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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.11.1997 – C-346/96
Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:1997:544
Schlußanträge des Generalanwalts
Philippe Léger
vom 13. November 1997
1 Die Ihnen vorgelegte Vorabentscheidungsfrage zielt darauf ab, den genauen Umfang der finanziellen Folgen zu bestimmen, die sich für einen Zuschlagse'mpfänger, der mit der Lieferung von Magermilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe beauftragt ist, bei Nichterfüllung seiner Verpflichtungen ergeben.
I — Die maßgebende Gemeinschaftsregelung
2 Die Verordnung (EWG) Nr. 1354/83 der Kommission vom 17. Mai 1983 (im folgenden: Verordnung) legt die allgemeinen Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Magermilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe fest.
3 Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung wird zur Bestimmung der Kosten für die Lieferung, einschließlich gegebenenfalls des Preises für den Kauf oder die Herstellung und Verpackung des Magermilchpulvers, ein Ausschreibungsverfahren durchgeführt.
4 Nach Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe b ist das Angebot eines Bieters nur gültig in Verbindung mit dem Nachweis, daß die in Artikel 12 genannte Ausschreibungskaution vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote gestellt worden ist.
5 Gemäß Artikel 12 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich beträgt die Ausschreibungskaution, sofern es sich um Milchpulver handelt, das auf dem Gemeinschaftsmarkt gekauft worden ist, 3 % des Interventionspreises des Magermilchpulvers, anwendbar auf die Menge, auf die sich das Angebot bezieht.
6 Artikel 11 Absatz 7 bestimmt, daß das Angebot nicht zurückgezogen werden kann.
7 Aus Artikel 14 Absatz 1 ergibt sich, daß derjenige Bieter den Zuschlag erhält, dessen Angebot am niedrigsten ist.
8 Nach Artikel 16 Absatz 2 kann der Zuschlagsempfänger von dem Vertrag, für den er den Zuschlag erhalten hat, nicht einseitig zurücktreten. Artikel 16 Absatz 4 sieht vor, daß der Zuschlagsempfänger den zuständigen Interventionsstellen so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben übermittelt, die von den Interventionsstellen unverzüglich an die Kommission weitergeleitet werden.
9 Artikel 25 der Verordnung hat folgenden Wortlaut:
(1)Der Zuschlagsempfänger trägt alle finanziellen Folgen, die sich daraus ergeben, daß er die Ware ganz oder zum Teil nicht zu den festgesetzten Bedingungen geliefert hat, sofern der Begünstigte die Lieferungen zu diesen Bedingungen möglich gemacht hat.Erfolgt die Verschiffung durch Verschulden des Zuschlagsempfängers nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ablauf der in der Ausschreibungsbekanntmachung festgesetzten... Verschiffungsfrist, so entbindet die mit der Zahlung beauftragte Interventionsstelle den Zuschlagsempfänger von seinen Pflichten. In einem solchen Fall trifft die Kommission die geeigneten Maßnahmen.
(2)Die sich aus einer Nichtlieferung der Ware infolge höherer Gewalt ergebenden Kosten werden von der mit der Zahlung beauftragten Stelle erstattet.
10 Artikel 26 Absätze 5 und 6 der Verordnung bestimmt:
(5)Wird die in der Ausschreibungsbekanntmachung festgesetzte... Verschiffungsfrist durch Verschulden des Zuschlagsempfängers nicht eingehalten, so behält die Interventionsstelle für jeden die Frist übersteigenden Tag nach Maßgabe der nicht verschifften Mengen folgende Beträge ein:1 % der Ausschreibungskaution bei Waren, die auf dem Gemeinschaftsmarkt gekauft oder aus solchen Erzeugnissen hergestellt worden sind;...
(6)Alle Kautionen verfallen, sofern der Zuschlagsempfänger gemäß Artikel 25 Absatz 1 zweiter Unterabsatz von seinen Pflichten entbunden wird.
