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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.09.1997 – C-207/96

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1997:448

Schlußanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 30. September 1997

A — Sachverhalt

1 Mit der vorliegenden Klage begehrt die Kommission die Feststellung, daß die Italienische Republik gegen die Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen verstoßen hat.

2 Der Grundsatz der Gleichbehandlung von Frauen, so wie er in der genannten Richtlinie niedergelegt ist, verbietet gemäß Artikel 2 Absatz 1 unmittelbare oder mittelbare Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts. Zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung unvereinbaren Vorschriften beseitigt (Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a) und die mit diesem Grundsatz unvereinbaren Vorschriften, bei denen der Schutzgedanke, aus dem heraus sie ursprünglich entstanden sind, nicht mehr begründet ist, revidiert werden (Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c). Gemäß Artikel 9 Absatz 1 betrug die Frist für den Erlaß der erforderlichen Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten 30 Monate vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie. Eine erste Prüfung und gegebenenfalls eine erste Revision der betreffenden Vorschriften im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe c) hatten die nationalen Behörden gemäß Artikel 9 Absatz 1 jedoch innerhalb von vier Jahren nach der Bekanntgabe der Richtlinie vorzunehmen.

3 Im italienischen Recht enthält Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 903 vom 9. Dezember 1977 (nachfolgend italienisches Gesetz) folgende Regelung: Es ist verboten, Frauen in Fabriken und Handwerksbetrieben zwischen 0.00 Uhr und 6.00 Umarbeiten zu lassen. Dieses Verbot gilt weder für Frauen, die in Stellen der Verwaltung tätig sind, noch für Frauen, die im Gesundheitsdienst eines Unternehmens angestellt sind. Nach Artikel 5 Absatz 2 des italienischen Gesetzes kann das genannte Verbot Gegenstand von Anpassungen oder Beschränkungen durch kollektive Vereinbarungen oder Unternehmensübereinkünfte sein, die aufgrund der besonderen Erfordernisse der Produktion und unter Berücksichtigung geeigneter Bedingungen für das Arbeitsumfeld und den Tätigkeitsablauf getroffen werden. Hingegen läßt das im ersten Absatz vorgesehene Verbot nach Artikel 5 Absatz 3 des italienischen Gesetzes keine Abweichungen zu für den Zeitraum vom Beginn der Schwangerschaft bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Neugeborene sieben Monate alt wird.

4 Die italienischen Rechtsvorschriften ergingen in Durchführung des von Italien mit dem Gesetz Nr. 1305 vom 22. Dezember 1952 ratifizierten Übereinkommens Nr. 89 der Internationalen Arbeitsorganisation (nachfolgend IAO) vom 9. Juli 1948, wonach Nachtarbeit von Frauen vorbehaltlich von Ausnahmen verboten ist. Dieses Übereinkommen ist von der italienischen Regierung mit Wirkung ab Februar 1993 gekündigt worden.

5 Die Kommission hielt die italienische Regelung für unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht und leitete durch ihr Mahnschreiben vom 2. März 1994 ein Vertragsverletzungsverfahren ein. Die italienische Republik äußerte sich hierzu nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Monaten, so daß die Kommission am 19. Juni 1995 eine begründete Stellungnahme abgab, in der sie ausführt, daß Italien im Hinblick auf die Kündigung der Konvention Nr. 89 der IAO gehalten sei, die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen vorzunehmen. Da die italienische Republik dieser Stellungnahme nicht innerhalb der festgesetzten Frist von zwei Monaten nachgekommen ist, hat die Kommission am 19. Juni 1996 die vorliegende Klage erhoben.

6 Die Klägerin beantragt,

festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der festgelegten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 76/207/EWG nachzukommen, und entgegen Artikel 5 dieser Richtlinie in ihrer Rechtsordnung Vorschriften in Kraft gelassen hat, die ein Nachtarbeitsverbot für Frauen vorsehen.

