Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.11.1997 – C-306/96
Generalanwalt Giuseppe Tesauro · ECLI:EU:C:1997:525
Schlußanträge des Generalanwalts
Giuseppe Tesauro
vom 6. November 1997
1 Verstößt eine Klausel in einem das Gebiet eines Drittlandes betreffenden Selektiwertriebsvertrag zwischen einem Lieferanten und einem Vertriebshändler, die beide in der Gemeinschaft ansässig sind, wonach es dem Händler verboten ist, die Vertragsprodukte unmittelbar oder durch Rückführung aus dem Drittland in einem anderen Gebiet, also auch im Gebiet der Mitgliedstaaten, zu vertreiben, gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag? Wenn ja, gilt dies auch dann, wenn der Lieferant seine Produkte im Gemeinschaftsgebiet über ein selektives Vertriebsnetz vertreibt, das Gegenstand einer Freistellungsentscheidung der Kommission nach Artikel 85 Absatz 3 war?
Dies sind im wesentlichen die Fragen der Cour d'appel Versailles, über die der Gerichtshof bezüglich der Vereinbarkeit von Ausfuhrklauseln und Rückführungsverboten in Vertriebsverträgen mit den Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft zu entscheiden hat. Das Vertriebssystem weist im vorliegenden Fall die Besonderheit auf, daß Verträge über den Vertrieb in Drittländern mit Bestimmungsklauseln, die als Ausfuhrverpflichtung oder Rückführungsverbot zu verstehen sind, einem von der Kommission freigestellten selektiven Vertriebssystem in der Gemeinschaft gegenüberstehen.
Sachverhalt und Vorlagefragen
2 Der Sachverhalt, der zu dem Rechtsstreit bei dem nationalen Gericht geführt hat, ist verhältnismäßig einfach. Es handelt sich um den Vertrieb teurer hochwertiger Luxuskosmetika, die unter einer angesehenen Marke verkauft werden. Auf diesem Marktsegment arbeitet die Firma Yves Saint Laurent Parfums SA mit Sitz in Frankreich (im folgenden: YSLP), die ihre Produkte im Gemeinsamen Markt über ein selektives Vertriebsnetz absetzt, das die Kommission mit Entscheidung vom 16. Dezember 1991 nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages freigestellt hat.
YSLP schloß mit der Javico International AG (im folgenden: Javico) zwei Vertriebsverträge für die Märkte in Osteuropa, wovon sich der eine auf das Gebiet der Republiken Rußland und Ukraine und der andere auf Slowenien bezieht. Javico ist in Deutschland ansässig und auf den Vertrieb in Osteuropa spezialisiert. Diese Firma gehört nicht zum Vertriebsnetz für YSLP-Produkte im Gemeinsamen Markt.
3 Der Vertrag vom Februar 1992 über den Vertrieb in Rußland und der Ukraine enthält die beiden folgenden Klauseln:
1. Unsere Erzeugnisse sind nur zum Verkauf im Gebiet der Republiken Rußland und Ukraine bestimmt.
Sie können keinesfalls aus dem Gebiet der Republiken Rußland und Ukraine verbracht werden.
2. Ihre Gesellschaft sagt zu und garantiert, daß endgültiger Bestimmungsort der Erzeugnisse das Gebiet der Republiken Rußland und Ukraine sein und daß sie die Erzeugnisse nur an Händler verkaufen wird, die im Gebiet der Republiken Rußland und Ukraine ansässig sind. Folglich wird Ihre Gesellschaft die Adressen der Verkaufsstellen für die Erzeugnisse im Gebiet der Republiken Rußland und Ukraine sowie eine Aufstellung der Erzeugnisse für jede Verkaufsstelle zur Verfügung stellen.
