artikel 12 der Geschäftsordnung der Kommission beachtet worden sei; da nach den Äußerungen der Vertreter der Kommission in den PVC-Sachen in dieser Frage keine Zweifel mehr bestanden hätten, hätte das Gericht die mündliche Verhandlung wiedereröffnen müssen.

15 Insbesondere stelle nach dem PVC-Urteil des Gerichtshofes die Ausfertigung der Urschrift von Kommissionsentscheidungen ein wesentliches Verfahrenserfordernis nach Artikel 12 der Geschäftsordnung der Kommission dar, so daß allein die Mißachtung dieses Erfordernisses ein ausreichender Grund für die Nichtigerklärung der nicht beglaubigten Entscheidung sei, ohne daß weiterer Beweis angetreten werden müsse, um die Vermutung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung zu erschüttern oder zu belegen, daß ihr Inhalt nach ihrem Erlaß abgeändert worden sei. Folglich sei die Feststellung im angefochtenen Urteil, daß ein Verstoß gegen Artikel 12 der Geschäftsordnung der Kommission nicht automatisch zur Ungültigkeit der mängelbehafteten Entscheidung führe, rechtsfehlerhaft und demnach aufzuheben.

16 Außerdem habe das Gericht mit der Entscheidung, daß ICI in ihrem Schriftsatz nicht die erforderlichen Indizien beigebracht habe, damit ihrem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hätte stattgegeben werden können, einen Rechtsverstoß begangen. Zur Frage der Indizien, die sie zur Stützung der Anträge in ihrem Schriftsatz hätte beibringen müssen, weist die Rechtsmittelführerin auf folgendes hin: Zunächst sei ihrer Meinung nach kein Beweisantritt erforderlich gewesen; sowohl ursprünglich das Gericht wie jetzt der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren könnten aus eigener Initiative die notwendigen Beweise einholen und die Polypropylen-Entscheidung wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften von Amts wegen für nichtig erklären. Auf jeden Fall habe sie die Beweislastregeln beachtet und alle nach diesen Regeln erforderlichen Schriftstücke und Beweismittel beigebracht. Nützlich sei in diesem Zusammenhang die Beachtung der Lösungswege, die das Gericht in neueren Urteilen gewählt habe, in denen es mit eben dieser Rechtsfrage zu tun gehabt habe, um die es in der vorliegenden Rechtsmittelsache gehe.

17 Die Rechtsmittelführerin hält es ferner für sachdienlich, zu unterstreichen, daß ihr Vorbringen in bezug auf die genannten Verfahrensmängel der Polypropylen-Entscheidung nicht zur Unzeit erfolgt sei, so daß die gerügten Mängel vom Gericht hätten geprüft werden müssen. Sie beruft sich auf die oben genannten Bestimmungen des Artikels 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts, die nach ihres Erachtens zutreffender Auslegung die Geltendmachung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel bei jedem Verfahrensstand zuließen, wenn diese auf erst während des Verfahrens zutage getretene Gründe gestützt seien. Das Verfahren sei erst mit Verkündung des Endurteils durch das Gericht abgeschlossen worden, so daß die Anführung von Umständen, die erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung zu ihrer Kenntnis gelangt seien, sowie das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel am 4. März 1992, als sie ihren Schriftsatz beim Gericht eingereicht habe, durchaus noch möglich gewesen seien. Die Möglichkeit der Ergänzung der Angriffs- und Verteidigungsmittel bis zur Verkündung des Urteils durch das Gericht folge auch aus dem Wortlaut der Artikel 49 und 62 der Verfahrensordnung. Außerdem habe das Gericht in den ähnlich gelagerten PVC-, LDPE-, AAC- und Soda-Sachen sich darauf eingelassen, ebendiese Rügen zu prüfen, die die klagenden Unternehmen geltend gemacht hätten, obwohl dies nicht rechtzeitig geschehen sei. Außerdem habe der Gerichtshof sich nicht mit der Tatsachenfeststellung des Gerichts aufgehalten, daß eines der beteiligten Unternehmen (nämlich Montedison) Verfahrensmängel der angefochtenen Entscheidung nicht im schriftlichen Verfahren, sondern erst in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hatte. Die Rechtsmittelführe rin folgert aus dem Standpunkt des Gerichtshofes in seinem PVC-Urteil, daß es verfahrensmäßig zulässig sei, Verfahrensmängel der angefochtenen Entscheidung auch nach Abschluß des schriftlichen Verfahrens zu rügen. Auf jeden Fall komme der Frage, ob ihr Schriftsatz und die darin erhobenen Rügen rechtzeitig gewesen seien, keine praktische Bedeutung zu, da das Gericht diese Rügen von Amts wegen hätte prüfen müssen.

