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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.11.1997 – C-315/96

Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:1997:519

Schlußanträge des Generalanwalts

Philippe Léger

vom 4. November 1997

1 Das Finanzgericht Hamburg möchte mit den ihnen zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wissen, ob eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift, wonach der Gemeinschaftsgesetzgeber die Zollnomenklatur ändern kann, ohne Übergangsbestimmungen vorzusehen, mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes vereinbar ist und welche Folgen sich aus einer etwaigen Unvereinbarkeit ergeben.

I — Die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften

2 Der Begriff verbindliche Zolltarifauskunft, der im Mittelpunkt der vorliegenden Rechtssache steht, bezeichnet eine von den Zollbehörden erteilte Auskunft über die Einreihung von Waren in der Zollnomenklatur, die eine Bindung der Verwaltung zur Folge hat.

3 Artikel 13 der Verordnung von 1990 bestimmt:

Wenn infolge des Erlasses

einer Verordnung zur Änderung der Zollnomenklatur oder

einer Verordnung über oder mit Auswirkung auf die Einreihung einer Ware in der Zollnomenklatur

eine zuvor erteilte verbindliche Zolltarifauskunft mit dem dadurch gesetzten Gemeinschaftsrecht nicht mehr übereinstimmt, wird diese Auskunft mit Beginn der Geltungsdauer der betreffenden Verordnung ungültig.

Falls eine in Absatz 1 zweiter Gedankenstrich genannte Verordnung dies ausdrücklich vorsieht, kann der Berechtigte jedoch eine verbindliche Zolltarifauskunft während eines in einer solchen Verordnung festgelegten Zeitraums weiter verwenden, wenn er einen Vertrag im Sinne des Artikels 14 Absatz 3 Buchstabe a) oder b) geschlossen hat.

4 Artikel 14 Absätze 3 und 4 der Verordnung sieht vor:

(3)Handelt es sich um Erzeugnisse, für die eine Einfuhr-, Ausfuhr- oder Vorausfestsetzungsbescheinigung bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten vorgelegt wird, so kann der Berechtigte diese verbindliche Zolltarifauskunft, die nach Absatz 1 ungültig wird, verwenden, solange die betreffende Bescheinigung noch gilt....

(4)Die Einreihung nach der verbindlichen Zolltarifauskunft gemäß Absatz 3 gilt nur für:die Festsetzung der Eingangs- und Ausfuhrabgaben;die Berechnung der Ausfuhrerstattungen und sonstigen Beträge, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik bei der Ein- oder Ausfuhr gewährt werden;die Verwendung von Einfuhr-, Ausfuhr- oder Vorausfestsetzungsbescheinigungen, die bei der Erfüllung der Förmlichkeiten für die Annahme der Zollanmeldung für die betreffenden Waren vorgelegt werden, sofern diese Bescheinigungen auf der Grundlage der genannten Auskunft erteilt worden sind.

5 Durch Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3798/91 des Rates wurde die Kombinierte Nomenklatur im Anhang der Verordnung Nr. 2658/87 in der Weise geändert, daß modifizierte Molke, die bis dahin dem KN-Code 040490 zugeordnet war, in den KN-Code 040410 aufgenommen wurde. Ab dem 1. Januar 1992, dem Tag des Inkrafttretens der Änderungsverordnung, fielen Molke und modifizierte Molke unter den KN-Code 0404 10.

6 Für diese Änderung wurde keine Übergangsregelung geschaffen.

II — Sachverhalt und nationales Verfahren

7 Der Ausgangsrechtsstreit betrifft die Gewährung von Ausfuhrerstattung für Exporte von entzückertem Molkepulver mit der handelsüblichen Bezeichnung Anilac, die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens, der Lopex Export GmbH (im folgenden: Lopex), am 29. und 30. Juni 1992 vorgenommen wurden. Die Erstattung wurde am 6. Juli 1992 beantragt.

