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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.07.1997 – C-227/92

Generalanwalt Georges Cosmas · ECLI:EU:C:1997:360

Schlußanträge des Generalanwalts

Georges Cosmas

vom 15. Juli 1997

In der vorliegenden Rechtssache hat der Gerichtshof über das nach Artikel 49 der EWG-Satzung des Gerichtshofes eingelegte Rechtsmittel der Hoechst AG wegen Aufhebung eines Urteils des Gerichts erster Instanz vom 10. März 1992 zu entscheiden. Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Klage abgewiesen, die die Rechtsmittelf ührerin gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag gegen die sogenannte Polypropylen-Entscheidung der Kommission vom 23. April 1986 erhoben hatte. Diese Entscheidung betraf die Anwendung von Artikel 85 EWG-Vertrag im Bereich der Herstellung von Polypropylen.

I — Sachverhalt und Verfahren vor dem Gericht erster Instanz

1 Bezüglich des Sachverhalts und des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil folgendes: Der westeuropäische Polypropylenmarkt wurde vor 1977 fast ausschließlich von zehn Herstellern beliefert, darunter (als einer der sogenannten großen Vier) die Rechtsmittelführerin mit einem Marktanteil zwischen ungefähr 10,5 % und 12,6 %. Nach dem Auslaufen der Patente der Firma Montedison traten ab 1977 neue Hersteller mit großen Produktionskapazitäten auf. Dem stand kein entsprechender Anstieg der Nachfrage gegenüber, so daß mindestens bis 1982 kein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage bestand. Allgemein war der Polypropylenmarkt in der Zeit von 1977 bis 1983 durch eine niedrige Rentabilität und/oder erhebliche Verluste gekennzeichnet.

2 Am 13. und 14. Oktober 1983 führten Beamte der Kommission im Rahmen ihrer Befugnisse aus Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 gleichzeitig Nachprüfungen bei einer Reihe von Unternehmen durch, die im Bereich der Polypropylenherstellung tätig sind. Im Anschluß an diese Nachprüfungen richtete die Kommission Auskunftsverlangen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 an diese, aber auch an weitere Unternehmen mit ähnlichem Geschäftsgegenstand. Anhand des im Rahmen dieser Nachprüfungen und Auskunftsverlangen erlangten Beweismaterials gelangte die Kommission zu der Auffassung, daß bestimmte Polypropylenhersteller, darunter die Rechtsmittelführerin, in der Zeit von 1977 bis 1983 gegen Artikel 85 EWG-Vertrag verstoßen hätten. Am 30. April 1984 beschloß sie deshalb, ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 einzuleiten, und übermittelte den betroffenen Unternehmen Mitteilungen der Beschwerdepunkte.

3 Am Ende dieses Verfahrens erließ die Kommission am 23. April 1986 die obengenannte Entscheidung mit folgendem Tenor:

Artikel 1[Die Unternehmen]... Hoechst AG... haben gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstoßen, indem sie...im Fall von Hoechst, ICI, Montepolimeri und Shell von etwa Mitte 1977 bis mindestens November 1983,...an einer von Mitte 1977 stammenden Vereinbarung und abgestimmten Verhaltensweise beteiligt waren, durch die die Gemeinschaft mit Polypropylen beliefernden Hersteller:a)miteinander Verbindung hatten und sich regelmäßig (von Anfang 1981 an zweimal monatlich) in einer Reihe geheimer Sitzungen trafen, um ihre Geschäftspolitik zu erörtern und festzulegen;b)von Zeit zu Zeit für den Absatz ihrer Erzeugnisse in jedem Mitgliedstaat der EWG Ziel-(oder Mindestpreise festlegten;c)verschiedene Maßnahmen trafen, um die Durchsetzung dieser Zielpreise zu erleichtern, (vor allem) unter anderem durch vorübergehende Absatzeinschränkungen, den Austausch von Einzelangaben über ihre Verkäufe, die Veranstaltung lokaler Sitzungen und ab Ende 1982 ein System der Kundenführerschaft zwecks Durchsetzung der Preiserhöhungen gegenüber Einzelkunden;d)gleichzeitige Preiserhöhungen vornehmen, um die besagten Ziele durchzusetzen;e)den Markt aufteilen, indem jedem Hersteller ein jährliches Absatzziel bzw. eine Quote (1979, 1980 und zumindest für einen Teil des Jahres 1983) zugeteilt wurde oder, falls es zu keiner endgültigen Vereinbarung für das ganze Jahr kam, die Hersteller aufgefordert wurden, ihre monatlichen Verkäufe unter Bezugnahme auf einen vorausgegangenen Zeitraum einzuschränken (1981, 1982).

...

Artikel 3Gegen die in dieser Entscheidung genannten Unternehmen werden wegen des in Artikel 1 festgestellten Verstoßes folgende Geldbußen festgesetzt:...vi)Hoechst AG, eine Geldbuße von 9000000 ECU bzw. 19304010 DM.

4 Vierzehn der fünfzehn Unternehmen, an die die genannte Entscheidung gerichtet war, darunter die Rechtsmittelführerin, haben Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung der Kommission erhoben. In der mündlichen Verhandlung, die vom 10. Dezember 1990 bis zum 15. Dezember 1990 vor dem Gericht stattfand, haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

5 Mit gesondertem Schriftsatz vom 2. März 1992, also nach Abschluß des schriftlichen und des mündlichen Verfahrens, jedoch noch vor Verkündung der Entscheidung, hat die Rechtsmittelführerin beim Gericht beantragt, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Zur Begründung dieses Antrags hat sie sich auf bestimmte tatsächliche Umstände berufen, die nach ihrem Vorbringen erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung, genauer: nach Erlaß des Urteils des Gerichts vom 27. Februar 1992 in den Rechtssachen BASF u. a./Kommission (im folgenden: PVC-Sachen), bekanntgeworden sind. Sie hat geltend gemacht, aus diesen Umständen ergäben sich wesentliche formelle Mängel der angefochtenen Entscheidung der Kommission, zu deren Prüfung die Durchführung einer erneuten Beweisaufnahme erforderlich sei.

