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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.10.1997 – C-184/96

Generalanwalt Antonio La Pergola · ECLI:EU:C:1997:495

Schlußanträge des Generalanwalts

Antonio La Pergola

vom 16. Oktober 1997

I — Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und Inhalt der Maßnahme, die nach Ansicht der Kommission gegen Artikel 30 des Vertrages verstößt

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat beim Gerichtshof beantragt, im vorliegenden Verfahren nach Artikel 171 EG-Vertrag (im folgenden: Vertrag) festzustellen, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EG-Vertrag verstoßen hat, daß sie das Ministerialdekret Nr. 93-999 vom 9. August 1993 über Stopfleberzubereitungen erlassen hat, ohne die ausführliche Stellungnahme und die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission vom 1. Februar 1992 und vom 14. Oktober 1994 zur Frage der gegenseitigen Anerkennung zu berücksichtigen.

2 Die Parteien des vorliegenden Verfahrens sind sich darin einig, daß der Begriff foie gras (Stopfleber) seit dem sechzehnten Jahrhundert unlösbar mit der gastronomischen Tradition Frankreichs verbunden ist. Auch heute noch nimmt Frankreich eine äußerst wichtige Stelle auf dem betreffenden Markt ein, da auf dieses Land durchschnittlich fast 80 % der Weltproduktion von Stopfleber und 95 % der Verarbeitung dieses Erzeugnisses entfallen. Zudem werden fast 90 % der französischen Produktion von roher Stopfleber und Stopfleberzubereitungen im Inland verbraucht.

Darüber hinaus gestalten sich Erzeugung, Verarbeitung und Vertrieb von Stopfleber auch heute noch selbst in den übrigen Erzeugerländern nach den professionellen Gepflogenheiten und Regeln, die sich im Laufe der Zeit in Frankreich herausgebildet haben und später vom französischen Gesetzgeber festgelegt wurden. Die Verkehrsbezeichnungen für Stopfleber und Stopfleberzubcreitungen sind nämlich — und dies überrascht nicht — seit 1912 Gegenstand einer detaillierten Regelung in Frankreich. Die französischsprachigen Bezeichnungen werden im übrigen — häufig neben einer wörtlichen Übersetzung in die jeweilige Landessprache — weitgehend in anderen Mitglicdstaatcn und in den Vereinigten Staaten von Amerika verwendet.

3 Das vorgenannte Ministerialdekret Nr. 93-999 vom 9. August 1993 (im folgenden: Dekret), das am 1. Januar 1994 in Kraft trat, bestimmt im einzelnen die Zusammensetzung und enthält einige Kriterien für die Herstellung der folgenden Stopfleberzubereitungen (Artikel 2): foie gras entier, foie gras, bloc de foie gras — auf der Grundlage von Gänse- oder Entenstopfleber — parfait de foie, médaillon oder pâté de foie, galantine de foie und mousse de foie — auf der Grundlage von Gänse-, Enten- oder Gänseund Entenstopfleber.

Das Dekret schreibt insbesondere für jedes in Betracht kommende Erzeugnis den Mindestgehalt an Stopfleber (Artikel 2) sowie die Zutaten vor, die zulässig, erforderlich oder zugefügt sind (Artikel 3 bis 10). Artikel 12 bestimmt den Höchstgehalt an Saccharose (0,2 %) und Gewürzen (4 %) für alle vom Dekret erfaßten Zubereitungen; ferner legt das Dekret für jede Zubereitung den Höchstsatz an Pochierfett und Homogenat und/oder Wasser, den Höchstgehalt an Feuchtigkeit sowie die besonderen Aufmachungs- und Verpackungsmodalitäten fest (Artikel 3 bis 8). Schließlich hat der französische Gesetzgeber in den Artikeln 9 und 10 des Dekrets die Bedingungen für die etwaigen Verkehrsbezeichnungen vorgesehen, die sich auf die Beigabe von Trüffeln beziehen, und die Angabe en gelée zur Ergänzung der Verkehrsbezeichnung vorgeschrieben, wenn die Zubereitung einen Geleerand enthält.

4 Artikel 1 des Dekrets verbietet den Besitz (zum Zweck des Verkaufs oder der kostenlosen Abgabe), den Vertrieb und die kostenlose Abgabe von Stopfleberzubereitungen, die nicht den im Dekret genannten Zusammensetzungs-, Herstellungs- und Aufmachungskriterien entsprechen, die jeweils für die vorgenannten Verkehrsbezeichnungen maßgebend sind.

5 Das Dekret erlaubt jedoch den Vertrieb von Wurstwaren, deren Verkehrsbezeichnung (sie unterscheidet sich von denjenigen des Artikels 2) sich auf Stopfleber bezieht, sofern der in dem betreffenden Erzeugnis verarbeitete Stopfleberanteil mindestens 20 % beträgt. In diesem Fall ist die Verkehrsbezeichnung durch die Angabe au foie d'oie oder au foie de canard zu ergänzen (Artikel 13).

II — Vorbringen der Parteien

6 Die Kommission ist der Auffassung, das Dekret verstoße gegen die Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr, da es nicht die gegenseitige Anerkennung von Stopfleberzubereitungen vorsehe, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig —also gemäß der nationalen Gesetzgebung oder nach lauteren Herstellungsverfahren — unter ähnlichen Bezeichnungen wie den im Dekret geregelten hergestellt und in den Verkehr gebracht würden.

7 Auch wenn, so führt die Kommission aus, die angefochtene Maßnahme unterschiedslos für inländische Erzeugnisse und für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse gelte, so stelle der Umstand, daß generische Verkehrsbezeichnungen Stopfleberzubereitungen vorbehalten würden, die den vom französischen Gesetzgeber vorgeschriebenen Anforderungen an Qualität und Zusammensetzung entsprächen, in Ermangelung einer Klausel über die gegenseitige Anerkennung eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung dar.