18 Bezüglich der Pflicht, von Amts wegen auch außerhalb der Verfahrensfristen Verfahrensmängeln angefochtener Entscheidungen nachzugehen, stützt sich die Rechtsmittelführerin auf die Grundsätze der Prozeßökonomie und der geordneten Rechtspflege, wie sie in der Rechtsprechung anerkannt seien.

b) Stellungnahme der Rechtsmittelgegnerin

19 Die Kommission legt ihrerseits einen anderen Standpunkt bezüglich der Auslegung der maßgeblichen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts und der Folgerungen dar, die dem Urteil des Gerichtshofes zu entnehmen sind. Für sie besteht kein Zweifel, daß die Parteien, die ein berechtigtes Interesse habenydie formellen Mängel einer von ihnen angefochtenen Entscheidung darzulegen und hierfür rechtzeitig Beweis anzutreten haben. Prozeßrechtlich gesehen müßten solche Mängel, wenn sie als entscheidungserheblich geltend gemacht würden, in dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz vorgetragen werden, es sei denn, die betreffenden Angriffs- oder Verteidigungsmittel beruhten auf Gründen, die erst während des Verfahrens zutage getreten seien. Insbesondere dann, wenn behauptet werde, daß das Verfahrenserfordernis der Ausfertigung der Urschrift von Kommissionsentscheidungen nach Artikel 12 der Geschäftsordnung der Kommission mißachtet worden sei, müßten Zweifel an der Beachtung dieses Erfordernisses auf zwingende Beweismittel gestützt werden, die von der beweisführungsbelasteten Partei rechtzeitig anzugeben seien und das Vorliegen einer Ausfertigung der Urschrift der Kommissionsentscheidung ungewiß erscheinen ließen. Diese Betrachtungsweise ergebe sich aus den Randnummern 73 bis 76 des PVC-Urteils des Gerichtshofes. Im Falle der Klagen gegen die Polypropylen-Entscheidung hätten die Klägerinnen zwingendes Beweismaterial nicht, auf jeden Fall aber nicht rechtzeitig vorgelegt.

20 Insbesondere zum vorliegenden Rechtsmittel bemerkt die Kommission folgendes: die Zurückweisung des Antrags von ICI auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung durch das Gericht, gegen die sich das Rechtsmittel richte, beruhe auf zwei Gründen, die in Randnummer 401 des angefochtenen Urteils wiedergegeben seien. Zunächst werde darauf hingewiesen, daß die Berufung auf das PVC-Urteil des Gerichts als solches keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren rechtfertige. Sodann werde festgestellt, daß ICI keinerlei Indizien vorgebracht habe, die die Annahme stützen könnten, daß die streitige Polypropylen-Entscheidung nicht von den Mitgliedern der Kommission als Kollegium gebilligt oder erlassen worden oder daß eine Abänderung ihres Wortlauts nach ihrem Erlaß erfolgt sei.

21 Bezüglich des ersten Grundes stimmt die Kommission mit dem Standpunkt des Gerichts überein und weist darauf hin, daß das PVC-Urteil des Gerichts zu Recht nicht als zwingender Beweis betrachtet worden sei, der eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung rechtfertige. Sie bemerkt ergänzend, die Behauptung der Rechtsmittelführerin, ihr Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sei nicht auf das PVC-Urteil des Gerichts, sondern auf andersartige Tatsachen gestützt, entbehre jeder Grundlage. Sie verweist insoweit auf den Wortlaut des Schriftsatzes, den ICI am 4. März 1992 beim Gericht eingereicht hat; in diesem Schriftsatz werde ausdrücklich auf das PVC-Urteil des Gerichts hingewiesen. Außerdem hätte ICI, wenn sie ihren Antrag wirklich nicht auf dieses Urteil, sondern auf die Eröffnungen der Vertreter der Kommission in der mündlichen Verhandlung der PVC-Sachen hätte stützen wollen, nicht bis zur Verkündung dieses Urteils gewartet, sondern ihren Antrag unmittelbar nach den besagten Eröffnungen, d. h. unmittelbar nach dem 10. Dezember 1991 gestellt.

22 Die Kommission hält das Vorbringen von ICI zum zweiten Grund in Randnummer 401 des angefochtenen Urteils für unzulässig. Dieser Grund beruhe auf der Feststellung des Gerichts, daß ICI in ihrem Schriftsatz vom 4. März 1992 keinerlei Indizien vorgebracht habe, die die Annahme stützen könnten, daß die Polypropylen-Entscheidung nicht von den Mitgliedern der Kommission als Kollegium gebilligt oder erlassen oder daß sie nach ihrem Erlaß abgeändert worden sei. Die Kommission bemerkt, das Versäumnis, konkrete Indizien für die angeblich rechtwidrige Abänderung des Inhalts der Polypropylen-Entscheidung nach ihrem Erlaß vorzubringen, falle schon bei bloßer Durchsicht des am 4. März 1992 von ICI eingereichten Schriftsatzes ins Auge; die Rechtsmittelführerin bestreite dies nicht einmal. Außerdem stelle die Frage, ob ICI ausreichende Indizien angeführt habe, die Mängel der fraglichen Entscheidung nahegelegt hätten, eine Tatsachen- und keine Rechtsfrage dar. Folglich könne sie nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sein.