Nach erneuter Anhörung des Generalanwalts zu der neu aufgetauchten Frage hat das Gericht den Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zurückgewiesen und die Klage mit dem obengenannten Urteil vom 10. März 1992 insgesamt abgewiesen.

6 Gegen dieses klageabweisende Urteil hat die Rechtsmittelführerin vor dem Gerichtshof Rechtsmittel mit dem Antrag eingelegt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Entscheidung der Kommission für inexistent, hilfsweise für nichtig zu erklären, weiter hilfsweise: die Sache an das Gericht zurückzuverweisen. Gleichzeitig beantragt sie, der Rechtsmittelgegnerin die Kosten aufzuerlegen. Mit der Erwiderung hat die Rechtsmittelführerin auf ihr Vorbringen bezüglich der Feststellung der Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung verzichtet, zugleich aber ihre übrigen Anträge, wie sie in der Rechtsmittelschrift gestellt worden waren, aufrechterhalten.

Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

Zugunsten der Rechtsmittelführerin ist die Firma DSM NV dem Rechtsstreit als Streithelferin beigetreten.

II — Zulässigkeit des Rechtsmittels

7 Mit ihrer Rechtsmittelbeantwortung beantragt die Kommission, das Rechtsmittel insgesamt als unzulässig zurückzuweisen. Sie macht geltend, die Rechtsmittelführerin kritisiere an keiner Stelle ihrer Rechtsmittelschrift das Urteil des Gerichts als rechtsfehlerhaft, sondern trage statt dessen erstmals im Rechtsmittelverfahren eine Reihe von Tatsachen, Argumenten und Gründen vor. Dieses nachträgliche Vorbringen betreffe die Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung der Kommission oder andere wichtige Verfahrensverstöße im Verfahren zum Erlaß dieser Entscheidung. Nach Ansicht der Kommission verändert die Rechtsmittelführerin mit diesem Vorbringen unter Verstoß gegen die Artikel 113 §2 und 116 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes den Streitgegenstand.

8 Die Rechtsmittelführerin trägt demgegenüber vor, mit ihrer Geltendmachung der formellen Mängel der vor dem Gericht angefochtenen Entscheidung wolle sie lediglich dartun, daß das Gericht Irrtümern in bezug auf die Auslegung des Gemeinschaftsrechts unterlegen habe. Daher könne man das Rechtsmittel nicht aufgrund der obigen Rügen der Kommission als unzulässig ansehen.

9 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß das Rechtsmittel nach Artikel 51 der EWG-Satzung des Gerichtshofes auf Rechtsfragen beschränkt [ist]. Es kann nur auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, sowie auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden. Ferner verbieten die Artikel 113 § 2 und 116 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes den Parteien, den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand durch das Rechtsmittel oder durch die Rechtsmittelbeantwortung zu verändern. Nach Artikel 119 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof außerdem das Rechtsmittel jederzeit durch Beschluß, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen, wenn es offensichtlich unzulässig ist.

Das Rechtsmittel kann nur dann ganz unzulässig sein, wenn es keinen in zulässiger Weise geltend gemachten Rechtsmittelgrund umfaßt. Somit ist es erforderlich, sämtliche Rechtsmittelgründe zu prüfen und festzustellen, daß keiner von ihnen zulässig ist.

10 Unter diesem Gesichtspunkt ist auch die Unzulässigkeitseinrede der Kommission zu prüfen. Tatsächlich wirft die unbestimmte Formulierung der Rechtsmittelgründe in der Rechtsmittelschrift Fragen in bezug auf die Zulässigkeit auf, da zuweilen nicht klar ersichtlich ist, worin die angeblichen Rechtsverstöße des Gerichts bestehen sollen. Jedoch ist im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes von rechtlichen Irrtümern die Rede, denen das Gericht nach dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin bei der Zurückweisung ihres Antrags auf Wiedereröffnung des Verfahrens nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung unterlegen hat. Dieses Vorbringen ist rein rechtlicher Art und stützt sich auf Informationen, über die das Gericht verfügte und entschied. Es kann daher als eigenständiger, in zulässiger Weise vorgebrachter Rechtsmittelgrund angesehen werden.

11 Selbst wenn das Vorbringen der Kommission letztlich durchgreifen sollte (was ich unten im Rahmen der separaten Erörterung der einzelnen Rechtsmittelgründe zusammen mit den Gegenargumenten der Rechtsmittelführerin prüfen werde), kann es folglich nicht zur Zurückweisung des Rechtsmittels insgesamt als unzulässig führen.

III — Zulässigkeit der Streithilfe

12 In bezug auf den Inhalt und die Zulässigkeit der Streithilfe gelten grundsätzlich die Ausführungen in den betreffenden Abschnitten meiner Schlußanträge in der Parallelsache Hüls , auf die ich hiermit verweise.

Aus der dort vorgenommenen Untersuchung ergibt sich, daß die Streithilfe im vorliegenden Fall theoretisch als zum Teil zulässig angesehen werden könnte, und zwar insoweit, als die Streithelferin die Rechtsmittelführerin in ihrem Antrag unterstützt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und gemäß den obigen Ausführungen die Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung festzustellen. Die übrigen Anträge der Streithelferin und ihr Vorbringen zur Unterstützung anderer Anträge der Rechtsmittelführerin sind auf jeden Fall unzulässig und brauchen daher nicht in der Sache geprüft zu werden.

