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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.07.1997 – C-5/93
Generalanwalt Georges Cosmas · ECLI:EU:C:1997:364
Schlußanträge des Generalanwalts
Georges Cosmas
vom 15. Juli 1997
In der vorliegenden Rechtssache hat der Gerichtshof über das nach Artikel 49 der EWG-Satzung des Gerichtshofes eingelegte Rechtsmittel der DSM NV (nachstehend: DSM) wegen Aufhebung des Beschlusses vom 4. November 1992 und des Urteils vom 17. Dezember 1991 des Gerichts erster Instanz zu befinden. Mit dem Beschluß vom 4. November 1992 wurde der nach Artikel 41 der EWG-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 125 der Verfahrensordnung des Gerichts gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des durch das genannte Urteil vom 17. Dezember 1991 abgeschlossenen Verfahrens zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Klage abgewiesen, die die Rechtsmittelführerin gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag (nachstehend: Vertrag) gegen die sogenannte Polypropylen-Entscheidung der Kommission vom 23. April 1986 erhoben hatte. Diese Entscheidung betraf die Anwendung von Artikel 85 des Vertrages im Bereich der Herstellung von Polypropylen.
I — Sachverhalt und Verfahren vor dem Gericht erster Instanz
1. Bezüglich des Sachverhalts und des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil vom 17. Dezember 1991 folgendes:
Der westeuropäische Polypropylenmarkt wurde vor 1977 fast ausschließlich von zehn Herstellern beliefert. Nach dem Auslaufen der Patente der Firma Montedison traten ab 1977 sieben neue Erzeuger mit einer erheblichen Produktionskapazität auf. Dem stand kein entsprechender Anstieg der Nachfrage gegenüber, so daß mindestens bis 1982 kein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage bestand. Allgemein war der Polypropylenmarkt während des größten Teils des Zeitraums von 1977 bis 1983 durch eine niedrige Rentabilität und/oder erhebliche Verluste gekennzeichnet.
2. Am 13. und 14. Oktober 1983 führten Beamte der Kommission im Rahmen ihrer Befugnisse aus Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (nachstehend: Verordnung Nr. 17) gleichzeitig Nachprüfungen bei einer Reihe von im Bereich der Polypropylenherstellung tätigen Unternehmen durch. Im Anschluß an diese Nachprüfungen richtete die Kommission Auskunftsverlangen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 an diese, aber auch an weitere Unternehmen mit ähnlichem Geschäftsgegenstand. Anhand des im Rahmen dieser Nachprüfungen und Auskunftsverlangen entdeckten Beweismaterials gelangte die Kommission zu der Auffassung, daß bestimmte Polyproylen-Hersteller, darunter die Rechtsmittelf ührerin, in der Zeit von 1977 bis 1983 gegen Artikel 85 EWG-Vertrag verstoßen hätten. Am 30. April 1984 beschloß sie deshalb, ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 einzuleiten, und übermittelte den beschuldigten Unternehmen Mitteilungen der Beschwerdepunkte.
3. Am Ende dieses Verfahrens erließ die Kommission am 23. April 1986 die oben genannte Entscheidung mit folgendem Tenor:
Artikel 1[Die Unternehmen] DSM NV... haben gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstoßen, indem sie:...im Fall von BASF, DSM und Hüls von einem Zeitpunkt zwischen 1977 bis 1979 bis mindestens November 1983 ...an einer von Mitte 1977 stammenden Vereinbarung und abgestimmten Verhaltensweise beteiligt waren, durch die die Gemeinschaft mit Polypropylen beliefernden Hersteller:a)miteinander Verbindung hatten und sich regelmäßig (von Anfang 1981 an zweimal monatlich) in einer Reihe geheimer Sitzungen trafen, um ihre Geschäftspolitik zu erörtern und festzulegen;b)von Zeit zu Zeit für den Absatz ihrer Erzeugnisse in jedem Mitgliedstaat der EWG Ziel- (oder Mindest-)preise festlegten;c)verschiedene Maßnahmen trafen, um die Durchsetzung dieser Zielpreise zu erleichtern, (vor allem) unter anderem durch vorübergehende Absatzeinschränkungen, den Austausch von Einzelangaben über ihre Verkäufe, die Veranstaltung lokaler Sitzungen und ab Ende 1982 ein System der Kundenführerschaft zwecks Durchsetzung der Preiserhöhungen gegenüber Einzelkunden;d)gleichzeitige Preiserhöhungen vornahmen, um die besagten Ziele durchzusetzen;e)den Markt aufteilten, indem jedem Hersteller ein jährliches Absatzziel bzw. eine Quote (1979, 1980 und zumindest für einen Teil des Jahres 1983) zugeteilt wurde oder, falls es zu keiner endgültigen Vereinbarung für das ganze Jahr kam, die Hersteller aufgefordert wurden, ihre monatlichen Verkäufe unter Bezugnahme auf einen vorausgegangenen Zeitraum einzuschränken (1981, 1982).
...
Artikel 3Gegen die in dieser Entscheidung genannten Unternehmen werden wegen des in Artikel 1 festgestellten Verstoßes folgende Geldbußen festgesetzt:...iv)DSM NV, eine Geldbuße von 2750000 ECU bzw. 6657640 HFL...
4. Vierzehn der fünfzehn Unternehmen, an die die Entscheidung gerichtet war, darunter die Rechtsmittelführerin, haben Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung der Kommission erhoben. In der mündlichen Verhandlung, die vom 10. Dezember 1990 bis zum 15. Dezember 1990 vor dem Gericht stattfand, haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet. Mit dem genannten Urteil vom 17. Dezember 1992 hat das Gericht nach Anhörung des Generalanwalts die Klage abgewiesen.
5. Mit Schriftsatz, der am 26. Mai 1992 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat DSM die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Zur Begründung dieses Antrags hat sie sich auf bestimmte tatsächliche Umstände berufen, die ihr nach ihrem Vorbringen erst nach Erlaß des Urteils vom 17. Dezember 1991 und insbesondere erst nach Erlaß des Urteils des Gerichts vom 27. Februar 1992 in den Rechtssachen BASF u. a./Kommission (nachstehend: PVC-Sachen) bekanntgeworden sind. DSM zufolge ergeben sich aus diesen Umständen wesentliche formelle Mängel der angefochtenen Entscheidung, die als neue Tatsachen die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigten. Mit dem genannten Beschluß vom 4. November 1992 hat das Gericht den Antrag auf Wiederaufnahme zurückgewiesen.