11 Mit dem Beschluß 87/203/EWG vom 10. März 1987 hat die Kommission eine Höchstmenge von 94100 Tonnen für im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe für 1987 zu lieferndes Milchpulver festgesetzt.
II — Sachverhalt und nationales Verfahren
12 Zwei Verordnungen der Kommission sahen die Lieferung verschiedener Partien Magermilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe durch die Interventionsstellen (für Belgien war dies das Belgisch Interventie- en Restitutiebureau; im folgenden: Amt) vor.
Die erste Ausschreibung
13 Am 23. Februar 1987, dem letztmöglichen Tag, reichte die Prolacto NV, eine Gesellschaft belgischen Rechts (im folgenden: Prolacto oder Zuschlagsempfängerin), im Rahmen der Verordnung Nr. 345/87 Angebote für zwei Partien ein. Das Magermilchpulver mußte von der Prolacto auf dem Gemeinschaftsmarkt gekauft werden.
14 Am 5. März 1987 teilte das Amt der Prolacto mit, daß ihre Angebote angenommen seien, und wies darauf hin, daß die Lieferung des Milchpulvers nach den Bestimmungen der Verordnung zu erfolgen habe. Das Milchpulver sollte spätestens am 30. April 1987 auf Schiffe verladen sein, die vom Adressaten der Nahrungsmittelhilfe bereitgestellt wurden.
15 Am 7. August 1987 teilte die Prolacto dem Amt mit, daß sie nicht in der Lage sei, die Lieferungen durchzuführen.
16 Mit Einschreiben vom 20. August 1987 setzte das Amt die Prolacto davon in Kenntnis, daß die gestellten Ausschreibungskautionen in Höhe von 573330 BFR und 667238 BFR wegen Nichtlieferung für verfallen erklärt würden, sofern die Prolacto nicht Zahlungen in entsprechender Höhe leiste, was geschah.
Die zweite Ausschreibung
17 Am 20. Mai 1987, dem letztmöglichen Tag, reichte die Prolacto im Rahmen der Verordnung Nr. 1358/87 Angebote für vier Partien ein. Das Magermilchpulver mußte von ihr auf dem Gemeinschaftsmarkt gekauft werden.
18 Am 22. Mai 1987 teilte das Amt der Prolacto mit, daß ihre Angebote angenommen seien, und wies darauf hin, daß die Lieferung nach den Bestimmungen der Verordnung zu erfolgen habe. Das Milchpulver sollte spätestens am 30. Juni 1987 auf vom Adressaten der Nahrungsmittelhilfe bereitgestellte Schiffe verladen sein.
19 Die Prolacto nahm die Lieferung, zu der sie sich verpflichtet hatte, nicht vor. Am 13. Oktober 1987 teilte sie dem Amt mit, daß sie nicht in der Lage sei, die Lieferung auszuführen.
20 Mit Schreiben vom 16. Oktober 1987 teilte das Amt der Prolacto mit, es sehe sich gezwungen, die gestellten Kautionen für die vier Partien für verfallen zu erklären.
21 Gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung nahm die Kommission für die von der Prolacto nicht gelieferten Partien neue Ausschreibungen vor.
22 Obwohl dem Bieter, der das niedrigste Angebot abgegeben hatte, der Zuschlag für die Partien erteilt wurde, beliefen sich die zusätzlichen Kosten insgesamt auf 50781099 BFR; dieser Betrag stellt die Differenz zwischen den Gesamtkosten für die Neuausschreibungen der nicht gelieferten sechs Partien und dem Preis dar, den die Prolacto ursprünglich für diese Partien angeboten hatte.
23 Aus einem Schreiben der Kommission vom 17. Juli 1991 geht hervor, daß dieser Betrag vom belgischen Staat zu tragen war; dieser wurde aufgefordert, bei der Prolacto Rückgriff zu nehmen.
24 Mit Einschreiben vom 3. Oktober 1991 forderte das Amt die Prolacto auf, ihm gemäß Artikel 25 der Verordnung 50781099 BFR zuzüglich Verzugszinsen ab 1. November 1991 zu zahlen, bevor es am 15. April 1992 bei der Rechtbank van eerste aanleg Brüssel Zahlungsklage erhob.