Jedoch hat die Rechtsmittelführerin, wie schon erwähnt, mit ihrer Erwiderung auf ihr Vorbringen zur Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung verzichtet; sie hat also ihre Anträge dahin gehend beschränkt, daß sie nur noch die Nichtigerklärung und nicht mehr die Feststellung der Inexistenz der streitigen Entscheidung begehrt. Demzufolge ist die Streithilfe mangels berechtigten Interesses unzulässig geworden.

IV — Die Rechtsmittelgründe

13 Die Rechtsmittelführerin vertritt die Ansicht, die Polypropylen-Entscheidung der Kommission, gegen die sie sich mit ihrer Klage vor dem Gericht erster Instanz gewandt habe, sei mit wesentlichen formellen Mängeln behaftet, derentwegen sie nichtig sei. Davon ausgehend macht die Rechtsmittelführerin geltend, es hätten genügend Anhaltspunkte für die betreffenden Mängel vorgelegen, die das Gericht hätte prüfen müssen, um sodann die Polypropylen-Entscheidung für nichtig zu erklären, oder die der Gerichtshof erstmals im gegenwärtigen Verfahrensstadium feststellen könne; zumindest hätten klare Verdachtsmomente für formelle Mängel der angefochtenen Entscheidung vorgelegen, so daß das Gericht Verfahrensverstöße begangen habe, weil es die weitere Prüfung dieser Verdachtsmomente trotz eines dahin gehenden Antrags abgelehnt habe. Genauer gesagt, weist die Rechtsmittelführerin den von ihr angeführten Tatsachen eine doppelte Funktion zu: Zum einen vertritt sie die Ansicht, daß sich aus ihnen der volle Beweis für das Vorliegen wesentlicher formeller Mängel ergebe, aus denen das Gericht die Nichtigkeit der Polypropylen-Entscheidung hätte ableiten müssen; zum anderen macht sie geltend, sie stellten hinreichende Anhaltspunkte dar, aufgrund deren das Gericht ihrem Antrag auf Wiederaufnahme der mündlichen Verhandlung und Erlaß neuer prozeßleitender Maßnahmen hätte stattgeben müssen. Diesem Vorbringen entsprechend zweigeteilt ist auch die Entgegnung der Kommission.

A — Die maßgeblichen Vorschriften und das PVC-Urteil des Gerichtshofes

14 Ich verweise insoweit auf die Darstellung in den Nummern 19 bis 23 meiner Schlußanträge in der Rechtssache Hüls.

B — Das angefochtene Urteil

15 Das Gericht wies die mit dem Schriftsatz der Rechtsmittelführerin vom 2. März 1992 gestellten Anträge der Rechtsmittelführerin mit folgender, in den Randnummern 374 und 375 des Urteils wiedergegebener Begründung zurück:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß das zitierte Urteil vom 27. Februar 1992 als solches keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren rechtfertigt. Im übrigen hat die Klägerin abweichend von ihrem Vorbringen in den PVC-Verfahren (vgl. Randnr. 14 des Urteils des Gerichts vom 27. Februar 1992) in diesem Verfahren bis zum Ende der mündlichen Verhandlung nicht einmal andeutungsweise vorgetragen, daß die angefochtene Entscheidung wegen der behaupteten Mängel inexistent sei. Es fragt sich daher schon, ob die Klägerin hinreichend dargelegt hat, warum sie die angeblichen Mängel, die ja vor der Klageerhebung bestanden haben sollen, anders als in den PVC-Verfahren nicht eher in dieses Verfahren eingeführt hat. Selbst wenn der Gemeinschaftsrichter die Frage der Existenz der angefochtenen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren des Artikels 173 Absatz 2 EWG-Vertrag von Amts wegen zu prüfen hat, bedeutet dies aber nicht, daß in jedem Verfahren nach Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag von Amts wegen Ermittlungen über eine eventuelle Inexistenz der angefochtenen Entscheidung zu führen sind. Nur soweit die Parteien hinreichende Anhaltspunkte für eine Inexistenz der angefochtenen Entscheidung vortragen, ist das Gericht gehalten, dieser Frage von Amts wegen nachzugehen. Im vorliegenden Fall ergibt das Vorbringen der Klägerin keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine derartige Inexistenz der Entscheidung: Unter Punkt III ihres Schriftsatzes vom 2. März. 1992 hat die Klägerin lediglich vorgetragen, es bestehe begründeter Anlaß zu der Annahme von bestimmten Verfahrensverstößen der Kommission. Der angebliche Verstoß gegen die Sprachenregelung der Geschäftsordnung der Kommission kann jedoch nicht zur Inexistenz der angefochtenen Entscheidung führen, sondern allenfalls — nach rechtzeitiger Rüge — zur Nichtigkeit. Im übrigen hat die Klägerin nicht dargelegt, warum die Kommission im Jahr 1986, also in einer normalen Situation, die sich von den besonderen Umständen der PVC-Verfahren beim Ablauf ihres Mandats im Januar 1989 erheblich unterschied, nachträgliche Änderungen an der Entscheidung vorgenommen haben soll. Die diesbezügiche pauschale Vermutung der Klägerin gibt keinen hinreichenden Anlaß zu einer Beweisaufnahme nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Unter Punkt II ihres Schriftsatzes hat die Klägerin allerdings konkret behauptet, es fehlten die durch die Unterschriften des Präsidenten der Kommission und des Exekutivsekretärs festgestellten Urschriften der angefochtenen Entscheidung in allen verbindlichen Sprachen. Dieser angebliche Mangel, selbst wenn er bestehen sollte, führt jedoch für sich genommen noch nicht zur Inexistenz der angefochtenen Entscheidung. Anders als in den bereits mehrfach erwähnten PVC-Verfahren hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren, wie bereits festgestellt, keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung der Grundsatz der Unantastbarkeit eines beschlossenen Rechtsakts verletzt worden ist und damit die angefochtene Entscheidung — zugunsten der Klägerin — die Vermutung ihrer Rechtmäßigkeit verloren hat, die ihr aufgrund des Anscheins zukommt. Dann aber führt das bloße Fehlen einer ausgefertigten Urschrift noch nicht zur Inexistenz des angefochtenen Aktes. Auch insoweit war die mündliche Verhandlung daher nicht für eine nachträgliche Beweisaufnahme wiederzueröffnen. Da das Vorbringen der Klägerin auch keine Wiederaufnahme des Verfahrens begründen würde, war ihrer Anregung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, nicht stattzugeben.

