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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.09.1997 – C-22/96

Generalanwalt Antonio La Pergola · ECLI:EU:C:1997:422

Schlußanträge des Generalanwalts

Antonio La Pergola

vom 23. September 1997

1 Mit der vorliegenden Klage begehrt das Europäische Parlament die Nichtigerklärung des Beschlusses 95/468/EG des Rates vom 6. November 1995 betreffend den Gemeinschaftsbeitrag für den Informationsverbund für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen in der Gemeinschaft (IDA). Der geltend gemachte Klagegrund betrifft die Rechtsgrundlage dieses aufgrund von Artikel 235 des Vertrages angenommenen Beschlusses. Nach Auffassung des Parlaments hätte die angefochtene Maßnahme hingegen auf Artikel 129d gestützt werden müssen. Auch die Kommission, die als Streithelferin zur Unterstützung des Klägers dem Rechtsstreit beigetreten ist, beantragt unter Berufung auf die letztgenannte Bestimmung als Rechtsgrundlage des streitigen Rechtsakts die Nichtigerklärung des Beschlusses.

2 Vor einer Prüfung des Vorbringens der Parteien ist es angebracht, auf das Verfahren hinzuweisen, das zum Erlaß des Beschlusses geführt hat.

Am 12. März 1993 legte die Kommission dem Parlament und dem Rat eine Mitteilung zum transeuropäischen Telematikverbund von Verwaltungen vor. Das Dokument umfaßte zwei Entscheidungsvorschläge. Der erste Vorschlag war darauf gerichtet, eine Reihe von Leitlinien für den transeuropäischen Telematikverbund von Verwaltungen festzulegen; der zweite betraf eine mehrjährige Gemeinschaftsaktion zur Unterstützung des transeuropäischen Telematikverbunds für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA) (im folgenden: IDA-Vorschlag). Beide Vorschläge gaben ursprünglich Artikel 235 als Rechtsgrundlage des Beschlusses an. Nach dem Inkrafttreten des Vertrages von Maastricht wurde jedoch Artikel 129d als Grundlage des Rechtsakts festgelegt; insbesondere wurde Artikel 129d Absatz 1 — der den Rückgriff auf das sogenannte Verfahren der gemeinsamen Beschlußfassung vorsieht — für die Festlegung der Leitlinien und Artikel 129d Absatz 3 — wonach das Verfahren der Zusammenarbeit anzuwenden ist — für die mehrjährige Aktion IDA herangezogen. Der Rat erließ den streitigen Beschluß trotz der anderslautenden Stellungnahme des Parlaments gleichwohl auf der Grundlage von Artikel 235.

Es ist darauf hinzuweisen, daß es sich ursprünglich um zwei Vorschläge der Kommission handelte: einen für die Leitlinien und einen für den IDA-Vorschlag. Der Rat hat jedoch den wesentlichen Inhalt dieser beiden Vorschläge in einem einzigen Rechtsakt, dem angefochtenen Beschluß, angenommen. Zwar weist das Endergebnis erhebliche Unterschiede gegenüber einer bloßen Verknüpfung der beiden ursprünglichen Vorschläge auf. In materieller Hinsicht nimmt der angefochtene Rechtsakt sie jedoch beide auf.

3 Nach dieser Vorbemerkung wende ich mich der Begründetheit der Klage zu. Der streitige Beschluß wurde, wie erwähnt, auf der Grundlage von Artikel 235 erlassen. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Rückgriff auf Artikel 235 des Vertrages als Rechtsgrundlage eines Rechtsakts nur gerechtfertigt, wenn keine andere Vertragsbestimmung den Gemeinschaftsorganen die zum Erlaß dieses Rechtsakts erforderliche Befugnis verleiht. Es handelt sich somit um eine Auffangnorm, die nur dann herangezogen werden kann, wenn andere, speziellere Normen über die Zuweisung von Befugnissen fehlen. Bei der Rechtfertigung seiner Wahl des Artikels 235 geht der Rat tatsächlich von der Überlegung aus, daß es im vorliegenden Fall keinen anderen Grund für die Gemeinschaftszuständigkeit gegeben habe als den allgemeinen und hilfsweise heranzuziehenden des Artikels 235.