Das Dekret bringe insbesondere einen erheblichen Wettbewerbsnachteil vor allem zu Lasten ausländischer Hersteller mit sich, die die vom französischen Gesetzgeber vorgeschriebenen Bezeichnungen verwenden wollten, um Erzeugnisse zu vertreiben, die an die Stelle der herkömmlichen Erzeugnisse treten könnten, aber eine Neuheit darstellten. Diese Hersteller müßten andere Verkchrsbezeichnungen wählen als diejenigen, die sich bereits auf dem Markt durchgesetzt hätten, und würden daher in ihrer Wettbewerbsfreiheit stark beschränkt.

8 Nach Ansicht der Kommission könnten Vcrtricbsbcschränkungen für rechtmäßig in anderen Mitglicdstaatcn hergestellte und in den Verkehr gebrachte Lebensmittel in Frankreich nur dann rechtmäßig sein, wenn dadurch zwingenden Erfordernissen des öffentlichen Interesses entsprochen werden solle und die Beschränkungen tatsächlich in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel stünden.

9 Die Kommission räumt ein, daß das Dekret den zwingenden Erfordernissen des Schutzes der französischen Verbraucher und der Lauterkeit des Handelsverkehrs auf dem Inlandsmarkt entspreche.

Sie bemerkt jedoch, daß das Verbot, in Frankreich unter einer der geregelten Verkehrsbezeichnungen Stopfleberzubereitungen zu vertreiben, die nicht den im Dekret festgelegten Anforderungen der Zusammensetzung, Herstellung und Aufmachung entsprächen, so streng sei, daß es — in Ermangelung einer Klausel über die gegenseitige Anerkennung — auch für ausländische Erzeugnisse gelte, die von der französischen Rezeptur nur marginal abwichen.

Die in Rede stehende Maßnahme bringe demnach im Handel zwischen den Mitglicdstaatcn Hemmnisse mit sich, die in keinem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stünden.

10 Die Kommission räumt ein, daß die Bekämpfung von Betrügereien im Handel ein rechtmäßiges Ziel darstelle, sie rügt jedoch die im Dekret vorgesehene Lösung, die den Verbrauchern die Möglichkeit geben solle, in voller Sachkenntnis die Erzeugnisse zu wählen, denen sie besondere Eigenschaften zuschrieben, weil sie aus bestimmten Grundstoffen hergestellt seien oder einen bestimmten Gehalt einer charakteristischen Zutat aufwiesen. Nach Ansicht der Kommission könnten hierfür weniger restriktive Mittel verwendet werden. Diese Mittel würden nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes vor allem eine geeignete Etikettierung in bezug auf die Art des verkauften Erzeugnisses oder den Prozentsatz der verwendeten Grundstoffe enthalten; die Etikettierung müßte bezüglich ihres Informationsgehalts und der Verständlichkeit für die Verbraucher des Einfuhrstaats der gesetzlich vorgeschriebenen Verkehrsbezeichnung gleichwertig sein.

Außerdem würden die zuständigen nationalen Kontrollbehörden dafür sorgen, daß die Stopfleberzubereitungen, die in Frankreich unter einer der im Dekret vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen in den Verkehr gebracht würden, beispielsweise tatsächlich den auf der Etikettierung angegebenen Stopflebergehalt aufwiesen. Da die Verantwortlichen für den Vertrieb eines Erzeugnisses, das wesentlich anders sei als das der verwendeten Bezeichnung entsprechende Erzeugnis, gesetzlich zur Rechenschaft gezogen werden könnten, würde die gegenseitige Anerkennung rechtmäßig in der Gemeinschaft hergestellter Zubereitungen also keine besondere Gefahr eines unlauteren Wettbewerbs und Betrugs zum Nachteil der Verbraucher mit sich bringen.

11 Die Kommission hält im übrigen die Auffassung für unbegründet, daß die gegenseitige Anerkennung rechtmäßig in der Gemeinschaft hergestellter und in den Verkehr gebrachter Zubereitungen künftig den einen oder anderen französischen Hersteller für den weiterhin ausschließlich die strengeren technischen und kommerziellen Anforderungen des Dekrets gelten würden allein deshalb veranlassen könne, sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen (oder seine Produktion ganz oder teilweise dorthin zu verlagern und diese sodann nach Frankreich wiedereinzuführen), um von einer weniger strengen Regelung zu profitieren. Diese Gefahr wurde von der französischen Regierung geltend gemacht, um die Verhältnismäßigkeit des Dekrets darzutun.

Die Kommission erklärt hierzu, zur Abwendung einer solchen Verlagerungsgefahr hätte es genügt, daß die französischen Behörden einen Text mit einer Klausel der gegenseitigen Anerkennung, der den seinerzeit von den Dienststellen der Kommission vorgeschlagenen Text wiedergebe oder diesem entspreche, und mit einer Bezugnahme auf die Kriterien der stetigen Produktion und nach herkömmlichen Verfahren erließen.

12 Schließlich macht die Kommission auf die angebliche Unvereinbarkeit des Dekrets mit Artikel 30 des Vertrages aufmerksam, sie räumt jedoch ein, daß eine Klausel über die gegenseitige Anerkennung keine unmittelbare Wirkung hätte, da es in den anderen Mitgliedstaaten keine entsprechende Regelung gebe und die übrigen Gemeinschaftserzeuger die französischen Maßnahmen wahrscheinlich beachten würden.

Indem die Kommission verlangt, eine derartige Klausel in eine auf Dauer angelegte Regelung aufzunehmen, hat sie vor allem die potentiellen künftigen Wirkungen einer solchen Regelung im Auge. Die Klausel würde gewährleisten, daß Stopfleberzubereitungen, die nicht den Zusammensetzungs-, Herstellungs- und Aufmachungsbedingungen der französischen Vorschriften entsprechen und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats unter einer im Dekret geregelten Verkehrsbezeichnung rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden, unter denselben Bezeichnungen, insbesondere im französischen Hoheitsgebiet, rechtmäßig vertrieben werden könnten.