8 Die Ausfuhr erfolgte auf der Grundlage einer bis zum 30. Juni 1992 gültigen Ausfuhrlizenz vom 31. Dezember 1991 mit einer am 20. Dezember 1991 erteilten Bescheinigung über eine im voraus festgesetzte Erstattung.

9 Durch eine den Lieferanten von Lopex erteilte erste verbindliche Zolltarifauskunft vom 5. Dezember 1988 hatte die Zollverwaltung bestätigt, daß das vorgenannte Erzeugnis in die Unterposition 040490 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sei. Wegen zweifelhafter Beurteilung der Einreihung in die Unterposition 90 oder 10 hob die Zollverwaltung diese Zolltarifauskunft am 30. Oktober 1990 wieder auf.

10 Am 14. Dezember 1990 beantragte Lopex selbst eine verbindliche Zolltarifauskunft für das betreffende Erzeugnis. Die Zollverwaltung erteilte diese am 5. Juni 1991, wobei sie die Einreihung in die Unterposition 0404 9013 0000 der Kombinierten Nomenklatur bestätigte. Gleich nach Erhalt dieser Auskunft beantragte Lopex eine Klarstellung der letzten Unterpositionen. Daraufhin erteilte die Zollverwaltung am 26. August 1991 eine ergänzende verbindliche Zolltarifauskunft, mit der die Einreihung in die Unterposition 0404 9013 1200 bestätigt wurde. In diesen beiden Zolltarifauskünften lehnte die Zollverwaltung ausdrücklich eine Einreihung in die Unterposition 040410 mit dem Argument ab, daß die Zusammensetzung des Erzeugnisses Anilac wesentlich von der einer Molke abweiche.

11 In einer neuen verbindlichen Zolltarifauskunft vom 28. Oktober 1991, die ausdrücklich auf den ursprünglichen Antrag der Klägerin vom 14. Dezember 1990 Bezug nimmt, reihte die Verwaltung das Erzeugnis jedoch entsprechend seiner Zusammensetzung in die Unterposition 040410 ein.

12 Nach Erhalt dieser Zolltarifauskunft beantragte Lopex, die frühere Einreihung 0404 9013 1200 bis zum 30. April 1992 fortgelten zu lassen. Im Anschluß an eine wechselseitige Korrespondenz zwischen Lopex und den Zollbehörden erklärten diese am 9. Dezember 1991, daß die Zolltarifauskunft befristet bis sechs Monate nach Widerruf fortgelte.

13 Die am 19. Dezember 1991 erlassene Verordnung Nr. 3798/91 bestimmt, daß nicht modifizierte Molke nunmehr zur Unterposition 040410 gehört, sie sieht aber keine. Übergangsregelung vor.

14 Die am 6. Juli 1992 von Lopex beantragte Ausfuhrerstattung lehnte das Hauptzollamt Hamburg-Jonas, der Beklagte des Ausgangsverfahrens, mit Bescheid vom 11. August 1992 ab. Die Ablehnung begründete das Hauptzollamt damit, daß die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt das streitige Erzeugnis in die — nicht zur Ausfuhrvergünstigung führende — Unterposition 0404 1011 0000 eingereiht habe und die Gültigkeit der alten, anderslautenden verbindlichen Zolltarifauskunft am 28. April 1992 abgelaufen sei.

15 Am 1. September 1992 legte Lopex gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Ausfuhrerstattung Einspruch ein, wobei sie sich sowohl auf die ihr erteilte, noch bis zum 30. Juni 1992 geltende Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzungsbescheinigung als auch auf die Ungültigkeit von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung von 1990 berief, soweit dieser vorsehe, daß eine verbindliche Zolltarifauskunft übergangslos unwirksam werde.

16 Der Beklagte des Ausgangsverfahrens wies den Einspruch unter Berufung auf die Änderung der Zollnomenklatur durch die Verordnung von 1991 und auf Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung von 1990 zurück.

