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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 01.10.1997 – C-180/97

ECLI:EU:C:1997:451

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In der Rechtssache C-180/97

Regione Toscana, vertreten durch Rechtsanwälte Vito Vacchi und Lucia Bora, Florenz, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Paolo Benocci, 50, rue de Vianden, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung erstens der Note VI/040551 der Kommission (Generaldirektion Landwirtschaft) vom 21. November 1994, zweitens des der Klägerin nie mitgeteilten Rechtsakts, mit dem die Kommission den im Rahmen des Integrierten Mittelmeerprogramms für das Vorhaben Nr. 88.20. IT.006.0 (Arbeiten an der Trinkwasserleitung in der Toskana) bestimmten Zuschuß gestrichen hat, und drittens der Note vom 31. Januar 1997, mit der die Kommission die Klägerin über diese Streichung in Kenntnis gesetzt hat

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, er Kammerpräsidenten G. E Mancini, J. C. Moitinho de Almeida, J. L. Murray und L. Sevón sowie der Richter C. N. Kakouris, P. J. G. Kapteyn, C. Gulmann, D. A. O. Edward, J.-P. Puissochet (Berichterstatter), G. Hirsch, P. Jann, H. Ragnemalm, M. Wathelet und R. Schintgen,

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: R. Grass

nach Anhörung des Generalanwalts,

folgenden

Beschluß

1 Die Regione Toscana hat mit Klageschrift, die am 1. April 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, auf der Grundlage des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung erstens der Note VI/040551 der Kommission (Generaldirektion Landwirtschaft) vom 21. November 1994, zweitens des ihr nie mitgeteilten Rechtsakts, mit dem die Kommission den im Rahmen des Integrierten Mittelmeerprogramms für das Vorhaben Nr. 88.20. IT.006.0 (Arbeiten an der Trinkwasserleitung in der Toskana) bestimmten Zuschuß gestrichen hat, und drittens der Note vom 31. Januar 1997, mit der die Kommission sie über diese Streichung in Kenntnis gesetzt hat.

2 Mit am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz eingereichter Klageschrift, die unter Nr. T-81/97 in das Register eingetragen worden ist, hat die Regione Toscana auf der gleichen Grundlage Klage auf Nichtigerklärung derselben Rechtsakte der Kommission erhoben.

3 Die Klägerin, die von der Kanzlei des Gerichtshofes darüber unterrichtet worden ist, daß der Gerichtshof für Klagen anderer Personen als Mitgliedstaaten oder Gemeinschaftsorgane unzuständig ist, hat trotz Mitteilung des Beschlusses vom 21. März 1997 in der Rechtssache C-95/97 (Wallonische Region/Kommission, Slg. 1997, I-1787), der auf eine ähnliche Klage in dieser Frage ergangen ist, ihre Klage beim Gerichtshof aufrechterhalten. Sie hat insbesondere geltend gemacht, die Regionen hätten angesichts der ihnen durch die italienische Verfassung zuerkannten gesetzlichen Befugnisse in den entsprechenden Bereichen die gleiche Stellung wie ein Mitgliedstaat.

4 Nach Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn er für eine Klage offensichtlich unzuständig oder ... eine Klage offensichtlich unzulässig [ist], ... nach Anhörung des Generalanwalts, ohne das Verfahren fortzusetzen, durch Beschluß entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

5 Nach Artikel 173 EG-Vertrag ist der Gerichtshof für die Überwachung der Rechtmäßigkeit der in dieser Vorschrift genannten Handlungen der Gemeinschaftsorgane zuständig. Doch ergibt sich aus Artikel 168a EG-Vertrag und Artikel 3 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Abl. L 319, S. 1) in der Fassung des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (Abi. L 144, S. 21), seinerseits geändert durch den Beschluß 94/149/EGKS, EG des Rates vom 7. März 1994 (Abi. L 66, S. 29), daß der Gerichtshof seit dem Inkrafttreten des letztgenannten Beschlusses nur noch für Klagen zuständig ist, die von einem Mitgliedstaat oder einem Gemeinschaftsorgan erhoben wurden.

