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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.07.1997 – C-245/92
Generalanwalt Georges Cosmas · ECLI:EU:C:1997:363
Schlußanträge des Generalanwalts
Georges Cosmas
vom 15. Juli 1997
In der vorliegenden Rechtssache hat der Gerichtshof über das nach Artikel 49 der EWG-Satzung des Gerichtshofes eingelegte Rechtsmittel der Chemie Linz GmbH wegen Aufhebung eines Urteils des Gerichts erster Instanz vom 10. März 1992 zu entscheiden. Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Klage abgewiesen, die die Rechtsmittelführerin gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag gegen die sogenannte Polypropylen-Entscheidung der Kommission vom 23. April 1986 erhoben hatte. Diese Entscheidung betraf die Anwendung von Artikel 85 EWG-Vertrag im Bereich der Herstellung von Polypropylen.
I — Sachverhalt und Verfahren vor dem Gericht erster Instanz
1 Bezüglich des Sachverhalts und des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil folgendes: Der westeuropäische Polypropylenmarkt wurde vor 1977 fast ausschließlich von zehn Herstellern beliefert, darunter die Rechtsmittelführerin mit einem Marktanteil zwischen 3,2 % und 3,9 %. Nach dem Auslaufen der Patente der Firma Montedison traten ab 1977 neue Hersteller mit großen Produktionskapazitäten auf. Dem stand kein entsprechender Anstieg der Nachfrage gegenüber, so daß mindestens bis 1982 kein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage bestand. Allgemein war der Polypropylenmarkt in der Zeit von 1977 bis 1983 durch eine niedrige Rentabilität und/oder erhebliche Verluste gekennzeichnet.
2 Am 13. und 14. Oktober 1983 führten Beamte der Kommission im Rahmen ihrer Befugnisse aus Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 gleichzeitig Nachprüfungen bei einer Reihe von Unternehmen durch, die im Bereich der Polypropylenherstellung tätig sind. Im Anschluß an diese Nachprüfungen richtete die Kommission Auskunftsverlangen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 an diese, aber auch an weitere Unternehmen mit ähnlichem Geschäftsgegenstand. Anhand des im Rahmen dieser Nachprüfungen und Auskunftsverlangen erlangten Beweismaterials gelangte die Kommission zu der Auffassung, daß bestimmte Polypropylenhersteller, darunter die Rechtsmittelführerin, in der Zeit von 1977 bis 1983 gegen Artikel 85 EWG-Vertrag verstoßen hätten. Am 30. April 1984 beschloß sie deshalb, ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 einzuleiten, und übermittelte den betroffenen Unternehmen Mitteilungen der Beschwerdepunkte.
3 Am Ende dieses Verfahrens erließ die Kommission am 23. April 1986 die obengenannte Entscheidung mit folgendem Tenor:
Artikel 1[Die Unternehmen]... Chemische Werke Linz... haben gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstoßen, indem sie...im Fall von Hercules, Linz, Saga und Solvay von etwa November 1977 bis mindestens November 1983;...an einer von Mitte 1977 stammenden Vereinbarung und abgestimmten Verhaltensweise beteiligt waren, durch die die Gemeinschaft mit Polypropylen beliefernden Hersteller:a)miteinander Verbindung hatten und sich regelmäßig (von Anfang 1981 an zweimal monatlich) in einer Reihe geheimer Sitzungen trafen, um ihre Geschäftspolitik zu erörtern und festzulegen;b)von Zeit zu Zeit für den Absatz ihrer Erzeugnisse in jedem Mitgliedstaat der EWG Ziel- (oder Mindest-)preise festlegten;c)verschiedene Maßnahmen trafen, um die Durchsetzung dieser Zielpreise zu erleichtern, (vor allem) unter anderem durch vorübergehende Absatzeinschränkungen, den Austausch von Einzelangaben über ihre Verkäufe, die Veranstaltung lokaler Sitzungen und ab Ende 1982 ein System der Kundenführerschaft zwecks Durchsetzung der Preiserhöhungen gegenüber Einzelkunden;d)gleichzeitige Preiserhöhungen vornehmen, um die besagten Ziele durchzusetzen;e)den Markt aufteilen, indem jedem Hersteller ein jährliches Absatzziel bzw. eine Quote (1979, 1980 und zumindest für einen Teil des Jahres 1983) zugeteilt wurde oder, falls es zu keiner endgültigen Vereinbarung für das ganze Jahr kam, die Hersteller aufgefordert wurden, ihre monatlichen Verkäufe unter Bezugnahme auf einen vorausgegangenen Zeitraum einzuschränken (1981, 1982).
