Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge vom 16.09.1997 – C-366/96
ECLI:EU:C:1997:409
Schlußanträge des Gcneralanwalts
Carl Otto Lenz
vom 16. September 1997
A — Einführung
1 Im vorliegenden Vorabentschcidungsverfahren befaßt das Tribunal du travail de Charleroi den Gerichtshof mit einer Frage zur Vereinbarkeit nationaler Antikumulierungsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht.
2 Der dem Verfahren zugrunde liegende Rechtsstreit stellt sich nach Angaben des vorlegenden Gerichts und der beteiligten Parteien wie folgt dar: Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, Madame Cordelle, ist Unionsbürgerin. Sie bezieht eine Hinterbliebenenrente der belgischen Rentenversicherung und drei Altersrenten, davon zwei zu Lasten der belgischen und eine zu Lasten der französischen Sozialversicherung.
3 Frau Cordelle erhält ihre Hinterbliebenenrente auf der Grundlage einer vollständigen Versicherungslaufbahn als Arbeiter, die ihr verstorbener Ehegatte ausschließlich in Belgien zurückgelegt hatte. Die Rente ist allein nach belgischem Recht ohne Anwendung von Gemeinschaftsrecht berechnet worden. Neben zwei belgischen Altersrenten erhält die Klägerin außerdem eine französische Altersrente, berechnet auf der Grundlage von 27 Trimestern, die sie als Arbeiterin gearbeitet hat, und 48 Trimestern, die ihr zuerkannt wurden aufgrund der Tatsache, daß sie sechs Kinder großgezogen hat. Diese Rente war außerdem wegen der Kinder der Klägerin um 10 % erhöht worden. Die belgische Sozialversicherung, das Office National des Pensions (im folgenden: ONP), führte 1989 eine Rentenberechnung durch und legte unter Anwendung der Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967 (im folgenden: die Königliche Verordnung) einen Höchstbetrag für die belgische Hinterbliebenenrente und die französische Altersrente fest. Als das ONP von der Höhe der französischen Altersrente erfuhr, hat es 1994 die belgische Hinterbliebenenrente entsprechend der Königlichen Verordnung gekürzt und schon ausgezahlte Beträge in Höhe von 42460 BFR zurückverlangt.
4 Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin. Sic macht geltend, daß die nationale Antikumulierungsregelung in Artikel 52 der Königlichen Verordnung auf ihre französische Rente nicht angewendet werden kann, weil die Tatsache, daß diese Rente aufgrund der Kindererziehung erhöht wurde, einen Vorteil darstellt, der nach der belgischen Gesetzgebung nicht existiert und aus diesem Grunde von der belgischen Antikumulierungsregelung nicht beachtet werden darf.
5 Artikel 52 soll die Versicherung von zwei verschiedenen Risiken, die unterschiedliche Perioden betreffen, koordinieren, d. h. einen Grenzwert für die Kumulierung von Altersrenten, die auf Grundlage der Versicherungszeiten des Begünstigten gewährt werden, und einer Hinterbliebenenrente, die auf der Grundlage von Versicherungszeiten eines Dritten gewährt wird, festlegen. Er regelt, daß eine Hinterbliebenenrente eines Arbeiters mit einer oder mehreren Altersrenten, die auf Grundlage einer belgischen oder ausländischen Regelung gewährt werden, nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag kumuliert werden kann.
6 Für das Tribunal stellt sich die Frage, ob die französische Rente in voller Höhe als Altersrente anzusehen ist und ob im vorliegenden Fall, in Anbetracht der Gemeinschaftsverordnungen, Artikel 52 der Königlichen Verordnung anzuwenden ist.
7 Es hat dem Gerichtshof deshalb folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist die in Artikel 52 der Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967 enthaltene Antikumulierungsvorschrift in Anbetracht der Gemeinschaftsverordnungen auf die von der Caisse régionale d'assurance maladie Nord Picardie gezahlten Leistungen nach französischem Recht und die Altersrente nach belgischem Recht anwendbar?