Es waren noch weitere Klauseln vorgesehen, um die Verpflichtung von Javico zu bekräftigen, daß die Produkte nicht außerhalb des Vertragsgebiets abgesetzt werden. Fast die gesamte Vertragsregelung zwischen den Parteien bezieht sich auf die Verpflichtung zur Einhaltung der Vertrags grenzen und die Sanktionen im Fall einer Verletzung dieser Pflicht.
Der Vertrag vom Mai 1992 über den Vertrieb in Slowenien enthält eine Klausel folgenden Inhalts: Zum Schutz der hohen Qualität des Vertriebes der Erzeugnisse in anderen Ländern der Welt gibt der Händler die Zusage, daß er diese nicht außerhalb des Gebietes oder an nicht zugelassene Wiederverkäufer in dem Gebiet verkaufen wird.
Es ist nicht streitig, daß die Vertriebsverträge zwischen YSLP und Javico nicht Gegenstand einer Einzelfreistellung oder einer Anmeldung bei der Kommission sind.
4 Kurz nach Abschluß der genannten Verträge stellte YSLP fest, daß sich an Jāvico für den Vertrieb in Rußland, der Ukraine und Slowenien verkaufte Produkte im Gemeinschaftsgebiet (namentlich im Vereinigten Königreich, in Belgien und in den Niederlanden) befanden. Daraufhin kündigte YSLP die Verträge und klagte beim Tribunal de commerce Nanterre u. a. auf Schadensersatz. Nachdem dieses Gericht erster Instanz dem Antrag der Klägerin stattgegeben hatte, legten die beklagten deutschen Firmen Berufung bei der Cour d'appel Versailles ein und beantragten zum einen die Nichtigerklärung der verletzten Vertragsklauseln wegen Verstoßes gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages und zum anderen die Feststellung, daß die Freistellungsentscheidung vom 16. Dezember 1991 nicht relevant sei.
5 Das letztgenannte Gericht hielt es zur Lösung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits für erforderlich, den Gerichtshof um Auslegung des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages zu ersuchen. Es hat dem Gerichtshof im einzelnen die folgenden Vorabentscheidungsfragen vorgelegt:
1. Wenn ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässiges Unternehmen (der Lieferant) durch Vertrag einem anderen, in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen (dem Vertriebshändler) den Vertrieb seiner Erzeugnisse in einem Gebiet außerhalb der Union überträgt, ist dann Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dahin auszulegen, daß er Bestimmungen in diesem Vertrag verbietet, die dem Vertriebshändler jeden Verkauf in einem anderen Gebiet als dem Vertragsgebiet, somit jeden Verkauf in der Union, sowohl durch Direktverkauf als auch durch Rücklieferung aus dem Vertragsgebiet, untersagen?
2. Ist Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages, falls er solche Vertragsbestimmungen verbieten sollte, dahin auszulegen, daß er nicht anwendbar ist, wenn der Lieferant seine Erzeugnisse im übrigen im Gebiet der Union über ein selektives Vertriebsnetz vertreibt, für das eine Freistellungsentscheidung nach Artikel 85 Absatz 3 vorliegt?
Die erste Vorlagefrage
6 Die streitigen Vertragsklauseln erlegen dem Vertriebshändler zweierlei Verpflichtungen auf, die eng miteinander verbunden sind und wechselseitig wirken. Der Vertrag umfaßt nämlich zum einen eine Ausfuhrverpflichtung, wonach der Händler die Ware in die vertraglich festgelegten Drittländer verbringen muß, und zum anderen ein Verbot des Vertriebes außerhalb des Vertragsgebiets. Dieses Verbot bezieht sich sowohl auf einen Direktverkauf an Wiederverkäufer außerhalb des genannten Gebietes als auch auf eine Rückführung der Produkte aus diesem Gebiet.