Das beklagte Organ macht mit anderen Worten geltend, daß die Vorschriften des Titels XII über die transeuropäischen Netze, auf die sich Parlament und Kommission als Rechtsgrundlage für den Erlaß des streitigen Rechtsakts berufen, im vorliegenden Fall keine Anwendung finden können. Der streitige Beschluß gewährte nach dem Vorbringen des Rates einen finanziellen Beitrag für bestimmte Vorhaben im Bereich der telematischen Datenübertragung zwischen Verwaltungen; die in Artikel 129c Absatz 1 dritter Gedankenstrich geregelte Aktion der gemeinschaftlichen Finanzierung der transeuropäischen Netze sei jedoch von der Festlegung des in Artikel 129c Absatz 1 erster Gedankenstrich vorgesehenen Programmrahmens abhängig. Dieser programmatische Kontext sei im vorliegenden Fall noch nicht festgelegt gewesen. Der Rat folgert daraus, daß er somit den IDA-Beschluß nicht auf der Grundlage von Artikel 129d erlassen habe, da weder die vorherige Aufstellung der Leitlinien noch die Ausweisung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse erfolgt seien, die den verbindlichen Bezugsrahmen jedes finanziellen Tätigwerdens der Gemeinschaft darstellten. Der Rat führt weiter aus, man könne nicht sagen, daß die angefochtene Maßnahme Leitlinien im Sinne von Artikel 129c Absatz 1 erster Gedankenstrich aufstelle oder Aktionen in bezug auf die Interoperabilität der Netze im Sinne von Artikel 129c Absatz 1 zweiter Gedankenstrich vorsehe. Daraus ergebe sich die Notwendigkeit, den angefochtenen Beschluß auf Artikel 235 zu stützen.

Parlament und Kommission sind jedoch gegenteiliger Ansicht. Sie halten dem entgegen, der streitige Beschluß übernehme den einen wie den anderen der Kommissionsvorschläge, die die Leitlinien und den IDA-Vorschlag beträfen, und stelle somit die Ausübung der den Gemeinschaftsorganen im fraglichen Bereich zugewiesenen zwei Arten von Befugnissen dar: Der erste Vorschlag der Kommission stelle die Leitlinien auf; der zweite betreffe die operativen Maßnahmen. Der Beschluß verwirkliche somit den Tatbestand der drei verschiedenen Fälle des Tätigwerdens nach Artikel 129c Absatz 1: die Aufstellung von Leitlinien mit der Ausweisung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse (Artikel 129c Absatz 1 erster Gedankenstrich), die Aktion in bezug auf die Interoperabilität der Netze (Artikel 129c Absatz 1 zweiter Gedankenstrich) und die gemeinschaftliche Finanzierung der so ausgewiesenen Vorhaben (Artikel 129c Absatz 1 dritter Gedankenstrich). In dieser Zusammensetzung finde der Beschluß die richtige Rechtsgrundlage im Bereich des Titels XII des Vertrages und nicht in Artikel 235.

4 Das Kriterium, dem für eine sachgerechte Entscheidung des vorliegenden Falles zu folgen ist, ist durch die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes vorgezeichnet: Das Ziel und der Inhalt des streitigen Beschlusses sind bei der Prüfung der Frage zu berücksichtigen, ob der Rat den Erlaß dieser Maßnahme auf Artikel 235 stützen durfte. Im folgenden erläutere ich die Gründe, aus denen ich mit dem Kläger der Meinung bin, daß der angefochtene Rechtsakt in den Anwendungsbereich des Titels XII des Vertrages über die transeuropäischen Netze fällt.

Das Ziel, das mit dem Beschluß, gegen den sich die vorliegende Klage richtet, verfolgt wird, ist in der Präambel beschrieben. Durch [den Einsatz von] Telematiktechniken soll eine enge Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Verwaltungen der Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen Verwaltungen und den Gemeinschaftsorganen sichergestellt werden. Insbesondere ist es notwendig, daß die Telematiksysteme der Mitgliedstaaten die Interoperabilität dieser Telematiksysteme gewährleisten. Angesichts der Notwendigkeit eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft hebt die sechste Begründungserwägung das Erfordernis hervor, festzulegen, unter welchen Bedingungen die Gemeinschaft einen Beitrag zur Durchführung bestimmter konkreter Projekte leisten kann.