B — Stellungnahme
8 Nach Meinung des ONP ist die Vorlagefrage unzulässig. So wie sie formuliert sei, werde nicht um eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts gebeten, weshalb die Vorlagefrage nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 177 EG-Vertrag falle, der die Kompetenz des Gerichtshofes regele, sich im Rahmen der Vorlagefragen zu äußern.
9 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes, auf die auch die Kommission in diesem Zusammenhang verweist, ist der Gerichtshof im Verfahren nach Artikel 177 EG-Vertrag nicht befugt, die Normen des Gemeinschaftsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, und somit auch nicht dafür zuständig, Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts unter eine solche Norm einzuordnen. Er kann aber dem innerstaatlichen Gericht alle Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand geben, die diesem bei der Beurteilung der Wirkungen dieser Bestimmungen dienlich sein könnten. Der Gerichtshof kann demnach die Gemeinschaftsregeln dahingehend auslegen, ob sie der Anwendung nationaler Antikumulierungsvorschriften entgegenstehen.
10 Im vorliegenden Fall ist vor allem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 beziehungsweise in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 zu beachten.
11 Die Kommission äußert sich als einzige der Beteiligten zu der Frage, welche Fassung der Verordnung im vorliegenden Fall untersucht werden soll. Diese Frage spielt deshalb eine Rolle, weil die Entscheidung über die Festsetzung der Alters- und Hinterbliebenenrenten vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1248/92 am 1. Juni 1992 getroffen wurde und die Rückzahlungsforderung des ONP die Zeit nach dem Inkrafttreten betrifft. In der mündlichen Verhandlung kommt die Kommission dabei zu dem Ergebnis, daß die Berechnung der Renten dem System vor 1992, d. h. der alten Fassung der Verordnung unterliegt, da die Renten der Klägerin 1989 festgestellt wurden.
12 Die Anwendbarkeit der neuen Fassung der Verordnung ist in Artikel 95a geregelt, der durch die Verordnung Nr. 1248/92 eingefügt wurde. Absatz 1 sieht vor, daß die Verordnung Nr. 1248/92 keinen Anspruch für den Zeitraum vor dem 1. Juni 1992 begründet. Nach Absatz 4 können jedoch die Ansprüche von Personen, deren Rente vor dem 1. Juni 1992 festgestellt worden ist, auf Antrag nach Maßgabe der Verordnung Nr, 1248/92 neu festgestellt werden. Ab wann diese Ansprüche dann neu berechnet werden, richtet sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung und ist in den Absätzen 5 und 6 des Artikels 95a geregelt. Daraus ergibt sich, daß nicht automatisch ab 1992 alle Renten neu berechnet wurden.
13 Es ist dem Gerichtshof nicht bekannt, ob die Klägerin einen entsprechenden Antrag auf Neuberechnung gestellt hatte. Es steht lediglich fest, daß die Kumulierung der Renten unter Anwendung des Artikels 52 der Königlichen Verordnung im Jahre 1989 und somit wohl entsprechend der alten Fassung der Verordnung durchgeführt wurde. Ob die Berichtigung der alten Rentenfestsetzung beziehungsweise die Neufestsetzung im Jahre 1994 nach der neuen Fassung der Verordnung vorgenommen wurde, hängt unter anderem davon ab, ob die Klägerin einen Antrag auf Neuberechnung nach Artikel 95a der Verordnung Nr. 1408/71 gestellt hatte. Da somit nicht eindeutig feststeht, welche Fassung der Verordnung der hier angefochtenen Entscheidung zugrunde lag, erscheint es mir angebracht, die Prüfung anhand der alten und der neuen Fassung vorzunehmen.
I. Alte Fassung der Verordnung Nr. 1408/71
14 Wie bereits erwähnt, gehen weder das ONP noch die belgische Regierung auf das Problem der unterschiedlichen Fassungen der Verordnung Nr. 1408/71 ein. Beide heben hervor, daß die Hinterbliebenenrente auf den vollständig und ausschließlich in Belgien zurückgelegten Versicherungszeiten des Ehegatten basiert und somit ausschließlich nach belgischem Recht gewährt wurde. Von dieser Gewährung einer Rente sei die Berechnung dessen zu unterscheiden, was letztendlich — aufgrund der Begrenzung einer Kumulierung nach Artikel 52 — an den Begünstigten ausgezahlt werde. Diese Unterscheidung spielt aber im vorliegenden Fall keine Rolle. Hier geht es um die Frage, ob die Hinterbliebenenrente überhaupt wegen der Altersrente aus Frankreich gekürzt werden durfte.