7 Nach Ansicht von YSLP fällt die Ausfuhrverpflichtung nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 85 des Vertrages, da der Vertriebsvertrag nur die Organisation des Warenabsatzes in Drittländern betreffe, ohne den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu berühren. Selbst wenn — so führt YSLP aus — Artikel 85 für anwendbar gehalten würde, wäre festzustellen, daß es sich um eine unerhebliche Beeinträchtigung handele und die streitigen Verträge jedenfalls zu den Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen gehörten, auf die Artikel 85 Absatz 1 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 keine Anwendung finde. YSLP räumt ebenso wie die Kommission ein, daß die Untersagung der Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft zwar dem Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages unterliege, jedoch ihres Erachtens nur unter der Voraussetzung, daß diese Wiedereinfuhr wirtschaftlich ins Gewicht falle und eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten vorliege. Dies treffe hier jedoch in Anbetracht der Marktstruktur und der Hindernisse nicht zu, denen die Erzeugnisse bei einer konkreten Rückführung in die Gemeinschaft begegneten. Jāvico hingegen vertritt die Auffassung, daß die in Rede stehenden Verträge gerade eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckten und somit eine Beeinträchtigung des freien Spiels des Wettbewerbs bewirkten, wodurch sie in jedem Fall gegen Artikel 85 Absatz 1 verstießen.
Nichtanwendbarkeit der Verordnung Nr. 1983/83
8 Es wird hier kurz auf die aufgeworfene Frage der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1983/83 auf die streitigen Vereinbarungen eingegangen. Die Irrelevanz dieser Verordnung im vorliegenden Fall ergibt sich schon aus dem Wortlaut über ihren Anwendungsbereich in Artikel 1. Die Gruppenfreistellung nach der Verordnung betrifft nämlich Vereinbarungen, in denen sich der eine Vertragspartner dem anderen gegenüber verpflichtet, zum Zwecke des Weiterverkaufs im Gesamtgebiet oder in einem abgegrenzten Teilgebiet der Gemeinschaft bestimmte Waren nur an ihn zu liefern. Unerläßliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit ist also, daß das Alleinvertriebsgebiet der gesamte Gemeinsame Markt oder ein Teil desselben ist. Der Vertrieb der Produkte von YSLP bezieht sich indessen nach den Verträgen zwischen dieser Firma und Javico ausschließlich auf das Gebiet von Drittländern. Demnach ist die Möglichkeit einer Gruppenfreistellung nach der Verordnung Nr. 1983/83 im Fall der in Rede stehenden Vereinbarungen nicht gegeben.
Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages
9 Bei der Frage, welche Bedeutung Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages im Hinblick auf die Beurteilung der streitigen Vereinbarungen zukommt, ist, um festzustellen, ob eine Vereinbarung in den Anwendungsbereich dieser Vertragsbestimmung fällt, nach gefestigter Rechtsprechung in erster Linie zu prüfen, ob diese Vereinbarung nach ihrem Zweck eine Einschränkung des Wettbewerbs mit sich bringt. Diese Prüfung umfaßt die Beurteilung der von den Parteien mit dem Vertragsabschluß verfolgten Ziele anhand des wirtschaftlichen Zusammenhangs, in dem der Vertrag zu sehen ist.
Im vorliegenden Fall liegt ein Vertragsmechanismus vor, der einen Vertriebshändler der Gemeinschaft zum einen zur Ausfuhr in bestimmte Drittländer verpflichtet und diesem zum anderen verbietet, die Vertragsprodukte außerhalb des Gebietes der im Vertrag genannten Drittländer durch Direktverkauf oder Rückführung aus dem betreffenden Drittland abzusetzen.