6. DSM hat gegen den ablehnenden Beschluß vor dem Gerichtshof Rechtsmittel eingelegt und beantragt,
i) festzustellen, daß das Rechtsmittel rechtzeitig eingelegt worden ist;
ii) den Beschluß des Gerichts vom 4. November 1992 in der Rechtssache T-8/89 REV aufzuheben;
iii) das Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-8/89 aufzuheben;
iv) die Entscheidung der Kommission vom 23. April 1986 (IV/31.142 — Polypropylen) gegenüber DSM für inexistent oder jedenfalls für nichtig zu erklären sowie die von der Kommission gegen DSM verhängte Geldbuße aufzuheben oder jedenfalls herabzusetzen;
v) die Kommission zu verurteilen, die auf der Grundlage einer inexistenten oder jedenfalls nichtigen Entscheidung und des Urteils des Gerichts vom 17. Dezember 1991 am 19. Februar 1992 von DSM gezahlte Geldbuße einschließlich Zinsen und Kosten, wie im Schreiben von DSM an die Kommission näher beschrieben, unverzüglich zurückzuzahlen;
vi) hilfsweise, den Beschluß des Gerichts vom 4. November 1992 in der Rechtssache T-8/89 REV aufzuheben und die Rechtssache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;
vii) der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel ganz oder teilweise für unzulässig zu erklären, hilfsweise, das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.
II — Vorbringen der Parteien
A — Rechtsmittelgründe der Rechtsmittelführerin
7. a) Die Rechtsmittelführerin vertritt unter Hinweis auf die Randnummern 14 und 15 des angefochtenen Beschlusses die Auffassung, das Gericht habe die Bestimmungen des Artikels 41 der EWG-Satzung des Gerichtshofes, der die Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Antrag auf Wiederaufnahme als Rechtsbehelf festlege, unrichtig ausgelegt. Nach richtiger Auslegung setze die Wiederaufnahme lediglich voraus, daß eine Tatsache von entscheidender Bedeutung bekannt wird, ohne daß diese zum Zeitpunkt des Erlasses der gerichtlichen Entscheidung, mit der das Verfahren abgeschlossen worden sei, dessen Wiederaufnahme nun beantragt werde, bereits bestanden haben müsse; die Hinzufügung dieser Voraussetzung durch das Gericht sei rechtlich nicht haltbar. Außerdem habe das Gericht seine Prüfung auf die Frage konzentriert, zu welchem Zeitpunkt DSM die von ihr vorgebrachten Tatsachen bekannt geworden seien, ohne zunächst zu prüfen, inwieweit die betreffenden tatsächlichen Umstände Tatsachen im Sinne des Artikels 41 der EWG-Satzung des Gerichtshofes seien. Die von ihr vorgetragenen tatsächlichen Umstände könnten nicht als Tatsachen betrachtet werden, sondern höchstens als einfache Verdachtsmomente, die gegebenenfalls nach einer Untersuchung entscheidungserhebliche Tatsachen hätten zutage treten lassen. Aus diesem Grunde habe sie auch die Kommission am 5. Mai 1992 aufgefordert, ihr bestimmte wichtige Beweismittel zu übermitteln. Folglich habe das Gericht die Bestimmungen des Artikels 41 der EWG-Satzung des Gerichtshofes unrichtig ausgelegt.
8. b) Die Rechtsmittelführerin rügt die Begründung des angefochtenen Beschlusses als fehlerhaft, weil das Gericht lediglich einige der von ihr im Wiederaufnahmeantrag vorgebrachten tatsächlichen Umstände geprüft habe. Es handele sich um die in den Randnummern 6 und 15 des angefochtenen Beschlusses angesprochenen Umstände, die sie in Nr. 2.3 ihres Antrags auf Wiederaufnahme vorgebracht habe. Das Gericht habe die Tatsachenbehauptungen in den Nrn. 2.1 und 2.2 ihres Antrags auf Wiederaufnahme verkannt, die im einzelnen folgende Punkte betroffen hätten:
Die Rechtsmittelführerin habe sich erstens — hypothetisch — gefragt, ob die niederländische Fassung der Polypropylen-Entscheidung dem Kommissionskollegium vorgelegen habe;
sie habe zweitens vermutet, daß die Polypropylen-Entscheidung mit denselben besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet gewesen sei, wie sie das Gericht in den PVC-Sachen festgestellt habe. Es handele sich um folgende Verfahrensmängel:
i) der authentische Wortlaut der Entscheidung in niederländischer Sprache sei dem Kommissionskollegium nicht vorgelegt worden;
ii) die Annahme der niederländischen Fassung der Polypropylen-Entscheidung sei rechtswidrig dem für Wettbewerbsfragen zuständigen Kommissionsmitglied übertragen worden;
iii) die angenommene Entscheidung sei entgegen Artikel 12 der Geschäftsordnung der Kommission nicht festgestellt worden;
iv) der authentische Wortlaut der Entscheidung sei entgegen Artikel 12 der Geschäftsordnung der Kommission nicht dem Protokoll der Kommissionssitzung beigefügt worden, in der die Entscheidung ergangen sei;
v) der Text der Polypropylen-Entscheidung habe nach ihrer Annahme Änderungen erfahren, die über bloße orthographische oder grammatikalische Berichtigungen hinausgingen;
vi) da eine authentische niederländische Fassung der Polypropylen-Entscheidung fehle, gebe es auch keinen vollstreckbaren Titel für die Eintreibung der Geldbuße, wie dies Artikel 192 des Vertrages voraussetze.
9. Diesen Darlegungen komme auch angesichts der Weigerung der Kommission — trotz des entsprechenden Antrags von DSM —, entscheidende Beweismittel vorzulegen, ganz besondere Bedeutung zu. Das Gericht habe diese Darlegungen nicht pflichtgemäß geprüft, so daß der Beschluß nicht ausreichend begründet sei.