17 Daraufhin erhob Lopex beim Finanzgericht Hamburg entsprechend ihrem Antrag vom 6. Juli 1992 Klage auf Ausfuhrerstattung in Höhe von 889880,04 DM. Im Rahmen dieser Klage vertrat sie die Ansicht, soweit gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung von 1990 der Erlaß einer Verordnung zur Änderung der Zollnomenklatur zur Ungültigkeit einer früheren verbindlichen Zolltarifauskunft führe und keine Übergangsregelung entsprechend Artikel 14 Absatz 3 derselben Verordnung vorgesehen sei, verstoße dies gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und gegen das Gebot der Rechtssicherheit. Sie habe im Vertrauen auf die Zolltarifauskunft vom 28. August 1991 Verträge geschlossen, die nicht mehr rückgängig zu machen seien, weshalb eine sofortige Änderung der Erstattungsfähigkeit zu einem erheblichen wirtschaftlichen Schaden führen würde.

III — Die Vorlagefragen

18 Da das Finanzgericht festgestellt hat, daß das von Lopex ausgeführte Erzeugnis Anilac seit dem 1. Januar 1992 in die Unterposition 040410 einzureihen sei, die anders als die Unterposition 040490 keinen Anspruch auf Ausfuhrerstattung eröffne, und daß Lopex ab diesem Zeitpunkt nur dann eine Erstattung zustehe, wenn eine früher erteilte verbindliche Zolltarifauskunft noch Bindungswirkung gehabt habe, hat es das Verfahren bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes über folgende Fragen ausgesetzt:

1. Ist Artikel 13 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1715/90, soweit er eine sofortige Ungültigkeit einer verbindlichen Zolltarifauskunft infolge des Erlasses einer Verordnung zur Änderung der Zollnomenklatur ohne befristete Übergangsregelung bestimmt, unter den Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar?

2. Wenn nein, welche Folgen ergeben sich insbesondere für den Fall, daß eine von der geänderten Nomenklatur abweichende verbindliche Zolltarifauskunft erteilt worden ist und/oder eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzungsbescheinigung mit einer noch sechsmonatigen Gültigkeitsdauer vorliegt?

Ist die Entscheidung über eine befristete Weitergeltung einer verbindlichen Zolltarifauskunft an den allgemein zum Vertrauensschutz entwickelten Voraussetzungen zu messen, setzt sie insbesondere ein dahingehendes gegenüber dem Gemeinschaftsinteresse schutzwürdiges Vertrauen des Ausführers voraus? Gilt das auch bezüglich Artikel 14 Absatz 4 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1715/90, nach der die Vorausfestsetzungsbescheinigung auf der Grundlage der genannten Auskunft erteilt worden sein muß?

IV — Zur ersten Frage

19 Bevor ich entsprechend dem Ersuchen des vorlegenden Gerichts die Gültigkeit von Artikel 13 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung von 1990 prüfe, weise ich darauf hin, daß diese Verordnung durch die Verordnung Nr. 2913/92 (im folgenden: Kodex) aufgehoben wurde.

20 Eines der neuen Elemente, die durch Artikel 12 Absätze 5 und 6 des Kodex, dessen Vorschriften die des Artikels 13 der Verordnung von 1990 ersetzt haben, eingeführt wurden, findet sich in Absatz 6 Unterabsatz 2, wonach der Gemeinschaftsgesetzgeber für eine Übergangszeit die Verlängerung der Geltungsdauer einer mit einer Änderungsverordnung nicht in Einklang stehenden Zolltarifauskunft vorsehen kann.

21 Die Fragen des vorlegenden Gerichts bleiben jedoch aktuell, da es sich insoweit um eine bloße Befugnis des Gesetzgebers handelt. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, daß beim Erlaß einer sofort anzuwendenden Verordnung die Rechtmäßigkeit von Artikel 12 des Kodex im Hinblick auf die genannten Grundsätze in ähnlicher Weise wie im vorliegenden Fall angezweifelt wird, so daß die Beurteilung der Gültigkeit von Artikel 13 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung von 1990 durch den Gerichtshof aller Wahrscheinlichkeit nach auf die entsprechenden Vorschriften des Kodex übertragbar sein wird, berücksichtigt man die Ähnlichkeit beider Bestimmungen. Außerdem — und darauf kommt es an — ist der beim vorlegenden Gericht anhängige Rechtsstreit vor dem 1. Januar 1994, dem Tag des Inkrafttretens des Kodex, entstanden.