...
Artikel 3Gegen die in dieser Entscheidung genannten Unternehmen werden wegen des in Artikel 1 festgestellten Verstoßes folgende Geldbußen festgesetzt:...ix)Chemische Werke Linz, eine Geldbuße von 1000000 ECU bzw. 1471590000 LIT.
4 Vierzehn der fünfzehn Unternehmen, an die die genannte Entscheidung gerichtet war, darunter die Rechtsmittelführerin, haben Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung der Kommission erhoben. In der mündlichen Verhandlung, die vom 10. Dezember 1990 bis zum 15. Dezember 1990 vor dem Gericht stattfand, haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
5 Mit gesondertem Schriftsatz vom 28. Februar 1992, also nach Abschluß des schriftlichen und des mündlichen Verfahrens, jedoch noch vor Verkündung der Entscheidung, hat die Rechtsmittelführerin beim Gericht beantragt, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Zur Begründung dieses Antrags hat sie sich auf bestimmte tatsächliche Umstände berufen, die nach ihrem Vorbringen erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung, genauer: nach Erlaß des Urteils des Gerichts vom 27. Februar 1992 in den Rechtssachen BASF u. a./Kommission (im folgenden: PVC-Sachen) bekanntgeworden sind. Sie hat geltend gemacht, aus diesen Umständen ergäben sich wesentliche formelle Mängel der angefochtenen Entscheidung der Kommission, zu deren Prüfung die Durchführung einer erneuten Beweisaufnahme erforderlich sei.
Nach erneuter Anhörung des Generalanwalts zu der neu aufgetauchten Frage hat das Gericht den Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zurückgewiesen und die Klage mit dem obengenannten Urteil vom 10. März 1992 insgesamt abgewiesen.
6 Die Rechtsmittelführerin beantragt mit ihrem Rechtsmittel, dieses klageabweisende Urteil des Gerichts aufzuheben und die Polypropylen-Entscheidung der Kommission für inexistent oder für nichtig zu erklären, hilfsweise: die Sache an das Gericht zurückzuverweisen. Ferner beantragt sie, der Rechtsmittelgegnerin die Kosten aufzuerlegen. Mit der Erwiderung vom 14. April 1992 hat die Rechtsmittelführerin auf die Rechtsmittelgründe bezüglich der Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung verzichtet, zugleich aber ihre anderen, die Nichtigkeit dieser Entscheidung betreffenden Rechtsmittelgründe aufrechterhalten.
Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.
Zugunsten der Rechtsmittelführerin ist die Firma DSM NV dem Rechtsstreit als Streithelferin beigetreten.
II — Zulässigkeit des Rechtsmittels
7 Mit der Rechtsmittelbeantwortung beantragt die Kommission, das Rechtsmittel insgesamt als unzulässig zurückzuweisen. Sie macht geltend, die Rechtsmittelführerin kritisiere an keiner Stelle ihrer Rechtsmittelschrift das Urteil des Gerichts als rechtsfehlerhaft, sondern trage statt dessen erstmals im Rechtsmittelverfahren eine Reihe von Tatsachen, Argumenten und Gründen vor. Mit ihrem Vorbringen verändere die Rechtsmittelführerin unter Verstoß gegen die Artikel 113 § 2 und 116 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes den Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Rechtsmittelführerin macht ihrerseits geltend, dieses Vorbringen der Kommission sei unbegründet und könne nicht zur Zurückweisung des Rechtsmittels insgesamt als unzulässig führen.