10 Ungeachtet des Staates — mag es sich um einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder ein Drittland handeln—, auf den sich das Verbot des Vertriebes außerhalb des Vertragsgebiets bezieht, ist, wie das nationale Gericht in seiner Vorlageentscheidung festgestellt hat, in erster Linie (wenn nicht sogar ausschließlich) das Verbot von Bedeutung, die YSLP-Produkte in das Gemeinschaftsgebiet zu verbringen oder wiederzuverbringen. Der Vertriebsvertrag befaßt sich fast ausschließlich mit einer ins einzelne gehenden Regelung des Verbotes, die Produkte außerhalb des Vertragsgebiets abzusetzen, und es war somit zweifellos gerade die Absicht der Vertragsparteien, den Absatz der an Javico verkauften Produkte im Gemeinsamen Markt zu verhindern. Damit hätte sich YSLP Paralleleinfuhren in den Gemeinsamen Markt widersetzen können, wobei zu bedenken ist, daß diese Firma sich eines selektiven Vertriebssystems bedient, dessen Wirksamkeit leiden könnte, wenn Erzeugnisse auf den Markt gelangten, die von nicht zum Vertriebsnetz gehörenden Wiederverkäufern abgesetzt werden.
Es ist also festzustellen, daß die Klauseln über die Ausfuhr und über das Rückführungsverbot im Vertrag zwischen den Parteien im wesentlichen einen gegen den Wettbewerb gerichteten Zweck haben. Zudem sind solche Klauseln auch nicht erforderlich, um sicherzustellen, daß der Vertriebsvertrag die wirtschaftliche Funktion übernehmen kann, die ihm zukommt, nämlich den Zugang der YSLP-Produkte zu den osteuropäischen Märkten.
Die Ausfuhrklauseln sind also grundsätzlich schon zweckbezogen als verboten anzusehen.
11 Dies deckt sich mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes, aus der bei einer ähnlichen Klausel wie im vorliegenden Fall hervorgeht, daß die dem Vertriebshändler auferlegten Verpflichtungen, die Ware in ein Drittland auszuführen, im wesentlichen den Zweck hatten, die Wiederausfuhr der Ware in die Herstellungsländer zu verhindern, also den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes einzuschränken und ein unterschiedliches Preisniveau aufrechtzuerhalten.
Ferner läßt sich nicht schon aufgrund der Tatsache, daß der Vertriebsvertrag förmlich den Verkauf in einem Drittland bezweckt, ausschließen, daß die darin enthaltenen Klauseln im wesentlichen darauf abzielen, den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu verfälschen, und daß sie somit unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 fallen.
12 Trotz meiner Überzeugung, daß die streitigen Vertriebsverträge einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgen und somit nach Artikel 85 Absatz 1 verboten sind, müssen meines Erachtens auch die Wirkungen geprüft werden, die die Vereinbarung konkret auf den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt ausüben kann. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes müssen die mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Wettbewerbs unvereinbaren Auswirkungen bekanntlich eine Spürbar keits-Schwelle erreichen, so daß Vereinbarungen vom Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 ausgeschlossen sind, deren nachteilige Wirkung ohne Bedeutung ist.
13 Bei der Beurteilung der wettbewerbswidrigen Wirkung sind zahlreiche Sachumstände zu berücksichtigen, wie etwa der Wettbewerbsumfang des Marktes unabhängig von der betreffenden Vereinbarung und der wirtschaftliche und normative Zusammenhang, in den sich die Vereinbarung einfügt, wobei festzustellen ist, inwieweit diese den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt konkret verfälschen kann. Im Verhältnis zu den Bestimmungsklauseln hat sich im Lauf der Jahre eine bestimmte Praxis der Kommission herausgebildet, die zwar nicht eindeutig ist, aber die Faktoren aufgezeigt hat, die bei der Beurteilung der wettbewerbswidrigen Wirkung zu berücksichtigen sind. Von Bedeutung sind insbesondere folgende Punkte: die Auswirkung der Zölle, denen die Ware bei einer Wiedereinfuhr in das Gemeinschaftsgebiet unterliegt, ein etwaiger Preisunterschied zwischen dem Gemeinschaftsgebiet und dem Drittland, der groß genug sein muß, um die höheren Transportkosten und die Gewinnspannen derjenigen aufzufangen, die an der Wiedereinfuhr und am Vertrieb im Gemeinschaftsgebiet beteiligt sind, und der Umfang des Intrabrand -Wettbewerbs in der Gemeinschaft.