C — Prüfung der Rechtsmittelgründe

1. Zu den Grenzen der Befugnisse des Rechtsmittelgerichts

16 Ich halte es für zweckmäßig, vorab zwei von der Rechtsmittelführerin aufgeworfene Fragen zu beantworten, die die allgemeinere Problematik der Grenzen der Befugnisse des Rechtsmittelgerichts betreffen.

a) Beweiserhebungen durch das Rechtsmittelgericht

17 Die Rechtsmittelführerin beantragt, der Gerichtshof möge, wenn er dies für erforderlich halte, eine ergänzende Beweisaufnahme bezüglich des Vorliegens der geltend gemachten formellen Mängel der Polypropylen-Entscheidung anordnen. Im einzelnen vertritt die Rechtsmittelführerin die Ansicht, die von ihr beim Gericht erhobene Klage sei unzulässig gewesen, weil sie gegen einen rechtlich inexistenten Rechtsakt gerichtet gewesen sei. Sie macht ferner geltend, nach einem allgemeinen prozeßrechtlichen Grundsatz, der auch im Gemeinschaftsrecht gelte, müsse das Gericht die Zulässigkeit der eingelegten Rechtsbehelfe notfalls auch von Amts wegen prüfen. Diese Verpflichtung obliege auch dem Rechtsmittelgericht. Um ihr nachkommen zu können, sei es, ohne deswegen die in Artikel 51 Absatz 1 der EWG-Satzung des Gerichtshofes gezogenen Grenzen seiner Befugnisse zu überschreiten, berechtigt, Beweiserhebungen über die Zulässigkeit der Klage anzuordnen.

18 Ich halte es nicht mehr für erforderlich, auf dieses Vorbringen der Rechtsmittelführerin einzugehen, da es sich auf die allgemeinere Argumentation stützt, der zufolge die in der ersten Instanz angefochtene Entscheidung rechtlich inexistent war. Durch ihren Verzicht auf ihren Antrag auf Feststellung der Inexistenz der Entscheidung wird auch ihr Vorbringen zur Unzulässigkeit der vor dem Gericht erhobenen Klage hinfällig. Jedenfalls ist aber darauf hinzuweisen, daß es nicht zu den Befugnissen des Gerichtshofes im Rechtsmittelverfahren gehört, Beweiserhebungen anzuordnen. Ich verweise insoweit auf meine Untersuchung in den Nummern 26 f. meiner Schlußanträge in der Rechtssache Hüls.

b) Die Geltendmachung neuer Tatsachen im Rechtsmittelverfahren

19 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, nach Erlaß des angefochtenen Urteils sei eine Reihe von entscheidungserheblichen Tatsachen zutage getreten, die dem Gericht und den Parteien nicht bekannt gewesen seien. Aus diesem Grund beruft sich die Rechtsmittelführerin im Rahmen der Gewährung von gerichtlichem Rechtsschutz erstmals vor dem Gerichtshof auf diese Tatsachen.

20 Jedoch widerspricht die erstmalige Geltendmachung von Tatsachen in der Rechtsmittelinstanz den Grundsätzen für die Kontrolle im Rechtsmittelverfahren und dem Artikel 51 Absatz 1 der EWG-Satzung des Gerichtshofes. Das Rechtsmittelverfahren betrifft nur Rechtsfragen. Daher kann nicht geltend gemacht werden, daß das Gericht sich fehlerhaft verhalten habe, weil es im Rahmen seiner rechtlichen Entscheidung Tatsachen nicht gewürdigt habe, die ihm weder bekannt waren noch bekannt sein konnten, weil sie ihm nicht vorgetragen worden waren oder jüngeren Datums als die Urteilsverkündung sind. Aus diesen Gründen sind die betreffenden Argumente der Rechtsmittelführerin, mit denen sie darzutun versucht, worin die formellen Mängel der streitigen Entscheidung bestehen, unzulässig.

2) Zum Vorliegen wesentlicher formeller Mängel der angefochtenen Entscheidung

a) Vorbringen der Parteien

21 Die Rechtsmittelführerin vertritt die Ansicht, das Gericht habe sich fehlerhaft verhalten, weil es unter Verstoß gegen Artikel 173 Absätze 2 und 4 des Vertrages nicht die wesentlichen formellen Mängel der streitigen Polypropylen-Entscheidung der Kommission berücksichtigt habe; die Rechtsmittelführerin trägt vor, sie habe diese Verfahrensverstöße mit ihrem Schriftsatz vom 2. März 1992 gegenüber dem Gericht geltend gemacht.

22 Die Rechtsmittelführerin macht erstens geltend, daß es keine gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Kommission beglaubigte Urschrift der angefochtenen Entscheidung gebe. Der Ausfertigung von Kollegialentscheidungen der Gemeinschaftsorgane komme als Garantie für die Einhaltung des Grundsatzes der Rechtmäßigkeit besondere Bedeutung zu. Das Fehlen einer Urschrift habe sich aus einer bloßen Durchsicht der Verfahrensakten nicht ableiten lassen, weil sie normalerweise als Anhang den Protokollen über die Sitzungen der Kommission beigefügt werde, die im Archiv der Kommission aufbewahrt würden. Das Fehlen einer Beglaubigung stelle einen verdeckten Mangel dar, durch den die Vermutung der Rechtmäßigkeit des mit ihm behafteten Rechtsakts nicht widerlegt werde; sie habe daher den betreffenden Nichtigkeitsgrund gerechtfertigterweise nicht rechtzeitig im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht.