10. c) Die Rechtsmittelführerin ist ferner der Auffassung, das Gericht habe gegen die Regeln der Begründung gerichtlicher Entscheidungen verstoßen, da es in Randnummer 16 des angefochtenen Beschlusses die Änderungen und Ergänzungen der ihr zugestellten Fassung gegenüber der vom Kommissionskollegium angenommenen Fassung als neue Tatsachen bewertet habe. In dem Antrag auf Wiederaufnahme seien indessen keine Tatsachen im Sinne des Artikels 41 der EWG-Satzung, sondern einfache Verdachtsmomente für Änderungen und Ergänzungen der vom Kommissionskollegium angenommenen Entscheidung angeführt worden. Die Tatsachen seien sowohl ihr als auch dem Gericht noch unbekannt.
11.d) Zu Unrecht habe das Gericht in Randnummer 18 des angefochtenen Beschlusses entschieden, daß die nachträglichen Änderungen und Ergänzungen der Polypropylen-Entscheidung ihr vor Erlaß des Urteils in dem Verfahren bekannt gewesen seien, dessen Wiederaufnahme nun beantragt werde. Das Gericht habe ausgeführt, daß sie an der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 1991 in den PVC-Sachen teilgenommen habe und dort durch denselben Rechtsanwalt vertreten worden sei, der sie in den Polypropylen-Sachen vertreten habe. In dieser Verhandlung hätten die Vertreter der Kommission hinreichende Ausführungen zu den behaupteten Änderungen und Ergänzungen gemacht. Die Antragstellerin habe daher diese Umstände gekannt und hätte sie vor Verkündung des Urteils des Gerichts vom 17. Dezember 1991 mit einem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geltend machen können.
12. Die Rechtsmittelführerin tritt dieser Begründung des angefochtenen Beschlusses wie folgt entgegen: Die Anwesenheit ihres Rechtsanwalts in der mündlichen Verhandlung der PVC-Sachen sei rechtlich gleichgültig; er habe ein anderes Unternehmen im Rahmen eines anderen Verfahrens vertreten, in dem es um die Rechtmäßigkeit einer anderen Entscheidung der Kommission gegangen sei. Außerdem habe sich der Vertreter der Kommission nicht zu den nachträglichen Änderungen von Entscheidungen der Kommission, die bereits angenommen gewesen seien, sondern zur Frage ihrer Feststellung nach Artikel 12 der Geschäftsordnung der Kommission geäußert. Die Rechtsmittelführerin verweist ferner auf Randnummer 92 des PVC-Urteils des Gerichts, in der festgestellt worden sei, daß den Erklärungen der Vertreter der Kommission, daß beim Erlaß der Entscheidungen der Kommission eine ständige, gegen die geltenden Vorschriften verstoßende Praxis befolgt worden sei, rechtlich keine Bedeutung zukomme.
13. Zu dem Hinweis des Gerichts, daß die Rechtsmittelführerin rechtzeitig vor Erlaß des Urteils in dem Verfahren, dessen Wiedereröffnung beantragt werde, nach Artikel 62 der Verfahrensordnung des Gerichts die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hätte beantragen können, weist die Rechtsmittelführerin auf folgendes hin: Zunächst habe sie die Tatsachen, auf die sie einen solchen Antrag hätte stützen können, nicht gekannt. Auf jeden Fall sei sie nicht verpflichtet gewesen, das Verfahren nach Artikel 62 der Verfahrensordnung des Gerichts einzuschlagen, da dieses fakultativ und nicht obligatorisch sei. Außerdem gehörten diese im Antrag auf Wiederaufnahme angeführten erheblichen Formfehler zu den Mängeln, die vom Gericht von Amts wegen zu beachten seien, das folglich von sich aus die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hätte anordnen müssen. Schließlich gelte ein praktisches Argument: Obwohl das Urteil des Gerichts über die Klage der Rechtsmittelführerin am 17. Dezember 1991 verkündet worden sei, habe doch sein Inhalt vor dem 10. Dezember 1991 bereits festgestanden, da nur noch die Übersetzung ausgestanden habe. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sei daher nach Lage der Dinge nicht möglich gewesen.
14. e) Die Rechtsmittelführerin wendet sich gegen Randnummer 19 des angefochtenen Beschlusses, wo es heißt, daß die verschiedenen von der Antragstellerin erwähnten Änderungen und Ergänzungen... offenkundig waren. Sie macht erneut geltend, daß die betreffenden tatsächlichen Ausführungen keine Tatsachen im Sinne des Artikels 41 des EWG-Statuts des Gerichtshofes seien. Auch die Kennzeichnung als offenkundig habe keine praktische Bedeutung und sei unzutreffend. Diese Kennzeichnung sei im wesentlichen dem Wortlaut des Urteils Consorzio Cooperative d'Abruzzo/Kommission entnommen, das von besonders schweren und offensichtlichen Fehlern spreche. Die Begründung dieses Urteils könne auf die vorliegende Rechtssache nicht übertragen werden. Die Mängel der Polypropylen-Entscheidung seien nicht offensichtlich gewesen. Die Durchsicht der Fassung, die den betreffenden Unternehmen zugestellt worden sei, lasse keine Mängel erkennen, wenn man davon absehe, daß das Schriftbild an bestimmten Stellen unterschiedlich sei. Die Frage, inwieweit die angefochtene Entscheidung Verstöße gegen wesentliche Formvorschriften aufweise, bleibe damit zu prüfen, und weder sie selbst noch das Gericht könnten sie beantworten, schon gar nicht in offenkundiger Weise. Im übrigen begründe die angefochtene Entscheidung im Gegensatz zum Urteil Consorzio Cooperative d'Abruzzo/Kommission eine Pflicht und kein Recht; folglich müsse man ihre Inexistenz feststellen können, auch wenn ihre Mängel nicht offensichtlich seien.
15. f) Die Rechtsmittelführerin rügt Randnummer 20 des angefochtenen Beschlusses, weil sie die gemeinschaftsrechtlichen Regeln über die Begründung gerichtlicher Entscheidungen verletze. Das Gericht habe dort entschieden, daß das PVC-Urteil als solches sowie das der Kommission von der Antragstellerin am 5. Mai 1992 übersandte Schreiben und die Tatsache, daß dieses unbeantwortet geblieben ist, unerheblich sind ...