Wenn die Untersuchung der vorgenannten Faktoren dazu führt, daß eine Wiedereinfuhr der Vertragsprodukte aus dem Drittland in das Gemeinschaftsgebiet wirtschaftlich für möglich oder geradezu für wahrscheinlich gehalten wird, so ist davon auszugehen, daß die wettbewerbswidrige Wirkung der Vereinbarung gegeben ist, da ohne das Verbot eine wirtschaftlich vorteilhafte Paralleleinfuhr der Vertragsprodukte in das Gebiet der Mitgliedstaaten stattgefunden hätte.
14 Die Prüfung der Relevanz des Artikels 85 Absatz 1 obliegt dem nationalen Gericht, das die vorgenannten Faktoren zugrunde legt, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergeben. Die Entscheidung des vorlegenden Gerichts erlaubt keine weitere Klärung, da keine Prüfung wichtiger Tatsachen vorliegt, die nur die Parteien — indessen widersprüchlich — in ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen vortragen. Es läßt sich jedoch feststellen, daß hier kein Zweifel an der Möglichkeit und am wirtschaftlichen Vorteil der Wiedereinfuhr der Vertragsprodukte besteht, und zwar schon allein deshalb, weil die Wiedereinfuhr tatsächlich erfolgt ist. Es wird auch nicht bestritten, daß auf den Märkten des Vereinigten Königreichs, Belgiens und der Niederlande umfangreiche Mengen von Vertragsprodukten vorlagen, die zu erheblich niedrigeren Preisen von Wiederverkäufern abgesetzt wurden, die nicht dem Vertriebssystem von YSLP angehören, woraus sich unzweifelhaft der Vorteil und somit die Möglichkeit von Paralleleinfuhren ergeben.
15 Die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 unterliegt noch einer weiteren Voraussetzung, die in einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten besteht. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beeinträchtigung als gegeben anzusehen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher und tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen läßt, daß die Vereinbarung geeignet ist, unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell den Handel zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise zu beeinflussen, die die Verwirklichung eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten behindern kann. Außerdem darf dieser Einfluß nicht geringfügig sein, wobei indessen kein Nachweis einer tatsächlichen Beeinträchtigung erforderlich ist; es genügt vielmehr, daß die Vereinbarung geeignet ist, eine derartige Wirkung zu entfalten.
Unter diesem Gesichtspunkt ist ferner zu betonen, daß es anhand dieser zur Feststellung der wettbewerbsbeschränkenden Wirkung eingesetzten Faktoren, insbesondere des Vorliegens entsprechender Preisunterschiede zwischen dem Gemeinsamen Markt und dem Drittlandsmarkt, auch für unwahrscheinlich gehalten wurde, daß die in die Gemeinschaft wiedereingeführten Erzeugnisse in einen anderen Mitgliedstaat weiterexportiert werden. Auf dieser Grundlage wurde somit eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels verneint.
Im vorliegenden Fall kann aufgrund der niedrigeren Preise auf den Märkten der Drittländer ein Weiterexport in einen anderen Mitgliedstaat abstrakt nicht ausgeschlossen werden. Jedenfalls kann dann auch für die Produkte von YSLP die Erwägung zutreffen, daß angesichts der Handelspolitik großer Gruppen, die die Produkte auf dem gesamten europäischen Markt erwerben, eine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten als gegeben anzusehen ist.
16 Somit ist letztlich meines Erachtens auf die erste Frage des nationalen Gerichts zu antworten, daß Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages dahin auszulegen ist, daß er eine Klausel verbietet, die vom Vertriebshändler im Rahmen eines Vertrages über den Vertrieb von Produkten in einem Gebiet außerhalb der Union die Garantie verlangt, daß die betreffenden Erzeugnisse nicht in das Gemeinschafts gebiet zurückgeführt werden; dies gilt natürlich dann, wenn die in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich wettbewerbswidriger Zweck und/oder wettbewerbswidrige Wirkung und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten.