Die in Artikel 13 vorgesehene Unterscheidung

22 Es mag paradox erscheinen, daß die Gültigkeit einer Vorschrift, die bezweckt, den Wirtschaftsteilnehmern bei der Ausübung ihrer Tätigkeit eine gewisse Rechtssicherheit zu gewährleisten ..., gerade unter Berufung auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit in Frage gestellt wird.

23 Artikel 13 der Verordnung von 1990 unterscheidet hinsichtlich der zeitlichen Geltung der Verordnungen zur Zollnomenklatur zwei Regelungen. In bestimmten Fällen kann der Gemeinschaftsgesetzgeber für eine gewisse Zeit die Gültigkeit einer den neuen Vorschriften nicht mehr entsprechenden verbindlichen Zolltarifauskunft aufrechterhalten, während in anderen Fällen keine Übergangsbestimmungen vorgesehen sind.

24 Der Unterschied zwischen den Regelungen über die Geltung entspricht der herkömmlichen Unterscheidung zwischen Änderungsverordnungen und Einreihungsverordnungen, die aus der Verordnung Nr. 2658/87 folgt.

25 Ich erinnere daran, daß insbesondere die Kommission außer ihrer Befugnis zur Änderung der Zollnomenklatur die Befugnis besitzt, den Inhalt der Tarifpositionen, die für die Einreihung einer bestimmten Ware in Frage kommen, näher anzugeben.

26 Nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung von 1990 können diese Einreihungsverordnungen mit Übergangsvorschriften versehen werden, nicht aber Verordnungen zur Änderung der Zollnomenklatur.

27 Die Verordnung von 1991 gehört zweifellos zur letztgenannten Katègorie, da sie modifizierte Molke nunmehr in den KN-Code 040410 einreiht. Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas war daher der Ansicht, daß die verbindliche Zolltarifauskunft, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden war, mit deren Inkrafttreten ungültig wurde.

28 Lopex trägt vor, da ihr die Befugnis eingeräumt worden sei, die verbindliche Zolltarifauskunft während einer sechsmonatigen Übergangsfrist weiter zu gebrauchen, sei ihr Vertrauen durch die Anwendung des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung von 1990 verletzt worden.

Der Grundsatz des Vertrauensschutzes

29 Die Lopex gewährte Entscheidung, die Gültigkeit der am 28. Oktober 1991 aufgehobenen Zolltarifauskunft aufrechtzuerhalten, sowie die 20. Dezember 1991 erteilte Vorausfestsetzungsbescheinigung, ja sogar die am 31. Dezember 1991 — nach der Veröffentlichung der Verordnung von 1991 — gewährte Ausfuhrbescheinigung könnten das Vertrauen von Lopex in ihren Anspruch auf Ausfuhrerstattung rechtfertigen.

30 Die Berechtigung des geltend gemachten Vertrauens erweist sich jedoch als zweifelhaft, wenn man die genaue Tragweite der beiden Verordnungen sowie des Artikels 13 der Verordnung von 1990 bestimmt und den Rechtsstreit zeitlich genau einordnet.

31 Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Bedeutung und die Tragweite der Grundsätze des Gemeinschaftsrechts darzustellen, bezüglich deren das vorlegende Gericht weitere Aufklärung wünscht.

32 Nach Ihrer Rechtsprechung wird das berechtigte Vertrauen, dessen Schutz als ein Grundprinzip der Gemeinschaft angesehen wird, nicht enttäuscht, wenn die Wirtschaftsteilnehmer in der Lage sind, die Änderungen vorherzusehen, die ihre Interessen beeinträchtigen können. Sie haben entschieden, daß nach den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ... die Gemeinschaftsgesetzgebung klar und für die Betroffenen vorhersehbar sein [müsse]. Die Betroffenen können sich um so weniger auf wohlerworbene Rechte berufen, als sie klare Informationen über die künftigen Aussichten auf eine Weiterentwicklung des rechtlichen Rahmens haben, in dem ihre Tätigkeit erfolgt.