16. Dem Schreiben, das sie der Kommission am 5. Mai 1992 übersandt habe, und der Tatsache, daß es unbeantwortet geblieben sei, komme nämlich für die Entscheidung dieser Rechtssache ganz besondere Bedeutung zu. Wie sich im übrigen aus dem PVC-Urteil des Gerichts ergebe, brauchten die Parteien in solchen Fällen nicht sämtliche Beweise für die von ihnen behaupteten Mängel anzutreten, sondern lediglich diejenigen, über die sie unter den gegebenen Umständen verfügten. Außerdem widerspreche es auch nicht dem Gemeinschaftsrecht, wenn die Parteien Wiederaufnahme beantragten, obwohl sie nur Verdachtsmomente für das Vorliegen neuer Tatsachen im Sinne des Artikels 41 der EWG-Satzung des Gerichtshofes anführen könnten, die für die Entscheidung des Rechtsstreits von entscheidender Bedeutung sein könnten. Dies sei das Ziel des Artikels 41 der EWG-Satzung des Gerichtshofes. Diese Auslegung sei um so mehr in den Fällen geboten, in denen die neuen Tatsachen infolge der Weigerung der Kommission, das in ihrem Besitz befindliche Beweismaterial zugänglich zu machen, noch unbekannt seien.
17. g) Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin hat das Gericht die Pflicht zur Begründung gerichtlicher Entscheidungen auch durch seine Weigerung verletzt, den Wiederaufnahmeantrag in der Sache zu überprüfen; dieses Verhalten widerspreche der Rechtsprechung, wie sie sie verstehe. Die Rechtsmittelführerin verweist insoweit auf die übrigen Urteile des Gerichts in der Polypropylen-Sache, insbesondere auf die am 10. März 1992 verkündeten.
18. h) Das Gericht hat nach Auffassung der Rechtsmittelführerin den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, weil es, anders als in den PVC-Sachen, nicht bereit gewesen sei, aufgrund der von DSM gelieferten Informationen den Wiederaufnahmeantrag in der Sache zu prüfen. In den PVC-Sachen habe das Gericht prozeßleitende Verfügungen getroffen und die Kommission aufgefordert, eine ganze Reihe entscheidender Beweise für das etwaige Vorliegen von Formmängeln der angefochtenen Entscheidung vorzulegen. Auf der Grundlage der dem Gericht von der Kommission schließlich vorgelegten Beweismittel hätten die Klägerinnen die wesentlichen Formmängel der PVC-Entscheidung der Kommission feststellen und geltend machen können, die zur Nichtigerklärung der Entscheidung geführt hätten. In ihrem Wiederaufnahmeantrag habe sie Verdachtsmomente vorgetragen, die ebenso gewichtig gewesen seien wie die von den Klägerinnen in den PVC-Sachen vorgebrachten; in der vorliegenden Sache habe indessen das Gericht keine prozeßleitenden Verfügungen getroffen und seine Weigerung nicht einmal begründet.
19. Außerdem sei der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt worden, weil das Gericht die Unternehmen, die gegen die Polypropylen-Entscheidung Klage erhoben hätten, rechtlich anders behandelt habe. Das Gericht habe seine Urteile in den Polypropylen-Sachen bekanntlich zu drei verschiedenen Zeitpunkten verkündet: für drei Unternehmen am 24. Oktober 1991, für vier Unternehmen, darunter die Rechtsmittelführerin, am 17. Dezember 1991 und für die verbleibenden Unternehmen am 10. März 1992. Nach Lage der Dinge hätten nur letztere vor Einlegung eines Rechtsmittels gegen das sie betreffende Urteil von dem am 27. Februar 1992 verkündeten Urteil des Gerichts in den PVC-Sachen Kenntnis haben können. Dieser Umstand sei besonders wichtig, da er eine diskriminierende Behandlung der Unternehmen belege, über deren Klagen das Gericht am 24. Oktober und 17. Dezember 1991 entschieden habe.
20. Die Rechtsmittelführerin bemerkt ferner, daß es keine Rechtfertigung dafür gebe, daß die Urteile zu verschiedenen Zeitpunkten verkündet worden seien, weil es sich um verbundene Rechtssachen gehandelt habe. Sie verweist weiter darauf, daß das Gericht in Randnummer 18 des angefochtenen Beschlusses eingeräumt habe, sie rechtlich anders behandelt zu haben als die Unternehmen, für die das Urteil am 10. März 1992 verkündet worden sei. Nach Meinung des Gerichts habe dieser Unterschied aber keine Bedeutung gehabt, weil DSM die fraglichen Tatsachen, die möglicherweise entscheidenden Einfluß hätten haben können, bereits vor Verkündung des PVC-Urteils gekannt habe. Diese Begründung sei, wie bereits ihre bisherigen Darlegungen zeigten, fehlerhaft. Sie weist schließlich darauf hin, daß der Ersten Kammer des Gerichts, die über ihren Wiederaufnahmeantrag entschieden habe, bekannt gewesen sei, was der Ablauf des Verfahrens in den PVC-Sachen zutage gefördert habe, insbesondere nachdem die Zweite Kammer des Gerichts die erwähnten prozeßleitenden Verfügungen getroffen und die Kommission aufgefordert habe, bestimmte Beweismittel vorzulegen.
21. i) Schließlich rügt die Rechtsmittelführerin einen Verstoß des Gerichts gegen das Gemeinschaftsrecht, weil es entgegen seiner Begründung in den PVC-Sachen im vorliegenden Fall nicht beachtet habe, daß jeder Klagegrund oder jede Tatsachenbehauptung in bezug auf die Inexistenz einer Entscheidung von den Parteien jederzeit vorgebracht werden könne und von Amts wegen zu beachten sei. Aus Randnummer 68 des PVC-Urteils lasse sich insoweit folgendes entnehmen: Jede Rüge, die auf die Inexistenz des angefochtenen Rechtsakts gestützt sei, betreffe zwingendes Recht, die Parteien könnten sie deshalb ohne Bindung an Fristen erheben, und außerdem sei sie vom Gemeinschaftsrichter von Amts wegen zu prüfen. Demgemäß sei das Gericht, wenn neue prozeßleitende Verfügungen erforderlich würden, um die Begründetheit solcher Rügen zu prüfen, entgegen dem, was sich bei wörtlicher Auslegung der Artikel 64 bis 67 der Verfahrensordnung des Gerichts ergebe, zu ihrem Erlaß verpflichtet. Der Grund für die Abweichung vom Wortlaut dieser Vorschriften finde sich in den Randnummern 71 bis 77 des PVC-Urteils des Gerichts, in denen von der Stabilität der Rechtsordnung und [der] Rechtssicherheit der Rechtssubjekte ..., die von Rechtsakten der Gemeinschaftsorgane betroffen werden, die Rede sei. Aus dieser Sicht habe das Gericht durch seine Weigerung, bei der Prüfung des Antrags auf Wiederaufnahme, gegebenenfalls nach Erlaß neuer prozeßleitender Verfügungen, zu untersuchen, inwieweit die Polypropylen-Entscheidung unter Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften erlassen worden sei, seine Aufgabe gerichtlicher Kontrolle nicht ordnungsgemäß erfüllt. Auf jeden Fall hätte das Gericht die Frage, ob die Polypropylen-Entscheidung inexistent sei, von Amts wegen prüfen müssen.