23 Zweitens macht die Rechtsmittelführerin geltend, abgesehen von dem Fehlen einer Beglaubigung habe die Kommission es auch unterlassen, ihre Entscheidung gemäß ihrer Verpflichtung in allen gesetzlich vorgeschriebenen Sprachen zu erlassen; insbesondere habe sie zur Abfassung der Entscheidung in niederländischer und in italienischer Sprache eines ihrer Mitglieder bevollmächtigt. Für diese Bevollmächtigung gebe es keine Rechtsgrundlage, weil sie nicht durch Artikel 27 der Geschäftsordnung der Kommission gedeckt sei, der eine Bevollmächtigung nur für Vorbereitungs- und Durchführungsmaßnahmen zulasse. Der Erlaß einer endgültigen Entscheidung nur in einigen der vorgeschriebenen Sprachen sei unzulässig. Es sei daher ein wesentlicher formeller Mangel, der zur Nichtigerklärung der Polypropylen-Entscheidung hätte führen müssen, daß diese bei der Beschlußfassung nicht auch in einer italienischen und einer niederländischen Fassung vorgelegen habe.

24 Drittens macht die Rechtsmittelführerin geltend, die angefochtene Entscheidung sei ihr unter Verstoß gegen Artikel 191 Absatz 3 des Vertrages und Artikel 12 Absatz 3 der Geschäftsordnung der Kommission niemals zugestellt worden. Sie habe daher zu keinem Zeitpunkt rechtliche Wirkungen entfaltet. Im einzelnen weist die Rechtsmittelführerin darauf hin, daß der ihr von der Kommission zugesandte Text und der später im Amtsblatt veröffentlichte Text Abweichungen gegenüber dem aufwiesen, was in der Sitzung der Kommission beschlossen worden sei; diese Abweichungen gingen über einfache orthographische und grammatikalische Berichtigungen, wie sie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zulässig seien, hinaus. Die Kommission habe nachträglich Veränderungen an ihrer Entscheidung vorgenommen. Dies ergebe sich aus den Darlegungen der Vertreter der Kommission in der mündlichen Verhandlung in den PVC-Sachen und aus den Ausführungen des Gerichts in dieser Rechtssache sowie im LDPE-Urteil. Ergänzend macht die Rechtsmittelführerin bestimmte — ihrer Ansicht nach augenscheinliche — Veränderungen des Inhalts der Entscheidung geltend, die der ihr in deutscher Sprache übermittelte Text enthalte. Sie verweist insoweit auf Textstellen, die anscheinend erst nach der Beschlußfassung hinzugefügt worden seien und mit anderen Schrifttypen und geringeren typographischen Abständen geschrieben seien. Auch seien an bestimmten Stellen der ihr übermittelten Entscheidung anscheinend Passagen des ursprünglichen Textes entfernt worden. Die ihr übermittelte Entscheidung, die sich als beglaubigte Abschrift der ursprünglichen Entscheidung darstelle, weise maschinenschriftlich die Unterzeichnung durch das Kommissionsmitglied Sutherland aus. Es stehe jedoch nicht fest, welche Fassung Herr Sutherland unterschrieben habe: die ursprüngliche Fassung, an der rechtswidrigerweise Veränderungen vorgenommen worden seien, oder die schließlich übermittelte Fassung, die erstellt worden sei, ohne daß eine vollständige ursprüngliche Entscheidung vorgelegen habe. Sowohl aufgrund der Anhaltspunkte, die sich aus der übermittelten Fassung ergäben, als auch aufgrund der im Rahmen der PVC-Sachen bekanntgewordenen Umstände sei nämlich anzunehmen, daß jede Entscheidung der Kommission in ständiger Praxis in der Zeit zwischen der Beschlußfassung und der Zustellung an die Adressaten vom Juristischen Dienst der Kommission überarbeitet werde.

25 Aus all diesen Unterlassungen und Handlungen der Kommission leitet die Rechtsmittelführerin ab, daß die angefochtene Entscheidung u. a. auch unter Verstoß gegen die Vorschriften über die Begründung erlassen worden sei, weil ihre Begründung nach der Beschlußfassung geändert und erweitert worden sei. Es seien somit nicht die zwingenden Vorschriften des Artikels 190 des Vertrages eingehalten worden; die Verletzung dieser wesentlichen Formvorschrift hätte zur Nichtigerklärung der Polypropylen-Entscheidung durch das Gericht führen müssen.

26 Die Kommission entgegnet, aus dem Wortlaut der Entscheidung ergebe sich nicht, daß einer der von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Rechtsfehler begangen worden sei. Demgemäß sei das dahin gehende Vorbringen insgesamt zurückzuweisen.

27 In bezug auf das Fehlen einer beglaubigten Urschrift schließt sich die Kommission den Ausführungen des Gerichts (Randnr. 375 des angefochtenen Urteils) an, wonach selbst dann, wenn es an einer solchen Urschrift fehlen sollte, dieser Mangel für sich genommen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung nicht beeinträchtigen würde. Es sei zusätzlich erforderlich, daß die Partei, die diesen Mangel geltend mache, hinreichende Anhaltspunkte dafür vortrage, daß der Inhalt der betreffenden Entscheidung nach der Beschlußfassung rechtswidrigerweise verändert worden sei. Nur wenn dafür ausreichende Anhaltspunkte angeführt würden, werde die Vermutung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung entkräftet und könne das Fehlen einer Beglaubigung Rechtsfolgen nach sich ziehen. In gleicher Weise sei auch in den PVC-Urteilen des Gerichts und des Gerichtshofes argumentiert worden. Jedenfalls sei die Rüge der Verletzung wesentlicher Formvorschriften durch die Nichteinhaltung des Artikels 12 ihrer Geschäftsordnung erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung und damit verspätet vorgebracht worden, so daß das Gericht ihr zu Recht nicht stattgegeben habe.

