Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.11.1997 – C-113/97
Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:1997:546
Schlußanträge des Generalanwalts
Francis G. Jacobs
vom 13. November 1997
1 In dieser Rechtssache, die vom Tribunal du travail Charleroi vorgelegt worden ist, wird der Gerichtshof gefragt, ob ein Mitgliedstaat sich weigern kann, der Ehefrau eines algerischen Arbeitnehmers, die beide in diesem Staat wohnen, eine Leistung der sozialen Sicherheit zu gewähren, die den eigenen Angehörigen dieses Staates gezahlt wird.
2 Der Anspruch der in der Gemeinschaft wohnenden algerischen Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen auf Leistungen der sozialen Sicherheit richtet sich nach dem am 26. April 1976 in Algier unterzeichneten und im Namen der Gemeinschaft durch die Verordnung (EWG) Nr. 2210/78 genehmigten Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien (im folgenden: Abkommen).
3 Ziel des Abkommens ist es, eine globale Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern, um die Vertiefung ihrer Beziehungen zu erleichtern und zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Algeriens beizutragen.
4 Artikel 39 Absatz 1 bestimmt, daß — vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze, von denen keiner im vorliegenden Fall einschlägig ist — den Arbeitnehmern algerischer Staatsangehörigkeit und den mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit eine Behandlung gewährt wird, die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, in denen sie beschäftigt sind, bewirkt.
5 Frau Babahenini, eine am 12. Juli 1944 geborene algerische Staatsangehörige, lebt zusammen mit ihrem Ehemann, der ebenfalls die algerische Staatsangehörigkeit besitzt, und ihren Kindern in Belgien. Sie hat in Belgien nicht gearbeitet; ihr Ehemann bezieht jedoch eine belgische Altersrente und hat daher vermutlich in Belgien gearbeitet. Der Antrag von Frau Babahenini auf eine belgische Beihilfe für Behinderte wurde mit der Begründung abgelehnt, sie erfülle nicht die in dem einschlägigen belgischen Gesetz vorgesehene Staatsangehörigkeitsvoraussetzung. Nach Artikel 4 dieses Gesetzes setzt ein Anspruch auf eine Beihilfe für Behinderte voraus, daß der Betroffene seinen tatsächlichen Wohnsitz in Belgien hat und die belgische Staatsangehörigkeit besitzt oder in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 fällt oder Staatenloser oder Flüchtling ist oder aber bis zum 21. Lebensjahr wegen seiner Behinderung einen Zuschlag zur Familienbeihilfe erhalten hat. Frau Babahenini focht die Ablehnung beim Tribunal du travail Charleroi an, das dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat: Ist es unter Berücksichtigung des Artikels 39 des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2210/78 genehmigten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien zulässig, daß ein Mitgliedstaat es ablehnt, einem algerischen Behinderten, der selbst nicht in Belgien gearbeitet hat, Beihilfen für Behinderte (hier: nach dem belgischen Gesetz vom 27. Februar 1987) zu gewähren, wenn der Betreffende zusammen mit seinem Ehegatten, der algerischer Staatsangehöriger ist und eine belgische Altersrente erhält, in Belgien wohnt?
6 Die belgische Regierung und die Kommission haben schriftliche Erklärungen vorgelegt. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.
7 Der Gerichtshof hat sich bereits in einer Reihe von Entscheidungen zum Sinn und Zweck des Artikels 39 Absatz 1 des Abkommens und zu der gleichlautenden Regelung im Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko geäußert. Mit dieser Rechtsprechung, die ich bereits in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache Djabali dargelegt habe, wurden folgende Grundsätze aufgestellt.
8 Erstens umfaßt der Begriff Arbeitnehmer auch ehemalige Arbeitnehmer, so daß Herr Babahenini, der eine belgische Altersrente bezieht, in den persönlichen Geltungsbereich des Artikels 39 Absatz 1 fällt.
9 Zweitens kann die Bezeichnung soziale Sicherheit nicht anders definiert werden als im Rahmen der Verordnung Nr. 1408/71. Da diese Verordnung ausdrücklich auch die belgische Beihilfe für Behinderte betrifft, fällt diese in den sachlichen Anwendungsbereich des Artikels 39 Absatz 1.
10 Drittens hat Artikel 39 Absatz 1 unmittelbare Wirkung, so daß Personen, auf die er anwendbar ist, ihn vor den nationalen Gerichten heranziehen können.
11 Meiner Ansicht nach ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen eindeutig, daß Frau Babahenini einen Anspruch auf die Beihilfe für Behinderte hat, sofern ein belgischer Staatsangehöriger in ihrer Situation einen solchen Anspruch hätte. (Es ist zu bemerken, daß die Voraussetzung des Wohnsitzes in Belgien eine rechtmäßige Voraussetzung für die Zahlung derartiger Leistungen ist.) Sie ist Familienangehörige eines ehemaligen Arbeitnehmers algerischer Staatsangehörigkeit und lebt mit ihm zusammen; daher hat sie nach Artikel 39 Absatz 1 auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit einen Anspruch auf eine Behandlung, die frei ist von irgendeiner auf der Staatsangehörigkeit beruhenden Diskriminierung gegenüber den Angehörigen des Mitgliedstaats, in dem ihr Ehemann beschäftigt war.
12 Die Erklärungen der Kommission weisen in die gleiche Richtung. Die belgische Regierung vertritt hingegen einen anderen Standpunkt (ihre Schlußfolgerung, daß die vorgelegte Frage zu verneinen sei, ist offensichtlich ein Versehen). Sie verweist im Zusammenhang mit dem Recht der Familienangehörigen eines Arbeitnehmers, bestimmte Leistungen im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 zu verlangen, auf die vom Gerichtshof in der Rechtssache Kermaschek vorgenommene Unterscheidung zwischen abgeleiteten und eigenen Rechten und ist der Ansicht, die Beihilfe für Behinderte könne nur als eigenes Recht beansprucht werden; demnach könne Frau Babahenini ein solches Recht nicht aufgrund des Status ihres Ehemanns geltend machen. Wie jedoch die Kommission bemerkt hat, hat der Gerichtshof es abgelehnt, diese Unterscheidung auf Forderungen anzuwenden, die auf Artikel 39 Absatz 1 des Abkommens gestützt sind; auf jeden Fall hat der Gerichtshof den in der Rechtssache Kermaschek aufgestellten Grundsatz im Urteil Cabanis-Issarte auf bestimmte eng umrissene Umstände beschränkt, die im vorliegenden Fall nicht gegeben sind.
Ergebnis
13 Nach alledem stelle ich fest, daß Artikel 39 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien es einem Mitgliedstaat verwehrt, einer behinderten Person algerischer Staatsangehörigkeit, die nicht selbst in Belgien gearbeitet hat, eine Beihilfe für Behinderte aus Gründen der Staatsangehörigkeit zu versagen, wenn diese Person mit ihrem Ehegatten, einem algerischen Staatsangehörigen, der früher in Belgien gearbeitet hat, in Belgien wohnt.