8 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß das Rechtsmittel nach Artikel 51 der EWG-Satzung des Gerichtshofes auf Rechtsfragen beschränkt [ist]. Es kann nur auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, sowie auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden. Ferner verbieten die Artikel 113 § 2 und 116 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes den Parteien, den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand durch das Rechtsmittel oder durch die Rechtsmittelbeantwortung zu verändern. Nach Artikel 119 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof außerdem das Rechtsmittel jederzeit durch Beschluß, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen, wenn es offensichtlich unzulässig ist.
Das Rechtsmittel kann nur dann ganz unzulässig sein, wenn es keinen in zulässiger Weise geltend gemachten Rechtsmittelgrund umfaßt. Somit ist es erforderlich, sämtliche Rechtsmittelgründe zu prüfen und festzustellen, daß keiner von ihnen zulässig ist. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Einrede der Unzulässigkeit der Kommission unerheblich, weil zumindest einer der vorgebrachten Rechtsmittelgründe zulässig ist. Es handelt sich um den Rechtsmittelgrund, der sich auf mutmaßliche Rechtsverstöße bezieht, die das Gericht nach dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin bei der Zurückweisung ihres Antrags auf Wiedereröffnung des Verfahrens nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung begangen hat. Selbst wenn das Vorbringen der Kommission letztlich durchgreifen sollte (was ich unten im Rahmen der separaten Erörterung der einzelnen Rechtsmittelgründe zusammen mit den Gegenargumenten der Rechtsmittelführerin prüfen werde), kann es folglich nicht zur Zurückweisung des Rechtsmittels insgesamt als unzulässig führen.
III — Zulässigkeit der Streithilfe
9 In bezug auf den Inhalt und die Zulässigkeit der Streithilfe gelten grundsätzlich die Ausführungen in den betreffenden Abschnitten meiner Schlußanträge in der Parallelsache Hüls, auf die ich hiermit verweise.
Aus der dort vorgenommenen Untersuchung ergibt sich, daß die Streithilfe im vorliegenden Fall theoretisch als zum Teil zulässig angesehen werden könnte, und zwar insoweit, als die Streithelferin die Rechtsmittelführerin in ihrem Antrag unterstützt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und gemäß den obigen Ausführungen die Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung festzustellen. Die übrigen Anträge der Streithelferin und ihr Vorbringen zur Unterstützung anderer Anträge der Rechtsmittelführerin sind auf jeden Fall unzulässig und brauchen daher nicht in der Sache geprüft zu werden.
10 Jedoch hat die Rechtsmittelführerin, wie schon erwähnt, mit ihrer Erwiderung auf ihr Vorbringen zur Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung verzichtet; sie hat also ihre Anträge dahin gehend beschränkt, daß sie nur noch die Nichtigerklärung und nicht mehr die Feststellung der Inexistenz der streitigen Entscheidung begehrt. Demzufolge ist die Streithilfe mangels berechtigten Interesses unzulässig geworden.