15 Die wichtigste Regelung für die Frage der Anwendbarkeit nationaler Antikumulierungsregehungen ist Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71. Er sieht vor, daß nationale Regelungen, die bei Zusammentreffen einer Leistung mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit eine Kürzung oder den Entzug der Leistungen vorsehen, auch dann anwendbar sind, wenn es sich um Leistungen handelt, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden. Demnach wäre die hier streitige Antikumulierungsregelung auch auf die nach französischem Recht erworbene Altersrente anwendbar. Allerdings sieht Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 eine Ausnahme für den Fall vor, daß der Berechtigte Leistungen gleicher Art z. B. bei Alter erhält. Das heißt, diese Ausnahme kann für Rentenansprüche gelten, allerdings nur dann, wenn es sich um das Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art handelt. Daraus ergibt sich, daß für die Frage der Anwendbarkeit nationaler Antikumulierungsvorschriften nach Artikel 12 Absatz 2 entscheidend ist, ob es sich um Leistungen gleicher Art handelt.
16 Der Gerichtshof hat sich in ständiger Rechtsprechung zu dem Problem nationaler Antikumulierungsvorschriften im Bereich der Renten dahingehend geäußert, daß, wenn der Wanderarbeitnehmer eine Rente nur nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bezieht, es die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 nicht verbieten, daß diese nationalen Rechtsvorschriften vollständig, einschließlich der Antikumulierungsvorschriften, auf ihn angewandt werden. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich jedoch auch, daß, wenn die alleinige Anwendung der Rechtsvorschriften des betroffenen Mitgliedstaats sich für den Arbeitnehmer als weniger günstig erweist als die des in Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Gemeinschaftssystems, die Bestimmungen dieses Artikels insgesamt anzuwenden sind.
17 Bei der Anwendung des Artikels 46 ist dann zu beachten, daß nationale Antikumulierungsregelungen nicht anwendbar sind, wenn der Berechtigte Leistungen gleicher Art z. B. bei Alter erhält, wie in Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 geregelt. Dies gilt demnach jedoch nicht, wenn der Berechtigte Leistungen unterschiedlicher Art erhält. In diesem Falle stünde die Verordnung Nr. 1408/71 der Anwendbarkeit nationaler Antikumulierungsregelungen nicht entgegen.
18 Das heißt, auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Unterscheidung zwischen Leistungen gleicher Art und Leistungen unterschiedlicher Art entscheidend. Nach ständiger Rechtsprechung sind Leistungen der sozialen Sicherheit als Leistungen gleicher Art zu betrachten, wenn ihr Gegenstand und ihr Zweck sowie ihre Berechnungsgrundlage und die Voraussetzungen für ihre Gewährung identisch sind. Dies sah der Gerichtshof als nicht erfüllt an in dem Fall einer persönlichen Invaliditätsrente aufgrund der beruflichen Laufbahn, die der Berechtigte selbst in einem Mitgliedstaat absolviert hat, und einer Hinterbliebenenrente aufgrund der beruflichen Laufbahn, die der verstorbene Ehegatte des Berechtigten in einem anderen Mitgliedstaat absolviert hat.
19 Auch im vorliegenden Fall handelt es sich um Leistungen, die mit unterschiedlichen beruflichen Laufbahnen und Versicherungszeiten zusammenhängen: einerseits die persönliche Altersrente aufgrund der beruflichen Laufbahn der Klägerin und andererseits die Hinterbliebenenrente aufgrund der beruflichen Laufbahn des verstorbenen Ehegatten. Aus diesem Grunde können auch die Leistungen im vorliegenden Fall nicht als Leistungen gleicher Art angesehen werden.