B — Entgegnung des Rechtsmittelgegners
a) Zur Zulässigkeit
22. In ihrer Rechtsmittelbeantwortung ersucht die Kommission den Gerichtshof, das Rechtsmittel insgesamt als unzulässig zurückzuweisen. Das Rechtsmittel betreffe die Frage, ob sich im vorliegenden Fall eine neue Tatsache oder nur eine Tatsache ergeben habe, die die Wiederaufnahme des Verfahrens gerechtfertigt hätte. Diese Frage sei indessen eine Tatsachen- und keine Rechtsfrage und könne daher gemäß Artikel 51 der EWG-Satzung des Gerichtshofes im Rechtsmittelverfahren nicht aufgeworfen werden.
23. Hilfsweise führt die Kommission aus, daß der Antrag, mit dem die Rechtsmittelführerin den Gerichtshof ersuche, die Kommission zur Erstattung der gezahlten Geldbuße zu verurteilen, unzulässig sei, weil er gegen Artikel 176 des Vertrages verstoße.
b) Zur Begründetheit
24. Die Kommission macht geltend, daß das Rechtsmittel auf jeden Fall unbegründet sei.
i) An erster Stelle untersucht sie die von der Rechtsmittelführerin mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund aufgeworfenen Fragen und führt hierzu folgendes aus:
25. Die Rüge, daß der authentische Wortlaut der Entscheidung in niederländischer Sprache dem Kommissionskollegium nicht vorgelegt worden sei, habe keine praktische Bedeutung. Entscheidend sei, ob diese Entscheidung tatsächlich vom Kommissionskollegium in einer der fünf verbindlichen Sprachen beschlossen worden sei; eine Entscheidung brauche nicht notwendig in allen verbindlichen sprachlichen Fassungen gesondert beschlossen zu werden. Folglich liege, da der französische Entwurf der Polypropylen-Entscheidung dem Kommissionskollegium vorgelegt und von diesem beschlossen worden sei, eine Unregelmäßigkeit des Verfahrens nicht vor.
26. Zu der Rüge, die Feststellung der niederländischen Fassung der Polypropylen-Entscheidung sei rechtswidrig dem für Wettbewerbsfragen zuständigen Kommissionsmitglied übertragen worden, vertritt die Kommission die Auffassung, es habe sich im vorliegenden Fall nicht um eine Übertragung der Beschlußfassung gehandelt, da die Entscheidung bereits in einer der verbindlichen Sprachen beschlossen gewesen sei. Aber auch wenn eine Übertragung stattgefunden hätte, wäre sie auf jeden Fall zulässig gewesen, weil es um eine reine Vollzugshandlung gegangen sei. Hilfsweise macht die Kommission geltend, es sei in der vorliegenden Rechtssache nicht festgestellt worden, daß die niederländische Fassung der Polypropylen-Entscheidung von dem für Wettbewerbsfragen zuständigen Kommissionsmitglied aufgrund einer Übertragung angenommen worden sei.
27. Was die Rüge betrifft, die angenommene Entscheidung sei entgegen Artikel 12 der Geschäftsordnung der Kommission nicht festgestellt worden, macht die Rechtsmittelgegnerin geltend, diese Vorschrift begründe keine Rechte zugunsten Dritter. Der Adressat einer Entscheidung der Kommission könne sich weder auf die Nichteinhaltung dieser Vorschrift noch auf die Nichtbeachtung der Geschäftsordnung allgemein berufen, um die Nichtigerklärung der ihn betreffenden Entscheidung zu erreichen. Er könne sich ebensowenig darauf berufen, daß der authentische Wortlaut der Entscheidung nicht dem Protokoll der Kommissionssitzung beigefügt worden sei, in der deren Annahme erfolgt sei.
28. Zu der Rüge, es gebe keinen vollstreckbaren Titel im Sinne des Artikels 192 des Vertrages, da eine festgestellte niederländische Fassung der Polypropylen-Entscheidung fehle, vertritt die Kommission die Auffassung, diese Auslegung des Artikels 192 sei unrichtig. Auf jeden Fall sei die DSM zugestellte Entscheidung ein vollstreckbarer Titel.
29. Was die angeblichen Änderungen des Textes der Polypropylen-Entscheidung nach ihrer Annahme betrifft, beruft sich die Kommission auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach es in jedem Fall entscheidend sei zu prüfen, ob die betreffenden Änderungen gegen den Willen des Urhebers der Entscheidung verstießen. Da die verschiedenen Sprachfassungen ein und derselben Entscheidung zur Übereinstimmung gebracht werden müßten, könne es auf jeden Fall erforderlich werden, diese nachträglich zu ändern.
30. Schließlich weist die Kommission darauf hin, daß alle diese vorgenannten Fragen nicht Gegenstand der Wiederaufnahmeentscheidung sein könnten. Die Kontrolle des Gemeinschaftsrichters sei in diesen Fällen auf die Prüfung der Darlegungen des Antragstellers nach Maßgabe der in Artikel 41 der EWG-Satzung des Gerichtshofes angeführten Voraussetzungen beschränkt. Im übrigen berührten alle diese Unterlassungen und Unregelmäßigkeiten des Verfahrens, unterstellt, sie seien tatsächlich vorgekommen, die Gültigkeit der Polypropylen-Entscheidung der Kommission nicht, da sie Verfahrensregeln beträfen, die für das interne Verhalten der Kommission maßgeblich seien und keine Rechte für Dritte begründeten, die von den erlassenen Entscheidungen betroffen seien. Die Adressaten dieser Entscheidungen seien an den ihnen zugestellten Text gebunden, der solange Wirkungen entfalte, als er nicht widerrufen oder abgeändert worden sei.