Was ferner den Inhalt der angefochtenen Maßnahme betrifft, so bestimmt Artikel 1 folgendes: Mit diesem Beschluß soll der Gemeinschaftsbeitrag für bestimmte Vorhaben im Bereich des Informationsverbunds für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen bestimmt werden, um die Zusammenarbeit zwischen diesen zu erleichtern. Zu diesem Zweck wird für die Jahre 1995, 1996 und 1997 eine Liste von Vorhaben festgelegt, für die dadurch ein spezifischer Bedarf und zudem die Notwendigkeit eines Gemeinschaftsbeitrags zur Herstellung ihrer gemeinschaftsweiten Nutzbarkeit anerkannt wird.

Die Liste der Vorhaben, für die die Notwendigkeit des Gemeinschaftsbeitrags anerkannt worden ist, ist in Artikel 2 wiedergegeben. Einige dieser Initiativen betreffen die praktische Durchführung sektorspezifischer, im einzelnen festgelegter Vorhaben.

Artikel 3 Absatz 1 legt den als finanzieller Bezugsrahmen dienende[n] Betrag für die Ausführung [der] Aktion IDA für die Jahre 1995 und 1996 sowie die Modalitäten für die Festlegung dieses Betrages für 1997 fest.

Die Durchführung des Beschlusses ist Sache der Kommission und kann inhaltlich folgende Arten von Maßnahmen umfassen: Darstellung technischer Verbundlösungen zur Ermöglichung der Kommunikation zwischen den autonomen Informationssystemen der Verwaltungen ... Ausarbeitung und Validierung von gemeinsamen Regeln für eine Kommunikationsarchitektur... Beitrag zur Fesdegung eines rechtlichen Rahmens, insbesondere durch Erstellung von Mustervereinbarungen ....

Schließlich sind die Rahmenbedingungen festgelegt, die für die Gemeinschaftsbeiträge zu gewährleisten sind.

5 Berücksichtigt man Ziel und Inhalt des Beschlusses, wird deudich, daß das Tätigwerden des Gemeinschaftsgesetzgebers im Bereich des transeuropäischen Telematikverbunds anzusiedeln ist. Daß die neunte Begründungserwägung als Hauptziel des Rechtsakts die Erleichterung der Verwaltungszusammenarbeit angibt, scheint mir nicht ausschlaggebend zu sein. Dieses Ergebnis ist nämlich eine bloße Folge der Schaffung des Telematikverbunds. Das unmittelbare Ziel der Maßnahme besteht insgesamt darin, das Telematikinstrument für den Austausch der das Funktionieren des Binnenmarktes betreffenden Daten zu fördern, und in bezug auf dieses unmittelbare Ziel sieht der Vertrag eine spezielle Gemeinschaftspolitik und -aktion vor, die in einem besonderen Titel geregelt ist. Ferner scheint mir natürlich zu sein, daß die Schaffung interoperabler Netze in bezug auf andere Ziele dienende Funktion hat und in unserem Fall die Verwaltungszusammenarbeit fördert. Dies schließt jedoch nicht aus, daß sich der Beschluß in den Rahmen der Gemeinschaftsaktion für den transeuropäischen Verbund einfügt.

Es ist gegebenenfalls zu prüfen, welcher besondere Aspekt der Regelung des Titels XII von der angefochtenen Maßnahme betroffen ist, ob es sich nämlich um eine Aufstellung von Leitlinien (Artikel 129c Absatz 1 erster Gedankenstrich), um eine Aktion zur Gewährleistung der Interoperabilität der Netze (Artikel 129c Absatz 1 zweiter Gedankenstrich) oder um einen reinen Finanzbeitrag der Gemeinschaft (Artikel 129c Absatz 1 dritter Gedankenstrich) handelt. Die Frage ist — wohlgemerkt — nicht ohne praktische Bedeutung, da beim Erlaß des Rechtsakts je nach dem Zweck der Maßnahme verschiedene Rechts etzungsverfahren einzuhalten sind.

6 Insoweit steht nach meiner Meinung eine erste Feststellung außer Frage: Ein Aspekt des Beschlusses betrifft die gemeinschaftliche Finanzierung eines transeuropäischen Telematikverbunds. Dieser Punkt ist im übrigen unstreitig und, recht betrachtet, auch vom Rat anerkannt; das beklagte Organ bestreitet nämlich nicht, daß ein Finanzbeitrag für Projekte des transeuropäischen Telematikverbunds vorgesehen ist. Der Rat macht vielmehr geltend, daß diese Projekte nicht Gegenstand der vorherigen Aufstellung eines Programmrahmens von Leitlinien im Sinne von Artikel 129c Absatz 1 erster Gedankenstrich gewesen seien. Aus diesem Grund sei die Möglichkeit ausgeschlossen, die angefochtene Maßnahme auf Artikel 129c Absatz 1 dritter Gedankenstrich zu stützen.