33 Außerdem ist von Bedeutung, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber von seiner Rechtsetzungsbefugnis Gebrauch machen kann, was bedingt, daß es ihm freisteht, die bestehenden Vorschriften zu ändern.

34 In Ihrem Urteil vom 13. März 1997 (Eridania Beghin-Say) haben Sie einen recht großen Entscheidungsspielraum des Rates bei der Ausübung seiner Befugnisse zur Änderung der Zollnomenklatur angenommen.

35 Sie hatten im Hinblick auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit über die Gültigkeit einer Verordnung zu befinden, wonach die Möglichkeit, den aktiven Veredelungsverkehr mit Ersatz durch äquivalente Waren in Anspruch zu nehmen, davon abhängig war, daß die Ersatzwaren zu derselben Tarifstelle des Gemeinsamen Zolltarifs gehören wie die Einfuhrwaren. Die beiden Erzeugnisse, die von dem Ersatz durch äquivalente Waren betroffen waren — Rohrzucker und Rübenzucker — befanden sich aber in einem Zeitraum von wenigen Jahren erst in derselben Tarifstelle, dann in unterschiedlichen Unterpositionen und gehörten sodann wieder zu derselben Tarifstelle. Die Verpflichtungen des Wirtschaftsteilnehmers gegenüber der Zollverwaltung änderten sich nach Maßgabe des Anwendungsbereichs des Systems der aktiven Veredelung, das die betreffenden Erzeugnisse entsprechend den Änderungen der Zollnomenklatur erfaßte oder nicht erfaßte.

36 Der Gerichtshof hat festgestellt, daß die Vorschrift, deren Gültigkeit in Frage gestellt worden war, ... den Anwendungsbereich ... [des] Systems [des Ersatzes durch äquivalente Waren] von einem Kriterium abhängig macht, das zu einer anderen Regelung als der über den aktiven Veredelungsverkehr gehört und dessen Bedeutung sich insbesondere aufgrund der periodischen Modifikationen der Tarifnomenklatur ändern kann. Sodann hat er gefolgert, daß der Wirtschaftsteilnehmer keine anderen berechtigten Erwartungen hegen [kann] als die, daß ihm die Inanspruchnahme des Ersatzes durch äquivalente Waren möglich ist, wenn die betreffenden Waren nach der zum Zeitpunkt der Transaktion geltenden Nomenklatur zu derselben Tarifstelle gehören.

37 Das Urteil Eridania Beghin-Say ermöglicht es, den Spielraum klarer zu erkennen, der dem Rat im Bereich der Änderung der Kombinierten Nomenklatur Ihrer Ansicht nach eingeräumt -werden muß. Der Gerichtshof hat mittelbar, aber unmißverständlich die Ansicht vertreten, daß ein Wirtschaftsteilnehmer kein berechtigtes Vertrauen in die Aufrechterhaltung einer Tarifstelle haben könne, da die Nomenklatur gewissermaßen ihrem Wesen nach unbeständig sei, was auf ihre erforderliche Fähigkeit zur Anpassung an die wirtschaftlichen Realitäten zurückzuführen sei.

38 Die Fragen, die diesem Urteil zugrunde lagen, betrafen jedoch nicht das Erfordernis, Übergangsvorschriften vorzusehen, die nach Ansicht von Lopex die Verordnungen zur Änderung der Zollnomenklatur ergänzen müßten.

39 Vor dem Hintergrund, daß es möglich sein muß, die Zollnomenklatur leicht und rasch zu ändern, sind die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen davon ausgegangen werden kann, daß ein Wirtschaftsteilnehmer wie Lopex berechtigt ist, sich auf die streitige Zolltarifauskunft zu berufen und damit in den Genuß der vor dem Inkrafttreten der Verordnung von 1991 anwendbaren Regelung zu kommen.