IV — Das angefochtene Urteil
11 Das Gericht wies die mit dem Schriftsatz der Rechtsmittelführerin vom 28. Februar 1992 gestellten Anträge mit folgender, in der Randnummer 395 des angefochtenen Urteils enthaltener Begründung zurück:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß das zitierte Urteil vom 27. Februar 1992 als solches keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren rechtfertigt. Im übrigen hat die Klägerin in diesem Verfahren bis zum Ende der mündlichen Verhandlung nicht einmal andeutungsweise vorgetragen, daß die angebliche Entscheidung wegen der Mängel inexistent sei, die in dem angeführten Urteil vom 27. Februar 1992 festgestellt worden sind. Es fragt sich daher schon, ob die Klägerin hinreichend dargelegt hat, warum sie die angeblichen Mängel, die ja vor der Klageerhebung bestanden haben sollen, nicht eher in dieses Verfahren eingeführt hat. Selbst wenn der Gemeinschaftsrichter die Frage der Existenz der angefochtenen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren des Artikels 173 Absatz 2 EWG-Vertrag von Amts wegen zu prüfen hat, bedeutet dies aber nicht, daß in jedem Verfahren nach Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag von Amts wegen Ermittlungen über eine eventuelle Inexistenz der angefochtenen Entscheidung zu führen sind. Nur soweit die Parteien hinreichende Anhaltspunkte für eine Inexistenz der angefochtenen Entscheidung vortragen, ist das Gericht gehalten, dieser Frage von Amts wegen nachzugehen. Im vorliegenden Fall ergibt das Vorbringen der Klägerin keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine derartige Inexistenz der Entscheidung: Aus der Erklärung der Vertreter der Kommission in der mündlichen Verhandlung in den verbundenen Rechtssachen T-79/89 u. a., auf die sich die Klägerin bezogen hat, soll hervorgehen, daß auch im vorliegenden Verfahren eine ordnungsgemäß unterzeichnete Urschrift der angefochtenen Entscheidung fehlt. Dieser angebliche Mangel, selbst wenn er bestehen sollte, führt jedoch für sich genommen noch nicht zur Inexistenz der angefochtenen Entscheidung. Die Klägerin hat nämlich keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, warum die Kommission auch im Jahr 1986, also in einer normalen Situation, die sich von den besonderen Umständen der PVC-Verfahren beim Ablauf ihres Mandats im Januar 1989 erheblich unterschied, nachträgliche Änderungen an der Entscheidung vorgenommen haben soll. Hierfür genügt die Ankündigung entsprechender Rügen nicht. Dann aber ist nichts dafür ersichtlich, daß nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung der Grundsatz der Unantastbarkeit eines beschlossenen Rechtsakts verletzt worden ist und damit die angefochtene Entscheidung — zugunsten der Klägerin — die Vermutung ihrer Rechtmäßigkeit verloren hat, die ihr aufgrund des Anscheins zukommt. Das bloße Fehlen einer ausgefertigten Urschrift führt mithin noch nicht zur Inexistenz der angefochtenen Entscheidung. Die mündliche Verhandlung braucht daher nicht für eine Beweisaufnahme wiedereröffnet zu werden. Da das Vorbringen der Klägerin im übrigen auch keine Wiederaufnahme des Verfahrens begründen würde, war ihrer Anregung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, nicht stattzugeben.
V — Die Rechtsmittelgründe
A — Die Argumente der Parteien
a) Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin
12 Die Rechtsmittelführerin bringt zwei Rechtsmittelgründe vor. Erstens habe das Gericht das Gemeinschaftsrecht insofern verletzt, als es ihren Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und weitere Sachaufklärung zu Unrecht zurückgewiesen habe. Zweitens sei das angefochtene Urteil aufzuheben, weil die Polypropylen-Entscheidung der Kommission, deren Rechtmäßigkeit Gegenstand des Verfahrens vor dem Gericht gewesen sei, für nichtig zu erklären sei.
13 Die Ausführungen zum ersten Rechtsmittelgrund decken sich voll und ganz mit denen der Rechtsmittelführerinnen in den Parallelsachen Hüls und ICI; die entsprechenden Argumente sind in meinen Schlußanträgen in diesen Rechtssachen, auf deren entsprechende Abschnitte ich hiermit verweise, ausführlich wiedergegeben. Der Vollständigkeit halber ist noch auf folgendes hinzuweisen: Die Rechtsmittelführerin vertritt die Ansicht, das Gericht habe ihren Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu Unrecht zurückgewiesen. Sie macht geltend, daß ihrem Antrag hätte stattgegeben werden müssen, weil sie mit ihrem Schriftsatz vom 28. Februar entscheidungserhebliche Tatsachen vorgetragen habe, die ihr vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung nicht hätten bekannt sein können. Als solche Tatsachen sieht die Rechtsmittelführerin die Darlegungen der Vertreter der Kommission in den PVC-Sachen vor dem Gericht an. Diese Tatsachen seien nicht verspätet vor dem Gericht vorgetragen worden, denn das Prozeßrecht der Gemeinschaft setze nicht ausdrücklich eine bestimmte Frist für ihre Geltendmachung, und die Dreimonatsfrist des Artikels 125 der Verfahrensordnung des Gerichts, die ausschließlich für das Wiederaufnahmeverfahren gelte, sei nicht analog anwendbar.