ii) An zweiter Stelle befaßt sich die Kommission mit den von DSM geltend gemachten Rechtsmittelgründen
31. Mit dem ersten und zweiten Rechtsmittelgrund rüge die Rechtsmittelführerin zu Unrecht, das Gericht habe zunächst geprüft, zu welchem Zeitpunkt ihr die mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgebrachten Tatsachen bekannt geworden seien, und erst dann, inwieweit die betreffenden tatsächlichen Umstände Tatsachen im Sinne des Artikels 41 der EWG-Satzung des Gerichtshofes seien. Diese Bestimmung fordere kumulativ zum einen eine Tatsache von entscheidender Bedeutung und zum anderen, daß diese Tatsache vor Verkündung des Urteils dem Gemeinschaftsrichter und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei unbekannt war. Folglich habe das Gericht seine Prüfung zu Recht auf die Frage konzentriert, ob die von der Rechtsmittelführerin mit ihrem Wiederaufnahmeantrag vorgebrachten Tatsachen ihr vor dem 17. Dezember 1991, dem Tag der Verkündung des Urteils in dem Verfahren, dessen Wiederaufnahme beantragt werde, unbekannt gewesen seien. Das Gericht sei befugt gewesen, zunächst die Voraussetzung der fehlenden Kenntnis der vorgebrachten Tatsachen auf Seiten der Antragstellerin und des Gemeinschaftsrichters zu prüfen und erst dann zu untersuchen, falls sich dies letztlich als notwendig erweisen sollte, inwieweit diese Behauptungen Tatsachen von entscheidender Bedeutung betrafen.
32. Zum dritten, vierten und fünften Rechtsmittelgrund nimmt die Kommission wie folgt Stellung: Mit diesen Rechtsmittelgründen widerspreche die Rechtsmittelführerin ihren ursprünglichen Behauptungen, wie sie in ihrem Wiederaufnahmeantrag formuliert gewesen seien. Mit dem dritten und dem fünften Rechtsmittelgrund mache sie geltend, daß die Tatsachenbehauptungen, die sie ursprünglich in ihrem Wiederaufnahmeantrag vorgebracht habe, keine Tatsachen beträfen, sondern nur Hypothesen, und sich außerdem nicht auf besonders offensichtliche Formfehler der Polypropylen-Entscheidung, sondern auf Mängel bezögen, die letzten Endes nicht offensichtlich gewesen seien, sondern nur hypothetisch. Außerdem richte sich der vierte Rechtsmittelgrund gegen die Tatsachenwürdigung durch das Gericht und sei deshalb unzulässig. Auf jeden Fall habe die Rechtsmittelführerin die im Wiederaufnahmeantrag vorgetragenen Tatsachen bereits vor dem Zeitpunkt des Urteils des Gerichts über ihre Klage, d. h. vor dem 17. Dezember 1991 gekannt. Da der Rechtsanwalt der Rechtsmittelführerin am schriftlichen und mündlichen Verfahren in den PVC-Sachen beteiligt gewesen sei, habe er diese entscheidenden Tatsachen bereits am 19. Juli 1989, als die von den Klägerinnen in den PVC-Sachen geltend gemachten Nichtigkeitsgründe im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden seien, auf jeden Fall aber am 10. Dezember 1991 zur Kenntnis nehmen können, als die mündliche Verhandlung in diesen Sachen geschlossen wurde.
33. In bezug auf den sechsten Rechtsmittelgrund schließt sich die Kommission der Begründung des Gerichts in Randnummer 20 des angefochtenen Beschlusses an.
34. Der siebte und der achte Rechtsmittelgrund beruhen nach Auffassung der Kommission auf einer falschen Auslegung der maßgebenden Verfahrensvorschriften. Sie gingen von der falschen Annahme aus, daß der Gemeinschaftsrichter bei einem Wiederaufnahmeantrag das gleiche Verfahren einschlagen müsse wie bei der Entscheidung über eine Klage.
35. Der neunte Rechtsmittelgrund beziehe sich auf die angeblich diskriminierende Behandlung der Rechtsmittelführerin durch das Gericht, das die Urteile in den verbundenen Rechtssachen nicht an ein und demselben Tag erlassen habe. Die Kommission führt hierzu aus, im Gemeinschaftsrecht gebe es keine prozessuale oder materiellrechtliche Bestimmung, die dem Gericht eine solche Pflicht auferlege. Auf jeden Fall habe die Rechtsmittelführerin die vorgebrachten Tatsachen spätestens seit dem 10. Dezember 1991 gekannt, d. h. bevor das Gericht das Urteil über ihre Klage gegen die Polypropylen-Entscheidung erlassen habe.
36. Mit ihrem zehnten Rechtsmittelgrund mache die Rechtsmittelführerin geltend, daß das Gericht nach dem, was es im PVC-Urteil entschieden habe, von Amts wegen hätte prüfen müssen, ob die Polypropylen-Entscheidung so wesentliche Formmängel aufweise, daß sie inexistent sei. Nach den Feststellungen des PVC-Urteils, wie die Kommission es verstehe, sei aber die richterliche Kontrolle von Amts wegen nur in den Fällen erforderlich, in denen die Parteien hinreichende Indizien beigebracht hätten, die die Inexistenz der angefochtenen Entscheidung nahelegten.
III — Stellungnahme zum Rechtsmittelvorbringen der Parteien
A — Zur Unzulässigkeitseinrede der Kommission
37. Es scheint mir sinnvoll zu sein, zunächst die von der Kommission erhobene Unzulässigkeitseinrede zu prüfen. Zuerst ist auf die Regelung des Artikels 51 der EWG-Satzung hinzuweisen, in dem es heißt: Das beim Gerichtshof eingelegte Rechtsmittel ist auf Rechtsfragen beschränkt. Es kann nur auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, sowie auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden. Im übrigen verbieten es die Artikel 113 § 2 und 116 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, mit dem Rechtsmittel oder der Rechtsmittelbeantwortung den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand zu ändern. Nach Auffassung der Kommission ist das Rechtsmittel, da es sich ausschließlich auf die Frage beziehe, ob in erster Instanz eine neue Tatsache vorgebracht worden sei, die zur Wiederaufnahme des mit Urteil abgeschlossenen Verfahrens hätte führen können, in vollem Umfang unzulässig, weil es eine Tatsachenfrage und keine Rechtsfrage aufwerfe.