Dem Vorbringen des Rates ist jedoch nicht zu folgen. Ich erkenne zwar an, daß die Gemeinschaftsaktion bei der Finanzierung des Telematikverbunds von der vorherigen Aufstellung von Leitlinien abhängt. Zu diesem Punkt konnte ich mich in meinen Schlußanträgen in einem anderen Rechtsstreit zwischen Parlament und Rat bereits äußern. In jener Rechtssache habe ich die Meinung vertreten, daß die Durchführungsmaßnahmen zur Finanzierung notwendig von den Bestimmungen programmatischer Art, die ihnen vorausgehen müssen, ab[hängen], da nur die in den Leitlinien ausgewiesenen Vorhaben von gemeinsamem Interesse nach der ausdrücklichen Bestimmung des dritten Gedankenstrichs in den Genuß eines Finanzierungsbeitrags der Gemeinschaft kommen können. Hier wird das im System des Artikels 129c Absatz 1 bestehende Abhängigkeitsverhältnis zwischen der konkreten Ausübung der Zuständigkeit nach dem dritten Gedankenstrich und der vorangehenden Festlegung der Leitlinien deutlich erkennbar.

Es spricht jedoch nichts dagegen, daß der programmatische Zusammenhang in demselben Rechtsakt festgelegt wird wie die Gewährung der Finanzierung. Die Ratio des Artikels 129c Absatz 1 besteht allein darin, den Finanzbeitrag der Gemeinschaft programmatisch ausgewiesenen Vorhaben zugute kommen zu lassen, die sich sozusagen in eine Planungslogik einfügen. Es ist nicht erforderlich, daß der Programmrahmen mit einem eigenen Rechtsakt im voraus anstatt gemeinsam mit dem Beschluß über die finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft festgelegt wird. Der Gesetzgeber kann mit ein und derselben Maßnahme die Leitlinien aufstellen, die Vorhaben von gemeinsamem Interesse ausweisen, und darüber entscheiden, welche dieser Vorhaben eine Finanzierung erhalten. So verhält es sich im vorliegenden Fall.

7 Wie ich bereits ausgeführt habe, geht der Beschluß auch auf den Vorschlag der Kommission über die Aufstellung der Leitlinien zurück. Demnach finden sich sämdiche Elemente, die die Leitlinien im Sinne von Artikel 129c Absatz 1 erster Gedankenstrich ausmachen, in diesem Beschluß. Nach dieser Bestimmung enthalten die Leitlinien nämlich die Ziele, die Prioritäten und die Grundzüge der im Bereich der transeuropäischen Netze in Betracht gezogenen Aktionen...; in diesen Leitlinien werden Vorhaben von gemeinsamem Interesse ausgewiesen.

Nun, die Ziele der Gemeinschaftsaktion sind im vorliegenden Fall in den Begründungserwägungen des Beschlusses festgelegt, aus denen sich stillschweigend, aber eindeutig der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck ergibt: Der Austausch der das Funktionieren des Binnenmarktes betreffenden Informationen zwischen den nationalen Verwaltungen soll gefördert werden. Dieses Ziel ist bereits unausweichlich, betrachtet man den fortgeschrittenen Stand des Integrationsprozesses, wonach, wie es in der ersten Begründungserwägung heißt, eine enge Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Verwaltungen der Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen Verwaltungen und den Gemeinschaftsorganen erforderlich ist. Ferner erfordern es der technologische Fortschritt, die Komplexität und der Umfang der zu übertragenden Daten, daß der Informationsaustausch mit Hilfe des Telematikinstruments erfolgt.