20 Ein weiteres Indiz hierfür ergibt sich aus dem durch die Verordnung Nr. 1248/92 neu eingefügten Artikel 46a der Verordnung Nr. 1408/71. Wie sich aus dem 21. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1248/92 ergibt, entspricht diese Regelung der Rechtsprechung des Gerichtshofes. Es handelt sich demnach bei der Einfügung des Artikels 46a lediglich um eine Anpassung an die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofes. Aus diesem Grunde kann man die Regelungen des Artikels 46a auch hier heranziehen. Demnach handelt es sich um Leistungen gleicher Art, wenn Leistungen bei Invalidität, Alter oder für Hinterbliebene auf der Grundlage der von ein- und derselben Person zurückgelegten Versicherungszeiten berechnet wurden. Da im vorliegenden Fall jedoch Leistungen zusammentreffen, die auf der Grundlage von Versicherungszeiten berechnet wurden, die von verschiedenen Personen zurückgelegt wurden, handelt es sich nicht um Leistungen gleicher Art. Es bleibt demnach festzuhalten, daß die Verordnung Nr. 1408/71 im vorliegenden Fall die Anwendbarkeit einer nationalen Antikumulierungsvorschrift wie der des Artikels 52 der Königlichen Verordnung nicht hindert.
II. Neue Fassung der Verordnung Nr. 1408/71
21 Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die Änderungen aufgrund der Verordnung Nr. 1248/92 berührten nicht das Prinzip der Verordnung Nr. 1408/71, sondern legten genau die Grenzen der Anwendbarkeit nationaler Antikumulierungsregelungen im Rahmen der Berechnung der Renten fest. Dies wird im folgenden zu prüfen sein.
22 Artikel 12 der Verordnung wurde dahin gehend geändert, daß Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 gestrichen wurde und die Regelung des Absatzes 2 Satz 1 mit der Einschränkung gilt sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Demnach ist die Frage, ob es für die Anwendbarkeit einer nationalen Antikumulierungsregelung bei Hinterbliebenen- und Altersrenten eine Ausnahme nach der Verordnung Nr. 1408/71 gibt, in Kapitel 3 der Verordnung mit der Überschrift Alter und Tod (Renten) selbst zu prüfen. Dort wurden die Artikel 46a, 46b und 46c neu eingefügt.
23 Artikel 46b scheidet im vorliegenden Fall von vornherein aus, da er besondere Vorschriften für das Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art, die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten geschuldet werden, enthält. Da es im vorliegenden Fall um das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Art geht, ist Artikel 46b somit nicht einschlägig.
24 Ähnliches gilt für Artikel 46c, der Vorschriften für das Zusammentreffen einer oder mehrerer Leistungen nach Artikel 46a Absatz 1 — und somit Leistungen gleicher Art — mit einer oder mehr Leistungen unterschiedlicher Art enthält.
25 Allerdings sind in Artikel 46a unter der Überschrift Allgemeine Vorschriften über die nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaatcn auf Leistungen bei Invalidität, Alter oder Tod anzuwendenden Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen Regelungen enthalten, die hier Anwendung finden könnten. Zum einen ist Absatz 3 Buchstabe a zu erwähnen, der die Anwendung nationaler Antikumulierungsvorschriften nur dann zuläßt, wenn diese die Berücksichtigung im Ausland erworbener Leistungen oder dort erzielter Einkünfte vorsehen. Da Artikel 52 der Königlichen Verordnung neben der Berücksichtigung von Inlandsrenten auch die Berücksichtigung von Auslandsrenten gestattet, steht somit Absatz 3 Buchstabe a der Anwendung nicht entgegen.
26 Allerdings ist nach Absatz 3 Buchstabe d vorgesehen, daß in dem Fall, in dem nationale Antikumulierungsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats anwendbar sind, weil der Versicherte aufgrund der Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten geschuldete Leistungen unterschiedlicher Art bezieht, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats geschuldete Leistung nur um den Betrag der nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaatcn geschuldeten Leistung gekürzt werden. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, daß die nach belgischem Recht gewährte Hinterbliebenenrente höchstens bis zum Betrag der nach französischem Recht gewährten Altersrente gekürzt werden kann. Diese Regelung schließt somit die Anwendung der nationalen Antikumulierungsregelungen nicht aus, sondern begrenzt sie.