14 Ferner ist das Gericht nach Ansicht der Rechtsmittelführerin nicht seiner Verpflichtung nachgekommen, das erforderliche Beweismaterial für die ordnungsgemäße Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zusammenzutragen. Diese Verpflichtung ergebe sich aus Artikel 64 der Verfahrensordnung des Gerichts in Verbindung mit Artikel 164 des Vertrages. Das Gericht sei nicht berechtigt gewesen, ihrem Antrag im Schriftsatz vom 28. Februar 1992 nicht stattzugeben, weil dieser seiner Ansicht nach keine hinreichenden Anhaltspunkte für die geltend gemachten Mängel der angefochtenen Entscheidung enthalten habe. Die zur Begründung ihres Antrags vorgetragenen Tatsachen hätten wegen der Gleichartigkeit der Rechtssachen ausgereicht, dem Antrag in Analogie zu dem Vorgehen des Gerichts in den parallelen PVC- und Soda-Verfahren stattzugeben.
15 Im wesentlichen macht die Rechtsmittelführerin geltend, wenn nachträglich ein Mangel der angefochtenen Entscheidung bekannt werde, aufgrund dessen diese für nichtig zu erklären sei, so müsse das Gericht auf jeden Fall das Verfahren wiedereröffnen und erneut bis zur vollen Aufklärung der Sache Beweise erheben. Sie trägt ferner vor, sie sei in der mündlichen Verhandlung in den PVC-Sachen, die am 10. Dezember 1991 stattgefunden habe, nicht vertreten gewesen; daher habe sie von den betreffenden Erklärungen der Vertreter der Kommission erst nach Erlaß des Urteils des Gerichts in dieser Rechtssache, also am 27. Februar 1992, erstmals Kenntnis erlangt. Im übrigen habe das Gericht mit dem angefochtenen Urteil nicht entschieden, daß der Schriftsatz vom 28. Februar 1992 verspätet gewesen sei; daher sei der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren nicht befugt, die Rechtzeitigkeit des mit diesem Schriftsatz gestellten Antrags auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
16 Der zweite Rechtsmittelgrund ist auf folgende Argumentation gestützt: Der Gerichtshof könne eine Entscheidung des Gerichts über eine Klage aufheben, wenn er der Ansicht sei, daß der angefochtene Rechtsakt der Kommission für nichtig zu erklären sei. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit des vor dem Gericht angefochtenen Rechtsakts durch das Rechtsmittelgericht betreffe eine Rechtsfrage und falle in den Bereich der Kontrolle im Rechtsmittelverfahren. Außerdem seien die Mängel, die der Polypropylen-Entscheidung der Kommission anhafteten, Verstöße gegen zwingendes Recht und müßten sowohl in der ersten Instanz als auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen geprüft werden.
17 Die Rechtsmittelführerin trägt ferner vor, sie sei berechtigt, erstmals im Rechtsmittelverfahren bestimmte Tatsachen zur Untermauerung ihres Vorbringens vorzutragen. Sie stützt sich daher erstens auf die Ausführungen der Kommission in den LDPE-Verfahren, von denen sie am 10. April 1992 erfahren habe, und zweitens auf das Rechtsmittel der Kommission gegen das PVC-Urteil des Gerichts vom 29. April 1992. Aus diesen Quellen leitet die Rechtsmittelführerin bestimmte Schlußfolgerungen bezüglich der allgemeinen Handlungsweise der Kommission ab, die ihrer Ansicht nach den Verdacht verstärken, daß die Polypropylen-Entscheidung formwidrig erlassen worden ist. Insbesondere scheine die Kommission der Ansicht zu sein, daß die durch Artikel 12 ihrer Geschäftsordnung begründete Pflicht zur Ausfertigung ihrer Rechtsakte eine Regel interner Art sei, die für die einzelnen keine Rechte begründe und die obsolet geworden sei. Sie halte sich auch für berechtigt, an den von ihr erlassenen Rechtsakten noch nach deren Erlaß Änderungen vorzunehmen sowie ihre Entscheidungen in bestimmten verbindlichen Sprachfassungen zu erlassen und eines ihrer Mitglieder zu ermächtigen, diese Entscheidungen in den anderen verbindlichen Sprachen zu erstellen.