38. Ich bin nun allerdings der Auffassung, daß diese Frage nicht a priori der Kontrolle des Rechtsmittelgerichts entzogen ist. Die Auslegung des Artikels 41 der EWG-Satzung des Gerichtshofes und die Subsumierung von Tatsachen unter den Begriff der Tatsache von entscheidender Bedeutung..., die... der die Wiederaufnahme beantragenden Partei unbekannt war gehören zur Rechtsanwendung, die im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens geprüft werden kann. Demgegenüber unterliegen die Feststellung der Tatsachen und ihre Würdigung durch das Gericht nicht der Kontrolle durch das Rechtsmittelgericht, so daß hierauf gestützte Rechtsmittelgründe unzulässiglassing sind. Mithin bedarf es der Auslegung der Rechtsmittelschrift und jedes einzelnen Rechtsmittelgrundes, um zu ermitteln, inwieweit eine unrichtige Auslegung des Begriffes der Tatsache von entscheidender Bedeutung..., die... der die Wiederaufnahme beantragenden Partei unbekannt war vorliegt, die, wie bereits gesagt, im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens überprüft werden kann, oder eine fehlerhafte Feststellung oder Würdigung entscheidender Tatsachen durch das Gericht, die nicht der Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht unterliegt.
B — Zu den Rechtsmittelgründen der Rechtsmittelführerin
In der vorliegenden Rechtssache führt die Prüfung des Rechtsmittels der DSM und der mit ihm vorgebrachten Rechtsmittelgründe zu folgenden Ergebnissen:
39. Meines Erachtens stützen sich alle Rechtsmittelgründe auf eine falsche Prämisse, weil sie auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Beschlusses und einer irrigen Auslegung der Verfahrensbestimmungen des Gemeinschaftsrechts beruhen, die für die Rechtsbehelfe des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens' und des Rechtsmittels maßgebend sind. Insbesondere stützt die Rechtsmittelführerin ihre Argumentation auf die Auslegung des Artikels 41 der EWG-Satzung des Gerichtshofes, die sie mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund darlegt. Ihrer Meinung nach habe das Gericht nicht prüfen dürfen, zu welchem Zeitpunkt ihr die mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgebrachten Tatsachen bekannt geworden seien, ohne sich zuvor zu der Frage geäußert zu haben, inwieweit diese tatsächlichen Umstände Tatsachen von entscheidender Bedeutung im Sinne des genannten Artikels seien.
40. Ich bin demgegenüber der Auffassung, daß die Argumentation des Gerichts völlig mit Buchstaben und Geist des Artikels 41 der EWG-Satzung des Gerichtshofes übereinstimmt. Ein Wiederaufnahmeantrag ist dann zulässig, wenn die Tatsachen, auf die er gestützt wird, der die Wiederaufnahme beantragenden Partei und dem Gericht bis zur Verkündung des Urteils, das mit dem Wiederaufnahmeantrag in Frage gestellt wird, unbekannt waren. Im vorliegenden Fall durften die Tatsachen nicht vor dem 17. Dezember 1991, dem Tag der Verkündung des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-8/89, bekannt gewesen sein. Unabhängig also von der Frage, inwieweit die mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgebrachten Tatsachen Tatsachen im Sinne des Artikels 41 der EWG-Satzung des Gerichtshofes waren, durfte die Rechtsmittelführerin auf jeden Fall Kenntnis von diesen Tatsachen erst nach dem 17. Dezember 1991 erlangt haben. Nach Prüfung dieser Tatsachen hat das Gericht festgestellt, daß diese der Rechtsmittelführerin früher bekannt waren. Folglich war der Wiederaufnahmeantrag unzulässig und eine rechtliche Qualifizierung dieser tatsächlichen Behauptungen überflüssig; es war mit anderen Worten nicht erforderlich zu prüfen, inwieweit diese tatsächlichen Umstände im Sinne der maßgebenden Bestimmung des Verfahrensrechts der Gemeinschaft Tatsachen waren oder nicht.
41. Nach alledem sind der dritte und der fünfte Rechtsmittelgrund, mit denen die Rechtsmittelführerin geltend macht, daß die mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgebrachten tatsächlichen Umstände keine Tatsachen, sondern nur Verdachtsmomente für nicht offensichtliche, jedoch naheliegende Mängel der Polypropylen-Entscheidung seien, unzulässig und auf jeden Fall unzutreffend.
42. Im übrigen scheint mir der zweite Rechtsmittelgrund, mit dem eine unzureichende Begründung des angefochtenen Beschlusses geltend gemacht wird, der Grundlage zu entbehren. Die Rechtsmittelführerin behauptet, das Gericht habe nur bestimmte der mit ihrem Wiederaufnahmeantrag vorgebrachten Tatsachen, nämlich nur diejenigen geprüft, die Änderungen des Inhalts der Polypropylen-Entscheidung nach deren Erlaß betrafen. Das Gericht hat indessen den gesamten Tatsachenvortrag der Antragstellerin geprüft. In Randnummer 18 des angefochtenen Beschlusses hat es namentlich ausgeführt: Die Antragstellerin hat an dieser Verhandlung [es handelt sich um die mündliche Verhandlung in den PVC-Sachen vom 10. Dezember 1991] teilgenommen und ist dort durch denselben Rechtsanwalt vertreten worden wie in dem Verfahren, das zum Urteil vom 17. Dezember 1991 geführt hat. Sie hätte folglich vor der Verkündung des Urteils unter Berufung auf die in Randnummer 6 genannten Tatsachen einen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung stellen können. In Randnummer 6 in Verbindung mit der dort in Bezug genommenen Randnummer 5 sind sämtliche von der Antragstellerin vorgebrachten Tatsachen aufgeführt. Aus diesen beiden Randnummern des angefochtenen Beschlusses ergibt sich mithin, daß das Gericht bei seiner Entscheidung, DSM habe sämtliche Tatsachen von entscheidender Bedeutung gekannt, da ihr Rechtsanwalt an der mündlichen Verhandlung in den PVC-Sachen teilgenommen habe, alle Tatsachenbehauptungen berücksichtigt hat, auf die DSM ihren Wiederaufnahmeantrag gestützt hatte. Dieser Rechtsmittelgrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
43. Der vierte Rechtsmittelgrund, mit dem die Rechtsmittelführerin geltend macht, sie habe die betreffenden Tatsachen vor Verkündung des Urteils, das mit dem Wiederaufnahmeantrag in Frage gestellt werde, nicht gekannt, ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet. Die meisten Rügen der Rechtsmittelführerin betreffen die Tatsachenwürdigung des Gerichts in bezug auf den Zeitpunkt und die näheren Umstände, zu dem bzw. unter denen sie Kenntnis von den betreffenden Tatsachen erlangt hat. Die Würdigung dieser Tatsachen ist keine Rechtsfrage im Sinne des Artikels 51 der EWG-Satzung des Gerichtshofes und fällt damit in die Zuständigkeit des mit der Tatsachenfeststellung befaßten Gemeinschaftsrichters, d. h. des Gerichts erster Instanz.