28 Zu der nach Ansicht der Rechtsmittelführerin rechtswidrigen Bevollmächtigung eines Kommissionsmitglieds zur nachträglichen Erstellung der Fassung der Entscheidung in italienischer und in niederländischer Sprache bemerkt die Kommission, daß sie durch die von der Rechtsmittelführerin vorgetragenen Anhaltspunkte nicht belegt sei. Nicht bewiesen sei auch die nachträgliche rechtswidrige Veränderung des Inhalts der streitigen Entscheidung; demnach sei der Rechtsmittelführerin nicht eine Entscheidung zugestellt worden, die sich inhaltlich von der ursprünglich erlassenen unterschieden habe. Zu den nach Ansicht der Rechtsmittelführerin augenscheinlichen Änderungen in der deutschen Fassung im besonderen bemerkt die Rechtsmittelgegnerin, daß die dahin gehenden Behauptungen, abgesehen davon, daß sie unbewiesen seien, erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgetragen würden und daher nicht berücksichtigt werden dürften.

b) Erörterung des obigen Vorbringens

29 Die Rechtsmittelführerin rügt eine Reihe wesentlicher formeller Mängel der Polypropylen-Entscheidung; diese Mängel müsse das Gemeinschaftsgericht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes unabhängig davon, ob die Parteien sie gerügt hätten, auch von Amts wegen prüfen.

i) Zum Umfang der Kontrolle im Rechtsmittelverfahren bezüglich der von Amts wegen zu prüfenden Fragen

30 Zu diesem Thema verweise ich auf meine Ausführungen in den Nummern 26, 27 und 30 meiner Schlußanträge in der Rechtssache Hüls. Aus diesen ergibt sich, daß die Kontrolle im Rechtsmittelverfahren auch in bezug auf von Amts wegen zu prüfende Rechtsfragen ausschließlich dahin gehen darf, ob das Tatsachengericht den festgestellten Sachverhalt richtig unter die maßgebliche Rechtsvorschrift subsumiert hat und, soweit dies mit der Rechtsmittelschrift beantragt wird und dem Tatsachengericht entsprechende Tatsachen in zulässiger Weise vorgetragen worden sind, ob es deren Prüfung unterlassen hat. Somit darf das übrige rechtliche und tatsächliche Vorbringen der Rechtsmittelführerin, mit der sie eine weitere Beweisaufnahme zur Feststellung formeller Mängel der Polypropylen-Entscheidung der Kommission beantragt und insbesondere versucht, ihren Schriftsatz vom 2. März 1992 zu ergänzen, im Rechtsmittelverfahren nicht geprüft werden.

ii) Zum Vorliegen vollständig nachgewiesener formeller Mängel der angefochtenen Entscheidung der Kommission

31 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zum Inhalt des angefochtenen Urteils ist zu bemerken, daß das Gericht keinen Rechtsfehler in bezug auf die Ermittlung und die Würdigung von Tatsachen begangen hat, aus denen sich wesentliche formelle Mängel der Polypropylen-Entscheidung ergaben. Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, daß dem Tatsachengericht etwa Gesichtspunkte dieser Art und Bedeutung bekannt gewesen wären, oder gar, daß es sie falsch gewürdigt hätte. Ferner macht die Rechtsmittelführerin geltend, sie habe die fraglichen formellen Mängel der streitigen Entscheidung, die das Gericht rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt habe, schon in der ersten Instanz, insbesondere mit ihrem Schriftsatz vom 2. März 1992, vorgetragen.

32 Soweit die Rechtsmittelführerin die fehlende Prüfung ihres Sachvortrags und eine entstellende (verfälschende) Wiedergabe von Beweisurkunden geltend macht, ist der betreffende Rechtsmittelgrund zulässig. Zu seiner Stichhaltigkeit ist folgendes zu bemerken: In keinem Aktenstück des erstinstanzlichen Verfahrens ist ein eindeutiger Antrag der Rechtsmittelführerin auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung wegen wesentlicher Mängel oder eine Geltendmachung von Tatsachen enthalten, aus denen sich diese Mängel klar ergeben. Zum Schriftsatz vom 2. März 1992 im besonderen ist zu bemerken, daß damit lediglich mutmaßliche Mängel geltend gemacht werden, aufgrund deren die Entscheidung inexistent sein soll, und daß er auf die Wiederaufnahme der mündlichen Verhandlung und nicht auf das Vorbringen eines Nichtigkeitsgrundes abzielt. Aber selbst wenn man diesen Schriftsatz dahin auslegen würde, daß er unabhängig von dem Vorbringen zur Inexistenz einen Tatsachenvortrag enthält, aufgrund dessen eine Verpflichtung des Tatsachengerichts zur Prüfung der Frage zu bejahen wäre, ob die streitige Entscheidung wesentliche formelle Mängel aufweist, ist die Entscheidung des Gerichts in jeder Hinsicht zutreffend.

33 Zunächst stellt sich wegen der verzögerten Einreichung des obengenannten Schriftsatzes die Frage, ob das Gericht diesen überhaupt berücksichtigen mußte. Ich möchte an dieser Stelle von einer ebenso ausführlichen Argumentation zu dieser Frage absehen. Denn selbst wenn das Gericht den Schriftsatz unabhängig von seiner Rechtzeitigkeit — und ohne dazu verpflichtet zu sein — berücksichtigt hat, enthielt er jedenfalls keine ausreichenden Anhaltspunkte für wesentliche formelle Mängel der streitigen Entscheidung. Der Rechtsmittelführerin ist es somit nicht gelungen, hinreichende Anhaltspunkte dafür vorzutragen, daß die Polypropylen-Entscheidung die von ihr beanstandeten Mängel aufwies.