Die Kommission beruft sich im übrigen auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach das Recht eines Mitgliedstaats zum Schutz der Verbraucher nicht dazu dienen darf, die gegebenen Verbrauchsgewohnheiten zu zementieren, um einer mit deren Befriedigung befaßten inländischen Industrie einen wohlerworbenen Vorteil zu bewahren.

13 Die französische Regierung räumt — allerdings mit einer etwas mehrdeutigen Formulierung — ein, daß das Dekret in bestimmten Punkten eine Maßnahme gleicher Wirkung darstellen kann.

Ziel der angefochtenen Maßnahme sei indessen nicht der Zwang zur Verwendung willkürlich festgelegter Bezeichnungen, sondern es solle durch die Maßnahme vermieden werden, daß bestimmte übliche Bezeichnungen — die heute praktisch eine Art Anerkennungszeichen oder Gütegarantie geworden seien — verwendet würden, um Erzeugnisse zu vermarkten, die nicht den objektiven Zusammensetzungs-, Herstellungs- und Aufmachungskriterien entsprächen, denen diese Bezeichnungen in den Augen der Käufer herkömmlicherweisc gerecht würden.

Das Dekret sei somit durch die zwingenden Erfordernisse des Verbraucherschutzes und der Lauterkeit des Handelsverkehrs gerechtfertigt, die vor allem bei recht teuren Erzeugnissen geschützt werden müßten. Die französische Regierung vertritt auch die Auffassung, daß das Dekret in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Anforderungen stehe.

14 Was insbesondere die Bezeichnungen foie gras entier, foie gras und bloc de foie gras anbelangt — die das Dekret, wie gezeigt wurde, Zubereitungen vorbehält, die ausschließlich Stopfleber im ganzen oder in Stücken enthalten —, so erklärt die französische Regierung, daß die betreffende Maßnahme vollständig mit der Richtlinie 79/112/EWG über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln (im folgenden: Richtlinie) vereinbar sei; in Ermangelung einer Harmonisierung der streitigen Verkehrsbezeichnungen sei diese Richtlinie die einzige für diese Bezeichnungen geltende Gemeinschaftsregelung.

Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie bestimme nämlich folgendes: Die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, dürfen nicht

a) geeignet sein, den Käufer irrezuführen, und zwar insbesondere nicht

i) über die Eigenschaften des Lebensmittels, namentlich über Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart...

15 Die französische Regierung bemerkt außerdem allgemein, daß die streitigen Bezeichnungen nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie festgelegt worden seien; diese Bestimmung lautet wie folgt: Die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels ist die Bezeichnung, die in den diesbezüglichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, und, bei Fehlen einer solchen, die verkehrsübliche Bezeichnung in dem Mitgliedstaat, in dem die Abgabe an den Endverbraucher erfolgt, oder eine Beschreibung des Lebensmittels und erforderlichenfalls seiner Verwendung, die hinreichend genau ist, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von ähnlichen Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte.

16 Die Tatsache, daß die Bestimmungen des Dekrets zudem in einem angemessenen Verhältnis zu den zwingenden Erfordernissen des Verbraucherschutzes und der Lauterkeit des Handelsverkehrs stünden, ergibt sich nach Ansicht der französischen Regierung aus dem Urteil Deserbais. Die streitigen Bezeichnungen richteten sich nämlich nach objektiven Gesichtspunkten, aus denen die wesentlichen Merkmale der Stopfleberzubereitungen hervorgingen, nämlich die Zusammensetzung der Erzeugnisse (in der Hauptsache ihr Grundstorfanteil) und die herkömmlichen Herstellungs- und Aufmachungsverfahren. Natürlich könne andererseits ein Erzeugnis mit einem weit geringeren Stopfleberanteil als nach dem vom französischen Gesetzgeber festgelegten Mindestsatz keinen Anspruch auf eine der vorbehaltenen Verkehrsbezeichnungen erheben, wenn man die Verbraucher nicht irreführen und die Lauterkeit des Handelsverkehrs beeinträchtigen wolle, da es nicht als zu denselben Gruppen gehörend angesehen werden könnte wie die jeweiligen Zubereitungen, die Gegenstand des Dekrets seien.

17 Die französische Regierung betont, daß die Stopfleberzubereitungen herkömmliche Erzeugnisse seien, die nicht mit den Lebensmitteln des täglichen Bedarfs verglichen werden könnten, und weist zugleich darauf hin, daß die streitigen Verkehrsbezeichnungen, die auf sehr alte, der Mehrheit der französischen Bevölkerung vertraute Gepflogenheiten zurückgingen, das beste Mittel darstellten, um eine korrekte Information der Verbraucher sicherzustellen.

18 Dagegen wäre eine Etikettierung, die nur den Stopfleberanteil angebe, der in den jeweiligen Zubereitungen enthalten sei, hierfür nicht ausreichend.

Vor allem könne, so führt die französische Regierung weiter aus, diese von der Kommission angeregte Alternativlösung indessen nicht dazu dienen, die Käufer in angemessener Weise über andere Faktoren zu informieren, aus denen sich der besondere Geschmack und die wesentlichen Merkmale der betreffenden Erzeugnisse ergäben, nämlich die herkömmlichen Herstellungs- und Aufmachungsverfahren.

19 Zweitens sei insbesondere hinsichtlich der etwaigen Einfuhr von Stopfleberzubereitungen mit Zutaten, die nicht den französischen Rezepturvorschriften entsprächen, zu sagen, daß eine von den nationalen Behörden auferlegte Verkehrsbezeichnung mit der zusätzlichen Angabe der Verwendung dieser Zutaten— so wie es die Kommission vorschlage — der Rechtsprechung des Gerichtshofes zuwiderliefe; dies wäre genauer gesagt immer dann der Fall, wenn die Zutaten, die nicht unter das Dekret fielen, bereits in dem auf dem Erzeugnis angebrachten üblichen Zutatenverzeichnis enthalten seien.