III — Die Vorabentscheidungsfrage
25 Da sich das vorlegende Gericht nicht im klaren ist über den Umfang der Verpflichtungen, die für die Zuschlagsempfängerin infolge ihrer Säumnis nach der Verordnung bestehen, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:
Kann eine juristische Person, die im Rahmen eines Angebots für die Lieferung von Magermilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe nach den Verordnungen (EWG) Nrn. 345/87 und 1358/87 der Kommission vom 3. Februar 1987 und vom 15. Mai 1987 die damit verbundenen Ausschreibungskautionen nach Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1354/83 der Kommission vom 17. Mai 1983 stellt, wenn sie ihre Verpflichtungen nicht erfüllt und die Lieferung nicht ausführt und das Belgisch Intervenue- und Restitutiebureau alle Ausschreibungskautionen für verfallen erklärt hat, auch noch gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1354/83 von dieser Stelle auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden?
26 Das vorlegende Gericht fragt Sie im wesentlichen, ob die Verordnung so auszulegen ist, daß ein Zuschlagsempfänger, der die ihm im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe obliegende Verpflichtung zur Lieferung der Waren nicht erfüllt, die schädlichen Folgen daraus gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung auch dann tragen muß, wenn die Ausschreibungskautionen gemäß Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung für verfallen erklärt sind.
27 Bei der Antwort auf die vorgelegte Frage sind nach meiner Meinung zwei Punkte zu unterscheiden.
28 Man muß sich erstens fragen, ob die Zahlung der Kautionen es ausschließt, daß der Zuschlagsempfänger für sämtliche finanziellen Folgen der Nichtlieferung der Ware einstehen muß. Falls der Zuschlagsempfänger zu beidem verpflichtet ist, ist zweitens zu prüfen, ob beide Beträge zusammengerechnet werden oder ob die Kaution von den finanziellen Folgen, die der Zuschlagsempfänger trägt, abzuziehen ist.
Zur Koexistenz der beiden Verpflichtungen
29 Der Anspruch, vom säumigen Zuschlagsempfänger die Zahlung des Betrages der in Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung genannten finanziellen Folgen zu erhalten, ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift selbst.
30 Mit der Bestimmung, daß der Zuschlagsempfänger... alle finanziellen Folgen [trägt], die sich daraus ergeben, daß er die Ware... nicht zu den festgesetzten Bedingungen geliefert hat, stellt der Gemeinschaftsgesetzgeber eindeutig den Grundsatz auf, daß der Zuschlagsempfänger für die sich aus der Nichterfüllung des Vertrages ergebenden zusätzlichen Kosten einstehen muß.
31 Von diesem Grundsatz gibt es eine Ausnahme, da die Kosten von der mit der Zahlung beauftragten Stelle getragen werden, wenn die Nichterfüllung des Vertrages auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.
32 Vorliegend ist dieser Fall vom vorlegenden Gericht jedoch ausdrücklich ausgeschlossen worden, das entschieden hat, daß für die Beklagte keine höhere Gewalt vorlag.
33 Nach Auffassung der Prolacto ergibt sich aus Artikel 25 in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung, daß sich die Sanktion für die Nichterfüllung auf die Kaution beschränke, wenn der Zuschlagsempfänger von seinen Pflichten entbunden worden sei. Die Kaution trete an die Stelle der zusätzlichen Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 1. Sie habe gewissermaßen die Aufgabe einer Strafbestimmung, wobei das Interesse an der Ersetzung darin bestehe, die Position der Interventionsstellen zu wahren, die entschädigt würden, ohne den Umfang des entstandenen Schadens beweisen zu müssen.