40 Die Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes in der vorliegenden Rechtssache setzt nämlich voraus, daß die Frage gelöst ist, ob sich Lopex auf wohlerworbene Rechte oder zumindest — um die vom Gerichtshof verwendete Formel aufzugreifen — auf begründete Erwartungen berufen kann, die geeignet sind, ihr einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der Zolltarifauskunft zu eröffnen, auf die sie ihren Antrag stützt.

41 Ich erinnere daran, daß Lopex eine befristete Aufrechterhaltung der Gültigkeit der verbindlichen Zolltarifauskunft für sechs Monate nach deren Widerruf gewährt wurde und daß ihr acht Tage vor der Veröffentlichung der Verordnung von 1991 eine Vorausfestsetzungsbescheinigung erteilt -wurde. Der nach Ablehnung ihres Erstattungsantrags eingelegte Einspruch wurde ebenfalls zurückgewiesen, und zwar -wegen der Änderung der Zollnomenklatur durch die letztgenannte Verordnung.

42 Der von Lopex geltend gemachte Schaden ergibt sich somit nicht unmittelbar aus der Verordnung von 1990, deren Artikel 13 Gegenstand der vorliegenden Vorabentscheidungsfrage ist, sondern vielmehr aus der Verordnung von 1991, auch wenn das Fehlen einer Übergangsregelung auf der strikten Anwendung der erstgenannten Verordnung beruht.

43 Auch wenn aber, und dies ist in meinen Augen entscheidend, die zur Verfügung stehenden Angaben es nicht erlauben, davon auszugehen, daß Lopex darüber informiert war, daß der Erlaß der Verordnung von 1991 bevorstand, so ist darauf hinzuweisen, daß die Verordnung von 1990 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juni 1990 veröffentlicht wurde und ab 1. Januar 1991 galt. Daher ist festzustellen, daß sich mit Ausnahme der Erteilung einer ersten verbindlichen Zolltarifauskunft an die Lieferanten von Lopex jede der Etappen, die Lopex im Hinblick auf die Durchführung der streitigen Exportgeschäfte zurückgelegt hat, unter einer Gemeinschaftsregelung erfolgte, aus der sich ergab, daß die Gültigkeit einer verbindlichen Zolltarifauskunft ohne Erfordernis einer Übergangsregelung durch die sofortige Anwendung einer Verordnung zur Änderung der Zollnomenklatur in Frage gestellt werden konnte.

44 Die Verordnung von 1990 beeinträchtigt als solche nicht die Interessen der Wirtschaftsteilnehmer, da sie im Hinblick auf die Zukunft Regeln festlegt, die für Verordnungen gelten, die am Tag ihrer Veröffentlichung noch nicht erlassen waren. Bis zu deren Erlaß wird das für die laufenden Handelsgeschäfte geltende Recht in keiner Weise geändert. Außerdem weist die Regel, daß es bei den Verordnungen zur Änderung der Zollnomenklatur keine Übergangsregelung gibt, die Wirtschaftsteilnehmer auf die ständige Gefahr einer Änderung der Nomenklatur hin.

45 Artikel 13 der Verordnung von 1990 gewährleistet somit eine Vorhersehbarkeit, wenn auch nicht der künftigen Rechtsänderungen, so zumindest der Bedingungen, unter denen sie erfolgen werden. Diese Vorhersehbarkeit steht meiner Ansicht nach einem Vertrauen der Wirtschaftsteilnehmer nicht nur in den Fortbestand einer bestimmten Gemeinschaftsregelung, sondern auch in die künftige Aussicht auf Übergangsbestimmungen für das Inkrafttreten dieser Änderungen, die ihre Rechte oder Erwartungen wahren könnten, entgegen.