Die Kommission hat demnach vorgeschlagen, daß die Hersteller anderer Mitgliedstaaten auf rein freiwilliger Basis eine Etikettierung anbringen, die den begrenzten Stopflebergehalt und die geringe Menge dieser Zutat in Prozentsätzen angibt, wie es Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie vorsehe. Die französische Regierung bemerkt hierzu jedoch, daß es nicht besonders zufriedenstellend sei, wenn man sich beim Schutz des französischen Verbrauchers auf den guten Willen der ausländischen Konkurrenten verläßt.

20 Drittens räumt die französische Regierung — hinsichtlich des vom Gerichtshof in der Rechtssache Fietje festgelegten doppelten Kriteriums — ein, daß die Etikettierung eines nicht dem Dekret entsprechenden Erzeugnisses eines anderen Mitgliedstaats, die mit Genauigkeit nicht nur die Zusammensetzung, sondern auch die Produktionsmethode angibt, tatsächlich zumindest die gleichen Informationen enthalten würde wie die anwendbare Bezeichnung, die im Dekret geregelt ist.

Jedenfalls sei aber, so führt die französische Regierung aus, die zweite vom Gerichtshof festgelegte Bedingung nicht erfüllt, wonach die auf einem derartigen Etikett enthaltene Information für die französischen Verbraucher ebenso verständlich sein müsse wie die Verkehrsbezeichnung, die das nationale Recht vorschreibe. Ein normal verständiger Verbraucher kenne den Mindestgehalt an Stopfleber, der herkömmlicherweise in den einzelnen Zubereitungsarten enthalten sei, nicht genau, und noch weniger die Kombination der insbesondere mit der Herstellungsmethode verbundenen Faktoren, aus der sich die geschmacklichen Eigenschaften der einzelnen Zubereitungen ergäben. So könne selbst eine lange und komplexe Beschreibung der Zusammensetzung und der Herstellungsmethode auf dem Etikett des Erzeugnisses nicht die herkömmlichen Bezeichnungen ersetzen, an die die Verbraucher seit langem gewöhnt seien und die zusammenfassend die genauen Herstellungs- und Geschmackseigenschaften wiedergäben, von denen den Käufern nicht notwendigerweise alle entscheidenden Elemente bekannt seien.

21 Im Gegensatz zur Behauptung der Kommission sei im übrigen die Anwendung des Dekrets auf eingeführte Erzeugnisse in keiner Weise geeignet, zu einer Zementierung der Gewohnheiten der französischen Verbraucher von Stopfleberzubereitungen beizutragen, so daß ein von der inländischen Industrie erworbener Vorteil stabilisiert würde.

Die französische Regierung erklärt, daß es den ausländischen Erzeugern insbesondere völlig freistehe, auf dem französischen Markt neue, Stopfleber enthaltende Erzeugnisse in den Verkehr zu bringen, sofern sie andere Bezeichnungen verwendeten als die im Dekret vorgeschriebenen, und zwar unbeschadet des Verbotes, in der Bezeichnung auf Stopfleber Bezug zu nehmen, wenn der Prozentsatz an verarbeiteten Grundstoffen unter 20 % liege. Es handele sich also bei den Auswirkungen des Dekrets auf die grundlegende Freiheit des Warenverkehrs um Minimaleffekte, die wegen des überwiegenden Erfordernisses des Verbraucherschutzes zulässig seien.

22 Was schließlich das Fehlen einer Klausel über die gegenseitige Anerkennung im Dekret anbelangt — das, wie gezeigt wurde, den speziellen Gegenstand des vorliegenden Vertragsverletzungsverfahrens darstellt —, so vertritt die französische Regierung die Auffassung, daß die angebliche Behinderung des freien Warenverkehrs, die ihr die Kommission hier vorwerfe, nicht nur nicht tatsächlich, sondern nicht einmal potentiell gegeben sei.

Die Einfuhr von Stopfleberzubereitungen aus anderen Mitgliedstaaten nach Frankreich — dieser Markt ist, wie bereits erwähnt, praktisch der inländischen Produktion vorbehalten — erstrecke sich nur auf eine marginale Menge und betreffe auch immer nur Erzeugnisse, die den im Dekret festgelegten Gütevorschriften entsprächen.

23 Demgemäß sei, wie der Vertreter der französischen Regierung in der mündlichen Verhandlung bemerkt hat, der Standpunkt der Klägerin im gegenwärtigen Verfahren widersprüchlich im Vergleich zu der Auffassung, die sie seinerzeit in der Rechtssache betreffend die Bezeichnung Kaviar vertreten habe. In diesem Fall sei die Kommission davon ausgegangen, daß der Begriff Kaviar in der Gemeinschaft im allgemeinen als Bezeichnung für Störrogen angesehen wird, obwohl zwei Mitgliedstaaten die Verwendung dieses Begriffes als Oberbegriff für Fischrogen zuließen.

Die französische Regierung führt aus, es sei also festzustellen, daß Frankreich berechtigt sei, auf dem französischen Markt die Verwendung der im Dekret vorgesehenen Bezeichnungen für Zubereitungen zu verbieten, die nicht die diesen Bezeichnungen entsprechenden wesentlichen Merkmale aufwiesen, zumal ein Rückgriff auf die betreffenden Bezeichnungen in keinem anderen Mitgliedstaat zulässig sei, um andere Erzeugnisse zu bezeichnen.

24 Angesichts des genannten Fehlens entsprechender Regelungen in den anderen Mitgliedstaaten würde die Einführung einer Klausel über die gegenseitige Anerkennung in das Dekret, so wie es die Kommission verlange, nicht nur keinen Vorteil für den freien Verkehr der betreffenden Erzeugnisse in der Gemeinschaft mit sich bringen, sondern sie würde sogar eine rechtliche Unsicherheit hervorrufen, die sowohl für die Verbraucher als auch für die französischen Erzeuger von Nachteil wäre. Der Inhalt der Qualifikation Waren, die stetig und nach einer lauteren Praxis nach herkömmlichen Verfahren anderer Erzeugermitgliedstaaten hergestellt würden, wäre nicht mit konkreten und objektiven Parametern verbunden. Der Nachweis der rechtmäßigen Anwendung dieser Qualifikation auf eine Stopfleberzubereitung, die nicht dem Dekret entspräche, würde somit wohl große Schwierigkeiten im Hinblick auf eine Einfuhr nach Frankreich hervorrufen. Es bestünde daher unmittelbar die ernsthafte Gefahr, daß die automatische Konformitätsanerkennung im französischen Hoheitsgebiet — zum Nachteil der Lauterkeit des Handelsverkehrs — Stopfleberzubereitungen zugute käme, die nach Verfahren hergestellt würden, die nicht den gewerblichen Regeln entsprächen, und keiner Qualifikationskontrolle im Ursprungsmitgliedstaat unterlägen.