18 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, die Kommission sei auch bei Erlaß der Polypropylen-Entscheidung so vorgegangen. Zumindest meint sie, dies ergebe sich aus den vorstehenden Ausführungen sowie einer eingehenden Lektüre der ihr zugestellten Entscheidung und aus der Verzögerung, mit der die Zustellung erfolgt sei. Darüber hinaus beantragt sie, der Gerichtshof möge, um alle Zweifel zu beseitigen, der Kommission die Vorlage der Urschrift der Polypropylen-Entscheidung aufgeben, damit festgestellt werden könne, ob sie die gleichen formellen Mängel wie diejenigen aufweise, derentwegen die ihr inhaltlich entsprechende PVC-Entscheidung der Kommission für nichtig erklärt worden sei. Jedenfalls stehe, so macht die Rechtsmittelführerin geltend, sowohl aufgrund der Darlegungen in ihrem Schriftsatz vom 28. Februar 1992 als auch aufgrund der Informationen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren zutage getreten seien, folgendes fest: Erstens habe der Kommission der Text der Polypropylen-Entscheidung bei der Beschlußfassung nur in drei der fünf verbindlichen sprachlichen Fassungen vorgelegen; zweitens habe sie nicht das Verfahren des Artikels 12 ihrer Geschäftsordnung eingehalten; drittens sei der Inhalt der Entscheidung noch nach deren Erlaß verändert worden. Abschließend macht die Rechtsmittelführerin geltend, die fraglichen Mängel müßten zur Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung führen. Die Kommission habe beim Erlaß dieser Entscheidung nicht die Verfahrensvorschriften eingehalten, die das Gemeinschaftsrecht vorsehe und die zu dem Zweck aufgestellt worden seien, die rechtmäßige Ausübung ihrer Zuständigkeiten zu gewährleisten. Zu Unrecht mache die Kommission demnach geltend, daß die Nichteinhaltung der durch Artikel 12 ihrer Geschäftsordnung aufgestellten wesentlichen Formvorschriften nicht und im Falle der nachträglichen Veränderung des Inhalts der Entscheidung nur dann deren Nichtigerklärung nach sich ziehen müsse, wenn es sich um eine wesentliche Veränderung handele, die nicht mit dem Willen des Verfassers des Rechtsakts im Einklang stehe. Diese Ansichten der Kommission stünden in direktem Gegensatz zu dem, was aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere aus dem PVC-Urteil und dem Legehennen-Urteil, abzuleiten sei.
b) Das Vorbringen der Rechtsmittelgegnerin
19 In der vorliegenden Rechtssache verwendet die Kommission zur Widerlegung des Vorbringens der Rechtsmittelführerin genau dieselben Argumente, wie sie sie zur Entgegnung auf die entsprechenden Rechtsmittelgründe in den Parallelsachen Hüls und Hoechst geltend macht; diese sind in meinen Schlußanträgen in den genannten Rechtssachen, auf die ich hiermit zur Vermeidung von Wiederholungen verweise, ausführlich wiedergegeben.
B — Prüfung der Rechtsmittelgründe
a) Zum zweiten Rechtsmittelgrund
20 Ich beginne meine Untersuchung mit der Prüfung des zweiten Rechtsmittelgrundes. Wie die Rechtsmittelgegnerin zu Recht vorträgt, wirft dieser Rechtsmittelgrund erhebliche Zweifel bezüglich der Zulässigkeit auf.
