Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 23.10.1997 – C-354/96

ECLI:EU:C:1997:512

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Dimitrios Gouloussis und Laura Pignataro, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch Professor Umberto Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato Oscar Fiumara, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374, S. 7) und aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der genannten Richtlinie erlassen und/oder sie jedenfalls nicht mitgeteilt hat,

erläßt

DER PRÄSIDENT DER SECHSTEN KAMMER DES GERICHTSHOFES

nach Anhörung des Generalanwalts S. Alber,

folgenden

Beschluß

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Schriftsatz, der am 4. September 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, dem Gerichtshof gemäß Artikel 78 der Verfahrensordnung mitgeteilt, daß sie ihre Klage zurücknehme, und beantragt, die Italienische Republik gemäß Artikel 69 § 5 Absatz 1 der Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

2 Die italienische Regierung hat zu der Klagerücknahme nicht innerhalb der gesetzten Frist schriftlich Stellung genommen.

3 Nach Artikel 69 § 5 Absatz 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. Die Kosten werden jedoch auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint.

4 Im vorliegenden Fall waren die Erhebung und die spätere Rücknahme der Klage durch die Kommission auf das Verhalten der italienischen Regierung zurückzuführen, da diese die Kommission erst nach der Klageerhebung von den erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/674 unterrichtet hat.

5 Daher sind der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DER SECHSTEN KAMMER DES GERICHTSHOFES

beschlossen:

1. Die Rechtssache C-354/96 wird im Register des Gerichtshofes gestrichen.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.