Weiter geht aus der Präambel des Beschlusses hervor, daß der Gemeinschaftsbeitrag für den Informationsverbund für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen ein vorrangiges Ziel darstellt und daher unverzüglich verwirklicht werden soll. Die fünfte Begründungserwägung verweist darauf, daß dazu ein Beitrag der Gemeinschaft erforderlich [ist], soweit die Ziele der geplanten Aktion nicht hinreichend von den Mitgliedstaaten verwirklicht ... werden können. Die siebte Begründungserwägung hebt sodann hervor, daß [o]hne einen Gemeinschaftsbeitrag ... die Gefahr [bestünde], daß der Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Verwaltungssystemen auf nationaler und Gemeinschaftsebene nicht in zufriedenstellender Weise gewährleistet werden kann. Vor allem daran läßt sich erkennen, welche Bedeutung der Gesetzgeber der Vorrangigkeit des gemeinschaftlichen Tätigwerdens beigemessen hat; bereits die durch den streitigen Beschluß eingeführte Regelung soll eine wesentliche — bereits durch die Entwicklung der Telematiktechnologien gebotene — Voraussetzung für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes gewährleisten.

Die Grundzüge der ... in Betracht gezogenen Aktionen werden in Artikel 5 des Beschlusses genannt. Artikel 5 Absatz 1 bestimmt die Arten von Maßnahmen, die zur Durchführung der gemäß Artikel 2 anerkannten Vorhaben getroffen werden können. Ferner nennt Artikel 5 Absatz 2 die Rahmenbedingungen, die [f]ür die Gemeinschaftsbeiträge gewährleistet sein müssen.

Schließlich werden die Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Artikel 2 ausgewiesen, wo alle Initiativen aufgezählt sind, die [a]ls Vorhaben ..., die der Unterstützung durch die Gemeinschaft bedürfen, ... anerkannt [werden].

8 Wie die bisherige Untersuchung ergibt, legt der streitige Beschluß im wesentlichen Leitlinien im Sinne von Artikel 129c Absatz 1 erster Gedankenstrich fest und gewährt außerdem Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 129c Absatz 1 dritter Gedankenstrich eine gemeinschaftliche Unterstützung. Unter diesem Gesichtspunkt sind es die gerade genannten Vorschriften, die das Tätigwerden der Gemeinschaft rechtfertigen, und nicht Artikel 235.

Und noch mehr. Nach meiner Ansicht enthält der streitige Beschluß einige Elemente, die sich als Maßnahme, um die Interoperabilität der Netze zu gewährleisten, nach Artikel 129c Absatz 1 zweiter Gedankenstrich betrachten lassen. Diese Schlußfolgerung ergibt sich meines Erachtens außer aus den Begründungserwägungen des Beschlusses, die auf das Erfordernis verweisen, die Interoperabilität der nationalen Telematiksysteme zu gewährleisten, auch aus der eindeutigen Regelung des Beschlusses selbst. Vor allem sieht Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a vierter Gedankenstrich vor, daß das mit dieser Bestimmung eingeführte besondere Verfahren auf die Annahme von gemeinsamen Regeln und Verfahren für die Herstellung der Interoperabilität in technischer und administrativer Hinsicht Anwendung findet. Dies bestätigt, daß sich die durch den Beschluß eingeführte Aktion auch auf die Interoperabilität der Netze bezieht. Eine Regelung im gleichen Sinne enthält darüber hinaus der nachfolgende Artikel 5 Absatz 1: Zu den Maßnahmen, die die Kommission zur Durchführung der in Artikel 2 ausgewiesenen Vorhaben von gemeinsamem Interesse ergreifen kann, gehören nämlich solche, die sich auf die Darstellung technischer Verbundlösungen zur Ermöglichung der Kommunikation zwischen den autonomen Informationssystemen der Verwaltungen sowie auf die Ausarbeitung und Validierung von gemeinsamen Regeln für eine Kommunikationsarchitektur beziehen. Schließlich wird die Interoperabilität zu den Voraussetzungen gezählt, die für die Gemeinschaftsbeiträge gewährleistet sein müssen.

Der Erlaß der angefochtenen Maßnahme kann daher auch auf die in Artikel 129c Absatz 1 zweiter Gedankenstrich festgelegten gemeinschaftlichen Ziele im Bereich der Interoperabilität der Netze zurückgeführt werden.

9 Im Licht dieser Erwägungen bin ich abschließend der Auffassung, daß der Inhalt des streitigen Beschlusses unter die in Artikel 129c Absatz 1 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich geregelten gemeinschaftlichen Befugnisse fällt. Er legt nämlich Leitlinien fest, gewährleistet die Interoperabilität der Netze und gewährt einen Finanzbeitrag der Gemeinschaft. Somit mußte Artikel 129c Absatz 1 für den Erlaß dieses Beschlusses gelten; der Rat konnte ihn demgegenüber nicht aufgrund von Artikel 235 erlassen. Die angefochtene Maßnahme stützt sich daher nicht auf die richtige Rechtsgrundlage und ist aus diesem Grund für nichtig zu erklären.