Zunächst ist zu bemerken, daß die Beweismittel, auf die sich die Rechtsmittelführerin erstmals im Rechtsmittelverfahren beruft, außerhalb der Grenzen der Kontrolle im Rechtsmittelverfahren liegen. Das Rechtsmittel ist in das Prozeßrecht der Gemeinschaft ausschließlich zum Zweck der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Urteils eingeführt worden, bei der die tatsächlichen und rechtlichen Umstände zugrunde zu legen sind, die dem Gericht bekannt waren und aufgrund deren es entschieden hat. Es ist somit kein Mangel des angefochtenen Urteils denkbar, der sich aus der fehlenden Würdigung von Tatsachen ergäbe, von denen das Tatsachengericht keine Kenntnis hatte, sei es weil sie nicht in den Verfahrensakten vermerkt waren oder weil sie erst nach Erlaß des angefochtenen Urteils zutage traten. Das Prozeßrecht der Gemeinschaft sieht einen Rechtsbehelf, den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, vor, mit dem eine Partei bei dem Gericht, das über den Rechtsstreit entschieden hat, eine Tatsache von entscheidender Bedeutung ..., die vor Verkündung des Urteils dem Gerichtshof und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei unbekannt war, geltend machen kann. Daher konnte die Rechtsmittelführerin zur Geltendmachung sowohl der Ausführungen der Kommission in den LDPE-Sachen, die ihr am 10. April 1992 bekannt wurden, als auch des Rechtsmittels der Kommission gegen das PVC-Urteil, das am 29. April 1992 eingelegt wurde, von der Möglichkeit des Wiederaufnahmeantrags Gebrauch machen. Die genannten Umstände können im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden und sind daher unzulässigerweise vorgetragen worden.
21 Aber auch in seiner Gesamtheit ist der Rechtsmittelgrund, der sich nicht gegen das angefochtene Urteil richtet, sondern die streitige Entscheidung der Kommission betrifft, als unzulässig zurückzuweisen, weil er sich auf die Würdigung von Tatsachen bezieht, die sich nicht aus dem angefochtenen Urteil ergeben, und mit ihm nicht geltend gemacht wird, daß die betreffenden Tatsachen in zulässiger Weise vor dem Tatsachengericht vorgetragen worden seien.
22 Die Unzulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittelgrundes wird nicht dadurch geheilt, daß die formellen Mängel der streitigen Entscheidung, die die Rechtsmittelführerin geltend macht, zu den Fragen gehören, die der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen zu prüfen hat. Die Rechtsmittelführerin macht nicht geltend, daß das Gericht rechtsfehlerhaft gehandelt habe, weil es diese mutmaßlichen Mängel nicht von Amts wegen geprüft habe, was ein Argument rechtlicher Art wäre ;vielmehr wird geltend gemacht, daß das Rechtsmittelgericht unabhängig vom Vorliegen rechtlicher Mängel des angefochtenen Urteils von Amts wegen prüfen könne oder müsse, ob die Entscheidung der Kommission, die mit der Klage vor dem Gericht angefochten worden war, unter Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften erlassen worden ist. Diese Argumentation steht in direktem Gegensatz zu Artikel 51 der EWG-Satzung des Gerichtshofes; ihr kann daher nicht gefolgt werden.
Nach alledem ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
b) Zum ersten Rechtsmittelgrund
23 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird gerügt, daß das Gericht durch die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und Durchführung einer ergänzenden Beweisaufnahme gegen eine Reihe von Verfahrensvorschriften verstoßen habe. Eine eingehende Untersuchung dieses Rechtsmittelgrundes ist in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache Hüls enthalten, auf die ich hiermit verweise.