III — Rechtliche Prüfung

25 Die Prüfung des von der Kommission geltend gemachten angeblichen Verstoßes gegen Artikel 30 des Vertrages muß meines Erachtens von bestimmten Voraussetzungen ausgehen, die sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes bei Vertragsverletzungsklagen ergeben. Bei einem Verfahren nach Artikel 169 des Vertrages obliegt der Kommission der Nachweis der Vertragsverletzung, ohne daß sie sich auf eine Vermutung stützen könnte; sie muß dem Gerichtshof die nötigen Faktoren an die Hand geben, damit dieser über die Frage entscheiden kann. Das Vorliegen der Vertragsverletzung, die Gegenstand der Klage ist, muß im übrigen anhand der Rechtslage beurteilt werden, die bei Ablauf der Frist besteht, die die Kommission in der vorangegangenen Verwaltungsphase des Verfahrens dem Mitgliedstaat gesetzt hat, um ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen.

Der Gerichtshof hat diesen Grundsatz zwar unter Bezugnahme auf den Fall aufgestellt, daß sich der betroffene Mitgliedstaat einem etwaigen Feststellungsurteil über die Vertragsverletzung durch verspätete Maßnahmen entziehen will, was unzulässig ist, da der Gerichtshof — bei der Prüfung der Begründetheit der Klage — nicht den etwaigen Änderungen Rechnung tragen kann, die nach Ablauf der genannten Frist eingetreten sind. Dieser Grundsatz erfordert indessen auch, daß alle materiellen Gegebenheiten der geltend gemachten Vertragsverletzung bei Ablauf der Frist vorliegen, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vorgesehen ist.

26 Die Kommission beantragt, für Recht zu erkennen, daß das Dekret — obwohl es Herstellern und Vertreibern von Stopfleber enthaltenden Zubereitungen, die nicht den nationalen Güteregeln entsprechen, erlaubt, diese Zubereitungen auf dem französischen Markt in den Verkehr zu bringen — geeignet ist, den betreffenden innergemeinschaftlichen Warenverkehr zu behindern, zumindest dadurch, daß die Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten potentiell kostspieliger und schwieriger wird.

Nach Ansicht der Kommission könnten in Ermangelung einer Klausel über die gegenseitige Anerkennung der Erzeugnisse der anderen Mitgliedstaaten Stopfleberzubereitungen, die unter Umständen in der Gemeinschaft nach anderen Zusammcnsctzungsund Zubereitungsregcln hergestellt würden, als im Dekret vorgeschrieben, in Frankreich nur unter anderen als den gesetzlich vorgesehenen Bezeichnungen vermarktet werden, wobei diese handelsmäßig attraktiver wären. Wenn der Prozentsatz des bei einem bestimmten Erzeugnis verwendeten Grundstoffs unter 20 liege, könnte dieses Erzeugnis auf dem französischen Markt sogar nur unter einer Bezeichnung vermarktet werden, die keine Bezugnahme auf Stopflebcr enthalte. Die betreffende Maßnahme müßte also als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung angeschen werden.

27 Zwei Tatsachen sind der Kommission jedoch nicht entgangen: a) Es gibt keine gemeinsame Harmonisierungsregelung für die Herstellung und den Vertrieb der betreffenden Erzeugnisse, und die Mitgliedstaaten können diese Materie gegenwärtig regeln, indem sie die Wirkungen ihrer Maßnahmen auf ihr Hoheitsgebiet beschränken; b) das Dekret gilt unterschiedslos für französische und eingeführte Erzeugnisse.

Demnach müßte die Kommission im Sinne der Rechtsprechung Cassis de Dijon, um davon ausgehen zu können, daß der Nachweis des behaupteten Verstoßes gegen Artikel 30 des Vertrages erbracht ist, noch nachweisen, daß die Vorschriften des Dekrets nicht als notwendig erachtet werden können, um zwingenden Erfordernissen allgemeinen Interesses — wie Redlichkeit des Handelsverkehrs und Verbraucherschutz, die hier von der französischen Regierung geltend gemacht werden — gerecht zu werden, die Vorrang vor den Erfordernissen des freien Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten hätten.

Selbst wenn schließlich das Dekret im Hinblick auf die vorgenannten zwingenden Erfordernisse angemessen und technisch geeignet erschiene, so wäre es dennoch für unzulässig zu erklären, wenn erkennbar wäre, a) daß der französische Gesetzgeber — zum Schutz der Verbraucher gegen unlautere Handelspraktiken — andere Maßnahmen hätte ergreifen können, die ebenso wirksam, aber für den freien Warenverkehr weniger beschränkend wären, b) oder daß das Dekret für Zwecke einer willkürlichen Diskriminierung oder verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten verwendet wird.

28 Andererseits wäre hier in Ermangelung eines Zieles von allgemeinem Interesse, das Vorrang gegenüber den Erfordernissen des freien Warenverkehrs haben könnte, der — ebenfalls vom Gerichtshof in der Rechtssache Cassis de Dijon aufgestellte — Grundsatz auf Frankreich anwendbar, wonach jeder Mitgliedstaat die Einfuhr von in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellten oder in den Verkehr gebrachten Waren in sein Hoheitsgebiet zulassen muß, selbst wenn diese Waren nach anderen technischen oder qualitativen Vorschriften als im Einfuhrland hergestellt wurden.