46 Ich meine daher, daß die Geltung von Artikel 13 zu dem Zeitpunkt, zu dem Lopex ihre Ausfuhrgeschäfte in die Wege geleitet hat, es ihr verwehrt, sich darauf zu berufen, daß begünstigende Verwaltungsakte zu den möglichen Vertrauenspositionen gehören, oder Sachverhalte, die zum Zeitpunkt des Eintritts einer Rechtsänderung bereits im wesendichen abgeschlossen sind, einzuwenden, auf die weiterhin das zuvor geltende Recht Anwendung finden müsse.

47 Eine verbindliche Zolltarifauskunft, die die Verwaltung nur hinsichtlich der Einreihung der angemeldeten Ware in der Zollnomenklatur bindet, kann nämlich keine wohlerworbenen Rechte schaffen, die dem Gesetzgeber entgegengehalten werden könnten, wenn diese Auskunft erteilt wurde, während es eine Vorschrift erlaubt, daß Änderungen der Nomenklatur ohne Übergangszeit erfolgen.

48 Ebenso erscheint es mir unzutreffend, wenn Ihr Urteil CNTA/Kommission angeführt wird, um ein berechtigtes Vertrauen zu rechtfertigen, das sich aus abgeschlossenen Geschäften, von denen ... [der Unternehmer] faktisch nicht mehr zurücktreten kann, weil er sich ... unter Vorausfestsetzung des Erstattungsbetrags Ausfuhrlizenzen hat erteilen lassen, ergeben soll. Damit würde nämlich der weitere Wortlaut dieses Urteils stillschweigend übergangen, das bestimmt, daß das so gekennzeichnete Vertrauen eine Garantie gegen alle unvorhersehbaren Änderungen der Rechtsvorschriften darstellt. Dies ist bei der im vorliegenden Fall einschlägigen Regelung nicht der Fall, da die Zollnomenklatur, wie wir gesehen haben, eine veränderliche Norm darstellt, deren Änderungen als von jeder Übergangsregelung befreit angekündigt werden.

49 Außerdem kann nicht anerkannt werden, daß sich ein Wirtschaftsteilnehmer auf seine Unkenntnis vom Inhalt der geltenden Regelung berufen kann, auch wenn sich diese darauf beschränkt, die Regeln festzulegen, nach denen sich die Modalitäten der Anwendung künftiger Regelungen richten. Der Gerichtshof hat entschieden, daß die Gemeinschaftsvorschriften von ihrer Veröffentlichung an in den Bereich des positiven Rechts einbezogen sind, auf dessen Unkenntnis sich niemand berufen kann, und er hat dabei nicht nach dem Inhalt der aufgestellten Vorschriften unterschieden.

50 Im übrigen hätte die Unschlüssigkeit der Zollverwaltung in bezug auf die Einreihung des betreffenden Erzeugnisses, die in aufeinanderfolgenden verbindlichen Zolltarifauskünften zum Ausdruck gekommen ist, in denen dem Erzeugnis verschiedene Unterpositionen zugewiesen wurden, Lopex die Risiken einer Änderung der Nomenklatur bewußt machen und sie veranlassen müssen, sich über die Wahrscheinlichkeit einer Änderung der Tarifierung sowie über die Modalitäten, unter denen eine solche Änderung eintreten könnte, zu informieren.

51 Mit anderen Worten konnte es Lopex schon seit dem 26. Juni 1990 nicht verborgen bleiben, daß vom 1. Januar 1991 an für jeden Vertrag, der einen Anspruch auf Zahlung von Ausfuhrerstattung eröffnete, die Gefahr einer Änderung der Tarifierung bestand, die ohne Übergangsmaßnahmen auf laufende Geschäfte anwendbar war und die erwartete Erstattung in Frage stellen konnte.

52 Eine Regel, die so hohe Anforderungen stellt, kann jedoch nur Geltung beanspruchen, wenn die fragliche Vorschrift mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit in Einklang steht.