Es ist noch zu prüfen, nach welchem Verfahren der Beschluß hätte erlassen werden müssen. Die Rechtsprechung des Gerichtshofes geht nämlich dahin, daß, wenn die Zuständigkeit eines Organs auf zwei Vertragsbestimmungen beruht, das Organ verpflichtet ist, die entsprechenden Rechtsakte auf der Grundlage dieser beiden Bestimmungen zu erlassen.

In unserem Fall ist der Rückgriff auf mehrere Rechtsgrundlagen jedoch praktisch nicht möglich, da die in Betracht kommenden Bestimmungen die Anwendung verschiedener Rechtsetzungsverfahren vorsehen, nämlich das sogenannte Verfahren der gemeinsamen Beschlußfassung für die Aufstellung der Leitlinien und das Verfahren der Zusammenarbeit für die Maßnahmen in bezug auf die Interoperabilität der Netze und den Finanzbeitrag der Gemeinschaft. In diesem Fall bin ich dafür, der Wahl des Verfahrens der gemeinsamen Beschlußfassung den Vorzug zu geben, die eine eingehendere Beteiligung des Parlaments bei der Ausarbeitung des Rechtsakts gestattet.

10 Die Kommission hat außerdem beantragt, den streitigen Beschluß teilweise für nichtig zu erklären, und zwar hauptsächlich Artikel 2 Absatz 2. Da der Beschluß mangels angemessener Rechtsgrundlage jedoch insgesamt für nichtig zu erklären ist, hat sich der Antrag auf teilweise Nichtigerklärung erledigt.

11 Zum Schluß noch einige Ausführungen zum Antrag auf Aufrechterhaltung der Wirkungen des Beschlusses gemäß Artikel 174 Absatz 2. Der Rat beantragt nämlich, im Fall einer Nichtigerklärung des Beschlusses jedenfalls dessen Wirkungen aufrechtzuerhalten. Die Kommission schließt sich diesem Antrag an. Das Parlament ist indessen gegenteiliger Ansicht.

Zur Begründung des Antrags ist geltend gemacht worden, daß die rückwirkende Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts der ordnungsgemäßen Entwicklung des Kooperationsverhältnisses zwischen den nationalen Verwaltungen in bezug auf das Funktionieren des Binnenmarktes schweren Schaden zufügen würde. Es wurde insbesondere darauf hingewiesen, daß Programme von großer Bedeutung wie VIES und ANIMO im Fall einer rückwirkenden Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses nicht weiterverfolgt werden könnten.

Ich bin der Auffassung, daß der Gerichtshof von der durch Artikel 174 Absatz 2 eingeräumten Befugnis Gebrauch machen sollte, und zwar um zu verhindern, daß eine rückwirkende Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zu einer schwerwiegenden Schädigung der Wirtschaftsteilnehmer, der Mitgliedstaaten und auch der Gemeinschaft selbst führt. Jedoch bleibt zu prüfen, welche Wirkungen des Beschlusses als endgültig anzusehen sind. Die Parteien, in erster Linie die Kommission, haben Gründe vorgetragen, weshalb eine Aufrechterhaltung der Wirkungen angebracht sei, die die Maßnahmen entfalten, die auf der Grundlage des streitigen Beschlusses bereits getroffen worden sind. Zu den anderen Wirkungen ist indessen nichts vorgetragen worden. Deshalb schlage ich entsprechend der Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache Parlament/Rat vor, festzustellen, daß nur die Wirkungen der Maßnahmen aufrechterhalten werden, die aufgrund des angefochtenen Beschlusses bereits getroffen worden sind.

Ergebnis

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor,

den Beschluß 95/468/EG des Rates vom 6. November 1995 betreffend den Gemeinschaftsbeitrag für den Informationsverbund für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen in der Gemeinschaft (IDA) für nichtig zu erklären;

festzustellen, daß bis zum Inkrafttreten eines mit der richtigen Rechtsgrundlage erlassenen Beschlusses die Wirkungen der von der Kommission aufgrund des für nichtig erklärten Beschlusses bereits getroffenen Maßnahmen aufrechterhalten werden;

dem Rat die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Kommission aufzuerlegen.