7 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

B — Stellungnahme

8 Da die italienische Regierung geltend macht, daß der Vorwurf der Kommission, Italien habe die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der in Rede stehenden Richtlinie nicht erlassen, erst in der Klage und nicht in den vorherigen Schreiben der Kommission enthalten gewesen sei, bedarf es zunächst einer Festlegung des Streitgegenstandes. Dieser wird durch die im Mahnschreiben geltend gemachten Rügen begrenzt.

9 Tatsächlich sind sowohl das Mahnschreiben als auch die begründete Stellungnahme der Kommission insoweit unklar, als sie sich nur darauf beziehen, daß die erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf Artikel 5 des italienischen Gesetzes, nicht aber generell die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften unterlassen worden seien. Dennoch handelt es sich nicht um eine unzulässige nachträgliche Erweiterung des Streitgegenstandes. Die beiden im Antrag der Kommission enthaltenen Vorwürfe betreffen vielmehr den gleichen Streitgegenstand, da der Italienischen Republik letztlich der gleiche Vertragsverstoß vorgeworfen wird. Diesen soll sie zum einen durch die Beibehaltung des Artikels 5 des italienischen Gesetzes, und zum anderen durch das Unterlassen des Erlasses der erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften zur Abschaffung dieser Vorschrift, verwirklicht haben. Da es sich bei dem Vorwurf der Beibehaltung des Artikels 5 des italienischen Gesetzes um den spezielleren handelt, kann die Prüfung vorliegend auf diesen beschränkt werden, ohne daß die Klage im übrigen abgewiesen werden müßte.

10 Die vorliegende Klage schließt sich thematisch an ein kürzlich ergangenes Urteil des Gerichtshofes an, in dem dieser über die Feststellung eines Vertragsverstoßes durch die Französische Republik zu befinden hatte, die nach Kündigung der Konvention Nr. 89 der IOA unter Verstoß gegen Artikel 5 der Richtlinie 76/207 ein Nachtarbeitsverbot beibehalten hatte.

11 Das Vorbringen der Italienischen Republik ist insoweit mißverständlich, als sie einerseits zugibt, daß die in Rede stehenden italienischen Vorschriften möglicherweise mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar seien, andererseits aber ausführt, daß zwar ein allgemeines Verbot der Nachtarbeit von Frauen aufgestellt werde, was aber in Anwendung der vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten nahezu aufgehoben sei. Der italienische Gesetzgeber habe es vorgezogen, anstelle einer formellen Gleichbehandlung der Geschlechter hinsichtlich der zeitlichen Arbeitsbedingungen eine Form der substantiellen Gleichbehandlung herbeizuführen, indem er das bereits vorhandene, besonders flexible Verbotssystem beibehalten habe. Dies halte er zur Sicherung der Erfordernisse der personellen und familiären Ordnung, deren Bedeutung durch Artikel 2 Absatz 3 der Richtline 76/207 und durch Artikel 37 Absatz 1 der italienischen Verfassung unterstrichen werde, für erforderlich.

12 Soweit dieses Vorbringen dahin gehend zu verstehen ist, daß das Vorliegen einer mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz unvereinbaren Rechtsvorschrift im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie 76/207 bestritten werden soll, ist an das von der Kommission zu Recht angeführte Urteil Stoeckel zu erinnern, in dem der Gerichtshof für Recht erkannt hat, daß Artikel 5 der Richtlinie 76/207 Mitgliedstaaten verpflichtet, das Verbot der Nachtarbeit von Frauen — auch wenn davon Ausnahmen bestehen — nicht als gesetzlichen Grundsatz aufzustellen, wenn es kein Verbot der Nachtarbeit von Männern gibt.

13 Weiter macht die Italienische Republik geltend, daß das italienische Recht trotz der Untätigkeit des Gesetzgebers mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei. Auf der Grundlage der unmittelbaren Anwendbarkeit von Richtlinien, deren Inhalt unbedingt und hinreichend genau ist, ließen die italienischen Richter Artikel 5 des Gesetzes Nr. 903/77 unangewendet, da sie diese Norm durch die in Artikel 5 der Richtlinie 76/207 enthaltene, direkt anwendbare Vorschrift höheren Rangs für aufgehoben und ersetzt hielten.