Mit dem soeben aufgezeigten Grundsatz ist folglich die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der entsprechenden Regeln und Verfahren bezüglich der Herstellung, Zulassung, Kontrolle und Bescheinigung der Waren verbunden. Gegen diesen Grundsatz, der in der Rechtslehre teilweise auch als Gleichwertigkeitsgrundsatz bezeichnet wird, haben die französischen Behörden nach Ansicht der Kommission mit dem Erlaß des Dekrets verstoßen.

Die von den Mitglicdstaaten mit ihrem Beitritt zum Vertrag gegenseitig übernommenen Verpflichtungen implizieren nämlich, daß jeder Mitgliedstaat sein Vertrauen in die Fähigkeit des anderen Mitgliedstaats kundtut, die Warenherstellung, die Dienstleistung und die berufliche Ausbildung der Wirtschaftsteilnehmer zu überwachen. Daraus ergibt sich der Gedanke, daß die Gesetzgebung eines Mitgliedstaats bezüglich der Schutzwirkung derjenigen eines anderen Mitgliedstaats gleichwertig ist.

Bekanntlich bevorzugt die Kommission als — auch vom Gerichtshof anerkanntes — Mittel, das rechtmäßig oder nach lauterer Praxis in anderen Mitgliedstaaten hergestellten Erzeugnissen praktisch den freien Zugang zum Markt des Einfuhrlandes ermöglichen soll, eine Gleichwertigkeitsklausel, die in die neuen Entwürfe für eine betreffende technische Regelung aufzunehmen ist.

29 In einigen nach dem Urteil Cassis de Dijon erlassenen Urteilen des Gerichtshofes wurde darauf hingewiesen, daß es dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuwiderläuft, wenn nationale Regelungen verlangen, daß die eingeführten Erzeugnisse den Bestimmungen und technischen Anforderungen für die einheimischen Erzeugnisse buchstabengetreu entsprechen, obwohl sie bereits dasselbe Schutzniveau für das betreffende zwingende Erfordernis gewährleisten wie die Regelung des Einfuhrmitgliedstaats.

30 Insbesondere die hier von der Kommission aufgezeigte Rechtsprechung des Gerichtshofes hat die Bedingungen definiert, unter denen eine technisch-wirtschaftliche Regelung wie die vorliegende — die sich auf das zwingende Erfordernis des Verbraucherschutzes gegenüber unlauteren Handelspraktiken gründet — rechtmäßig dazu führen kann, daß in dem betroffenen Mitgliedstaat der Vertrieb nicht den Qualitätsregeln der einheimischen Rezeptur entsprechender Erzeugnisse verboten oder beschränkt wird, obwohl diese Erzeugnisse in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig oder nach einer lauteren Praxis hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind.

Fehlt es, so hat der Gerichtshof festgestellt, an einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene, so verstoßen nationale Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine korrekte Bezeichnung der Erzeugnisse sicherzustellen und dabei jede Verwechslung beim Verbraucher zu verhindern und die Lauterkeit des Handels zu gewährleisten, nicht gegen die Bestimmungen des Vertrages über den freien Warenverkehr.

Die Erfordernisse des freien Warenverkehrs haben jedoch immer dann Vorrang vor den betreffenden zwingenden Erfordernissen, wenn davon ausgegangen werden kann, daß die Verbraucher durch geeignete Etikettierungsanforderungen bezüglich der Art, der Zutaten und der Eigenart des angebotenen Erzeugnisses hinreichend geschützt sind.

31 Es ist mit anderen Worten davon auszugehen, daß Waren, um deren Einfuhr es sich handelt, dann ein Schutzniveau sicherstellen, das dem Schutzniveau der durch den Einfuhrmitgliedstaat vorgeschriebenen Bezeichnung gleichwertig ist, wenn die auf dem Ursprungsetikett enthaltenen Angaben — nach Auffassung des Gerichtshofes — einen Informationsgehalt aufweisen, der zumindest dieselben Informationen umfaßt und für die Verbraucher des Einfuhrstaats ebenso verständlich ist (siehe oben, Nr. 10).

Der vorstehend in Nummer 28 beschriebene Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens bedeutet auch — beim Verbraucherschutz auf dem besonderen Gebiet der Lebensmittel —, daß es, sofern die Gesetzgebung des Ausruhrmitgliedstaats auch die Verbraucher im Einfuhrmitgliedstaat (z. B. durch Regeln über die Zusammensetzung der Lebensmittel) schützt, nicht erforderlich ist, entsprechende Regeln im Einfuhrmitgliedstaat anzuwenden. Es genügt vielmehr, die Verbraucher darüber zu informieren, daß diese Regeln im Ausruhrmitgliedstaat angewandt wurden. Es gibt nur dann einen objektiven Grund zur Anwendung der Gesetzgebung des Einfuhr-mitgliedstaats, wenn die Gesetzgebung des Ausfuhrmitgliedstaats diesen Schutz nicht bietet [, während die Anwendung konkurrierender nationaler Vorschriften, die ein einheitliches Ziel haben und dasselbe Erzeugnis betreffen, verboten ist, ] wobei diese somit die freie Wahl der Verbraucher mehr als erforderlich begrenzt.

Der vorgenannte Grundsatz kennt nur eine Ausnahme, nämlich diejenige, die sich aus dem Urteil Deserbais ergibt, das den Fall einer betrügerischen Einfuhr betraf.

32 Der Gerichtshof hat schließlich dargelegt, daß der Grundsatz der Gleichwertigkeit auch dann anzuwenden ist, wenn eine Regelung für die Herstellung und/oder das Inverkehrbringen des betreffenden Erzeugnisses im Ursprungsmitgliedstaat fehlt.