Der Grundsatz der Rechtssicherheit

53 Wie der Vertrauensschutz stellt auch die Rechtssicherheit ein fundamentales Prinzip des Gemeinschaftsrechts dar. Sie haben entschieden, daß dieser Grundsatz verlangt, daß eine Regelung, die dem Abgabepflichtigen Lasten auferlegt, klar und deutlich ist, damit dieser seine Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und infolgedessen seine Vorkehrungen treffen kann. Was für eine Regelung gilt, die einem Abgabenpflichtigen Lasten auferlegt, gilt meiner Meinung nach auch für eine Vorschrift, in der die Bedingungen festgelegt werden, unter denen Regelungen geändert werden müssen, die bestimmten Wirtschaftsteilnehmern Vorteile verschaffen.

54 Artikel 13 der Verordnung von 1990 sieht eigens für die Verordnungen zur Änderung der Zollnomenklatur eine Regelung vor, deren Inhalt und Anwendungsbereich nicht zweifelhaft sind. In Absatz 1 wird zunächst der Grundsatz aufgestellt, daß eine verbindliche Zolltarifauskunft, die mit einer Verordnung zur Nomenklatur unvereinbar ist, mit Beginn der Geltungsdauer dieser Verordnung ungültig wird; sodann wird in Absatz 2 zwischen Änderungsverordnungen und Einreihungsverordnungen unterschieden, wobei den letztgenannten die Möglichkeit vorbehalten wird, unter bestimmten Voraussetzungen vorzusehen, daß eine solche Auskunft ungeachtet der neuen Regelung während eines bestimmten Zeitraums weiterhin Wirkungen erzeugen kann. Wie wir gesehen haben, legt die Verordnung von 1990 das Datum ihres Inkrafttretens auf den 1. Januar 1991 fest.

55 Die Rechtssicherheit wird in meinen Augen auch dadurch gewahrt, daß die Verordnung von 1990 Artikel 13, der nur für Verordnungen gilt, klar von Vorschriften unterscheidet, die, wie Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung von 1990, die Verlängerung der Wirkungen einer verbindlichen Zolltarifauskunft vorsehen, deren Gültigkeit durch andere Rechtsakte in Frage gestellt wird.

56 Die Übergangsregelung ist je nachdem unterschiedlich ausgestaltet, ob es sich um Erzeugnisse handelt, für die eine Einfuhr-, Ausfuhr- oder Vorausfestsetzungsbescheinigung bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten vorgelegt wird, oder um Erzeugnisse ohne eines dieser Dokumente.

57 In beiden Fällen nimmt die Vorschrift jedoch ausdrücklich Bezug auf Artikel 14 Absatz 1, der für Zolltarifauskünfte gilt, die mit der Auslegung der Zollnomenklatur ... nicht mehr vereinbar [sind]..., was Auskünfte, die nicht den Verordnungen — und erst recht den Verordnungen zur Ånderung der Zollnomenklatur — entsprechen, von einer möglichen Verlängerung der Geltungsdauer ausdrücklich ausschließt. Die aufgestellte Regel gibt daher zu keiner Verwirrung Anlaß.

58 Ich komme zu dem Ergebnis, daß die Bestimmungen der Artikel 13 und 14 der Verordnung von 1990 klar und deutlich genug sind, daß ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer, der sich über die rechtlichen Voraussetzungen der Handelsgeschäfte, die er durchzuführen beabsichtigt, informieren will, die Möglichkeit einer Änderung der Einreihung berücksichtigen und alle Vorkehrungen treffen kann, die ihm bei der Unterzeichnung der Verträge mit seinen Vertragspartnern hätten zweckdienlich erscheinen können.

59 Die Gültigkeit von Artikel 13 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung von 1990 ist somit meiner Meinung nach nicht in Frage zu stellen. Demzufolge braucht die zweite Frage nicht beantwortet zu werden.

Ergebnis

60 Nach all diesen Erwägungen schlage ich Ihnen vor, die erste Frage wie folgt zu beantworten:

Die Prüfung des Artikels 13 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1715/90 des Rates vom 20. Juni 1990 über die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten Auskünfte über die Einreihung von Waren in der Zollnomenklatur hat im Hinblick auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit nichts ergeben, was seine Gültigkeit beeinträchtigen könnte.