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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.09.1997 – C-208/96
Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:1997:408
Schlußanträge des Generalanwalts
Philippe Léger
vom 16. September 1997
1 Mit der vorliegenden Klage beantragt die Kommission,
1. festzustellen, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (im folgenden: Richtlinie) nachzukommen;
2 dem Königreich Belgien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
2. Nach Artikel 27 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um dieser Richtlinie vor dem 1. Oktober 1993 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
3 Da die Kommission von der belgischen Regierung keine Mitteilung über die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie erhielt und sie über keine sonstigen Anhaltspunkte dafür verfügte, daß das Königreich Belgien diese Verpflichtung erfüllt hätte, leitete sie das Verfahren gemäß Artikel 169 des Vertrages ein, indem sie der belgischen Regierung am 3. Dezember 1993 ein Mahnschreiben übersandte.
4 Da eine Antwort auf dieses Schreiben ausblieb, übersandte die Kommission der belgischen Regierung am 26. September 1994 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, der diese binnen zwei Monaten nach ihrer Zustellung nachkommen sollte.
5 Mit Schreiben vom 9. Oktober 1995 teilten die belgischen Behörden der Kommission mit, die bestehenden Rechtsvorschriften entsprächen teilweise den Anforderungen der Richtlinie, und ein Entwurf einer Königlichen Verordnung zur Vervollständigung ihrer Umsetzung sei praktisch fertiggestellt.
6 Nachdem die Kommission später keine weitere Nachricht erhielt, hat sie mit Klageschrift, die am 19. Juni 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.
7 Die belgische Regierung macht geltend, daß die Richtlinie bereits durch eine Reihe von Rechtsvorschriften teilweise in nationales Recht umgesetzt worden sei. Zur Vervollständigung der Umsetzung der Richtlinie müßten noch zwei Königliche Verordnungen erlassen werden. Die Verzögerung beim Erlaß dieser Bestimmungen rechtfertigt die belgische Regierung damit, daß eine der beiden Verordnungen Auswirkungen auf den Haushalt haben werde.
8 Das Königreich Belgien bestreitet nicht, bisher nicht alle zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen erlassen zu haben.
9 Die Verzögerung beim Erlaß der Umsetzungsmaßnahmen kann nicht mit Erwägungen in bezug auf den Haushalt gerechtfertigt werden, da sich ein Mitgliedstaat nach Ihrer Rechtsprechung nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.
10 Da die Umsetzung der Richtlinie nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfolgt ist, ist die Klage der Kommission für begründet zu erklären und das Königreich Belgien gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Antrag
11 Daher schlage ich vor,
1. festzustellen, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 27 der Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen;
2. dem Königreich Belgien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.