14 Auch hier ist jedoch der Kommission zuzustimmen, die auf. die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes verweist, wonach sich aus der Einführung oder unveränderten Beibehaltung einer gegen eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts verstoßenden Bestimmung in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates, selbst wenn diese Gemeinschaftsrechtsvorschrift in der Rechtsordnung des Mitgliedstaats unmittelbar gilt, Unklarheiten tatsächlicher Art ergeben, weil die betroffenen Normadressaten bezüglich der ihnen eröffneten Möglichkeiten, sich auf das Gemeinschaftsrecht zu berufen, in einem Zustand der Ungewißheit gelassen werden. Die Unvereinbarkeit von nationalem Recht mit dem Gemeinschaftsrecht läßt sich daher, auch soweit dieses unmittelbar anwendbar ist, letztlich nur mit Hilfe verbindlichen innerstaatlichen Rechts ausräumen, das denselben rechtlichen Rang hat wie die zu ändernden Bestimmungen. Die unmittelbare Anwendbarkeit einer Richtlinie beseitigt daher nicht die Verpflichtung eines Mitgliedstaats, die notwendigen Maßnahmen zur korrekten Umsetzung dieser Richtlinie vorzunehmen.

15 Dies wird letztlich auch durch die italienische Regierung eingeräumt, die darauf hinweist, daß sie die formellen Maßnahmen zur vollständigen Anpassung der italienischen Vorschriften an das Gemeinschaftsrecht zur Zeit vorbereite.

16 Die in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie vorgesehene Umsetzungsfrist ist für Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a 1978 und für Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c 1980 abgelaufen. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung der Konvention Nr. 89 konnte von der Italienischen Republik die Beseitigung des Artikels 5 des italienischen Gesetzes jedoch nicht erwartet werden, da dessen Beibehaltung zur Erfüllung der durch diese bereits vor Inkrafttreten des EWG-Vertrags ratifizierte Konvention begründeten Verpflichtungen gegenüber dritten Staaten erforderlich war. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof im Urteil Levy sinngemäß anerkannt, daß Artikel 234 EG-Vertrag es dem nationalen Richter gestattet, die Verpflichtungen aus Artikel 5 der Richtlinie so lange unbeachtet zu lassen, bis die festgestellte Unvereinbarkeit beseitigt ist. Es ist daher zu überlegen, ob die Umsetzungsfrist mit dem Wirksamwerden der Kündigung im Februar 1993 neu zu laufen begonnen hat, so daß das vorliegende Verfahren von der Kommission verfrüht eingeleitet worden wäre.

17 Dies ist meines Erachtens abzulehnen. Auch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein Mitgliedstaat durch vor Inkrafttreten des EWG-Vertrags begründete internationale Verpflichtungen zunächst an der vollständigen Umsetzung einer Richtlinie gehindert ist, wird ihm durch die seit deren Bekanntgabe laufende Umsetzungsfrist eine ausreichende Möglichkeit zur Vorbereitung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen eingeräumt. Der betreffende Mitgliedstaat hat diese Anpassungen daher unmittelbar im Anschluß an die gerade auch im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlichen Umsetzungspflichten erfolgenden Maßnahmen gemäß Artikel 234 Absatz 2 EG-Vertrag vorzunehmen. Im übrigen hatte die Italienische Republik vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung im Februar 1993 bis zum Ablauf der in der begründeten Stellungnahme gesetzten Frist im August 1995 genügend Zeit, die formelle Abschaffung des Artikels 5 des italienischen Gesetzes durchzuführen.

18 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

C — Schlußantrag

19 Aufgrund der vorstehenden Überlegungen schlage ich folgende Entscheidung vor:

Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verstoßen, indem sie entgegen Artikel 5 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen in ihrer Rechtsordnung Vorschriften in Kraft gelassen hat, die ein Nachtarbeitsverbot für Frauen vorsehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.