24 Zunächst ist festzustellen, daß die Rechtsmittelführerin ihre Kritik zu Recht auf die Mängel der Argumentation des Gerichts in der Randnummer 395 des angefochtenen Urteils ausrichtet. Tatsächlich ist das Gericht bei der Prüfung des Antrags der Rechtsmittelführerin auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht in der rechtlich gebotenen Weise vorgegangen. Zum einen hat es die Beweislastregeln insofern nicht richtig ausgelegt, als es die Ansicht vertrat, die Rechtsmittelführerin habe keine hinreichenden Anhaltspunkte zur Untermauerung ihres Vorbringens über die formellen Mängel der Polypropylen-Entscheidung vorgetragen. Die Rechtsmittelführerin hatte keinen Zugriff, und konnte keinen Zugriff haben, auf die maßgeblichen Beweismittel, aus denen sich die sachliche Richtigkeit ihres Vorbringens ergeben konnte; diese Beweismittel befanden sich in der ausschließlichen Verfügungsgewalt der Kommission. In solchen Fällen hat die Partei, die eine Rüge vorbringt, Indizien dafür vorzutragen, daß die ihr unbekannten Tatsachen für ihre Verteidigung von Bedeutung sind, und zumindest den Ansatz eines Beweises für den durch diese Tatsachen begründeten Verdacht vorzubringen. Liegen diese Voraussetzungen vor, so darf das Gemeinschaftsgericht den Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht mit der Begründung zurückweisen, daß keine geeigneten oder hinreichenden Anhaltspunkte für die Begründetheit der betreffenden Rügen vorlägen.
25 Dennoch ist die Entscheidung des Gerichts über den Antrag der Rechtsmittelführerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Ergänzung der Beweisaufnahme richtig, und zwar aus folgenden Gründen: Wie schon ausgeführt, wurden die rechtlichen und tatsächlichen Gründe, auf die sich die Rechtsmittelführerin mit dem betreffenden Schriftsatz berief, erstmals nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung vorgetragen. Das Prozeßrecht der Gemeinschaft räumt den Parteien zwar die Möglichkeit ein, ausnahmsweise nach Abschluß des schriftlichen Verfahrensstadiums neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen, sofern die Gründe, auf die sie sie stützen, ihnen nicht früher bekannt waren und sie sich daher nicht rechtzeitig auf sie berufen konnten. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur ganz ausnahmsweise und ist eng auszulegen. Im vorliegenden Fall hätte der Rechtsmittelführerin schon allein der Umstand zu denken geben müssen, daß die Verfahrensakten keine Informationen enthielten, aus denen sich mit Sicherheit hätte ableiten lassen, ob bei Erlaß der Polypropylen-Entscheidung das Verfahren des Artikels 12 der Geschäftsordnung der Kommission eingehalten worden war, ob den Kommissionsmitgliedern bei der Beschlußfassung der Entwurf der Entscheidung in allen verbindlichen sprachlichen Fassungen vorlag und ob der Entscheidungstext, der der Rechtsmittelführerin zugestellt wurde, genau mit demjenigen übereinstimmt, den das Kollegium der Kommissionsmitglieder beschlossen hatte. Da die Klägerin nicht schon im Stadium des schriftlichen Verfahrens die entsprechenden Angriffsmittel vorgetragen hat, wenn auch nur unter Glaubhaftmachung verbunden mit dem Antrag, der Kommission die Vorlage der maßgeblichen Schriftstücke aufzugeben, konnte sie für sich weder das Recht in Anspruch nehmen, diese Angriffsmittel noch nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung vorzubringen, noch konnte sie deren Wiedereröffnung verlangen. Somit hat das Gericht den von der Rechtsmittelführerin mit ihrem Schriftsatz vom 28. Februar 1992 gestellten Anträgen zu Recht nicht stattgegeben.
26 Nach alledem hat das Gericht die Anträge der Rechtsmittelführerin auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und Durchführung einer ergänzenden Beweisaufnahme zu Recht zurückgewiesen. Der erste Rechtsmittelgrund greift daher nicht durch.
VI — Entscheidungsvorschlag
27 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,
1. das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen,
2. die Anträge der Streithelferin zurückzuweisen,
3. der Streithelferin ihre Kosten aufzuerlegen und
4. der Rechtsmittelführerin die übrigen Kosten aufzuerlegen.