27 Es bleibt somit festzuhalten, daß auch nach der neuen Fassung der Verordnung Nr. 1408/71 nationale Antikumulierungsvorschriften wie Artikel 52 beim Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art weiterhin anwendbar bleiben. Die von ihnen vorgesehenen Kürzungen unterliegen allerdings einer Begrenzung.
28 Abschließend möchte ich noch kurz auf die von der Klägerin im Ausgangsverfahren vorgebrachten Argumente eingehen, wonach die Erhöhung der französischen Rente aufgrund der Kindererziehung einen in Belgien nicht bestehenden Vorteil darstellt und somit nicht unter Artikel 52 fallen kann. Wie das ONP und die belgische Regierung zu Recht vortragen, hat bei der Anwendung dieser Antikumulierungsbestimmungen das innerstaatliche Gericht die genannten Leistungen nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht unter Berücksichtigung der Normen des Kollisionsrechts zu qualifizieren, da die Gemeinschaftsvorschriften nicht einschlägig sind. Im übrigen scheint mir diese Frage für die Beantwortung der Vorlagefrage ohne Bedeutung.
C — Schlußantrag
29 Aufgrund der vorangegangenen Überlegungen schlage ich deshalb folgende Beantwortung der Vorlagefrage vor:
Die Regelungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sind so auszulegen, daß sie der Anwendung nationaler Antikumulierungsvorschriften, wie der des Artikels 52 der Belgischen Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967, die auch die Berücksichtigung von im Ausland erworbenen Leistungen vorsehen, beim Zusammentreffen einer nach belgischem Recht gewährten Hinterbliebenenrente mit einer nach französischem Recht gewährten Altersrente nicht entgegenstehen. Eine Begrenzung ihrer Wirkung ist jedoch nach der EWG-Verordnung in der Fassung der Verordnung Nr. 1248/92 möglich.
Anhang
A —
Wortlaut der einschlägigen Vorschriften in der Fassung der Verordnung Nr. 2001/83 (ABl. L 230, S. 6) (entspricht der alten Fassung im Schlußantrag)
Artikel 12 Absatz 2 lautet:
Ist in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens einer Leistung mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit oder mit anderen Einkünften vorgesehen, daß die Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, so sind diese Vorschriften einem Berechtigten gegenüber auch dann anwendbar, wenn es sich um Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden, oder um Einkünfte handelt, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats bezogen werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Berechtigte Leistungen gleicher Art bei Invalidität, Alter, Tod (Renten) oder Berufskrankheit erhält, die von den Trägern zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 46, 50 und 51 oder gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b) festgestellt werden.
B —
Wortlaut der einschlägigen Vorschriften in der Fassung der Verordnung Nr. 1248/92 (ABl. L 136, S. 7) (entspricht der neuen Fassung im Schlußantrag)
Artikel 12 Absatz 2 lautet:
Ist in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens einer Leistung mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit oder mit jederlei sonstigen Einkünften vorgesehen, daß die Leistung gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen wird, so sind, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, diese Vorschriften einem Berechtigten gegenüber auch dann anwendbar, wenn es sich um Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstsaats erworben wurden, oder um Einkünfte handelt, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats bezogen werden.
Der in die Verordnung neu eingefügte Artikel 46a enthält allgemeine Vorschriften über die nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf Leistungen bei Invalidität, Alter oder Tod anzuwendenden Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen. Absätze 1 und 2 der Vorschrift lauten:
(1) Im Sinne dieses Kapitels bedeutet das Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art: jedes Zusammentreffen von Leistungen bei Invalidität, Alter oder für Hinterbliebene, die auf der Grundlage der von ein und derselben Person zurückgelegten Versicherungs-und/oder Wohnzeiten berechnet oder gewährt wurden.
(2) Im Sinne dieses Kapitels bedeutet das Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art: jedes Zusammentreffen von Leistungen, die im Sinne des Absatzes 1 nicht als Leistungen gleicher Art betrachtet werden können.
Der ebenfalls neu in die Verordnung aufgenommene Artikel 46b enthält besondere Vorschriften für das Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art, die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten geschuldet werden.