Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 08.08.1997 – C-317/95
ECLI:EU:C:1997:393
In der Rechtssache C-317/95
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Symvoulio Epikrateias in dem bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
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Afoi G. Kouri AEVE
gegen
Ypourgou Emporiou,
Ypourgou Oikonomikon,
Ypourgou Ygeias, Pronoias kai Koinonikon Asfaliseon,
Ypourgou Georgias
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 30 und 36 EG-Vertrag
erläßt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
nach Anhörung des Generalanwalts D. Ruiz-Jarabo Colomer,
folgenden
Beschluß
1 Der Symvoulio Epikrateias hat dem Gerichtshof mit Urteil vom 20. Juni 1995, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 10. Oktober 1995, Fragen nach der Auslegung der Artikel 30 und 36 EG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Mit Schreiben vom 24. Juni 1997, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 27. Juni 1997, hat der Symvoulio Epikrateias dem Gerichtshof mitgeteilt, daß er mit Urteil vom 24. Juni 1997 beschlossen habe, die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zurückzuziehen. Die Gründe für diese Entscheidung hat er nicht genannt.
3 Unter diesen Umständen ist gemäß den Artikeln 77 und 78 der Verfahrensordnung die Streichung der vorliegenden Rechtssache anzuordnen.
Kosten
4 Die Auslagen der griechischen, der dänischen, der deutschen, der österreichischen und der finnischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Aus gangs verfahr ens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
beschlossen:
Die Rechtssache C-317/95 wird im Register des Gerichtshofes gestrichen.