In diesem Fall kommt der freie Warenverkehr zwischen den Mitglicdstaaten solchen Erzeugnissen zugute, die im Ausfuhrland nach einer lauteren Praxis und herkömmlichen Übung hergestellt wurden, sofern nicht übergeordnete zwingende Erfordernisse des allgemeinen Interesses vorliegen. Es ist dann — bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der staatlichen Maßnahme, die als beschränkend im Verhältnis zu dem ins Auge gefaßten zwingenden Erfordernis angesehen wird — nicht möglich, die einschlägigen Vorschriften des Ausfuhr- und des Einfuhrmitglicdstaats (oder vielmehr die materiellen Erfordernisse, denen die Herstellung und der Vertrieb des betreffenden Erzeugnisses gerecht werden muß), abstrakt miteinander zu vergleichen. Dagegen ist konkret zu beurteilen, ob eine Gleichwertigkeit des Schutzniveaus der Verbraucher gegenüber dem einheimischen Erzeugnis zum einen und dem eingeführten Erzeugnis zum anderen gegeben ist.

33 Es wurden soeben die Grundsätze aufgezeigt, die für die untersuchte Materie maßgebend sind. Dagegen ist es im Rahmen der vorliegenden Schlußanträge nicht erforderlich, die Frage zu vertiefen, ob das Dekret in einem angemessenen Verhältnis zu den zwingenden Erfordernissen des Verbraucherschutzes und der Lauterkeit des Handels steht, die seinem Erlaß zugrunde lagen.

Ich beschränke mich dagegen auf eine Prüfung des Arguments, das die französische Regierung vorab vorgetragen hat (siehe oben, Nr. 22). Danach läge hier nur dann eine Vertragsverletzung vor, wenn festgestellt würde, daß das Dekret bei Ablauf der Frist (also zwei Monate nach Zustellung), die die Kommission in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 14. Oktober 1994 gesetzt hat, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell behindert. Andernfalls fiele das Dekret nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 30 des Vertrages; somit würde sich auch nicht die Frage stellen, ob es gerechtfertigt ist.

34 Dieser Frage möchte ich mich nun zuwenden. Gegenwärtig betrifft die Einfuhr von Stopfleberzubereitungen aus anderen Mitgliedstaaten nach Frankreich, die nur marginale Mengen umfaßt, jedenfalls — wie oben in Nummer 2 dargelegt — Erzeugnisse, die den im Dekret festgelegten Qualitätsvorschriften entsprechen. Auch in diesen Mitgliedstaaten — und selbst in den Drittländern —, in denen es eine Stopflebererzeugung gibt (mag sie auch gering sein), entspricht diese also denselben beruflichen Qualitätsgepflogenheiten und -regeln, die seit Jahrhunderten auf dem französischen Markt vorherrschen. Dies ist kein Zufall, da Stopfleber ein Erzeugnis darstellt, das unlösbar mit der gastronomischen Tradition Frankreichs verbunden ist. Erkennbar wird dies auch durch eine umfassende und weit verbreitete Verwendung der gleichen Verkehrsbezeichnungen in französischer Sprache.

Schließlich gibt es in keinem anderen Mitgliedstaat Vorschriften, wie sie in Frankreich durch das Dekret für die Herstellung und das Inverkehrbringen der betreffenden Erzeugnisse festgelegt wurden. Im übrigen stammen die französischen Güteregeln — genau genommen — aus einer Zeit, als es die Gemeinschaft noch nicht gab und die einzelnen Regierungen in ihrem gesetzgeberischen Arsenal zum Schutz der inländischen Lebensmittelerzeuger noch über viel intensiver wirkende Maßnahmen verfügten, wie z. B. Subventionen, unmittelbare Einfuhrbeschränkungen und Zölle. Hierbei ist zu erwähnen, daß all dies im wesentlichen von der Kommission nicht bestritten wird, die hingegen nicht nur eingeräumt hat, daß das Dekret gegenwärtig keineswegs beschränkende Wirkungen zeitige, sondern auch, daß dies in naher Zukunft so bleiben werde (siehe oben, Nr. 12).

35 Aus den bisherigen Erwägungen ergibt sich, daß die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung für den rechtmäßigen Vertrieb auf dem einheimischen Markt — die Frankreich nach Ansicht der Kommission obliegt — nicht Stopfleberzubereitungen betreffen würde, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellt und vertrieben werden (diese Gruppe gibt es zur Zeit nicht), sondern ausschließlich Waren dieser Art, die im Ursprungsmitgliedstaat nach einer lauteren Praxis und herkömmlichen Übung hergestellt wurden.

Dies wird im übrigen durch den Wortlaut der Gleichwertigkeitsklausel bestätigt, den die Dienststellen der Kommission seinerzeit den französischen Behörden vorgeschlagen haben.

Somit ist meines Erachtens — unter gebührender Berücksichtigung der deckungsgleichen lauteren Praxis und herkömmlichen Übung in Frankreich und in den übrigen Stopfleberzubereitungen herstellenden Mitgliedstaaten — nicht festzustellen, daß das Dekret tatsächlich oder potentiell beschränkende Wirkungen bei der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse zeitigt.

36 Ich glaube also, daß die Kommission bei ihrem Denkvorgang einen ungerechtfertigten Sprung nach vorn getan hat. Das Argument der Klägerin, der erforderlichen Aufnahme einer Gleichwertigkeitsklauscl in das Dekret — dessen Bestimmungen die betreffende Materie wahrscheinlich in den kommenden Jahren regeln sollen — komme eine präventive Aufgabe zu, kann nicht als stichhaltig angesehen werden. Dieses Argument erscheint mir nämlich unvereinbar mit der vorstehend mehrfach aufgezeigten, klar zum Ausdruck gebrachten Feststellung des Gerichtshofes, wonach er sich bei der Beurteilung der Begründetheit einer Vertragsverletzungsklage auf die Rechtslage beziehen muß, wie sie sich bei Ablauf der Frist herauskristallisiert hat, die die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat für den Erlaß der Maßnahmen gesetzt hat, die erforderlich sind, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen. Dieser Grundsatz gilt zweifellos auch für den wirtschaftlichen und marktmäßigen Kontext mit den ihm zugrunde liegenden Gegebenheiten, auf die sich die angeblich verletzten Bestimmungen beziehen.