Die zweite Vorlagefrage
17 Falls die streitigen Klauseln in den Anwendungsbereich von Artikel 85 Absatz 1 fallen, möchte das vorlegende Gericht mit der zweiten Frage wissen, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, daß der Hersteller im Gemeinschaftsgebiet über ein selektives Vertriebssystem verfügt, das von der Kommission nach Artikel 85 Absatz 3 freigestellt wurde. Mit anderen Worten, das nationale Gericht fragt also den Gerichtshof, ob sich die Unanwendbarkeit des Artikels 85 Absatz 1 auf die streitigen Bestimmungsklauseln aus der Freistellung des selektiven Vertriebssystems für das Gemeinschaftsgebiet ergeben kann.
18 Behauptet man — wie ich zunächst bemerken möchte —, daß Artikel 85 Absatz 1 wegen eines von der Kommission freigestellten selektiven Vertriebssystems nicht auf die in Rede stehenden Verträge anwendbar ist, so bedeutet dies im Grunde, daß diesem System eine Lückenlosigkeit zugesprochen wird, die jede Form der Paralleleinfuhr, zumindest aus den betreffenden Drittländern, verhindert. Dadurch würde den Betroffenen die Möglichkeit genommen, wirtschaftliche Gelegenheiten zu nutzen, die sich aus den unterschiedlichen Preisen von YSLP ergeben, und es bestünde letztlich sicher die Gefahr einer Abschottung der Märkte innerhalb des Gemeinsamen Marktes und dieses Marktes insgesamt.
So ist in erster Linie darauf hinzuweisen, daß die Lückenlosigkeit eines selektiven Vertriebssystems vor allem keine wesentliche Voraussetzung für seine Rechtswirksamkeit nach Artikel 85 darstellt, auch weil dies die paradoxe Folge [hätte], daß die starrsten und geschlossensten Vertriebssysteme nach Artikel 85 günstiger behandelt würden als die flexibleren und dem Parallelhandel stärker geöffneten Vertriebssysteme. Diese Eigenschaft läßt sich auch nicht durch ein Erfordernis des effektiven Wettbewerbsschutzes rechtfertigen. Wie ich bereits bemerkt habe, kann nämlich nach einer ständigen Grundauffassung des Gerichtshofes die Möglichkeit von Verkäufen durch Systemfremde auch eine günstige Wirkung haben, indem ein bestimmter Marktraum für den Parallelhandel offenbleibt, wodurch Erscheinungen einer übertriebenen Starrheit des Systems, insbesondere bezüglich der Preise, eingeschränkt werden. Ein Parallelhandel kann natürlich Störungen des selektiven Vertriebssystems mit sich bringen, es handelt sich aber um Folgen, die sich letztlich aus der Wahl des Herstellers ergeben, der die betreffenden Auswirkungen anhand einer Kosten-Gewinn-Rechnung beurteilen kann und dem es freisteht, gegebenenfalls entweder Systeme des freien Vertriebes zu wählen oder den spezialisierten Vertrieb umzustrukturieren oder aber bei den Preisen tätig zu werden, indem er sie vereinheitlicht, und somit am Anfang der Vertriebskette den alleinigen Grund für den Parallelvertrieb zu beseitigen.
Es soll hier gesagt sein, daß der Parallelhandel — der keineswegs als Ergebnis einer Art perversen und daher rechtswidrigen Wirtschaftsopportunismus anzusehen ist, wie ihn viele arglistig darzustellen trachten — eine Vitalitätsgarantie für das gesamte Vertriebssystem darstellt, die neben den Selektivnetzen schließlich dem Endverbraucher zugute kommt, dessen Interesse immerhin (zumindest) als eines der Ziele des Artikels 85 Absätze 1 und 3 zu betrachten ist.