34 Selbst in der Zusammenschau erlauben diese Vorschriften keine solche Auslegung.
35 Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung sieht den Verfall der Kaution vor, sofern der Zuschlagsempfänger gemäß Artikel 25 Absatz 1 zweiter Unterabsatz von seinen Pflichten entbunden wird. Die erste Pflicht des Zuschlagsempfängers besteht jedoch in der Lieferung der Ware an den Adressaten, so daß es sich bei der Pflicht, von der der Zuschlagsempfänger entbunden wird und die das Schicksal der Kaution bestimmt, nicht, wie die Prolacto zu verstehen gibt, um die Pflicht handelt, die in Artikel 25 Absatz 1 genannten finanziellen Folgen der Nichtlieferung zu tragen. Stellt die mit der Zahlung beauftragte Stelle fest, daß die Säumnis des Zuschlagsempfängers einen angemessenen Zeitraum, der im vorliegenden Fall auf drei Monate festgesetzt wurde, überschreitet, so lehnt sie eine Fortsetzung des Vorhabens mit ihm ab. Daher können neue Ausschreibungsverfahren eingeleitet werden, um die Säumnis des Zuschlagsempfängers auszugleichen. Somit wird die Kaution für verfallen erklärt, ohne daß der Zuschlagsempfänger deswegen der Zahlung der zusätzlichen Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 1 entgeht, da die beiden Verpflichtungen gleichermaßen von der Nichterfüllung des Vertrages abhängen.
36 Wie die Kommission bemerkt, kann nach der Verordnung ein Angebot nicht zurückgezogen werden und kann der Zuschlagsempfänger von dem Vertrag, für den er den Zuschlag erhalten hat, nicht einseitig zurücktreten. In diesem Zusammenhang ist es normal, daß er von der Erfüllung seiner Pflichten nur durch eine förmliche Entscheidung der mit der Zahlung beauftragten Stelle im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 2 entbunden werden kann. Es wäre aber unverständlich, wenn ihn die gleiche Entscheidung auch von seiner Pflicht befreien würde, die Folgen seiner Säumnis zu tragen.
37 Im übrigen läßt das Verfahren des Artikels 25 Absatz 1 Unterabsatz 2 der mit der Zahlung beauftragten Stelle keinen Ermessensspielraum; sie muß den Zuschlagsempfänger von seinen Pflichten entbinden, sobald ein Zeitraum von drei Monaten verstrichen ist, was den Verfall der Kaution immer dann auslöst, wenn eine Verspätung dieses Ausmaß erreicht. Daher läßt sich, sollte der Verfall der Kaution die Entschädigung für die finanziellen Folgen der Nichtdurchführung des Vertrages ausschließen, nicht erkennen, welche Existenzberechtigung Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 hätte, dessen Anwendungsbereich auf die Entschädigung für die finanziellen Folgen von Verspätungen von weniger als drei Monaten beschränkt wäre.
38 Außerdem ist die in der genannten Vorschrift vorgesehene Entschädigung davon abhängig, daß die Ware nicht zu den festgesetzten Bedingungen geliefert worden ist, womit die endgültige Nichterfüllung, wie sie der Prolacto anzulasten ist, gemeint ist und nicht die kurzzeitigen Verspätungen.
39 Im übrigen ist kaum anzunehmen, daß eine Interventionsstelle, um langwierige und komplizierte Ermittlungen zu vermeiden, zugunsten einer Kaution auf den Ersatz sämtlicher zusätzlicher Kosten, die ihr entstanden sind, verzichtet, obwohl die jeweiligen Beträge möglicherweise nicht miteinander vergleichbar sind.
40 Die betreffenden Kosten können sich nämlich als erheblich erweisen, wie im vorliegenden Fall, wo die Preisunterschiede und die neuen Ausschreibungsverfahren Zusatzkosten von 50781099 BFR verursacht haben, während die Ausschreibungskaution auf 3 % des Interventionspreises des Magermilchpulvers, anwendbar auf die Menge, auf die sich das Angebot bezieht, also auf 5400000 BFR, festgesetzt worden ist.