6 Wie der Gerichtshof in Randnummer 6 des genannten Beschlusses Wallonische Region/Kommission ausgeführt hat, geht aus der allgemeinen Systematik der Verträge eindeutig hervor, daß der Begriff des Mitgliedstaats im Sinne der institutionellen Bestimmungen, insbesondere derjenigen über die gerichtlichen Klagen, nur die Regierungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften erfaßt und nicht auf die Regierungen von Regionen oder autonomen Gemeinschaften erstreckt werden kann, welchen Umfang die ihnen zuerkannten Befugnisse auch haben mögen. Andernfalls würde das institutionelle Gleichgewicht beeinträchtigt, das in den Verträgen vorgesehen ist, die insbesondere die Bedingungen festlegen, unter denen die Mitgliedstaaten, d. h. die Staaten, die Parteien der Gründungs- und Beitritts vertrage sind, bei der Tätigkeit der Gemeinschaftsorgane mitwirken. Die Europäischen Gemeinschaften können nämlich nicht eine Zahl von Mitgliedstaaten umfassen, die höher ist als die Zahl der Staaten, die in ihnen zusammengeschlossen sind.

7 Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß zwar alle mitgliedstaatlichen Behörden, seien es solche der staatlichen Zentralgewalt, eines Gliedstaats oder sonstige territoriale Behörden, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten haben, daß es aber nicht Aufgabe der Gemeinschaftsorgane ist, sich zur Verteilung der Zuständigkeiten aufgrund der organisationsrechtlichen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten und zu den jeweiligen Pflichten der Behörden der staatlichen Zentralgewalt und derjenigen der anderen Gebietskörperschaften zu äußern (in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 1990 in der Rechtssache C-8/88, Deutschland/Kommission, Slg. 1990, I-2321, Randnr. 13). Daher betrifft die Klage, mit der die Kommission gemäß Artikel 169 EG-Vertrag oder ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 170 dieses Vertrages durch den Gerichtshof feststellen lassen kann, daß ein (anderer) Mitgliedstaat gegen eine seiner Verpflichtungen verstoßen hat, nur die Regierung dieses Mitgliedstaats, selbst wenn die Vertragsverletzung Folge von Handlungen oder Unterlassungen der Behörden eines Gliedstaats, einer Region oder einer autonomen Gemeinschaft sein sollte (vgl. insbesondere zur Italienischen Republik Urteil vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-33/90, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-5987, Randnr. 24).

8 Da die Klage der Regione Toscana also nicht der Klage eines Mitgliedstaats und im übrigen auch nicht der eines Gemeinschaftsorgans gleichgestellt werden kann, ist der Gerichtshof für sie offensichtlich unzuständig.

9 Artikel 47 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes bestimmt, daß, wenn der Gerichtshof fest[stellt], daß eine Klage in die Zuständigkeit des Gerichts fällt, [er] den Rechtsstreit an das Gericht [verweist], das sich dann nicht für unzuständig erklären kann.

10 Aus dem Beschluß 88/591 in seiner geänderten Fassung geht hervor, daß das Gericht erster Instanz u. a. für Klagen zuständig ist, die natürliche oder juristische Personen gemäß Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages erheben.

11 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Klageberechtigung von Regionen und anderen Gebietskörperschaften (vgl. insbesondere Beschluß Wallonische Region/Kommission, a. a. O.) ist die Regione Toscana als juristische Person im Sinne der letztgenannten Bestimmung anzusehen.

12 Da die vorliegende Klage von einer juristischen Person auf der Grundlage der genannten Bestimmung erhoben worden ist, ist festzustellen, daß sie in die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz fällt und folglich an dieses Gericht zu verweisen ist.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

beschlossen:

1. Die Rechtssache C-180/97, Regione Toscana/Kommission, wird an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften verwiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.