Somit sind die vorstehend geprüften Rechtsmittelgründe zurückzuweisen.

3) Zum Vorliegen wesentlicher formeller Mängel der angefochtenen Entscheidung der Kommission

34 Auch wenn aus dem Streitstoff, der dem Gericht zur Entscheidung unterbreitet worden ist, nicht hervorgeht, daß der Verfasser der angefochtenen Entscheidung wesentliche formelle Verstöße begangen habe, ist doch, wie die Rechtsmittelführerin zu Recht geltend macht, zu prüfen, ob nicht derselbe Streitstoff die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zum Zweck neuer prozeßleitender Maßnahmen gerechtfertigt hätte.

a) Vorbringen der Parteien

35 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, mit ihrem Schriftsatz vom 2. März 1992 habe sie beim Gericht zum einen die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß den Artikeln 62 und 64 der Verfahrensordnung des Gerichts und zum anderen den Erlaß prozeßleitender Maßnahmen gemäß den Artikeln 65 f. dieser Verfahrensordnung beantragt. Sie macht ferner geltend, entgegen der Auffassung der Kommission verfüge das Gericht bei der Bescheidung derartiger Anträge nicht über ein unbeschränktes Ermessen und diese Bescheidung sei im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen. Um über die Rechtmäßigkeit des Urteils des Gerichts entscheiden zu können, sei zu klären, welcher Zweck mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verfolgt werde. Wenn dieser Antrag auf die Durchführung einer Beweisaufnahme zur Feststellung neuer Tatsachen von entscheidender Bedeutung abziele — so daß in diesem Rahmen auch eine neue Erörterung der Rechtssache erforderlich sei —, so verwandele sich diese Befugnis des Gerichts in eine Verpflichtung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und zur Durchführung einer Beweisaufnahme, wobei sich diese Verpflichtung aus den Beweislastregeln ergebe. Aufgrund dieser Regeln bestehe eine Verpflichtung zur Prüfung der für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen Beweismittel. Somit sei die weitere Untersuchung ihres Vorbringens zum Vorliegen wesentlicher formeller Mängel der angefochtenen Entscheidung durch eine Reihe von prozessualen und materiellen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts geboten gewesen. Aus diesem Grund habe die ablehnende Entscheidung des Tatsachengerichts im Widerspruch sowohl zu Artikel 62 als auch zu den Artikeln 65 f. der Verfahrensordnung des Gerichts gestanden. Das Tatsachengericht sei nicht nur aufgrund des von ihr gestellten Antrags, sondern auch von Amts wegen verpflichtet gewesen, im Hinblick auf den Inhalt ihres Schriftsatzes vom 2. März 1992 die Beweismittel zu prüfen, die ihm die Feststellung ermöglicht hätten, ob die Polypropylen-Entscheidung ordnungsgemäß erlassen worden sei.

36 Die Rechtsmittelführerin macht ferner geltend, das Gericht habe das Vorbringen in ihrem Schriftsatz nicht als verspätet zurückgewiesen, sondern in der Sache geprüft; das Gericht habe es jedoch pflichtwidrig unterlassen, dieses Vorbringen nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Inexistenz, sondern auch im Hinblick auf eine Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift zu prüfen. Jedenfalls mache die Kommission zu Unrecht geltend, daß der Schriftsatz verspätet eingereicht worden sei. Mit diesem Vorbringen stelle die Kommission die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Urteils in Frage, obwohl sie kein eigenständiges Rechtsmittel eingelegt habe; das betreffende Vorbringen sei daher unzulässig. Auf das Vorbringen, daß der Inhalt des Schriftsatzes vom 2. März 1992 in analoger Anwendung der Regelung des Artikels 125 der Verfahrensordnung des Gerichts für den Antrag auf Wiederaufnahme innerhalb von drei Monaten nach Kenntniserlangung hätte vorgebracht werden müssen, erwidert die Rechtsmittelführerin, daß für eine analoge Anwendung einer Verfahrensfrist kein Raum sei. Jedenfalls sei aber die Dreimonatsfrist am 2. März 1992, dem Tag der Einreichung ihres Schriftsatzes, nicht abgelaufen gewesen, da sie von den vorgetragenen Tatsachen erst durch die Erklärungen der Vertreter der Kommission in der mündlichen Verhandlung in den PVC-Sachen vor dem Gericht, die am 10. Dezember 1992 stattgefunden habe, Kenntnis erlangt habe.