41 Die beiden Vorschriften schließen einander daher nicht aus, und der Verfall der Kaution erscheint mir mit der Übernahme der sich aus der Nichtdurchführung des Vertrages ergebenden zusätzlichen Kosten vereinbar.
Zur Kumulierung der Beträge
42 Entweder findet eine vollständige Kumulierung statt und der säumige Zuschlagsempfänger trägt gleichzeitig die Kaution und die finanziellen Folgen der Nichtlieferung der Ware, oder die Kumulierung ist auf den Betrag des entstandenen Schadens beschränkt, was dazu führt, daß dieser Betrag von der verfallenen Kaution abgezogen wird.
43 Der Umfang der Kumulierung hängt nach meiner Meinung von dem Zweck ab, den die beiden Vorschriften verfolgen. Diese Zwecke sind, worauf die Kommission zu Recht verweist, verschieden.
44 Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung führt eine Haftung des Zuschlagsempfängers dafür ein, daß er die Lieferung der Ware nicht durchgeführt hat. Wie der Gerichtshof festgestellt hat, ist diese Haftung im Bereich der Nahrungsmittelhilfe vertraglicher Natur.
45 Hat der Zuschlagsempfänger seine Pflicht zur Lieferung der Waren zu den ursprünglich vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt, so haftet er für die durch seine Säumnis verursachten zusätzlichen Kosten.
46 Die vom Amt für verfallen erklärten Kautionen könnten nur dann von dem Betrag der vom Amt gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung erhobenen Forderung abgezogen werden, wenn auch die Kautionen Entschädigungscharakter hätten. In diesem Fall würde die durch die Kaution übernommene Schadensersatzfunktion eine Verringerung der geforderten Entschädigung in einem angemessenen Verhältnis rechtfertigten, da die Entschädigung des Amtes teilweise anhand der verfallenen Kautionen erfolgte.
47 Dies ist jedoch nicht die Funktion der Kaution.
48 Diese ist in erster Linie eine Sicherheit. In einem vergleichbaren Fall hat der Gerichtshof entschieden, daß die Kaution nur gewährleisten soll[te], daß der begünstigte Wirtschaftsteilnehmer seine Verpflichtungen einhält. Sie ermöglicht es in erster Linie, sich der Ernsthaftigkeit des Lieferangebots eines Bieters zu vergewissern, indem die Gültigkeit dieses Angebots von dem Nachweis abhängig gemacht wird, daß die Kaution vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote gestellt worden ist. In zweiter Linie gewährleistet sie, daß sich das Unternehmen, das den Zuschlag erhalten hat, an den Wortlaut des angenommenen Angebots hält.
49 Vor allem wird aus der Kaution eine Sanktion, sofern die Verpflichtung, die sie sichert, nicht eingehalten worden ist. Zahlreiche landwirtschaftliche Verordnungen, insbesondere über die für Drittländer bestimmte Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft, verwenden eine Kautionsregelung. Der Gerichtshof wird somit regelmäßig ersucht, sich zur Vereinbarkeit des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit dem Verfall einer Kaution infolge eines Verstoßes gegen die in den betreffenden Vorschriften genannten Pflichten zu äußern. Bei dieser Gelegenheit haben Sie stets, zumindest stillschweigend, die Auffassung vertreten, daß der Verfall der Kaution eine Sanktion für die Nichterfüllung dieser Pflichten darstelle.
50 Diese Qualifizierung ergibt sich noch deutlicher aus dem erwähnten Urteil Maizena. Der Gerichtshof sollte die Gültigkeit einer Gemeinschaftsregelung beurteilen, in der die erneute Stellung der Kaution vorgeschrieben war, mit der gewährleistet werden sollte, daß die Inhaber einer Ausfuhrlizenz ihrer Verpflichtung nachkamen, die Ausfuhr innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz vorzunehmen. Nach dieser Regelung wird die Kaution, obwohl die Ausfuhrpflicht noch nicht erfüllt worden ist und daher fortbesteht, auf Antrag des Betroffenen freigegeben [und ist].. [d]ie freigegebene Kaution... erneut zu stellen und verfällt, wenn sich später herausstellt, daß die Ausfuhrpflicht während der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenz nicht erfüllt worden ist.