Schließlich macht die Rechtsmittelgegnerin geltend, das Gericht habe mit seiner Weigerung, entsprechend dem Antrag von ICI die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen und weitere Sachverhaltsaufklärung anzuordnen, jedenfalls nicht gegen formelles oder materielles Gemeinschaftsrecht verstoßen. Die entsprechenden Rügen der Rechtsmittelführerin seien daher als unbegründet zurückzuweisen. Das Gericht habe zu Recht dem Antrag von ICI nicht entsprochen, weil er nicht auf tatsächlichen oder rechtlichen Gründen beruht habe, die Zweifel an der aufgrund ihrer Zustellung und Veröffentlichung vermuteten Gültigkeit der Polypropylen-Entscheidung hätten aufkommen lassen. Die Kommission verweist auf das PVC-Urteil des Gerichtshofes, dem ihrer Meinung nach ein Auslegungsgrundsatz dahin gehend zu entnehmen ist, daß die vermutete Gültigkeit einer Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans nur von einer Partei in Zweifel gezogen werden könne, die ein berechtigtes Interesse habe und schlüssige und ernsthafte Zweifel bezüglich der Einhaltung von Verfahrensvorschriften bei Erlaß dieser Entscheidung darlegen könne. Die Kommission wendet diesen Auslegungsgrundsatz auf den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache an und weist darauf hin, daß das Gericht zu Recht die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet habe, weil nicht nur ICI ihren Antrag nicht auf hinreichend gewichtiges Beweismaterial gestützt habe, das die Annahme formeller Mängel der Polypropylen-Entscheidung nahegelegt habe, sondern dieses Beweismaterial auch nicht rechtzeitig vorgebracht worden sei. Ihrer Auffassung nach war dies der Grund für die Zurückweisung des Antrags von ICI auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung durch das Gericht. Dieser Schluß sei der Formulierung der Urteile des Gerichts in den anderen Verfahren gegen dieselbe Entscheidung zu entnehmen, die am selben Tag wie das angefochtene Urteil verkündet worden seien; mithin sei die Rüge der Rechtsmittelführerin, daß das Gericht von ihr, um mit ihrem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung durchzudringen, einen umfänglichen Beweisantritt gefordert habe, unbegründet, da sie nicht erkläre, weshalb dieser Antrag und das entsprechende Vorbringen verspätet vorgebracht worden seien; so gesehen seien die vom Gericht angewandten Kriterien rechtlich nicht zu beanstanden.

B — Prüfung der Rechtsmittelgründe

23. a) Ich beginne mit der Rechtmäßigkeit des ersten Grundes in Randnummer 401 des angefochtenen Urteils. Das Gericht lehnte den Antrag von ICI, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, deshalb ab, weil es davon ausging, daß ICI mit diesem Antrag als einziges Beweismittel, das formelle Mängel der Polypropylen-Entscheidung nahelegte, den Inhalt des PVC-Urteils des Gerichts vom 27. Februar 1992 angeführt habe. Der Rechtsmittelführerin zufolge hat das Gericht den Inhalt ihres Antrags vom 4. März falsch gewürdigt; in ihrem Antrag habe sie nicht das PVC-Urteil des Gerichts als entscheidenden Umstand angeführt, um Zweifel an der formellen Gültigkeit der Polypropylen-Entscheidung zu wecken, sondern die vorgenannten Eröffnungen der Vertreter der Kommission in der mündlichen Verhandlung der PVC-Sachen, die am 10. Dezember 1991 stattgefunden habe.

24. Aus Randnummer 401 des angefochtenen Urteils ergibt sich indessen, daß das Gericht seine Zurückweisung des Antrags darauf stützte, daß ICI keinerlei Indizien vorgebracht [hat], die die Annahme stützen könnten, daß die zugestellte und veröffentlichte Entscheidung nicht von den Mitgliedern der Kommission als Kollegium gebilligt oder erlassen worden sei ... Demgemäß hat sich das Gericht beim Erlaß des Urteils nicht auf die Feststellung beschränkt, daß die Berufung auf das PVC-Urteil des Gerichts als solche keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung rechtfertige, sondern es hat alles tatsächliche und rechtliche Vorbringen des Antrags von ICI vom 4. März 1992 berücksichtigt. Dieser Rechtsmittelgrund ist folglich nicht begründet.