37 Die Kommission entgegnet erstens, die Rechtsmittelführerin mache zu Unrecht geltend, daß das Gericht zur Wiedereröffnung des Verfahrens verpflichtet gewesen sei, denn eine solche Maßnahme sei im konkreten Fall nicht erforderlich gewesen. Der Antrag der Rechtsmittelführerin auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sei nicht auf entscheidungserhebliche Tatsachen gestützt gewesen und nicht fristgerecht gestellt worden. Das Vorbringen über einen Verstoß gegen die Sprachenregelung für die Entscheidung und über das Fehlen einer beglaubigten Urschrift der angefochtenen Entscheidung sei vom Gericht zu Recht zurückgewiesen worden, weil die fraglichen Mängel, wie später im PVC-Urteil des Gerichtshofes festgestellt worden sei, einen mit ihnen behafteten Rechtsakt selbst dann nicht inexistent machten, wenn sie vorlägen. Zu den von der Rechtsmittelführerin mit ihrem Schriftsatz angeführten Tatsachen bemerkt die Kommission folgendes: Soweit sie mit dem PVC-Urteil des Gerichts zusammenhingen, könnten sie nicht zur Begründung eines Antrags auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden; nach der Rechtsprechung könne der Inhalt einer Gerichtsentscheidung über andere Rechtssachen nicht die Wiederaufnahme der mündlichen Verhandlung in einem anderen Prozeß rechtfertigen. Wenn die Darlegungen ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung, auf die das PVC-Urteil des Gerichts gestützt gewesen sei, als neue Tatsachen angesehen würden, so seien sie von der Rechtsmittelführerin mit ihrem Antrag vom 2. März 1992 verspätet vorgebracht worden. Diese Tatsachen hätten in analoger Anwendung der Regelung für den Antrag auf Wiederaufnahme nach Artikel 125 der Verfahrensordnung des Gerichts innerhalb von drei Monaten nach Kenntniserlangung gestellt werden müssen. Schon am Nachmittag des 22. November 1991 habe einer ihrer Bediensteten im Rahmen der mündlichen Verhandlung in den PVC-Sachen eingeräumt, daß das Verfahren des Artikels 12 ihrer Geschäftsordnung nicht mehr angewandt werde. Von diesem Tag an habe die Rechtsmittelführerin somit die Tatsachen gekannt, die sie mit ihrem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vorgetragen habe. Die Kommission trägt ferner vor, die Rechtsmittelführerin vertrete zu Unrecht die Ansicht, das Gericht habe indirekt die Rechtzeitigkeit des Schriftsatzes anerkannt; es habe im Gegenteil in seinem Urteil Zweifel daran geäußert, ob die in dem Schriftsatz enthaltenen Angriffsmittel rechtzeitig vorgebracht worden seien.

38 Ferner macht die Kommission geltend, das Gericht habe zu Recht entschieden, daß die Rechtsmittelführerin keine Anhaltspunkte vorgetragen habe, die ausgereicht hätten, um ihrem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung stattgeben zu können. Die Auffassung des Gerichts sei auch dann zutreffend, wenn der Schriftsatz der Rechtsmittelführerin vom 2. März 1992 dahin auszulegen sein sollte, daß damit die formelle Nichtigkeit und nicht die Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung geltend gemacht worden sei. Die Rechtsmittelführerin und nicht sie habe die Beweislast dafür getragen, daß die fraglichen formellen Mängel vorgelegen hätten. Der gegenteiligen Ansicht der Rechtsmittelführerin stehe die Vermutung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane und die Rechtsprechung entgegen. Auch habe sich die Rechtsmittelführerin nicht darauf beschränken können, die angebliche Nichtbeachtung des Verfahrens nach Artikel 12 der Geschäftsordnung der Kommission geltend zu machen. Vielmehr hätte sie konkrete Anhaltspunkte dafür vortragen müssen, daß die Polypropylen-Entscheidung nach ihrem Erlaß inhaltlich verändert worden sei. Diese Ansicht, die das Gericht in der vorliegenden Rechtssache zugrunde gelegt habe, werde durch die Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache Lesteile/Kommission und in den PVC-Sachen gestützt. Jedenfalls hätten die formellen Mängel der Polypropylen-Entscheidung, sollten sie tatsächlich vorliegen, nach Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung schon mit der Klageschrift und keinesfalls erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden müssen. Hilfsweise macht die Kommission geltend, die Entscheidung darüber, ob eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung erforderlich sei, habe im freien Ermessen des Gerichts gestanden.

39 Zur Auslegung von Artikel 64 § 3 Buchstabe d der Verfahrensordnung trägt die Kommission vor, weder aus dieser Bestimmung noch aus einer anderen Verfahrensvorschrift ergäben sich bestimmte Voraussetzungen, bei deren Vorliegen das Gemeinschaftsgericht einem Antrag auf Erlaß prozeßleitender Maßnahmen stattgeben müsse. Es treffe somit nicht zu, daß das Gericht verpflichtet sei, Auskünfte einzuholen, und daß sich diese Verpflichtung auch auf verspätet oder allgemein und abstrakt von den Parteien vorgetragene Tatsachen bezögen. Die Kommission verweist demgegenüber auf die Artikel 173 des Vertrages, 19 Absatz 1 der EWG-Satzung des Gerichtshofes sowie 44 § 1 Buchstaben c und e und 48 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung des Gerichts, aus denen sie den Grundsatz ableitet, daß die Partei rechtzeitig ihre Anträge stellen und die diese tragenden Beweismittel angeben müsse. Prozeßleitende Maßnahmen seien nicht dazu bestimmt, Versäumnisse der Parteien hinsichtlich des rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Vortrags ihrer Argumente zu heilen. Jedenfalls sei der Antrag einer Partei auf Erlaß prozeßleitender Maßnahmen gerade wegen seines Ausnahmecharakters innerhalb einer angemessenen Frist zu stellen, da sonst die Rechtspflege gestört würde. Der Antrag der Rechtsmittelführerin sei daher verspätet gewesen.

b) Erörterung der vorstehenden Fragen

40 Gemäß den vorstehenden Darlegungen stellt sich somit die Frage, ob das Gericht den Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens zu Recht zurückgewiesen hat — eine Frage, die unmittelbar mit dem eventuellen Vorliegen wesentlicher formeller Mängel der Polypropylen-Entscheidung der Kommission zusammenhängt. Wegen dieser Frage verweise ich auf meine Ausführungen in den Nummern 47 bis 79 meiner Schlußanträge in der Rechtssache Hüls, aus denen sich ergibt, daß die vom Gericht getroffene Entscheidung, wenn auch mit anderer Begründung, zutreffend war, so daß die Rechtsmittelgründe, mit denen das Gegenteil geltend gemacht wird, zurückzuweisen sind.

V — Entscheidungsvorschlag

41 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,

1. das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen,

2. die Anträge der Streithelferin zurückzuweisen,

3. der Streithelferin ihre Kosten aufzuerlegen und

4. der Rechtsmittelführerin die übrigen Kosten aufzuerlegen.