19 Unter diesem Blickwinkel ist also die Auswirkung der Entscheidung über die Freistellung des Vertriebssystems von YSLP auf die Beziehungen zwischen dieser Firma und Jāvico als netzfremdem Vertriebshändler zu sehen.
Die Freistellungsentscheidung ist nicht geeignet, eine Deckung für Vertriebsverträge abzugeben, die die Kommission nicht geprüft und nicht ausdrücklich freigestellt hat. Da Freistellungen eine Ausnahme von dem Verbot nach Artikel 85 Absatz 1 darstellen und dieser Absatz die Grundregel für wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen enthält, können individuelle Entscheidungen oder Gruppenfreistellungsentscheidungen vor allem nur eng ausgelegt werden und nicht über die ausdrücklich geregelten Fälle hinaus Anwendung finden. Dieser Grundsatz ist, abgesehen von einer klaren Auslegungsregel, auch durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, nicht in die ausschließliche Kompetenz der Kommission bei der Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 einzugreifen.
Bei einer Freistellungsentscheidung, für die die Kommission nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 ausschließlich zuständig ist, muß sie nämlich beurteilen können, ob die betreffende Vereinbarung den Erfordernissen des Artikels 85 Absatz 3 gerecht wird. Würde die Tragweite einer Freistellungsentscheidung auf Vereinbarungen ausgedehnt, mit denen sich die Kommission nicht befaßt hat, so würde dies in gewissem Sinne bedeuten, daß das nationale Gericht unmittelbar Artikel 85 Absatz 3 anzuwenden hätte; diese Befugnis beschränkt sich jedoch nur auf Absatz 1 des Artikels. Die streitige Vereinbarung hätte der Kommission natürlich auch mit einem Freistellungsantrag zur Prüfung vorgelegt werden können, so daß die Kommission die angegebene Eignung der Vereinbarung zum Schutz des selektiven Vertriebssystems im Gemeinschaftsbereich hätte beurteilen können; dies war jedoch nicht der Fall. Da diese Vereinbarung in Ermangelung einer Anmeldung bei der Kommission nicht freistellungsfähig ist, muß das nationale Gericht Artikel 85 Absatz 1 anwenden, sofern dessen Voraussetzungen gegeben sind.
Somit ist meines Erachtens auf die zweite Frage des vorlegenden Gerichts in dem Sinne zu antworten, daß Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages auf die streitigen Klauseln auch dann anzuwenden ist, wenn der Lieferant seine Produkte im Gemeinschaftsgebiet über ein selektives Vertriebsnetz absetzt, das Gegenstand einer Freistellungsentscheidung war.
Ergebnis
20 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Fragen der Cour d'appel Versailles wie folgt zu antworten:
1. Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages ist dahin auszulegen, daß er auf eine Klausel in einem Vertrag zwischen einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Lieferanten und einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Vertriebshändler über den Vertrieb in bestimmten Drittländern anwendbar ist, die dem Vertriebshändler jeden Verkauf in einem anderen als im Vertrag vorgesehenen Gebiet und somit auch jeden Verkauf im Gemeinschaftsgebiet ungeachtet dessen verbietet, ob dieser Verkauf im Wege der direkten Vermarktung oder durch Rückführung aus dem Vertragsgebiet erfolgt. Es ist Sache des nationalen Gerichts, anhand der gegebenen Sachlage, insbesondere der Möglichkeit des Vorliegens und des Vorteils von Wiedereinfuhren in den Gemeinsamen Markt, sowie der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten zu prüfen, ob diese Klausel als Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages nichtig ist.
2. Falls Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages solche Klauseln verbietet, ist er dahin auszulegen, daß er auch dann Anwendung findet, wenn der Lieferant seine Produkte im Gemeinschaftsgebiet über ein selektives Vertriebsnetz absetzt, das Gegenstand einer Freistellungsentscheidung nach Artikel 85 Absatz 3 war.