25. b) Zu prüfen ist nunmehr der zweite Grund der Randnummer 401 des angefochtenen Urteils. Zunächst ist eine Antwort auf den Unzulässigkeitseinwand der Kommission gegenüber der Rüge von ICI zu geben, mit der die Feststellung des Gerichts angegriffen wird, es habe keine Indizien gegeben, die den Schluß auf die angeblichen formellen Mängel der Polypropylen-Entscheidung zugelassen hätten. Die Kommission steht auf dem Standpunkt, diese Feststellung des Gerichts sei eine Tatsachenfeststellung, also keine im Rechtsmittelverfahren überprüfbare Rechtsfrage. Diese Auffassung trifft meines Erachtens nicht zu. Die Rechtsmittelführerin greift nicht die Feststellungen und Würdigungen der Tatsachen durch das Gericht an, sondern wirft die Frage einer falschen Rechtsanwendung auf. Sie macht insbesondere geltend, daß das Gericht von ihr zur Bekräftigung ihrer Behauptungen den Antritt eines übertriebenen Vollbeweises gefordert habe, der über das nach den Beweislastregeln normalerweise Erforderliche hinausgehe. Außerdem habe das Gericht mit der Entscheidung, daß sie in ihrem Schriftsatz vom 4. März 1992 keinerlei Indizien vorgebracht [habe], die die Annahme stützen könnten, daß die zugestellte und veröffentlichte Entscheidung nicht von den Mitgliedern der Kommission als Kollegium gebilligt oder erlassen worden sei, die Beweislastregeln falsch auf den Sachverhalt angewandt.

26. Zu der Frage, ob diese Rügen begründet sind, möchte ich auf meine Ausführungen in den Nummern 50 bis 57 meiner Schlußanträge in der Rechtssache Hüls/Kommission verweisen. Aus dieser Untersuchung ergibt sich, daß das Gericht von ICI nicht den Antritt eines umfänglichen Vollbeweises oder, um es genauer zu sagen, von Anhaltspunkten für das Vorliegen möglicher formeller Mängel der Polypropylen-Entscheidung verlangen konnte. Mit der bloßen Feststellung, daß dieses Unternehmen keine Anhaltspunkte für solche Mängel vorgetragen habe, hat das Gericht einen Rechtsverstoß begangen und die Beweislastregeln verletzt, so daß diese Begründung des angefochtenen Urteils fehlgeht.

27. c) Als nächstes ist zu prüfen, ob das Gericht den Antrag von ICI vom 4. März 1992 mit anderer Begründung hätte zurückweisen können. Es bleibt mithin die Frage, ob das Gericht nicht entweder dem Antrag vom 4. März 1992 hätte stattgeben oder von Amts wegen die mündliche Verhandlung hätte wiedereröffnen und prozeßleitende Maßnahmen anordnen sollen, damit mögliche formelle Mängel der betreffenden Entscheidung weiter hätten untersucht werden können.

28. Ich darf zunächst sagen, daß die von der Rechtsmittelführerin aufgeworfene Frage ihrer Natur nach eine Rechtsfrage und folglich im Rechtsmittelverfahren entgegen der Darlegung der Kommission zulässig ist. Genauer gesagt ist die Frage, ob das Gericht bei zutreffender Auslegung und Anwendung der Beweislastregeln in Verbindung mit den Artikeln 48, 62 und 64 der Verfahrensordnung des Gerichts gehalten gewesen wäre, die mündliche Verhandlung nur auf der Grundlage der im Schriftsatz der Rechtsmittelführerin vom 4. März 1992 angeführten Indizien wiederzueröffnen, eine Rechtsfrage, die die Anwendung von Rechtsnormen auf den festgestellten Sachverhalt betrifft und daher in der Rechtsmittelinstanz nachgeprüft werden kann.

29. Meine Antwort hierauf ist negativ. Es war meines Erachtens richtig, die mündliche Verhandlung nicht wiederzueröffnen, weil der betreffende Antrag nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfüllte, und es bestand auch nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensvorschriften über die gerichtliche Prüfung bestimmter Rechtsfragen von Amts wegen keine dahingehende Pflicht. Dieser Standpunkt beruht auf meiner Untersuchung in den Randnummern 58 bis 79 meiner Schlußanträge in der Rechtssache Hüls/Kommission, auf die ich in der vorliegenden Rechtssache verweisen möchte.

VI — Entscheidungsvorschlag

30. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,

1. das Rechtsmittel der Imperial Chemical Industries plc insgesamt zurückzuweisen;

2. den Streithilfeantrag zurückzuweisen;

3. der Streithelferin ihre eigenen Kosten aufzuerlegen und

4. der Rechtsmittelführerin die übrigen Kosten aufzuerlegen.