51 Sie haben entschieden, daß die erneute Stellung einer zuvor freigegebenen Kaution, die eine bestimmte Verpflichtung sichern sollte, ihren Sicherungscharakter verliert und zu einer Sanktion wird, wenn die fragliche Verpflichtung nicht eingehalten worden ist und auch nicht mehr erfüllt werden kann. Diese Erwägungen sind nach meinem Eindruck ohne weiteres übertragbar, da im vorliegenden Fall der Verfall der Kaution davon abhängt, daß der Zuschlagsempfänger zuvor infolge einer ihm zuzurechnenden Verspätung bei der Verschiffung endgültig von seinen Pflichten entbunden worden ist.
52 Demnach kann der Qualifizierung der Kaution als Strafbestimmung, die die Prolacto vor allem deshalb vorgenommen hat, weil es sich um einen zum Zweck der Entschädigung festgesetzten Betrag handele, nicht gefolgt werden. Der Umstand, daß die Kaution gleichwohl wie eine Strafbestimmung pauschal festgesetzt wird, gibt vor allem ihren Sanktionscharakter wieder, der durch die Festlegung einer vom Ausmaß des Schadens unabhängigen Höhe gekennzeichnet ist.
53 Dagegen bekundet der Inhalt des Artikels 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung den Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers, den Ersatz des gesamten Schadens sicherzustellen, der aus der Nichtlieferung der Nahrungsmittelhilfe entstanden ist.
54 Außerdem würde die Abschreckungswirkung der Kaution gemindert, wenn deren Zahlung vom Vorliegen eines Schadens abhinge. Vielmehr würde eine solche Bewertung die Interventionsstelle veranlassen, den Kautionsbetrag dem Zuschlagsempfänger einfach zurückzuzahlen, während der Vertrag unerfüllt bliebe, falls eine neue Ausschreibung zu Preisbedingungen stattfände, die die durch die Säumnis des ersten Zuschlagsempfängers verursachten Mehrkosten ausglichen. In einem solchen Fall könnte nämlich kein Schaden festgestellt werden. Nach Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung ist für den Verfall der Kautionen jedoch ausreichend, daß der Zuschlagsempfänger infolge der Nichtlieferung der Ware innerhalb einer Frist von drei Monaten von seinen Pflichten entbunden wird und somit das Geschäft nicht zustande kommt.
55 Folglich verbieten es das unterschiedliche Wesen und die unterschiedliche Funktion der Kautionsregelung und der Entschädigungsregelung für die finanziellen Folgen der Nichtlieferung, daß der Kautionsbetrag bei der Berechnung der Summe berücksichtigt wird, die die Prolacto dem Amt in diesem Rahmen noch schuldet. Ich bin der Meinung, daß er im Gegenteil dem Betrag der ermittelten Schäden zuzuschlagen ist, die sich daraus ergeben, daß die Zuschlagsempfängerin ihre Pflichten nicht erfüllt hat.
Ergebnis
56 Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich Ihnen vor, die Frage der Rechtbank van eerste aanleg Brüssel folgendermaßen zu beantworten:
Die Verordnung (EWG) Nr. 1354/83 der Kommission vom 17. Mai 1983 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Magermilchpulver, Butter und Butteroil im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe ist so auszulegen, daß das im Wege der Zuschlagserteilung mit der Durchführung einer Warenlieferung beauftragte Unternehmen, das seine Verpflichtung nicht erfüllt, gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung alle finanziellen Folgen dieser Nichtlieferung zu tragen hat, auch wenn die Ausschreibungskaution gemäß Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung für verfallen erklärt worden ist, und ohne daß diese Kaution von den Beträgen abgezogen werden kann, die im Rahmen der finanziellen Folgen im Sinne des Artikels 25 geschuldet werden.