37 Für den Nachweis, daß das Dekret geeignet ist, die Einfuhren innerhalb der Gemeinschaft, sei es auch nur potentiell, zu behindern, wäre sicherlich auch die Feststellung der konkreten Möglichkeit der Existenz von Handelsströmen aus anderen Mitgliedstaaten für Stopfleberzubereitungen erforderlich gewesen, die anderen innerstaatlichen Güteregeln oder aber anderen gastronomischen Traditionen entsprechen als den im Dekret vorgesehenen. Dies ergibt sich zweifellos aus den Urteilen des Gerichtshofes, die eine staatliche Vertragsverletzung wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des Vertrages über den freien Warenverkehr feststellen.

Es ist indessen darauf hinzuweisen, daß es außer in Frankreich gegenwärtig. — und zumal im Dezember 1994 bei Ablauf der von der Kommission in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzten Frist — keine nationalen Gesetzesmaßnahmen für die Zusammensetzung, Herstellung und Verkehrsbezeichnung der in Rede stehenden Erzeugnisse gibt. Erst ab dem Zeitpunkt, zu dem ein anderer Mitgliedstaat gegebenenfalls eine solche Regelung trifft, und nicht vorher, kann man von potentiellen Handelsströmen aus anderen Mitgliedstaaten sprechen, die möglicherweise im Sinne von Artikel 30 des Vertrages rechtswidrig b ehindert o der beschränkt werden könnten.

38 Dies gilt entsprechend auch für Stopfleberzubereitungen, die gegebenenfalls künftig nach Praktiken hergestellt werden, die sich von den im Dekret vorgesehenen unterscheiden, aber einer lauteren Praxis und herkömmlichen Übung in einem anderen Mitgliedstaat entsprechen.

Es soll hier nicht die schwierige Frage gelöst werden, worin die normativen Parameter des lauteren und herkömmlichen Charakters einer nicht durch Vorschriften geregelten gewerblichen und kommerziellen Praxis bestehen. Es genügt hier der Hinweis, daß man erst dann von potentiellen Handelsströmen bei der Einfuhr nach Frankreich sprechen kann, denen gegenüber das Dekret als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung erscheint, wenn sich sagen läßt, daß es in der Gemeinschaft eine stetige und nach lauterer Praxis betriebene Produktion von Stopflcberzubereitungen gibt, die sich von der Produktion französischen Ursprungs unterscheidet und mit dieser in Wettbewerb steht.

Diese Voraussetzung — ich möchte es hier wiederholen — war hingegen 1994 nicht gegeben, als die Frist ablief, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission festgesetzt worden war. Der Gerichtshof hat wiederholt ausgeführt, daß, um Maßnahmen der Mitgliedstaaten als Verstoß gegen Artikel 30 des Vertrages anzusehen, lediglich feststehen muß, daß sie Einfuhren zu verhindern vermögen, die ohne diese Maßnahmen stattfinden könnten. Im vorliegenden Fall ist meines Erachtens indessen festzustellen, daß die Einfuhren, die bei Fehlen des Dekrets getätigt werden könnten, mengenmäßig nicht einmal um eine Tonne von den Einfuhren abweichen würden, die bei Geltung des Dekrets zu verzeichnen sind.

Im vorliegenden Fall wird mit der in Rede stehenden technisch-kommerziellen Regelung nicht versucht, den französischen Verbrauchern — anhand eines subjektiven und willkürlichen Begriffes des Qualitätskonzepts — die einheimische Rezeptur von Stopfleberzubereitungen aufzuzwingen, indem diese zur Gemeinschaftsrezeptur erhoben wird und dabei Zubereitungen benachteiligt werden, die sich wegen ihrer Zusammensetzung oder ihrer Herstellungsmethode unterscheiden, in anderen Mitglied-Staaten aber verbreitet sind und geschätzt werden. In Wirklichkeit dürfte der allgemein bekannte Gemeinschaftsbegriff der in Rede stehenden Erzeugnisse mit dem französischen Begriff zusammenfallen und sich in diesem erschöpfen, und es zeigt sich, daß die Gewohnheiten beim Verbrauch von Stopflcberzubercitungen in den Mitgliedstaaten bereits lange vor dem Erlaß des Dekrets zementiert waren. Der Beweis hierfür liegt in der Tatsache, daß ein Wirtschaftsteilnchmcr, der Stopflcbcrzubereitungcn aus anderen Mitglicdstaatcn nach Frankreich einführte, im Dezember 1994 genausowenig wie jetzt vor dem Problem stand, die Verkehrsbezeichnung und/oder die Etikettierung anpassen zu müssen, mit denen das Erzeugnis im Herstellungsmitgliedstaat vertrieben wird.

Es kann also nicht behauptet werden, daß das Fehlen einer Klausel über die gegenseitige Anerkennung im Dekret gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt.

39 Ich möchte hier nicht für Verfahren wegen Vertragsverletzung durch einen Mitgliedstaat die Einführung einer Unerheblichkeitsregel vorschlagen, die der Gerichtshof bereits abgelehnt hat.

Es geht indessen um die Anerkennung einer — wohl noch nicht klar umrissenen, aber grundsätzlich nicht bestreitbaren — Trennungslinie zwischen einer Klageerhebung nach Artikel 169 des Vertrages zur (erlaubten) Anfechtung einer staatlichen Maßnahme, die tatsächlich geeignet ist, potentielle beschränkende Wirkungen zu zeitigen, und zur (nicht erlaubten) Anfechtung einer staatlichen Maßnahme, die solche Wirkungen erst in Zukunft zeitigen kann, vorausgesetzt, daß sich gegebenenfalls die Rechtslage und der zugrundeliegende wirtschaftliche Kontext im Vergleich zu den entsprechenden Gegebenheiten ändern, die bei Ablauf der Frist vorlagen, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzt war.

40 Nach allem bin ich der Auffassung, daß die Französische Republik nicht gegen die Verpflichtungen verstoßen hat, die sich aus Artikel 30 des Vertrages ergeben.

IV — Ergebnis

Aufgrund all dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor,

die Klage abzuweisen,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.