44. Dieser Rechtsmittelgrund ist allerdings mittelbar auch gegen die Auslegung des Gerichts in der Frage gerichtet, wann eine Tatsache bekannt ist, und ist insoweit zulässig. Unter diesem Blickwinkel betrachtet ist dieser Rechtsmittelgrund jedoch unbegründet. Die gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensvorschriften für den Wiederaufnahmeantrag sehen nämlich weder bezüglich der Art und Weise, wie die Kenntnis einer Tatsache erlangt wird, noch bezüglich der Gesichtspunkte, aus denen eine Kenntnis abgeleitet werden kann, Voraussetzungen oder Grenzen vor. Das Gericht kann folglich insoweit alle Beweisanzeichen einschließlich der Beteiligung der die Wiederaufnahme beantragenden Partei oder ihres Vertreters an einem anderen Verfahren mit anderem Gegenstand berücksichtigen, in dessen Rahmen die entscheidenden Tatsachen, auf die der Wiederaufnahmeantrag gestützt wird, bekannt geworden sind.
45. Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin die Weigerung des Gerichts, als Tatsachen von entscheidender Bedeutung erstens die Verkündung des PVC-Urteils vom 27. Februar 1992 und zweitens das Ausbleiben einer Antwort der Kommission auf das Schreiben der Rechtsmittelführerin vom 5. Mai 1992 zu berücksichtigen. Das Gericht hat im vorliegenden Fall entschieden, daß aufgrund dieser Ereignisse keinerlei andere Tatsachen bekannt geworden seien, sondern lediglich genau die gleichen Verdachtsmomente bezüglich der formellen Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung geweckt worden seien, wie sie bei DSM infolge einer Reihe anderer früherer Ereignisse aufgekommen seien oder hätten aufkommen müssen. Da das Gericht davon ausgegangen ist, daß die betreffenden Verdachtsmomente der Rechtsmittelführerin bereits bekannt waren oder ihr jedenfalls spätestens am 10. Dezember 1991 — d. h. vor der Verkündung des Urteils erster Instanz über die Klage auf Nichtigerklärung der Polypropylen-Entscheidung — hätten bekannt sein können, hat es zu Recht spätere Tatsachen oder tatsächliche Gesichtspunkte, die auf das Vorliegen dieser Formmängel hätten hindeuten können, nicht berücksichtigt. Entscheidend für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme ist stets der Zeitpunkt, zu dem die betreffende Partei zum ersten Mal Kenntnis von einer Tatsache von entscheidender Bedeutung erlangt.
46. Mit dem neunten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe sie diskriminierend behandelt, da das Urteil über ihre Klage gegen die Polypropylen-Entscheidung zu einem anderen Zeitpunkt ergangen sei als die ähnlichen Urteile über die Klagen der anderen Unternehmen gegen dieselbe Entscheidung. Nach einem allgemeinen Grundsatz des Verfahrensrechts der Gemeinschaft ist aber der Gemeinschaftsrichter Herr des vor ihm anhängigen Verfahrens und ist in der Wahl des Zeitpunkts, zu dem er seine Entscheidung trifft, vollkommen frei. Im übrigen läßt sich auch keinem anderen Verfahrensgrundsatz, etwa dem der geordneten Rechtspflege oder dem Anspruch auf Rechtsschutz der Gemeinschaftsbürger, entnehmen, daß das Gericht verpflichtet wäre, in zusammenhängenden Rechtssachen zum gleichen Zeitpunkt das Urteil zu erlassen, selbst wenn diese zur gemeinsamen Verhandlung verbunden waren.
47. Meines Erachtens sind schließlich auch die verbleibenden drei Rechtsmittelgründe zurückzuweisen. Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe zu Unrecht erstens den Wiederaufnahmeantrag nicht in der Sache geprüft, zweitens keine prozeßleitenden Verfügungen getroffen, um die Untersuchung der Verdachtsmomente bezüglich der vermuteten Formmängel der Polypropylen-Entscheidung zu vertiefen, und drittens trotz der von DSM vorgebrachten Gesichtspunkte diese Mängel nicht von Amts wegen untersucht; damit habe das Gericht gegen das Gemeinschaftsrecht und gegen das verstoßen, was es im PVC-Urteil für Recht erkannt habe.
48. Die Argumentation der Rechtsmittelführerin geht von dem falschen rechtlichen Postulat aus, daß der Gemeinschaftsrichter bei dem Rechtsbehelf des Wiederaufnahmeantrags stets verpflichtet wäre, die Sache auf ihre Begründetheit zu überprüfen, gegebenenfalls angemessene prozeßleitende Verfügungen zu treffen und die von Amts wegen zu untersuchenden Fragen zu prüfen. Gemäß Artikel 41 der EWG-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 127 der Verfahrensordnung des Gerichts macht die Prüfung in der Sache durch das Gericht, das über den Wiederaufnahmeantrag befindet, nur Sinn, wenn die die Wiederaufnahme beantragende Partei Tatsachen von entscheidender Bedeutung vorgebracht hat, die ihr vor Verkündung des Urteils unbekannt waren, mit dem das Verfahren abgeschlossen wurde, dessen Wiederaufnahme sie beantragt. Da das Gericht der Auffassung war, daß der Antragstellerin alle Tatsachen bekannt waren, die sie als Tatsachen von entscheidender Bedeutung vorgebracht hat, ist demnach der hierauf gestützte Wiederaufnahmeantrag unzulässig und hat das Gericht zu Recht eine Prüfung in der Sache selbst unterlassen.
IV — Entscheidungsvorschlag
49. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,
1. das Rechtsmittel der DSM NV insgesamt zurückzuweisen;
2. der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.